opencaselaw.ch

PQ170014

Errichtung einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung

Zürich OG · 2017-05-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Über die am tt. April 1930 geborene A._____ ist am 11. Juni 2015 von der KESB des Bezirkes Meilen gestützt auf Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet worden (act. 6 = act. 3/2 = act. 10/95). Das Dispositiv lautet wie folgt: "1. Für A._____, geboren tt. April 1930, von … ZH und Zürich, wird gestützt auf Art. 394 ZGB i. V. m. Art 395 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet.

E. 2 Der Beiständin werden im Rahmen dieser Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwal- tung folgende Aufgabenbereiche übertragen,

a) für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und A._____ bei al- len in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten,

b) für das gesundheitliche Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein und A._____ bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen soweit nötig zu ver- treten,

c) A._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertre- ten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversi- cherungen und anderen Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen,

d) A._____ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das gesamte Einkommen und das gesamte Vermögen zu verwalten und A._____ ein Konto in eigener Verwaltung zu belassen, auf welches sie alleine Zugriff hat,

e) A._____ im Nachlassverfahren ihres am tt.mm.2013 verstorbenen Ehemannes, B._____, zu vertreten.

E. 3 Als Beiständin wird C._____, Fachstelle Erwachsenenschutz Bezirk Meilen, ernannt mit der Einladung, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmean veränderte Verhältnisse zu stellen (Art. 414 ZGB).

E. 4 Das Honorar wird gemäss den aktuellen Richtlinien für die Entschädigung und den Spesen- ersatz für Beistände entrichtet.

E. 5 Die Beiständin wird gebeten ein Inventar per Rechtskraft dieses Entscheides gestützt auf Art. 405 Abs. 2 ZGB i. V. m. § 17 EG KESR aufzunehmen und der KESB Bezirk Meilen in- nert zwei Monaten zur Genehmigung einzureichen. Mit dem Inventar ist die genaue Konto- bezeichnung des Kontos in eigener Verwaltung zu nennen.

E. 6 Nächster Berichtstermin: 30. Juni 2017

E. 7 a) H._____ hat sich in den letzten Jahren unbestrittenermassen sehr in- tensiv um die Beschwerdeführerin gekümmert. Offenbar basiert sein Engagement

- 19 - auf einem 100 %igen Arbeitspensum von 40 Stunden/pro Woche (vgl. Arbeitsver- trag zwischen der Beschwerdeführerin und H._____ vom 1. Dezember 2013 [act. 10/92/3]; zur Bezahlung der Dienstleistungen vgl. act. 10/25). In act. 10/91 S. 1 hat H._____ (2015) erklärt, immer noch berufstätig zu sein und seine eigene Firma zu führen (ursprünglich Seifenproduktion, dann Kosmetika), wobei er dort angab, die Firma in absehbarer Zeit liquidieren zu wollen, um die Freizeit zu ge- niessen und seinen Hobbies nachgehen zu können. Geschehen ist dies allerdings nicht.

b) H._____ ist am tt. November 1932 geboren. Er ist im heutigen Zeitpunkt mehr als 84 Jahre alt. Auch wenn notorisch ist, dass nicht alle Leute gleich schnell altern und er offenbar bis anhin in der Lage war, die Beschwerdeführerin zu unterstützen, bleiben aufgrund des hohen Alters von H._____ grosse Beden- ken im Hinblick auf die Führung der neu anzuordnenden und damit für die Zukunft zu regelnden Beistandschaft. Hohes eigenes Alter eines Beistandes spricht inso- fern gegen die persönliche Eignung, weil nicht erwartet werden kann, dass neben der Bewältigung des eigenen Lebens – sogar noch neben der Führung eines Ge- schäfts – genügend Kraft und Übersicht bleibt, um eine in persönlicher und auch finanzieller Hinsicht sehr aufwändige Beistandschaft führen zu können. Dem Ein- wand der Beschwerdeführerin, einer Person von 80 Jahren werde auch nicht zwingend die Verfügungsbefugnis oder der Fahrausweis entzogen, kann entge- gengehalten werden, dass es in vielen Bereichen Altersgrenzen gibt, die – z.B. das Pensionsalter 65 für Angestellte des Kantons Zürich – grundsätzlich eingehal- ten werden. H._____ hat schon im Jahr 2015 die – auch für die Kammer erkenn- bare – sehr hohe Belastung erwähnt (act. 10/76 S. 1). Es muss auch in die Über- legungen der Kammer einfliessen, ob er sich – um den Erwartungen an die inner- familiäre, offenbar ganz selbstverständlich geltende Beistandspflicht gerecht zu werden (vgl. die Bemerkung der Beschwerdeführerin in Prot. S. 11) – nicht zu viel zumutet. Behördlicherseits darf nämlich auch keine Lösung getroffen werden, durch die der Beistand zunehmend und erheblich be- und überlasten wird, auch wenn er selber dieser Tatsache zu wenig Rechnung trägt.

- 20 -

c) Der Bezirksrat (und zuvor schon die KESB) hat massgeblich darauf abge- stellt, dass sich H._____ engagiert und deutlich gegen die Errichtung einer Bei- standschaft über die Beschwerdeführerin gestellt habe, was ihn für eine spätere Beistandschaft disqualifiziere. So eindeutig ist diese Folgerung aus der Sicht der Kammer nicht, ist es doch durchaus denkbar, dass das Ergebnis der Entschei- dung, wenn sie dann einmal feststeht, akzeptiert wird. Immerhin hat H._____ sel- ber den Entscheid der Vorinstanz, mit dem er nicht zum Beistand ernannt wurde, nicht angefochten. Eine andere Frage ist, ob die Abwehr einer Verbeiständung durch H._____ dafür spricht, dass er sich mit gewissen Aspekten der Realität schwer tut und diese zu negieren scheint, z.B. seine Kapazitäten sowie den Auf- wand des Amtes.

d) Neben den ganz erheblichen Bedenken wegen des hohen Alters von H._____ sind ergänzend diejenigen aktenkundigen Vorkommnisse zu erwähnen, die seine Eignung ebenfalls in Frage stellen. Im Gutachten des Psychiatriezent- rums … (act. 10/60 S. 5) wird darauf hingewiesen, dass H._____ gemäss Anga- ben von I._____ das Notfallalarmband seiner Schwester abgestellt habe. Dass dem so war, bestreitet er, wird aber von der Pflegerin der Beschwerdeführerin (act. 10/60 S. 5) sowie von Rechtsanwalt Y._____ (act. 10/25) bestätigt. Ein sol- ches Vorgehen ist bei einer betagten Person mit gesundheitlichen Problemen nicht verständlich, umso mehr als das Tragen eines solchen Armbandes keine Einschränkung oder Belastung mit sich bringt und im Verhältnis zu den Gefahren, die ein Sturz oder Unfall und dessen Folgen haben kann, eine Lappalie ist. Er- wähnenswert ist auch eine Passage im psychiatrischen Gutachten betreffend die neuro-psychologische Testuntersuchung. Die Beschwerdeführerin erschien – in Begleitung ihres Bruders – zum (zweiten) Termin beim Psychologen. Beide seien

– so das Gutachten – über den durchzuführenden Test sehr erstaunt und empört gewesen und hätten sich darüber beklagt, dass sie vorab nicht informiert worden seien. Gerade das sei aber ausführlich geschehen, woran sich nicht nur die Be- schwerdeführerin, sondern offenbar auch der Bruder nicht mehr habe erinnern können. In einem längeren Gespräch habe sich die Beschwerdeführerin weit we- niger gegen die Untersuchung gewehrt als ihr Bruder, der sie letztlich so stark be- einflusst habe, dass die Tests nicht durchgeführt werden konnten (act. 10/60

- 21 - S. 9). Auch das lässt Zweifel daran aufkommen, inwieweit H._____ zu kooperie- ren vermag. Schliesslich ist da noch die bereits mehrfach erwähnte Gefähr- dungsmeldung von Dr. E._____, dem die Beschwerdeführerin vorwirft, dass er sich von der Stieftochter habe instrumentalisieren lassen. In dieser Meldung aus dem Jahr 2012 (und damit vor dem Tod von B._____, als das Familienzerwürfnis noch nicht bestand und daher auch kein Grund für eine Instrumentalisierung er- sichtlich ist), weist der Arzt darauf hin, dass "die medizinischen Massnahmen durch den Bruder der Patientin, Herr H._____, wahrscheinlich aus Unverständnis, teilweise sabotiert [worden seien]. […] Anlässlich eines Hausbesuches und weil die Spitex sich grosse Sorgen wegen der Bettlägrigkeit, Sturzgefahr etc. bei der Patientin machte, veranlasste ich die Hospitalisation auf der medizinischen Klinik der Spital …. Ich organisierte die Ambulanz, als diese eintraf und ich bereits wei- ter zum nächsten Notfall fuhr, vereitelte der Bruder, die aus unserer Sicht drin- gend notwendige Hospitalisation […]. Wie mir der Chefarzt der medizinischen Kli- nik, Herr PD Dr. med. D._____, nachfolgend erklärte, gestaltete sich der Beginn der Hospitalisation äussert schwierig, da Patientin und Bruder auf eine sofortige Entlassung drängten. Bei der Entlassung gab der Bruder der Patientin vor, die Nachbehandlung zu organisieren […]. Ein von mir organisierter Spitexbesuch bei der Patientin am 29.10.12 zeigte wiederum, dass der Bruder medizinische Mass- nahmen sabotierte" (act. 10/3 S. 1 f.). Jedenfalls in zwei der drei Fälle schuf H._____ ohne Not Situationen, die für die Beschwerdeführerin hätten gefährlich werden können. Auch dass stellt seine Eignung erheblich in Frage.

e) Was das familiäre Zerwürfnis anbelangt, gibt es die durchaus nachvoll- ziehbare Empfehlung des Psychiatriezentrums … – Wahl einer aussenstehenden Person – in die Überlegungen einzubeziehen (act. 10/60 S. 10), so dass die Kammer in einer Gesamtbetrachtung der Situation der Beschwerdeführerin und jener von H._____ zum Ergebnis kommt, H._____ nicht zum Beistand zu machen. Auch diesbezüglich ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 8 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Eventualanträge übergangen. Bei den vorinstanzlich gestellten Eventualanträgen ging es darum, H._____ zusätzlich geeignete Weisungen in Bezug auf die Erledigung administra-

- 22 - tiver und finanzieller Angelegenheiten zu erteilen, ihn zur periodischen Rech- nungslegung und Berichterstattung zu verpflichten, sowie um die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, einen Rechtsanwalt ihrer Wahl für das Nachlassverfah- ren ihres verstorbenen Ehemannes zu mandatieren (act. 7/1 S. 2). Anzumerken ist, dass seitens der Rechtsvertretung von I._____ die Frage aufgeworfen wurde, ob die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren noch in der Lage gewesen sei, rechtgültig einen Anwalt zu mandatieren. In Rechtsstreitigkeiten betreffend Beistandschaften wird die zu verbeiständende Person grundsätzlich als urteilsfähig angesehen, andernfalls auf Rechtsmittel in solchen Angelegenheiten mit Hinweis auf die fehlende Urteilsfähigkeit nicht einge- treten werden könnte bzw. müsste (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Was für die eigene Verfahrensteilnahme gilt, muss mindestens ebenso sehr für die Mandierung eines Rechtsvertreters für solche Verfahren gelten. Differenzierter ist die Situation zu betrachten, wenn es um andere Rechtsstreitigkeiten und um die Beauftragung ei- ner Rechtsvertretung dafür geht. Ob die Beschwerdeführerin dazu noch in der Lage wäre, ist nicht sicher, muss aber auch nicht geklärt werden, geht es doch hier darum, dass ihre persönlichen und finanziellen Bedürfnisse durch geeignete Anordnungen abgedeckt werden und nicht darum, dass ihr Weisungen erteilt werden, wie sie ein Problem selber regeln soll. Dass gegebenenfalls keine Person bestimmt werden sollte, gegen die die Beschwerdeführerin Vorbehalte hat, ist selbstverständlich. Was die (subeventualiter) gegebenenfalls H._____ als Bei- stand zu erteilenden Weisungen anbelangt, können sie die zuvor geschilderten Bedenken, die gegen seine Ernennung bestehen, nicht zerstreuen, basieren die- se doch nicht auf konkreten Vorbehalten gegenüber der Bewältigung gewisser, ganz bestimmter Aufgaben, sondern auf der Verneinung der persönlichen Eig- nung von H._____. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ih- rem Entscheid durchaus auf die genannten Anträge Bezug genommen hat, sie aber wegen der stark ablehnenden Haltung von H._____ für nicht erfolgsverspre- chend hielt (act. 6 S. 13).

E. 9 Der Vollständigkeit halber ist noch auf den Vorsorgeauftrag vom 1. Feb- ruar 2013 einzugehen (die Patientenverfügung vom 28. November 2012 ist

- 23 - hier nicht von Belang), welche erstmals vor Vorinstanz eingereicht worden ist (act. 7/3/4). Gemäss FamKomm Erwachsenenschutz-Steck (N. 12 zu Art. 450f ZGB und N. 6 zu Art. 450a ZGB) entscheidet sich die Zulässigkeit des Vorbrin- gens neuer Tatsachen und Beweismittel nach dem kantonalen Verfahrensrecht, subsidiär nach der ZPO. Diesbezüglich wird für die Zulässigkeit von Noven im Rechtsmittelverfahren bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime entsprechend Art. 229 Abs. 3 ZPO zum Teil bejaht und zum Teil verneint (vgl. BSK ZPO-Steck [2. Auflage 2013], N. 42b zu Art. 296 mit vielen Hinweisen), wo- bei das Bundesgericht in BGE 138 III 625 = Pra 2013 Nr. 26 die strengere Ansicht vertreten hat. Mit der Vorinstanz kann die Frage letztlich offen gelassen werden und auch an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen werden, dass auch beim Vorsorgeauftrag die Eignung des Beauftragten ebenfalls von Amtes wegen abzu- klären ist (vgl. BSK ZGB I-Rumo-Jungo [5. Auflage 2014], N. 25 zu Art. 363). Diesbezüglich kann auf das Vorstehende verwiesen werden.

E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Damit bleibt es bei der von der KESB angeordneten Verbeiständung der Be- schwerdeführerin und bei der Einsetzung von C._____ als Beiständin. Hinzuzufü- gen ist, dass eine Verbeiständung in keiner Weise verhindert, dass H._____ für die Beschwerdeführerin weiterhin der vertraute Bruder und die für sie sehr wichti- ge Bezugsperson bleibt. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt. - 24 -
  3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Meilen, an C._____, Fachstelle Erwachsenen- schutz, Meilen, an RA Dr. Z1._____ für H._____, an RAin lic. iur. Z2._____ für I._____, an die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ170014-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 2. Mai 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Errichtung einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 13. Januar 2017; VO.2015.34 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Über die am tt. April 1930 geborene A._____ ist am 11. Juni 2015 von der KESB des Bezirkes Meilen gestützt auf Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet worden (act. 6 = act. 3/2 = act. 10/95). Das Dispositiv lautet wie folgt: "1. Für A._____, geboren tt. April 1930, von … ZH und Zürich, wird gestützt auf Art. 394 ZGB i. V. m. Art 395 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet.

2. Der Beiständin werden im Rahmen dieser Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwal- tung folgende Aufgabenbereiche übertragen,

a) für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und A._____ bei al- len in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten,

b) für das gesundheitliche Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein und A._____ bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen soweit nötig zu ver- treten,

c) A._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertre- ten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversi- cherungen und anderen Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen,

d) A._____ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das gesamte Einkommen und das gesamte Vermögen zu verwalten und A._____ ein Konto in eigener Verwaltung zu belassen, auf welches sie alleine Zugriff hat,

e) A._____ im Nachlassverfahren ihres am tt.mm.2013 verstorbenen Ehemannes, B._____, zu vertreten.

3. Als Beiständin wird C._____, Fachstelle Erwachsenenschutz Bezirk Meilen, ernannt mit der Einladung, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmean veränderte Verhältnisse zu stellen (Art. 414 ZGB).

4. Das Honorar wird gemäss den aktuellen Richtlinien für die Entschädigung und den Spesen- ersatz für Beistände entrichtet.

5. Die Beiständin wird gebeten ein Inventar per Rechtskraft dieses Entscheides gestützt auf Art. 405 Abs. 2 ZGB i. V. m. § 17 EG KESR aufzunehmen und der KESB Bezirk Meilen in- nert zwei Monaten zur Genehmigung einzureichen. Mit dem Inventar ist die genaue Konto- bezeichnung des Kontos in eigener Verwaltung zu nennen.

6. Nächster Berichtstermin: 30. Juni 2017

7. Die Verfahrenskosten gemäss Richtlinie gestützt auf § 60 EG KESR werden auf total CHF 3'809.80 (CHF 1'875.00 Grundgebühren zuzüglich CHF 1'934.80 Kosten des Gutach- tensauftrags vom 6. November 2013) festgelegt. Der Betrag geht zu Lasten von A._____. Die entsprechende Rechnung liegt bei. 8.-10. Rechtsmittel/Mitteilungen"

- 3 -

2. Dagegen beschwerte sich A._____ (Beschwerdeführerin) beim Bezirksrat Meilen (Vorinstanz). Mit Urteil am 13. Januar 2017 (act. 6 S. 16 f.) wies die Vo- rinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab und bestätigte den vorste- henden Entscheid der Kindes- und Erwachsenenbehörde des Bezirkes Meilen. Die Vorinstanz nahm in ihrem Entscheid auf verschiedene medizinische Fachmeinungen Bezug:

• auf den Bericht vom 23. Oktober 2012 von PD Dr. med. D._____, Chefarzt der Medizinischen Klinik des Spitals …, mit der Diagnose einer Frontotem- poralen Demenzerkrankung (Mini-Mental-Status Test 17/30);

• auf die Gefährdungsmeldung des früheren Hausarztes, Dr. med. E._____, vom 31. Oktober 2012 wegen hochgradiger Gedächtnisschwäche und dem Bedürfnis nach einer 24-Stunden-Versorgung;

• auf den Bericht der Chefärztin der Klinik F._____ vom 26. November 2012, die im Rahmen eines Aufenthaltes der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem erkrankten Ehemann ebenfalls eine Frontotemporale Demenzerkran- kung diagnostizierte;

• auf den Bericht von Dr. med. G._____ vom 26. Februar 2013, der damals nach Dr. E._____ erst relativ kurze Zeit der Hausarzt der Beschwerdeführe- rin war, der die Betreuung durch eine ausgebildete Pflegekraft sowie die Ur- teilsfähigkeit in persönlichen und finanziellen Angelegenheiten bestätigte und auf die Hilfe durch den Bruder H._____ hinwies. Der letztgenannte Bericht habe am 21. März 2013 zur Einstellung des Ver- fahrens bei der KESB geführt (act. 6 S. 8 f.). Kurz darauf habe die Stieftochter der Beschwerdeführerin, I._____, eine Gefährdungsmeldung erstattet und eine Bei- standschaft beantragt. Am 20. Januar 2014 habe Dr. med. J._____, FMH Psychi- atrie und Psychotherapie, im Rahmen eines durch die Beschwerdeführerin veran- lassten "psychiatrischen Konsiliums" eine Demenz, am ehesten mit vaskulärer Beteiligung, diagnostiziert, wobei er eher von einer inzwischen eingetretenen Ver-

- 4 - besserung respektive Stabilisierung ausging. Er hielt fest, dass der von Dr. E._____ erhobene Mini-Mentalstatus nicht allein massgeblich sei (act. 6 S. 9). Im Bericht vom 19. März 2014 in der von der KESB Meilen in Auftrag gege- benen psychischen Begutachtung durch das Psychiatriezentrum … wurde wiede- rum eine Demenz mit vor allem vaskulärer Genese genannt (ICD-10: F01.9), oh- ne eine Alzheimer-Demenz mit vaskulären Anteilen (ICD-10: F00.2) ausschlies- sen zu können. Es bestehe eine verminderte Urteils- und Handlungsfähigkeit, so dass eine stellvertretende Unterstützung im Sinne einer Beistandschaft nötig sei. Wegen der konflikthaften Beziehung der Familienangehörigen der Beschwerde- führerin sei es angezeigt, eine aussenstehende neutrale Person mit der Beistand- schaft zu betrauen, um zu vermeiden, dass die Beschwerdeführerin instrumentali- siert werde (act. 6 S. 9 f.). Aufgrund der erwähnten ärztlichen Fachmeinungen und insbesondere auf- grund der auch aktenmässig abgestützten Begutachtung durch das Psychiatrie- zentrum … kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine verminderte Urteils- und Handlungsfähigkeit vorliege (act. 6 S. 11). Die Be- schwerdeführerin sei gemäss Gutachten nur noch teilweise in der Lage, ihre fi- nanziellen, administrativen und persönlichen Angelegenheiten zu überblicken, was sich in der Anhörung durch die Vorinstanz bestätigt habe, wonach die Be- schwerdeführerin über Geschehnisse aus näherer Vergangenheit nicht gut orien- tiert sei. Mit einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögens- verwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB könne die Beschwerdeführerin be- ratend unterstützt und notfalls auch vertreten werden (act. 6 S. 12). Die mildere Massnahme in Form einer Begleitbeistandschaft reiche nicht aus. Allerdings sei der Beschwerdeführerin ein Konto in eigener Verwaltung zu belassen, auf das sie alleine Zugriff habe (act. 6 S. 12). Zum Eventualantrag – der Ernennung von H._____, dem Bruder der Be- schwerdeführerin, zum Beistand – hat die Vorinstanz zunächst erwähnt, dass er gemäss Gefährdungsmeldung von Dr. med. E._____ medizinische Massnahmen sabotiert habe. Das Psychiatriezentrum habe in der konkreten Situation besonde- res Gewicht darauf gelegt, dass eine aussenstehende Drittperson eingesetzt wer-

- 5 - de (act. 6 S. 13). Der 84-jährige H._____ zeige eine stark ablehnende Haltung gegenüber jeglichem behördlichen Eingriff, was auch gegen die Erteilung von Weisungen betreffend administrative und finanzielle Angelegenheiten (subeven- tualiter gestellter Antrag) spreche. Gegen die Wahl der Person von C._____ als Beiständin sei nichts vorgebracht worden, weshalb sie in dieser Funktion zu be- stätigen sei. Zum erst bei der Vorinstanz eingereichten Vorsorgeauftrag, datiert vom

1. Februar 2013 (act. 7/3/4), hielt die Vorinstanz fest, dass ein solcher gemäss Abklärungen bei der KESB seinerzeit nicht vorgelegen habe. Der Vorsorgeauftrag sei auch ein echtes Novum, das offenbar vor dem KESB-Entscheid bestanden habe. Ob der Vorsorgeauftrag im Verfahren zu berücksichtigen sei, könne offen bleiben, weil die von der Beschwerdeführerin gewünschte Person, H._____, oh- nehin in Betracht gezogen worden sei, jedoch mangels der erforderlichen Eignung nicht habe berücksichtigt werden können (act. 6 S. 15).

3. Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde focht die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid bei der Kammer mit folgenden Anträgen an (act. 2 S. 2 f.): "1. Es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei von der Errichtung einer Beistandschaft abzusehen.

3. Eventuell

a) Es sei für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögens- verwaltung anzuordnen.

b) Es sei H._____, geb. tt. November 1932, whft. … [Adresse], als Beistand zu ernen- nen.

4. Subeventuell

a) Es sei für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögens- verwaltung anzuordnen.

b) Es sei H._____, geb. tt. November 1932, whft. … [Adresse], als Beistand zu ernen- nen.

c) Es seien dem Beistand mit Bezug auf die Erledigung administrativer und finanzieller Angelegenheiten (alles im Sinne von Ziff. 2 c und d des angefochtenen Entscheides) geeignete Weisungen zu erteilen und er sei zur periodischen Rechnungsablegung und Berichterstattung zu verpflichten.

d) Es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, einen Rechtsanwalt ihrer Wahl mit ih- rer Rechtsvertretung in Verfahren vor Gerichten und anderen Amtsstellen, insbeson- dere im Nachlassverfahren ihres am tt.mm.2013 verstorbenen Ehemannes B._____ zu mandatieren mit dem Hinweis, dass der Abschluss von Vergleichen, rechtsver-

- 6 - bindlichen Verträgen oder Verzichtserklärungen durch den mandatierten Rechtsan- walt der jeweiligen Zustimmung der KESB bedarf.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse". Diese Anträge begründete die Beschwerdeführerin wie folgt: Es werde we- der im Dispositiv noch in der Entscheidbegründung auf ihre einzelnen Anträge eingegangen. Die Entscheidbegründung sei eine blosse Abschrift der bisherigen Akten sowie der verwerflichen und in allen Teilen haltlosen Sachdarstellung der Verfahrensbeteiligten I._____. Es werde von der Kammer erwartet, dass diese auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Ausführungen im einzel- nen eingehe und seriös und sachbezogen urteile (act. 2 S. 5 Ziff. 5). Eigene Er- wägungen mache die Vorinstanz lediglich auf den Seiten 10-16. Die Vorinstanz gehe von einem Schwäche-Zustand im Sinne einer leichten Demenzerkrankung aus und stütze sich massgeblich auf das Gutachten des Psychiatriezentrums … vom 19. März 2014, worin eine verminderte Urteils- und Handlungsfähigkeit un- terstellt werde. Der Hinweis auf die Gefährdungsmeldung von Dr. E._____, auf den die Vorinstanz ebenfalls verweise, sei schon deshalb nicht zulässig, weil das dadurch ausgelöste KESB-Verfahren in der Folge eingestellt worden sei (act. 2 S. 7, S. 12). Das neue Verfahren sei ausschliesslich von der durch Eigeninteres- sen angetriebenen Verfahrensbeteiligten I._____ veranlasst worden. Die Vo- rinstanz verschweige, dass im Gutachten stehe, die Beschwerdeführerin sei an den zwei geführten Gesprächen klar, detailliert und sehr gepflegt gewesen. Sie habe ohne Erschöpfung mitmachen und inhaltlich folgen können (act. 2 S. 7). Die Beschwerdeführerin scheine – so die Vorinstanz – den Alltag nicht mehr eigen- ständig und nur mit punktueller Beratung und Hilfestellung meistern zu können. Die Vorinstanz irre, wenn sie davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin kom- plexe Handlungen im administrativen und finanziellen Bereich nicht mehr eigen- ständig durchzuführen vermöge (act. 2 S. 7). Das treffe ausserdem auf die meis- ten Menschen zu, z.B. auch auf einen allgemein praktizierenden Rechtsanwalt, der sich in Steuer- oder Finanzfragen fachkundige Unterstützung hole. Die Be- schwerdeführerin könne sich wie bis anhin auf von ihr bestimmte Fachleute ver- lassen, denen sie vertraue (act. 2 S. 7 f.). Die Beschwerdeführerin sei gleich geis- tig orientiert wie andere Personen im Alter von 87 Jahren. Eine gewisse Vergess- lichkeit (Namen und Zeitfaktoren) sei mit zunehmendem Alter normal und recht-

- 7 - fertige nicht den völligen Entzug der Selbstbestimmung. Nach dem von der Vo- rinstanz angelegten Massstab müssten sonst von Gesetzes wegen 80-jährigen Personen Führerausweis und Verfügungsberechtigung entzogen werden (act. 2 S. 8 f.). Die Vorinstanz habe sich zwischen der Einreichung des letzten Schriftsat- zes am 10. November 2015 bis zum angefochtenen Entscheid vom 13. Januar 2017 nicht um den Fall und die Beschwerdeführerin gekümmert, sie habe den Sachverhalt nicht abgeklärt und keine Befragungen durchgeführt (act. 2 S. 9). Während dieser unerklärlichen Verfahrensverzögerung sei die Beschwerdeführe- rin bester physischer und psychischer Gesundheit gewesen und die Unterstellun- gen der Verfahrensbeteiligten I._____ seien bösartig und falsch (act. 2 S. 9). Die Beschwerdeführerin suche alle 14 Tage Dr. med. G._____ auf, der ihr beste Ge- sundheit attestiere (und gegenüber der Kammer vom Arztgeheimnis entbunden werde; act. 2 S. 10). Die gute Gesundheit der Beschwerdeführerin könne auch die langjährige Hausangestellte bestätigen. Die Vorinstanz übernehme ungeprüft Falschbehauptungen, vor allem jene der durch Eigeninteressen gesteuerten Ver- fahrensbeteiligten I._____. Die Argumente der Vorinstanz gegen H._____ als Beistand seien haltlos. Das Recht auf Bestimmung einer Vertrauensperson sei keine unverbindliche Kann-Vorschrift, die mit dem nebulösen Hinweis auf die Problematik der Berück- sichtigung von Verwandten weggewischt werden könne. Dies sei bei Eignung der vorgeschlagenen Person eine Muss-Vorschrift; diesbezüglich bestehe kein freies Ermessen der Behörden. H._____ sei mit der Übernahme vorbehaltlos einver- standen (act. 2 S. 11). Er sei auch geeignet, übe er doch faktisch das Amt seit Jahren ohne Fehl und Tadel und auf professionelle Art und Weise aus, so wie er nach wie vor sein eigenes Geschäft führe (act. 2 S. 12). Auf den durch I._____ in- strumentalisierten Dr. E._____ könne nicht abgestellt werden. Die Stieftochter ha- be mit der verwerflichen Absicht gehandelt, den Erbschaftsantritt zu sabotieren, um die Erbschaft als Nacherbin integral einheimsen zu können (act. 2 S. 12). Die Beschwerdeführerin könne ihre Angelegenheiten unter Inanspruchnahme von Hilfspersonen im Haushalt und Fachleuten in finanziellen und administrativen Be- langen tadellos besorgen und erfreue sich bester physischer und psychischer Ge- sundheit. Die Absicht, den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin konflikt-

- 8 - belastete Beziehungen anzudichten und sie am liebsten in einer geschlossenen Institution zu versenken, sei haltlos. Dagegen dürfe und müsse sich H._____ zur Wehr setzen können. Ihn deshalb als Beistand abzulehnen, verstosse gegen Art. 401 Abs. 1 ZGB (act. 2 S. 13). Das gelte entsprechend für den Vorsorgeauf- trag (act. 2 S. 13). Zum Eventualantrag der Beschwerdeführerin äussere sich die Vorinstanz nicht. Diese beinhalteten eine konkrete und substantiierte Überwa- chung von H._____ als Beistand. Dazu müsse die Kammer auf jeden Fall Stellung nehmen (act. 2 S. 14). II.

1. Für die Errichtung einer Erwachsenenbeistandschaft wird vorausgesetzt, dass eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychi- schen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Aufgrund der verschiedenen ärztlichen Fachmeinungen besteht bei der Be- schwerdeführerin eine Demenzerkrankung und damit ein solcher Schwächezu- stand. Davon wird letztlich auch im zweiten Bericht des in jenem Zeitpunkt immer noch relativ neuen Hausarztes, Dr. G._____, vom 22. Oktober 2013 und im Pri- vatgutachten von Dr. med. J._____ M.H.A., FMH für Psychiatrie und Psychothe- rapie vom 20. Januar 2014 ausgegangen. Dr. G._____ erwähnt Kurzzeitgedächt- niseinbussen und Unschärfe bei der Datumsangabe, die nicht zugenommen hät- ten, geht aber von einer vorhandenen Demenz in einem nach wie vor geringen Ausmass entsprechend Mini-Mental-Status 22-25 aus (act. 10/49). Und auch der Privatgutachter Dr. J._____ (act. 10/69) diagnostiziert eine Demenz (act. 10/69 S. 13 und S. 14). Die Beschwerdeführerin weist im Zusammenhang mit der Ge- fährdungsmeldung des ehemaligen Hausarztes, Dr. E._____, darauf hin, dass dieser durch ihre Stieftochter instrumentalisiert worden sei und dass die KESB trotz dieser Gefährdungsmeldung das Verfahren seinerzeit eingestellt habe.

- 9 -

2. Was die Verfahrenseinstellung angeht (act. 10/19), ist daran zu erinnern, dass es bei einer Einstellung der genannten Art keine Rechtskraft in dem Sinne gibt, wonach das, was für die Durchführung des Verfahrens nicht ausgereichte, später nicht mehr (mit)berücksichtigt werden kann. Im Gegenteil kann das, was zunächst für eine Massnahme nicht ausreichend erschien, durch Hinzukommen weiterer Vorkommnisse durchaus ein Bild ergeben, das ein Einschreiten rechtfer- tigt bzw. gebietet. Die Gefährdungsmeldung von Dr. E._____ kann daher durch- aus mitberücksichtigt werden. Dafür, dass Dr. E._____ sich durch I._____ hat in- strumentalisiert lassen, werden keine konkreten Anhaltspunkte genannt (act. 7/1 S. 4 a). Die erwähnte Gedächtnisschwäche besteht zweifelsfrei, und dass sich die von ihm geschilderten Vorkommnisse nicht ereignet haben, ist nicht erstellt, auch wenn die Beschwerdeführerin die Verhinderung der 24-Stunden-Betreuung und des Rotkreuz-Alarms mit der Begründung in Abrede stellt, H._____ kümmere sich vorsorglich und fürsorglich um sie, soweit dies notwendig sei (act. 7/1 S. 17). Je- denfalls wird die Verhinderung des Rotkreuzalarms anderweitig bestätigt (act. 10/25, Art. 10/60 S. 5). In der Gefährdungsmeldung geht es auch nicht pri- mär um die 24-Stunden-Betreuung, sondern darum, dass eine bereits in die Wege geleitete Hospitalisierung zunächst nicht stattfinden konnte, dass die Behandlung dann – auch wegen des Widerstandes von H._____ – schwierig war und die Me- dikamenteneinnahme nach der Rückkehr aus dem Spital nicht organisiert war (act. 10/3). In dem von der KESB am 6. November 2013 in Auftrag gegebenen psychiat- rischen Gutachten heisst es (act. 10/60): "Deutlich mehr Schwierigkeiten hatte sie bei Angaben über Ereignisse, die kürzer zurücklagen. Sie behauptete auch, dass es ihr gesundheitlich gut gehe, sodass sie keine Hilfe im Alltag benötige und täg- lich alleine aus dem Haus gehe, beziehungsweise Ausflüge nach Zürich allein un- ternehme, wo sie sich zum Mittag- oder Nachtessen mit ihren Freunden treffe, was sich nicht mit den fremdanamnestischen Angaben der zitierten Drittpersonen deckt […]". Die Referentin hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens angehört (Prot. S. 3 ff.). Dabei trat die Demenz der Beschwerdeführerin sehr klar zutage. Sie wusste nicht nur nicht mehr, dass ihr Mann gestorben war (Todestag war der tt.mm.2013), sondern hatte bei ihren

- 10 - Antworten ganz offensichtlich und insgesamt ihr Leben in der Vergangenheit vor Augen, als sie mit ihrem Mann zusammenlebte, dieser Privatbankier war und das Ehepaar ein aktives gesellschaftliches Leben mit einem offenen Haus führte. Als sie von ihrem Rechtsvertreter ausdrücklich an den Tod ihres Mannes erinnert wurde, protestierte sie zunächst und erwähnte ihn danach nicht mehr, meinte aber, dass sie ihre finanziellen Angelegenheiten selber besorge, dass sie die Rechnungen mit ihrem Geld bezahle, das sie sich von der Bank schicken lasse (Prot. S. 10 f.). Daran, dass sie verbeiständet sei bzw. werden sollte, konnte sie sich nicht mehr erinnern (Prot. S. 9). An der ärztlicherseits gestellten Diagnose zu zweifeln, besteht für die Kammer nach dem Gesagten kein Grund.

3. Etwas weiter liegen die Fachmeinungen auseinander, wie stark die Krankheit die Beschwerdeführerin hilfsbedürftig macht. Anzumerken ist, dass Dr. G._____, der der Beschwerdeführerin im Oktober 2013 Urteils- und Hand- lungsfähigkeit attestierte, damals seit 10 Monaten ihr Hausarzt war. Bei Einschät- zungen von behandelnden Ärzten muss die besondere persönliche Nähe von Arzt und Patient in Betracht gezogen werden. Meinungen von Fachleuten gelten, wenn sie durch eine Partei selber veranlasst werden, prozessual als Privatgutachten, was für das recht detaillierte "psychiatrische Konsilium" von Dr. J._____ vom

20. Januar 2014 (act. 10/69) zutrifft. Privatgutachten sind keine Beweismittel i.S.v. Art. 183 ZPO; dies deshalb, weil Privatgutachter nicht gleich unabhängig sind wie die Verfasser gerichtlich in Auftrag gegebener Gutachten und die Interessen der- jenigen Personen wahren (müssen), die das Gutachten in Auftrag gegeben hat. Der Beweiswert eines Privatgutachtens kann immerhin in der Überzeugungskraft der Argumentation liegen, was gegebenenfalls zur Ergänzung oder Erläuterung eines Amtsgutachtens führen kann (KuKo ZPO-Schmid [2. Auflage 2014], N. 18 zu Art. 183). Eine solche besondere Überzeugungskraft haben die beiden er- wähnten Meinungsäusserungen indes nicht. Was das Gutachten von Dr. J._____ anbelangt (act. 10/69), findet sich für die Frage der Urteils- und Handlungsfähig- keit keine eindeutige Aussage (act. 10/68 S. 14). Er weist darauf hin, dass im Ge- gensatz zu Angaben im Bericht von Dr. E._____ vom 31.10.2012 "nicht alleine vom Endergebnis eines damals erhobenen Minimentalstatus auf eine «Ein- schränkung der Urteilsfähigkeit» geschlossen werden kann [Anmerkung: nach

- 11 - schweizerischer Gesetzgebung gibt es keine Abstufung der Urteilsfähigkeit, son- dern nur deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein, jeweils bezogen auf das in Frage kommende Rechtsgeschäft und auf den jeweiligen Zustand, in welchem sich eine Person dabei befindet]: Der Zustand der Explorandin zeigt offensichtlich Schwankungen, wie bei einer Demenz mit vaskulärer Beteiligung nicht anders zu erwarten ist; in der aktuellen Untersuchung kann in Bezug auf ihre kognitiven Funktionen von einer mindestens leichten Demenz ausgegangen werden. Die Pa- tientin hat offensichtlich ihre Einschränkungen in erster Linie bei den Gedächtnis- funktionen, ist hingegen in der Lage, Kontextinformationen, Umgebung und Situa- tion korrekt wahrzunehmen, und eigene Willensbekundungen – auch spontan – abzugeben". Was das genau mit Blick auf eine allfällige Beistandschaft heisst, bleibt offen.

4. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führt an, dass es ganz nor- mal und üblich sei, wenn für komplexe finanzielle und administrative Angelegen- heiten Hilfe beigezogen werde (act. 2 Rz 7). Das ist durchaus zutreffend, proble- matisch ist es jedoch, wenn die Hilfe beiziehende und damit "auftraggebende" Person nicht (mehr) in der Lage ist, auch nur einen groben Überblick zu behalten, dass und wie ihre Aufträge erledigt werden, ob (korrekt) abgerechnet wird bzw. ob die vorgelegten Ergebnisse zumindest plausibel sind etc. Bildlich gesprochen ist das Vermögen einer Person, die für die Erledigung ihrer komplexen finanziellen und administrativen Angelegenheiten Hilfe beizieht, ohne diese in groben Zügen beaufsichtigen zu können, "herrenlos", was die Einsetzung einer Beiständin oder eines Beistandes erfordert. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Anamnese angab, ihr Bruder helfe ihr bei den finanziellen Angelegenheiten, wofür er vor etwa drei Monaten eine Vollmacht von ihr bekommen habe, die sich aber nur auf alltägliche kleine Rech- nungen und kleine Geldausgaben beziehe. Der Bruder dürfe aber, was das Ver- mögen betreffe, keine grossen Entscheidungen fällen. Sie habe berichtet, die ganze Kontrolle über das Tagesgeschäft zu haben und monatliche Bankkonto- auszüge zu überprüfen. Sie meine, dass sie sofort merken würde, wenn ihr Bru- der Geld falsch ausgebe (act. 10/60 S. 6 unten). Das stimmt offenkundig nicht mit der Aktenlage überein, gemäss der H._____ unter anderem ermächtigt ist, die

- 12 - Beschwerdeführerin gegenüber den Banken zu vertreten und uneingeschränkt über sämtliche auf ihren Namen hinterlegten Vermögenswerte und ihre Konten zu verfügen und Verbindlichkeiten einzugehen (act. 10/92/3). Bemerkenswert ist ebenso, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung darlegte, ihre finanziellen Angelegenheiten erledige ihr Mann, der verstorben ist (vgl. Prot. S. 7, S. 10).

5. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass Haus- halt und Pflege der Beschwerdeführerin bestens organisiert sind und dass ihr Bruder, H._____, faktisch die Beistandsfunktion innehabe. Das zeigt, dass die Beschwerdeführerin auch im häuslichen und persönlichen Bereichen hilfsbedürftig ist. Anzumerken ist, dass es auch im häuslichen und medizinische Bereich einer gewissen Kontrolle bedarf und bei Veränderungen Bisheriges allenfalls angepasst oder ersetzt werden muss. Das räumt auch die Beschwerdeführerin über ihren Vertreter ein, indem sie darauf hinweisen lässt, H._____ sei eine zusätzliche Kon- trollperson für den geordneten Ablauf gewesen (act. 7/1 S. 9). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kammer die Ansicht der beiden Vorinstanzen teilt, dass die Beschwerdeführerin verbeiständet werden muss. Wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin auf Unterschiede des vorliegenden Falles zu BGE 134 III 385 hinweist (act. 7/1 S. 11), vermag die Kammer solche nicht zu erkennen. Dort wurde die persönliche Betreuung in allen Belangen durch Familienangehörige und durch Bevollmächtigte besorgt, und auch dort war es dem Betroffenen nicht möglich, die bevollmächtigten Personen zu kontrollieren. Das Bundesgericht wies hinsichtlich der geschäftlichen und finanziellen Belange darauf hin, dass – liege die Interessenwahrung ausschliesslich bei der bevoll- mächtigten Person – vormundschaftliche Hilfe nur dann entbehrlich sei, wenn der hilfsbedürftige Vollmachtgeber jederzeit in der Lage sei, die bevollmächtigten Per- sonen wenigstens grundsätzlich zu kontrollieren (BGE 134 III 385 E. 4.2). Eine konkrete Gefährdung, die die Beschwerdeführerin für ihren Fall entschieden ver- neinen lässt (act. 7/1 S. 11), braucht es nach dieser bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht. Wer wie die Beschwerdeführerin in einer anderen Welt lebt, ist nicht mehr in der Lage, die nach BGE 134 III 385 erforderliche Kontrolle auszuüben. Ob der

- 13 - Zustand der Beschwerdeführerin schwankend ist, wie dies im Zusammenhang mit der Demenzerkrankung der Beschwerdeführerin von den Fachleuten verschie- dentlich erwähnt wird, ändert daran nichts. Die Verhältnisse der Beschwerdefüh- rerin müssen so geregelt werden, dass die Vorkehren auch für die problemati- schen Zeiten ausreichen. Demnach ist die Beschwerde hinsichtlich der Verbei- ständung als solcher abzuweisen und die Frage zu behandeln, wer Beistand der Beschwerdeführerin werden soll.

6. a) Zur Person des Beistandes hat die Vorinstanz folgende Ausführungen gemacht (act. 6 S. 13 f.): "Tatsächlich wies bereits Dr. med. E._____ in seiner Ge- fährdungsmeldung vom 31. Oktober 2012 darauf hin, dass der Bruder der Be- schwerdeführerin die medizinischen Massnahmen sabotiere und sie auch deshalb auf eine 24-Stunden Versorgung, allenfalls in einer Institution, angewiesen sei. Im Rahmen der Begutachtung durch das Psychiatriezentrum … wurde sodann mit Blick auf eine allfällige Beistandsperson ausdrücklich festgehalten, dass die Bei- standschaft unbedingt durch eine aussenstehende Drittperson übernommen wer- den sollte, da die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin eine konfliktbe- haftete Beziehung zueinander hätten (act. 10/60, S. 10). Diese Position wurde dem Bruder der Beschwerdeführerin an der Anhörung vom 1. Juni 2015 mitgeteilt. Dabei bestätigte sich, dass der Bruder, der übrigens 84-jährig ist, eine stark ab- lehnende Haltung gegenüber jeglichen behördlichen Eingriffen einnimmt, gleich- zeitig aber die Vorteile einer neutralen Beistandsperson nicht rational zu widerle- gen vermag (act. 10/91). Aus denselben Gründen rechtfertigt sich auch keine Ein- setzung von H._____ als Beistand mit gleichzeitiger Erteilung von Weisungen be- treffend administrativer und finanzieller Angelegenheiten (subeventualiter gestell- ter Antrag). Insofern erscheint es nachvollziehbar und angemessen, dass als Bei- ständin eine unvoreingenommene Person der Fachstelle Erwachsenenschutz Be- zirk Meilen ausgewählt wurde. Gegen die Wahl der Person der Beiständin, C._____, wurde von der Beschwerdeführerin nichts vorgebracht. Die Ernennung der Beiständin ist somit zu bestätigen". Die Erwägungen der Vor-instanz decken sich übrigens im Kern mit den Überlegungen der KESB, die sie in ihrem Entscheid einst festhielt (vgl. act. 10/95 S. 7): "Vorschläge für einen Privatbeistand können auch zum vornherein ausser Betracht fallen, wenn für die Erwachsenenschutzbe-

- 14 - hörde klar ist, dass im konkreten Fall wegen der Komplexität der Aufgaben oder anderen wichtigen Gründen wie z.B. Zerstrittenheit in der Familie, nur ein Berufs- beistand oder ein beruflich spezialisierter Privatbeistand in Frage kommt […]. Aufgrund der aktenkundigen und im Sachverhalt zum Ausdruck gelangten Zer- strittenheit der Familie ist die Einsetzung eines neutralen Beistands unabdingbar, um die Interessen von A._____ zu wahren. Sie steht zwischen den Fronten und hatte sich zunächst Rechtsanwalt K._____ als Beistand gewünscht und sich in der Folge, im Beisein von L._____ nur noch ihren Bruder, H._____ als Beistand vorstellen können, welcher aber eine behördliche Massnahme ohnehin ablehnt, weshalb auch dessen Eignung nicht zu prüfen ist".

b) Was die familiären Verhältnisse anbelangt, ist aktenkundig, dass es mit I._____ – der Tochter von B._____ und Stieftochter der Beschwerdeführerin – Spannungen gibt. Aktenmässig nicht in Erscheinung treten die beiden anderen Nachkommen von B._____, wenn man vom einzigen Hinweis absieht, dass M._____ zusammen mit seiner Schwester der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2013 einen Besuch abgestattet hatte, von welchem nur die Haushälterin Kenntnis gehabt haben soll, und dass es damals zu einer lauten Diskussion gekommen sei, an der die Beschwerdeführerin ein vorbereitetes und ihr unterbreitetes Dokument hätte unterzeichnen sollen (act. 10/49 S. 1 f.). Anzumerken ist, dass zu Beginn des Verfahrens im Jahr 2012 keine solchen familiären Spannungen ersichtlich waren: Rechtsanwalt Y._____ erwähnt, dass I._____ ihre Stiefmutter in der Regel einmal wöchentlich besuche (act. 10/25). Aus einer Aktennotiz der KESB vom

30. Oktober 2013 (act. 10/47) ist ersichtlich, dass nach Angaben des Familienan- walts (gemeint ist Rechtsanwalt Y._____) Frau I._____ zu ihrer Stiefmutter eine gute Beziehung habe und ihr regelmässig Beistand leiste. Das lässt an der Be- hauptung von H._____, der in der Anhörung durch die KESB behauptete, die Stieftochter habe sich nie um die Beschwerdeführerin gekümmert, zweifeln. Dass der Familienanwalt Y._____ parteiisch sei, wie H._____ dies behauptete (act. 10/91 S. 1), ist nicht ersichtlich. Die Zäsur dürfte die Stellung der Strafanzeige gegen H._____ durch die in- zwischen anwaltlich vertretene I._____ gewesen sein (act. 10/23, act. 10/42,

- 15 - act. 10/45). Rechtsanwalt K._____, der die Beschwerdeführerin in jener Phase des Verfahrens vertrat, liess die KESB am 23. Oktober 2013 wissen, dass I._____ das Haus der Beschwerdeführerin auch dann betrete, wenn diese abwesend sei, und sich ungefragt in deren Angelegenheiten einmische; die Beschwerdeführerin habe sich daher anlässlich des Gespräches mit Rechtsanwalt K._____ entschlos- sen, der Stieftochter ein Hausverbot aufzuerlegen und von ihr die Hausschlüssel heraus zu verlangen (act. 10/45). Dieses Haus- und Besuchsverbot wurde im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung bestätigt (act. 10/60 S. 5). Aus dem Gesagten und den zeitlichen Verhältnissen ergibt sich, dass die erwähnten Spannungen bereits bestanden, bevor B._____ am tt.mm.2013 ver- starb. Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Ansicht, dass die Erbschaft von B._____ (nach Angaben von Rechtsanwalt Y._____, dem Willensvollstrecker, geht der Nachlass vollumfänglich auf die Beschwerdeführerin über, als Vorerbin und ohne Sicherstellungspflicht) der einzige Grund sei, warum die Beschwerde- führerin verbeiständet werden solle (Anhörung der Beschwerdeführerin durch die KESB in act. 10/72, Anhörung H._____ durch die KESB in act. 10/76), und dass I._____ ausschliesslich Eigeninteressen als Erbin und Nacherbin verfolge (act 7/26 S. 6, S. 15 und S. 16), wird durch den zeitlichen Ablauf nicht gestützt. Anzumerken ist, dass sog. nahestehende Personen nicht nur diejenige sind, die ausschliesslich die Interessen der betroffenen Person wahrnehmen (BSK Er- wachsenenschutz-Steck, N. 35 zu Art. 450 ZGB). Im heutigen Zeitpunkt muss allerdings davon ausgegangen werden, dass die Zerstrittenheit jedenfalls zwischen der Beschwerdeführerin, H._____ und I._____ eine Tatsache ist, wie das auch die Beschwerdeführerin namhaft macht (act. 7/1 S. 5 d), wobei die Beschwerdeführerin betont, dass es sich um einen einseitigen, von I._____ provozierten Streit handle. Der Streit hat im psychiatri- schen Gutachten (act. 10/60 S. 10) denn auch zu folgender Bemerkung geführt: "Da die Familienangehörigen von Frau A._____ eine konflikthafte Beziehung zu- einander haben, sollte aus unserer Sicht unbedingt eine aussen stehende, neutra- le Person die Beistandschaft übernehmen, um eine Instrumentalisierung der Ex- plorandin zu vermeiden".

- 16 -

c) Beistände müssen persönlich und fachlich geeignet sein, die dafür erfor- derliche Zeit einsetzen können und die Aufgaben selber wahrnehmen (Art. 400 Abs. 1 Satz 1). Denkbar ist auch eine sog. Mehrfachbeistandschaft, womit etwa die persönliche Betreuung und die Vermögensverwaltung anderen Personen übertragen werden kann (Art. 400 Abs. 1 Satz 2 ZGB; FamKomm Erwachsenen- schutz-Häfeli, N. 1 zu Art. 400). Diese Lösung ist namentlich in Fällen in Betracht zu ziehen, in denen eine private Vertrauensperson für die persönliche Betreuung geeignet ist, nicht aber für die Verwaltung eines beträchtlichen Vermögens (Chris- toph Häfeli, Private Mandatsträger [Prima] und Angehörige als Beistand, ZKE 2015 S. 198 ff., S. 203). Dem Vorschlag einer geeigneten Vertrauensperson ist zu entsprechen, während Wünsche von Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen nur, aber immerhin, zu berücksichtigen sind (Art. 401 Abs. 2 ZGB), wenn die betroffene Person sich nicht äussern kann oder eine nicht geeignete Person vorschlägt (FamKomm Erwachsenenschutz-Häfeli, N. 2 zu Art. 401 ZGB). In der Literatur wird auf psychologische und soziologische Überlegungen hinge- wiesen, die sich in der Praxis bestätigt hätten und gegen Beistandschaften durch Verwandte sprechen könnten, die – zusammengefasst – in den negativen Aspek- ten der besonderen persönlichen Nähe zwischen Verbeiständeten und Beistand liegen (FamKomm Erwachsenenschutz-Häfeli, N. 3 zu Art. 401 ZGB). Hinsichtlich Angehörigen als Beistand oder Beiständin wird darauf hingewiesen, dass emotio- nale positive und konflikthafte Bindungen eine ungenügende Distanz zum Ge- schehen bewirken und verhindern können, dass sachgerechte und im Interesse der verbeiständeten Personen liegende Entscheidungen getroffen werden können (Häfeli, a.a.O., S. 206). Die Beschwerdeführerin wünscht sich – für den Fall dass sie verbeiständet werden müsste – ihren Bruder H._____ als Beistand; er sei für diese Aufgabe ge- eignet und habe eine vergleichbare Aufgabe seit Jahren ausgeübt (act. 7/1 S. 13). Die Beschwerdeführerin habe ihn auch in der Patientenverfügung und dem Vorsorgeauftrag aus den Jahren 2012/3 (act. 3/3 und /4) genannt. In einer Akten- notiz des Kompetenzzentrums Kindes- und Erwachsenenschutz … vom 22. No- vember 2012 findet sich folgende Passage: "Anlässlich der Anhörung konnte festgestellt werden, dass die Familienmitglieder untereinander ein sehr inniges

- 17 - Verhältnis pflegen. A._____ vertraut ihrem Bruder und ihrer Schwägerin". Auf eine gute Beziehung zwischen Schwester und Bruder deutet auch der Satz in der Be- fragung durch die Kammer hin. Auf die Frage: "Hilft er Ihnen?", antwortete die Be- schwerdeführerin: "Natürlich. Wir schauen alle füreinander. Auch ich schaue für meinen Bruder" (Prot. S. 11). In BGE 140 III 1 = Pra 2014 Nr. 92 S. 722 ff. E. 4.1 weist das Bundesgericht darauf hin, dass das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person im Zentrum der Bestimmung von Art. 401 ZGB steht. Unter die zur Beurteilung der Eignung wesentlichen Elemente für das Amt des Beistandes fallen namentlich die Sozial- und Selbstkompetenz, die beruflichen Fähigkeiten und die verfügbare Zeit (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin kritisiert die Vorinstanzen, weil diese davon aus- gehen, H._____ lehne eine offizielle Massnahme ab und er deshalb für das Amt nicht in Frage komme (act. 7/1 S. 13). Wenn er im bisherigen Verfahren den nachvollziehbaren Standpunkt vertreten habe, eine Beistandschaft i.S. einer öf- fentlichen Massnahme sei nicht nötig, so nehme er den gleichen Standpunkt ein wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und das schliesse ihn vom Bei- standsamt keineswegs aus (act. 7/1 S. 14).

d) H._____ hat mehrfach erklärt, dass er bereit sei, die Beistandschaft zu übernehmen: Er sei sehr engagiert und möchte das weiterhin bleiben, auch im Auftrag der KESB (act. 10/76 S. 1). Im vorinstanzlichen Verfahren hatte H._____ durch seinen Rechtsvertreter Stellung nehmen lassen (act. 7/13): Er weist auf seine langjährige faktische Stellung als Beistand hin, in finanziellen Belangen könne sich die Beschwerdeführerin auf die Bankinstitute verlassen und er werde als Kontrollorgan fungieren. Er schliesse sich den Ausführungen der Beschwerde- führerin an, insbesondere hinsichtlich der vortrefflichen Eignung. Er sei die Ver- trauensperson in der Patientenverfügung und der Vorsorgebeauftragte, was den Willen der Beschwerdeführerin klar belege. Er sei gewillt und in der Lage, das Beistandsmandat zum Wohl und Schutz seiner Schwester zu übernehmen und auch allfällige behördliche Weisungen strikte zu befolgen. Nach Art. 401 Abs. 1 ZGB sei dem Wunsch der betroffenen Person zu entsprechen (act. 7/13 S. 3 f.).

- 18 - H._____ hat gegenüber der KESB allerdings auch die Belastung erwähnt, welche für ihn und seine Ehefrau sehr hoch sei. Er sei (damals im August 2014) bereits 82 Jahre alt und arbeite immer noch. Er führe seine eigene kleine Firma, was gemäss Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der Be- schwerdeschrift vor der Kammer nach wie vor der Fall ist (act. 2 S. 12). Einmal sei er auf der Strasse zusammengebrochen (act. 10/76 S. 1).

e) Die Verfahrensbeteiligte I._____ hat sich vor Vorinstanz kritisch zur bishe- rigen Ausübung der faktischen Beistandschaft durch H._____ geäussert. Er habe die administrativen Belange nicht tadellos geführt, was bereits bei der KESB gel- tend gemacht worden sei (act. 7/15 Rz 12; act. 10/21). Die Beschwerdeführerin habe nach ihren eigenen Angaben nicht gewollt, dass ihr Bruder grosse finanziel- le Entscheidungen treffe (act. 7/15 Rz 15). Es sei zu befürchten, dass der Bruder erhebliche Vermögenswerte verschoben habe (act. 7/15 Rz 18). H._____ sei we- der befähigt noch geeignet, schon gar nicht für komplexe Nachlassangelegenhei- ten und sei weit über 80 Jahre alt (act. 7/15 Rz 21). Personen mit erheblichen In- teressenkonflikten kämen als Beistände nicht in Frage; H._____ sei gesetzlicher Erbe der Beschwerdeführerin und eine Person, die Streit mit der Familie habe. Sämtliche Familienfotos seien aus der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ver- schwunden. Das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihr, der Stieftochter, sei seit der Kinderzeit innig gewesen (act. 7/15 Rz 23). Die Echtheit von Vorsorgeauf- trag und Patientenverfügung sei bestritten. Offenbar habe die Beschwerdeführerin davon nichts mehr gewusst, hätte doch sonst ihr früherer Rechtsbeistand diese eingereicht (act. 7/15 Rz 34). Auch beim Vorsorgeauftrag müsse die Eignung ge- prüft werden (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Ein Beistand, der die Notwendigkeit ei- ner Beistandschaft nicht einsehe, sei ungeeignet, diese auszuüben (act. 7/15 Rz 29). H._____ wolle verhindern, dass sich eine neutrale Amtsperson ein Bild über die Zustände machen könne (act. 7/15 Rz 39). Er habe seinerzeit eine 24- Stunden-Betreuung und den Rotkreuz-Alarm verhindert und verhindere die erfor- derliche medizinische Betreuung (act. 7/15 Rz 40).

7. a) H._____ hat sich in den letzten Jahren unbestrittenermassen sehr in- tensiv um die Beschwerdeführerin gekümmert. Offenbar basiert sein Engagement

- 19 - auf einem 100 %igen Arbeitspensum von 40 Stunden/pro Woche (vgl. Arbeitsver- trag zwischen der Beschwerdeführerin und H._____ vom 1. Dezember 2013 [act. 10/92/3]; zur Bezahlung der Dienstleistungen vgl. act. 10/25). In act. 10/91 S. 1 hat H._____ (2015) erklärt, immer noch berufstätig zu sein und seine eigene Firma zu führen (ursprünglich Seifenproduktion, dann Kosmetika), wobei er dort angab, die Firma in absehbarer Zeit liquidieren zu wollen, um die Freizeit zu ge- niessen und seinen Hobbies nachgehen zu können. Geschehen ist dies allerdings nicht.

b) H._____ ist am tt. November 1932 geboren. Er ist im heutigen Zeitpunkt mehr als 84 Jahre alt. Auch wenn notorisch ist, dass nicht alle Leute gleich schnell altern und er offenbar bis anhin in der Lage war, die Beschwerdeführerin zu unterstützen, bleiben aufgrund des hohen Alters von H._____ grosse Beden- ken im Hinblick auf die Führung der neu anzuordnenden und damit für die Zukunft zu regelnden Beistandschaft. Hohes eigenes Alter eines Beistandes spricht inso- fern gegen die persönliche Eignung, weil nicht erwartet werden kann, dass neben der Bewältigung des eigenen Lebens – sogar noch neben der Führung eines Ge- schäfts – genügend Kraft und Übersicht bleibt, um eine in persönlicher und auch finanzieller Hinsicht sehr aufwändige Beistandschaft führen zu können. Dem Ein- wand der Beschwerdeführerin, einer Person von 80 Jahren werde auch nicht zwingend die Verfügungsbefugnis oder der Fahrausweis entzogen, kann entge- gengehalten werden, dass es in vielen Bereichen Altersgrenzen gibt, die – z.B. das Pensionsalter 65 für Angestellte des Kantons Zürich – grundsätzlich eingehal- ten werden. H._____ hat schon im Jahr 2015 die – auch für die Kammer erkenn- bare – sehr hohe Belastung erwähnt (act. 10/76 S. 1). Es muss auch in die Über- legungen der Kammer einfliessen, ob er sich – um den Erwartungen an die inner- familiäre, offenbar ganz selbstverständlich geltende Beistandspflicht gerecht zu werden (vgl. die Bemerkung der Beschwerdeführerin in Prot. S. 11) – nicht zu viel zumutet. Behördlicherseits darf nämlich auch keine Lösung getroffen werden, durch die der Beistand zunehmend und erheblich be- und überlasten wird, auch wenn er selber dieser Tatsache zu wenig Rechnung trägt.

- 20 -

c) Der Bezirksrat (und zuvor schon die KESB) hat massgeblich darauf abge- stellt, dass sich H._____ engagiert und deutlich gegen die Errichtung einer Bei- standschaft über die Beschwerdeführerin gestellt habe, was ihn für eine spätere Beistandschaft disqualifiziere. So eindeutig ist diese Folgerung aus der Sicht der Kammer nicht, ist es doch durchaus denkbar, dass das Ergebnis der Entschei- dung, wenn sie dann einmal feststeht, akzeptiert wird. Immerhin hat H._____ sel- ber den Entscheid der Vorinstanz, mit dem er nicht zum Beistand ernannt wurde, nicht angefochten. Eine andere Frage ist, ob die Abwehr einer Verbeiständung durch H._____ dafür spricht, dass er sich mit gewissen Aspekten der Realität schwer tut und diese zu negieren scheint, z.B. seine Kapazitäten sowie den Auf- wand des Amtes.

d) Neben den ganz erheblichen Bedenken wegen des hohen Alters von H._____ sind ergänzend diejenigen aktenkundigen Vorkommnisse zu erwähnen, die seine Eignung ebenfalls in Frage stellen. Im Gutachten des Psychiatriezent- rums … (act. 10/60 S. 5) wird darauf hingewiesen, dass H._____ gemäss Anga- ben von I._____ das Notfallalarmband seiner Schwester abgestellt habe. Dass dem so war, bestreitet er, wird aber von der Pflegerin der Beschwerdeführerin (act. 10/60 S. 5) sowie von Rechtsanwalt Y._____ (act. 10/25) bestätigt. Ein sol- ches Vorgehen ist bei einer betagten Person mit gesundheitlichen Problemen nicht verständlich, umso mehr als das Tragen eines solchen Armbandes keine Einschränkung oder Belastung mit sich bringt und im Verhältnis zu den Gefahren, die ein Sturz oder Unfall und dessen Folgen haben kann, eine Lappalie ist. Er- wähnenswert ist auch eine Passage im psychiatrischen Gutachten betreffend die neuro-psychologische Testuntersuchung. Die Beschwerdeführerin erschien – in Begleitung ihres Bruders – zum (zweiten) Termin beim Psychologen. Beide seien

– so das Gutachten – über den durchzuführenden Test sehr erstaunt und empört gewesen und hätten sich darüber beklagt, dass sie vorab nicht informiert worden seien. Gerade das sei aber ausführlich geschehen, woran sich nicht nur die Be- schwerdeführerin, sondern offenbar auch der Bruder nicht mehr habe erinnern können. In einem längeren Gespräch habe sich die Beschwerdeführerin weit we- niger gegen die Untersuchung gewehrt als ihr Bruder, der sie letztlich so stark be- einflusst habe, dass die Tests nicht durchgeführt werden konnten (act. 10/60

- 21 - S. 9). Auch das lässt Zweifel daran aufkommen, inwieweit H._____ zu kooperie- ren vermag. Schliesslich ist da noch die bereits mehrfach erwähnte Gefähr- dungsmeldung von Dr. E._____, dem die Beschwerdeführerin vorwirft, dass er sich von der Stieftochter habe instrumentalisieren lassen. In dieser Meldung aus dem Jahr 2012 (und damit vor dem Tod von B._____, als das Familienzerwürfnis noch nicht bestand und daher auch kein Grund für eine Instrumentalisierung er- sichtlich ist), weist der Arzt darauf hin, dass "die medizinischen Massnahmen durch den Bruder der Patientin, Herr H._____, wahrscheinlich aus Unverständnis, teilweise sabotiert [worden seien]. […] Anlässlich eines Hausbesuches und weil die Spitex sich grosse Sorgen wegen der Bettlägrigkeit, Sturzgefahr etc. bei der Patientin machte, veranlasste ich die Hospitalisation auf der medizinischen Klinik der Spital …. Ich organisierte die Ambulanz, als diese eintraf und ich bereits wei- ter zum nächsten Notfall fuhr, vereitelte der Bruder, die aus unserer Sicht drin- gend notwendige Hospitalisation […]. Wie mir der Chefarzt der medizinischen Kli- nik, Herr PD Dr. med. D._____, nachfolgend erklärte, gestaltete sich der Beginn der Hospitalisation äussert schwierig, da Patientin und Bruder auf eine sofortige Entlassung drängten. Bei der Entlassung gab der Bruder der Patientin vor, die Nachbehandlung zu organisieren […]. Ein von mir organisierter Spitexbesuch bei der Patientin am 29.10.12 zeigte wiederum, dass der Bruder medizinische Mass- nahmen sabotierte" (act. 10/3 S. 1 f.). Jedenfalls in zwei der drei Fälle schuf H._____ ohne Not Situationen, die für die Beschwerdeführerin hätten gefährlich werden können. Auch dass stellt seine Eignung erheblich in Frage.

e) Was das familiäre Zerwürfnis anbelangt, gibt es die durchaus nachvoll- ziehbare Empfehlung des Psychiatriezentrums … – Wahl einer aussenstehenden Person – in die Überlegungen einzubeziehen (act. 10/60 S. 10), so dass die Kammer in einer Gesamtbetrachtung der Situation der Beschwerdeführerin und jener von H._____ zum Ergebnis kommt, H._____ nicht zum Beistand zu machen. Auch diesbezüglich ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.

8. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Eventualanträge übergangen. Bei den vorinstanzlich gestellten Eventualanträgen ging es darum, H._____ zusätzlich geeignete Weisungen in Bezug auf die Erledigung administra-

- 22 - tiver und finanzieller Angelegenheiten zu erteilen, ihn zur periodischen Rech- nungslegung und Berichterstattung zu verpflichten, sowie um die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, einen Rechtsanwalt ihrer Wahl für das Nachlassverfah- ren ihres verstorbenen Ehemannes zu mandatieren (act. 7/1 S. 2). Anzumerken ist, dass seitens der Rechtsvertretung von I._____ die Frage aufgeworfen wurde, ob die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren noch in der Lage gewesen sei, rechtgültig einen Anwalt zu mandatieren. In Rechtsstreitigkeiten betreffend Beistandschaften wird die zu verbeiständende Person grundsätzlich als urteilsfähig angesehen, andernfalls auf Rechtsmittel in solchen Angelegenheiten mit Hinweis auf die fehlende Urteilsfähigkeit nicht einge- treten werden könnte bzw. müsste (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Was für die eigene Verfahrensteilnahme gilt, muss mindestens ebenso sehr für die Mandierung eines Rechtsvertreters für solche Verfahren gelten. Differenzierter ist die Situation zu betrachten, wenn es um andere Rechtsstreitigkeiten und um die Beauftragung ei- ner Rechtsvertretung dafür geht. Ob die Beschwerdeführerin dazu noch in der Lage wäre, ist nicht sicher, muss aber auch nicht geklärt werden, geht es doch hier darum, dass ihre persönlichen und finanziellen Bedürfnisse durch geeignete Anordnungen abgedeckt werden und nicht darum, dass ihr Weisungen erteilt werden, wie sie ein Problem selber regeln soll. Dass gegebenenfalls keine Person bestimmt werden sollte, gegen die die Beschwerdeführerin Vorbehalte hat, ist selbstverständlich. Was die (subeventualiter) gegebenenfalls H._____ als Bei- stand zu erteilenden Weisungen anbelangt, können sie die zuvor geschilderten Bedenken, die gegen seine Ernennung bestehen, nicht zerstreuen, basieren die- se doch nicht auf konkreten Vorbehalten gegenüber der Bewältigung gewisser, ganz bestimmter Aufgaben, sondern auf der Verneinung der persönlichen Eig- nung von H._____. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ih- rem Entscheid durchaus auf die genannten Anträge Bezug genommen hat, sie aber wegen der stark ablehnenden Haltung von H._____ für nicht erfolgsverspre- chend hielt (act. 6 S. 13).

9. Der Vollständigkeit halber ist noch auf den Vorsorgeauftrag vom 1. Feb- ruar 2013 einzugehen (die Patientenverfügung vom 28. November 2012 ist

- 23 - hier nicht von Belang), welche erstmals vor Vorinstanz eingereicht worden ist (act. 7/3/4). Gemäss FamKomm Erwachsenenschutz-Steck (N. 12 zu Art. 450f ZGB und N. 6 zu Art. 450a ZGB) entscheidet sich die Zulässigkeit des Vorbrin- gens neuer Tatsachen und Beweismittel nach dem kantonalen Verfahrensrecht, subsidiär nach der ZPO. Diesbezüglich wird für die Zulässigkeit von Noven im Rechtsmittelverfahren bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime entsprechend Art. 229 Abs. 3 ZPO zum Teil bejaht und zum Teil verneint (vgl. BSK ZPO-Steck [2. Auflage 2013], N. 42b zu Art. 296 mit vielen Hinweisen), wo- bei das Bundesgericht in BGE 138 III 625 = Pra 2013 Nr. 26 die strengere Ansicht vertreten hat. Mit der Vorinstanz kann die Frage letztlich offen gelassen werden und auch an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen werden, dass auch beim Vorsorgeauftrag die Eignung des Beauftragten ebenfalls von Amtes wegen abzu- klären ist (vgl. BSK ZGB I-Rumo-Jungo [5. Auflage 2014], N. 25 zu Art. 363). Diesbezüglich kann auf das Vorstehende verwiesen werden.

10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Damit bleibt es bei der von der KESB angeordneten Verbeiständung der Be- schwerdeführerin und bei der Einsetzung von C._____ als Beiständin. Hinzuzufü- gen ist, dass eine Verbeiständung in keiner Weise verhindert, dass H._____ für die Beschwerdeführerin weiterhin der vertraute Bruder und die für sie sehr wichti- ge Bezugsperson bleibt. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt.

- 24 -

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Meilen, an C._____, Fachstelle Erwachsenen- schutz, Meilen, an RA Dr. Z1._____ für H._____, an RAin lic. iur. Z2._____ für I._____, an die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: