Erwägungen (1 Absätze)
E. 21 Februar 2024 (Urk. 6/45) die hier angefochtene Berichtigungsverfügung vom
31. März 2025 (Urk. 2). Dabei gelangte sie zur Auffassung, dass gegen die Berich- tigungsverfügung die Beschwerde i.S.v. Art. 334 Abs. 3 ZPO offen stehe (Urk. 2 S. 3). 3.2. Gemäss Art. 334 Abs. 3 ZPO kann der Entscheid über ein Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch mit Beschwerde angefochten werden. Diese steht den Parteien jedoch grundsätzlich nur gegen einen erstinstanzlichen Abweisungs- oder Nichteintretensentscheid offen. Eine Gutheissung des Gesuchs hat dagegen einen neuen Entscheid zur Folge, welcher wiederum mit dem in der Sache zutreffenden Hauptrechtsmittel anzufechten ist. Dabei können nur noch diejenigen Punkte ange- fochten werden, die Gegenstand der Erläuterung oder Berichtigung bilden (BGE 143 III 520 E. 6.3; OFK ZPO-Gehri, Art. 334 N 5). Die grundsätzliche Gut- heissung des Gesuchs in Form eines selbständigen Zwischenentscheids ist dage- gen undenkbar (BK ZPO-Sterchi, Art. 334 N 12). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen steht gegen die Gutheissung des Berichtigungsgesuchs als solche demnach kein Rechtsmittel zur Verfügung; dieses ist vielmehr gegen den berich- tigten Entscheid zu erheben (vgl. BGE 143 III 520 E. 6.4). Auf die vorliegende Be- schwerde ist folglich nicht einzutreten. Im Übrigen erweisen sich die Beschwerde- anträge des Klägers als ungenügend. Sie erschöpfen sich in prozessualen Begeh- ren und enthalten – auch implizit – keine Anträge in der Sache selbst. 3.3. Die parallel dazu erhobene Berufung vom 8. April 2025 (Poststempel:
9. April 2025) gegen das berichtigte Urteil vom 21. Februar 2024 (Urk. 1 im Verfah- ren NP250009-O) wird von diesem Entscheid nicht tangiert.
4. Da die Beschwerdeerhebung durch die Rechtsmittelbelehrung der Vorin- stanz bei Gutheissung eines Berichtigungsgesuchs veranlasst wurde, rechtfertigt
- 4 - es sich, im Beschwerdeverfahren von der Erhebung von Gerichtskosten abzuse- hen. Ferner sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten man- gels wesentlicher Umtriebe und dem Kläger zufolge seines Unterliegens (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, Urk. 4 und Urk. 5/3-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten verbleiben im Berufungsverfahren NP240011-O.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 5 - Zürich, 17. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP250016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 17. April 2025 in Sachen A._____, Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter, Widerkläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. Y._____, betreffend Dienstbarkeit (Berichtigung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 31. März 2025 (FV220126-C)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen sich in einem Verfahren betreffend eine Dienstbarkeit gegenüber. Mit Urteil vom 21. Februar 2024 wurde der Antrag des Klägers und Be- schwerdeführers (fortan Kläger), der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Be- klagter) sei unter Strafandrohung zu verpflichten, jeweils einen der zwei bestehen- den Aussenparkplätze auf dem Grundstück Nr. 1, C._____, Grundbuchamt D._____, freizuhalten, abgewiesen (Urk. 6/33 Dispositiv-Ziffer 1). Zudem entschied die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 5 das Folgende: "Der Kläger Partei wird verpflich- tet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'435.20 (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen". Der Kläger erhob gegen die beiden Dispositiv-Ziffern mit Ein- gabe vom 26. März 2024 Berufung (Urk. 39 in Verfahren NP240011-O). 1.2. Am 31. März 2025 berichtigte die Vorinstanz auf entsprechenden Antrag des Beklagten Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils vom 21. Februar 2024 wie folgt: "Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'435.20 (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen" (Urk. 6/43 S. 3 f. = Urk. 2 S. 3 f.). Ferner erliess sie eine berichtigte, komplette Version des Entscheids vom 21. Fe- bruar 2024 (Urk. 6/44). Die beiden Entscheide wurden gleichzeitig an die Parteien versandt (Urk. 6/45). 1.3. Der Kläger erhob mit Eingabe vom 8. April 2025 (Poststempel: 9. April
2025) fristgerecht (Urk. 6/45) Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. März 2025 und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei das Verfahren der Berichtigung von Ziffer 5. des Urteils vom
21. Februar 2024 des Bezirksgerichts Bülach, Verfahren FV220126, mit Verfügung vom 31. März 2025, bis zum Entscheid des Obergerichts Zürich im Berufungsverfahren NP240011 zu sis- tieren.
2. Eventualiter sei die Berichtigung gleich selbst im Berufungsverfah- ren NP240011 vorzunehmen.
3. Subeventualiter wird der Aufschub der Vollstreckung beantragt.
4. […]
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdegegners."
- 3 -
2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1 – 45). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzu- lässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1. Wie dargelegt, erliess die Vorinstanz zusätzlich zum berichtigten Urteil vom
21. Februar 2024 (Urk. 6/45) die hier angefochtene Berichtigungsverfügung vom
31. März 2025 (Urk. 2). Dabei gelangte sie zur Auffassung, dass gegen die Berich- tigungsverfügung die Beschwerde i.S.v. Art. 334 Abs. 3 ZPO offen stehe (Urk. 2 S. 3). 3.2. Gemäss Art. 334 Abs. 3 ZPO kann der Entscheid über ein Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch mit Beschwerde angefochten werden. Diese steht den Parteien jedoch grundsätzlich nur gegen einen erstinstanzlichen Abweisungs- oder Nichteintretensentscheid offen. Eine Gutheissung des Gesuchs hat dagegen einen neuen Entscheid zur Folge, welcher wiederum mit dem in der Sache zutreffenden Hauptrechtsmittel anzufechten ist. Dabei können nur noch diejenigen Punkte ange- fochten werden, die Gegenstand der Erläuterung oder Berichtigung bilden (BGE 143 III 520 E. 6.3; OFK ZPO-Gehri, Art. 334 N 5). Die grundsätzliche Gut- heissung des Gesuchs in Form eines selbständigen Zwischenentscheids ist dage- gen undenkbar (BK ZPO-Sterchi, Art. 334 N 12). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen steht gegen die Gutheissung des Berichtigungsgesuchs als solche demnach kein Rechtsmittel zur Verfügung; dieses ist vielmehr gegen den berich- tigten Entscheid zu erheben (vgl. BGE 143 III 520 E. 6.4). Auf die vorliegende Be- schwerde ist folglich nicht einzutreten. Im Übrigen erweisen sich die Beschwerde- anträge des Klägers als ungenügend. Sie erschöpfen sich in prozessualen Begeh- ren und enthalten – auch implizit – keine Anträge in der Sache selbst. 3.3. Die parallel dazu erhobene Berufung vom 8. April 2025 (Poststempel:
9. April 2025) gegen das berichtigte Urteil vom 21. Februar 2024 (Urk. 1 im Verfah- ren NP250009-O) wird von diesem Entscheid nicht tangiert.
4. Da die Beschwerdeerhebung durch die Rechtsmittelbelehrung der Vorin- stanz bei Gutheissung eines Berichtigungsgesuchs veranlasst wurde, rechtfertigt
- 4 - es sich, im Beschwerdeverfahren von der Erhebung von Gerichtskosten abzuse- hen. Ferner sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten man- gels wesentlicher Umtriebe und dem Kläger zufolge seines Unterliegens (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, Urk. 4 und Urk. 5/3-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten verbleiben im Berufungsverfahren NP240011-O.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 5 - Zürich, 17. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: jo