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PQ140062

Erwachsenenadoption

Zürich OG · 2014-11-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 14 Juni 2013 an (KESB Akten Teil 2 act. 5). 1.3 Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 teilte die KESB Bezirk C._____ dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ihre Absicht mit, das Gesuch um Adoption abzulehnen. Zur Begründung verwies die KESB Bezirk C._____ einerseits darauf, dass die Voraussetzungen einer Adoption nach Art. 266 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB nicht erfüllt seien. Ferner hielt die KESB C._____ auch die Bedingungen gemäss Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (wichtige Gründe) für nicht erfüllt, da es namentlich an der verlangten gelebten Hausgemeinschaft fehle (KESB Akten Teil 2 act. 7). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nahm zur Absichtserklärung der KESB Be-

- 3 - zirk C._____ mit Eingabe vom 15. November 2013 Stellung. Darin bemängelte er die dürftigen Ausführungen im Protokoll der Anhörung, das über den Eindruck der Echtheit der Beziehung zwischen den Parteien nichts wiedergebe. Weiter kritisier- te er die verkürzte Wiedergabe von Aussagen, was zu Missverständnissen führen könne. Konkret wies er die im Protokoll niedergelegte Äusserung der Beschwer- deführerin zurück, wonach sie gesagt haben soll, mit einer Adoption könnte sich der Beschwerdeführer problemlos in der Schweiz aufhalten; vielmehr habe sie sich dahingehend geäussert, dass sich dadurch weder ihr Leben noch ihre Bezie- hung zu Herrn B._____ ändern würde, sie könnte ihn dann in der Öffentlichkeit rechtlich abgestützt als ihren Sohn deklarieren, so wie sie dies bereits jetzt emp- finde. Schliesslich legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nochmals de- ren konkrete Lebensgestaltung dar, welche er als Wohngemeinschaft bezeichnete (a.a.O. act. 11). 1.4 Mit Beschluss vom 15. Januar 2014 wies die KESB Bezirk C._____ das Ge- such um Adoption von B._____ durch A._____ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen die bereits früher angeführten Umstände an und verneinte daher die Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption (a.a.O. act. 14). 1.5 Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom

20. Februar 2014 beim Bezirksrat C._____ Beschwerde (a.a.O. act. 17.2; BR- Akten act. 1). In dieser liessen sie in formeller Hinsicht die Überweisung der An- gelegenheit an einen anderen Bezirk beantragen, da der Bezirksrat C._____ sich bereits mit dieser Sache befasst habe. Im Eventualstandpunkt beantragten sie den Ausstand von E._____ und der Schreiber F._____ und G._____. In materiel- ler Hinsicht beantragten sie die Aufhebung der Verfügung der KESB Bezirk C._____ und die Aussprechung der Adoption von B._____ durch A._____. Mit Beschluss vom 1. April 2014 trat der Bezirksrat C._____ auf die Ausstandsbe- gehren in Bezug auf den Bezirksrat C._____ als ganze Behörde, auf Ratsschrei- ber F._____ sowie auf die ehemalige Stellvertretende Ratsschreiberin G._____ nicht ein; das Ausstandsbegehren in Bezug auf Bezirksrätin E._____ wurde ab- gewiesen (BR-Akten act. 5/1). Dieser Beschluss blieb unangefochten.

- 4 - Zur Vernehmlassung der KESB Bezirk C._____ (BR-Akten act. 6) äusserten sich die Beschwerdeführer nicht (a.a.O. act. 9). Mit Urteil vom 8. September 2014 wies der Bezirksrat C._____ die Beschwerde ab (BR-Akten act. 11).

2. Dagegen richtet sich die wohl fristgerecht erhobene Beschwerde vom

11. Oktober 2014 (ein Zustellnachweis fehlt in den Akten des Bezirksrates). In dieser lassen die Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils des Bezirksrats C._____ und die Aussprechung der Adoption von B._____ durch A._____ unter Übernahme der Kosten durch die KESB Bezirk C._____ und die Zusprechung ei- ner Parteientschädigung für das bezirksrätliche Verfahren unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der KESB Bezirk C._____ beantragen (act. 2 S. 2).

3. Die von den Beschwerdeführern als Beschwerdegegnerin angesprochene KESB Bezirk C._____ ist die im Sinne von Art. 268 Abs. 1 ZGB für die Ausspre- chung von Adoptionen zuständige Behörde (§ 56a Abs. 1 EG ZGB) und daher Erstinstanz, nicht aber Verfahrenspartei. Das Rubrum ist entsprechend gefasst worden. II. Materielles

1. Mit der Adoption wird eine rechtliche Kind-Eltern-Beziehung von Nichtver- wandten geschaffen. Zweck der Adoption ist heutzutage meist der Wunsch, el- ternlosen Kindern neue Eltern zu geben und kinderlosen Eltern Elternschaft zu ermöglichen. Regelfall ist die Adoption Unmündiger (BSK ZGB I-Breitschmid, Vorbemerkungen zu Art. 264-269c N 1 und 2). Fehlen Nachkommen, so darf eine volljährige Person adoptiert werden, wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd hilfsbedürftig ist und die Adoptiveltern ihr während wenigs- tens fünf Jahren Pflege erwiesen haben (Art. 266 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), wenn ihr während ihrer Minderjährigkeit die Adoptiveltern wenigstens fünf Jahre lang Pfle- ge und Erziehung erwiesen haben (Ziff. 2), wenn andere wichtige Gründe vorlie- gen und die zu adoptierende Person während wenigstens fünf Jahren mit den Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt hat (Ziff. 3). Die Adoption Erwachsener widerspricht insofern der Grundidee der Adoption, da Erwachsene anders als Kinder in der Regel ihr Leben selbst zu gestalten vermögen und nicht (mehr) auf

- 5 - den Schutz, die Fürsorge und Erziehung durch Ersatzeltern angewiesen sind (a.a.O. Art. 266 N 1). In Frage steht hier einzig die Adoption gemäss Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Zu prüfen ist mithin, ob einerseits eine wenigstens fünf Jahre dauernde Hausgemein- schaft der Beschwerdeführer besteht und ob andererseits wichtige Gründe vorlie- gen. Die Vorinstanzen haben namentlich die verlangte Hausgemeinschaft ver- neint. 2.1 Die Beschwerdeführer lassen in ihrer Beschwerde nochmals ihre Geschichte darstellen: danach hat A._____ den damals 9jährigen B._____ im Jahr 1991 auf einer ihrer Reisen in H._____ [Staat in Südasien] kennengelernt. Seitdem wollen sie einen intensiven Kontakt, telefonisch, brieflich oder via e-mail gepflegt haben und seit mehr als fünf Jahren zusammenleben. Weiter schildern sie die verschie- denen für sie eindrücklichen und als existentiell empfundenen Ereignisse. Dazu gehören in erster Linie das beschützende Verhalten der Beschwerdeführerin ge- genüber dem Beschwerdeführer im Jahre 1996, als dieser von seinem schizo- phreniekranken Vater mit einem Messer angegriffen wurde, wobei sie bei diesem Angriff selber erheblich verletzt wurde. Erwähnt wird sodann die Verhinderung ei- ner arrangierten Ehe Ende der 1990er Jahre, die der Beschwerdeführer nicht ein- gehen wollte, und damit einhergehend ein einjähriger Kontaktunterbruch zur Her- kunftsfamilie des Beschwerdeführers. Zu den ihre Beziehung prägenden Erleb- nissen zählen die Beschwerdeführer mehrere verheerende Naturereignisse in H._____, wie das im Jahre 2005 gemeinsam erlebte Erdbeben und die Flut im Jahre 2010, welche ihr gemeinsames Haus in … [Ortschaft in H._____] in Mitlei- denschaft zog. Nebst diesen Ereignissen, die ihre Beziehung gefestigt haben, werden weitere Begebenheiten erwähnt, die zur Vertiefung der Beziehung beige- tragen haben; genannt werden einerseits gemeinsam unternommene abenteuerli- che Reisen, anderseits auch die Hilfestellung des Beschwerdeführers bei der Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin (act. 2 S. 3-4). Hinsichtlich der verlang- ten Hausgemeinschaft lassen sie unter Verweis auf die eingereichten Kalender- blätter vorbringen, diese bestehe seit spätestens September 2006. Entweder leb- ten sie in D._____ oder in … oder seien unterwegs auf Reisen. Sie teilten ihr täg-

- 6 - liches Leben miteinander und sie teilten sowohl in der Schweiz als auch in H._____ die Hausarbeit auf. Seit 2006 seien sie nur noch wenige Wochen ge- trennt gewesen, weil der Beschwerdeführer nur zweimal jährlich ein Visum für die Schweiz erhalte. Aus finanziellen Gründen reisten sie zeitlich um einige Tage ver- schoben. Der längste Unterbruch habe im April/Mai 2007 acht Wochen gedauert und falle in die Zeit des Todes der Mutter der Beschwerdeführerin. Die Beschwer- deführer halten den von den Vorinstanzen erwähnten bundesgerichtlichen Ent- scheid 5C.296/2006 nicht für einschlägig, da in jenem Fall der Adoptionswillige und der zu Adoptierende je eine Wohnung gehabt hätten, wobei der zu Adoptie- rende sich oft in dessen Wohnung aufhielt, jederzeit aber in seine eigene Woh- nung zurückkehren konnte. Sie hielten sich demgegenüber immer nur in einer Wohnung auf, entweder in der Schweiz im Haus der Beschwerdeführerin oder in H._____ in der Wohnung des Beschwerdeführers. Nicht für ausschlaggebend hal- ten sie ferner den Umstand, dass das Haus in D._____ im Alleineigentum der Be- schwerdeführerin stehe und die Wohnung in … alleine vom Beschwerdeführer gemietet sei. Weiter wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Ansicht der Vorinstanz, sie würden sich gegenseitig besuchen, da sie pro Jahr zehn oder elf Monate unter dem gleichen Dach verbrächten, was nicht mehr als Besuche quali- fiziert werden könne, sondern als Zusammenleben, wenn auch an verschiedenen Orten. Schliesslich hätten die Unterbrüche nie mehr als zwei Monate gedauert und seien durch die ausländerrechtlichen Bestimmungen bedingt (act. 2 S. 5-9). 2.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, seit spätestens September 2006 in ununterbrochener Hausgemeinschaft zu leben, wozu sie auf die eingereichten Ka- lenderblätter verweisen (act. 2 S. 4 Rz 14). Zieht man diese Kalenderblätter zu Rate, so hat anhand der vorgenommenen Markierungen die Beschwerdeführerin in den Jahren 1995-2002 jährlich ein bis drei Monate, zumeist zu verschiedenen Zeiten, vornehmlich in der Winterzeit, in H._____ verbracht. Ein erster Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fand nach dem entsprechenden Kalen- derblatt von ca. Mitte Juni bis ca. Mitte August 2003 statt. In den folgenden beiden Jahren hielt sich die Beschwerdeführerin je zweimal während je weniger Wochen in H._____ auf. Im September/Oktober 2005 weilte der Beschwerdeführer für gut zwei Wochen in der Schweiz. 2006 reiste die Beschwerdeführerin im April nach

- 7 - H._____ und kehrte anfangs Mai zurück, um gegen Ende September wiederum nach H._____ zu reisen, von wo sie Ende Oktober in die Schweiz zurückkam. Gut drei Wochen später, Ende November des gleichen Jahres reiste der Beschwerde- führer in die Schweiz, wo er rund drei Monate bis Ende Februar 2007 verblieb. Im März/April des selben Jahres weilte die Beschwerdeführerin gut zwei Wochen in H._____, im Juni/Juli knapp sechs Wochen und im September/Oktober nochmals gut sechs Wochen. Unmittelbar anschliessend kam der Beschwerdeführer in die Schweiz, wo er bis Mitte Januar 2008 blieb. Für den folgenden Monat Februar weist das Kalenderblatt zwei Wochen gemeinsame Ferien aus; für den Monat März/April und die Zeit von Ende August bis ca. Mitte Oktober Aufenthalte der Beschwerdeführerin in H._____, sowie für die Monate Mai bis Juli und November bis Ende Januar 2009 Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz. Für den März und Mai 2009 sind je zwei Wochen Ferien vermerkt; für Ende Ap- ril/Anfang Mai knapp drei Wochen und für August/September gut vier Wochen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in H._____. Ab Ende Mai bis Ende August und von anfangs November bis anfangs Februar 2010 ist ein Aufenthalt des Be- schwerdeführers in der Schweiz aufgeführt; ein weiterer soll ab dem 20. Mai bis zum 18. August 2010 gedauert haben und ein dritter vom 21. Oktober bis zum

E. 17 Januar 2011; die Beschwerdeführerin ihrerseits hielt sich im Jahre 2010 wäh- rend des Monats April bis anfangs Mai und ab Ende August während rund drei Wochen in H._____ auf. Gemeinsame Ferien sollen 2010 im Februar bis anfangs März stattgefunden haben. Im folgenden Jahr hielt sich die Beschwerdeführerin insgesamt dreimal in H._____ auf: das erste Mal von anfangs Februar bis zu Be- ginn März, das zweite Mal Ende August bis anfangs September während gut zwei Wochen und schliesslich drei Wochen im November. Vier resp. knapp drei Wo- chen gemeinsame Ferien werden für April/Mai resp. September vermerkt. Die weiteren Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz fanden ab Ende Mai bis Mitte August und ab Ende November bis zweite Hälfte Februar des folgenden Jahres 2012 statt. Weitere Aufenthalte des Beschwerdeführers folgten im Mai bis August 2012 und November 2012 bis Februar 2013. Die Beschwerdeführerin hielt sich insgesamt dreimal in H._____ auf, nämlich im April/Mai, August/September und während einer Woche Ende Oktober 2012. Im März und November 2012 sind

- 8 - sodann vier resp. zwei Ferienwochen notiert. Für das weitere Jahr 2013 wird ein knapp zweiwöchiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin in H._____ verzeichnet, mit anschliessendem dreiwöchigem gemeinsamen Ferienaufenthalt, und ein sol- cher des Beschwerdeführers von etwas mehr als vier Wochen in der Schweiz (vgl. KESB Akten Teil 1 act. 2.1.2 sowie KESB Akten Teil 2 act. 6). Ausgehend von diesen Aufenthalten der Beschwerdeführerin in H._____ und des Beschwerdeführers in der Schweiz kann ihrer Darstellung nicht gefolgt werden, sie lebten seit spätestens September 2006 in ununterbrochener Hausgemein- schaft (act. 2 S. 4 Rz 14): ein erster ununterbrochener dreimonatiger Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fand vom 23. November 2006 bis zum

25. Februar 2007 statt; zuvor waren die Aufenthalte, auch wenn diese in der Schweiz und in H._____ unmittelbar aufeinanderfolgten (z.B. 17. September bis

E. 22 November 2005) wesentlich kürzer und dauerten zumeist nur wenige Wo- chen. Ein rund viereinhalbmonatiger Aufenthalt in H._____/in der Schweiz lässt sich vom September 2007 bis Mitte Januar 2008 ausmachen. Der längste unun- terbrochene Aufenthalt von insgesamt fünf Monaten in H._____/in der Schweiz mit dazwischengeschalteten zweiwöchigen Ferien betrifft die Zeit vom 23. April bis 24. September 2009. Die Zeitspannen zwischen den einzelnen Aufenthalten in H._____ oder der Schweiz waren in den Jahren bis Herbst 2006 unterschiedlich lange, des öfteren mehrere Monate, so auch im Jahre 2006 selber. Ab September 2006 werden für den Rest des Jahres ca. 11 Wochen Hausgemeinschaft, verteilt auf zwei Zeitabschnitte geltend gemacht; für das Jahr 2007 gut 34 Wochen Haus- gemeinschaft, verteilt auf 4 Perioden; 2008 werden verteilt auf 5 Zeitabschnitte rund 40 Wochen gemeinsames Leben geltend gemacht, das entspricht in etwa drei Vierteln eines Jahres; für das Jahr 2009 sind etwa 37 Wochen Hausgemein- schaft notiert, verteilt auf 4 Zeitabschnitte; für das Jahr 2010 etwa 42 Wochen während 5 Perioden; für das Jahr 2011 etwa 38 Wochen in sechs Malen und für das Jahr 2012 etwa 45 Wochen Hausgemeinschaft in ebenfalls sechs Malen. Ab 2007 wird jeweils für mehr als die Hälfte des Jahres eine Hausgemeinschaft be- hauptet; in all diesen Jahren hat diese aber nie mehr als etwa fünf Monate anei- nander gedauert; bezogen auf ein Kalenderjahr umfassten diese gemeinsamen Monate bis zum Jahre 2012 nicht mehr als ¾ eines ganzen Jahres; insofern

- 9 - machte die jährlich nicht gelebte Hausgemeinschaft immer einen nicht zu ver- nachlässigenden Anteil aus. Zwar sind - im Rahmen der Berechnung der Pflege- dauer bei der Adoption von Kindern - kürzere Unterbrüche auf Seiten des Kindes oder seiner Pflegeeltern nicht zu berücksichtigen; dazu gehören Abwesenheiten wie Schullager oder Spitalaufenthalte, aber auch berufliche Abwesenheiten (BSK ZGB-Breitschmid, Art. 264 N 15). Diese Sichtweise lässt sich ebenso auf Fälle ei- ner Erwachsenenadoption sinngemäss anwenden, können doch namentlich Ab- wesenheiten aus beruflichen Gründen etc. sowohl beim Adoptionswilligen als auch beim zu Adoptierenden vorkommen. Hier ist indessen von einer eigentlichen Etappierung der Hausgemeinschaft zu sprechen, da die Beschwerdeführer bis anhin wie erwähnt nie länger als gut fünf Monate zusammenlebten. Dass keine längeren gemeinsamen Lebensabschnitte vorkamen, mag an ausländerrechtli- chen Bestimmungen liegen; diese objektiven Erschwernisse für eine gelebte län- gerdauernde Hausgemeinschaft ändern aber nichts am Erfordernis, dass für eine Adoption grundsätzlich ein ununterbrochenes Pflegeverhältnis resp. eine ununter- brochene Hausgemeinschaft von wenigstens fünf Jahren gelebt sein muss. Die- ses Erfordernis ist hier klarerweise nicht erfüllt. Nicht vergleichbar ist die vorliegende tatsächliche Konstellation daher mit dem Sachverhalt gemäss BGer 5A_126/2013: in jenem Fall lebten der zu Adoptieren- de und der Adoptionswillige im Zeitpunkt der Einreichung des Adoptionsgesuches seit rund 25 Jahren immer in der gleichen Wohnung ("Le 15 novembre 1982 …. Depuis cette date, ils ont toujours vécu dans le même appartement,.."). 2.3 Im eben zitierten Fall hatten sich die beiden Personen erst im Erwachse- nenalter kennengelernt, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beziehung zur eigenen Herkunftsfamilie in der Regel lockerer ist als in der Kindheit/Jugendzeit, oder allenfalls sogar abgebrochen ist. Hier kennt die Beschwerdeführerin den Be- schwerdeführer und dessen Familie seit seiner Kindheit und fühlt sich ihm ver- bunden. Anhand der Ausführungen im Gesuch und der Beschwerde und der da- zugehörigen Unterlagen fühlt sich die Beschwerdeführerin der Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers zugehörig: so reichte sie eine Reihe von Fotos ein, die sie im Kreis seiner Familie (Vater und Mutter, Geschwister und weitere Verwandte

- 10 - des Beschwerdeführers) zeigt, so z.B. anlässlich ihres 60. Geburtstages am tt. September 2011 (KESB Akten Teil 1 act. 2.1.9). Ihrer eigenen Schilderung zu- folge hat sie sich in verschiedener Hinsicht auch für andere Familienangehörige des Beschwerdeführers eingesetzt, sei dies mit Geld für medizinische Behand- lungen, sei dies mit der Unterstützung der Bildung der Schwestern des Be- schwerdeführers (a.a.O. act. 2.1.4.). Für das Jahr 2011 notiert sie sodann, sie sei im Ältestenrat der Familie und könne viel tun (a.a.O.); auch wenn sie dessen Be- deutung nicht erklärt, ist anzunehmen, dass ihre Stimme in der Familie in wichti- gen Angelegenheiten gehört und berücksichtigt wird, sie innerhalb der Herkunfts- familie des Beschwerdeführers eine geachtete Funktion ausübt. In der Beschwer- de an den Bezirksrat hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer diese Darstel- lung indessen bestritten bzw. deutlich abgeschwächt und den einmaligen Einsitz der Beschwerdeführerin in den Ältestenrat auf die Zeit bezogen, als der Be- schwerdeführer eine arrangierte Ehe eingehen sollte, also Ende der 90er Jahre (BR Akten act. 1 S. 7/8 Rz 31); von einer solchen Funktion zu jener Zeit lässt sich der Geschichte der Beschwerdeführerin jedoch nichts entnehmen; als Direktbetei- ligte weiss die Beschwerdeführerin am besten, welche Aufgaben und Funktionen ihr in der Familie des Beschwerdeführers übertragen oder anvertraut werden, so dass auf ihre eigene Sachdarstellung abzustellen ist. In der vor der Kammer er- hobenen Beschwerdeschrift wird diese Thematik nicht mehr erwähnt (act. 2), so dass hierauf nicht weiter eingegangen werden muss. Die von der Beschwerdefüh- rerin eingereichten Fotos verstärken den eben dargelegten Eindruck, dass sie sich nicht nur innerlich, sondern auch in ihrem Äusserem den Gepflogenheiten H._____s angepasst hat, insbesondere auch während ihren Aufenthalten in der Schweiz sich sichtbar östlich/orientalisch kleidet; im Gegensatz dazu kleidet sich der Beschwerdeführer bei Besuchen in der Schweiz landesüblich westlich. Inso- fern ist der Eindruck nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin sich als Teil der Familie des Beschwerdeführers betrachtet; sie selber beschreibt denn auch in ihrer eigenen Darstellung den Beschwerdeführer als ihr "Ein und Al- les", gefolgt von ihrer … Familie [aus H._____] (KESB Akten Teil 1 act. 2.1.4). Letzteres relativierte der Rechtsvertreter in seiner Beschwerdeschrift an den Be- zirksrat ebenfalls, indem er erklärend angab, mit der "Familie" seien nicht bloss

- 11 - die wirklich verwandten Personen, sondern alle weiteren Freunde und Bekannten in H._____ gemeint (BR Akten act. 1 S. 8 Rz 35). Dies ist in Anbetracht der an- ders lautenden Darstellung der Beschwerdeführerin allerdings nicht überzeugend. In der Beschwerdeschrift an die Kammer wird auch dieser Punkt nicht mehr auf- genommen; Weiterungen erübrigen sich. An anderer Stelle schreibt die Be- schwerdeführerin, "bis auf die Sprache hat meine Integration geklappt. Mein … [Sprache] ist mehr als dürftig." (KESB Akten Teil 1 act. 2.1.4.). Über die Bezie- hung des Beschwerdeführers zu seiner eigenen Familie wird in der Beschwerde an die Kammer kaum etwas erwähnt (act. 2). In der seinerzeitigen Beschwerde an den Bezirksrat liessen die Beschwerdeführer hingegen ausführen, die Beziehung des Beschwerdeführers sei durch die Messerattacke und die Geschichte mit der arrangierten Heirat zerstört worden. Mit der zwischenzeitlich sehr engen Bezie- hung zur Beschwerdeführerin sei dessen Beziehung zur Ursprungsfamilie völlig unwichtig geworden, sodass er durch die Adoption nicht aus dieser herausgeris- sen würde; vielmehr würde durch die Adoption nur der rechtliche dem tatsächli- chen Zustand angepasst (KESB Akten Teil 2 act. 17.2.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Dass der Messerangriff im Jahre 1996 des offenbar schizophre- niekranken Vaters auf den Beschwerdeführer deren Verhältnis zueinander zumin- dest getrübt bzw. beeinträchtigt hat, darf ohne weiteres angenommen werden. Gleiches darf auch ohne weiteres für die vom Beschwerdeführer abgelehnte Hei- rat Ende der 90er Jahre gelten. Allerdings ist anzumerken, dass die Beschwerde- führerin nach eigenem Bekunden in den folgenden Jahren sich erfolgreich um die Aussöhnung der beteiligten Familien bemühte. Anlässlich der Anhörung bei der KESB soll sich der Beschwerdeführer dahingehend geäussert haben, dass er den Kontakt zum Vater erst 2003 wieder aufgenommen habe und seit dieser Zeit wie- der regelmässig Kontakt zu seiner Familie habe, wobei dieser nicht mehr so eng sei wie vor dem Ereignis von 1996. Über die Adoptionsabsichten sei seine Familie nicht orientiert (vgl. KESB Akten Teil 2 act. 5). Dass die Wiedergabe dieser Äusserungen unvollständig, missverständlich oder unrichtig sein soll, machte der Rechtsvertreter weder in seiner Stellungnahme dazu (KESB Akten Teil 2 act. 11) noch in seiner Beschwerde an den Bezirksrat C._____ (BR Akten act. 1) noch in der bei der Kammer erhobenen Beschwerde (act. 2) geltend, obschon er in der

- 12 - Beschwerde an den Bezirksrat C._____ die über die Anhörung verfasste Zusam- menfassung nicht anerkannte (BR Akten act. 1 S. 3/4 Rz 10). Der Kontaktabbruch zur Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers war demnach lediglich vorüberge- hend und liegt aktuell gut 10 Jahre zurück; in der Zwischenzeit scheinen diese Schwierigkeiten überwunden und die familiären Verhältnisse wieder intakt zu sein, auch wenn der Kontakt weniger intensiv sein soll als früher; anders lassen sich die von den Beschwerdeführern eingereichten und schon erwähnten Fotos, die jedenfalls bis in die Zeit kurz vor Einreichung des Adoptionsgesuches reichen, nicht verstehen. Von einem andauernden Zerwürfnis oder durch äussere Lebens- umstände nicht mehr vorhandenen Familienbanden kann keine Rede sein. Auch wenn anzuerkennen ist, dass sich die Beschwerdeführerin dem Beschwerdefüh- rer emotional tief verbunden fühlt, ist festzuhalten, dass die tatsächliche Bezie- hung des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsfamilie nach wie vor besteht und gelebt wird, zumal er die meiste Zeit in seiner angestammten Heimat lebt. Mit der Adoption erlöschen sämtliche verwandtschaftlichen Beziehungen zur Her- kunftsfamilie, sowohl zu den leiblichen Eltern wie auch zu den weiteren Verwand- ten, insbesondere auch den Geschwistern. Diese rechtliche Konsequenz ist nicht vereinbar mit den offenkundig nach wie vor engen emotionalen und auch alltägli- chen Beziehungen beider Beschwerdeführer zur Herkunftsfamilie des Beschwer- deführers. Ebenso wenig kann davon gesprochen werden, mit der Adoption wür- den die gelebten tatsächlichen Verhältnisse auch rechtlich anerkannt.

3. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer Adoption nach Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist demnach abzu- weisen. III. Kosten- und Entschädigungsregelung Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestäti- gen. Da die Beschwerdeführer unterliegen, sind ihnen die Kosten des Beschwer- deverfahrens aufzuerlegen. Ausgangsgemäss entfällt eine Entschädigung.

- 13 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird das Urteil des Bezirksrates C._____ vom 8. September 2014 bestätigt.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und den Beschwerde- führern auferlegt.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde C._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Ge- meindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereich- ten Akten – an den Bezirksrat C._____, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hinden versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ140062-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 17. November 2014 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Erwachsenenadoption Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates C._____ vom 8. September 2014; VO.2014.5 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C._____)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt / Verfahrensverlauf 1.1 Mit Eingabe vom 10. Januar 2012 wandte sich Rechtsanwalt Dr. X._____ als Vertreter der beiden heutigen Beschwerdeführer an den Bezirksrat C._____ und beantragte, es sei die Adoption von B._____ durch A._____ auszusprechen (KESB Akten Teil 1 act. 2/0, act. 2.1.1.). Mit Schreiben vom 27. Juli 2012 liess die Gemeinde D._____, an welche der Bezirksrat C._____ das Gesuch zur Bearbei- tung zuständigkeitshalber überwiesen hatte (a.a.O. act. 2/3), den Rechtsvertreter der beiden Gesuchsteller wissen, dass sie dem Bezirksrat C._____ die Abwei- sung des Gesuches wegen fehlender Hausgemeinschaft und mangels wichtiger Gründe beantragen werde und räumte ihm Frist zur Stellungnahme ein (a.a.O. act. 2/6). In der Folge hielten die Gesuchsteller an ihrem Antrag fest (a.a.O. act. 2/8). Wie zuvor angekündigt beantragte die damalige Vormundschaftsbehör- de D._____ dem Bezirksrat C._____ mit Beschluss vom 29. August 2012, die Adoption von B._____ durch A._____ abzulehnen (a.a.O. act. 1). Eine persönli- che Anhörung der beiden Gesuchsteller durch den Bezirksrat scheiterte in den folgenden Monaten aus verschiedenen Gründen (KESB Akten Teil 1 act. 3-7). 1.2 Per 1. Januar 2013 trat das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Mit diesem änderte sich die Zuständigkeit betreffend Aussprechung von Adoptionen. Nunmehr ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständige Behörde (§ 56 a EG ZGB). Die KESB Bezirk C._____ hörte die Gesuchsteller am

14. Juni 2013 an (KESB Akten Teil 2 act. 5). 1.3 Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 teilte die KESB Bezirk C._____ dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ihre Absicht mit, das Gesuch um Adoption abzulehnen. Zur Begründung verwies die KESB Bezirk C._____ einerseits darauf, dass die Voraussetzungen einer Adoption nach Art. 266 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB nicht erfüllt seien. Ferner hielt die KESB C._____ auch die Bedingungen gemäss Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (wichtige Gründe) für nicht erfüllt, da es namentlich an der verlangten gelebten Hausgemeinschaft fehle (KESB Akten Teil 2 act. 7). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nahm zur Absichtserklärung der KESB Be-

- 3 - zirk C._____ mit Eingabe vom 15. November 2013 Stellung. Darin bemängelte er die dürftigen Ausführungen im Protokoll der Anhörung, das über den Eindruck der Echtheit der Beziehung zwischen den Parteien nichts wiedergebe. Weiter kritisier- te er die verkürzte Wiedergabe von Aussagen, was zu Missverständnissen führen könne. Konkret wies er die im Protokoll niedergelegte Äusserung der Beschwer- deführerin zurück, wonach sie gesagt haben soll, mit einer Adoption könnte sich der Beschwerdeführer problemlos in der Schweiz aufhalten; vielmehr habe sie sich dahingehend geäussert, dass sich dadurch weder ihr Leben noch ihre Bezie- hung zu Herrn B._____ ändern würde, sie könnte ihn dann in der Öffentlichkeit rechtlich abgestützt als ihren Sohn deklarieren, so wie sie dies bereits jetzt emp- finde. Schliesslich legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nochmals de- ren konkrete Lebensgestaltung dar, welche er als Wohngemeinschaft bezeichnete (a.a.O. act. 11). 1.4 Mit Beschluss vom 15. Januar 2014 wies die KESB Bezirk C._____ das Ge- such um Adoption von B._____ durch A._____ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen die bereits früher angeführten Umstände an und verneinte daher die Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption (a.a.O. act. 14). 1.5 Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom

20. Februar 2014 beim Bezirksrat C._____ Beschwerde (a.a.O. act. 17.2; BR- Akten act. 1). In dieser liessen sie in formeller Hinsicht die Überweisung der An- gelegenheit an einen anderen Bezirk beantragen, da der Bezirksrat C._____ sich bereits mit dieser Sache befasst habe. Im Eventualstandpunkt beantragten sie den Ausstand von E._____ und der Schreiber F._____ und G._____. In materiel- ler Hinsicht beantragten sie die Aufhebung der Verfügung der KESB Bezirk C._____ und die Aussprechung der Adoption von B._____ durch A._____. Mit Beschluss vom 1. April 2014 trat der Bezirksrat C._____ auf die Ausstandsbe- gehren in Bezug auf den Bezirksrat C._____ als ganze Behörde, auf Ratsschrei- ber F._____ sowie auf die ehemalige Stellvertretende Ratsschreiberin G._____ nicht ein; das Ausstandsbegehren in Bezug auf Bezirksrätin E._____ wurde ab- gewiesen (BR-Akten act. 5/1). Dieser Beschluss blieb unangefochten.

- 4 - Zur Vernehmlassung der KESB Bezirk C._____ (BR-Akten act. 6) äusserten sich die Beschwerdeführer nicht (a.a.O. act. 9). Mit Urteil vom 8. September 2014 wies der Bezirksrat C._____ die Beschwerde ab (BR-Akten act. 11).

2. Dagegen richtet sich die wohl fristgerecht erhobene Beschwerde vom

11. Oktober 2014 (ein Zustellnachweis fehlt in den Akten des Bezirksrates). In dieser lassen die Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils des Bezirksrats C._____ und die Aussprechung der Adoption von B._____ durch A._____ unter Übernahme der Kosten durch die KESB Bezirk C._____ und die Zusprechung ei- ner Parteientschädigung für das bezirksrätliche Verfahren unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der KESB Bezirk C._____ beantragen (act. 2 S. 2).

3. Die von den Beschwerdeführern als Beschwerdegegnerin angesprochene KESB Bezirk C._____ ist die im Sinne von Art. 268 Abs. 1 ZGB für die Ausspre- chung von Adoptionen zuständige Behörde (§ 56a Abs. 1 EG ZGB) und daher Erstinstanz, nicht aber Verfahrenspartei. Das Rubrum ist entsprechend gefasst worden. II. Materielles

1. Mit der Adoption wird eine rechtliche Kind-Eltern-Beziehung von Nichtver- wandten geschaffen. Zweck der Adoption ist heutzutage meist der Wunsch, el- ternlosen Kindern neue Eltern zu geben und kinderlosen Eltern Elternschaft zu ermöglichen. Regelfall ist die Adoption Unmündiger (BSK ZGB I-Breitschmid, Vorbemerkungen zu Art. 264-269c N 1 und 2). Fehlen Nachkommen, so darf eine volljährige Person adoptiert werden, wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd hilfsbedürftig ist und die Adoptiveltern ihr während wenigs- tens fünf Jahren Pflege erwiesen haben (Art. 266 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), wenn ihr während ihrer Minderjährigkeit die Adoptiveltern wenigstens fünf Jahre lang Pfle- ge und Erziehung erwiesen haben (Ziff. 2), wenn andere wichtige Gründe vorlie- gen und die zu adoptierende Person während wenigstens fünf Jahren mit den Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt hat (Ziff. 3). Die Adoption Erwachsener widerspricht insofern der Grundidee der Adoption, da Erwachsene anders als Kinder in der Regel ihr Leben selbst zu gestalten vermögen und nicht (mehr) auf

- 5 - den Schutz, die Fürsorge und Erziehung durch Ersatzeltern angewiesen sind (a.a.O. Art. 266 N 1). In Frage steht hier einzig die Adoption gemäss Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Zu prüfen ist mithin, ob einerseits eine wenigstens fünf Jahre dauernde Hausgemein- schaft der Beschwerdeführer besteht und ob andererseits wichtige Gründe vorlie- gen. Die Vorinstanzen haben namentlich die verlangte Hausgemeinschaft ver- neint. 2.1 Die Beschwerdeführer lassen in ihrer Beschwerde nochmals ihre Geschichte darstellen: danach hat A._____ den damals 9jährigen B._____ im Jahr 1991 auf einer ihrer Reisen in H._____ [Staat in Südasien] kennengelernt. Seitdem wollen sie einen intensiven Kontakt, telefonisch, brieflich oder via e-mail gepflegt haben und seit mehr als fünf Jahren zusammenleben. Weiter schildern sie die verschie- denen für sie eindrücklichen und als existentiell empfundenen Ereignisse. Dazu gehören in erster Linie das beschützende Verhalten der Beschwerdeführerin ge- genüber dem Beschwerdeführer im Jahre 1996, als dieser von seinem schizo- phreniekranken Vater mit einem Messer angegriffen wurde, wobei sie bei diesem Angriff selber erheblich verletzt wurde. Erwähnt wird sodann die Verhinderung ei- ner arrangierten Ehe Ende der 1990er Jahre, die der Beschwerdeführer nicht ein- gehen wollte, und damit einhergehend ein einjähriger Kontaktunterbruch zur Her- kunftsfamilie des Beschwerdeführers. Zu den ihre Beziehung prägenden Erleb- nissen zählen die Beschwerdeführer mehrere verheerende Naturereignisse in H._____, wie das im Jahre 2005 gemeinsam erlebte Erdbeben und die Flut im Jahre 2010, welche ihr gemeinsames Haus in … [Ortschaft in H._____] in Mitlei- denschaft zog. Nebst diesen Ereignissen, die ihre Beziehung gefestigt haben, werden weitere Begebenheiten erwähnt, die zur Vertiefung der Beziehung beige- tragen haben; genannt werden einerseits gemeinsam unternommene abenteuerli- che Reisen, anderseits auch die Hilfestellung des Beschwerdeführers bei der Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin (act. 2 S. 3-4). Hinsichtlich der verlang- ten Hausgemeinschaft lassen sie unter Verweis auf die eingereichten Kalender- blätter vorbringen, diese bestehe seit spätestens September 2006. Entweder leb- ten sie in D._____ oder in … oder seien unterwegs auf Reisen. Sie teilten ihr täg-

- 6 - liches Leben miteinander und sie teilten sowohl in der Schweiz als auch in H._____ die Hausarbeit auf. Seit 2006 seien sie nur noch wenige Wochen ge- trennt gewesen, weil der Beschwerdeführer nur zweimal jährlich ein Visum für die Schweiz erhalte. Aus finanziellen Gründen reisten sie zeitlich um einige Tage ver- schoben. Der längste Unterbruch habe im April/Mai 2007 acht Wochen gedauert und falle in die Zeit des Todes der Mutter der Beschwerdeführerin. Die Beschwer- deführer halten den von den Vorinstanzen erwähnten bundesgerichtlichen Ent- scheid 5C.296/2006 nicht für einschlägig, da in jenem Fall der Adoptionswillige und der zu Adoptierende je eine Wohnung gehabt hätten, wobei der zu Adoptie- rende sich oft in dessen Wohnung aufhielt, jederzeit aber in seine eigene Woh- nung zurückkehren konnte. Sie hielten sich demgegenüber immer nur in einer Wohnung auf, entweder in der Schweiz im Haus der Beschwerdeführerin oder in H._____ in der Wohnung des Beschwerdeführers. Nicht für ausschlaggebend hal- ten sie ferner den Umstand, dass das Haus in D._____ im Alleineigentum der Be- schwerdeführerin stehe und die Wohnung in … alleine vom Beschwerdeführer gemietet sei. Weiter wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Ansicht der Vorinstanz, sie würden sich gegenseitig besuchen, da sie pro Jahr zehn oder elf Monate unter dem gleichen Dach verbrächten, was nicht mehr als Besuche quali- fiziert werden könne, sondern als Zusammenleben, wenn auch an verschiedenen Orten. Schliesslich hätten die Unterbrüche nie mehr als zwei Monate gedauert und seien durch die ausländerrechtlichen Bestimmungen bedingt (act. 2 S. 5-9). 2.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, seit spätestens September 2006 in ununterbrochener Hausgemeinschaft zu leben, wozu sie auf die eingereichten Ka- lenderblätter verweisen (act. 2 S. 4 Rz 14). Zieht man diese Kalenderblätter zu Rate, so hat anhand der vorgenommenen Markierungen die Beschwerdeführerin in den Jahren 1995-2002 jährlich ein bis drei Monate, zumeist zu verschiedenen Zeiten, vornehmlich in der Winterzeit, in H._____ verbracht. Ein erster Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fand nach dem entsprechenden Kalen- derblatt von ca. Mitte Juni bis ca. Mitte August 2003 statt. In den folgenden beiden Jahren hielt sich die Beschwerdeführerin je zweimal während je weniger Wochen in H._____ auf. Im September/Oktober 2005 weilte der Beschwerdeführer für gut zwei Wochen in der Schweiz. 2006 reiste die Beschwerdeführerin im April nach

- 7 - H._____ und kehrte anfangs Mai zurück, um gegen Ende September wiederum nach H._____ zu reisen, von wo sie Ende Oktober in die Schweiz zurückkam. Gut drei Wochen später, Ende November des gleichen Jahres reiste der Beschwerde- führer in die Schweiz, wo er rund drei Monate bis Ende Februar 2007 verblieb. Im März/April des selben Jahres weilte die Beschwerdeführerin gut zwei Wochen in H._____, im Juni/Juli knapp sechs Wochen und im September/Oktober nochmals gut sechs Wochen. Unmittelbar anschliessend kam der Beschwerdeführer in die Schweiz, wo er bis Mitte Januar 2008 blieb. Für den folgenden Monat Februar weist das Kalenderblatt zwei Wochen gemeinsame Ferien aus; für den Monat März/April und die Zeit von Ende August bis ca. Mitte Oktober Aufenthalte der Beschwerdeführerin in H._____, sowie für die Monate Mai bis Juli und November bis Ende Januar 2009 Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz. Für den März und Mai 2009 sind je zwei Wochen Ferien vermerkt; für Ende Ap- ril/Anfang Mai knapp drei Wochen und für August/September gut vier Wochen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in H._____. Ab Ende Mai bis Ende August und von anfangs November bis anfangs Februar 2010 ist ein Aufenthalt des Be- schwerdeführers in der Schweiz aufgeführt; ein weiterer soll ab dem 20. Mai bis zum 18. August 2010 gedauert haben und ein dritter vom 21. Oktober bis zum

17. Januar 2011; die Beschwerdeführerin ihrerseits hielt sich im Jahre 2010 wäh- rend des Monats April bis anfangs Mai und ab Ende August während rund drei Wochen in H._____ auf. Gemeinsame Ferien sollen 2010 im Februar bis anfangs März stattgefunden haben. Im folgenden Jahr hielt sich die Beschwerdeführerin insgesamt dreimal in H._____ auf: das erste Mal von anfangs Februar bis zu Be- ginn März, das zweite Mal Ende August bis anfangs September während gut zwei Wochen und schliesslich drei Wochen im November. Vier resp. knapp drei Wo- chen gemeinsame Ferien werden für April/Mai resp. September vermerkt. Die weiteren Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz fanden ab Ende Mai bis Mitte August und ab Ende November bis zweite Hälfte Februar des folgenden Jahres 2012 statt. Weitere Aufenthalte des Beschwerdeführers folgten im Mai bis August 2012 und November 2012 bis Februar 2013. Die Beschwerdeführerin hielt sich insgesamt dreimal in H._____ auf, nämlich im April/Mai, August/September und während einer Woche Ende Oktober 2012. Im März und November 2012 sind

- 8 - sodann vier resp. zwei Ferienwochen notiert. Für das weitere Jahr 2013 wird ein knapp zweiwöchiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin in H._____ verzeichnet, mit anschliessendem dreiwöchigem gemeinsamen Ferienaufenthalt, und ein sol- cher des Beschwerdeführers von etwas mehr als vier Wochen in der Schweiz (vgl. KESB Akten Teil 1 act. 2.1.2 sowie KESB Akten Teil 2 act. 6). Ausgehend von diesen Aufenthalten der Beschwerdeführerin in H._____ und des Beschwerdeführers in der Schweiz kann ihrer Darstellung nicht gefolgt werden, sie lebten seit spätestens September 2006 in ununterbrochener Hausgemein- schaft (act. 2 S. 4 Rz 14): ein erster ununterbrochener dreimonatiger Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fand vom 23. November 2006 bis zum

25. Februar 2007 statt; zuvor waren die Aufenthalte, auch wenn diese in der Schweiz und in H._____ unmittelbar aufeinanderfolgten (z.B. 17. September bis

22. November 2005) wesentlich kürzer und dauerten zumeist nur wenige Wo- chen. Ein rund viereinhalbmonatiger Aufenthalt in H._____/in der Schweiz lässt sich vom September 2007 bis Mitte Januar 2008 ausmachen. Der längste unun- terbrochene Aufenthalt von insgesamt fünf Monaten in H._____/in der Schweiz mit dazwischengeschalteten zweiwöchigen Ferien betrifft die Zeit vom 23. April bis 24. September 2009. Die Zeitspannen zwischen den einzelnen Aufenthalten in H._____ oder der Schweiz waren in den Jahren bis Herbst 2006 unterschiedlich lange, des öfteren mehrere Monate, so auch im Jahre 2006 selber. Ab September 2006 werden für den Rest des Jahres ca. 11 Wochen Hausgemeinschaft, verteilt auf zwei Zeitabschnitte geltend gemacht; für das Jahr 2007 gut 34 Wochen Haus- gemeinschaft, verteilt auf 4 Perioden; 2008 werden verteilt auf 5 Zeitabschnitte rund 40 Wochen gemeinsames Leben geltend gemacht, das entspricht in etwa drei Vierteln eines Jahres; für das Jahr 2009 sind etwa 37 Wochen Hausgemein- schaft notiert, verteilt auf 4 Zeitabschnitte; für das Jahr 2010 etwa 42 Wochen während 5 Perioden; für das Jahr 2011 etwa 38 Wochen in sechs Malen und für das Jahr 2012 etwa 45 Wochen Hausgemeinschaft in ebenfalls sechs Malen. Ab 2007 wird jeweils für mehr als die Hälfte des Jahres eine Hausgemeinschaft be- hauptet; in all diesen Jahren hat diese aber nie mehr als etwa fünf Monate anei- nander gedauert; bezogen auf ein Kalenderjahr umfassten diese gemeinsamen Monate bis zum Jahre 2012 nicht mehr als ¾ eines ganzen Jahres; insofern

- 9 - machte die jährlich nicht gelebte Hausgemeinschaft immer einen nicht zu ver- nachlässigenden Anteil aus. Zwar sind - im Rahmen der Berechnung der Pflege- dauer bei der Adoption von Kindern - kürzere Unterbrüche auf Seiten des Kindes oder seiner Pflegeeltern nicht zu berücksichtigen; dazu gehören Abwesenheiten wie Schullager oder Spitalaufenthalte, aber auch berufliche Abwesenheiten (BSK ZGB-Breitschmid, Art. 264 N 15). Diese Sichtweise lässt sich ebenso auf Fälle ei- ner Erwachsenenadoption sinngemäss anwenden, können doch namentlich Ab- wesenheiten aus beruflichen Gründen etc. sowohl beim Adoptionswilligen als auch beim zu Adoptierenden vorkommen. Hier ist indessen von einer eigentlichen Etappierung der Hausgemeinschaft zu sprechen, da die Beschwerdeführer bis anhin wie erwähnt nie länger als gut fünf Monate zusammenlebten. Dass keine längeren gemeinsamen Lebensabschnitte vorkamen, mag an ausländerrechtli- chen Bestimmungen liegen; diese objektiven Erschwernisse für eine gelebte län- gerdauernde Hausgemeinschaft ändern aber nichts am Erfordernis, dass für eine Adoption grundsätzlich ein ununterbrochenes Pflegeverhältnis resp. eine ununter- brochene Hausgemeinschaft von wenigstens fünf Jahren gelebt sein muss. Die- ses Erfordernis ist hier klarerweise nicht erfüllt. Nicht vergleichbar ist die vorliegende tatsächliche Konstellation daher mit dem Sachverhalt gemäss BGer 5A_126/2013: in jenem Fall lebten der zu Adoptieren- de und der Adoptionswillige im Zeitpunkt der Einreichung des Adoptionsgesuches seit rund 25 Jahren immer in der gleichen Wohnung ("Le 15 novembre 1982 …. Depuis cette date, ils ont toujours vécu dans le même appartement,.."). 2.3 Im eben zitierten Fall hatten sich die beiden Personen erst im Erwachse- nenalter kennengelernt, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beziehung zur eigenen Herkunftsfamilie in der Regel lockerer ist als in der Kindheit/Jugendzeit, oder allenfalls sogar abgebrochen ist. Hier kennt die Beschwerdeführerin den Be- schwerdeführer und dessen Familie seit seiner Kindheit und fühlt sich ihm ver- bunden. Anhand der Ausführungen im Gesuch und der Beschwerde und der da- zugehörigen Unterlagen fühlt sich die Beschwerdeführerin der Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers zugehörig: so reichte sie eine Reihe von Fotos ein, die sie im Kreis seiner Familie (Vater und Mutter, Geschwister und weitere Verwandte

- 10 - des Beschwerdeführers) zeigt, so z.B. anlässlich ihres 60. Geburtstages am tt. September 2011 (KESB Akten Teil 1 act. 2.1.9). Ihrer eigenen Schilderung zu- folge hat sie sich in verschiedener Hinsicht auch für andere Familienangehörige des Beschwerdeführers eingesetzt, sei dies mit Geld für medizinische Behand- lungen, sei dies mit der Unterstützung der Bildung der Schwestern des Be- schwerdeführers (a.a.O. act. 2.1.4.). Für das Jahr 2011 notiert sie sodann, sie sei im Ältestenrat der Familie und könne viel tun (a.a.O.); auch wenn sie dessen Be- deutung nicht erklärt, ist anzunehmen, dass ihre Stimme in der Familie in wichti- gen Angelegenheiten gehört und berücksichtigt wird, sie innerhalb der Herkunfts- familie des Beschwerdeführers eine geachtete Funktion ausübt. In der Beschwer- de an den Bezirksrat hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer diese Darstel- lung indessen bestritten bzw. deutlich abgeschwächt und den einmaligen Einsitz der Beschwerdeführerin in den Ältestenrat auf die Zeit bezogen, als der Be- schwerdeführer eine arrangierte Ehe eingehen sollte, also Ende der 90er Jahre (BR Akten act. 1 S. 7/8 Rz 31); von einer solchen Funktion zu jener Zeit lässt sich der Geschichte der Beschwerdeführerin jedoch nichts entnehmen; als Direktbetei- ligte weiss die Beschwerdeführerin am besten, welche Aufgaben und Funktionen ihr in der Familie des Beschwerdeführers übertragen oder anvertraut werden, so dass auf ihre eigene Sachdarstellung abzustellen ist. In der vor der Kammer er- hobenen Beschwerdeschrift wird diese Thematik nicht mehr erwähnt (act. 2), so dass hierauf nicht weiter eingegangen werden muss. Die von der Beschwerdefüh- rerin eingereichten Fotos verstärken den eben dargelegten Eindruck, dass sie sich nicht nur innerlich, sondern auch in ihrem Äusserem den Gepflogenheiten H._____s angepasst hat, insbesondere auch während ihren Aufenthalten in der Schweiz sich sichtbar östlich/orientalisch kleidet; im Gegensatz dazu kleidet sich der Beschwerdeführer bei Besuchen in der Schweiz landesüblich westlich. Inso- fern ist der Eindruck nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin sich als Teil der Familie des Beschwerdeführers betrachtet; sie selber beschreibt denn auch in ihrer eigenen Darstellung den Beschwerdeführer als ihr "Ein und Al- les", gefolgt von ihrer … Familie [aus H._____] (KESB Akten Teil 1 act. 2.1.4). Letzteres relativierte der Rechtsvertreter in seiner Beschwerdeschrift an den Be- zirksrat ebenfalls, indem er erklärend angab, mit der "Familie" seien nicht bloss

- 11 - die wirklich verwandten Personen, sondern alle weiteren Freunde und Bekannten in H._____ gemeint (BR Akten act. 1 S. 8 Rz 35). Dies ist in Anbetracht der an- ders lautenden Darstellung der Beschwerdeführerin allerdings nicht überzeugend. In der Beschwerdeschrift an die Kammer wird auch dieser Punkt nicht mehr auf- genommen; Weiterungen erübrigen sich. An anderer Stelle schreibt die Be- schwerdeführerin, "bis auf die Sprache hat meine Integration geklappt. Mein … [Sprache] ist mehr als dürftig." (KESB Akten Teil 1 act. 2.1.4.). Über die Bezie- hung des Beschwerdeführers zu seiner eigenen Familie wird in der Beschwerde an die Kammer kaum etwas erwähnt (act. 2). In der seinerzeitigen Beschwerde an den Bezirksrat liessen die Beschwerdeführer hingegen ausführen, die Beziehung des Beschwerdeführers sei durch die Messerattacke und die Geschichte mit der arrangierten Heirat zerstört worden. Mit der zwischenzeitlich sehr engen Bezie- hung zur Beschwerdeführerin sei dessen Beziehung zur Ursprungsfamilie völlig unwichtig geworden, sodass er durch die Adoption nicht aus dieser herausgeris- sen würde; vielmehr würde durch die Adoption nur der rechtliche dem tatsächli- chen Zustand angepasst (KESB Akten Teil 2 act. 17.2.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Dass der Messerangriff im Jahre 1996 des offenbar schizophre- niekranken Vaters auf den Beschwerdeführer deren Verhältnis zueinander zumin- dest getrübt bzw. beeinträchtigt hat, darf ohne weiteres angenommen werden. Gleiches darf auch ohne weiteres für die vom Beschwerdeführer abgelehnte Hei- rat Ende der 90er Jahre gelten. Allerdings ist anzumerken, dass die Beschwerde- führerin nach eigenem Bekunden in den folgenden Jahren sich erfolgreich um die Aussöhnung der beteiligten Familien bemühte. Anlässlich der Anhörung bei der KESB soll sich der Beschwerdeführer dahingehend geäussert haben, dass er den Kontakt zum Vater erst 2003 wieder aufgenommen habe und seit dieser Zeit wie- der regelmässig Kontakt zu seiner Familie habe, wobei dieser nicht mehr so eng sei wie vor dem Ereignis von 1996. Über die Adoptionsabsichten sei seine Familie nicht orientiert (vgl. KESB Akten Teil 2 act. 5). Dass die Wiedergabe dieser Äusserungen unvollständig, missverständlich oder unrichtig sein soll, machte der Rechtsvertreter weder in seiner Stellungnahme dazu (KESB Akten Teil 2 act. 11) noch in seiner Beschwerde an den Bezirksrat C._____ (BR Akten act. 1) noch in der bei der Kammer erhobenen Beschwerde (act. 2) geltend, obschon er in der

- 12 - Beschwerde an den Bezirksrat C._____ die über die Anhörung verfasste Zusam- menfassung nicht anerkannte (BR Akten act. 1 S. 3/4 Rz 10). Der Kontaktabbruch zur Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers war demnach lediglich vorüberge- hend und liegt aktuell gut 10 Jahre zurück; in der Zwischenzeit scheinen diese Schwierigkeiten überwunden und die familiären Verhältnisse wieder intakt zu sein, auch wenn der Kontakt weniger intensiv sein soll als früher; anders lassen sich die von den Beschwerdeführern eingereichten und schon erwähnten Fotos, die jedenfalls bis in die Zeit kurz vor Einreichung des Adoptionsgesuches reichen, nicht verstehen. Von einem andauernden Zerwürfnis oder durch äussere Lebens- umstände nicht mehr vorhandenen Familienbanden kann keine Rede sein. Auch wenn anzuerkennen ist, dass sich die Beschwerdeführerin dem Beschwerdefüh- rer emotional tief verbunden fühlt, ist festzuhalten, dass die tatsächliche Bezie- hung des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsfamilie nach wie vor besteht und gelebt wird, zumal er die meiste Zeit in seiner angestammten Heimat lebt. Mit der Adoption erlöschen sämtliche verwandtschaftlichen Beziehungen zur Her- kunftsfamilie, sowohl zu den leiblichen Eltern wie auch zu den weiteren Verwand- ten, insbesondere auch den Geschwistern. Diese rechtliche Konsequenz ist nicht vereinbar mit den offenkundig nach wie vor engen emotionalen und auch alltägli- chen Beziehungen beider Beschwerdeführer zur Herkunftsfamilie des Beschwer- deführers. Ebenso wenig kann davon gesprochen werden, mit der Adoption wür- den die gelebten tatsächlichen Verhältnisse auch rechtlich anerkannt.

3. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer Adoption nach Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist demnach abzu- weisen. III. Kosten- und Entschädigungsregelung Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestäti- gen. Da die Beschwerdeführer unterliegen, sind ihnen die Kosten des Beschwer- deverfahrens aufzuerlegen. Ausgangsgemäss entfällt eine Entschädigung.

- 13 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird das Urteil des Bezirksrates C._____ vom 8. September 2014 bestätigt.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und den Beschwerde- führern auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde C._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Ge- meindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereich- ten Akten – an den Bezirksrat C._____, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hinden versandt am: