Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von B._____, geb. tt.mm.2015. Am 4. Februar 2015 anerkannte C._____ B._____ als sein Kind, am
E. 5 Unter Beilage der beiden Beschwerden vom 27. April sowie vom 4. Septem- ber 2017 sowie ihren weiteren Eingaben vom 28. Februar und 19. März 2018 (act. 3/1-4) an den Bezirksrat erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer Be- schwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Sie beantragt (act. 2 S. 1): "1. Der Bezirksrat Horgen sei anzuweisen, im Verfahren VO.2017.12/3.02.02 umgehend einen materiellen Entscheid zu fällen.
2. Der Bezirksrat Horgen sei anzuweisen, im Verfahren VO.2017.35/02.02 umgehend einen materiellen Entscheid zu fällen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Pro- zessführung, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Rechtsbeistand zu ge- währen." Die Akten der beiden vor Bezirksrat hängigen Verfahren VO.2017.12 und VO.2017.35 wurden beigezogen (act. 4 i.V.m. act. 6/1-40 und act. 7/1-19). Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Gegen Entscheide des Bezirksrates kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 450 und 450a Abs. 2 sowie 450b Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdefüh- rung ohne weiteres legitimiert. Zuständig ist nach § 64 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) das Obergericht. Das Verfah- ren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantona- len Bestimmungen des EG KESR sowie des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG). Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB).
- 7 -
2. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Ver- pflichtung keinen Entscheid erlässt, eine Rechtsverzögerung als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung, wenn die Behörde das Verfahren in unge- rechtfertigter Weise nicht innnert angemessener Frist erledigt (BGer 5A_502/2013 vom 28. Oktober 2013, E. 3.2.3; BGE 135 I 6 E. 2.1; 134 I 229 E. 2.3). Ein Ent- scheid als Anfechtungsobjekt ist nicht notwendig. An dessen Stelle tritt die Tatsa- che der Verweigerung oder Verzögerung (STECK, BSK ZGB I, 5.A. Art. 450a N 20 ff.). Bei der Feststellung einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung geht es des- halb um die Würdigung objektiver Gegebenheiten. Eine unrechtmässige Rechts- verzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind. Ob sich die gegebene Prozessdauer mit dem dargelegten Anspruch des Bürgers auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht, ist am konkreten Ein- zelfall zu prüfen (BGE 103 V 190 E. 3).
3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die KESB Bezirk Horgen führe für B._____ seit Mai 2015 ein Kindesschutzverfahren im Zusammenhang mit der Nachlassregelung seines am 1. Mai 2015 verstorbenen Vaters. Am 14. Dezember 2015 sei für B._____ ein Beistand zu seiner Interessenwahrung beauftragt wor- den, eine Regelung über das Nachlassverfahren sei indes nach wie vor pendent und ein Erbteilungsvertrag in weiter Ferne. Sie, die Beschwerdeführerin, habe sich im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen immer sowohl gegen den Bei- stand und den Willensvollstrecker wehren müssen und auch gegen Beschlüsse der KESB Beschwerde erheben müssen. Ihre beiden Beschwerden vom 27. April 2017 und vom 4. September 2017 seien seit siebzehn bzw. seit zwölf Monaten rechtshängig, was allein schon für sich in einem einigermassen funktionierenden Rechtsstaat nicht akzeptiert werden könne. Dazu komme, dass die beiden Be- schwerden auch inhaltlich zusammenhingen. In ihren Eingaben vom 26. Februar 2018 und vom 19. März 2018 habe sie, die Beschwerdeführerin, die Folgen des Nichthandelns des Bezirksrates klar und unmissverständlich aufgezeigt, der Be- zirksrat habe bis heute nicht materiell entschieden, sondern mit verfahrensleiten- den Verfügungen, die kaum mit Erfolg angefochten werden könnten, wohl dabei sein Gewissen beruhigt. Bereits jetzt stünden auch wieder neue Probleme an,
- 8 - weil die Steuerverwaltung offen mit Betreibungen drohe. Es könne nicht akzeptiert werden, dass die Beschwerdeführerin ohne eigenes Verschulden betrieben und allenfalls gepfändet werde oder dass Schulden, insbesondere Steuerschulden mit Schuldzinsen, aus dem Erbe des Sohne beglichen werden müssen, nur weil eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig handle (act. 2).
4. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass sich der Anspruch nach einer Beurteilung innert angemessener Frist nicht nach starren Regeln beur- teilen lässt. Zutreffend ist auch, dass die beiden von ihr beim Bezirksrat erhobe- nen Beschwerden inhaltlich miteinander zusammenhängen und es sich als sinn- voll erweisen könnte, wenn diese zeitnah aufeinanderfolgend oder gar miteinan- der entschieden werden können. Das erste Beschwerdeverfahren wurde zwar be- reits im April 2017 eingeleitet, es ergibt sich indes aus dem geschilderten Pro- zessverlauf (vgl. vorstehend Ziff. I.3), dass während eines knappen Jahres regel- mässig Prozessschritte erfolgten, wobei sich diese zunächst auf prozessuale Fra- gen bezogen, welche sich in vertretbar langen Zeitabschnitten folgten. Die letzte Eingabe der Beschwerdeführerin selbst datiert vom 19. März 2018. Seither scheint die Sache zur materiellen Beurteilung bereit, was bedeutet, dass sie nun- mehr während gut einem halben Jahr unbearbeitet blieb. Gründe dafür erschei- nen nicht sofort ersichtlich. Isoliert betrachtet wären zur Vermeidung einer unge- rechtfertigten Verzögerung umgehende weitere Prozessschritte angezeigt. Das zweite Beschwerdeverfahren, initiiert durch die Beschwerde am 4. September 2017, ist hingegen erst seit Juni 2018 zur materiellen Schlussbearbeitung bereit, weshalb heute jedenfalls noch nicht von einer ungerechtfertigten Verzögerung des Verfahrens gesprochen werden kann. Aufgrund des erwähnten engen sachli- chen Zusammenhangs mit dem ersten Beschwerdeverfahren erscheint es indes auch noch als vertretbar, dass ersteres noch nicht entschieden wurde, solange das zweite nicht spruchreif war. Das Zuwarten lässt sich insbesondere deshalb vertreten, weil – wie auch von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst erwähnt – bereits am 1. März 2017, d.h. noch vor der Erhebung der Beschwer- den, regelmässige Akontozahlungen zugunsten von B._____ fliessen, dies in der Höhe von CHF 4'500.00 pro Monat. Ebenfalls verfügt die Beschwerdeführerin für B._____ über die Waisenrente in der Höhe von CHF 889.00 monatlich. Die im
- 9 - angefochtenen KESB-Entscheid vom 27. März 2017 erwähnten Kapitalzahlungen, insbesondere auch aus der Vorsorge des Verstorbenen sind ebenfalls nicht in Frage gestellt. Insoweit war keine Dringlichkeit für einen raschen Entscheid gege- ben, auch wenn davon auszugehen ist, dass es im allgemeinen angezeigt und geboten ist, Verfahren im Zusammenhang mit Kindesschutz und -unterhalt be- schleunigt zu behandeln und zu entscheiden. Dieses Gebot ist vorliegend indes nicht verletzt. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Belegen, insbe- sondere dem Schreiben der Steuerbehörden vom 31. Juli 2018 (act. 31/5) ergibt sich sodann nicht, dass ihr Betreibungen drohen. Nicht ohne weiteres einsichtig erscheint schliesslich, inwiefern der noch fehlende Entscheid des Bezirksrates in der Sache für die Frage der Steuerzahlung ursächlich sein soll, zumal im Be- schwerdeverfahren nicht in Frage gestellt ist, dass der Betrag der Akontozahlun- gen zuzüglich der auf dem Kindsvermögen anfallenden Steuern zu bezahlen ist; diese Position ist im Beschwerdeverfahren gar nicht streitig. Insgesamt erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass die Rechtsmittelinstanz gegenüber dem Bezirksrat keine Weisungsbefugnis hat, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, wenn sie verlangt, es sei dieser anzuweisen, umgehend zu entscheiden. Wären die Voraussetzungen erfüllt, könnte einzig die Rechtsverzögerung festgestellt wer- den. III.
1. Die Kosten- und Entschädigungsregelung richtet sich nach den Bestimmun- gen der ZPO (Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Entsprechend sind die Kos- ten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Beim vorgenannten Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig.
2. Mit der Beschwerde ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 1). Zur Begründung weist sie darauf hin, dass sie prozessarm und ihr Anliegen nicht aussichtslos sei. Sie
- 10 - verweist auf den Einschätzungsvorschlag der Steuerverwaltung Horgen vom
31. Juli 2018, woraus sich ihre Einkommensverhältnisse ergäben. Das ganze steuerbare Vermögen gehöre B._____ und könne nicht angetastet werden (act. 2 S. 4 i.V.m. act. 3/5).
3. Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dessen Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos sind. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren. Gestützt auf die vorstehenden Erwä- gungen muss dies für die vorliegende Beschwerde angenommen werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher wegen fehlen- der Aussichtslosigkeit abzuweisen und es erübrigt sich, die Mittellosigkeit der Be- schwerdeführerin näher zu prüfen. Damit bleibt es bei der Kostenpflicht der Be- schwerdeführerin. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der umfassenden un- entgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. - 11 -
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ180054-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 4. Oktober 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von B._____, geb. tt.mm.2015. Am 4. Februar 2015 anerkannte C._____ B._____ als sein Kind, am
5. März 2015 unterzeichneten die Eltern die Erklärung über die gemeinsame elter- liche Sorge (act. 6/4/4 und 5 sowie act. 6/4/9). Der Vater verstarb am tt.mm.2015 (act. 6/4/11).
2. Mit Urteil vom 28. Mai 2015 eröffnete das Bezirksgericht Zürich das Testa- ment und hielt fest, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ das Mandat als Willens- vollstrecker angenommen habe (act. 6/4/23). Mit Verfügung vom
15. September 2015 ordnete die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich über den Nachlass das öffentliche Inventar an (act. 6/4/30). Mit Beschluss vom 14. De- zember 2015 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hor- gen (fortan KESB) eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB und ernannte Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als Beistand und Verfahrensvertreter von B._____. Er wurde beauftragt, sämtliche Interessen von B._____ im Nachlass des verstor- benen Vaters zu vertreten, bei der Feststellung des Nachlassvermögens mitzu- wirken, nach Abschluss des öffentlichen Inventars die im Interesse des Kindes liegenden Dispositionen zu treffen, bei Abschluss eines Erbteilungsvertra- ges die Zustimmung der KESB einzuholen, nach Abschluss der Erbteilung das In- ventar über das Kindesvermögen aufzunehmen sowie die Interessen im Zusam- menhang mit einer allfälligen Regelung des Unterhalts von B._____ zu vertreten (act. 6/4/39). Am 11. März 2016 ging bei der KESB das öffentliche Inventar ein (act. 6/4/66/1). Mit Beschluss vom 25. April 2016 stimmte die KESB einem Vergleich zwischen der Mutter und dem Kindesvertreter betreffend Auszahlung von Vorsorgeleistun- gen aus Säule 3a-Policen des verstorbenen Vaters bei der D._____ zu. Es wurde vorgemerkt, dass der Vergleich sowohl von der Mutter wie auch vom Kindesver- treter der Vorsorgeeinrichtung zum Vollzug übermittelt werden könne. Aus den Vorsorgegeldern des Verstorbenen von insgesamt CHF 454'488.30 sind zwei
- 3 - Drittel an B._____ und ein Drittel an die Beschwerdeführerin geflossen. Des wei- teren lehnte die KESB ein Gesuch der Mutter zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und ebenso deren Anträge betreffend Anweisung des Kindesver- treters zur Geltendmachung einer Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage sowie weiterer Begehren (act. 6/4/91). Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 nahm das Ein- zelgericht am Bezirksgericht Zürich vom Abschluss des öffentlichen Inventars Vormerk und setzte den Erben Frist an, den Nachlass auszuschlagen, die amtli- che Liquidation zu verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos anzutreten (act. 6/4/95). Das Kindesvermögen wurde, Stand 27. Juni 2016 (act. 6/4/97), mit CHF 343'516.55 sowie dem Anteil an der unverteilten Erb- schaft von CHF 1'914'210.15 ausgewiesen. Mit Urteil vom 25. Juli 2016 stellte das Einzelgericht fest, dass die Erben den Nachlass unter öffentlichem Inventar angetreten haben (act. 6/4/105). Mit Beschluss vom 27. März 2017 nahm die KESB von den Akontozahlungen aus dem Nachlassertrag zugunsten von B._____ zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten in der Höhe von monatlich CHF 4'500.00 zuzüglich der auf dem Kindesvermögen anfallenden Steuern, zahl- bar an die Kindsmutter, Vormerk (act. 6/4/158).
3. Gegen diesen Beschluss vom 27. März 2017 erhob die Beschwerdeführerin für sich und für B._____ am 27. April 2017 Beschwerde beim Bezirksrat Horgen (fortan Bezirksrat) (act. 6/1). Sie beantragte, dass neben den im Beschluss er- wähnten Akontozahlungen zuzüglich der auf dem Kindsvermögen anfallenden Steuern auch von entsprechenden Betreuungskosten in richterlich zu bestimmen- der Höhe Vormerk genommen werde. Eventualiter sei die Sache an die Vor- instanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen mit dem Auftrag, einen entspre- chenden Unterhaltsvertrag abzuschliessen und zu genehmigen. Des weiteren stellte sie im Sinne einer superprovisorischen Anordnung den Antrag, es sei fest- zustellen, dass der Beschluss der KESB vom 4. Juli 2016 (Genehmigung eines Bankenvertrags [act. 6/4/101 und 102]) nie in Rechtskraft erwachsen sei und des- halb die entsprechende Anordnung im angefochtenen Beschluss der KESB vom
27. April 2017 aufzuheben sei. Am 2. Mai 2017 forderte der Bezirksrat die KESB zur Vernehmlassung auf (act. 6/2), die KESB verzichtete auf eine solche mit Schreiben vom 4. Mai 2017 (act. 6/4). Mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2017
- 4 - wies der Bezirksrat den Antrag auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen wegen fehlender Dringlichkeit ab (act. 6/6). Nachdem bereits im Rahmen der er- wähnten Präsidialverfügung darauf hingewiesen worden war, dass vom Beistand von B._____ eine Stellungnahme einzuholen sei, erging die entsprechende Auf- forderung am 22. Juni 2017 (act. 6/13). Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 beantragte dieser, es sei auf die Beschwerde des (angeblichen) Beschwerdeführers 1 (= B._____) nicht einzutreten (act. 6/15). Diese wurde der Beschwerdeführerin am
21. August 2017 übermittelt (act. 6/16). Am 1. September 2017 beantragte die Beschwerdeführerin ihrerseits wiederum Eintreten auf die Beschwerden, eventua- liter sei B._____ im Sinne von Art. 314a bis ZGB und in Analogie zu Art. 299 Abs. 1 ZPO ein Prozessbeistand zu bestellen (act 6/18), was wiederum dem Kindes- vertreter zugestellt wurde (act. 6/21). Dieser nahm mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 dazu Stellung (act. 6/21). Nachdem am 11. Oktober 2017 diese Eingabe der Beschwerdeführerin zugestellt worden war (act. 6/23), erliess der Bezirksrat am
14. November 2017 den – seitens der Kindesvertretung in der Eingabe vom 20. Juli 2017 eventualiter beantragten (act. 6/15) – Zwischenbeschluss, in welchem B._____ im Beschwerdeverfahrens in Bezug auf die Anträge 1, 2 und 5 der Be- schwerde als Gegenpartei behandelt werde, nicht hingegen in Bezug auf die An- träge 3 und 4 (act. 6/24). Am 16. Januar 2018 forderte der Bezirksrat den Kindes- vertreter auf, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 27. April 2017 einzu- reichen, soweit B._____ gemäss Beschluss vom 14. November 2017 Parteistel- lung zuerkannt wurde (act. 6/30). Die Stellungnahme erging am 21. Februar 2018 (act. 6/33). Am 26. Februar 2018 rügte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bezirksrat die nicht akzeptable Dauer des Beschwerdeverfahrens und verlangte, es seien umgehend materielle Beschwerdeentscheide in beiden Verfahren (vgl. dazu nachstehend Ziff. 4) zu fällen (act. 6/34). Am 6. März 2018 teilte der Bezirks- rat den Abschluss des Schriftenwechsels mit (act. 6/36). Mit Eingabe vom 19. März 2018 nahm die Beschwerdeführerin zur Eingabe des Kindesvertreters Stel- lung und ersuchte nochmals dringend, über die Beschwerden zu entscheiden (act. 6/38).
4. Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin die KESB um Auskunft über eine beim Friedensrichter am 8. März 2017 abgeschlossene
- 5 - Teilvereinbarung sowie eine aussergerichtliche Vereinbarung, welcher der Kin- desvertreter zugestimmt habe (act. 7/170). Die KESB forderte den Kindesvertreter unter Hinweis auf das Zustimmungserfordernis auch für Teilvereinbarungen (Art. 416 Ziff. 3 und Ziff. 9 ZGB) auf, darüber Auskunft zu geben und diese gege- benenfalls vorzulegen. Daraufhin reichte der Kindesvertreter eine Verfügung des Friedensrichteramtes E._____ der Stadt Zürich vom 8. März 2017 (act. 7/177/1), eine Vereinbarung zwischen B._____ und den übrigen Erben sowie dem Willensvollstrecker betreffend Nachlassverwaltung, inklusive Unterhaltszahlungen (act. 7/177/2) sowie ein Reglement für die Verwaltung des Erbanteils von B._____ im Nachlass seines Vaters ein (act. 7/177/3). Mit Beschluss vom 28. Juli 2017 er- teilte die KESB der Teilvereinbarung vom 8. Dezember 2016 gemäss Verfügung des Friedensrichteramtes E._____ der Stadt Zürich vom 8. März 2017 sowie der- jenigen vom 28. Februar 2017 bzw. 1. März 2017 betreffend die Verwaltung des Nachlassvermögens die Zustimmung im Sinne von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB (act. 7/186). Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 4. Sep- tember 2017 wiederum für sich und B._____ Beschwerde. Sie beantragte im Hauptantrag, Ziffer 2 der Teilvereinbarung vom 28. Februar 2017 (Unterhaltsbei- trag von CHF 4'500.-- monatlich) sowie das Reglement betreffend die Verwaltung des Erbanteils von B._____ seien nicht zu genehmigen (act. 7/1). Am 8. Septem- ber 2017 erging die Aufforderung an die KESB zur Vernehmlassung (act. 7/2). Die KESB äusserte sich dazu am 4. Oktober 2017 (act. 7/4). Am 17. Oktober 2017 wurde der Abschluss des Schriftenwechsels mitgeteilt; dies mit dem Vermerk, es stehe der Beschwerdeführerin frei, innerhalb von 10 Tagen schriftlich zur Ver- nehmlassung Stellung zu nehmen (act. 7/5). Sie tat dies mit Eingabe vom 30. Ok- tober 2017 (act. 7/7). Darin ersuchte sie eindringlich, über ihre Beschwerde vom
27. April 2017 materiell zu entscheiden. In einem prozessleitenden Beschluss vom 17. April 2018 entschied der Bezirksrat, dass B._____ (vertreten durch den Kindesvertreter) im Beschwerdeverfahren als Gegenpartei der Beschwerdeführe- rin behandelt und das Rubrum entsprechend angepasst werde (act. 7/10). Der Entscheid erging in Anlehnung an denjenigen vom 14. November 2017 (act. 6/24) im ersten Beschwerdeverfahren (vgl. act. 6) und blieb unangefochten. Am 16. Mai 2018 erging die Aufforderung des Bezirksrates an B._____ als Beschwerdegeg-
- 6 - ner bzw. dessen Vertreter zur Vernehmlassung (act. 7/16). Die Stellungnahme er- folgte am 8. Juni 2018 (act. 7/18). Am 11. Juni 2018 teilte der Bezirksrat wiede- rum den Abschluss des Schriftenwechsels mit (act. 7/19).
5. Unter Beilage der beiden Beschwerden vom 27. April sowie vom 4. Septem- ber 2017 sowie ihren weiteren Eingaben vom 28. Februar und 19. März 2018 (act. 3/1-4) an den Bezirksrat erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer Be- schwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Sie beantragt (act. 2 S. 1): "1. Der Bezirksrat Horgen sei anzuweisen, im Verfahren VO.2017.12/3.02.02 umgehend einen materiellen Entscheid zu fällen.
2. Der Bezirksrat Horgen sei anzuweisen, im Verfahren VO.2017.35/02.02 umgehend einen materiellen Entscheid zu fällen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Pro- zessführung, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Rechtsbeistand zu ge- währen." Die Akten der beiden vor Bezirksrat hängigen Verfahren VO.2017.12 und VO.2017.35 wurden beigezogen (act. 4 i.V.m. act. 6/1-40 und act. 7/1-19). Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Gegen Entscheide des Bezirksrates kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 450 und 450a Abs. 2 sowie 450b Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdefüh- rung ohne weiteres legitimiert. Zuständig ist nach § 64 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) das Obergericht. Das Verfah- ren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantona- len Bestimmungen des EG KESR sowie des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG). Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB).
- 7 -
2. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Ver- pflichtung keinen Entscheid erlässt, eine Rechtsverzögerung als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung, wenn die Behörde das Verfahren in unge- rechtfertigter Weise nicht innnert angemessener Frist erledigt (BGer 5A_502/2013 vom 28. Oktober 2013, E. 3.2.3; BGE 135 I 6 E. 2.1; 134 I 229 E. 2.3). Ein Ent- scheid als Anfechtungsobjekt ist nicht notwendig. An dessen Stelle tritt die Tatsa- che der Verweigerung oder Verzögerung (STECK, BSK ZGB I, 5.A. Art. 450a N 20 ff.). Bei der Feststellung einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung geht es des- halb um die Würdigung objektiver Gegebenheiten. Eine unrechtmässige Rechts- verzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind. Ob sich die gegebene Prozessdauer mit dem dargelegten Anspruch des Bürgers auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht, ist am konkreten Ein- zelfall zu prüfen (BGE 103 V 190 E. 3).
3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die KESB Bezirk Horgen führe für B._____ seit Mai 2015 ein Kindesschutzverfahren im Zusammenhang mit der Nachlassregelung seines am 1. Mai 2015 verstorbenen Vaters. Am 14. Dezember 2015 sei für B._____ ein Beistand zu seiner Interessenwahrung beauftragt wor- den, eine Regelung über das Nachlassverfahren sei indes nach wie vor pendent und ein Erbteilungsvertrag in weiter Ferne. Sie, die Beschwerdeführerin, habe sich im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen immer sowohl gegen den Bei- stand und den Willensvollstrecker wehren müssen und auch gegen Beschlüsse der KESB Beschwerde erheben müssen. Ihre beiden Beschwerden vom 27. April 2017 und vom 4. September 2017 seien seit siebzehn bzw. seit zwölf Monaten rechtshängig, was allein schon für sich in einem einigermassen funktionierenden Rechtsstaat nicht akzeptiert werden könne. Dazu komme, dass die beiden Be- schwerden auch inhaltlich zusammenhingen. In ihren Eingaben vom 26. Februar 2018 und vom 19. März 2018 habe sie, die Beschwerdeführerin, die Folgen des Nichthandelns des Bezirksrates klar und unmissverständlich aufgezeigt, der Be- zirksrat habe bis heute nicht materiell entschieden, sondern mit verfahrensleiten- den Verfügungen, die kaum mit Erfolg angefochten werden könnten, wohl dabei sein Gewissen beruhigt. Bereits jetzt stünden auch wieder neue Probleme an,
- 8 - weil die Steuerverwaltung offen mit Betreibungen drohe. Es könne nicht akzeptiert werden, dass die Beschwerdeführerin ohne eigenes Verschulden betrieben und allenfalls gepfändet werde oder dass Schulden, insbesondere Steuerschulden mit Schuldzinsen, aus dem Erbe des Sohne beglichen werden müssen, nur weil eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig handle (act. 2).
4. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass sich der Anspruch nach einer Beurteilung innert angemessener Frist nicht nach starren Regeln beur- teilen lässt. Zutreffend ist auch, dass die beiden von ihr beim Bezirksrat erhobe- nen Beschwerden inhaltlich miteinander zusammenhängen und es sich als sinn- voll erweisen könnte, wenn diese zeitnah aufeinanderfolgend oder gar miteinan- der entschieden werden können. Das erste Beschwerdeverfahren wurde zwar be- reits im April 2017 eingeleitet, es ergibt sich indes aus dem geschilderten Pro- zessverlauf (vgl. vorstehend Ziff. I.3), dass während eines knappen Jahres regel- mässig Prozessschritte erfolgten, wobei sich diese zunächst auf prozessuale Fra- gen bezogen, welche sich in vertretbar langen Zeitabschnitten folgten. Die letzte Eingabe der Beschwerdeführerin selbst datiert vom 19. März 2018. Seither scheint die Sache zur materiellen Beurteilung bereit, was bedeutet, dass sie nun- mehr während gut einem halben Jahr unbearbeitet blieb. Gründe dafür erschei- nen nicht sofort ersichtlich. Isoliert betrachtet wären zur Vermeidung einer unge- rechtfertigten Verzögerung umgehende weitere Prozessschritte angezeigt. Das zweite Beschwerdeverfahren, initiiert durch die Beschwerde am 4. September 2017, ist hingegen erst seit Juni 2018 zur materiellen Schlussbearbeitung bereit, weshalb heute jedenfalls noch nicht von einer ungerechtfertigten Verzögerung des Verfahrens gesprochen werden kann. Aufgrund des erwähnten engen sachli- chen Zusammenhangs mit dem ersten Beschwerdeverfahren erscheint es indes auch noch als vertretbar, dass ersteres noch nicht entschieden wurde, solange das zweite nicht spruchreif war. Das Zuwarten lässt sich insbesondere deshalb vertreten, weil – wie auch von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst erwähnt – bereits am 1. März 2017, d.h. noch vor der Erhebung der Beschwer- den, regelmässige Akontozahlungen zugunsten von B._____ fliessen, dies in der Höhe von CHF 4'500.00 pro Monat. Ebenfalls verfügt die Beschwerdeführerin für B._____ über die Waisenrente in der Höhe von CHF 889.00 monatlich. Die im
- 9 - angefochtenen KESB-Entscheid vom 27. März 2017 erwähnten Kapitalzahlungen, insbesondere auch aus der Vorsorge des Verstorbenen sind ebenfalls nicht in Frage gestellt. Insoweit war keine Dringlichkeit für einen raschen Entscheid gege- ben, auch wenn davon auszugehen ist, dass es im allgemeinen angezeigt und geboten ist, Verfahren im Zusammenhang mit Kindesschutz und -unterhalt be- schleunigt zu behandeln und zu entscheiden. Dieses Gebot ist vorliegend indes nicht verletzt. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Belegen, insbe- sondere dem Schreiben der Steuerbehörden vom 31. Juli 2018 (act. 31/5) ergibt sich sodann nicht, dass ihr Betreibungen drohen. Nicht ohne weiteres einsichtig erscheint schliesslich, inwiefern der noch fehlende Entscheid des Bezirksrates in der Sache für die Frage der Steuerzahlung ursächlich sein soll, zumal im Be- schwerdeverfahren nicht in Frage gestellt ist, dass der Betrag der Akontozahlun- gen zuzüglich der auf dem Kindsvermögen anfallenden Steuern zu bezahlen ist; diese Position ist im Beschwerdeverfahren gar nicht streitig. Insgesamt erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass die Rechtsmittelinstanz gegenüber dem Bezirksrat keine Weisungsbefugnis hat, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, wenn sie verlangt, es sei dieser anzuweisen, umgehend zu entscheiden. Wären die Voraussetzungen erfüllt, könnte einzig die Rechtsverzögerung festgestellt wer- den. III.
1. Die Kosten- und Entschädigungsregelung richtet sich nach den Bestimmun- gen der ZPO (Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Entsprechend sind die Kos- ten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Beim vorgenannten Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig.
2. Mit der Beschwerde ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 1). Zur Begründung weist sie darauf hin, dass sie prozessarm und ihr Anliegen nicht aussichtslos sei. Sie
- 10 - verweist auf den Einschätzungsvorschlag der Steuerverwaltung Horgen vom
31. Juli 2018, woraus sich ihre Einkommensverhältnisse ergäben. Das ganze steuerbare Vermögen gehöre B._____ und könne nicht angetastet werden (act. 2 S. 4 i.V.m. act. 3/5).
3. Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dessen Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos sind. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren. Gestützt auf die vorstehenden Erwä- gungen muss dies für die vorliegende Beschwerde angenommen werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher wegen fehlen- der Aussichtslosigkeit abzuweisen und es erübrigt sich, die Mittellosigkeit der Be- schwerdeführerin näher zu prüfen. Damit bleibt es bei der Kostenpflicht der Be- schwerdeführerin. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der umfassenden un- entgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- 11 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am: