Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 A._____ (Mutter und Beschwerdeführerin) und B._____ (Vater und Beschwerdegegner) sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2004. Die
- 2 - Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. Juli 2008 geschieden (KESB-act. 2/1). Die Tochter C._____ wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. In der Vereinbarung betreffend die Scheidungsnebenfolgen sahen die Parteien vor, dass sie sich im direkten Gespräch und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse von C._____ über die Gestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen der Tochter und dem Vater einigen. Für den Konfliktfall wurde der Vater für berechtigt erklärt, die Tochter einen Tag unter der Woche und jedes zweite Wochenende vom Freitag- bis Sonntagabend mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem wurde ein Ferienbesuchsrecht von fünf Wochen pro Jahr und ein Feiertagsbesuchsrecht festgelegt.
E. 2 Nachdem nach Darstellung des Vaters das Besuchsrecht ab ca. 2010 je länger je weniger umgesetzt werden konnte, ersuchte der Vater mit Eingabe vom
24. September 2013 bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) um Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB, welche die Wiederaufnahme der Besuche gemäss Scheidungsurteils ermöglichen sollte (KESB-act. 1). Mit Beschluss vom 16. Januar 2014 bestellte die KESB gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB eine Beiständin und übertrug ihr die Aufgaben, die Wiederannäherung von Vater und Tochter zu organisieren, die Beratung und Unterstützung der Eltern, insbesondere des Vaters, durch familienbegleitende Angebote zu organisieren und nach erfolgter Wiederannäherung die Umsetzung des gerichtlich festgelegten Besuchsrechts zu überwachen (KESB-act. 26). Die anschliessenden Bemühungen, unter Beizug einer Familienbegleitung Kontakte zwischen der Tochter und dem Vater wieder herzustellen, scheiterten (vgl. KESB-act. 28). Am
E. 7 Dezember 2015 erging ein Gutachtensauftrag an den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (nachfolgend KJPP). Das Gutachten wurde am 15. September 2016 erstattet (KESB-act. 87). Nach Einholung der Stellungnahmen dazu, legte die KESB das Besuchsrecht mit Beschluss vom 9. März 2017 in Abänderung des Scheidungsurteils neu fest. In einer ersten Phase von drei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses sollten die Besuche je drei Stunden an zwei
- 3 - Nachmittagen pro Monat stattfinden, die dann auf 6 Stunden ausgebaut werden sollten. Ab dem siebten Monat nach Aufnahme der Besuche sollten diese an zwei einzelnen Tagen pro Monat von 9 - 17 Uhr stattfinden. Die Beiständin wurde beauftragt, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von C._____ die jeweiligen Besuchs- und Telefonzeiten festzusetzen und die Eltern wurden ermahnt, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt (KESB- act 104 = BR-act. 2).
3. Gegen den Entscheid der KESB erhob die Mutter am 13. April 2017 Beschwerde (BR-act. 1). Nach Eingang der Vernehmlassung der KESB vom 18. Mai 2017 (BR-act. 5) und der Beschwerdeantwort des Vaters vom 19. Mai 2017 (BR-act. 7), nahm die Mutter am 10. Juli 2017 nochmals Stellung (BR-act. 11), der Vater verzichtete am 18. Juli 2017 auf eine weitere Stellungnahme (BR-act. 13). Der nächste Prozessschritt im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren folgte am
25. April 2018 mit der Einforderung eines Rechenschaftsberichts der Beiständin für den Zeitraum 2016 und 2017 von der Beiständin (BR-act. 14). Dieser (BR- act. 17/2) wurde den Parteien zugestellt und es wurde alsdann am 13. Juni 2018 C._____ angehört (BR-act. 25). Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien (BR-act. 28 und 32) erging am 23. August 2018 der bezirksrätliche Entscheid (BR-act. 36 = act. 6). Darin wurde in teilweiser Gutheissung der Beschwerde das Besuchsrecht des Vaters auf zwei gemeinsame Essen (Morgen-, Mittag- oder Abendessen) reduziert (Dispositiv Ziff. I.1.) und die Beiständin damit beauftragt, die Absprache der Besuche zwischen C._____ und dem Vater zu unterstützen und bei Bedarf die Besuchsmodalitäten festzusetzen (Dispositiv Ziff. I.2.). Im Übrigen wies der Bezirksrat die Beschwerde ab und auferlegte die Entscheidgebühr den Parteien je zur Hälfte (act. 6 Dispositiv Ziff. II und III). Der Entscheid wurde den Parteien am 27. bzw. 28. August 2018 zugestellt (BR-act. 39).
4. Am 24. September 2018 erhob die Mutter Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates. Sie beantragt (act. 2 S. 2):
- 4 - "Es seien Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksrates Zürich vom 23. August 2018 ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei Ziffer 2 des Urteils des Bezirksrates Zürich vom 23. August 2018 ersatzlos aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (zuzüglich MwSt)." Die Akten des Bezirksrates (act. 7/1-39) und der KESB (act. 8/1-107) wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Stellungnahme des Vaters kann in Anwendung von § 66 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. II.
Dispositiv
- Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]); im Übrigen sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR).
- Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Art. 450f ZGB). Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das Obergericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 GOG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Mitteilung des Entscheides schriftlich und begründet sowie mit Anträgen versehen einzureichen (Art. 450b Abs. 1 und 450 Abs. 3 ZGB), was vorliegend erfüllt ist. Die Mutter ist als Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung ohne weiteres legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).
- Aus dem Begründungserfordernis ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei darzulegen und konkret aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt. Fehlt eine Begründung oder genügt diese den Anforderungen - 5 - nicht, dann wird auf das Rechtsmittel ganz oder teilweise nicht eingetreten. Sind die Anforderungen erfüllt, überprüft die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Ihr kommt eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessenüberprüfung; es gilt der Untersuchungsgrundsatz (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Gerügt werden kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit des Entscheides (Art. 450a Abs. 1 ZGB; BGE 138 III 374 E.4.3.1; BGE 137 III 617).
- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Kontaktregelung zwischen der heute 14-jährigen C._____ und ihrem Vater, dem Beschwerdegegner. Nachdem in einer ersten Phase nach der Trennung der Parteien und auch nach der Rückkehr aus dem mehrmonatigen Aufenthalt der Tochter mit der Mutter in den USA (2009) regelmässige Kontakte stattfinden konnten, seien diese in der Folge immer weniger geworden und es sei das "freiwillige Modell" gefolgt, bei welchem C._____ selber habe bestimmen dürfen, ob und wann sie den Vater sehen möchte (vgl. hiezu KESB-act. 87 S. 10 und 11 und KESB-act. S. 2f. und BR-act. 7 S. 2). Ein Besuchsrecht konnte in der Folge vom Vater kaum mehr wahrgenommen werden; eine Wiederannäherung konnte nicht erzielt werden (vgl. Rechenschaftsberichte der Beiständin für die Berichtsperioden 2014 und 2015 sowie 2016 und 2017, KESB-act. 63 und BR-act. 17/2). Die Beschwerdeführerin steht – wie im vorinstanzlichen Verfahren (BR-act. 1) – auf dem Standpunkt, es sei das Besuchsrecht ersatzlos aufzuheben (act. 2). 5.1 Der Bezirksrat hat im angefochtenen Entscheid die Grundsätze für die Regelung des persönlichen Verkehrs des nicht obhutsberechtigten Elternteils mit dem Kind zutreffend dargelegt. Es kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (act. 6 E. 3.1 S. 7f.). In einem neueren Entscheid formuliert es das Bundesgericht wie folgt (Urteil 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1): "Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf - 6 - angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.; 122 III 404 E. 3a S. 406 f.; 131 III 209 E. 5 S. 212; Urteil 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3, in: FamPra.ch 2016 S. 305). Bei der Regelung des persönlichen Verkehrs ist nebst sämtlichen anderen Begebenheiten der konkreten Situation insbesondere auch dem Alter der betroffenen Kinder und mit fortschreitendem Alter zunehmend auch dem von ihnen geäusserten Willen Rechnung zu tragen. Kinder können indes nicht autonom bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen sie Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchten (BGE 111 II 405 E. 3 S. 407; 127 III 295 E. 4a S. 298; Urteil 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.2), und der von ihnen geäusserte Wille kann nicht das alleinige Element bei der richterlichen Entscheidfindung sein (BGE 134 III 88 E. 4 S. 91; Urteile 5A_764/2009 vom 11. Januar 2010 E. 5.5; 5A_674/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.3; 5A_799/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 5.7), andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können (SCHREINER, in: FamKommentar Scheidung, Band II, 2011, Anh. Psych N. 142 mit weiteren Hinweisen)." Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteil 5A_528/2015 vom
- Januar 2016, E. 5.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz kam im Ergebnis gestützt auf die Akten und dabei insbesondere die gutachterlichen Erkenntnisse sowie die Vorbringen der Parteien und die Anhörung von C._____ am 13. Juni 2018 zum Schluss, dass keine Gründe vorliegen, welche den gänzlichen Verzicht auf ein Besuchsrecht rechtfertigen würden. Da das Besuchsrecht auf freiwilliger Basis sowohl in der Vergangenheit als auch aktuell nur sehr eingeschränkt funktionierte und mehr zur Entfremdung als zur Annäherung geführt habe, sei der KESB beizupflichten und ein Besuchsrecht festzusetzen, das aber den Möglichkeiten von C._____ anzupassen und auf zwei Essen pro Monat festzusetzen sei. Die Beschwerdeführerin selbst - 7 - habe ein Kontaktrecht in diesem Umfang als denkbar bezeichnet (act. 6 E. 5.6 und 5.7). 5.2 Die Mutter anerkennt, dass die Vorinstanz mit der Einschränkung des Besuchsrechts dem Alter von C._____ und ihren schulischen und ausserschulischen Aktivitäten Rechnung getragen hat; das Besuchsrecht von zwei Essen pro Monat sei grundsätzlich als angemessen zu qualifizieren. Da das Besuchsrecht bei C._____ indes auf grössten Widerstand stosse und sich nicht durchsetzen lasse, sei davon abzusehen. C._____ sei ausser sich gewesen, als sie vom Urteil der Vor-instanz Kenntnis erhalten habe. Sie habe sich unter keinen Umständen bereit erklärt, auch nur einen minimalen Kontakt mit ihrem Vater zu pflegen; ihre Abwehrhaltung sei heute grösser denn je, die gegenüber dem Beschwerdegegner einmal noch ambivalenten Gefühle seien einer totalen Ablehnung gewichen. Begründet wird die Ablehnung der Tochter wie schon vor Vorinstanz mit deren Enttäuschung, die sie in der Vergangenheit erlebt habe. Die allgemeinen Grundsätze müssten am Persönlichkeitsrecht des Kindes seine Grenzen finden. Ihrem Willen müsse heute, da sie 14 Jahre alt sei, eine besondere Bedeutung zukommen und dieser entspreche gleichzeitig ihrem Wohl und müsse einzig ausschlaggebend sein. Das Besuchsrecht müsse daher in der freien Disposition von C._____ liegen. Ihre seit langer Zeit gleichbleibende Willenskundgebung könne heute nicht nur einfach ein Element unter andern bilden, sondern müsse allein ausschlaggebend sein. Die Feststellung der Vorinstanz, die von C._____ erwähnten Gründe für die Ablehnung seien nicht stichhaltig, sei anmassend und missachte die Gefühle und das persönliche Empfinden von C._____. An deren negativer Haltung gegenüber dem Beschwerdegegner vermöge sodann auch sie, die Beschwerdeführerin, nichts zu ändern; ihre Einwirkungsmöglichkeiten seien angesichts des Alters von C._____ nur gering. Eine erzwungene Durchsetzung von persönlichen Kontakten seien schliesslich mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Bei einer Aufhebung des Besuchsrechts sei auch die Beistandschaft aufzuheben. Letzteres müsse aber auch bei einer eventuellen Aufrechterhaltung des Besuchsrechts erfolgen; dies aufgrund der generellen Weigerung von C._____, die Unterstützung der Beiständin in Anspruch zu nehmen (act. 2 S. 2ff.). - 8 - 5.3 Die Beschwerdeführerin bekräftigt mit diesen Vorbringen ihren seit Beginn des Verfahrens (2013!) vertretenen Standpunkt, dass beim Entscheid über das Besuchsrecht allein dem Willen von C._____ zu folgen und damit vorliegend von einem Besuchsrecht abzusehen sei, weil C._____ dieses konstant ablehne. Die Vorinstanz hat dies zu Recht abgelehnt. Sie erwog, es sei weder vorgebracht noch ersichtlich, dass das Wohl von C._____ durch den persönlichen Verkehr mit dem Vater gefährdet wäre oder dieser ihn pflichtwidrig ausübe (act. 6 E. 5.2). Dem setzt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nichts entgegen. Mit den Enttäuschungen und negativen Erfahrungen, welche C._____ mit dem Vater gemacht haben soll, hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich auseinandergesetzt. Dass diese für C._____ belastend waren und allenfalls heute noch sind, hat die Vorinstanz in ihre sorgfältige Abwägung miteinbezogen. Die Beschwerdeführerin setzt dem ausser ihrer Bemerkung, die Einschätzung sei anmassend, nichts Konkretes entgegen. Sie kommt damit ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nach. Mit Verweis auf das Gutachten des KJPP vom 15. September 2016 geht die Vor- instanz davon aus, dass die Vater-Tochter-Beziehung stark durch den elterlichen Konflikt geprägt bzw. beeinträchtigt sei, was bereits die Besuchsbegleitung der KESB festgestellt habe. C._____ gerate durch die Uneinsichtigkeit der Eltern in einen Loyalitätskonflikt, der es ihr verunmögliche, einen "normalen" Bezug zu Vater und Mutter zu pflegen. Die gutachterliche Interaktionsbeobachtung habe eine herzlich positive Beziehung zwischen Vater und Tochter festgestellt, welche indes sofort in eine Vorwurfshaltung gegenüber den Vater gekippt sei, sobald die Konflikte auf Elternebene zur Sprache gekommen seien. Das Gutachten stellte fest, dass seitens der Mutter eine hoch emotionale, durch Wut und Widerstände geprägte Haltung bestehe, die sich auf das Mädchen zu übertragen scheine. Dieses übernehme die mütterliche Position und führe einen stellvertretenden Streit mit dem Vater. Die Beziehung zum Vater wird vom Gutachten als durch ambivalente Gefühle geprägt bezeichnet: zum einen wünsche C._____ Kontakt zum Vater, zum anderen jedoch gelte es, die Kontrolle über das Setting zu behalten (act. 6 E. 5.3 i.V.m. KESB-act. 87 S. 20f. und S. 24). Eben diese Ambivalenz lässt sich auch aus der Anhörung von C._____ durch die - 9 - Bezirksratsdelegation erkennen, welche am 13. Juni 2018 stattgefunden hat (BR- act. 25). Sie teilte mit, sie habe den Vater letztes Jahr zum letzten Mal gesehen. Sie seien gemeinsam mittagessen gegangen. Er habe sie kontaktiert und sie habe einem Mittagessen zugestimmt. Weitere Kontakte bzw. die Wiederaufnahme der Kontakte lehne sie ab. Sie wirft dem Vater vor, die Behörden eingeschaltet und nicht von sich aus den Kontakt gesucht zu haben, welchen sie derzeit allerdings ablehnen würde. Auf die Frage, ob der Vater für sie wichtig sei, antwortete sie mit "ja, natürlich", sie sehe aber nicht ein, mit ihm Kontakt haben zu müssen, da sie ihm nicht vertraue (BR-act. 25). In diesen Aussagen zeigt sich auch heute noch die bestehende Ambivalenz. Insgesamt bestätigen die Erhebungen des Bezirksrats im vorinstanzlichen Verfahren die Erkenntnisse des zeitlich bereits etwas zurückliegenden Gutachtens. Sie machen deutlich, dass sich C._____ in einem erheblichen Loyalitätskonflikt befindet. Deshalb greift der von der Beschwerdeführerin gezogene Schluss, der (konstant) geäusserte Kinderwille entspreche dem Kindeswohl, zu kurz. Es ist davon auszugehen, dass der von C._____ geäusserte Wille vom Loyalitätskonflikt, unter welchem sie leidet, geprägt ist und er deshalb ihren Bedürfnissen nicht umfassend gerecht wird. Gestützt auf die jüngsten Äusserungen von C._____ selbst muss sodann auch heute von einem ambivalenten Verhältnis zwischen Vater und Tochter ausgegangen werden. Die totale Ablehnung, die die Mutter geltend macht, ergibt sich daraus nicht. Es ist bei diesen Verhältnissen nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den von C._____ geäusserten Willen nicht als einzig wesentliches Kriterium für ihren Entscheid heranzog. Dies war auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem konstant geäusserten Willen eines Kindes im Alter von C._____, mithin einer Jugendlichen, mehr Gewicht zukommen mag als bei jüngeren Kindern und sie diesbezüglich als grundsätzlich urteilsfähig zu betrachten ist, korrekt. C._____ hat gegenüber dem Bezirksrat auf selbstverständliche Art erklärt, dass ihr ihr Vater wichtig sei. Ebenso hat sie ihre Kontaktablehnung mit der gleichzeitigen Forderung ergänzt, er solle persönlich (und nicht über Behörden oder Beistände) mit ihr in Kontakt treten, den sie dann allerdings ablehnen werde. Ihre ablehnende Haltung wird durch dieses Verhalten jedenfalls relativiert. Hinweise dafür, dass - 10 - Kontakte zum Vater kindswohlgefährdend sein könnten, sind sodann wie gesehen nicht ersichtlich (und auch nicht behauptet). Bei diesen Verhältnissen erscheint die von der Beschwerdeführerin geforderte gänzliche Aufhebung des Besuchsrechts weder sachgerecht noch verhältnismässig. Vielmehr rückt bei den geschilderten Verhältnissen die allgemein anerkannte Erkenntnis in den Vordergrund, dass für die Entwicklung des Kindes die Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig ist, zumal dies bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl. dazu Urteil 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3). Die Anordnung der Vorinstanz erweist sich als sachgerecht. Sie trägt auch den tatsächlichen Gegebenheiten und den schulischen und ausserschulischen Aktivitäten von C._____ angemessen Rechnung. Ergänzend kann auf die überzeugenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 6 E. 5 S. 13 - 21). Da das Besuchsrecht auf freiwilliger Basis nicht umgesetzt wird, ist es gerichtlich anzuordnen. 5.4 Nicht zu beanstanden ist auch die Aufrechterhaltung der Beistandschaft, welcher es obliegt, die Absprache der Besuche zwischen C._____ und dem Vater zu unterstützen. Gerade die mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Beteiligten wenig konkrete Formulierung der Besuche – das Gutachten hielt denn auch fest, es sei wichtig, beim Aufbau der Besuchskontakte C._____ Handlungsspielräume zu geben und sie mitentscheiden zu lassen (KESB-act. 87 S. 26) – lässt eine Koordination durch die Beiständin als unabdingbar erscheinen. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, es bedürfe der Beistandschaft nicht, weil C._____ diese ablehne. 5.5 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
- Es drängen sich zwei ergänzende Bemerkungen auf: 6.1 Die KESB hat in ihrem Entscheid vom 9. März 2017 darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB Vater und Mutter alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Sie hielt - 11 - weiter fest, es sei zentrale Erziehungsaufgabe, den Kontakt zum andern Elternteil zu ermöglichen und Aufgabe des Obhutsberechtigten, eine positive Einstellung des Kindes gegenüber dem Besuchsberechtigten zu fördern (BR-act. 2 S. 11). Im Entscheid wurden die Eltern ermahnt, alles zu unterlassen, was das Verhältnis von C._____ zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (a.a.O. S. 15 Dispositiv Ziff. 15). Diese Anordnung wurde nicht angefochten und hat weiterhin Bestand. Die Parteien sind mit Nachdruck daran zu erinnern. Anzufügen bleibt, dass es die KESB in ihrem Entscheid vom
- März 2017 im Sinne der Verhältnismässigkeit unterlassen hat, der Beschwerdeführerin eine Weisung zu erteilen, die Kontakte zwischen Vater und Tochter zu unterstützen. Auch dies blieb unangefochten. 6.2 Das vorliegende Verfahren beschlägt das Besuchsrecht eines Elternteils und wurde vom Vater vor mehr als fünf Jahren bei der KESB eingeleitet. Das KESB- Verfahren konnte mit Entscheid vom 9. März 2017 beendet werden. Dies nachdem zahlreiche Bemühungen einer Wiederannäherung von Vater und Tochter erfolgten, indes scheiterten. Das vorinstanzliche Verfahren, das – wie auch das vorliegende Beschwerdeverfahren – nur von der Mutter angestrengt wurde, fand seinen vorläufigen Abschluss mit dem Verzicht des Vaters auf eine Stellungnahme am 18. Juli 2017. Er bat dabei, das nun seit dem 24. September 2013 pendente Verfahren raschestmöglich zu entscheiden (BR-act. 13). Es ist aus den Akten nicht ersichtlich und erscheint damit vor allem angesichts der im Raum stehenden Thematik nicht nachvollziehbar, weshalb ein weiterer Prozessschritt, nämlich die Einholung des neusten Rechenschaftsberichts der Beiständin, erst vom 25. April 2018 und damit neun Monate nach dem Schreiben vom 18. Juli 2017 datiert (BR-act. 14). III. Die Kosten- und Entschädigungsregelung richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Entsprechend sind die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Beim vorgenannten Ausgang - 12 - des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner deshalb nicht, weil ihm durch das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtige Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 23. August 2018 wird bestätigt.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. C._____ wird mit separatem Brief über den Ausgang des Verfahrens orientiert.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ180061-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 10. Oktober 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Besuchsrecht in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom
23. August 2018 i.S. C._____, geb. tt.mm.2004; VO.2017.26 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich) Erwägungen: I.
1. A._____ (Mutter und Beschwerdeführerin) und B._____ (Vater und Beschwerdegegner) sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2004. Die
- 2 - Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. Juli 2008 geschieden (KESB-act. 2/1). Die Tochter C._____ wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. In der Vereinbarung betreffend die Scheidungsnebenfolgen sahen die Parteien vor, dass sie sich im direkten Gespräch und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse von C._____ über die Gestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen der Tochter und dem Vater einigen. Für den Konfliktfall wurde der Vater für berechtigt erklärt, die Tochter einen Tag unter der Woche und jedes zweite Wochenende vom Freitag- bis Sonntagabend mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem wurde ein Ferienbesuchsrecht von fünf Wochen pro Jahr und ein Feiertagsbesuchsrecht festgelegt.
2. Nachdem nach Darstellung des Vaters das Besuchsrecht ab ca. 2010 je länger je weniger umgesetzt werden konnte, ersuchte der Vater mit Eingabe vom
24. September 2013 bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) um Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB, welche die Wiederaufnahme der Besuche gemäss Scheidungsurteils ermöglichen sollte (KESB-act. 1). Mit Beschluss vom 16. Januar 2014 bestellte die KESB gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB eine Beiständin und übertrug ihr die Aufgaben, die Wiederannäherung von Vater und Tochter zu organisieren, die Beratung und Unterstützung der Eltern, insbesondere des Vaters, durch familienbegleitende Angebote zu organisieren und nach erfolgter Wiederannäherung die Umsetzung des gerichtlich festgelegten Besuchsrechts zu überwachen (KESB-act. 26). Die anschliessenden Bemühungen, unter Beizug einer Familienbegleitung Kontakte zwischen der Tochter und dem Vater wieder herzustellen, scheiterten (vgl. KESB-act. 28). Am
7. Dezember 2015 erging ein Gutachtensauftrag an den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (nachfolgend KJPP). Das Gutachten wurde am 15. September 2016 erstattet (KESB-act. 87). Nach Einholung der Stellungnahmen dazu, legte die KESB das Besuchsrecht mit Beschluss vom 9. März 2017 in Abänderung des Scheidungsurteils neu fest. In einer ersten Phase von drei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses sollten die Besuche je drei Stunden an zwei
- 3 - Nachmittagen pro Monat stattfinden, die dann auf 6 Stunden ausgebaut werden sollten. Ab dem siebten Monat nach Aufnahme der Besuche sollten diese an zwei einzelnen Tagen pro Monat von 9 - 17 Uhr stattfinden. Die Beiständin wurde beauftragt, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von C._____ die jeweiligen Besuchs- und Telefonzeiten festzusetzen und die Eltern wurden ermahnt, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt (KESB- act 104 = BR-act. 2).
3. Gegen den Entscheid der KESB erhob die Mutter am 13. April 2017 Beschwerde (BR-act. 1). Nach Eingang der Vernehmlassung der KESB vom 18. Mai 2017 (BR-act. 5) und der Beschwerdeantwort des Vaters vom 19. Mai 2017 (BR-act. 7), nahm die Mutter am 10. Juli 2017 nochmals Stellung (BR-act. 11), der Vater verzichtete am 18. Juli 2017 auf eine weitere Stellungnahme (BR-act. 13). Der nächste Prozessschritt im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren folgte am
25. April 2018 mit der Einforderung eines Rechenschaftsberichts der Beiständin für den Zeitraum 2016 und 2017 von der Beiständin (BR-act. 14). Dieser (BR- act. 17/2) wurde den Parteien zugestellt und es wurde alsdann am 13. Juni 2018 C._____ angehört (BR-act. 25). Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien (BR-act. 28 und 32) erging am 23. August 2018 der bezirksrätliche Entscheid (BR-act. 36 = act. 6). Darin wurde in teilweiser Gutheissung der Beschwerde das Besuchsrecht des Vaters auf zwei gemeinsame Essen (Morgen-, Mittag- oder Abendessen) reduziert (Dispositiv Ziff. I.1.) und die Beiständin damit beauftragt, die Absprache der Besuche zwischen C._____ und dem Vater zu unterstützen und bei Bedarf die Besuchsmodalitäten festzusetzen (Dispositiv Ziff. I.2.). Im Übrigen wies der Bezirksrat die Beschwerde ab und auferlegte die Entscheidgebühr den Parteien je zur Hälfte (act. 6 Dispositiv Ziff. II und III). Der Entscheid wurde den Parteien am 27. bzw. 28. August 2018 zugestellt (BR-act. 39).
4. Am 24. September 2018 erhob die Mutter Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates. Sie beantragt (act. 2 S. 2):
- 4 - "Es seien Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksrates Zürich vom 23. August 2018 ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei Ziffer 2 des Urteils des Bezirksrates Zürich vom 23. August 2018 ersatzlos aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (zuzüglich MwSt)." Die Akten des Bezirksrates (act. 7/1-39) und der KESB (act. 8/1-107) wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Stellungnahme des Vaters kann in Anwendung von § 66 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]); im Übrigen sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR).
2. Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Art. 450f ZGB). Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das Obergericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 GOG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Mitteilung des Entscheides schriftlich und begründet sowie mit Anträgen versehen einzureichen (Art. 450b Abs. 1 und 450 Abs. 3 ZGB), was vorliegend erfüllt ist. Die Mutter ist als Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung ohne weiteres legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).
3. Aus dem Begründungserfordernis ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei darzulegen und konkret aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt. Fehlt eine Begründung oder genügt diese den Anforderungen
- 5 - nicht, dann wird auf das Rechtsmittel ganz oder teilweise nicht eingetreten. Sind die Anforderungen erfüllt, überprüft die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Ihr kommt eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessenüberprüfung; es gilt der Untersuchungsgrundsatz (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Gerügt werden kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit des Entscheides (Art. 450a Abs. 1 ZGB; BGE 138 III 374 E.4.3.1; BGE 137 III 617).
4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Kontaktregelung zwischen der heute 14-jährigen C._____ und ihrem Vater, dem Beschwerdegegner. Nachdem in einer ersten Phase nach der Trennung der Parteien und auch nach der Rückkehr aus dem mehrmonatigen Aufenthalt der Tochter mit der Mutter in den USA (2009) regelmässige Kontakte stattfinden konnten, seien diese in der Folge immer weniger geworden und es sei das "freiwillige Modell" gefolgt, bei welchem C._____ selber habe bestimmen dürfen, ob und wann sie den Vater sehen möchte (vgl. hiezu KESB-act. 87 S. 10 und 11 und KESB-act. S. 2f. und BR-act. 7 S. 2). Ein Besuchsrecht konnte in der Folge vom Vater kaum mehr wahrgenommen werden; eine Wiederannäherung konnte nicht erzielt werden (vgl. Rechenschaftsberichte der Beiständin für die Berichtsperioden 2014 und 2015 sowie 2016 und 2017, KESB-act. 63 und BR-act. 17/2). Die Beschwerdeführerin steht – wie im vorinstanzlichen Verfahren (BR-act.
1) – auf dem Standpunkt, es sei das Besuchsrecht ersatzlos aufzuheben (act. 2). 5.1 Der Bezirksrat hat im angefochtenen Entscheid die Grundsätze für die Regelung des persönlichen Verkehrs des nicht obhutsberechtigten Elternteils mit dem Kind zutreffend dargelegt. Es kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (act. 6 E. 3.1 S. 7f.). In einem neueren Entscheid formuliert es das Bundesgericht wie folgt (Urteil 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1): "Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf
- 6 - angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.; 122 III 404 E. 3a S. 406 f.; 131 III 209 E. 5 S. 212; Urteil 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3, in: FamPra.ch 2016 S. 305). Bei der Regelung des persönlichen Verkehrs ist nebst sämtlichen anderen Begebenheiten der konkreten Situation insbesondere auch dem Alter der betroffenen Kinder und mit fortschreitendem Alter zunehmend auch dem von ihnen geäusserten Willen Rechnung zu tragen. Kinder können indes nicht autonom bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen sie Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchten (BGE 111 II 405 E. 3 S. 407; 127 III 295 E. 4a S. 298; Urteil 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.2), und der von ihnen geäusserte Wille kann nicht das alleinige Element bei der richterlichen Entscheidfindung sein (BGE 134 III 88 E. 4 S. 91; Urteile 5A_764/2009 vom 11. Januar 2010 E. 5.5; 5A_674/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.3; 5A_799/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 5.7), andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können (SCHREINER, in: FamKommentar Scheidung, Band II, 2011, Anh. Psych N. 142 mit weiteren Hinweisen)." Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteil 5A_528/2015 vom
21. Januar 2016, E. 5.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz kam im Ergebnis gestützt auf die Akten und dabei insbesondere die gutachterlichen Erkenntnisse sowie die Vorbringen der Parteien und die Anhörung von C._____ am 13. Juni 2018 zum Schluss, dass keine Gründe vorliegen, welche den gänzlichen Verzicht auf ein Besuchsrecht rechtfertigen würden. Da das Besuchsrecht auf freiwilliger Basis sowohl in der Vergangenheit als auch aktuell nur sehr eingeschränkt funktionierte und mehr zur Entfremdung als zur Annäherung geführt habe, sei der KESB beizupflichten und ein Besuchsrecht festzusetzen, das aber den Möglichkeiten von C._____ anzupassen und auf zwei Essen pro Monat festzusetzen sei. Die Beschwerdeführerin selbst
- 7 - habe ein Kontaktrecht in diesem Umfang als denkbar bezeichnet (act. 6 E. 5.6 und 5.7). 5.2 Die Mutter anerkennt, dass die Vorinstanz mit der Einschränkung des Besuchsrechts dem Alter von C._____ und ihren schulischen und ausserschulischen Aktivitäten Rechnung getragen hat; das Besuchsrecht von zwei Essen pro Monat sei grundsätzlich als angemessen zu qualifizieren. Da das Besuchsrecht bei C._____ indes auf grössten Widerstand stosse und sich nicht durchsetzen lasse, sei davon abzusehen. C._____ sei ausser sich gewesen, als sie vom Urteil der Vor-instanz Kenntnis erhalten habe. Sie habe sich unter keinen Umständen bereit erklärt, auch nur einen minimalen Kontakt mit ihrem Vater zu pflegen; ihre Abwehrhaltung sei heute grösser denn je, die gegenüber dem Beschwerdegegner einmal noch ambivalenten Gefühle seien einer totalen Ablehnung gewichen. Begründet wird die Ablehnung der Tochter wie schon vor Vorinstanz mit deren Enttäuschung, die sie in der Vergangenheit erlebt habe. Die allgemeinen Grundsätze müssten am Persönlichkeitsrecht des Kindes seine Grenzen finden. Ihrem Willen müsse heute, da sie 14 Jahre alt sei, eine besondere Bedeutung zukommen und dieser entspreche gleichzeitig ihrem Wohl und müsse einzig ausschlaggebend sein. Das Besuchsrecht müsse daher in der freien Disposition von C._____ liegen. Ihre seit langer Zeit gleichbleibende Willenskundgebung könne heute nicht nur einfach ein Element unter andern bilden, sondern müsse allein ausschlaggebend sein. Die Feststellung der Vorinstanz, die von C._____ erwähnten Gründe für die Ablehnung seien nicht stichhaltig, sei anmassend und missachte die Gefühle und das persönliche Empfinden von C._____. An deren negativer Haltung gegenüber dem Beschwerdegegner vermöge sodann auch sie, die Beschwerdeführerin, nichts zu ändern; ihre Einwirkungsmöglichkeiten seien angesichts des Alters von C._____ nur gering. Eine erzwungene Durchsetzung von persönlichen Kontakten seien schliesslich mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Bei einer Aufhebung des Besuchsrechts sei auch die Beistandschaft aufzuheben. Letzteres müsse aber auch bei einer eventuellen Aufrechterhaltung des Besuchsrechts erfolgen; dies aufgrund der generellen Weigerung von C._____, die Unterstützung der Beiständin in Anspruch zu nehmen (act. 2 S. 2ff.).
- 8 - 5.3 Die Beschwerdeführerin bekräftigt mit diesen Vorbringen ihren seit Beginn des Verfahrens (2013!) vertretenen Standpunkt, dass beim Entscheid über das Besuchsrecht allein dem Willen von C._____ zu folgen und damit vorliegend von einem Besuchsrecht abzusehen sei, weil C._____ dieses konstant ablehne. Die Vorinstanz hat dies zu Recht abgelehnt. Sie erwog, es sei weder vorgebracht noch ersichtlich, dass das Wohl von C._____ durch den persönlichen Verkehr mit dem Vater gefährdet wäre oder dieser ihn pflichtwidrig ausübe (act. 6 E. 5.2). Dem setzt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nichts entgegen. Mit den Enttäuschungen und negativen Erfahrungen, welche C._____ mit dem Vater gemacht haben soll, hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich auseinandergesetzt. Dass diese für C._____ belastend waren und allenfalls heute noch sind, hat die Vorinstanz in ihre sorgfältige Abwägung miteinbezogen. Die Beschwerdeführerin setzt dem ausser ihrer Bemerkung, die Einschätzung sei anmassend, nichts Konkretes entgegen. Sie kommt damit ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nach. Mit Verweis auf das Gutachten des KJPP vom 15. September 2016 geht die Vor- instanz davon aus, dass die Vater-Tochter-Beziehung stark durch den elterlichen Konflikt geprägt bzw. beeinträchtigt sei, was bereits die Besuchsbegleitung der KESB festgestellt habe. C._____ gerate durch die Uneinsichtigkeit der Eltern in einen Loyalitätskonflikt, der es ihr verunmögliche, einen "normalen" Bezug zu Vater und Mutter zu pflegen. Die gutachterliche Interaktionsbeobachtung habe eine herzlich positive Beziehung zwischen Vater und Tochter festgestellt, welche indes sofort in eine Vorwurfshaltung gegenüber den Vater gekippt sei, sobald die Konflikte auf Elternebene zur Sprache gekommen seien. Das Gutachten stellte fest, dass seitens der Mutter eine hoch emotionale, durch Wut und Widerstände geprägte Haltung bestehe, die sich auf das Mädchen zu übertragen scheine. Dieses übernehme die mütterliche Position und führe einen stellvertretenden Streit mit dem Vater. Die Beziehung zum Vater wird vom Gutachten als durch ambivalente Gefühle geprägt bezeichnet: zum einen wünsche C._____ Kontakt zum Vater, zum anderen jedoch gelte es, die Kontrolle über das Setting zu behalten (act. 6 E. 5.3 i.V.m. KESB-act. 87 S. 20f. und S. 24). Eben diese Ambivalenz lässt sich auch aus der Anhörung von C._____ durch die
- 9 - Bezirksratsdelegation erkennen, welche am 13. Juni 2018 stattgefunden hat (BR- act. 25). Sie teilte mit, sie habe den Vater letztes Jahr zum letzten Mal gesehen. Sie seien gemeinsam mittagessen gegangen. Er habe sie kontaktiert und sie habe einem Mittagessen zugestimmt. Weitere Kontakte bzw. die Wiederaufnahme der Kontakte lehne sie ab. Sie wirft dem Vater vor, die Behörden eingeschaltet und nicht von sich aus den Kontakt gesucht zu haben, welchen sie derzeit allerdings ablehnen würde. Auf die Frage, ob der Vater für sie wichtig sei, antwortete sie mit "ja, natürlich", sie sehe aber nicht ein, mit ihm Kontakt haben zu müssen, da sie ihm nicht vertraue (BR-act. 25). In diesen Aussagen zeigt sich auch heute noch die bestehende Ambivalenz. Insgesamt bestätigen die Erhebungen des Bezirksrats im vorinstanzlichen Verfahren die Erkenntnisse des zeitlich bereits etwas zurückliegenden Gutachtens. Sie machen deutlich, dass sich C._____ in einem erheblichen Loyalitätskonflikt befindet. Deshalb greift der von der Beschwerdeführerin gezogene Schluss, der (konstant) geäusserte Kinderwille entspreche dem Kindeswohl, zu kurz. Es ist davon auszugehen, dass der von C._____ geäusserte Wille vom Loyalitätskonflikt, unter welchem sie leidet, geprägt ist und er deshalb ihren Bedürfnissen nicht umfassend gerecht wird. Gestützt auf die jüngsten Äusserungen von C._____ selbst muss sodann auch heute von einem ambivalenten Verhältnis zwischen Vater und Tochter ausgegangen werden. Die totale Ablehnung, die die Mutter geltend macht, ergibt sich daraus nicht. Es ist bei diesen Verhältnissen nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den von C._____ geäusserten Willen nicht als einzig wesentliches Kriterium für ihren Entscheid heranzog. Dies war auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem konstant geäusserten Willen eines Kindes im Alter von C._____, mithin einer Jugendlichen, mehr Gewicht zukommen mag als bei jüngeren Kindern und sie diesbezüglich als grundsätzlich urteilsfähig zu betrachten ist, korrekt. C._____ hat gegenüber dem Bezirksrat auf selbstverständliche Art erklärt, dass ihr ihr Vater wichtig sei. Ebenso hat sie ihre Kontaktablehnung mit der gleichzeitigen Forderung ergänzt, er solle persönlich (und nicht über Behörden oder Beistände) mit ihr in Kontakt treten, den sie dann allerdings ablehnen werde. Ihre ablehnende Haltung wird durch dieses Verhalten jedenfalls relativiert. Hinweise dafür, dass
- 10 - Kontakte zum Vater kindswohlgefährdend sein könnten, sind sodann wie gesehen nicht ersichtlich (und auch nicht behauptet). Bei diesen Verhältnissen erscheint die von der Beschwerdeführerin geforderte gänzliche Aufhebung des Besuchsrechts weder sachgerecht noch verhältnismässig. Vielmehr rückt bei den geschilderten Verhältnissen die allgemein anerkannte Erkenntnis in den Vordergrund, dass für die Entwicklung des Kindes die Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig ist, zumal dies bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl. dazu Urteil 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3). Die Anordnung der Vorinstanz erweist sich als sachgerecht. Sie trägt auch den tatsächlichen Gegebenheiten und den schulischen und ausserschulischen Aktivitäten von C._____ angemessen Rechnung. Ergänzend kann auf die überzeugenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 6 E. 5 S. 13 - 21). Da das Besuchsrecht auf freiwilliger Basis nicht umgesetzt wird, ist es gerichtlich anzuordnen. 5.4 Nicht zu beanstanden ist auch die Aufrechterhaltung der Beistandschaft, welcher es obliegt, die Absprache der Besuche zwischen C._____ und dem Vater zu unterstützen. Gerade die mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Beteiligten wenig konkrete Formulierung der Besuche – das Gutachten hielt denn auch fest, es sei wichtig, beim Aufbau der Besuchskontakte C._____ Handlungsspielräume zu geben und sie mitentscheiden zu lassen (KESB-act. 87 S. 26) – lässt eine Koordination durch die Beiständin als unabdingbar erscheinen. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, es bedürfe der Beistandschaft nicht, weil C._____ diese ablehne. 5.5 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
6. Es drängen sich zwei ergänzende Bemerkungen auf: 6.1 Die KESB hat in ihrem Entscheid vom 9. März 2017 darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB Vater und Mutter alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Sie hielt
- 11 - weiter fest, es sei zentrale Erziehungsaufgabe, den Kontakt zum andern Elternteil zu ermöglichen und Aufgabe des Obhutsberechtigten, eine positive Einstellung des Kindes gegenüber dem Besuchsberechtigten zu fördern (BR-act. 2 S. 11). Im Entscheid wurden die Eltern ermahnt, alles zu unterlassen, was das Verhältnis von C._____ zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (a.a.O. S. 15 Dispositiv Ziff. 15). Diese Anordnung wurde nicht angefochten und hat weiterhin Bestand. Die Parteien sind mit Nachdruck daran zu erinnern. Anzufügen bleibt, dass es die KESB in ihrem Entscheid vom
9. März 2017 im Sinne der Verhältnismässigkeit unterlassen hat, der Beschwerdeführerin eine Weisung zu erteilen, die Kontakte zwischen Vater und Tochter zu unterstützen. Auch dies blieb unangefochten. 6.2 Das vorliegende Verfahren beschlägt das Besuchsrecht eines Elternteils und wurde vom Vater vor mehr als fünf Jahren bei der KESB eingeleitet. Das KESB- Verfahren konnte mit Entscheid vom 9. März 2017 beendet werden. Dies nachdem zahlreiche Bemühungen einer Wiederannäherung von Vater und Tochter erfolgten, indes scheiterten. Das vorinstanzliche Verfahren, das – wie auch das vorliegende Beschwerdeverfahren – nur von der Mutter angestrengt wurde, fand seinen vorläufigen Abschluss mit dem Verzicht des Vaters auf eine Stellungnahme am 18. Juli 2017. Er bat dabei, das nun seit dem 24. September 2013 pendente Verfahren raschestmöglich zu entscheiden (BR-act. 13). Es ist aus den Akten nicht ersichtlich und erscheint damit vor allem angesichts der im Raum stehenden Thematik nicht nachvollziehbar, weshalb ein weiterer Prozessschritt, nämlich die Einholung des neusten Rechenschaftsberichts der Beiständin, erst vom 25. April 2018 und damit neun Monate nach dem Schreiben vom 18. Juli 2017 datiert (BR-act. 14). III. Die Kosten- und Entschädigungsregelung richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Entsprechend sind die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Beim vorgenannten Ausgang
- 12 - des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner deshalb nicht, weil ihm durch das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtige Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 23. August 2018 wird bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. C._____ wird mit separatem Brief über den Ausgang des Verfahrens orientiert.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: