Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 14. August 2024 machte der Kläger und Beschwerdefüh- rer (nachfolgend: Beschwerdeführer) am Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (nachfolgend: Vorinstanz) ein Aberkennungsklageverfah- ren gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegeg- nerin) anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 19. August 2024 wurde dem Be- schwerdeführer Frist angesetzt, um für das erstinstanzliche Verfahren einen Kos- tenvorschuss von Fr. 825.– zu leisten, mit dem Hinweis, dass bei Mittellosigkeit ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bei der Vorinstanz zu stellen sei und im Falle der Gutheissung von einer Vorschussleistung abgesehen werde (act. 4/4 = act. 3 [Aktenexemplar]).
E. 1.2 Gegen die Verfügung betreffend Kostenvorschuss erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 6. September 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 5) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1–5). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Die Beschwerde erhebende Partei hat darzulegen, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid leidet und aus welchen Gründen er falsch ist. An die Rechts- mitteleingaben von Laien werden dabei nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid leidet respektive weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese
- 3 - Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PF160023 vom 8. Juli 2016 m.w.H.). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 2.2 Neben diversen ungebührlichen Äusserungen bringt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe lediglich vor, nicht Kläger im vorinstanzlichen Verfahren zu sein. Der "Kläger" habe Verträge gefälscht und vorsätzlich Beweismittel unterschlagen, er habe zu bezahlen. Es sei Strafanzeige gegen den "Kläger" wegen Betrugs zu erheben (act. 2). Diese rudimentären Ausführungen erfüllen selbst die für Laien herabgesetzten Begründungsanforderungen (vgl. E. 2.2. hiervor) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführer ist allerdings dar- auf hinzuweisen, dass bei einer Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG der Schuldner gegen den Gläubiger auf Aberkennung der Forderung klagt. Der Schuldner nimmt die Parteirolle des Klägers, der Gläubiger diejenige des Beklag- ten ein. Aufgrund dessen hat die Vorinstanz zu Recht den Beschwerdeführer und nicht die Beschwerdegegnerin zur Leistung des Kostenvorschusses aufgefordert.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde ausserdem die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jeweils bei demjenigen Gericht zu stellen, bei welchem das Verfahren hängig ist, für das erstinstanzliche Verfahren entspre- chend bei der Vorinstanz. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teil- weise abgelehnt (oder entzogen), so kann dieser Entscheid mit Beschwerde an- gefochten werden (Art. 121 ZPO). Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. August 2024 (act. 3) enthält keinen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege, dem Beschwerdeführer wurde lediglich Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an- gesetzt (vgl. E. 1.1. hiervor). Für die Prüfung eines solchen Gesuchs des Be- schwerdeführers ist deshalb die Vorinstanz zuständig. Auf den Antrag des Be- schwerdeführers bei der hierfür nicht zuständigen Rechtsmittelinstanz ist daher nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass ihm nach wie vor offen steht, stattdessen bei der Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, wobei er dieses Gesuch – wie in der
- 4 - vorinstanzlichen Verfügung erläutert – zu begründen und zu belegen hätte. So- weit sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf das zweitinstanzliche Verfahren vor Obergericht bezieht, ist es zufolge Aussichtslosigkeit der Be- schwerde abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
E. 3 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 825.– ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 100.– festzuset- zen. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin mangels entstande- ner Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstin- stanzlichen Verfahren wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im zweitin- stanzlichen Verfahren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an das Bezirksgericht Dietikon unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- - 5 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 825.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240036-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 26. September 2024 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Aberkennungsklage Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 19. August 2024; Proz. FV240023
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 14. August 2024 machte der Kläger und Beschwerdefüh- rer (nachfolgend: Beschwerdeführer) am Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (nachfolgend: Vorinstanz) ein Aberkennungsklageverfah- ren gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegeg- nerin) anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 19. August 2024 wurde dem Be- schwerdeführer Frist angesetzt, um für das erstinstanzliche Verfahren einen Kos- tenvorschuss von Fr. 825.– zu leisten, mit dem Hinweis, dass bei Mittellosigkeit ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bei der Vorinstanz zu stellen sei und im Falle der Gutheissung von einer Vorschussleistung abgesehen werde (act. 4/4 = act. 3 [Aktenexemplar]). 1.2. Gegen die Verfügung betreffend Kostenvorschuss erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 6. September 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 5) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1–5). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Die Beschwerde erhebende Partei hat darzulegen, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid leidet und aus welchen Gründen er falsch ist. An die Rechts- mitteleingaben von Laien werden dabei nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid leidet respektive weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese
- 3 - Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PF160023 vom 8. Juli 2016 m.w.H.). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2. Neben diversen ungebührlichen Äusserungen bringt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe lediglich vor, nicht Kläger im vorinstanzlichen Verfahren zu sein. Der "Kläger" habe Verträge gefälscht und vorsätzlich Beweismittel unterschlagen, er habe zu bezahlen. Es sei Strafanzeige gegen den "Kläger" wegen Betrugs zu erheben (act. 2). Diese rudimentären Ausführungen erfüllen selbst die für Laien herabgesetzten Begründungsanforderungen (vgl. E. 2.2. hiervor) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführer ist allerdings dar- auf hinzuweisen, dass bei einer Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG der Schuldner gegen den Gläubiger auf Aberkennung der Forderung klagt. Der Schuldner nimmt die Parteirolle des Klägers, der Gläubiger diejenige des Beklag- ten ein. Aufgrund dessen hat die Vorinstanz zu Recht den Beschwerdeführer und nicht die Beschwerdegegnerin zur Leistung des Kostenvorschusses aufgefordert. 2.3. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde ausserdem die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jeweils bei demjenigen Gericht zu stellen, bei welchem das Verfahren hängig ist, für das erstinstanzliche Verfahren entspre- chend bei der Vorinstanz. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teil- weise abgelehnt (oder entzogen), so kann dieser Entscheid mit Beschwerde an- gefochten werden (Art. 121 ZPO). Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. August 2024 (act. 3) enthält keinen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege, dem Beschwerdeführer wurde lediglich Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an- gesetzt (vgl. E. 1.1. hiervor). Für die Prüfung eines solchen Gesuchs des Be- schwerdeführers ist deshalb die Vorinstanz zuständig. Auf den Antrag des Be- schwerdeführers bei der hierfür nicht zuständigen Rechtsmittelinstanz ist daher nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass ihm nach wie vor offen steht, stattdessen bei der Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, wobei er dieses Gesuch – wie in der
- 4 - vorinstanzlichen Verfügung erläutert – zu begründen und zu belegen hätte. So- weit sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf das zweitinstanzliche Verfahren vor Obergericht bezieht, ist es zufolge Aussichtslosigkeit der Be- schwerde abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 3. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 825.– ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 100.– festzuset- zen. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin mangels entstande- ner Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstin- stanzlichen Verfahren wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im zweitin- stanzlichen Verfahren wird abgewiesen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an das Bezirksgericht Dietikon unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
- 5 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 825.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: