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PQ180040

Bestimmung des Aufenthaltsortes, Antrag auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge, Kindesschutzmassnahmen

Zürich OG · 2018-10-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 A._____ (fortan Mutter oder Beschwerdeführerin) und B._____ (fortan Vater oder Beschwerdegegner) sind die Eltern von C._____, geboren tt.mm.2007. Sie waren nie miteinander verheiratet. C._____ ist in den USA geboren. Anfang 2008 übersiedelte die Mutter mit C._____ ohne Einwilligung des Vaters in die Schweiz. Eine Rückführung hatte das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 16. April 2009 (BGer 5A_105/2009 vom 16. April 2009) von Bedingungen abhängig ge- macht, die damals nicht erfüllt waren. Es sollte vermieden werden, dass Mutter und Kind getrennt würden. 2011 zog auch der Vater in die Schweiz und lebte dort, von der Mutter getrennt, wie diese in D._____. Mit Urteil vom 16. Februar 2011 hatte der Court of Common Pleas of Centre County, Pennsylvania, USA, C._____ unter die gemeinsame el- terliche Sorge gestellt und im Hinblick auf die Übersiedlung des Vaters in die Schweiz (und für solange, als beide Eltern Wohnsitz in der Schweiz haben), auch die je hälftige Obhut der Eltern über das Kind angeordnet (KESB-act. 54 = 73 Ziff. 26 ff.) Die Eltern betreuten dementsprechend C._____ seit 2011 je hälftig. Im Juli 2018 hat sich der Beschwerdegegner in der Schweiz abgemeldet und ist in sein Heimatland USA zurückgekehrt (act. 14/4/6). Zu entscheiden ist über den Antrag des Vaters, es sei ihm die Zustimmung zu er- teilen, mit seinem Sohn in die USA zurückzukehren und dort Wohnsitz zu begrün- den. Der Vater stellte diesen Antrag bei der KESB bereits am 18. Januar 2016

- 3 - und erneuerte ihn am 4. März 2016 (KESB-act. 37 und 53). Ebenfalls am 4. März 2016 wurden die Eltern von C._____ bei der KESB angehört (KESB-act. 55), die Mutter verlangte dabei die alleinige Obhut und elterliche Sorge für C._____.

E. 1.1 Will ein Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge den Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland verlegen, bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils

- 17 - oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet die vom Gesetzgeber bewusst getroffene Wertung, die Niederlassungs- und Bewegungs- freiheit der Elternteile zu respektieren, den Ausgangspunkt für die Auslegung von Art. 301a ZGB und für die Beurteilung der für die Wegzugsfrage relevanten Krite- rien. Es bestehe ein allgemeiner gesellschaftlicher Konsens, dass der Staat grundsätzlich nicht in die Lebensplanung der Eltern eingreifen soll. Dies gelte auch für die Aufenthaltsfrage der Kinder. Familien könnten beliebig herumziehen oder auswandern, ohne dass seitens des Staates interveniert werde. Dieser ent- halte sich einer Intervention selbst dann, wenn die damit einhergehende "Reloca- tion" (Umsiedlung) des Kindes seinem Wohl abträglich ist oder gegen dessen ausdrücklichen Willen geschieht. Es wäre wenig einsichtig, weshalb dies für den Fall des elterlichen Dissenses anders und die Elternautonomie aufgehoben sein solle. Im Zusammenhang mit der Grundrechtsausübung gehe es nicht nur um die Niederlassungsfreiheit, sondern ebenso sehr um die persönliche Freiheit bzw. die Freiheit der Lebensgestaltung an sich (BGE 142 III 481 ff. E. 2.5). Damit ist für den vorliegenden Fall vorab festzustellen, dass die Hintergründe der Rückkehr des Beschwerdegegners in sein Heimatland nicht zu erörtern und des- halb auch nicht näher abzuklären sind, wie es die Beschwerdeführerin verlangt.

E. 1.2 Die zu beantwortende Frage ist nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile im Inland verbleiben würden. Vielmehr ist entscheidend, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält (BGE 142 III 481 ff. E. 2.6; BGer 5A_945/2015 vom 7. Juli 2016 E. 4.3 [nicht publiziert in BGE 142 III 498). Die Frage, wo sich im Rahmen der neuen Begebenheiten der Aufenthaltsort des Kindes befinden soll, ist ausgerichtet am Kindeswohl zu be- antworten, wobei dieser Grundsatz Verfassungsrang hat und für sämtliche Kin- derbelange oberste Richtschnur bildet (a.a.O. mit weiteren Hinweisen).

2. Nach der Maxime des Kindeswohls ist zu fragen, wo das Kind am besten aufgehoben ist und wo es die günstigeren und entwicklungsförderlicheren Ver- hältnisse vorfinden wird. Zu ermitteln ist, welche Lösung im besten Interesse des

- 18 - Kindes liegt. Dabei sind die im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Tren- nungs- oder Scheidungsfall entwickelten Kriterien heranzuziehen (BGE 142 III 498 E. 4.4; 142 III 481 E. 2.7). Die Interessen der Eltern haben bei einer solchen Neuregelung in den Hintergrund zu treten. Abzustellen ist auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kind, auf die erzieherischen Fähigkeiten und die Möglichkeit und Bereitschaft, das Kind in eigener Obhut zu haben und es weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, sowie auf das Bedürfnis des Kindes nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse, welches Kriterium bei gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht erhält (BGE 142 III 498 E. 4.4; BGE 142 III 481 E. 2.7; BGer 5A_375/2008 vom 11. Au- gust 2008 E. 2; 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015, E. 4.4.2). Bei älteren Kindern sind sodann die von ihnen geäusserten Wünsche und Vorstellungen massgeblich zu berücksichtigen, sofern und soweit sich diese mit den konkreten Begebenheiten vereinbaren lassen (a.a.O). Bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes ist zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, wel- che ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist, von Bedeutung, sodann dessen Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens. Auch ist zu prüfen, ob die geäusserten Wünsche tatsächlich eine besondere inne- re Verbundenheit zu einem Elternteil zum Ausdruck bringen. Im Streitfall ist die Willenskundgebung des Kindes aber immer nur ein Element der richterlichen Ent- scheidfindung, zumal das Kind kein freies Wahlrecht hat, wo und bei wem es le- ben will (BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4; 5A_764/2009 vom

E. 2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (fortan KESB) hatte auf Antrag der Mutter im Dezember 2014 ein Verfahren zur Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Kind und betr. Kindesunterhalt eröffnet und mit Beschluss vom 2. April 2015 für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Als Beiständin wurde E._____, kjz …, er- nannt. Es wurden ihr die Aufgaben übertragen, die Eltern in der Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, insbesondere in Erziehungsfragen zu ver- mitteln, die Eltern zu unterstützen, halbjährlich die Betreuungszeiten sowie die Fe- rien- und Feiertagsbetreuung festzulegen sowie für den Fall, dass der Vater die Schweiz verlassen wolle, eine der künftigen Wohnsituation entsprechende Be- suchs- und Ferienregelung mit den Eltern zu erarbeiten und zur Genehmigung zu unterbreiten (KESB-act. 21). Am 29. April 2016 bestellte die KESB C._____ eine Verfahrensvertretung, ersuch- te die Beiständin um einen Zwischenbericht per 30. April 2016 und beauftragte Dr. med. F._____ und lic. phil. G._____, Praxis H._____, I._____, mit der Ausfer- tigung eines Gutachtens zu im Einzelnen formulierten Fragen (KESB-act. 67). Am

30. Mai 2016 erstattete die Beiständin ihren Zwischenbericht, den die KESB am

25. August 2016 genehmigte (KESB-act. 75). Das Gutachten erging am 7. No- vember 2016 (KESB-act. 116). Es wurden weitere Berichte der Therapeutinnen und der Beiständin eingeholt (KESB-act. 135, 136, 138) sowie die Stellungnah- men der Parteien sowie der Kindesvertreterin dazu (KESB-act. 151 - 153, 155), welche wiederum jeweils den Parteien bzw. der jeweiligen Gegenseite zugestellt wurden. Der Vater stellte den Antrag auf einen Wechsel in der Beistandsperson (KESB-act. 150), die Mutter auf einen Schulwechsel für C._____ (KESB-act. 157); sodann reichte die Mutter verschiedene "Referenzen" von ihr bekannten Perso- nen ein. Am 22. Februar 2017 wurde C._____ in Anwesenheit der Kindesvertre- tung von der KESB angehört (KESB-act. 172).

- 4 - Mit Entscheid vom 27. April 2017 stimmte die KESB dem Wohnsitzwechsel von C._____ zu. Sie stellte C._____ fortan unter die Obhut des Vaters und regelte weitere Einzelheiten. Die Verfahren über die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter, die Zustimmung zum Schulwechsel und den Wechsel in der Beistandsperson wurden bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheides sistiert (KESB-act. 180 = BR-act. 2/A).

E. 3 Gegen diesen Entscheid erhob die Mutter Beschwerde, welcher sie ver- schiedene Berichte (Nachbarn, Lehrerkollegin, Kinderärztin und Kindergärtnerin von C._____ etc.) beilegte (BR-act. 1 und 2/1 ff.). Am 29. Mai 2017 nahm Dr. med. J._____ in einer mit "Stellungnahme - Gefährdung Kindeswohl" über- schriebenen unaufgeforderten Eingabe an den Bezirksrat insbesondere zum Gut- achten Stellung (BR-act. 3). Noch bevor beim Bezirksrat eine Beschwerde einge- gangen war, gab der Psychotherapeut von C._____, Dipl. Psych. K._____, so- dann eine ebenfalls nicht angeforderte "Fachliche Stellungnahme zur Situation von C._____" ab (BR-act. 5 und 6/1). Am 14. Juni 2017 erstattete die KESB ihre Vernehmlassung (BR-act. 12), am 29. Juni 2017 verlangte die Mutter als vorsorg- liche Massnahme, es sei für die Dauer des Verfahrens für C._____ der Wohnsitz bei der Mutter anzuordnen und ebenso, dass C._____ nach den Sommerferien in den USA weiterhin bei ihr wohnhaft sei (BR-act. 16). Des Weiteren stellte sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 6. Juli 2017 liess sich die Kindesvertreterin vernehmen (BR-act. 20), am 10. Juli 2017 erging die Beschwerdeantwort, mit welcher die Abweisung der Beschwerde und der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wurde (BR-act. 21). Mit Beschluss vom 13. Juli 2017 wies der Bezirksrat das Gesuch der Mutter um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege ab (BR-act. 23). Die- ser Entscheid wurde auf Beschwerde hin von der Kammer insoweit korrigiert, als der Mutter mit Beschluss vom 11. August 2017 die unentgeltliche Rechtspflege im CHF 12'000.-- übersteigenden Betrag der Prozesskosten gewährt und in der Per- son ihrer jeweiligen Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt wurde (BR-act. 38). Am 18. Juli 2017 erstattete die Beiständin einen aktuel- len Bericht (BR-act. 27). Mit Beschluss vom 13. Juli 2017 gewährte der Bezirksrat

- 5 - dem Vater die umfassende unentgeltliche Rechtspflege (BR- act. 45) und es folg- ten ein weiterer Schriftenwechsel und mehrere weitere Eingaben. Nachdem unter den Eltern die Fortführung der bei Dipl-Psych. K._____ begonnenen Therapie von C._____ strittig wurde, stellte sich die Kindesvertreterin in ihrer Eingabe vom

20. November 2017 auf den Standpunkt, das Vertrauensverhältnis zwischen C._____ und Herrn K._____ sei offensichtlich gestört, weshalb von einer Weiter- führung abzusehen sei. Des weiteren bat sie um einen raschen Entscheid: C._____ warte seit rund zwei Jahren auf einen Entscheid; es seien – bezüglich Entscheidrelevanz – teilweise höchst fragliche Eingaben erfolgt, gleichzeitig sei über die vorsorglichen Massnahmen aber noch nicht entschieden worden (BR- act. 58). Der Vater betonte in einer weiteren Eingabe vom 27. November 2017 ebenfalls die Wichtigkeit eines raschen Entscheides (BR-act. 59). Der Entscheid des Bezirksrates erging am 4. Juni 2018 (BR-act. 64 = act. 8). Er bestätigte den Entscheid der KESB vom 27. April 2017 in Abweisung der Be- schwerde und wies die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegen- standslos ab. Ebenso wies er den Antrag der Kindesvertreterin ab, C._____ nach vier bis sechs Monaten in den USA vom Bezirksrat anzuhören (a.a.O). Der Ent- scheid wurde den Parteien und dem Verfahrensbeteiligten am 6. Juni 2018 zuge- stellt (BR-act. 64a/1-3).

E. 3.1 Nach den sinngemäss anwendbaren Bestimmungen der ZPO hat eine Per- son Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von den Gerichts-

- 9 - kosten wie auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sofern dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden (Art. 118 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.2.1 Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer ergänzenden Begründung zu- nächst darauf, dass das Obergericht mit Entscheid vom 11. August 2017 bereits über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für sie entschieden habe und die dort gemachten Ausführungen heute noch gälten. Alsdann reichte sie ak- tualisierte Belege oder Zusammenstellungen über ihr Einkommen sowie diverse Aufwandpositionen ein (act. 29/3 - 19), wobei sie hinsichtlich des Bedarfs grund- sätzlich auf denjenigen gemäss Beschluss der Kammer vom 11. August 2017 ab- stellte und die eingetretenen Änderungen spezifizierte. 3.2.2 Aufgrund der Aufstellung der erzielten Nettolöhne für die Zeit von Januar 2015 bis Juli 2018 (act. 29/3) ergibt sich, dass sich in der genannten Zeitspanne der durchschnittliche monatliche Nettolohn erhöht hat. Für das Jahr 2018 ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher Nettolohn von CHF 7'760.--, unter Berück- sichtigung des 13. Monatslohns resultiert ein solcher von CHF 8'405.--. Hievon ist auszugehen, zumal dieser Durchschnittslohn leicht unter demjenigen für die Jahre 2016 und 2017 liegt. Dem stellt die Beschwerdeführerin einen Bedarf von CHF 6'292.50 gegenüber (act. 28 S. 3 i.V.m. act. 29/2 S. 11), wobei in diesem Be- trag Schuldrückzahlungen in der Höhe von monatlich CHF 500.-- enthalten sind, welche die Beschwerdeführerin nach ihrer Darstellung ab 1. August 2018 bezahlt (act. 29/19). Nach eigener Darstellung der Beschwerdeführerin bzw. nach ihren Unterlagen resultiert damit ein monatlicher Freibetrag von gut CHF 2'100.--. Die im Beschluss der Kammer vom 11. August 2017 erwähnte und dort berücksichtig- te Schuld über CHF 11'652.-- ist gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 9. Juli 2018 (act. 29/14) bezahlt. 3.2.3 Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO ist anzunehmen, wenn jemand die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts gebraucht werden. Ein mo- natlicher Überschuss sollte es erlauben, die zu erwartenden Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier

- 10 - Jahre zu tilgen. Entscheidend ist, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr ver- bleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskos- tenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGer 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016, BGE 141 III 369). Das vorliegende Beschwerdeverfahren, für welches die unentgeltliche Rechtspflege beantragt wird, gestaltet sich – im Unterschied zu den vorinstanzlichen Verfahren – als bedeutend weniger aufwändig. Dies hat Auswir- kungen auf die Entscheidgebühr des Verfahrens und Gleiches muss auch für die anwaltlichen Kosten angenommen werden. Sowohl die Beschwerdeschrift wie auch die noch eingeforderten Stellungnahmen dürften keinen Aufwand generiert haben, der zu Anwaltskosten führt, welche die Beschwerdeführerin zusammen mit den Gerichtskosten mit ihrem monatlichen Überschuss nicht innerhalb eines Jah- res oder maximal zwei Jahren wird tilgen können. Dies auch dann, wenn ihr nicht der ganze von ihr selbst eingeräumte "Freibetrag" von über CHF 2'000.-- zur mo- natlichen Schuldentilgung zur Verfügung stehen sollte. Die Mittellosigkeit der Be- schwerdeführerin ist daher zu verneinen, und ihr Gesuch zur umfassenden Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren ist abzuweisen. 3.3.1 Der Beschwerdegegner stellte sein Gesuch um Gewährung der umfassen- den unentgeltlichen Rechtspflege in seiner Eingabe vom 8. Juli 2018 kurz vor sei- nem Umzug in seine Heimat USA (act. 14/2 S. 2; act. 14/4/6). Er macht geltend, seine einzige Einnahmequelle sei die Veteranenrente von US $ 3'085.00 monat- lich, seine Ersparnisse seien inzwischen verbraucht. Für seinen Bedarf in der Schweiz machte er Kosten von CHF 3'703.00 geltend, darin eingeschlossen aus- stehende Steuerbeträge für die Jahre 2016 und 2017 (act. 26 S. 2, act. 14/2 S. 16 und 14/4/13). Für die Lebenskosten in den USA verweist der Beschwerdegegner auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rückführungsverfahrens (2009) und macht gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung mit seinen Eltern geltend, es ent- stünden ihm monatliche Wohnkosten für die möblierte Wohnung von US $ 1'500.00. Für Arzt- und Therapie- sowie Kosten für Telefon/TV und Internet und auch Wegkosten macht er je CHF 100.00 monatlich geltend, für die Steuern in den USA und die Abzahlung von Steuerschulden in der Schweiz je CHF 200.00 (act. 26).

- 11 - 3.3.2 Aufgrund des erst vor Kurzem erfolgten Umzugs in die USA erscheint glaubhaft, dass diverse Positionen im Bedarf des Beschwerdegegners heute noch ungesichert sind. Der von ihm geltend gemachte reduzierte Grundbetrag von CHF 720.00 (= 60%) erscheint angemessen, ebenso erscheinen das die je CHF 100.00 monatlich für Arzt- und Therapiekosten, Telefon/Internet/TV sowie Wegkosten. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit der geltend gemachten Wohnkosten in Zweifel zu ziehen. Nicht zu beanstanden ist der Betrag von CHF 200.00 für Steuern in den USA, hingegen ist nicht dargetan, dass die in der Schweiz bestehende Steuerschuld vom Beschwerdegegner tatsächlich abge- tragen wird, weshalb eine Berücksichtigung im Bedarf nicht erfolgen kann. Unter Berücksichtigung eines moderaten Zuschlags von 15% übersteigen jedoch seine Bedarfszahlen bereits die Einkünfte, weshalb seine Mittellosigkeit zu bejahen ist. Aufgrund des Verlaufs des vorliegenden Verfahrens erweist sich sein Prozess- standpunkt sodann nicht als aussichtslos. Es ist ihm deshalb für das Beschwer- deverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihm – da sich die rechtskundige Vertretung als notwendig erweist – in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Be- schwerdegegner ist darauf hinzuweisen, dass er zur Rückzahlung gemäss Art. 123 ZPO verpflichtet ist, sobald er hiezu in der Lage ist.

E. 3.4 C._____ ist im Verfahren nicht Partei, sondern Verfahrensbeteiligter. Die Kosten seiner Vertretung werden fürs Erste aus der Staatskasse bezahlt. Sie sind Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) und werden mit dem Endent- scheid unter Vorbehalt von Art. 107 Abs. 2 und Art. 108 ZPO unter den Parteien verteilt (JENNY, ZK ZPO, 3.A., Art. 105 N 3). Da mithin der Verfahrensbeteiligte nicht mit Kosten belastet wird, fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse für die beantragte unentgeltliche Prozessführung, weshalb auf den entsprechenden An- trag der Kindesvertreterin nicht einzutreten ist.

E. 4 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in recht-

- 12 - licher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwach- senenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den ge- richtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch an- gewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB; EG KESR §§ 65 und 67; BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013; vgl. auch BGE 137 III 617; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3.A., Art. 311 N 34 - 37). Neue Tatsachen und Beweismittel können – auch in Verfahren welche der Untersuchungsmaxime unterliegen – nur noch in den Schranken von Art. 317 ZPO vorgebracht werden (BGE 138 III 374. E. 4.3.1, BGE 141 III 576 E. 2.3.3). Es bleibt der Beschwerdeinstanz im Rahmen der Un- tersuchungs- und Offizialmaxime immerhin erlaubt, von sich aus Untersuchungen anzustellen und ohne Bindung an die Parteianträge zu entscheiden (BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2). In Kinderbelangen können sodann Noven unabhängig von Art. 317 ZPO berücksichtigt werden, denen im Rahmen der Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen nachzugehen wäre (vgl. zum Ganzen: OGer ZH LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2 m.w.H.).

E. 5 Ohne dies zu konkretisieren, wirft die Beschwerdeführerin in der Beschwer- de allgemein die Frage auf, ob die eingesetzte Kindesvertreterin als Angestellte des Amtes für Jugend- und Berufsberatung über genügend Unabhängigkeit ver- füge, um die Interessen von C._____ wahrzunehmen. Da auch die Beiständin hie- rarchisch der Weisung desselben Amtschefs unterworfen sei, sei fraglich ob die Meinungen der Beiständin und der Vertreterin überhaupt als zwei unabhängige Meinungen betrachtet werden dürften (act. 2 S. 5 Rz 11). Weder der Beschwer- degegner noch die Kindesvertreterin äussern sich dazu.

- 13 - Wie sich aus den nachstehenden Vorbringen ergibt, äusserten die beiden ge- nannten Personen nur teilweise die gleiche Meinung. Dass es der Kindesvertrete- rin im konkret zu beurteilenden Zusammenhang an der notwendigen Unabhän- gigkeit fehlt und woran sich diese im Verfahren konkret zeigt, vermag die Be- schwerdeführerin nicht aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich. Allein der von ihr genannte Umstand vermag eine für den Entscheid relevante fehlende Unab- hängigkeit jedenfalls nicht zu begründen. Immerhin ist festzuhalten, dass nach den Standards des Vereins Kinderanwaltschaft Schweiz (Child-friendly Justice 2020, Ziff. 2.1 unter: <http://kinderanwaltschaft.ch/sites/default/files/uploads/ kinderanwaltschaft_standards_20140217.pdf>) Kindesvertreter im Umfeld des vertretenen Kindes keiner anderen Person oder Institution verpflichtet sein sollten. Die allgemeinen Bedenken der Beschwerdeführerin sind insoweit verständlich. 6.1 Die Kindesvertreterin beantragt in prozessualer Hinsicht, es sei der Thera- pieverlaufsbericht von Dr. med. J._____ und Dipl.-Psych. K._____ vom 4. Juli 2018, der nach dem angefochtenen Entscheid unaufgefordert dem Bezirksrat zu- gestellt wurde und in die dortigen Akten Eingang gefunden hat (BR-act. 74), "aus dem Recht zu weisen". Der Bericht sei von keiner Partei eingereicht worden, und es sei nicht ersichtlich, welches Ziel damit verfolgt werde. C._____ sei ferner nicht darüber informiert worden, dass ein Bericht ergehe und dieser auch Aussagen enthalte, welche das Vertrauensverhältnis zu seinem Therapeuten beschlügen. Werde der Bericht nicht aus dem Recht gewiesen, sei den Parteien Frist zur in- haltlichen Stellungnahme anzusetzen (act. 25 S. 1 und 5). 6.2 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Stellungnahme (act. 39), es sei der Therapieverlaufsbericht von Dr. med. J._____ zu den Akten zu nehmen. Es handle sich um das einzige Dokument, das sich zur aktuellen Situation von C._____ äussere. Der Beschwerdegegner äusserte sich nicht. 6.3 Der Therapieverlaufsbericht (BR-act. 74) wurde den Parteien zusammen mit dem Beschluss vom 19. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht, nachdem sich dieser in den bezirksrätlichen Akten gefunden hatte und nach Erlass des angefochtenen Entscheides eingereicht worden war; dies im Sinne der Klarheit und im Rahmen des den Parteien zustehenden Akteneinsichtsrechts. Mit dem Beizug der vor-

- 14 - instanzlichen Akten wurde der Bericht auch Teil der Akten des vorliegenden Ver- fahrens. Gegebenenfalls wäre im Rahmen der Pflicht zur Sachverhaltserfor- schung im Bereich der Kinderbelange der Bericht ungeachtet der Umstände und des Zeitpunkts, zu welchem er zu den Akten gelangte, zu beachten. Diesen aus dem Recht zu weisen, kommt daher nicht in Betracht. Der entsprechende Antrag der Kindesvertreterin ist abzuweisen. Da – wie zu zeigen sein wird – auf den Be- richt im Folgenden nicht abzustellen sein wird, erübrigen sich Weiterungen und insbesondere auch die Einholung einer gesonderten Stellungnahme der Parteien dazu.

E. 7 Die Beschwerdeführerin verlangt in der Beschwerde zwar die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides als Ganzes (act. 2 S. 2, Antrag Ziff. I). Zu den vorsorglichen Massnahmen, welche vor Vorinstanz beantragt und im bezirksrätli- chen Entscheid als gegenstandslos abgeschrieben worden waren (act. 8 Disposi- tiv Ziff. II), äussert sie sich indes nicht, weshalb hierauf nicht mehr einzugehen ist. Dies erweist sich auch aufgrund der Offizialmaxime nicht als nötig. Es bleibt inso- weit beim vorinstanzlichen Entscheid. 8.1 Im ersten Beschwerdeverfahren beantragte die Beschwerdeführerin, es sei bezüglich ihrer Anträge ein Obergutachten einzuholen (BR-act. 1 S. 2 Ziff. 2.4 i.V.m. Ziff. 2.1 - 2.3). Beantragt wurde ein Obergutachten für das Anliegen der Mutter, C._____ in seinem Umfeld bei ihr zu belassen und dem Vater nicht zu ge- statten, das Kind für unbeschränkte Zeit aus der Schweiz zu entfernen (Antrag Ziff. 2.1), sowie dafür, dass der Mutter die alleinige Sorge zuzuteilen (Antrag Ziff. 2.2) und der Vater für berechtigt zu erklären sei, C._____ während 6-8 Wo- chen pro Jahr mit sich in die Ferien zu nehmen (Antrag Ziff. 2.3). Der Bezirksrat wies das Begehren ab (act. 8 S. 13/14 Ziff. 2.4). Auch hiezu äussert sich die Be- schwerdeführerin im zweiten Beschwerdeverfahren nicht mehr. Im Zusammen- hang mit ihrem Rückweisungsantrag verlangt sie indes neu, es sei ein Ergän- zungsgutachten zur Frage der Urteilsfähigkeit C._____s und zur Frage der Erzie- hungsfähigkeit des Vaters in Bezug auf seine Erkrankung in Auftrag zu geben (act. 2 S. 2 Ziff. II; act. 39 S. 2). Zur Begründung bringt sie vor, das Gutachten da- tiere vom 7. November 2016 und damit weit zurück, und es hätte in diesem unbe-

- 15 - dingt die Frage gestellt werden sollen, ob C._____ überhaupt in der Lage sei, zu entscheiden, ob er in der Schweiz oder in den USA leben wolle. Neben dem be- antragten Obergutachten wäre es auch möglich gewesen, den heutigen Thera- peuten von C._____ zu einer Stellungnahme einzuladen (act. 2 S. 5-7). 8.2 Der Beschwerdegegner geht davon aus, das Gutachten habe zur Frage des Kinderwillens und zur Urteilsfähigkeit von C._____ umfassend Stellung genom- men. Der Gutachter habe erklärt, C._____ wolle künftig bei seinem Vater leben, weil er bei diesem mehr Wärme, Geborgenheit und Bindung erlebe als bei der Mutter; das sei für die Beurteilung des Kindeswohls von vorrangiger Bedeutung und ein Kind von 11 Jahren sei selbstverständlich in der Lage, zu beurteilen, bei welchem Elternteil es sich wohler fühle. Die Beschwerdeführerin bringe im Übri- gen keine Gründe vor, dass und weshalb auf das Gutachten nicht sollte abgestellt werden können; die Beeinflussungen von C._____ durch die Eltern seien erkannt und entsprechend gewürdigt. Es brauche weder eine neuerliche Anhörung von C._____ noch eine Ergänzung des Gutachtens (act. 22 S. 7 - 9). Er lehnt auch ei- ne Ergänzung des Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit des Vaters im Zusam- menhang mit seiner Rückkehr ins Heimatland ab; das immer wieder ins Feld ge- führte Chronic Fatique Syndrom habe sich nie als Problem erwiesen, soweit es die Kinderbetreuung betreffe (act. 22 S. 9 ff.). 8.3 Die Kindesvertreterin lehnt die Notwendigkeit weiterer Erhebungen ab und weist darauf hin, dass es Sache des Obergerichts sei, über den Mehrwert weiterer Beweiserhebungen zu befinden. C._____ selber äussere, das er endlich einen definitiven Entscheid haben möchte (act. 25). 8.4 Im Rahmen des KESB-Verfahrens erhielt die Beschwerdeführerin am 8. No- vember 2016 (KESB-act. 118) u.a. Gelegenheit, sich zum Gutachten zu äussern, von welcher Möglichkeit sie persönlich und durch ihre Rechtsvertreterin sowie durch Einholung einer Stellungnahme einer Fachperson sehr ausführlich Ge- brauch machte (KESB-act. 152/1-3). Die nunmehr beantragte Ergänzung hätte damals wie auch im ersten Beschwerdeverfahren beantragt werden können, was nicht geschehen ist. Sollte sich nicht aufgrund der Untersuchungsmaxime die Notwendigkeit einer Ergänzung ergeben (was im Rahmen der nachstehenden

- 16 - materiellen Erwägungen zu prüfen sein wird), ist nicht einzusehen und auch nicht dargetan, inwiefern für den neuen Antrag die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sein könnten. Der Antrag, es sei ein Ergänzungsgutachten ein- zuholen, erweist sich vielmehr als verspätet. Eine weitergehende Sachverhaltsab- klärung durch die Vorinstanz erweist sich als nicht notwendig. Ebenso wenig ist die Anhörung der Beschwerdeführerin nötig, nachdem sie sich ausführlich hat äussern können. Der entsprechende Antrag (act. 2 S. 2 Ziff. I) ist abzuweisen. Mit der Argumentation der Vorinstanz, weshalb auf ein Obergutachten verzichtet wurde, setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Übrigen auch nicht nur im Ansatz auseinander. Sie kommt damit ihrer Begründungslast nicht nach und es muss dabei sein Bewenden haben. Soweit die Beschwerdeführerin die Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz(en) beanstandet, ist nach- stehend darauf einzugehen. Ergänzend wird sodann darauf hingewiesen, dass sämtliche involvierten Fachpersonen (Beistand, Verfahrensvertretung und auch Gutachter) einen raschen Entscheid als wesentlich erachten, um C._____, der sich in einem massiven Loyalitätskonflikt befindet, zu entlasten.

E. 7.1 Nach Prüfung der verschiedenen für den Entscheid massgeblichen Kriterien kam die Vorinstanz zum Schluss, dass bei sämtlichen Punkten weder der "Woh- nort D._____" noch der "Wohnort L._____" grosse Vor- bzw. Nachteile gegenüber dem andern vorzuweisen habe. Ausschlaggebend für den Entscheid der Vo- rinstanz, dem Aufenthaltswechsel C._____s von der Schweiz in die USA zuzu- stimmen, wurde damit der Umstand, dass C._____ seinen Willen sowohl gegen- über der KESB als auch gegenüber dem Gutachterteam, der Verfahrensbeistän- din und der Beiständin klar dahingehend geäussert habe, dass er nach Amerika wolle und dafür kämpfe, sollte ihm dies nicht erlaubt werden. Dieser Kinderwille lasse sich mit den konkreten Begebenheiten vereinbaren und sei zu berücksichti- gen (act. 8 S. 32 E. 4.2.7).

E. 7.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin, weder das Gutachten noch die Stellung- nahmen der Verfahrensbeiständin oder die Berichte der Beiständin hätten sich dazu geäussert, ob C._____ überhaupt in der Lage sei zu beurteilen, bei welchem Elternteil er sich wohler fühlt und welcher Elternteil ihm mehr Nähe und Gebor- genheit schenkt (act. 2 S. 8) und wo er leben wolle, trifft nicht zu. Die Kindesver-

- 25 - treterin hat in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen (act. 25). Zu er- gänzen ist das Folgende:

E. 7.2.1 Die Frage, wo C._____ künftig leben wolle, beantworten die Gutachter in ihrem Gutachten vom 7. November 2016 klar mit: "In den USA…"., wobei sie dies sogleich begründen mit: "…da er beim Vater mehr Wärme, Geborgenheit und Bindung erlebt als bei der Mutter……" (KESB-act. 116 S. 43). Die Gutachter mer- ken sodann an, dass C._____ verschiedenen Fachpersonen gegenüber geäus- sert habe, dass es ihm am liebsten wäre, die Situation bliebe unverändert, was eine normale Reaktion sei, da jede Veränderung auch mit Angst verbunden sei, die C._____ bis heute noch nicht offen äussern könne (KESB-act. 116 S. 45). Die Gutachter geben auch eine Einschätzung über die von C._____ geäusserten Vorstellungen bezüglich seiner Zukunft ab. Sie halten fest, dass der (damals) 9-jährige Junge aufgrund seines Entwicklungsstandes noch keine realistischen Vorstellungen in Bezug auf seine künftige Wohnsituation haben könne. Dies gelte sowohl für die Variante, dass C._____ mit seiner Mutter in der Schweiz lebe als auch für jene, dass er mit dem Vater in den USA lebe. Für den ersten Fall stelle sich C._____ vor, dass er dafür kämpfen würde, zum Vater ziehen zu können. Die Äusserungen bezüglich Kontakt zum Vater wirkten distanziert, er könne sich noch nicht wirklich emotional auf die Vorstellung einlassen und sage einfach, dass er dann jeweils regelmässig skypen und in den Ferien zu ihm fliegen werde. Im um- gekehrten Fall hätte er am liebsten, wenn die Mutter auch in den USA leben wür- de. Die Trennung von seiner Mutter und seinen Freunden in der Schweiz be- schreibe er als problemlos, da er ja skypen könne; er wirke auch hier distanziert. Ansonsten habe er bei der zweiten Variante (Leben in den USA) sehr positive Vorstellungen; sie seien geprägt von vielen Menschen, die er möge, und von den Erlebnissen während der Ferien, die immer sehr positiv gewesen seien (KESB- act. 116 S. 42 und 43).

E. 7.2.2 Die Beiständin ging in ihrem von der KESB angeforderten Zwischenbericht vom 30. Mai 2016 davon aus, dass C._____ zu beiden Elternteilen eine enge und tragfähige Beziehung habe und die notwendigen Voraussetzungen für eine al- tersadäquate Entwicklung grundsätzlich gegeben seien. C._____ stehe indes in

- 26 - einem grossen Loyalitätskonflikt und sei aufgrund seines Alters nicht in der Lage, die Konsequenzen einer Auswanderung in ein anderes Land einschätzen zu kön- nen. Dies sei durch seine Haltung in den Gesprächen zum Ausdruck gekommen, bei denen er sehr unbeschwert (unbeteiligt) wirke. Ebenfalls könne er nicht ein- schätzen, was die grosse Distanz zum abwesenden Elternteil für ihn bedeuten würde. Aufgrund des Alters von C._____ und der Tatsache, dass er bis anhin in der Schweiz gelebt habe, erachtete es die Beiständin in ihrem Bericht als sinnvoll, ihn in der Schweiz zu behalten; nicht zuletzt auch deshalb, weil der Eindruck ent- standen sei, dass C._____ die Situation nicht einzuschätzen vermöge (KESB- act. 75). Nachdem das Gutachten vorlag und ebenso die Stellungnahme des Psy- chotherapeuten von C._____, Dr. K._____, sowie die Stellungnahme der Kindes- vertreterin, hielt die Beiständin am 18. Juli 2017 einen weiteren Bericht im Rah- men des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens für nicht notwendig. Sie hielt einzig fest, dass es ihr als C._____s Beiständin wichtig sei zu erwähnen, dass dieser über die vergangene Zeit an seinem Wunsch, mit dem Vater in die USA gehen zu können, festgehalten und dies immer wieder zum Ausdruck gebracht habe (BR-act. 27). Dies wird auch in dem der Beschwerde beigelegten jüngsten Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 5. Juni 2018 bestätigt. C._____ habe sie, die Beiständin, während der Berichtsperiode verschiedentlich kontaktiert, um ihr mitzuteilen, dass er unbedingt in die USA auswandern und auch die Therapie bei Herrn K._____ stoppen möchte (act. 3/2 S. 4). Die Beiständin kommt im Be- richt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine altersadäquate Entwicklung von C._____ eigentlich gegeben seien. Er habe zu beiden Elternteilen eine tra- gende Beziehung, sei in der Schule und in der Peergroup gut integriert und gehe seinen Hobbies nach. Der grosse Konflikt zwischen den Eltern über die Frage, wo er lebe, treibe ihn aber in einen massiven Loyalitätskonflikt, der ihn sehr belaste (act. 3/2 S. 4/5).

E. 7.2.3 Die Kindesvertreterin gab in ihrer Stellungnahme zur erstinstanzlichen Be- schwerde gestützt auf zwei Gespräche mit C._____ am 18. Mai und am 27. Juni 2017 dessen nach wie vor klaren Wunsch wieder, Ende Sommer 2017 mit seinem Vater zusammen in die USA zu ziehen. Der (damals) 10-jährige C._____ habe seit Beginn des Verfahrens den Wunsch, mit seinem Vater in die USA umzuzie-

- 27 - hen, durchgehend und alternativlos geäussert. In ihrem Kommentar hält die Kin- desvertreterin fest, dass der Wille von C._____ primär darauf ausgerichtet sei, zusammen mit seinem Vater und dessen Verwandten zu leben; die beste Varian- te wäre, wenn er mit sämtlichen Bezugspersonen, also auch mit der Mutter und deren Familie, in den USA leben würde; er wisse aber, dass dies nicht möglich sei. Für die Frage, inwieweit C._____ die Tragweite seines Wunsches beurteilen könne, verwies die Kindesvertreterin auf das Gutachten und den KESB-Entscheid (KESB-act. 180 = BR-act. 2A), welche klar festhielten, dass C._____ mit 10 Jah- ren noch nicht in der Lage sei, die Konsequenzen seiner Entscheidungen zu er- fassen und in den Entscheidungsprozess einfliessen zu lassen (a.a.O. S. 11). Auch in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2018 erwähnt die Kindesvertreterin, sie habe darauf hingewiesen, es sei fraglich, inwiefern C._____ die Tragweite seines Wunsches beurteilen könne (act. 25 S. 4).

E. 7.2.4 C._____ selbst hat sich im Laufe des Verfahrens mehrfach dafür ausge- sprochen, mit dem Vater nach den USA zu ziehen. Er tat dies am 29. Oktober 2015 im Gespräch mit der Beiständin, wo er dieser sagte, der Vater habe ihm ge- sagt, er werde in einem Jahr in die USA gehen. Er vertraute der Beiständin an, dass er mit dem Vater mitgehen möchte; er habe es der Mutter noch nicht gesagt, weil er denke, dass sie damit nicht einverstanden sei (KESB-act. 33). Gemäss Ak- tennotiz der Beiständin (KESB-act. 34) hat C._____ dieser am 7. Januar 2016 nochmals sagen wollen, dass er unbedingt mit dem Vater in die USA gehen möchte. Dies hat er der Beiständin gegenüber auch später wiederholt (act. 3/2). Auch bei den jüngst erfolgten Gesprächen mit der Kindesvertreterin hat C._____ an seinem Wunsch, zu seinem Vater in die USA zu ziehen, festgehalten (act. 25 S. 2 und act. 38).

E. 7.2.5 Aufgrund des Gesagten steht fest, dass die Frage, ob C._____ aufgrund seines Alters überhaupt in der Lage ist, die Tragweite zu erkennen, welche mit der Umsetzung seines während des gesamten Verfahrens konstant geäusserten Willens verbunden ist, durchaus beantwortet wurde, und zwar in dem Sinne, dass ihm diese Fähigkeit altersbedingt sowohl von den Gutachtern wie auch der Bei- ständin und im KESB-Entscheid abgesprochen wurde. Die Kindesvertreterin hat

- 28 - diese Fähigkeit ebenfalls in Zweifel gezogen. Es entspricht diese Auffassung den allgemeinen Erkenntnissen, welche auch in der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ihren Niederschlag gefunden haben. Für den Entscheid zur Zustimmung zum Aufenthaltswechsel kann der so geäusserte Wille des Kindes entgegen der Auffassung der Vorinstanz deshalb jedenfalls nicht ausschlaggebend sein. Der Wunsch von C._____ ist indes in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen.

E. 7.3 Zu prüfen ist, ob aufgrund sämtlicher massgeblicher Kriterien davon auszu- gehen ist, dass dem Kindeswohl besser Rechnung getragen ist, wenn C._____ mit dem Vater in den USA lebt als wenn er mit der Mutter in der Schweiz ver- bleibt.

E. 7.3.1 Mit Bezug auf die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die im Gutachten geäusserten Bedenken fest, ohne der Mutter indes die Erziehungsfähigkeit abzusprechen (act. 8 S. 22). Sie erwog, dass das Gutachten die erzieherischen Fähigkeiten als eingeschränkt erachte, sie stehe hingegen finanziell etwas besser da als der Beschwerdegegner (act. 8 S. 32), wobei sie Beides für nicht ausschlaggebend hielt. Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz mit den Entgegnungen der Beschwerde- führerin gegen diese Beurteilung nicht auseinandersetzt, wie die Beschwerdefüh- rerin zu Recht rügt. Da sie die zitierten, gemäss Gutachten bei der Beschwerde- führerin offenbar vorhandenen Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit für die Entscheidfindung indes nicht als ausschlaggebend erachtete, wirkte sich dies nicht zulasten der Beschwerdeführerin aus, weshalb die Vorinstanz darauf ver- zichten konnte, im Einzelnen auf die Einwendungen einzugehen.

E. 7.3.2 Die KESB hat ihre Zustimmung zum Aufenthaltswechsel von C._____ – im Wesentlichen gestützt auf die Erkenntnisse des Gutachtens – damit begründet, dass die Beschwerdeführerin C._____ in der Situation, in welcher dieser sich bei einem Verbleib mit der Mutter in der Schweiz befinden würde, d.h. in einer Situa- tion, in welcher dieser "weiterkämpfen" würde, bis er in die USA reisen könnte, nicht würde unterstützen können (KESB-act. 180 S. 12). Sodann sprach die KESB gestützt auf das Gutachten dem Vater die höhere Bereitschaft zu, seine ei-

- 29 - genen Defizite zu reflektieren und gegebenenfalls Anpassungen im Verhalten vorzunehmen als der Kindsmutter. Bei einem Wegzug des Vaters und einem Ver- bleib von C._____ bei der Mutter seien grosse Konflikte zwischen Mutter und Sohn und eine negative Entwicklung zu erwarten. Ebenso sei zu erwarten, dass C._____ unter der Obhut seines Vaters die Beziehung zu seiner Mutter zuverläs- siger und intensiver leben könne als dies unter der Obhut der Mutter zum Vater möglich wäre. Insgesamt heisse das, dass C._____ unter der Obhut des Vaters bessere Chancen für eine positive Entwicklung habe als unter der Obhut der Mut- ter (a.a.O. S. 13). Die Vorinstanz erwähnt im angefochtenen Entscheid, dass bei einer Missachtung des von C._____ konstant geäusserten Wunsches (gar) be- fürchtet werden müsse, dass er tatsächlich anfange, sich gegen seine Mutter auf- zulehnen und zu rebellieren. Dies deshalb, weil er sie offenbar dafür verantwort- lich mache, nicht mit seinem Vater mitgehen zu dürfen (act. 8 S. 32/33).

E. 7.3.3 Angesprochen ist damit einerseits der emotionale Zugang der Eltern zu C._____, die Bindungstoleranz und die Reflexionsfähigkeit der Eltern.

E. 7.3.3.1 Den emotionalen Zugang zu C._____ erachten die Gutachter beim Vater als klar besser als bei der Mutter. C._____ fühle sich mit seinem Vater emotional stark verbunden. Sie sprechen von mangelnder Empathiefähigkeit der Mutter, de- ren Beziehung zu C._____ sehr leistungsorientiert und wenig emotional sei. Demgegenüber sei der Vater empathiefähig, was die Grundlage bilde, auf der Entwicklung und Förderung überhaupt möglich werde. Gestützt auf diese Beurtei- lung gehen die Gutachter auch davon aus, dass mit Bezug auf die Bindungstole- ranz von Mutter und Vater die Voraussetzungen für eine positive Entwicklung von C._____ beim Vater besser seien. Ebenso erachten sie die Reflexionsfähigkeit beim Vater als besser gewährleistet (KESB-act. 116 S. 41 ff.). Diese Einschät- zungen lassen sich aufgrund der von den Gutachtern gewonnenen Eindrücke über die Persönlichkeit und die "Rollen" der Eltern nachvollziehen. Der Mutter wird die leistungs- und zielorientierte Seite zugewiesen, dem Vater mehr die emo- tionale und einfühlende Seite. Die Gutachter konstatieren eine ausgeprägt abwer- tende Haltung der Mutter gegenüber dem Vater, welche dessen passiv-hilfloses Verhalten sowie sein wenig abgegrenztes Verhalten gegenüber C._____ verstär-

- 30 - ke. Dies wiederum verstärke das grosse Bedürfnis der Mutter nach Kontrolle, was wiederum das Gefühl der Hilflosigkeit und Instabilität beim Vater stärke (KESB- act. 116 S. 31 und 32). Das Verhalten der Parteien, wie es sich aus den Akten ergibt, die Parteivorbrin- gen insbesondere auch vor Vorinstanz (BR-act. 1 und 21) sowie das rastlos er- scheinende Bemühen der Mutter, durch Bestätigungen und Bekräftigungen von zahllosen Drittpersonen, durch private Gutachten und Einholung von Fachmei- nungen das von den Gutachtern gezeichnete Bild ihrer Persönlichkeit zu korrigie- ren und darzutun, dass auch sie einen guten, kindfördernden Zugang zu C._____ hat und sich empathisch für dessen positive Entwicklung einsetzt, scheinen in gewisser Hinsicht diese Persönlichkeitseinschätzung zu bestätigen. Auch die Ein- schätzungen der Elternpersönlichkeiten durch die Beiständin in ihrem jüngsten Rechenschaftsbericht gehen in diese Richtung: Die Mutter wird als sehr aktiv be- schrieben. Sie habe viel mit C._____ unternommen und alle seine Termine rund um Freizeitgestaltung und Gesundheit organisiert. Der Vater habe die Zeit mit C._____ oft mit Fussballspielen auf dem Pausenplatz und mit Zeichnen von coo- len Schriftzügen verbracht (act. 3/2 S. 3). Insgesamt hielt es die Beiständin, wel- che seit ihrer Bestellung am 2. April 2015, d.h. seit über drei Jahren mit den Par- teien und C._____ befasst ist, bereits in ihrem Bericht vom 30. Mai 2016 aber für unbestritten, dass C._____ zu beiden Elternteilen eine enge und tragfähige Be- ziehung hat und damit bei beiden die notwendigen Voraussetzungen für eine al- tersadäquate Entwicklung gegeben seien (KESB-act. 75). Diese Beurteilung be- stätigt sie auch in ihrem Rechenschaftsbericht vom 5. Juni 2018, wo sie festhält, dass die Voraussetzungen für eine altersadäquate Entwicklung von C._____ grundsätzlich gegeben sei und C._____ zu beiden Elternteilen eine tragende Be- ziehung habe (act. 3/2 S. 4). Damit wird die gutachterliche Einschätzung, insbe- sondere was den Zugang der Mutter zu C._____ betrifft, jedenfalls relativiert.

E. 7.3.3.2 Die Empfehlungen des Gutachtens basieren letztlich einerseits auf der geschilderten Einschätzung der emotionalen Beziehung zwischen C._____ und seinem Vater, und andererseits darauf, dass es die Fähigkeit des Vaters, die Be- ziehung zur Mutter zumindest nicht zu erschweren, als besser beurteilt als umge-

- 31 - kehrt. Dass sie letztgenanntes Kriterium als zentral werten, halten die Gutachter explizit fest (KESB-act. 116 S. 32). Auch das Bundesgericht misst der Bin- dungstoleranz im Zusammenhang mit der Kontaktregelung Bedeutung zu (BGE 142 III 1 ff. E. 3.4; BGer 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 5.1, nicht publ. in BGE 141 III 472). Es ist denn auch allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu bei- den Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (wie es das Bundesgericht formuliert, vgl. BGE 142 III 1 ff. E. 3.4 mit Verweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.2). Wie erwähnt (vgl. vorstehend E. 7.3.2) hat auch die KESB in ihrem Entscheid die- sem Kriterium eine hohe Bedeutung beigemessen. Ihre für die Mutter nachteilige Einschätzung basierte insbesondere auf deren Verhalten im Zusammenhang mit den Sommerferien 2016 und auf der ausgeprägt abwertenden Haltung der Mutter gegenüber dem Vater, welche auch die Gutachter wiederholt erwähnen. In der zweitinstanzlichen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie sich – angeleitet durch die Beiständin, die Schule und Frau Dr. J._____ – in die- sem Bereich sehr weiterentwickelt habe und sich bemühe (act. 2 S. 9). Damit scheint sie gewisse Defizite in diesem Bereich (und damit auch gutachterliche Er- kenntnisse) anzuerkennen, und sie zeigt insoweit eine gewisse (ihr von den Gut- achtern abgesprochene) Fähigkeit zur Selbstreflexion. Wesentlich erscheint für die Beurteilung der Bindungstoleranz vorliegend aber vor allem, dass beide Par- teien jedenfalls in der Lage waren zuzulassen, dass C._____ in den vergangenen rund sechs Jahren je hälftig von Vater und Mutter betreut werden konnte. Auch die Beiständin geht in ihrem jüngsten Rechenschaftsbericht davon aus, der Um- gangston zwischen den Eltern sei zwar geprägt von gegenseitigen Unterstellun- gen und dem In-Frage-Stellen der Erziehungsfähigkeiten des anderen Elternteils. Es habe unzählige Themen gegeben, bei denen die Eltern trotz mehreren Ge- sprächen keine Einigkeit erzielt hätten (z.B. Therapie bei Herrn K._____, Besuch einer Privatschule, Freizeitgestaltung, Gesundheit etc.). Dennoch sei zu sagen, dass letztendlich den Eltern im Grossen und Ganzen die terminlichen Absprachen gelungen seien. Nicht bestritten ist ausserdem, dass C._____ regelmässig seine Sommerferien bei der Familie des Vaters in den USA verbringen konnte. All dies

- 32 - setzte auf beiden Seiten nicht nur Kooperationsfähigkeit, sondern auch Bin- dungstoleranz voraus. Bestehen, wie insbesondere die KESB in ihrem Entscheid erwähnt – möglicherweise auch persönlichkeitsbedingt und aus der gutachterlich geschilderten "Rollenteilung" zwischen den Eltern – beim Beschwerdegegner kei- ne Anhaltspunkte, dass er künftig die Beziehung von C._____ zu seiner Mutter nicht oder nicht hinreichend zulassen sollte, so kann aufgrund des Gesagten bei der Mutter festgestellt werden, dass auch auf ihrer Seite diesbezüglich keine Ver- haltensweisen zu erkennen sind, welche auf eine Erschwerung des Kontaktes zum Vater hindeuten. Auch wenn ihre wiederholt als abwertend geschilderte Hal- tung gegenüber dem Vater einer positiven Kontaktpflege nicht förderlich ist, dann gilt dies gleichermassen für die von den Gutachtern gemachte Feststellung, dass der Vater mit C._____ zu viel über den Konflikt mit der Mutter spreche (KESB- act. 116 S. 43). Insgesamt darf aufgrund der in der Vergangenheit gelebten Rege- lung erwartet werden, dass sich beide Parteien ihrer mit Blick auf das Wohl von C._____ bestehenden Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern (BGE 142 III 1 ff. E. 3.4), bewusst sind und dieser auch in Zukunft nachleben würden.

E. 7.3.4 Nach übereinstimmender Einschätzung der Gutachter (KESB-act. 116 z.B. S. 36), der Verfahrensbeiständin (act. 25) wie auch der Beiständin (act. 3/2) be- lastet C._____ den Konflikt seiner Eltern sehr. Die Gutachter halten fest, dass der Konflikt zwischen den Eltern das grösste Hindernis für die Entwicklung einer stabi- leren Zukunft für C._____ darstelle (KESB-act. 116 S. 43). Gegenüber verschie- denen Fachpersonen habe sich C._____ sodann dahingehend geäussert, dass es ihm am liebsten wäre, die Situation bliebe in dem Sinne unverändert, dass er wei- terhin zu beiden Elternteilen gleichermassen Kontakt haben kann (KESB-act. 116 S. 45). Letzteres ist durch die nun gegebene geographische Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern nicht möglich. Im Gutachten vom 7. November 2016 wird C._____ als offener, zugänglicher Junge beschrieben; er könne adäquate Situationen zu den Gefühlen beschreiben und sagen, was ihn fröhlich, traurig, wütend, stolz und glücklich mache. Er ver- mittle dabei aber nicht den Eindruck, als ob er sich berühren liesse. Vielmehr wir-

- 33 - ke er sachlich, beschreibend und abgestumpft. Zum Thema befragt habe er ge- sagt, dass er lieber mit dem Vater gehen würde, da er Papa etwas lieber hätte als Mama. Er habe einen etwas abgeklärten Eindruck gemacht und auf die Bemer- kung, dass es sicher nicht einfach sei, seine Meinung zu sagen, erklärt, dass er sich etwas mehr Sorgen um den Vater als um die Mutter mache. Zudem habe ihn die Mutter schon einmal für zwei Jahre vom Vater weggenommen und sei in die Schweiz gezogen mit ihm. Der Vater sei wütend und traurig gewesen. Die Mutter wäre sicherlich auch traurig, aber das scheine ihn weniger zu bedrücken (KESB- act. 116 S. 28 und 29). Zusammen mit der Mutter sei C._____ wenig spürbar, er bekomme wenig Raum, eigene Vorstellungen zu äussern. Vieles wirke bei der Mutter lehrmeisterlich, pädagogisch; alles müsse einen Sinn haben und sie strah- le keine Ruhe aus. Demgegenüber müsse beim Vater von einer Parentifizierung gesprochen werden. Der Vater sei gegenüber dem Sohn wenig abgegrenzt, auch wenn er es aufgrund seiner Vaterrolle sein müsste. C._____ übernehme die An- sichten des Vaters und gegenüber der Mutter für den Vater Partei, die Sicht der Mutter kenne er oft nicht oder wolle sie gar nicht kennen. Zwischen dem Vater und dem Jungen bestehe ein warmherziger Kontakt und eine ruhige, entspannte Atmosphäre (KESB-act. 116 S. 34 und 35). Die Gutachter stellen weiter fest, dass C._____ von beiden Elternteilen beein- flusst werde: Vom Vater werde er beeinflusst, indem dieser mit dem Sohn zu viel über Amerika, den Konflikt mit der Mutter und den Behörden spreche und dabei Mühe habe, eine elterliche Distanz zu C._____ zu behalten und die Paarebene nicht in die Vater-Kind-Beziehung einfliessen zu lassen. C._____ geniesse die emotionale Verbundenheit mit dem Vater. Zudem möchte er den Vater emotional auch unterstützen und spüre, dass er mit seiner Präsenz dem Vater gut tue. Die Beeinflussung durch den Vater rühre auch daher, dass sich C._____ und sein Va- ter gegenseitig stützen, dies auch in Situationen, in denen eine elterliche Distanz gefragt wäre. Bei der Mutter sehen die Gutachter die Beeinflussung durch das Einnehmen einer starren Haltung, indem sie äussere, es sei klar, dass es in der Schweiz "besser" sei. Auch äussere sie sich äusserst negativ über den Vater, dieser sei faul, habe kein Geld etc., was kontraproduktiv auf C._____ wirke (KESB-act. 116 S. 43).

- 34 - Diese Erhebungen der Gutachter zeigen auf, dass sich C._____ im Loyalitätskon- flikt auf die Seite des von ihm als schwächer und hilfsbedürftiger wahrgenomme- nen Elternteils schlägt, wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zu Recht einwenden lässt (act. 2 S. 6), und der Beschwerdegegner nicht in Abrede stellt. Die Begründung im Gutachten, C._____ wolle in den USA beim Vater sein, da er bei diesem mehr Wärme und Geborgenheit erlebe (KESB-act. 116 S. 43), er- scheint unter Berücksichtigung dieses Umstandes in einem andern Licht und wird insoweit relativiert. Ob C._____ mit seinem Positionsbezug gegen seine Interes- sen handle, wie die Mutter weiter geltend macht, der Vater aber bestreitet (act. 22 S. 9), ist demgegenüber nicht zu beurteilen, hiesse dies doch nichts anderes, als dem Kind mindestens eine Verantwortung für seinen durch den Elternkonflikt be- gründeten Positionsbezug zuzuweisen, die es in keiner Weise hat und haben darf. Ist der Wunsch von C._____ bzw. seine Äusserung, er habe "Papa etwas lieber als Mama", wie gesehen aber mitgeprägt vom Wunsch, den Vater zu schützen, dann ist dies für die Gewichtung des Positionsbezugs des Kindes in der Gesamt- beurteilung jedenfalls beachtlich. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es C._____ am liebsten wäre, er hät- te gleichermassen Kontakt zu beiden Elternteilen. Die Beiständin attestiert beiden Elternteilen eine enge Beziehung zu C._____. Dieser steht allerdings in einem massiven Loyalitätskonflikt und unter dem geschilderten Einfluss beider Elterntei- le, welcher dazu führt, dass C._____ seinen im Vergleich zur Mutter "hilfsbedürfti- geren" Vater unterstützen will. Es ist davon auszugehen, dass seine Haltung und sein Positionsbezug hievon jedenfalls mitgeprägt sind. Alles andere wäre lebens- fremd. Seine Beziehung zum Vater wird von den Gutachtern (im Unterschied zur Beziehung zur Mutter) als herzlich und eng umschrieben, gleichzeitig aber als wenig abgegrenzt; sie sprechen von Parentifizierung, also von einer Umkehr der sozialen Rollen zwischen Vater und Kind. Defizite erkennen die Gutachter bei beiden Elternteilen. Nach ihrer Beurteilung bergen diese – insbesondere bei un- genügender Unterstützung – je Gefahren für die weitere Entwicklung für C._____. 7.3.5.1 Die Frage nach den sozialen, wirtschaftlichen und schulischen Umstän- den in den jeweiligen Ländern erachten die Gutachter als kinderpsychiatrisch

- 35 - nicht zentral. Sie halten fest, dass es nicht in ihrer Kompetenz liege, diese zu wer- ten (KESB-act. 116 S. 43). Demgemäss ist davon auszugehen, dass diese Fakto- ren nicht in die gutachterlichen Empfehlungen eingeflossen sind. 7.3.5.2 Der Bezirksrat kam zum Schluss, dass die familiäre und wirtschaftliche Situation weder in der Schweiz noch in den USA gegen das Kindeswohl sprä- chen. An beiden Orten sei C._____s Familie entweder väterlicher- oder mütterli- cherseits in der Nähe und auch wirtschaftlich seien beide Elternteile in der Lage, je für sich und C._____ zu sorgen (act. 8 S. 23 ff., E. 4.2.2). Dem setzt die Beschwerdeführerin entgegen, die Situation in den USA sei nach wie vor höchst unklar. Weder sei bekannt, wo der Beschwerdegegner wohnen werde, noch, wie genau die Betreuung funktioniere. Auch sei nicht bekannt, wo der Beschwerdegegner erwerbstätig sein werde; und auch bezüglich der Therapie lägen keine Angaben vor. Es könne nicht sein, dass die Schweizer Behörden ei- nen minderjährigen Schweizer Bürger ohne Klärung der konkreten Situation und aus der hierorts sowohl schulisch, therapeutisch und hinsichtlich der Betreuung sehr stabilen Situation ausreisen liessen (act. 2 S. 8/9). Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass C._____ auch in den USA auf ein intaktes Umfeld treffe. Anders als in der Schweiz habe er dort viele Verwandte und Cousins/Cousinen, mit denen er aufwachsen könne. Er werde mit seinem Vater im Haus von dessen Eltern wohnen und über ein eigenes Zimmer verfügen, von wo aus in aller Ruhe nach einem eigenen Haus Ausschau gehalten werde. Er werde sodann die öffent- liche Schule in einer Distanz von 15 Autofahrminuten besuchen können (act. 25 S. 12 f.). 7.3.5.3 Mit ihren Vorbringen stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Fra- ge, dass C._____ sowohl in der Schweiz wie auch in den USA in ein funktionie- rendes soziales und familiäres Netz eingebunden ist. Der Beschwerdegegner weist in der Beschwerdeantwort denn auch darauf hin, dass beide Vorinstanzen festgestellt hätten, C._____ treffe auch in den USA auf ein intaktes soziales Um- feld, wo er Verwandte, die zu besuchende Schule, das Haus, in dem er wohnen werde, und die Umgebung bereits kenne. Die Kindesvertreterin habe sodann ausgeführt, dass sich C._____ keine irrationalen Vorstellungen über das Leben in

- 36 - den USA mache (act. 22 S. 12/13). Jedenfalls für eine Anfangsphase wären Wohn- und Schulsituation geregelt und es könnte davon ausgegangen werden, dass in einer eben solchen Phase auch die vollumfängliche Betreuung durch den Vater gewährleistet wäre, zumal dieser dann noch keiner Erwerbstätigkeit nach- ginge. In ein Alltagsleben in den USA müsste sich C._____ indes erst einleben; er kennt die Umgebung bis anhin ausschliesslich von den Ferien. Die Wohnsituation bei den Grosseltern und ev. später mit dem Vater ausserhalb des grosselterlichen Hauses, der Wechsel des Schulsystems, eine allfällige Veränderung der Betreu- ungssituation, die durch eine teilweise Erwerbstätigkeit des Vaters bedingt wäre, all dies wäre wie auch die Freizeitbeschäftigungen, allfällige Therapien u.a.m. neu aufzubauen, was eine wesentliche Veränderung der derzeitigen Lebenssituation mit sich brächte. Auch wenn in der konkret zu beurteilenden Situation bei den ge- gebenen Rahmenbedingungen die Veränderung als zumutbar zu qualifizieren und von C._____ gewollt ist, wie er dies mehrfach geäussert hat, handelt es sich da- bei um eine einschneidende, wesentliche Veränderung, welche naturgemäss mit Unsicherheiten verbunden ist. Diese Unsicherheiten betreffen nicht nur C._____ selbst, sondern auch die Lebenssituation des Vaters. Wie dieser sein Leben künf- tig gestalten kann und will, ist so kurz nach seiner Rückkehr in seine Heimat offen und entsprechend ungewiss. Bei einem Verbleib von C._____ in der Schweiz blieben die Lebensbedingungen unverändert. C._____ ist und bliebe in der Schu- le und der Peergroup gut integriert, wie dies die Beiständin in ihrem jüngsten Re- chenschaftsbericht vom 5. Juni 2018 festgehalten hat (act. 3/2 S. 4) Er verbliebe in der Lebenssituation, wie sie ihm seit Jahren vertraut ist. Sowohl der Wegzug von C._____ zum Vater in die USA wie auch sein Verbleib bei der Mutter in der Schweiz bedeuten, dass sein alltäglicher Kontakt zu einem Elternteil in der Art, wie er ihn in den vergangenen Jahren leben konnte, wegfällt und bestenfalls auf einen regelmässigen, aber punktuellen, fernmündlichen Kon- takt beschränkt wird. Dieser einschneidende Eingriff geschieht bei einem Verbleib von C._____ bei der Mutter aus einer ihm vertrauten Umgebung heraus, in wel- cher Schule, Freizeitgestaltung ebenso wie seine Begleitung durch die Beiständin

- 37 - und allfällige weitere Unterstützungspersonen geregelt sind, und in der er bis an- hin aufgewachsen und insoweit verwurzelt ist. Bei einem Wegzug zum Vater geht dieses bestehende, tragende Netz verloren, das heisst die notwendigen Verände- rungen hätte C._____ ohne dies in einer wenn auch nicht unbekannten, so doch gänzlich neuen Lebenswelt zu bewältigen. In der festgestellten, erheblichen Be- lastungssituation, in welcher sich C._____ befindet, kommt der Stabilität der Ver- hältnisse wie gesehen eine besondere Bedeutung zu. Diese ist bei einem Ver- bleib von C._____ in der Schweiz bestmöglich gewahrt, wogegen ein Leben in den USA beim Vater vor allem deshalb und jedenfalls heute noch mit zahlreichen Unbekannten versehen ist. Dies auch dann, wenn C._____ weiss, wo er erstmal in die Schule gehen und wo er zunächst wohnen würde, weil – jedenfalls heute noch – mit zahlreichen Unsicherheiten verbunden ist, wie der Beschwerdegegner sein Leben in den USA einrichten will und kann. 7.3.5.4 Was die wirtschaftliche Situation betrifft, so hat die Vorinstanz zutreffend und unangefochten festgehalten, dass sich die Situation bei der Beschwerdefüh- rerin etwas besser darstellt als beim Beschwerdegegner. Auch diesbezüglich än- derte sich für C._____ bei einem Verbleib in der Schweiz nichts, während bei ei- nem Umzug in die USA auch in dieser Hinsicht unter Umständen erhebliche und heute nicht klar abschätzbare Änderungen anstünden; dies auch dann, wenn da- von auszugehen ist, der Vater sei in der Lage, für sich und C._____ zu sorgen.

E. 7.3.6 Insgesamt erscheint es nicht gerechtfertigt, heute die Zustimmung zum Wohnortswechsel zu erteilen. Der wiederholt bekundete Wille von C._____, mit dem Vater nach den USA umzuziehen, kann nicht ungeachtet des massiven Lo- yalitätskonflikts, in dem sich C._____ befindet, sowie der oberwähnten Einflüsse beurteilt werden. Zu berücksichtigen ist, dass C._____ – wie dies alle involvierten Personen bestätigen – in einer schweren Belastungssituation steht und zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung hat, wenn auch diejenige zum Vater etwas enger und emotionaler sein mag. Wesentlich erscheint sodann, dass die Erziehungsfä- higkeit beider Eltern insgesamt in etwa gleich erscheint. Dabei haben die Gutach- ter bei beiden Elternteilen – je unterschiedliche – Defizite festgestellt, die die Ge- fahr bergen, sich negativ auf die Entwicklung von C._____ auszuwirken. Es ist

- 38 - davon auszugehen, dass C._____ bei dieser Ausgangslage die unvermeidbare Veränderung in der Beziehung zu einem Elternteil besser verkraften kann, wenn er sie aus der Sicherheit der ihm vertrauten, unbestrittenermassen stabilen Ver- hältnisse in der Schweiz heraus bewältigen kann. Den Bedenken der Vorinstanzen, des Beschwerdegegners und auch der Gutach- ter, es werde bei einem Verbleib von C._____ bei der Mutter eine grosse Belas- tung auf das Kind zukommen, weil es sich gegen den Elternteil, bei dem es ver- bleibt, bei gleichzeitiger Abwesenheit des anderen Elternteiles auflehne, ist im Rahmen der anzuordnenden unterstützenden Massnahmen angemessen Rech- nung zu tragen. Dabei wird insbesondere auch der im Verfahren wiederholt depo- nierten Äusserung von C._____ besondere Beachtung zu schenken sein, er wer- de – falls er nicht zum Vater in die USA umziehen dürfe – "weiterkämpfen". Im Rahmen der anzuordnenden Massnahmen wird C._____ darin zu unterstützen sein, die Gegebenheiten zu akzeptieren und für seine persönliche Entwicklung positiv zu nutzen. Mindestens ein Anzeichen dafür, dass dies auch gelingen könn- te, ist darin zu sehen, dass C._____ gegenüber der Kindesvertreterin am 13. Au- gust 2018, d.h. nach seiner (alleinigen) Rückkehr aus den Sommerferien in den USA beim Vater, zwar erklärt hat, dass er seinen Vater vermisst und es nicht gut findet, dass er nicht bei ihm wohnen könne, dass er doch aber auch Vorteile darin erkannte, dass er zurzeit in der Schweiz bei der Mutter lebe (act. 25 S. 2).

8. Die KESB hielt in ihrem Entscheid vom 27. April 2017 fest, dass beide Par- teien bekräftigt hätten, die im Gutachten empfohlenen therapeutischen Begleitun- gen zu anerkennen und umzusetzen. Die Mutter habe dazu für sich und C._____ nachweislich bereits Schritte unternommen. Für die Zeit nach dem Umzug in die USA sei unklar, ob der Vater weiterhin willens sei, den Empfehlungen Folge zu leisten. Präventiv sei ihm gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB eine entsprechende Wei- sung zu erteilen (BR-act. 2A. S. 16/17 und S. 21 Dispositiv Ziff. 4). Der Bezirksrat hat sich dazu im angefochtenen Entscheid nicht geäussert. Wie sich (auch) aus dem jüngsten Rechenschaftsbericht der Beiständin ergibt (act. 3/2 S. 3), ist die (von der Mutter für C._____ aufgegleiste) Therapie bei Dipl.- Psych. K._____ wiederholt Gegenstand von elterlichen Konflikten geworden.

- 39 - C._____ soll der Beiständin gegenüber gesagt haben, dass er die Therapie stop- pen möchte (a.a.O., S. 4). Dipl.-Psych. K._____ hat im Verfahren von sich aus unaufgefordert einen Therapieverlaufsbericht eingereicht, auf den nicht eingegan- gen zu werden braucht. Da die gutachterliche Empfehlung weiterhin Bestand hat, die jedenfalls noch bis vor Kurzem bestehende Therapie bei Dipl.- Psych. K._____ verschiedentlich belastet erscheint und nicht von beiden Elternteilen mit- getragen wird, ist der Beiständin gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB die (zusätzli- che) Aufgabe zu übertragen, dafür besorgt zu sein, dass die Therapie bei Dipl.- Psych. K._____ kindgerecht abgeschlossen wird und C._____ anderweitig eine unterstützende Begleitung durch eine Fachperson erhält. Im Rahmen der nächs- ten Berichterstattung wird über deren Verlauf sowie deren weiteren Notwendigkeit Bericht zu erstatten sein. Die elterliche Sorge der Eltern ist insoweit einzuschrän- ken.

9. Mit dem Entscheid über die Zustimmung bzw. Verweigerung der Zustim- mung zum Wohnortswechsel ist die Betreuungs- und Besuchsregelung anzupas- sen. Materiell bildet die Regelung einen notwendigen Bestandteil des Entscheides über den Wegzug (Art. 301a Abs. 5 ZGB; BGE 142 III 481 ff. E. 2.8). Die Parteien wurden aufgefordert, sich hiezu zu äussern (act. 30).

E. 9 Der Vollständigkeit halber ist im Rahmen der formellen Erwägungen darauf hinzuweisen, dass – wie gesehen – die KESB in ihrem Entscheid die Verfahren über die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter, die Zustimmung zum Wechsel in eine Privatschule und zum Wechsel der Mandatsperson bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheides sistiert hat (BR-act. 2A S. 21 Dispositiv Ziff. 3). Diese Fragen waren nicht Gegenstand des bezirksrätlichen Verfahrens und entsprechend können sie auch nicht Gegenstand der gegen den bezirksrätli- chen Entscheid erhobenen Beschwerde sein. Nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens wird die KESB über die Fragen zu befinden haben. III. Materielles

E. 9.1 Mit Bezug auf die Obhutszuteilung beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr als Folge der Ausreise des Beschwerdegegners die alleinige Obhut über C._____ zu übertragen (act. 2 S. 2). Der Beschwerdegegner hält entgegen, der Antrag sei neu und nicht begründet; C._____ habe bereits heute seinen Wohnsitz bei der Mutter, die Zuteilung sei nicht notwendig (act. 22 S. 15). Die geteilte Obhut unter den Eltern kommt bei den heute gegebenen örtlichen Verhältnissen nicht in Betracht. Bleibt C._____ in der Schweiz, so hat er fortan unter der Obhut der Mut- ter zu stehen. Die Obhut ist entsprechend zuzuweisen. 9.2.1 Für den Fall, dass dem Wohnsitzwechsel nicht zugestimmt werde, bean- tragt der Beschwerdegegner wie eingangs erwähnt als Kontaktregelung, er sei zu ermächtigen, mit C._____ je nach dessen Bedürfnissen wöchentlich mindesten einmal zu skypen oder zu telefonieren. Er sei überdies zu ermächtigen, während der Sommerferien C._____ für vier Wochen und im Verlaufe des restlichen Jahres

- 40 - für weitere vier Wochen, wobei jedes zweite Jahr die Weihnachts-/Neujahrsferien darin enthalten sein sollten, mit oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Zur Be- gründung macht er geltend, es entspreche dies der erstinstanzlichen Regelung im umgekehrten Fall und erscheine angemessen. Die Reisekosten seien von den El- tern je hälftig zu tragen (act. 32). Die Beschwerdeführerin führt aus, dass C._____ selber mit seinem Vater per Facetime Kontakt wünsche, womit sie einverstanden sei. Aus terminlichen Gründen schlage sie grundsätzlich den Freitagabend, 18 Uhr Ortszeit vor, da dieser Abend nicht durch Freizeitaktivitäten belegt sei. Ausserdem solle C._____ weiterhin vier Wochen Sommerferien bei seinem Vater in den USA verbringen können, sowie zusätzliche Ferien, alternativ an Weihnach- ten oder in den Sportferien, wobei die Kosten vom Beschwerdegegner zu tragen seien. Schliesslich könne der Vater seinen Sohn auch in der Schweiz besuchen (act. 33). C._____ wünscht sich zweimalige Ferien pro Jahr beim Vater, wie bis anhin im Sommer und auch im Winter, sowie zwei- bis dreimal pro Woche einen Kontakt über Facetime/Telefon. C._____s Wunsch wäre überdies, dass er zusätz- lich seinen Geburtstag (tt.mm.) bei seinem Vater verbringen könne (act. 38). 9.2.2 Die KESB wies im angefochtenen Entscheid auf die Bedeutung des per- sönlichen Verkehrs zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind hin. Es kann darauf verwiesen werden (BR-act. 2A S. 18). Aus den Anträgen der Parteien ergibt sich, dass beide Parteien sich der Bedeutung dieses Kontak- tes bewusst sind. Ihre Anträge weichen unerheblich voneinander ab. C._____, der seinen Vater vermisst, ist ein regelmässiger und freier Telefon- oder Skype-/ Facetimekontakt mit diesem zu ermöglichen. Für den Konfliktfall mindestens zweimal wöchentlich während 30 Minuten, wobei (ebenfalls als Konfliktregelung) der Zeitpunkt auf jeweils 18 Uhr (Mitteleuropäische Zeit, MEZ) am Dienstag und Freitag festzulegen ist. Des Weiteren ist es C._____ weiterhin zu ermöglichen, Sommerferien von vier Wochen beim Vater zu verbringen sowie 10 Tage jeweils alternierend über die Weihnachts-/Neujahrstage und in den Sportferien (mit Be- ginn 2018/2019 über die Weihnachts- und Neujahrstage). Dabei rechtfertigt es sich, die Reisekosten für die zweite jährliche Ferienreise im Winter den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin ist entsprechend zu verpflichten, dem Beschwerdegegner die Reisekosten für das zweite Ferienbesuchsrecht von

- 41 - C._____ nach Vorlage der entsprechenden Quittung zur Hälfte zu ersetzen. Ein weitergehendes Ferienbesuchsrecht und/oder weitere Kontakte zwischen dem Beschwerdegegner und C._____ aufgrund entsprechender Absprachen zwischen den Parteien bleiben vorbehalten. Dabei hat der Beschwerdegegner die Reise- kosten alleine zu tragen. IV.

1. Die Kosten- und Entschädigungsregelung richtet sich nach den Bestimmun- gen der ZPO (Art. 450 f. ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Entsprechend sind die Kos- ten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Gemäss konstanter Praxis der Kammer erfolgt die Kostenverlegung in familienrechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je hälftig, wenn davon ausgegan- gen werden kann, dass beide Eltern ihre Standpunkte im Interesse des Kindes vertreten. Das ist hier der Fall. Mit Bezug auf die beantragte Abweisung der Zustimmung zum Wohnortswechsel von C._____ nach den USA obsiegt die Beschwerdeführerin sodann, wohingegen sie mit ihren weiteren Anträgen unterliegt. Auch das rechtfertigte eine je hälftige Kostenverlegung. Es rechtfertigt sich aus zwei Gründen, die Kosten des Be- schwerdeverfahrens (inklusive diejenigen der Kindesvertretung) den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Der Anteil des Beschwerdegegners ist zufolge der ihm ge- währten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

2. Als Folge der hälftigen Kostenteilung sind die gegenseitig verlangten Partei- entschädigungen wettzuschlagen. Die Entschädigungen für die Kindesvertretung sowie diejenige für die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners sind in separaten Beschlüssen erst noch festzulegen. Soweit auch hinsichtlich der Entschädigungen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, bleibt auch hier die Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO vorbehalten.

- 42 - Es wird beschlossen:

E. 11 Januar 2010 E. 5.5; BGE 134 III 88 E. 4; 122 III 401 E. 2b).

3. Der Bezirksrat ging im angefochtenen Entscheid für die Zeit vor und wäh- rend des KESB-Verfahrens von einer ungefähr je hälftigen Betreuung von C._____ durch beide Elternteile und einer insoweit neutralen Ausgangslage aus. Beide Elternteile hätten auch ihren Willen geäussert, C._____ persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzepts zu betreuen, und es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin oder der Be- schwerdegegner nicht erziehungsfähig sein sollten. Weder die teilweise Invalidität des Beschwerdegegners aufgrund des Golfkriegssyndroms noch die im Gutach-

- 19 - ten geäusserten Bedenken gegenüber der Erziehungsfähigkeit der Beschwerde- führerin vermöchten dem einen oder andern Elternteil die Erziehungsfähigkeit gänzlich abzusprechen, so dass anhand der von der bundesgerichtlichen Recht- sprechung entwickelten Kriterien zu eruieren sei, welche Lösung im besten Inte- resse von C._____ liege. Im Zusammenhang mit dem familiären Umfeld lasse sich festhalten, dass C._____ bei einem Wegzug des Vaters weiterhin bei seiner Mutter in D._____ wohnen würde, wo er die Schule besuche und einen liebevollen Freundes- und Verwandtenkreis habe. In L._____, würde er zumindest am Anfang bei seinem Grossvater zusammen mit dem Vater in dessen familiären Umfeld, darunter di- versen Cousins, leben. C._____ kenne beide Orte und beide Familien und habe anlässlich der Anhörung vom 22. Februar 2017 geäussert, dass es "das Richtige" sei, nach Amerika zu gehen. Er habe dort "viel Familie, einen Bauernhof, es gebe viele coole Sachen dort zu machen, er fühle sich frei". An beiden Orten werde C._____ von einem Elternteil getrennt leben müssen, und an beiden Orten lebe er im Kreise der Familie des jeweiligen andern Elternteils. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht befand der Bezirksrat, dass beide Elternteile in der Lage seien, für sich und C._____ zu sorgen. Die Mutter verfüge über ein Ein- kommen von monatlich CHF 7'467.20, der Vater aufgrund des Golfkriegssyn- droms über eine Rente von monatlich US $ 3'015.--. Bei letzterem sei zu berück- sichtigen, dass die Lebenshaltungskosten in M._____ (= nächstgelegene grösse- re Stadt von L._____) im Durchschnitt rund 50% günstiger seien als im Kanton Zürich, ebenso die Tatsache, dass der Beschwerdegegner gemäss eigenen An- gaben nicht voll arbeitsunfähig sei und es möglich sein müsste, in seinem Heimat- land eine Teilanstellung zu finden. Zudem bestehe eine Unterhaltspflicht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, so dass der Vater für sich und C._____ sorgen könne. Mit Blick auf die Stabilität der Verhältnisse hielt der Bezirksrat fest, es sei nicht dasselbe, ob der auswanderungswillige Elternteil in sein Heimatland und den an- gestammten Familienkreis zurückkehre, oder ob er aus Abenteuerlust und mit weitgehend offener Perspektive gehe. C._____ habe zwar sein gewohntes Um-

- 20 - feld in der Schweiz, er müsste sich allerdings nicht in einem ihm völlig fremden Land bzw. Ort einleben und er kenne die Leute, seine zukünftige Schule und Freunde von seinen Ferien her. Sprachlich bestünden insoweit keine Schranken, als er zweisprachig aufwachse. Um zu verhindern, dass C._____ bei einem Um- zug in die USA Deutsch als zweite Muttersprache verliere, sei der Beschwerde- gegner angewiesen, für C._____ regelmässig Deutschunterricht zu organisieren. Dem Einwand der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren, C._____ müsste in den USA aufgrund der Distanz zwischen Wohn- und Schulort über Mit- tag in der Schulcafeteria essen, hielt der Bezirksrat entgegen, dass dies auch an- dern Kindern so ergehe und dies keine Gefahr für das Kindeswohl darstelle. Es sei auch nicht so wie die Beschwerdeführerin sage, dass der Beschwerdegegner Luftschlösser erbaue. C._____ verbinde zwar Amerika primär mit Ferien; er scheine sich aber durchaus bewusst zu sein, dass er dort würde zur Schule ge- hen müssen; diese habe er mit der Stiefgrossmutter denn auch schon besucht. Er wisse auch, dass er mit dem Auto dorthin gefahren werden müsse. Aus den Akten ergebe sich, dass C._____ nicht besonders gerne zur Schule gehe. Was ein Neu- start an einer andern Schule, welcher von der Beschwerdeführerin angestrebt werde, bewirken würde, sei nicht klar. Mit Bezug auf die schulischen Möglichkei- ten stellte der Bezirksrat auf die heutigen Verhältnisse ab und wies insbesondere den Einwand der Beschwerdeführerin auf die gerade mal durchschnittliche Be- wertung der für C._____ in den USA vorgesehenen Schule sowie die besseren und kostengünstigeren Ausbildungsmöglichkeiten in der Schweiz zurück. Ebenso könnten für C._____ in den USA die für ihn notwendige Physiotherapie und so- weit nötig allfällige Zahnkorrekturen erfolgen, für welche wie in der Schweiz eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden könne. Schliesslich hielt der Bezirksrat in seinem Entscheid fest, dass sich C._____ so- wohl bei der KESB, beim Gutachterteam als auch bei der Verfahrensbeiständin habe äussern können, weshalb von einer weiteren Anhörung abgesehen worden sei, zumal C._____ jeweils sehr klar und unmissverständlich überall die gleiche Meinung geäussert habe, nämlich dass er mit seinem Vater in die USA gehen möchte. Bei allen Stellen habe er diesen Wunsch klar geäussert und ebenso, dass er – wenn er dies nicht dürfe – weiterkämpfen würde, bis er dann in ein bis

- 21 - zwei Jahren Vieles selber entscheiden könne. Insgesamt lasse sich festhalten, dass C._____ seine Meinung über die ganze Zeit klar äussere. Auch wenn klar sei, dass beide Elternteile C._____ auf ihre Weise zu beeinflussen versuchten, so sei davon auszugehen, dass es C._____s tatsächlichem Willen entspreche, dass er mit seinem Vater in die USA möchte. Bei allen genannten Punkten habe weder der Wohnort D._____ noch der Wohnort L._____, USA, grosse Vor- bzw. Nachteile gegenüber dem jeweils andern vorzu- weisen und es seien sowohl in der Schweiz zusammen mit der Mutter als auch in Amerika zusammen mit dem Vater keine Gründe ersichtlich, die das Wohl von C._____ gefährden könnten. Ausschlaggebend sei, dass C._____ seinen Willen klar dahingehend geäussert habe, mit dem Vater nach Amerika zu gehen, und dass er dafür kämpfe, wenn ihm dies nicht erlaubt werde. Dieser Kindeswille las- se sich mit den konkreten Begebenheiten vereinbaren und sei zu berücksichtigen. Es müsse befürchtet werden, dass C._____ – sollte er in der Schweiz bleiben müssen – sich gegen die Mutter auflehnen würde und zu rebellieren beginne, weil er diese dafür verantwortlich mache, dass er nicht mit seinem Vater mitgehen könne. Bei einem so klar geäusserten Willen müsse dem Wunsch C._____s ent- sprechendes Gewicht beigemessen werden. Da dieser Punkt klar zugunsten der Zustimmung zum gestellten Antrag ausfalle und sämtliche übrigen Kriterien weder klar für noch gegen eine Zustimmung sprächen, müsse dies ausschlaggebend sein (act. 8 S. 21 - 33).

4. Die Beschwerdeführerin rügt wie gesehen eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts in Bezug auf den Kinderwillen, die Erziehungsfähigkeit sowie die gesundheitlichen Umstände des Beschwerdegegners, aber auch der künftigen Lebensumstände in den USA sowohl für das Kind (Schule, Therapiemöglichkeiten etc.) wie auch für den Vater (Wohn- und Arbeitssituation). Nach der bekanntge- gebenen Rückkehr des Beschwerdegegners sei die Situation in den USA heute nach wie vor höchst unklar; demgegenüber ergebe sich aus dem Schulbericht, dass C._____ in der Schweiz über ein stabiles Umfeld verfüge und seine physi- schen und psychischen Bedürfnisse gut versorgt würden. Auch was die Erzie- hungsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, hält sie dafür, es wäre sinnvoll,

- 22 - wenn sich die Beschwerdeinstanz durch eine Anhörung ein eigenes Bild machen könnte, um die im Gutachten geäusserten Bedenken, welche die Beschwerdefüh- rerin sehr belasteten, zu beurteilen; weder die KESB noch der Bezirksrat hätten sich mit ihren Entgegnungen auseinandergesetzt. Unter Würdigung aller bekann- ten Umstände sollte der heute stabilen Situation C._____s in der Schweiz gegen- über der unklaren Situation in den USA der Vorzug gegeben werden. Der bezirks- rätliche Entscheid sei deshalb aufzuheben und das Verfahren entweder zur detail- lierten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder die Be- schwerde direkt gutzuheissen (act. 2).

5. Der Beschwerdegegner geht in der Beschwerdeantwort davon aus, C._____ sei mittlerweile in einem Alter, in dem er selber entscheiden könne, welcher El- ternteil ihm näher stehe und bei welchem Elternteil er künftig leben möchte. Das Gutachten habe ergeben, dass er, der Beschwerdegegner, über die notwendige Erziehungsfähigkeit verfüge. Er habe in den vergangenen Jahren in der Schweiz ein Leben nahe dem Existenzminimum geführt und auf diese Weise C._____ er- möglicht, mit seinem Vater zusammen aufzuwachsen, was beweise, dass ihm das Wohl von C._____ am Herzen liege. Die beiden Vorinstanzen hätten zutreffend festgestellt, dass C._____ auch in den USA auf ein intaktes soziales Umfeld tref- fe. Er werde dort in einer behüteten Umgebung in einer etwas ländlicheren Ge- gend aufwachsen, was schon deshalb kein Nachteil sei, weil C._____ Sympathien für die Ultra-Szene des FC Basels hege und auch schon beim Sprayen erwischt worden sei. C._____s bisheriges soziales Umfeld sei stark geprägt durch das Zu- sammensein mit seinem Vater. Dieser sei für ihn die engste und primäre Bezugs- person, wie sich aus dem Gutachten ergebe. Diese Beziehung habe sich in der Vergangenheit eher noch verstärkt. Der Beschwerdegegner verweist auch darauf, dass für die gutachterliche Empfehlung die klar bessere emotionale Bindung des Sohnes zum Vater im Vergleich zur Bindung zur Mutter entscheidend gewesen sei. Er rügt die von der Beschwerdeführerin eigenmächtig initiierte Therapie für C._____ bei Dr. K._____ und drängt auf einen raschen Entscheid, dieser sei ab- solut vordringlich; auch alle involvierten Stellen und Fachpersonen erachteten dies denn auch für unabdingbar. Es bestehe andernfalls ein erhebliches Risiko, dass sich die grosse Belastung für C._____ auf seine künftige Entwicklung aus-

- 23 - wirken werde. Bliebe C._____ bei der Mutter, so würde er in eine entwicklungsge- fährdende Situation kommen: Bei C._____ würde ein für ihn unlösbarer Konflikt entstehen, da er zumindest innerlich gegen seine Mutter kämpfen würde und gleichzeitig wegen der Abwesenheit des Vaters vermehrt auf ihre emotionale Un- terstützung angewiesen wäre. Erschwerend komme hinzu, dass C._____ die Mut- ter für die Rückkehr des Vaters in die USA verantwortlich mache (act. 22 S. 7 - 15)

6. Die Kindesvertreterin verwies in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2018 zunächst auf weitere Gespräche, die sie zwischenzeitlich mit C._____ geführt ha- be, so am 13. Juni und 18. August 2018 persönlich in ihrem Büro und am 12. Juli 2018 telefonisch (act. 25 S. 2). Ausserdem sei sie auch mit den Eltern von C._____ in Kontakt gewesen. C._____ habe anlässlich der Gespräche den Wunsch geäussert, zu seinem Vater in die USA zu ziehen. Er denke, dass er spä- testens in einem Jahr bei seinem Vater in den USA leben und dort die Schule be- suchen werde. Den grössten Teil seiner Sommerferien habe er – wie jedes Jahr – mit seinem Vater in den USA verbracht; am 13. August 2018 sei er alleine in die Schweiz zurück gekehrt. Er vermisse seinen Vater und "texte" mit ihm fast täglich; ca. jeden dritten Tag wolle er mit ihm über Facetime sprechen. Dass er zur Zeit in der Schweiz bei seiner Mutter lebe, habe auch Vorteile: so könne er nun fast je- den FCB Match besuchen und seit seiner Rückkehr aus den Ferien habe er einen Welpen, den er sehr liebe. Hingegen sei es nicht gut, dass er nicht bei seinem Va- ter wohnen könne und auch seine Grosseltern väterlicherseits nicht regelmässig besuchen könne. Ausserdem würde er lieber in den USA die Schule besuchen als hier in der Schweiz, er denke, dass ihm das Schulsystem in den USA besser ge- falle (act. 25 S. 2). Die Kindesvertreterin wendet sich – nebst der Wiedergabe der Äusserungen von C._____ – wie bereits erwähnt insbesondere gegen die Einholung weiterer Gut- achten. Das Gutachterteam habe sich mit der Haltung von C._____ auseinander- gesetzt und dabei dessen Alter, die bisher gemachten Erfahrungen und auch sei- nen Entwicklungsstand und den Loyalitätskonflikt gewürdigt. Die Empfehlungen seien schliesslich losgelöst vom Willen von C._____ hergeleitet und begründet

- 24 - worden. Die KESB habe den Sachverhalt mit Blick auf das Kindeswohl umfas- send gewürdigt und der Entscheid sei losgelöst vom Kindeswunsch entschieden worden. Auch sie selbst, die Kindesvertreterin, habe darauf hingewiesen, dass es fraglich sei, inwieweit C._____ die Tragweite seines Wunsches beurteilen könne; das von der Beschwerdeführerin beantragte Gutachten würde angesichts der er- wähnten Würdigung jedenfalls keinen Mehrwert bringen, ganz abgesehen von der Belastung, welche mit der Begutachtung verbunden wäre. Bezüglich der Erzie- hungsfähigkeit der Eltern liege sodann bereits ein Gutachten vor (act. 25 S. 4 und 5). In ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 wies die Kindesvertreterin noch- mals darauf hin, dass C._____ auch am 26. September 2018 betont habe, dass er primär zu seinem Vater in die USA ziehen wolle. Sollte er weiterhin bei seiner Mutter leben, wolle C._____ seinen Vater mindesten zweimal pro Jahr in den USA besuchen, seinen Geburtstag mit dem Vater verbringen und zwei bis dreimal pro Woche spontan mit ihm über Facetime/Telefon Kontakt haben (act. 38).

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch des Verfahrensbeteiligten, es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  3. Dem Beschwerdegegner wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
  4. Dem Beschwerdegegner wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
  5. Der Antrag der Kindesvertreterin, es sei der Therapieverlaufsbericht von Dr. med. J._____ und Dipl.-Psych. K._____ aus dem Recht zu weisen, wird abgewiesen.
  6. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und erkannt:
  7. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziff. I des Be- schlusses des Bezirksrates Meilen vom 4. Juni 2018 sowie Dispositiv Ziff. 1, 2, 4 und 5 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen vom 27. April 2017 aufgehoben.
  8. Der Antrag des Beschwerdegegners auf Zustimmung zum Wohnsitzwechsel von C._____, geb. tt.mm.2007, von N._____ (CH) nach den USA, nach L._____, USA, wird abgewiesen.
  9. Die Anträge gemäss Ziff. II der von der Beschwerdeführerin erhobenen Be- schwerde werden abgewiesen.
  10. C._____, geb. tt.mm.2007, wird unter die alleinige Obhut der Beschwerde- führerin gestellt. - 43 -
  11. Der mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Mei- len vom 2. April 2015 für C._____ bestellten Beiständin wird gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB zusätzlich die Aufgabe übertragen, dafür besorgt zu sein, dass die Therapie bei Dipl.-Psych. K._____ kindgerecht abgeschlossen wird, und danach C._____ anderweitig eine unterstützende Begleitung durch eine Fachperson erhält. Die elterliche Sorge beider Eltern wird insoweit ein- geschränkt.
  12. a) Der Beschwerdegegner ist berechtigt, C._____ jeweils während der Sommerferien auf eigene Kosten für vier Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. b) Des weiteren ist der Beschwerdegegner berechtigt, C._____ im Winter alternierend über die Weihnachts-/Neujahrstage und den Sportferien (mit Beginn 2018/2019 über die Weihnachts- und Neujahrstage) jeweils für 10 Tage zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. c) Der Beschwerdeführer ist überdies berechtigt, mit C._____ mindestens zweimal wöchentlich für 30 Minuten telefonisch bzw. über Skype oder Face- time, jeweils Dienstag und Freitag, 18.00 Uhr (MEZ) Kontakt zu haben.
  13. Die Reisekosten für C._____ für die Ausübung des Ferienbesuchsrechts gemäss Ziff. 6 b) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet diese dem Beschwerdegegner nach Vorlage der entsprechenden Quittung zur Hälfte zu ersetzen.
  14. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.
  15. Die Gerichtskosten dieses Rechtsmittelverfahrens werden inklusive der Kos- ten für die Kindesvertretung den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Beschwerdegegners wird zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschwerdegegners gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. - 44 -
  16. Für dieses Rechtsmittelverfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  17. Über die Entschädigung der Kindesvertreterin sowie diejenige für die unent- geltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdegegners wird in separaten Be- schlüssen befunden. Soweit die Entschädigungen zufolge gewährter unent- geltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wer- den, bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschwerdegegners gemäss Art. 123 ZPO vorbehalten.
  18. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je im Doppel, ferner an die Kindesver- treterin, an den Beschwerdegegner und die Kindesvertreterin je unter Beila- ge einer Kopie von act. 43, an die Beiständin E._____, kjz …, … [Adresse], an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein.
  19. Eine Beschwerde gegen dieses Urteil sowie gegen Ziff. 1, 2 und 5 des Be- schlusses an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zu- lässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth - 45 - versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ180040-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. PQ180041 Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss und Urteil vom 31. Oktober 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Z._____

- 2 - betreffend Bestimmung des Aufenthaltsortes, Antrag auf Zuteilung der allei- nigen elterlichen Sorge, Kindesschutzmassnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 4. Juni 2018; VO.2017.16 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen) Erwägungen: I. Gegenstand des Verfahrens und Prozessgeschichte

1. A._____ (fortan Mutter oder Beschwerdeführerin) und B._____ (fortan Vater oder Beschwerdegegner) sind die Eltern von C._____, geboren tt.mm.2007. Sie waren nie miteinander verheiratet. C._____ ist in den USA geboren. Anfang 2008 übersiedelte die Mutter mit C._____ ohne Einwilligung des Vaters in die Schweiz. Eine Rückführung hatte das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 16. April 2009 (BGer 5A_105/2009 vom 16. April 2009) von Bedingungen abhängig ge- macht, die damals nicht erfüllt waren. Es sollte vermieden werden, dass Mutter und Kind getrennt würden. 2011 zog auch der Vater in die Schweiz und lebte dort, von der Mutter getrennt, wie diese in D._____. Mit Urteil vom 16. Februar 2011 hatte der Court of Common Pleas of Centre County, Pennsylvania, USA, C._____ unter die gemeinsame el- terliche Sorge gestellt und im Hinblick auf die Übersiedlung des Vaters in die Schweiz (und für solange, als beide Eltern Wohnsitz in der Schweiz haben), auch die je hälftige Obhut der Eltern über das Kind angeordnet (KESB-act. 54 = 73 Ziff. 26 ff.) Die Eltern betreuten dementsprechend C._____ seit 2011 je hälftig. Im Juli 2018 hat sich der Beschwerdegegner in der Schweiz abgemeldet und ist in sein Heimatland USA zurückgekehrt (act. 14/4/6). Zu entscheiden ist über den Antrag des Vaters, es sei ihm die Zustimmung zu er- teilen, mit seinem Sohn in die USA zurückzukehren und dort Wohnsitz zu begrün- den. Der Vater stellte diesen Antrag bei der KESB bereits am 18. Januar 2016

- 3 - und erneuerte ihn am 4. März 2016 (KESB-act. 37 und 53). Ebenfalls am 4. März 2016 wurden die Eltern von C._____ bei der KESB angehört (KESB-act. 55), die Mutter verlangte dabei die alleinige Obhut und elterliche Sorge für C._____.

2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (fortan KESB) hatte auf Antrag der Mutter im Dezember 2014 ein Verfahren zur Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Kind und betr. Kindesunterhalt eröffnet und mit Beschluss vom 2. April 2015 für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Als Beiständin wurde E._____, kjz …, er- nannt. Es wurden ihr die Aufgaben übertragen, die Eltern in der Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, insbesondere in Erziehungsfragen zu ver- mitteln, die Eltern zu unterstützen, halbjährlich die Betreuungszeiten sowie die Fe- rien- und Feiertagsbetreuung festzulegen sowie für den Fall, dass der Vater die Schweiz verlassen wolle, eine der künftigen Wohnsituation entsprechende Be- suchs- und Ferienregelung mit den Eltern zu erarbeiten und zur Genehmigung zu unterbreiten (KESB-act. 21). Am 29. April 2016 bestellte die KESB C._____ eine Verfahrensvertretung, ersuch- te die Beiständin um einen Zwischenbericht per 30. April 2016 und beauftragte Dr. med. F._____ und lic. phil. G._____, Praxis H._____, I._____, mit der Ausfer- tigung eines Gutachtens zu im Einzelnen formulierten Fragen (KESB-act. 67). Am

30. Mai 2016 erstattete die Beiständin ihren Zwischenbericht, den die KESB am

25. August 2016 genehmigte (KESB-act. 75). Das Gutachten erging am 7. No- vember 2016 (KESB-act. 116). Es wurden weitere Berichte der Therapeutinnen und der Beiständin eingeholt (KESB-act. 135, 136, 138) sowie die Stellungnah- men der Parteien sowie der Kindesvertreterin dazu (KESB-act. 151 - 153, 155), welche wiederum jeweils den Parteien bzw. der jeweiligen Gegenseite zugestellt wurden. Der Vater stellte den Antrag auf einen Wechsel in der Beistandsperson (KESB-act. 150), die Mutter auf einen Schulwechsel für C._____ (KESB-act. 157); sodann reichte die Mutter verschiedene "Referenzen" von ihr bekannten Perso- nen ein. Am 22. Februar 2017 wurde C._____ in Anwesenheit der Kindesvertre- tung von der KESB angehört (KESB-act. 172).

- 4 - Mit Entscheid vom 27. April 2017 stimmte die KESB dem Wohnsitzwechsel von C._____ zu. Sie stellte C._____ fortan unter die Obhut des Vaters und regelte weitere Einzelheiten. Die Verfahren über die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter, die Zustimmung zum Schulwechsel und den Wechsel in der Beistandsperson wurden bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheides sistiert (KESB-act. 180 = BR-act. 2/A).

3. Gegen diesen Entscheid erhob die Mutter Beschwerde, welcher sie ver- schiedene Berichte (Nachbarn, Lehrerkollegin, Kinderärztin und Kindergärtnerin von C._____ etc.) beilegte (BR-act. 1 und 2/1 ff.). Am 29. Mai 2017 nahm Dr. med. J._____ in einer mit "Stellungnahme - Gefährdung Kindeswohl" über- schriebenen unaufgeforderten Eingabe an den Bezirksrat insbesondere zum Gut- achten Stellung (BR-act. 3). Noch bevor beim Bezirksrat eine Beschwerde einge- gangen war, gab der Psychotherapeut von C._____, Dipl. Psych. K._____, so- dann eine ebenfalls nicht angeforderte "Fachliche Stellungnahme zur Situation von C._____" ab (BR-act. 5 und 6/1). Am 14. Juni 2017 erstattete die KESB ihre Vernehmlassung (BR-act. 12), am 29. Juni 2017 verlangte die Mutter als vorsorg- liche Massnahme, es sei für die Dauer des Verfahrens für C._____ der Wohnsitz bei der Mutter anzuordnen und ebenso, dass C._____ nach den Sommerferien in den USA weiterhin bei ihr wohnhaft sei (BR-act. 16). Des Weiteren stellte sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 6. Juli 2017 liess sich die Kindesvertreterin vernehmen (BR-act. 20), am 10. Juli 2017 erging die Beschwerdeantwort, mit welcher die Abweisung der Beschwerde und der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wurde (BR-act. 21). Mit Beschluss vom 13. Juli 2017 wies der Bezirksrat das Gesuch der Mutter um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege ab (BR-act. 23). Die- ser Entscheid wurde auf Beschwerde hin von der Kammer insoweit korrigiert, als der Mutter mit Beschluss vom 11. August 2017 die unentgeltliche Rechtspflege im CHF 12'000.-- übersteigenden Betrag der Prozesskosten gewährt und in der Per- son ihrer jeweiligen Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt wurde (BR-act. 38). Am 18. Juli 2017 erstattete die Beiständin einen aktuel- len Bericht (BR-act. 27). Mit Beschluss vom 13. Juli 2017 gewährte der Bezirksrat

- 5 - dem Vater die umfassende unentgeltliche Rechtspflege (BR- act. 45) und es folg- ten ein weiterer Schriftenwechsel und mehrere weitere Eingaben. Nachdem unter den Eltern die Fortführung der bei Dipl-Psych. K._____ begonnenen Therapie von C._____ strittig wurde, stellte sich die Kindesvertreterin in ihrer Eingabe vom

20. November 2017 auf den Standpunkt, das Vertrauensverhältnis zwischen C._____ und Herrn K._____ sei offensichtlich gestört, weshalb von einer Weiter- führung abzusehen sei. Des weiteren bat sie um einen raschen Entscheid: C._____ warte seit rund zwei Jahren auf einen Entscheid; es seien – bezüglich Entscheidrelevanz – teilweise höchst fragliche Eingaben erfolgt, gleichzeitig sei über die vorsorglichen Massnahmen aber noch nicht entschieden worden (BR- act. 58). Der Vater betonte in einer weiteren Eingabe vom 27. November 2017 ebenfalls die Wichtigkeit eines raschen Entscheides (BR-act. 59). Der Entscheid des Bezirksrates erging am 4. Juni 2018 (BR-act. 64 = act. 8). Er bestätigte den Entscheid der KESB vom 27. April 2017 in Abweisung der Be- schwerde und wies die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegen- standslos ab. Ebenso wies er den Antrag der Kindesvertreterin ab, C._____ nach vier bis sechs Monaten in den USA vom Bezirksrat anzuhören (a.a.O). Der Ent- scheid wurde den Parteien und dem Verfahrensbeteiligten am 6. Juni 2018 zuge- stellt (BR-act. 64a/1-3).

4. Am 15. Juni 2018 beantragte der Vater beim Bezirksrat, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates Meilen vom 4. Juni 2018 sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen (BR-act. 66), die Mutter liess die Abweisung des Antrages beantragen (BR-act. 70). Mit Beschluss vom 5. Juli 2018 wies der Bezirksrat den Antrag des Vaters ab (BR-act. 72), der Entscheid ging den Partei- en und dem Verfahrensbeteiligten am 6. bzw. 9. Juli 2018 zu (BR-act. 73/1-3). 5.1 Am 6. Juli 2018 erhob die Mutter Beschwerde gegen das bezirksrätliche Ur- teil (act. 2). Sie stellt die folgenden Anträge: "I. Der Entscheid des Bezirksrates Meilen vom 4. Juni 2018 sei aufzuheben. II. Das Verfahren sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen und C._____ sei von der Vorinstanz anzuhören. Weiter sei ein Er- gänzungsgutachten zur Frage der Urteilsfähigkeit C._____s und zur Frage der Er-

- 6 - ziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners in Bezug auf seine Erkrankung in Auf- trag zu geben. Die Beschwerdeführerin sei von der Vorinstanz anzuhören. III. Evt. sei der Antrag auf Zustimmung zum Wohnsitzwechsel nach L._____ USA von C._____ abzuweisen. IV. Evt. sei A._____ bezüglich ihres Sohnes C._____ als Folge der Ausreise seines Vaters B._____ in die USA die alleinige Obhut zu übertragen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Be- schwerdegegners. Prozessantrag: VI. Dem Verfahren sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. VII. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung im Sinne des Be- schlusses des Obergerichts vom 11. August 2017 zu gewähren und die unterzeich- nende Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (BR-Akten: act. 6/1-74, dort ent- halten die KESB-Akten [BR-act. 13/1-190] und act. 7/191-220). 5.2 Gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 5. Juli 2018, mit welchem der Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden war, erhob der Vater am

11. Juli 2018 hierorts Beschwerde. Das Verfahren wurde unter der Prozess- Nr. PQ180041 angelegt. Mit Beschluss vom 19. Juli 2018 wurden die beiden Be- schwerdeverfahren vereinigt. Gleichzeitig wurden der Antrag des Vaters, es sei dem Urteil des Bezirksrates Meilen vom 4. Juni 2018 die aufschiebende Wirkung zu entziehen, abgewiesen und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung abgeschrieben. Dem Vater und der Kindesver- treterin wurde Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt und es wur- den beide Parteien aufgefordert, ihre auch im zweiten Beschwerdeverfahren ge- stellten Gesuche um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege im Einzelnen zu begründen und soweit möglich zu belegen. Sodann wurde den Parteien ein sich in den bezirksrätlichen Akten befindlicher Therapieverlaufsbe- richt (BR-act.74) von Dr. med. J._____ zur Kenntnis zugestellt (act. 15). Der Beschwerdegegner erstattete die Beschwerdeantwort am 10. August 2018 (act. 22), die Kindesvertreterin am 22. August 2018 (act. 25). Der Beschwerde- gegner beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 22 S. 2).

- 7 - Auch die Kindesvertreterin liess die Abweisung der Beschwerde beantragen und eventualiter – bei Rückweisung der Sache – von einem Gutachten zur Frage der Urteilsfähigkeit abzusehen. In prozessualer Hinsicht verlangt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für den Verfahrensbeteiligten (act. 25). Mit Eingaben vom 24. und 29. August 2018 ergänzten die Parteien ihre Begründun- gen ihres Gesuchs um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspfle- ge (act. 26 und 27/1-4 sowie act. 28 und 29/1-19). Mit Verfügung vom 7. Septem- ber 2018 wurde den Parteien unter Berücksichtigung der ferienbedingten Abwe- senheit der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners (act. 24) Gelegenheit ge- geben, sich zur Beschwerdeantwort der Kindesvertreterin sowie zur Kontaktrege- lung zum Vater zu äussern für den Fall, dass dem Antrag auf Zustimmung zum Wohnsitzwechsel von C._____ nach L._____, nicht gefolgt würde (act. 30). Mit Eingabe vom 18. September 2018 stellte der Beschwerdegegner für diesen Fall den Antrag, er sei zu ermächtigen, mit C._____ je nach dessen Bedürfnissen wöchentlich mindestens einmal zu skypen oder zu telefonieren. Überdies sei er zu ermächtigen, während der Sommerferien C._____ für vier Wochen und im Verlau- fe des restlichen Jahres für weitere vier Wochen mit oder zu sich in die Ferien zu nehmen, wobei jedes zweite Jahr die Weihnachts-/Neujahrsferien von C._____ in diesen vier Wochen mitenthalten sind. Dabei seien die Reisekosten je hälftig von Mutter und Vater zu tragen und ein anderslautendes Besuchs- und Ferienrecht sei der gegenseitigen Absprache der Parteien zu überlassen (act. 32). Ebenfalls mit Eingabe vom 18. September 2018 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei eine Kontaktregelung gemäss ihrem Vorschlag anzuordnen (act. 33). Die Kindes- vertreterin erklärte mit Schreiben vom 1. Oktober 2018, C._____ wolle – wenn er weiterhin bei seiner Mutter lebe – seinen Vater mindesten zweimal pro Jahr in den USA besuchen, einmal wie bis anhin in den Sommerferien für vier Wochen und zusätzlich in den Winter-(Sport)ferien. Zusätzlich wünsche er, dass er seinen Ge- burtstag (tt.mm.) bei seinem Vater verbringen könne und er zwei- bis dreimal pro Woche spontan Facetime/Telefon-Kontakte mit ihm haben könne (act. 38). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 äusserte sich die Beschwerdeführerin innert er- streckter Frist zur Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 22. August 2018 (act. 39). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 wurden der jeweiligen Prozessge-

- 8 - genseite bzw. der Kindesvertreterin die neu eingegangenen Eingaben zugestellt und Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme innert 10 Tagen gegeben (act. 41). Am 18. Oktober 2018 verzichtete die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf eine solche (act. 43), im Übrigen lief die Frist gleichentags unbenützt ab. Das Verfahren ist damit spruchreif. Auf die Parteivorbringen im Einzelnen ist nachfolgend soweit einzugehen, als diese für die Entscheidfindung erheblich scheinen. II. Formelles

1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich pri- mär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Be- stimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten für alle Ver- fahren die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Art. 450 f. ZGB i.V.m. Art. 314 ZGB; § 40 EG KESR).

2. Das angerufene Obergericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Be- zirksrates zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.v.m. § 64 GOG). Die Beschwerden sind bei der Beschwerdeinstanz schriftlich und begründet innert Frist einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, dem Eintre- ten steht nichts entgegen. Die Mutter wie auch der Vater sind zur Beschwerdeer- hebung ohne weiteres legitimiert.

3. Vorab ist über die Anträge beider Parteien auf Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege zu befinden. Das Gesuch des Vaters wurde in dem mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vereinigten Verfahren gestellt. 3.1 Nach den sinngemäss anwendbaren Bestimmungen der ZPO hat eine Per- son Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von den Gerichts-

- 9 - kosten wie auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sofern dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden (Art. 118 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.2.1 Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer ergänzenden Begründung zu- nächst darauf, dass das Obergericht mit Entscheid vom 11. August 2017 bereits über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für sie entschieden habe und die dort gemachten Ausführungen heute noch gälten. Alsdann reichte sie ak- tualisierte Belege oder Zusammenstellungen über ihr Einkommen sowie diverse Aufwandpositionen ein (act. 29/3 - 19), wobei sie hinsichtlich des Bedarfs grund- sätzlich auf denjenigen gemäss Beschluss der Kammer vom 11. August 2017 ab- stellte und die eingetretenen Änderungen spezifizierte. 3.2.2 Aufgrund der Aufstellung der erzielten Nettolöhne für die Zeit von Januar 2015 bis Juli 2018 (act. 29/3) ergibt sich, dass sich in der genannten Zeitspanne der durchschnittliche monatliche Nettolohn erhöht hat. Für das Jahr 2018 ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher Nettolohn von CHF 7'760.--, unter Berück- sichtigung des 13. Monatslohns resultiert ein solcher von CHF 8'405.--. Hievon ist auszugehen, zumal dieser Durchschnittslohn leicht unter demjenigen für die Jahre 2016 und 2017 liegt. Dem stellt die Beschwerdeführerin einen Bedarf von CHF 6'292.50 gegenüber (act. 28 S. 3 i.V.m. act. 29/2 S. 11), wobei in diesem Be- trag Schuldrückzahlungen in der Höhe von monatlich CHF 500.-- enthalten sind, welche die Beschwerdeführerin nach ihrer Darstellung ab 1. August 2018 bezahlt (act. 29/19). Nach eigener Darstellung der Beschwerdeführerin bzw. nach ihren Unterlagen resultiert damit ein monatlicher Freibetrag von gut CHF 2'100.--. Die im Beschluss der Kammer vom 11. August 2017 erwähnte und dort berücksichtig- te Schuld über CHF 11'652.-- ist gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 9. Juli 2018 (act. 29/14) bezahlt. 3.2.3 Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO ist anzunehmen, wenn jemand die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts gebraucht werden. Ein mo- natlicher Überschuss sollte es erlauben, die zu erwartenden Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier

- 10 - Jahre zu tilgen. Entscheidend ist, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr ver- bleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskos- tenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGer 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016, BGE 141 III 369). Das vorliegende Beschwerdeverfahren, für welches die unentgeltliche Rechtspflege beantragt wird, gestaltet sich – im Unterschied zu den vorinstanzlichen Verfahren – als bedeutend weniger aufwändig. Dies hat Auswir- kungen auf die Entscheidgebühr des Verfahrens und Gleiches muss auch für die anwaltlichen Kosten angenommen werden. Sowohl die Beschwerdeschrift wie auch die noch eingeforderten Stellungnahmen dürften keinen Aufwand generiert haben, der zu Anwaltskosten führt, welche die Beschwerdeführerin zusammen mit den Gerichtskosten mit ihrem monatlichen Überschuss nicht innerhalb eines Jah- res oder maximal zwei Jahren wird tilgen können. Dies auch dann, wenn ihr nicht der ganze von ihr selbst eingeräumte "Freibetrag" von über CHF 2'000.-- zur mo- natlichen Schuldentilgung zur Verfügung stehen sollte. Die Mittellosigkeit der Be- schwerdeführerin ist daher zu verneinen, und ihr Gesuch zur umfassenden Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren ist abzuweisen. 3.3.1 Der Beschwerdegegner stellte sein Gesuch um Gewährung der umfassen- den unentgeltlichen Rechtspflege in seiner Eingabe vom 8. Juli 2018 kurz vor sei- nem Umzug in seine Heimat USA (act. 14/2 S. 2; act. 14/4/6). Er macht geltend, seine einzige Einnahmequelle sei die Veteranenrente von US $ 3'085.00 monat- lich, seine Ersparnisse seien inzwischen verbraucht. Für seinen Bedarf in der Schweiz machte er Kosten von CHF 3'703.00 geltend, darin eingeschlossen aus- stehende Steuerbeträge für die Jahre 2016 und 2017 (act. 26 S. 2, act. 14/2 S. 16 und 14/4/13). Für die Lebenskosten in den USA verweist der Beschwerdegegner auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rückführungsverfahrens (2009) und macht gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung mit seinen Eltern geltend, es ent- stünden ihm monatliche Wohnkosten für die möblierte Wohnung von US $ 1'500.00. Für Arzt- und Therapie- sowie Kosten für Telefon/TV und Internet und auch Wegkosten macht er je CHF 100.00 monatlich geltend, für die Steuern in den USA und die Abzahlung von Steuerschulden in der Schweiz je CHF 200.00 (act. 26).

- 11 - 3.3.2 Aufgrund des erst vor Kurzem erfolgten Umzugs in die USA erscheint glaubhaft, dass diverse Positionen im Bedarf des Beschwerdegegners heute noch ungesichert sind. Der von ihm geltend gemachte reduzierte Grundbetrag von CHF 720.00 (= 60%) erscheint angemessen, ebenso erscheinen das die je CHF 100.00 monatlich für Arzt- und Therapiekosten, Telefon/Internet/TV sowie Wegkosten. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit der geltend gemachten Wohnkosten in Zweifel zu ziehen. Nicht zu beanstanden ist der Betrag von CHF 200.00 für Steuern in den USA, hingegen ist nicht dargetan, dass die in der Schweiz bestehende Steuerschuld vom Beschwerdegegner tatsächlich abge- tragen wird, weshalb eine Berücksichtigung im Bedarf nicht erfolgen kann. Unter Berücksichtigung eines moderaten Zuschlags von 15% übersteigen jedoch seine Bedarfszahlen bereits die Einkünfte, weshalb seine Mittellosigkeit zu bejahen ist. Aufgrund des Verlaufs des vorliegenden Verfahrens erweist sich sein Prozess- standpunkt sodann nicht als aussichtslos. Es ist ihm deshalb für das Beschwer- deverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihm – da sich die rechtskundige Vertretung als notwendig erweist – in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Be- schwerdegegner ist darauf hinzuweisen, dass er zur Rückzahlung gemäss Art. 123 ZPO verpflichtet ist, sobald er hiezu in der Lage ist. 3.4 C._____ ist im Verfahren nicht Partei, sondern Verfahrensbeteiligter. Die Kosten seiner Vertretung werden fürs Erste aus der Staatskasse bezahlt. Sie sind Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) und werden mit dem Endent- scheid unter Vorbehalt von Art. 107 Abs. 2 und Art. 108 ZPO unter den Parteien verteilt (JENNY, ZK ZPO, 3.A., Art. 105 N 3). Da mithin der Verfahrensbeteiligte nicht mit Kosten belastet wird, fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse für die beantragte unentgeltliche Prozessführung, weshalb auf den entsprechenden An- trag der Kindesvertreterin nicht einzutreten ist.

4. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in recht-

- 12 - licher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwach- senenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den ge- richtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch an- gewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB; EG KESR §§ 65 und 67; BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013; vgl. auch BGE 137 III 617; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3.A., Art. 311 N 34 - 37). Neue Tatsachen und Beweismittel können – auch in Verfahren welche der Untersuchungsmaxime unterliegen – nur noch in den Schranken von Art. 317 ZPO vorgebracht werden (BGE 138 III 374. E. 4.3.1, BGE 141 III 576 E. 2.3.3). Es bleibt der Beschwerdeinstanz im Rahmen der Un- tersuchungs- und Offizialmaxime immerhin erlaubt, von sich aus Untersuchungen anzustellen und ohne Bindung an die Parteianträge zu entscheiden (BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2). In Kinderbelangen können sodann Noven unabhängig von Art. 317 ZPO berücksichtigt werden, denen im Rahmen der Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen nachzugehen wäre (vgl. zum Ganzen: OGer ZH LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2 m.w.H.).

5. Ohne dies zu konkretisieren, wirft die Beschwerdeführerin in der Beschwer- de allgemein die Frage auf, ob die eingesetzte Kindesvertreterin als Angestellte des Amtes für Jugend- und Berufsberatung über genügend Unabhängigkeit ver- füge, um die Interessen von C._____ wahrzunehmen. Da auch die Beiständin hie- rarchisch der Weisung desselben Amtschefs unterworfen sei, sei fraglich ob die Meinungen der Beiständin und der Vertreterin überhaupt als zwei unabhängige Meinungen betrachtet werden dürften (act. 2 S. 5 Rz 11). Weder der Beschwer- degegner noch die Kindesvertreterin äussern sich dazu.

- 13 - Wie sich aus den nachstehenden Vorbringen ergibt, äusserten die beiden ge- nannten Personen nur teilweise die gleiche Meinung. Dass es der Kindesvertrete- rin im konkret zu beurteilenden Zusammenhang an der notwendigen Unabhän- gigkeit fehlt und woran sich diese im Verfahren konkret zeigt, vermag die Be- schwerdeführerin nicht aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich. Allein der von ihr genannte Umstand vermag eine für den Entscheid relevante fehlende Unab- hängigkeit jedenfalls nicht zu begründen. Immerhin ist festzuhalten, dass nach den Standards des Vereins Kinderanwaltschaft Schweiz (Child-friendly Justice 2020, Ziff. 2.1 unter: ) Kindesvertreter im Umfeld des vertretenen Kindes keiner anderen Person oder Institution verpflichtet sein sollten. Die allgemeinen Bedenken der Beschwerdeführerin sind insoweit verständlich. 6.1 Die Kindesvertreterin beantragt in prozessualer Hinsicht, es sei der Thera- pieverlaufsbericht von Dr. med. J._____ und Dipl.-Psych. K._____ vom 4. Juli 2018, der nach dem angefochtenen Entscheid unaufgefordert dem Bezirksrat zu- gestellt wurde und in die dortigen Akten Eingang gefunden hat (BR-act. 74), "aus dem Recht zu weisen". Der Bericht sei von keiner Partei eingereicht worden, und es sei nicht ersichtlich, welches Ziel damit verfolgt werde. C._____ sei ferner nicht darüber informiert worden, dass ein Bericht ergehe und dieser auch Aussagen enthalte, welche das Vertrauensverhältnis zu seinem Therapeuten beschlügen. Werde der Bericht nicht aus dem Recht gewiesen, sei den Parteien Frist zur in- haltlichen Stellungnahme anzusetzen (act. 25 S. 1 und 5). 6.2 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Stellungnahme (act. 39), es sei der Therapieverlaufsbericht von Dr. med. J._____ zu den Akten zu nehmen. Es handle sich um das einzige Dokument, das sich zur aktuellen Situation von C._____ äussere. Der Beschwerdegegner äusserte sich nicht. 6.3 Der Therapieverlaufsbericht (BR-act. 74) wurde den Parteien zusammen mit dem Beschluss vom 19. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht, nachdem sich dieser in den bezirksrätlichen Akten gefunden hatte und nach Erlass des angefochtenen Entscheides eingereicht worden war; dies im Sinne der Klarheit und im Rahmen des den Parteien zustehenden Akteneinsichtsrechts. Mit dem Beizug der vor-

- 14 - instanzlichen Akten wurde der Bericht auch Teil der Akten des vorliegenden Ver- fahrens. Gegebenenfalls wäre im Rahmen der Pflicht zur Sachverhaltserfor- schung im Bereich der Kinderbelange der Bericht ungeachtet der Umstände und des Zeitpunkts, zu welchem er zu den Akten gelangte, zu beachten. Diesen aus dem Recht zu weisen, kommt daher nicht in Betracht. Der entsprechende Antrag der Kindesvertreterin ist abzuweisen. Da – wie zu zeigen sein wird – auf den Be- richt im Folgenden nicht abzustellen sein wird, erübrigen sich Weiterungen und insbesondere auch die Einholung einer gesonderten Stellungnahme der Parteien dazu.

7. Die Beschwerdeführerin verlangt in der Beschwerde zwar die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides als Ganzes (act. 2 S. 2, Antrag Ziff. I). Zu den vorsorglichen Massnahmen, welche vor Vorinstanz beantragt und im bezirksrätli- chen Entscheid als gegenstandslos abgeschrieben worden waren (act. 8 Disposi- tiv Ziff. II), äussert sie sich indes nicht, weshalb hierauf nicht mehr einzugehen ist. Dies erweist sich auch aufgrund der Offizialmaxime nicht als nötig. Es bleibt inso- weit beim vorinstanzlichen Entscheid. 8.1 Im ersten Beschwerdeverfahren beantragte die Beschwerdeführerin, es sei bezüglich ihrer Anträge ein Obergutachten einzuholen (BR-act. 1 S. 2 Ziff. 2.4 i.V.m. Ziff. 2.1 - 2.3). Beantragt wurde ein Obergutachten für das Anliegen der Mutter, C._____ in seinem Umfeld bei ihr zu belassen und dem Vater nicht zu ge- statten, das Kind für unbeschränkte Zeit aus der Schweiz zu entfernen (Antrag Ziff. 2.1), sowie dafür, dass der Mutter die alleinige Sorge zuzuteilen (Antrag Ziff. 2.2) und der Vater für berechtigt zu erklären sei, C._____ während 6-8 Wo- chen pro Jahr mit sich in die Ferien zu nehmen (Antrag Ziff. 2.3). Der Bezirksrat wies das Begehren ab (act. 8 S. 13/14 Ziff. 2.4). Auch hiezu äussert sich die Be- schwerdeführerin im zweiten Beschwerdeverfahren nicht mehr. Im Zusammen- hang mit ihrem Rückweisungsantrag verlangt sie indes neu, es sei ein Ergän- zungsgutachten zur Frage der Urteilsfähigkeit C._____s und zur Frage der Erzie- hungsfähigkeit des Vaters in Bezug auf seine Erkrankung in Auftrag zu geben (act. 2 S. 2 Ziff. II; act. 39 S. 2). Zur Begründung bringt sie vor, das Gutachten da- tiere vom 7. November 2016 und damit weit zurück, und es hätte in diesem unbe-

- 15 - dingt die Frage gestellt werden sollen, ob C._____ überhaupt in der Lage sei, zu entscheiden, ob er in der Schweiz oder in den USA leben wolle. Neben dem be- antragten Obergutachten wäre es auch möglich gewesen, den heutigen Thera- peuten von C._____ zu einer Stellungnahme einzuladen (act. 2 S. 5-7). 8.2 Der Beschwerdegegner geht davon aus, das Gutachten habe zur Frage des Kinderwillens und zur Urteilsfähigkeit von C._____ umfassend Stellung genom- men. Der Gutachter habe erklärt, C._____ wolle künftig bei seinem Vater leben, weil er bei diesem mehr Wärme, Geborgenheit und Bindung erlebe als bei der Mutter; das sei für die Beurteilung des Kindeswohls von vorrangiger Bedeutung und ein Kind von 11 Jahren sei selbstverständlich in der Lage, zu beurteilen, bei welchem Elternteil es sich wohler fühle. Die Beschwerdeführerin bringe im Übri- gen keine Gründe vor, dass und weshalb auf das Gutachten nicht sollte abgestellt werden können; die Beeinflussungen von C._____ durch die Eltern seien erkannt und entsprechend gewürdigt. Es brauche weder eine neuerliche Anhörung von C._____ noch eine Ergänzung des Gutachtens (act. 22 S. 7 - 9). Er lehnt auch ei- ne Ergänzung des Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit des Vaters im Zusam- menhang mit seiner Rückkehr ins Heimatland ab; das immer wieder ins Feld ge- führte Chronic Fatique Syndrom habe sich nie als Problem erwiesen, soweit es die Kinderbetreuung betreffe (act. 22 S. 9 ff.). 8.3 Die Kindesvertreterin lehnt die Notwendigkeit weiterer Erhebungen ab und weist darauf hin, dass es Sache des Obergerichts sei, über den Mehrwert weiterer Beweiserhebungen zu befinden. C._____ selber äussere, das er endlich einen definitiven Entscheid haben möchte (act. 25). 8.4 Im Rahmen des KESB-Verfahrens erhielt die Beschwerdeführerin am 8. No- vember 2016 (KESB-act. 118) u.a. Gelegenheit, sich zum Gutachten zu äussern, von welcher Möglichkeit sie persönlich und durch ihre Rechtsvertreterin sowie durch Einholung einer Stellungnahme einer Fachperson sehr ausführlich Ge- brauch machte (KESB-act. 152/1-3). Die nunmehr beantragte Ergänzung hätte damals wie auch im ersten Beschwerdeverfahren beantragt werden können, was nicht geschehen ist. Sollte sich nicht aufgrund der Untersuchungsmaxime die Notwendigkeit einer Ergänzung ergeben (was im Rahmen der nachstehenden

- 16 - materiellen Erwägungen zu prüfen sein wird), ist nicht einzusehen und auch nicht dargetan, inwiefern für den neuen Antrag die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sein könnten. Der Antrag, es sei ein Ergänzungsgutachten ein- zuholen, erweist sich vielmehr als verspätet. Eine weitergehende Sachverhaltsab- klärung durch die Vorinstanz erweist sich als nicht notwendig. Ebenso wenig ist die Anhörung der Beschwerdeführerin nötig, nachdem sie sich ausführlich hat äussern können. Der entsprechende Antrag (act. 2 S. 2 Ziff. I) ist abzuweisen. Mit der Argumentation der Vorinstanz, weshalb auf ein Obergutachten verzichtet wurde, setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Übrigen auch nicht nur im Ansatz auseinander. Sie kommt damit ihrer Begründungslast nicht nach und es muss dabei sein Bewenden haben. Soweit die Beschwerdeführerin die Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz(en) beanstandet, ist nach- stehend darauf einzugehen. Ergänzend wird sodann darauf hingewiesen, dass sämtliche involvierten Fachpersonen (Beistand, Verfahrensvertretung und auch Gutachter) einen raschen Entscheid als wesentlich erachten, um C._____, der sich in einem massiven Loyalitätskonflikt befindet, zu entlasten.

9. Der Vollständigkeit halber ist im Rahmen der formellen Erwägungen darauf hinzuweisen, dass – wie gesehen – die KESB in ihrem Entscheid die Verfahren über die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter, die Zustimmung zum Wechsel in eine Privatschule und zum Wechsel der Mandatsperson bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheides sistiert hat (BR-act. 2A S. 21 Dispositiv Ziff. 3). Diese Fragen waren nicht Gegenstand des bezirksrätlichen Verfahrens und entsprechend können sie auch nicht Gegenstand der gegen den bezirksrätli- chen Entscheid erhobenen Beschwerde sein. Nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens wird die KESB über die Fragen zu befinden haben. III. Materielles 1.1 Will ein Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge den Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland verlegen, bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils

- 17 - oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet die vom Gesetzgeber bewusst getroffene Wertung, die Niederlassungs- und Bewegungs- freiheit der Elternteile zu respektieren, den Ausgangspunkt für die Auslegung von Art. 301a ZGB und für die Beurteilung der für die Wegzugsfrage relevanten Krite- rien. Es bestehe ein allgemeiner gesellschaftlicher Konsens, dass der Staat grundsätzlich nicht in die Lebensplanung der Eltern eingreifen soll. Dies gelte auch für die Aufenthaltsfrage der Kinder. Familien könnten beliebig herumziehen oder auswandern, ohne dass seitens des Staates interveniert werde. Dieser ent- halte sich einer Intervention selbst dann, wenn die damit einhergehende "Reloca- tion" (Umsiedlung) des Kindes seinem Wohl abträglich ist oder gegen dessen ausdrücklichen Willen geschieht. Es wäre wenig einsichtig, weshalb dies für den Fall des elterlichen Dissenses anders und die Elternautonomie aufgehoben sein solle. Im Zusammenhang mit der Grundrechtsausübung gehe es nicht nur um die Niederlassungsfreiheit, sondern ebenso sehr um die persönliche Freiheit bzw. die Freiheit der Lebensgestaltung an sich (BGE 142 III 481 ff. E. 2.5). Damit ist für den vorliegenden Fall vorab festzustellen, dass die Hintergründe der Rückkehr des Beschwerdegegners in sein Heimatland nicht zu erörtern und des- halb auch nicht näher abzuklären sind, wie es die Beschwerdeführerin verlangt. 1.2 Die zu beantwortende Frage ist nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile im Inland verbleiben würden. Vielmehr ist entscheidend, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält (BGE 142 III 481 ff. E. 2.6; BGer 5A_945/2015 vom 7. Juli 2016 E. 4.3 [nicht publiziert in BGE 142 III 498). Die Frage, wo sich im Rahmen der neuen Begebenheiten der Aufenthaltsort des Kindes befinden soll, ist ausgerichtet am Kindeswohl zu be- antworten, wobei dieser Grundsatz Verfassungsrang hat und für sämtliche Kin- derbelange oberste Richtschnur bildet (a.a.O. mit weiteren Hinweisen).

2. Nach der Maxime des Kindeswohls ist zu fragen, wo das Kind am besten aufgehoben ist und wo es die günstigeren und entwicklungsförderlicheren Ver- hältnisse vorfinden wird. Zu ermitteln ist, welche Lösung im besten Interesse des

- 18 - Kindes liegt. Dabei sind die im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Tren- nungs- oder Scheidungsfall entwickelten Kriterien heranzuziehen (BGE 142 III 498 E. 4.4; 142 III 481 E. 2.7). Die Interessen der Eltern haben bei einer solchen Neuregelung in den Hintergrund zu treten. Abzustellen ist auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kind, auf die erzieherischen Fähigkeiten und die Möglichkeit und Bereitschaft, das Kind in eigener Obhut zu haben und es weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, sowie auf das Bedürfnis des Kindes nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse, welches Kriterium bei gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht erhält (BGE 142 III 498 E. 4.4; BGE 142 III 481 E. 2.7; BGer 5A_375/2008 vom 11. Au- gust 2008 E. 2; 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015, E. 4.4.2). Bei älteren Kindern sind sodann die von ihnen geäusserten Wünsche und Vorstellungen massgeblich zu berücksichtigen, sofern und soweit sich diese mit den konkreten Begebenheiten vereinbaren lassen (a.a.O). Bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes ist zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, wel- che ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist, von Bedeutung, sodann dessen Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens. Auch ist zu prüfen, ob die geäusserten Wünsche tatsächlich eine besondere inne- re Verbundenheit zu einem Elternteil zum Ausdruck bringen. Im Streitfall ist die Willenskundgebung des Kindes aber immer nur ein Element der richterlichen Ent- scheidfindung, zumal das Kind kein freies Wahlrecht hat, wo und bei wem es le- ben will (BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4; 5A_764/2009 vom

11. Januar 2010 E. 5.5; BGE 134 III 88 E. 4; 122 III 401 E. 2b).

3. Der Bezirksrat ging im angefochtenen Entscheid für die Zeit vor und wäh- rend des KESB-Verfahrens von einer ungefähr je hälftigen Betreuung von C._____ durch beide Elternteile und einer insoweit neutralen Ausgangslage aus. Beide Elternteile hätten auch ihren Willen geäussert, C._____ persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzepts zu betreuen, und es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin oder der Be- schwerdegegner nicht erziehungsfähig sein sollten. Weder die teilweise Invalidität des Beschwerdegegners aufgrund des Golfkriegssyndroms noch die im Gutach-

- 19 - ten geäusserten Bedenken gegenüber der Erziehungsfähigkeit der Beschwerde- führerin vermöchten dem einen oder andern Elternteil die Erziehungsfähigkeit gänzlich abzusprechen, so dass anhand der von der bundesgerichtlichen Recht- sprechung entwickelten Kriterien zu eruieren sei, welche Lösung im besten Inte- resse von C._____ liege. Im Zusammenhang mit dem familiären Umfeld lasse sich festhalten, dass C._____ bei einem Wegzug des Vaters weiterhin bei seiner Mutter in D._____ wohnen würde, wo er die Schule besuche und einen liebevollen Freundes- und Verwandtenkreis habe. In L._____, würde er zumindest am Anfang bei seinem Grossvater zusammen mit dem Vater in dessen familiären Umfeld, darunter di- versen Cousins, leben. C._____ kenne beide Orte und beide Familien und habe anlässlich der Anhörung vom 22. Februar 2017 geäussert, dass es "das Richtige" sei, nach Amerika zu gehen. Er habe dort "viel Familie, einen Bauernhof, es gebe viele coole Sachen dort zu machen, er fühle sich frei". An beiden Orten werde C._____ von einem Elternteil getrennt leben müssen, und an beiden Orten lebe er im Kreise der Familie des jeweiligen andern Elternteils. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht befand der Bezirksrat, dass beide Elternteile in der Lage seien, für sich und C._____ zu sorgen. Die Mutter verfüge über ein Ein- kommen von monatlich CHF 7'467.20, der Vater aufgrund des Golfkriegssyn- droms über eine Rente von monatlich US $ 3'015.--. Bei letzterem sei zu berück- sichtigen, dass die Lebenshaltungskosten in M._____ (= nächstgelegene grösse- re Stadt von L._____) im Durchschnitt rund 50% günstiger seien als im Kanton Zürich, ebenso die Tatsache, dass der Beschwerdegegner gemäss eigenen An- gaben nicht voll arbeitsunfähig sei und es möglich sein müsste, in seinem Heimat- land eine Teilanstellung zu finden. Zudem bestehe eine Unterhaltspflicht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, so dass der Vater für sich und C._____ sorgen könne. Mit Blick auf die Stabilität der Verhältnisse hielt der Bezirksrat fest, es sei nicht dasselbe, ob der auswanderungswillige Elternteil in sein Heimatland und den an- gestammten Familienkreis zurückkehre, oder ob er aus Abenteuerlust und mit weitgehend offener Perspektive gehe. C._____ habe zwar sein gewohntes Um-

- 20 - feld in der Schweiz, er müsste sich allerdings nicht in einem ihm völlig fremden Land bzw. Ort einleben und er kenne die Leute, seine zukünftige Schule und Freunde von seinen Ferien her. Sprachlich bestünden insoweit keine Schranken, als er zweisprachig aufwachse. Um zu verhindern, dass C._____ bei einem Um- zug in die USA Deutsch als zweite Muttersprache verliere, sei der Beschwerde- gegner angewiesen, für C._____ regelmässig Deutschunterricht zu organisieren. Dem Einwand der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren, C._____ müsste in den USA aufgrund der Distanz zwischen Wohn- und Schulort über Mit- tag in der Schulcafeteria essen, hielt der Bezirksrat entgegen, dass dies auch an- dern Kindern so ergehe und dies keine Gefahr für das Kindeswohl darstelle. Es sei auch nicht so wie die Beschwerdeführerin sage, dass der Beschwerdegegner Luftschlösser erbaue. C._____ verbinde zwar Amerika primär mit Ferien; er scheine sich aber durchaus bewusst zu sein, dass er dort würde zur Schule ge- hen müssen; diese habe er mit der Stiefgrossmutter denn auch schon besucht. Er wisse auch, dass er mit dem Auto dorthin gefahren werden müsse. Aus den Akten ergebe sich, dass C._____ nicht besonders gerne zur Schule gehe. Was ein Neu- start an einer andern Schule, welcher von der Beschwerdeführerin angestrebt werde, bewirken würde, sei nicht klar. Mit Bezug auf die schulischen Möglichkei- ten stellte der Bezirksrat auf die heutigen Verhältnisse ab und wies insbesondere den Einwand der Beschwerdeführerin auf die gerade mal durchschnittliche Be- wertung der für C._____ in den USA vorgesehenen Schule sowie die besseren und kostengünstigeren Ausbildungsmöglichkeiten in der Schweiz zurück. Ebenso könnten für C._____ in den USA die für ihn notwendige Physiotherapie und so- weit nötig allfällige Zahnkorrekturen erfolgen, für welche wie in der Schweiz eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden könne. Schliesslich hielt der Bezirksrat in seinem Entscheid fest, dass sich C._____ so- wohl bei der KESB, beim Gutachterteam als auch bei der Verfahrensbeiständin habe äussern können, weshalb von einer weiteren Anhörung abgesehen worden sei, zumal C._____ jeweils sehr klar und unmissverständlich überall die gleiche Meinung geäussert habe, nämlich dass er mit seinem Vater in die USA gehen möchte. Bei allen Stellen habe er diesen Wunsch klar geäussert und ebenso, dass er – wenn er dies nicht dürfe – weiterkämpfen würde, bis er dann in ein bis

- 21 - zwei Jahren Vieles selber entscheiden könne. Insgesamt lasse sich festhalten, dass C._____ seine Meinung über die ganze Zeit klar äussere. Auch wenn klar sei, dass beide Elternteile C._____ auf ihre Weise zu beeinflussen versuchten, so sei davon auszugehen, dass es C._____s tatsächlichem Willen entspreche, dass er mit seinem Vater in die USA möchte. Bei allen genannten Punkten habe weder der Wohnort D._____ noch der Wohnort L._____, USA, grosse Vor- bzw. Nachteile gegenüber dem jeweils andern vorzu- weisen und es seien sowohl in der Schweiz zusammen mit der Mutter als auch in Amerika zusammen mit dem Vater keine Gründe ersichtlich, die das Wohl von C._____ gefährden könnten. Ausschlaggebend sei, dass C._____ seinen Willen klar dahingehend geäussert habe, mit dem Vater nach Amerika zu gehen, und dass er dafür kämpfe, wenn ihm dies nicht erlaubt werde. Dieser Kindeswille las- se sich mit den konkreten Begebenheiten vereinbaren und sei zu berücksichtigen. Es müsse befürchtet werden, dass C._____ – sollte er in der Schweiz bleiben müssen – sich gegen die Mutter auflehnen würde und zu rebellieren beginne, weil er diese dafür verantwortlich mache, dass er nicht mit seinem Vater mitgehen könne. Bei einem so klar geäusserten Willen müsse dem Wunsch C._____s ent- sprechendes Gewicht beigemessen werden. Da dieser Punkt klar zugunsten der Zustimmung zum gestellten Antrag ausfalle und sämtliche übrigen Kriterien weder klar für noch gegen eine Zustimmung sprächen, müsse dies ausschlaggebend sein (act. 8 S. 21 - 33).

4. Die Beschwerdeführerin rügt wie gesehen eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts in Bezug auf den Kinderwillen, die Erziehungsfähigkeit sowie die gesundheitlichen Umstände des Beschwerdegegners, aber auch der künftigen Lebensumstände in den USA sowohl für das Kind (Schule, Therapiemöglichkeiten etc.) wie auch für den Vater (Wohn- und Arbeitssituation). Nach der bekanntge- gebenen Rückkehr des Beschwerdegegners sei die Situation in den USA heute nach wie vor höchst unklar; demgegenüber ergebe sich aus dem Schulbericht, dass C._____ in der Schweiz über ein stabiles Umfeld verfüge und seine physi- schen und psychischen Bedürfnisse gut versorgt würden. Auch was die Erzie- hungsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, hält sie dafür, es wäre sinnvoll,

- 22 - wenn sich die Beschwerdeinstanz durch eine Anhörung ein eigenes Bild machen könnte, um die im Gutachten geäusserten Bedenken, welche die Beschwerdefüh- rerin sehr belasteten, zu beurteilen; weder die KESB noch der Bezirksrat hätten sich mit ihren Entgegnungen auseinandergesetzt. Unter Würdigung aller bekann- ten Umstände sollte der heute stabilen Situation C._____s in der Schweiz gegen- über der unklaren Situation in den USA der Vorzug gegeben werden. Der bezirks- rätliche Entscheid sei deshalb aufzuheben und das Verfahren entweder zur detail- lierten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder die Be- schwerde direkt gutzuheissen (act. 2).

5. Der Beschwerdegegner geht in der Beschwerdeantwort davon aus, C._____ sei mittlerweile in einem Alter, in dem er selber entscheiden könne, welcher El- ternteil ihm näher stehe und bei welchem Elternteil er künftig leben möchte. Das Gutachten habe ergeben, dass er, der Beschwerdegegner, über die notwendige Erziehungsfähigkeit verfüge. Er habe in den vergangenen Jahren in der Schweiz ein Leben nahe dem Existenzminimum geführt und auf diese Weise C._____ er- möglicht, mit seinem Vater zusammen aufzuwachsen, was beweise, dass ihm das Wohl von C._____ am Herzen liege. Die beiden Vorinstanzen hätten zutreffend festgestellt, dass C._____ auch in den USA auf ein intaktes soziales Umfeld tref- fe. Er werde dort in einer behüteten Umgebung in einer etwas ländlicheren Ge- gend aufwachsen, was schon deshalb kein Nachteil sei, weil C._____ Sympathien für die Ultra-Szene des FC Basels hege und auch schon beim Sprayen erwischt worden sei. C._____s bisheriges soziales Umfeld sei stark geprägt durch das Zu- sammensein mit seinem Vater. Dieser sei für ihn die engste und primäre Bezugs- person, wie sich aus dem Gutachten ergebe. Diese Beziehung habe sich in der Vergangenheit eher noch verstärkt. Der Beschwerdegegner verweist auch darauf, dass für die gutachterliche Empfehlung die klar bessere emotionale Bindung des Sohnes zum Vater im Vergleich zur Bindung zur Mutter entscheidend gewesen sei. Er rügt die von der Beschwerdeführerin eigenmächtig initiierte Therapie für C._____ bei Dr. K._____ und drängt auf einen raschen Entscheid, dieser sei ab- solut vordringlich; auch alle involvierten Stellen und Fachpersonen erachteten dies denn auch für unabdingbar. Es bestehe andernfalls ein erhebliches Risiko, dass sich die grosse Belastung für C._____ auf seine künftige Entwicklung aus-

- 23 - wirken werde. Bliebe C._____ bei der Mutter, so würde er in eine entwicklungsge- fährdende Situation kommen: Bei C._____ würde ein für ihn unlösbarer Konflikt entstehen, da er zumindest innerlich gegen seine Mutter kämpfen würde und gleichzeitig wegen der Abwesenheit des Vaters vermehrt auf ihre emotionale Un- terstützung angewiesen wäre. Erschwerend komme hinzu, dass C._____ die Mut- ter für die Rückkehr des Vaters in die USA verantwortlich mache (act. 22 S. 7 - 15)

6. Die Kindesvertreterin verwies in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2018 zunächst auf weitere Gespräche, die sie zwischenzeitlich mit C._____ geführt ha- be, so am 13. Juni und 18. August 2018 persönlich in ihrem Büro und am 12. Juli 2018 telefonisch (act. 25 S. 2). Ausserdem sei sie auch mit den Eltern von C._____ in Kontakt gewesen. C._____ habe anlässlich der Gespräche den Wunsch geäussert, zu seinem Vater in die USA zu ziehen. Er denke, dass er spä- testens in einem Jahr bei seinem Vater in den USA leben und dort die Schule be- suchen werde. Den grössten Teil seiner Sommerferien habe er – wie jedes Jahr – mit seinem Vater in den USA verbracht; am 13. August 2018 sei er alleine in die Schweiz zurück gekehrt. Er vermisse seinen Vater und "texte" mit ihm fast täglich; ca. jeden dritten Tag wolle er mit ihm über Facetime sprechen. Dass er zur Zeit in der Schweiz bei seiner Mutter lebe, habe auch Vorteile: so könne er nun fast je- den FCB Match besuchen und seit seiner Rückkehr aus den Ferien habe er einen Welpen, den er sehr liebe. Hingegen sei es nicht gut, dass er nicht bei seinem Va- ter wohnen könne und auch seine Grosseltern väterlicherseits nicht regelmässig besuchen könne. Ausserdem würde er lieber in den USA die Schule besuchen als hier in der Schweiz, er denke, dass ihm das Schulsystem in den USA besser ge- falle (act. 25 S. 2). Die Kindesvertreterin wendet sich – nebst der Wiedergabe der Äusserungen von C._____ – wie bereits erwähnt insbesondere gegen die Einholung weiterer Gut- achten. Das Gutachterteam habe sich mit der Haltung von C._____ auseinander- gesetzt und dabei dessen Alter, die bisher gemachten Erfahrungen und auch sei- nen Entwicklungsstand und den Loyalitätskonflikt gewürdigt. Die Empfehlungen seien schliesslich losgelöst vom Willen von C._____ hergeleitet und begründet

- 24 - worden. Die KESB habe den Sachverhalt mit Blick auf das Kindeswohl umfas- send gewürdigt und der Entscheid sei losgelöst vom Kindeswunsch entschieden worden. Auch sie selbst, die Kindesvertreterin, habe darauf hingewiesen, dass es fraglich sei, inwieweit C._____ die Tragweite seines Wunsches beurteilen könne; das von der Beschwerdeführerin beantragte Gutachten würde angesichts der er- wähnten Würdigung jedenfalls keinen Mehrwert bringen, ganz abgesehen von der Belastung, welche mit der Begutachtung verbunden wäre. Bezüglich der Erzie- hungsfähigkeit der Eltern liege sodann bereits ein Gutachten vor (act. 25 S. 4 und 5). In ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 wies die Kindesvertreterin noch- mals darauf hin, dass C._____ auch am 26. September 2018 betont habe, dass er primär zu seinem Vater in die USA ziehen wolle. Sollte er weiterhin bei seiner Mutter leben, wolle C._____ seinen Vater mindesten zweimal pro Jahr in den USA besuchen, seinen Geburtstag mit dem Vater verbringen und zwei bis dreimal pro Woche spontan mit ihm über Facetime/Telefon Kontakt haben (act. 38). 7.1 Nach Prüfung der verschiedenen für den Entscheid massgeblichen Kriterien kam die Vorinstanz zum Schluss, dass bei sämtlichen Punkten weder der "Woh- nort D._____" noch der "Wohnort L._____" grosse Vor- bzw. Nachteile gegenüber dem andern vorzuweisen habe. Ausschlaggebend für den Entscheid der Vo- rinstanz, dem Aufenthaltswechsel C._____s von der Schweiz in die USA zuzu- stimmen, wurde damit der Umstand, dass C._____ seinen Willen sowohl gegen- über der KESB als auch gegenüber dem Gutachterteam, der Verfahrensbeistän- din und der Beiständin klar dahingehend geäussert habe, dass er nach Amerika wolle und dafür kämpfe, sollte ihm dies nicht erlaubt werden. Dieser Kinderwille lasse sich mit den konkreten Begebenheiten vereinbaren und sei zu berücksichti- gen (act. 8 S. 32 E. 4.2.7). 7.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin, weder das Gutachten noch die Stellung- nahmen der Verfahrensbeiständin oder die Berichte der Beiständin hätten sich dazu geäussert, ob C._____ überhaupt in der Lage sei zu beurteilen, bei welchem Elternteil er sich wohler fühlt und welcher Elternteil ihm mehr Nähe und Gebor- genheit schenkt (act. 2 S. 8) und wo er leben wolle, trifft nicht zu. Die Kindesver-

- 25 - treterin hat in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen (act. 25). Zu er- gänzen ist das Folgende: 7.2.1 Die Frage, wo C._____ künftig leben wolle, beantworten die Gutachter in ihrem Gutachten vom 7. November 2016 klar mit: "In den USA…"., wobei sie dies sogleich begründen mit: "…da er beim Vater mehr Wärme, Geborgenheit und Bindung erlebt als bei der Mutter……" (KESB-act. 116 S. 43). Die Gutachter mer- ken sodann an, dass C._____ verschiedenen Fachpersonen gegenüber geäus- sert habe, dass es ihm am liebsten wäre, die Situation bliebe unverändert, was eine normale Reaktion sei, da jede Veränderung auch mit Angst verbunden sei, die C._____ bis heute noch nicht offen äussern könne (KESB-act. 116 S. 45). Die Gutachter geben auch eine Einschätzung über die von C._____ geäusserten Vorstellungen bezüglich seiner Zukunft ab. Sie halten fest, dass der (damals) 9-jährige Junge aufgrund seines Entwicklungsstandes noch keine realistischen Vorstellungen in Bezug auf seine künftige Wohnsituation haben könne. Dies gelte sowohl für die Variante, dass C._____ mit seiner Mutter in der Schweiz lebe als auch für jene, dass er mit dem Vater in den USA lebe. Für den ersten Fall stelle sich C._____ vor, dass er dafür kämpfen würde, zum Vater ziehen zu können. Die Äusserungen bezüglich Kontakt zum Vater wirkten distanziert, er könne sich noch nicht wirklich emotional auf die Vorstellung einlassen und sage einfach, dass er dann jeweils regelmässig skypen und in den Ferien zu ihm fliegen werde. Im um- gekehrten Fall hätte er am liebsten, wenn die Mutter auch in den USA leben wür- de. Die Trennung von seiner Mutter und seinen Freunden in der Schweiz be- schreibe er als problemlos, da er ja skypen könne; er wirke auch hier distanziert. Ansonsten habe er bei der zweiten Variante (Leben in den USA) sehr positive Vorstellungen; sie seien geprägt von vielen Menschen, die er möge, und von den Erlebnissen während der Ferien, die immer sehr positiv gewesen seien (KESB- act. 116 S. 42 und 43). 7.2.2 Die Beiständin ging in ihrem von der KESB angeforderten Zwischenbericht vom 30. Mai 2016 davon aus, dass C._____ zu beiden Elternteilen eine enge und tragfähige Beziehung habe und die notwendigen Voraussetzungen für eine al- tersadäquate Entwicklung grundsätzlich gegeben seien. C._____ stehe indes in

- 26 - einem grossen Loyalitätskonflikt und sei aufgrund seines Alters nicht in der Lage, die Konsequenzen einer Auswanderung in ein anderes Land einschätzen zu kön- nen. Dies sei durch seine Haltung in den Gesprächen zum Ausdruck gekommen, bei denen er sehr unbeschwert (unbeteiligt) wirke. Ebenfalls könne er nicht ein- schätzen, was die grosse Distanz zum abwesenden Elternteil für ihn bedeuten würde. Aufgrund des Alters von C._____ und der Tatsache, dass er bis anhin in der Schweiz gelebt habe, erachtete es die Beiständin in ihrem Bericht als sinnvoll, ihn in der Schweiz zu behalten; nicht zuletzt auch deshalb, weil der Eindruck ent- standen sei, dass C._____ die Situation nicht einzuschätzen vermöge (KESB- act. 75). Nachdem das Gutachten vorlag und ebenso die Stellungnahme des Psy- chotherapeuten von C._____, Dr. K._____, sowie die Stellungnahme der Kindes- vertreterin, hielt die Beiständin am 18. Juli 2017 einen weiteren Bericht im Rah- men des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens für nicht notwendig. Sie hielt einzig fest, dass es ihr als C._____s Beiständin wichtig sei zu erwähnen, dass dieser über die vergangene Zeit an seinem Wunsch, mit dem Vater in die USA gehen zu können, festgehalten und dies immer wieder zum Ausdruck gebracht habe (BR-act. 27). Dies wird auch in dem der Beschwerde beigelegten jüngsten Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 5. Juni 2018 bestätigt. C._____ habe sie, die Beiständin, während der Berichtsperiode verschiedentlich kontaktiert, um ihr mitzuteilen, dass er unbedingt in die USA auswandern und auch die Therapie bei Herrn K._____ stoppen möchte (act. 3/2 S. 4). Die Beiständin kommt im Be- richt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine altersadäquate Entwicklung von C._____ eigentlich gegeben seien. Er habe zu beiden Elternteilen eine tra- gende Beziehung, sei in der Schule und in der Peergroup gut integriert und gehe seinen Hobbies nach. Der grosse Konflikt zwischen den Eltern über die Frage, wo er lebe, treibe ihn aber in einen massiven Loyalitätskonflikt, der ihn sehr belaste (act. 3/2 S. 4/5). 7.2.3 Die Kindesvertreterin gab in ihrer Stellungnahme zur erstinstanzlichen Be- schwerde gestützt auf zwei Gespräche mit C._____ am 18. Mai und am 27. Juni 2017 dessen nach wie vor klaren Wunsch wieder, Ende Sommer 2017 mit seinem Vater zusammen in die USA zu ziehen. Der (damals) 10-jährige C._____ habe seit Beginn des Verfahrens den Wunsch, mit seinem Vater in die USA umzuzie-

- 27 - hen, durchgehend und alternativlos geäussert. In ihrem Kommentar hält die Kin- desvertreterin fest, dass der Wille von C._____ primär darauf ausgerichtet sei, zusammen mit seinem Vater und dessen Verwandten zu leben; die beste Varian- te wäre, wenn er mit sämtlichen Bezugspersonen, also auch mit der Mutter und deren Familie, in den USA leben würde; er wisse aber, dass dies nicht möglich sei. Für die Frage, inwieweit C._____ die Tragweite seines Wunsches beurteilen könne, verwies die Kindesvertreterin auf das Gutachten und den KESB-Entscheid (KESB-act. 180 = BR-act. 2A), welche klar festhielten, dass C._____ mit 10 Jah- ren noch nicht in der Lage sei, die Konsequenzen seiner Entscheidungen zu er- fassen und in den Entscheidungsprozess einfliessen zu lassen (a.a.O. S. 11). Auch in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2018 erwähnt die Kindesvertreterin, sie habe darauf hingewiesen, es sei fraglich, inwiefern C._____ die Tragweite seines Wunsches beurteilen könne (act. 25 S. 4). 7.2.4 C._____ selbst hat sich im Laufe des Verfahrens mehrfach dafür ausge- sprochen, mit dem Vater nach den USA zu ziehen. Er tat dies am 29. Oktober 2015 im Gespräch mit der Beiständin, wo er dieser sagte, der Vater habe ihm ge- sagt, er werde in einem Jahr in die USA gehen. Er vertraute der Beiständin an, dass er mit dem Vater mitgehen möchte; er habe es der Mutter noch nicht gesagt, weil er denke, dass sie damit nicht einverstanden sei (KESB-act. 33). Gemäss Ak- tennotiz der Beiständin (KESB-act. 34) hat C._____ dieser am 7. Januar 2016 nochmals sagen wollen, dass er unbedingt mit dem Vater in die USA gehen möchte. Dies hat er der Beiständin gegenüber auch später wiederholt (act. 3/2). Auch bei den jüngst erfolgten Gesprächen mit der Kindesvertreterin hat C._____ an seinem Wunsch, zu seinem Vater in die USA zu ziehen, festgehalten (act. 25 S. 2 und act. 38). 7.2.5 Aufgrund des Gesagten steht fest, dass die Frage, ob C._____ aufgrund seines Alters überhaupt in der Lage ist, die Tragweite zu erkennen, welche mit der Umsetzung seines während des gesamten Verfahrens konstant geäusserten Willens verbunden ist, durchaus beantwortet wurde, und zwar in dem Sinne, dass ihm diese Fähigkeit altersbedingt sowohl von den Gutachtern wie auch der Bei- ständin und im KESB-Entscheid abgesprochen wurde. Die Kindesvertreterin hat

- 28 - diese Fähigkeit ebenfalls in Zweifel gezogen. Es entspricht diese Auffassung den allgemeinen Erkenntnissen, welche auch in der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ihren Niederschlag gefunden haben. Für den Entscheid zur Zustimmung zum Aufenthaltswechsel kann der so geäusserte Wille des Kindes entgegen der Auffassung der Vorinstanz deshalb jedenfalls nicht ausschlaggebend sein. Der Wunsch von C._____ ist indes in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen. 7.3 Zu prüfen ist, ob aufgrund sämtlicher massgeblicher Kriterien davon auszu- gehen ist, dass dem Kindeswohl besser Rechnung getragen ist, wenn C._____ mit dem Vater in den USA lebt als wenn er mit der Mutter in der Schweiz ver- bleibt. 7.3.1 Mit Bezug auf die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die im Gutachten geäusserten Bedenken fest, ohne der Mutter indes die Erziehungsfähigkeit abzusprechen (act. 8 S. 22). Sie erwog, dass das Gutachten die erzieherischen Fähigkeiten als eingeschränkt erachte, sie stehe hingegen finanziell etwas besser da als der Beschwerdegegner (act. 8 S. 32), wobei sie Beides für nicht ausschlaggebend hielt. Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz mit den Entgegnungen der Beschwerde- führerin gegen diese Beurteilung nicht auseinandersetzt, wie die Beschwerdefüh- rerin zu Recht rügt. Da sie die zitierten, gemäss Gutachten bei der Beschwerde- führerin offenbar vorhandenen Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit für die Entscheidfindung indes nicht als ausschlaggebend erachtete, wirkte sich dies nicht zulasten der Beschwerdeführerin aus, weshalb die Vorinstanz darauf ver- zichten konnte, im Einzelnen auf die Einwendungen einzugehen. 7.3.2 Die KESB hat ihre Zustimmung zum Aufenthaltswechsel von C._____ – im Wesentlichen gestützt auf die Erkenntnisse des Gutachtens – damit begründet, dass die Beschwerdeführerin C._____ in der Situation, in welcher dieser sich bei einem Verbleib mit der Mutter in der Schweiz befinden würde, d.h. in einer Situa- tion, in welcher dieser "weiterkämpfen" würde, bis er in die USA reisen könnte, nicht würde unterstützen können (KESB-act. 180 S. 12). Sodann sprach die KESB gestützt auf das Gutachten dem Vater die höhere Bereitschaft zu, seine ei-

- 29 - genen Defizite zu reflektieren und gegebenenfalls Anpassungen im Verhalten vorzunehmen als der Kindsmutter. Bei einem Wegzug des Vaters und einem Ver- bleib von C._____ bei der Mutter seien grosse Konflikte zwischen Mutter und Sohn und eine negative Entwicklung zu erwarten. Ebenso sei zu erwarten, dass C._____ unter der Obhut seines Vaters die Beziehung zu seiner Mutter zuverläs- siger und intensiver leben könne als dies unter der Obhut der Mutter zum Vater möglich wäre. Insgesamt heisse das, dass C._____ unter der Obhut des Vaters bessere Chancen für eine positive Entwicklung habe als unter der Obhut der Mut- ter (a.a.O. S. 13). Die Vorinstanz erwähnt im angefochtenen Entscheid, dass bei einer Missachtung des von C._____ konstant geäusserten Wunsches (gar) be- fürchtet werden müsse, dass er tatsächlich anfange, sich gegen seine Mutter auf- zulehnen und zu rebellieren. Dies deshalb, weil er sie offenbar dafür verantwort- lich mache, nicht mit seinem Vater mitgehen zu dürfen (act. 8 S. 32/33). 7.3.3 Angesprochen ist damit einerseits der emotionale Zugang der Eltern zu C._____, die Bindungstoleranz und die Reflexionsfähigkeit der Eltern. 7.3.3.1 Den emotionalen Zugang zu C._____ erachten die Gutachter beim Vater als klar besser als bei der Mutter. C._____ fühle sich mit seinem Vater emotional stark verbunden. Sie sprechen von mangelnder Empathiefähigkeit der Mutter, de- ren Beziehung zu C._____ sehr leistungsorientiert und wenig emotional sei. Demgegenüber sei der Vater empathiefähig, was die Grundlage bilde, auf der Entwicklung und Förderung überhaupt möglich werde. Gestützt auf diese Beurtei- lung gehen die Gutachter auch davon aus, dass mit Bezug auf die Bindungstole- ranz von Mutter und Vater die Voraussetzungen für eine positive Entwicklung von C._____ beim Vater besser seien. Ebenso erachten sie die Reflexionsfähigkeit beim Vater als besser gewährleistet (KESB-act. 116 S. 41 ff.). Diese Einschät- zungen lassen sich aufgrund der von den Gutachtern gewonnenen Eindrücke über die Persönlichkeit und die "Rollen" der Eltern nachvollziehen. Der Mutter wird die leistungs- und zielorientierte Seite zugewiesen, dem Vater mehr die emo- tionale und einfühlende Seite. Die Gutachter konstatieren eine ausgeprägt abwer- tende Haltung der Mutter gegenüber dem Vater, welche dessen passiv-hilfloses Verhalten sowie sein wenig abgegrenztes Verhalten gegenüber C._____ verstär-

- 30 - ke. Dies wiederum verstärke das grosse Bedürfnis der Mutter nach Kontrolle, was wiederum das Gefühl der Hilflosigkeit und Instabilität beim Vater stärke (KESB- act. 116 S. 31 und 32). Das Verhalten der Parteien, wie es sich aus den Akten ergibt, die Parteivorbrin- gen insbesondere auch vor Vorinstanz (BR-act. 1 und 21) sowie das rastlos er- scheinende Bemühen der Mutter, durch Bestätigungen und Bekräftigungen von zahllosen Drittpersonen, durch private Gutachten und Einholung von Fachmei- nungen das von den Gutachtern gezeichnete Bild ihrer Persönlichkeit zu korrigie- ren und darzutun, dass auch sie einen guten, kindfördernden Zugang zu C._____ hat und sich empathisch für dessen positive Entwicklung einsetzt, scheinen in gewisser Hinsicht diese Persönlichkeitseinschätzung zu bestätigen. Auch die Ein- schätzungen der Elternpersönlichkeiten durch die Beiständin in ihrem jüngsten Rechenschaftsbericht gehen in diese Richtung: Die Mutter wird als sehr aktiv be- schrieben. Sie habe viel mit C._____ unternommen und alle seine Termine rund um Freizeitgestaltung und Gesundheit organisiert. Der Vater habe die Zeit mit C._____ oft mit Fussballspielen auf dem Pausenplatz und mit Zeichnen von coo- len Schriftzügen verbracht (act. 3/2 S. 3). Insgesamt hielt es die Beiständin, wel- che seit ihrer Bestellung am 2. April 2015, d.h. seit über drei Jahren mit den Par- teien und C._____ befasst ist, bereits in ihrem Bericht vom 30. Mai 2016 aber für unbestritten, dass C._____ zu beiden Elternteilen eine enge und tragfähige Be- ziehung hat und damit bei beiden die notwendigen Voraussetzungen für eine al- tersadäquate Entwicklung gegeben seien (KESB-act. 75). Diese Beurteilung be- stätigt sie auch in ihrem Rechenschaftsbericht vom 5. Juni 2018, wo sie festhält, dass die Voraussetzungen für eine altersadäquate Entwicklung von C._____ grundsätzlich gegeben sei und C._____ zu beiden Elternteilen eine tragende Be- ziehung habe (act. 3/2 S. 4). Damit wird die gutachterliche Einschätzung, insbe- sondere was den Zugang der Mutter zu C._____ betrifft, jedenfalls relativiert. 7.3.3.2 Die Empfehlungen des Gutachtens basieren letztlich einerseits auf der geschilderten Einschätzung der emotionalen Beziehung zwischen C._____ und seinem Vater, und andererseits darauf, dass es die Fähigkeit des Vaters, die Be- ziehung zur Mutter zumindest nicht zu erschweren, als besser beurteilt als umge-

- 31 - kehrt. Dass sie letztgenanntes Kriterium als zentral werten, halten die Gutachter explizit fest (KESB-act. 116 S. 32). Auch das Bundesgericht misst der Bin- dungstoleranz im Zusammenhang mit der Kontaktregelung Bedeutung zu (BGE 142 III 1 ff. E. 3.4; BGer 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 5.1, nicht publ. in BGE 141 III 472). Es ist denn auch allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu bei- den Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (wie es das Bundesgericht formuliert, vgl. BGE 142 III 1 ff. E. 3.4 mit Verweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.2). Wie erwähnt (vgl. vorstehend E. 7.3.2) hat auch die KESB in ihrem Entscheid die- sem Kriterium eine hohe Bedeutung beigemessen. Ihre für die Mutter nachteilige Einschätzung basierte insbesondere auf deren Verhalten im Zusammenhang mit den Sommerferien 2016 und auf der ausgeprägt abwertenden Haltung der Mutter gegenüber dem Vater, welche auch die Gutachter wiederholt erwähnen. In der zweitinstanzlichen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie sich – angeleitet durch die Beiständin, die Schule und Frau Dr. J._____ – in die- sem Bereich sehr weiterentwickelt habe und sich bemühe (act. 2 S. 9). Damit scheint sie gewisse Defizite in diesem Bereich (und damit auch gutachterliche Er- kenntnisse) anzuerkennen, und sie zeigt insoweit eine gewisse (ihr von den Gut- achtern abgesprochene) Fähigkeit zur Selbstreflexion. Wesentlich erscheint für die Beurteilung der Bindungstoleranz vorliegend aber vor allem, dass beide Par- teien jedenfalls in der Lage waren zuzulassen, dass C._____ in den vergangenen rund sechs Jahren je hälftig von Vater und Mutter betreut werden konnte. Auch die Beiständin geht in ihrem jüngsten Rechenschaftsbericht davon aus, der Um- gangston zwischen den Eltern sei zwar geprägt von gegenseitigen Unterstellun- gen und dem In-Frage-Stellen der Erziehungsfähigkeiten des anderen Elternteils. Es habe unzählige Themen gegeben, bei denen die Eltern trotz mehreren Ge- sprächen keine Einigkeit erzielt hätten (z.B. Therapie bei Herrn K._____, Besuch einer Privatschule, Freizeitgestaltung, Gesundheit etc.). Dennoch sei zu sagen, dass letztendlich den Eltern im Grossen und Ganzen die terminlichen Absprachen gelungen seien. Nicht bestritten ist ausserdem, dass C._____ regelmässig seine Sommerferien bei der Familie des Vaters in den USA verbringen konnte. All dies

- 32 - setzte auf beiden Seiten nicht nur Kooperationsfähigkeit, sondern auch Bin- dungstoleranz voraus. Bestehen, wie insbesondere die KESB in ihrem Entscheid erwähnt – möglicherweise auch persönlichkeitsbedingt und aus der gutachterlich geschilderten "Rollenteilung" zwischen den Eltern – beim Beschwerdegegner kei- ne Anhaltspunkte, dass er künftig die Beziehung von C._____ zu seiner Mutter nicht oder nicht hinreichend zulassen sollte, so kann aufgrund des Gesagten bei der Mutter festgestellt werden, dass auch auf ihrer Seite diesbezüglich keine Ver- haltensweisen zu erkennen sind, welche auf eine Erschwerung des Kontaktes zum Vater hindeuten. Auch wenn ihre wiederholt als abwertend geschilderte Hal- tung gegenüber dem Vater einer positiven Kontaktpflege nicht förderlich ist, dann gilt dies gleichermassen für die von den Gutachtern gemachte Feststellung, dass der Vater mit C._____ zu viel über den Konflikt mit der Mutter spreche (KESB- act. 116 S. 43). Insgesamt darf aufgrund der in der Vergangenheit gelebten Rege- lung erwartet werden, dass sich beide Parteien ihrer mit Blick auf das Wohl von C._____ bestehenden Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern (BGE 142 III 1 ff. E. 3.4), bewusst sind und dieser auch in Zukunft nachleben würden. 7.3.4 Nach übereinstimmender Einschätzung der Gutachter (KESB-act. 116 z.B. S. 36), der Verfahrensbeiständin (act. 25) wie auch der Beiständin (act. 3/2) be- lastet C._____ den Konflikt seiner Eltern sehr. Die Gutachter halten fest, dass der Konflikt zwischen den Eltern das grösste Hindernis für die Entwicklung einer stabi- leren Zukunft für C._____ darstelle (KESB-act. 116 S. 43). Gegenüber verschie- denen Fachpersonen habe sich C._____ sodann dahingehend geäussert, dass es ihm am liebsten wäre, die Situation bliebe in dem Sinne unverändert, dass er wei- terhin zu beiden Elternteilen gleichermassen Kontakt haben kann (KESB-act. 116 S. 45). Letzteres ist durch die nun gegebene geographische Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern nicht möglich. Im Gutachten vom 7. November 2016 wird C._____ als offener, zugänglicher Junge beschrieben; er könne adäquate Situationen zu den Gefühlen beschreiben und sagen, was ihn fröhlich, traurig, wütend, stolz und glücklich mache. Er ver- mittle dabei aber nicht den Eindruck, als ob er sich berühren liesse. Vielmehr wir-

- 33 - ke er sachlich, beschreibend und abgestumpft. Zum Thema befragt habe er ge- sagt, dass er lieber mit dem Vater gehen würde, da er Papa etwas lieber hätte als Mama. Er habe einen etwas abgeklärten Eindruck gemacht und auf die Bemer- kung, dass es sicher nicht einfach sei, seine Meinung zu sagen, erklärt, dass er sich etwas mehr Sorgen um den Vater als um die Mutter mache. Zudem habe ihn die Mutter schon einmal für zwei Jahre vom Vater weggenommen und sei in die Schweiz gezogen mit ihm. Der Vater sei wütend und traurig gewesen. Die Mutter wäre sicherlich auch traurig, aber das scheine ihn weniger zu bedrücken (KESB- act. 116 S. 28 und 29). Zusammen mit der Mutter sei C._____ wenig spürbar, er bekomme wenig Raum, eigene Vorstellungen zu äussern. Vieles wirke bei der Mutter lehrmeisterlich, pädagogisch; alles müsse einen Sinn haben und sie strah- le keine Ruhe aus. Demgegenüber müsse beim Vater von einer Parentifizierung gesprochen werden. Der Vater sei gegenüber dem Sohn wenig abgegrenzt, auch wenn er es aufgrund seiner Vaterrolle sein müsste. C._____ übernehme die An- sichten des Vaters und gegenüber der Mutter für den Vater Partei, die Sicht der Mutter kenne er oft nicht oder wolle sie gar nicht kennen. Zwischen dem Vater und dem Jungen bestehe ein warmherziger Kontakt und eine ruhige, entspannte Atmosphäre (KESB-act. 116 S. 34 und 35). Die Gutachter stellen weiter fest, dass C._____ von beiden Elternteilen beein- flusst werde: Vom Vater werde er beeinflusst, indem dieser mit dem Sohn zu viel über Amerika, den Konflikt mit der Mutter und den Behörden spreche und dabei Mühe habe, eine elterliche Distanz zu C._____ zu behalten und die Paarebene nicht in die Vater-Kind-Beziehung einfliessen zu lassen. C._____ geniesse die emotionale Verbundenheit mit dem Vater. Zudem möchte er den Vater emotional auch unterstützen und spüre, dass er mit seiner Präsenz dem Vater gut tue. Die Beeinflussung durch den Vater rühre auch daher, dass sich C._____ und sein Va- ter gegenseitig stützen, dies auch in Situationen, in denen eine elterliche Distanz gefragt wäre. Bei der Mutter sehen die Gutachter die Beeinflussung durch das Einnehmen einer starren Haltung, indem sie äussere, es sei klar, dass es in der Schweiz "besser" sei. Auch äussere sie sich äusserst negativ über den Vater, dieser sei faul, habe kein Geld etc., was kontraproduktiv auf C._____ wirke (KESB-act. 116 S. 43).

- 34 - Diese Erhebungen der Gutachter zeigen auf, dass sich C._____ im Loyalitätskon- flikt auf die Seite des von ihm als schwächer und hilfsbedürftiger wahrgenomme- nen Elternteils schlägt, wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zu Recht einwenden lässt (act. 2 S. 6), und der Beschwerdegegner nicht in Abrede stellt. Die Begründung im Gutachten, C._____ wolle in den USA beim Vater sein, da er bei diesem mehr Wärme und Geborgenheit erlebe (KESB-act. 116 S. 43), er- scheint unter Berücksichtigung dieses Umstandes in einem andern Licht und wird insoweit relativiert. Ob C._____ mit seinem Positionsbezug gegen seine Interes- sen handle, wie die Mutter weiter geltend macht, der Vater aber bestreitet (act. 22 S. 9), ist demgegenüber nicht zu beurteilen, hiesse dies doch nichts anderes, als dem Kind mindestens eine Verantwortung für seinen durch den Elternkonflikt be- gründeten Positionsbezug zuzuweisen, die es in keiner Weise hat und haben darf. Ist der Wunsch von C._____ bzw. seine Äusserung, er habe "Papa etwas lieber als Mama", wie gesehen aber mitgeprägt vom Wunsch, den Vater zu schützen, dann ist dies für die Gewichtung des Positionsbezugs des Kindes in der Gesamt- beurteilung jedenfalls beachtlich. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es C._____ am liebsten wäre, er hät- te gleichermassen Kontakt zu beiden Elternteilen. Die Beiständin attestiert beiden Elternteilen eine enge Beziehung zu C._____. Dieser steht allerdings in einem massiven Loyalitätskonflikt und unter dem geschilderten Einfluss beider Elterntei- le, welcher dazu führt, dass C._____ seinen im Vergleich zur Mutter "hilfsbedürfti- geren" Vater unterstützen will. Es ist davon auszugehen, dass seine Haltung und sein Positionsbezug hievon jedenfalls mitgeprägt sind. Alles andere wäre lebens- fremd. Seine Beziehung zum Vater wird von den Gutachtern (im Unterschied zur Beziehung zur Mutter) als herzlich und eng umschrieben, gleichzeitig aber als wenig abgegrenzt; sie sprechen von Parentifizierung, also von einer Umkehr der sozialen Rollen zwischen Vater und Kind. Defizite erkennen die Gutachter bei beiden Elternteilen. Nach ihrer Beurteilung bergen diese – insbesondere bei un- genügender Unterstützung – je Gefahren für die weitere Entwicklung für C._____. 7.3.5.1 Die Frage nach den sozialen, wirtschaftlichen und schulischen Umstän- den in den jeweiligen Ländern erachten die Gutachter als kinderpsychiatrisch

- 35 - nicht zentral. Sie halten fest, dass es nicht in ihrer Kompetenz liege, diese zu wer- ten (KESB-act. 116 S. 43). Demgemäss ist davon auszugehen, dass diese Fakto- ren nicht in die gutachterlichen Empfehlungen eingeflossen sind. 7.3.5.2 Der Bezirksrat kam zum Schluss, dass die familiäre und wirtschaftliche Situation weder in der Schweiz noch in den USA gegen das Kindeswohl sprä- chen. An beiden Orten sei C._____s Familie entweder väterlicher- oder mütterli- cherseits in der Nähe und auch wirtschaftlich seien beide Elternteile in der Lage, je für sich und C._____ zu sorgen (act. 8 S. 23 ff., E. 4.2.2). Dem setzt die Beschwerdeführerin entgegen, die Situation in den USA sei nach wie vor höchst unklar. Weder sei bekannt, wo der Beschwerdegegner wohnen werde, noch, wie genau die Betreuung funktioniere. Auch sei nicht bekannt, wo der Beschwerdegegner erwerbstätig sein werde; und auch bezüglich der Therapie lägen keine Angaben vor. Es könne nicht sein, dass die Schweizer Behörden ei- nen minderjährigen Schweizer Bürger ohne Klärung der konkreten Situation und aus der hierorts sowohl schulisch, therapeutisch und hinsichtlich der Betreuung sehr stabilen Situation ausreisen liessen (act. 2 S. 8/9). Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass C._____ auch in den USA auf ein intaktes Umfeld treffe. Anders als in der Schweiz habe er dort viele Verwandte und Cousins/Cousinen, mit denen er aufwachsen könne. Er werde mit seinem Vater im Haus von dessen Eltern wohnen und über ein eigenes Zimmer verfügen, von wo aus in aller Ruhe nach einem eigenen Haus Ausschau gehalten werde. Er werde sodann die öffent- liche Schule in einer Distanz von 15 Autofahrminuten besuchen können (act. 25 S. 12 f.). 7.3.5.3 Mit ihren Vorbringen stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Fra- ge, dass C._____ sowohl in der Schweiz wie auch in den USA in ein funktionie- rendes soziales und familiäres Netz eingebunden ist. Der Beschwerdegegner weist in der Beschwerdeantwort denn auch darauf hin, dass beide Vorinstanzen festgestellt hätten, C._____ treffe auch in den USA auf ein intaktes soziales Um- feld, wo er Verwandte, die zu besuchende Schule, das Haus, in dem er wohnen werde, und die Umgebung bereits kenne. Die Kindesvertreterin habe sodann ausgeführt, dass sich C._____ keine irrationalen Vorstellungen über das Leben in

- 36 - den USA mache (act. 22 S. 12/13). Jedenfalls für eine Anfangsphase wären Wohn- und Schulsituation geregelt und es könnte davon ausgegangen werden, dass in einer eben solchen Phase auch die vollumfängliche Betreuung durch den Vater gewährleistet wäre, zumal dieser dann noch keiner Erwerbstätigkeit nach- ginge. In ein Alltagsleben in den USA müsste sich C._____ indes erst einleben; er kennt die Umgebung bis anhin ausschliesslich von den Ferien. Die Wohnsituation bei den Grosseltern und ev. später mit dem Vater ausserhalb des grosselterlichen Hauses, der Wechsel des Schulsystems, eine allfällige Veränderung der Betreu- ungssituation, die durch eine teilweise Erwerbstätigkeit des Vaters bedingt wäre, all dies wäre wie auch die Freizeitbeschäftigungen, allfällige Therapien u.a.m. neu aufzubauen, was eine wesentliche Veränderung der derzeitigen Lebenssituation mit sich brächte. Auch wenn in der konkret zu beurteilenden Situation bei den ge- gebenen Rahmenbedingungen die Veränderung als zumutbar zu qualifizieren und von C._____ gewollt ist, wie er dies mehrfach geäussert hat, handelt es sich da- bei um eine einschneidende, wesentliche Veränderung, welche naturgemäss mit Unsicherheiten verbunden ist. Diese Unsicherheiten betreffen nicht nur C._____ selbst, sondern auch die Lebenssituation des Vaters. Wie dieser sein Leben künf- tig gestalten kann und will, ist so kurz nach seiner Rückkehr in seine Heimat offen und entsprechend ungewiss. Bei einem Verbleib von C._____ in der Schweiz blieben die Lebensbedingungen unverändert. C._____ ist und bliebe in der Schu- le und der Peergroup gut integriert, wie dies die Beiständin in ihrem jüngsten Re- chenschaftsbericht vom 5. Juni 2018 festgehalten hat (act. 3/2 S. 4) Er verbliebe in der Lebenssituation, wie sie ihm seit Jahren vertraut ist. Sowohl der Wegzug von C._____ zum Vater in die USA wie auch sein Verbleib bei der Mutter in der Schweiz bedeuten, dass sein alltäglicher Kontakt zu einem Elternteil in der Art, wie er ihn in den vergangenen Jahren leben konnte, wegfällt und bestenfalls auf einen regelmässigen, aber punktuellen, fernmündlichen Kon- takt beschränkt wird. Dieser einschneidende Eingriff geschieht bei einem Verbleib von C._____ bei der Mutter aus einer ihm vertrauten Umgebung heraus, in wel- cher Schule, Freizeitgestaltung ebenso wie seine Begleitung durch die Beiständin

- 37 - und allfällige weitere Unterstützungspersonen geregelt sind, und in der er bis an- hin aufgewachsen und insoweit verwurzelt ist. Bei einem Wegzug zum Vater geht dieses bestehende, tragende Netz verloren, das heisst die notwendigen Verände- rungen hätte C._____ ohne dies in einer wenn auch nicht unbekannten, so doch gänzlich neuen Lebenswelt zu bewältigen. In der festgestellten, erheblichen Be- lastungssituation, in welcher sich C._____ befindet, kommt der Stabilität der Ver- hältnisse wie gesehen eine besondere Bedeutung zu. Diese ist bei einem Ver- bleib von C._____ in der Schweiz bestmöglich gewahrt, wogegen ein Leben in den USA beim Vater vor allem deshalb und jedenfalls heute noch mit zahlreichen Unbekannten versehen ist. Dies auch dann, wenn C._____ weiss, wo er erstmal in die Schule gehen und wo er zunächst wohnen würde, weil – jedenfalls heute noch – mit zahlreichen Unsicherheiten verbunden ist, wie der Beschwerdegegner sein Leben in den USA einrichten will und kann. 7.3.5.4 Was die wirtschaftliche Situation betrifft, so hat die Vorinstanz zutreffend und unangefochten festgehalten, dass sich die Situation bei der Beschwerdefüh- rerin etwas besser darstellt als beim Beschwerdegegner. Auch diesbezüglich än- derte sich für C._____ bei einem Verbleib in der Schweiz nichts, während bei ei- nem Umzug in die USA auch in dieser Hinsicht unter Umständen erhebliche und heute nicht klar abschätzbare Änderungen anstünden; dies auch dann, wenn da- von auszugehen ist, der Vater sei in der Lage, für sich und C._____ zu sorgen. 7.3.6 Insgesamt erscheint es nicht gerechtfertigt, heute die Zustimmung zum Wohnortswechsel zu erteilen. Der wiederholt bekundete Wille von C._____, mit dem Vater nach den USA umzuziehen, kann nicht ungeachtet des massiven Lo- yalitätskonflikts, in dem sich C._____ befindet, sowie der oberwähnten Einflüsse beurteilt werden. Zu berücksichtigen ist, dass C._____ – wie dies alle involvierten Personen bestätigen – in einer schweren Belastungssituation steht und zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung hat, wenn auch diejenige zum Vater etwas enger und emotionaler sein mag. Wesentlich erscheint sodann, dass die Erziehungsfä- higkeit beider Eltern insgesamt in etwa gleich erscheint. Dabei haben die Gutach- ter bei beiden Elternteilen – je unterschiedliche – Defizite festgestellt, die die Ge- fahr bergen, sich negativ auf die Entwicklung von C._____ auszuwirken. Es ist

- 38 - davon auszugehen, dass C._____ bei dieser Ausgangslage die unvermeidbare Veränderung in der Beziehung zu einem Elternteil besser verkraften kann, wenn er sie aus der Sicherheit der ihm vertrauten, unbestrittenermassen stabilen Ver- hältnisse in der Schweiz heraus bewältigen kann. Den Bedenken der Vorinstanzen, des Beschwerdegegners und auch der Gutach- ter, es werde bei einem Verbleib von C._____ bei der Mutter eine grosse Belas- tung auf das Kind zukommen, weil es sich gegen den Elternteil, bei dem es ver- bleibt, bei gleichzeitiger Abwesenheit des anderen Elternteiles auflehne, ist im Rahmen der anzuordnenden unterstützenden Massnahmen angemessen Rech- nung zu tragen. Dabei wird insbesondere auch der im Verfahren wiederholt depo- nierten Äusserung von C._____ besondere Beachtung zu schenken sein, er wer- de – falls er nicht zum Vater in die USA umziehen dürfe – "weiterkämpfen". Im Rahmen der anzuordnenden Massnahmen wird C._____ darin zu unterstützen sein, die Gegebenheiten zu akzeptieren und für seine persönliche Entwicklung positiv zu nutzen. Mindestens ein Anzeichen dafür, dass dies auch gelingen könn- te, ist darin zu sehen, dass C._____ gegenüber der Kindesvertreterin am 13. Au- gust 2018, d.h. nach seiner (alleinigen) Rückkehr aus den Sommerferien in den USA beim Vater, zwar erklärt hat, dass er seinen Vater vermisst und es nicht gut findet, dass er nicht bei ihm wohnen könne, dass er doch aber auch Vorteile darin erkannte, dass er zurzeit in der Schweiz bei der Mutter lebe (act. 25 S. 2).

8. Die KESB hielt in ihrem Entscheid vom 27. April 2017 fest, dass beide Par- teien bekräftigt hätten, die im Gutachten empfohlenen therapeutischen Begleitun- gen zu anerkennen und umzusetzen. Die Mutter habe dazu für sich und C._____ nachweislich bereits Schritte unternommen. Für die Zeit nach dem Umzug in die USA sei unklar, ob der Vater weiterhin willens sei, den Empfehlungen Folge zu leisten. Präventiv sei ihm gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB eine entsprechende Wei- sung zu erteilen (BR-act. 2A. S. 16/17 und S. 21 Dispositiv Ziff. 4). Der Bezirksrat hat sich dazu im angefochtenen Entscheid nicht geäussert. Wie sich (auch) aus dem jüngsten Rechenschaftsbericht der Beiständin ergibt (act. 3/2 S. 3), ist die (von der Mutter für C._____ aufgegleiste) Therapie bei Dipl.- Psych. K._____ wiederholt Gegenstand von elterlichen Konflikten geworden.

- 39 - C._____ soll der Beiständin gegenüber gesagt haben, dass er die Therapie stop- pen möchte (a.a.O., S. 4). Dipl.-Psych. K._____ hat im Verfahren von sich aus unaufgefordert einen Therapieverlaufsbericht eingereicht, auf den nicht eingegan- gen zu werden braucht. Da die gutachterliche Empfehlung weiterhin Bestand hat, die jedenfalls noch bis vor Kurzem bestehende Therapie bei Dipl.- Psych. K._____ verschiedentlich belastet erscheint und nicht von beiden Elternteilen mit- getragen wird, ist der Beiständin gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB die (zusätzli- che) Aufgabe zu übertragen, dafür besorgt zu sein, dass die Therapie bei Dipl.- Psych. K._____ kindgerecht abgeschlossen wird und C._____ anderweitig eine unterstützende Begleitung durch eine Fachperson erhält. Im Rahmen der nächs- ten Berichterstattung wird über deren Verlauf sowie deren weiteren Notwendigkeit Bericht zu erstatten sein. Die elterliche Sorge der Eltern ist insoweit einzuschrän- ken.

9. Mit dem Entscheid über die Zustimmung bzw. Verweigerung der Zustim- mung zum Wohnortswechsel ist die Betreuungs- und Besuchsregelung anzupas- sen. Materiell bildet die Regelung einen notwendigen Bestandteil des Entscheides über den Wegzug (Art. 301a Abs. 5 ZGB; BGE 142 III 481 ff. E. 2.8). Die Parteien wurden aufgefordert, sich hiezu zu äussern (act. 30). 9.1 Mit Bezug auf die Obhutszuteilung beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr als Folge der Ausreise des Beschwerdegegners die alleinige Obhut über C._____ zu übertragen (act. 2 S. 2). Der Beschwerdegegner hält entgegen, der Antrag sei neu und nicht begründet; C._____ habe bereits heute seinen Wohnsitz bei der Mutter, die Zuteilung sei nicht notwendig (act. 22 S. 15). Die geteilte Obhut unter den Eltern kommt bei den heute gegebenen örtlichen Verhältnissen nicht in Betracht. Bleibt C._____ in der Schweiz, so hat er fortan unter der Obhut der Mut- ter zu stehen. Die Obhut ist entsprechend zuzuweisen. 9.2.1 Für den Fall, dass dem Wohnsitzwechsel nicht zugestimmt werde, bean- tragt der Beschwerdegegner wie eingangs erwähnt als Kontaktregelung, er sei zu ermächtigen, mit C._____ je nach dessen Bedürfnissen wöchentlich mindesten einmal zu skypen oder zu telefonieren. Er sei überdies zu ermächtigen, während der Sommerferien C._____ für vier Wochen und im Verlaufe des restlichen Jahres

- 40 - für weitere vier Wochen, wobei jedes zweite Jahr die Weihnachts-/Neujahrsferien darin enthalten sein sollten, mit oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Zur Be- gründung macht er geltend, es entspreche dies der erstinstanzlichen Regelung im umgekehrten Fall und erscheine angemessen. Die Reisekosten seien von den El- tern je hälftig zu tragen (act. 32). Die Beschwerdeführerin führt aus, dass C._____ selber mit seinem Vater per Facetime Kontakt wünsche, womit sie einverstanden sei. Aus terminlichen Gründen schlage sie grundsätzlich den Freitagabend, 18 Uhr Ortszeit vor, da dieser Abend nicht durch Freizeitaktivitäten belegt sei. Ausserdem solle C._____ weiterhin vier Wochen Sommerferien bei seinem Vater in den USA verbringen können, sowie zusätzliche Ferien, alternativ an Weihnach- ten oder in den Sportferien, wobei die Kosten vom Beschwerdegegner zu tragen seien. Schliesslich könne der Vater seinen Sohn auch in der Schweiz besuchen (act. 33). C._____ wünscht sich zweimalige Ferien pro Jahr beim Vater, wie bis anhin im Sommer und auch im Winter, sowie zwei- bis dreimal pro Woche einen Kontakt über Facetime/Telefon. C._____s Wunsch wäre überdies, dass er zusätz- lich seinen Geburtstag (tt.mm.) bei seinem Vater verbringen könne (act. 38). 9.2.2 Die KESB wies im angefochtenen Entscheid auf die Bedeutung des per- sönlichen Verkehrs zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind hin. Es kann darauf verwiesen werden (BR-act. 2A S. 18). Aus den Anträgen der Parteien ergibt sich, dass beide Parteien sich der Bedeutung dieses Kontak- tes bewusst sind. Ihre Anträge weichen unerheblich voneinander ab. C._____, der seinen Vater vermisst, ist ein regelmässiger und freier Telefon- oder Skype-/ Facetimekontakt mit diesem zu ermöglichen. Für den Konfliktfall mindestens zweimal wöchentlich während 30 Minuten, wobei (ebenfalls als Konfliktregelung) der Zeitpunkt auf jeweils 18 Uhr (Mitteleuropäische Zeit, MEZ) am Dienstag und Freitag festzulegen ist. Des Weiteren ist es C._____ weiterhin zu ermöglichen, Sommerferien von vier Wochen beim Vater zu verbringen sowie 10 Tage jeweils alternierend über die Weihnachts-/Neujahrstage und in den Sportferien (mit Be- ginn 2018/2019 über die Weihnachts- und Neujahrstage). Dabei rechtfertigt es sich, die Reisekosten für die zweite jährliche Ferienreise im Winter den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin ist entsprechend zu verpflichten, dem Beschwerdegegner die Reisekosten für das zweite Ferienbesuchsrecht von

- 41 - C._____ nach Vorlage der entsprechenden Quittung zur Hälfte zu ersetzen. Ein weitergehendes Ferienbesuchsrecht und/oder weitere Kontakte zwischen dem Beschwerdegegner und C._____ aufgrund entsprechender Absprachen zwischen den Parteien bleiben vorbehalten. Dabei hat der Beschwerdegegner die Reise- kosten alleine zu tragen. IV.

1. Die Kosten- und Entschädigungsregelung richtet sich nach den Bestimmun- gen der ZPO (Art. 450 f. ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Entsprechend sind die Kos- ten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Gemäss konstanter Praxis der Kammer erfolgt die Kostenverlegung in familienrechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je hälftig, wenn davon ausgegan- gen werden kann, dass beide Eltern ihre Standpunkte im Interesse des Kindes vertreten. Das ist hier der Fall. Mit Bezug auf die beantragte Abweisung der Zustimmung zum Wohnortswechsel von C._____ nach den USA obsiegt die Beschwerdeführerin sodann, wohingegen sie mit ihren weiteren Anträgen unterliegt. Auch das rechtfertigte eine je hälftige Kostenverlegung. Es rechtfertigt sich aus zwei Gründen, die Kosten des Be- schwerdeverfahrens (inklusive diejenigen der Kindesvertretung) den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Der Anteil des Beschwerdegegners ist zufolge der ihm ge- währten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

2. Als Folge der hälftigen Kostenteilung sind die gegenseitig verlangten Partei- entschädigungen wettzuschlagen. Die Entschädigungen für die Kindesvertretung sowie diejenige für die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners sind in separaten Beschlüssen erst noch festzulegen. Soweit auch hinsichtlich der Entschädigungen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, bleibt auch hier die Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO vorbehalten.

- 42 - Es wird beschlossen:

1. Auf das Gesuch des Verfahrensbeteiligten, es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Dem Beschwerdegegner wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

4. Dem Beschwerdegegner wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

5. Der Antrag der Kindesvertreterin, es sei der Therapieverlaufsbericht von Dr. med. J._____ und Dipl.-Psych. K._____ aus dem Recht zu weisen, wird abgewiesen.

6. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziff. I des Be- schlusses des Bezirksrates Meilen vom 4. Juni 2018 sowie Dispositiv Ziff. 1, 2, 4 und 5 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen vom 27. April 2017 aufgehoben.

2. Der Antrag des Beschwerdegegners auf Zustimmung zum Wohnsitzwechsel von C._____, geb. tt.mm.2007, von N._____ (CH) nach den USA, nach L._____, USA, wird abgewiesen.

3. Die Anträge gemäss Ziff. II der von der Beschwerdeführerin erhobenen Be- schwerde werden abgewiesen.

4. C._____, geb. tt.mm.2007, wird unter die alleinige Obhut der Beschwerde- führerin gestellt.

- 43 -

5. Der mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Mei- len vom 2. April 2015 für C._____ bestellten Beiständin wird gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB zusätzlich die Aufgabe übertragen, dafür besorgt zu sein, dass die Therapie bei Dipl.-Psych. K._____ kindgerecht abgeschlossen wird, und danach C._____ anderweitig eine unterstützende Begleitung durch eine Fachperson erhält. Die elterliche Sorge beider Eltern wird insoweit ein- geschränkt.

6. a) Der Beschwerdegegner ist berechtigt, C._____ jeweils während der Sommerferien auf eigene Kosten für vier Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.

b) Des weiteren ist der Beschwerdegegner berechtigt, C._____ im Winter alternierend über die Weihnachts-/Neujahrstage und den Sportferien (mit Beginn 2018/2019 über die Weihnachts- und Neujahrstage) jeweils für 10 Tage zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.

c) Der Beschwerdeführer ist überdies berechtigt, mit C._____ mindestens zweimal wöchentlich für 30 Minuten telefonisch bzw. über Skype oder Face- time, jeweils Dienstag und Freitag, 18.00 Uhr (MEZ) Kontakt zu haben.

7. Die Reisekosten für C._____ für die Ausübung des Ferienbesuchsrechts gemäss Ziff. 6 b) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet diese dem Beschwerdegegner nach Vorlage der entsprechenden Quittung zur Hälfte zu ersetzen.

8. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.

9. Die Gerichtskosten dieses Rechtsmittelverfahrens werden inklusive der Kos- ten für die Kindesvertretung den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Beschwerdegegners wird zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschwerdegegners gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

- 44 -

10. Für dieses Rechtsmittelverfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

11. Über die Entschädigung der Kindesvertreterin sowie diejenige für die unent- geltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdegegners wird in separaten Be- schlüssen befunden. Soweit die Entschädigungen zufolge gewährter unent- geltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wer- den, bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschwerdegegners gemäss Art. 123 ZPO vorbehalten.

12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je im Doppel, ferner an die Kindesver- treterin, an den Beschwerdegegner und die Kindesvertreterin je unter Beila- ge einer Kopie von act. 43, an die Beiständin E._____, kjz …, … [Adresse], an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen, sowie

– unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein.

13. Eine Beschwerde gegen dieses Urteil sowie gegen Ziff. 1, 2 und 5 des Be- schlusses an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zu- lässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth

- 45 - versandt am: