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PP230015

Persönlichkeitsschutz (Sistierung)

Zürich OG · 2023-07-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 (Urk. 6/2) erhob die Klägerin und Be- schwerdegegnerin 1 (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ vom 27. September 2022 (Urk. 6/1) bei der Vo- rinstanz eine Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung gegen den Beklagten 1 und Beschwerdegegner 2 (fortan Beklagter 1) sowie den Beklagten 2 und Be- schwerdeführer (fortan Beklagter 2). Der Beklagte 2 ersuchte am 1. Februar 2023 sinngemäss um Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens bis zum Vorliegen ei- nes erstinstanzlichen Entscheids des Bezirksgerichts Pfäffikon (Urk. 6/12 S. 2). Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 wies die Vorinstanz den Sistierungsantrag des Beklagten 2 ab (Urk. 6/38 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1).

b) Hiergegen erhob der Beklagte 2 mit Eingabe vom 21. Mai 2023 (Post- stempel vom 22. Mai 2023, eingegangen am 23. Mai 2023) innert Frist (vgl. Urk. 6/39) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil (Geschäfts-Nr. FV230001-E/Z07) vom 8. Mai 2023 sei aufzuheben.

E. 2 (…)

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.

E. 4 a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt in der Hauptsache eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 9 GebV OG auf Fr. 500.– fest- zusetzen. Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten 2 zufolge seines Unterliegens, der Klägerin und dem Beklagten 1 mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art 95 Abs. 3 ZPO).

c) Der Beklagte 1 ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 7). Nachdem er keine Gerichtskosten für das Be- schwerdeverfahren zu tragen hat und ihm keine wesentlichen anwaltlichen Auf- wendungen entstanden sind, erweist sich das Armenrechtsgesuch für das Be- schwerdeverfahren als gegenstandslos und ist abzuschreiben.

- 6 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beklagten 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  2. Auf die Beschwerde des Beklagten 2 wird nicht eingetreten.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten 2 auferlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und den Beklagten 1 unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, 3 und 4/2-11 in Kopie, an die Kläge- rin und den Beklagten 2 unter Beilage von Urk. 7, 8 und 9/1-10 in Kopie, so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen umgehend an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 7 - Zürich, 20. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP230015-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 20. Juli 2023 in Sachen A._____, Beklagter 2 und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____ sowie C._____, Beklagter 1 und Beschwerdegegner 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Persönlichkeitsschutz (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 8. Mai 2023 (FV230001-E)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 (Urk. 6/2) erhob die Klägerin und Be- schwerdegegnerin 1 (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ vom 27. September 2022 (Urk. 6/1) bei der Vo- rinstanz eine Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung gegen den Beklagten 1 und Beschwerdegegner 2 (fortan Beklagter 1) sowie den Beklagten 2 und Be- schwerdeführer (fortan Beklagter 2). Der Beklagte 2 ersuchte am 1. Februar 2023 sinngemäss um Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens bis zum Vorliegen ei- nes erstinstanzlichen Entscheids des Bezirksgerichts Pfäffikon (Urk. 6/12 S. 2). Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 wies die Vorinstanz den Sistierungsantrag des Beklagten 2 ab (Urk. 6/38 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1).

b) Hiergegen erhob der Beklagte 2 mit Eingabe vom 21. Mai 2023 (Post- stempel vom 22. Mai 2023, eingegangen am 23. Mai 2023) innert Frist (vgl. Urk. 6/39) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil (Geschäfts-Nr. FV230001-E/Z07) vom 8. Mai 2023 sei aufzuheben.

2. (…)

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.

4. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung von CHF 1'200.– zu sprechen." Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 3. Juni 2023 ersuchte der Beklagte 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unent- geltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 7, 8 und Urk. 9/1-10).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-41). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich un- begründet bzw. unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerde- antwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

2. Bei der Abweisung des Sistierungsgesuchs handelt es sich um einen pro- zessleitenden Entscheid. Gegen einen solchen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch ihn ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO). Ein sol- cher liegt vor, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Partei güns- tigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist grundsätzlich Zu- rückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung pro- zessleitender Verfügungen absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7221, 7377). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist sodann in der Beschwerdeschrift selbst geltend zu machen und nachzuweisen, soweit er nicht offenkundig ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beklagte 2 mache geltend, das Bezirksgericht Pfäffikon müsse im hängigen Strafverfahren zunächst die Rechtmässigkeit einer bei ihm am 4. Dezember 2019 durchgeführten Hausdurch- suchung prüfen, und nur bei deren Bejahung dürften die bei ihm gespiegelten Da- ten im vorliegenden Verfahren zum Beweis zugelassen werden. Indessen beziehe sich die Klägerin nicht nur auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchung beim Be- klagten 2, sondern namentlich auch auf die Aussagen der Beklagten selbst in de- ren Einvernahmen. Somit müsse für die materielle Beurteilung der vorliegenden Klage nicht nur auf die im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Beklagten 2 si- chergestellten Daten abgestützt werden (Urk. 2 S. 2). Zudem sei unklar geblie- ben, inwiefern die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung im Verfahren vor Be- zirksgericht Pfäffikon überhaupt Prozessthema sei (Urk. 2 S. 2 f.). Ferner sei nicht plausibel, dass in diesem Zusammenhang Vorschriften der interkantonalen Rechtshilfe verletzt worden seien. Im Übrigen dürften auch rechtswidrig erlangte Beweismittel unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Es wür- den keine hinreichenden Gründe bestehen, um das vorliegende Verfahren zu sis- tieren (Urk. 2 S. 3).

- 4 -

b) Sein Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren wiederholend, macht der Beklagte 2 im Beschwerdeverfahren geltend, das Bezirksgericht Pfäffikon ha- be die Rechtmässigkeit der bei ihm am 4. Dezember 2019 durchgeführten Haus- durchsuchung zu prüfen, sei doch strittig, ob die in diesem Zusammenhang si- chergestellten Beweismittel verwertbar seien (Urk. 1 S. 3). Weiter rügt der Beklag- te 2 im Wesentlichen, die Folgerung der Vorinstanz, wonach man sich nicht nur auf die sichergestellten Daten abstützen müsse, sei nicht korrekt. In seinem an die Staatsanwaltschaft per E-Mail übermittelten Memorandum habe er unter Punkt 9 explizit darauf hingewiesen, dass die durchgeführte Hausdurchsuchung widerrechtlich sei. Unter dieser Prämisse seien auch seine Aussagen bei der Ein- vernahme zu werten. Es mache keinen Sinn, eine Mitarbeit beim Portal "E._____" zu leugnen, wenn die Polizei ihm die entsprechende Akten vorlege (Urk. 1 S. 3). Art. 152 Abs. 2 ZPO fände vorliegend keine Anwendung. Es gebe nicht nur das Recht der Klägerin, auch seine Rechte seien zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 4). Ei- ne Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens hätte bei der Klägerin keinen weite- ren Verfahrensnachteil zur Folge (Urk. 1 S. 5).

c) Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht er- füllt: Der Beklagte 2 macht in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen dazu, inwiefern ihm durch die Abweisung seines Sistierungsgesuchs ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Urk. 1). Ein offenkundiger Nachteil ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils ist bei einem ablehnenden Sistierungsentscheid regelmässig auch nicht erfüllt. Sollte sich zufolge dieses Prozessentscheids dennoch ein Nachteil ergeben, liesse sich dieser mit dem Rechtsmittel gegen den Endent- scheid in der Hauptsache vorbringen. Der Beklagte 2 wird eine Berufung erheben können und damit sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend machen können (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 310 lit. a und b ZPO). Der Beklagte 2 behauptet denn auch im Beschwerde- verfahren zu Recht nicht, er könne seine (sinngemässe) Rüge, wonach der seiner Ansicht nach zu Unrecht abgewiesene Sistierungsantrag seine Parteirechte ver- letze, nicht mehr im Rahmen des Rechtsmittels in der Hauptsache zusammen mit dem Endentscheid vortragen. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde man- gels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.

- 5 - Lediglich ergänzend anzufügen ist, dass das vorliegende vorinstanzliche Verfahren nicht direkt vom Strafurteil abhängt, da das Zivilgericht nicht an den Frei- oder Schuldspruch des Strafgerichts gebunden ist (vgl. Art. 53 OR). Das Zuwarten bis zum Ausgang eines hängigen Strafverfahrens dürfte nur in den sel- tensten Fällen eine Sistierung des Zivilverfahrens rechtfertigen, da jenes nach anderen prozessualen Regeln durchgeführt wird als dieses und die Ergebnisse des Strafverfahrens deshalb nur mit Vorbehalten auf das Zivilverfahren übertrag- bar sind (BSK ZPO-Gschwend, Art. 126 N 13). Im Übrigen erfolgte im vorinstanz- lichen Verfahren erst die Klagebegründung, mit welcher die Klägerin ihre Behaup- tungen aufstellte und Beweise offerierte. Die Beklagten 1 und 2 haben bis heute ihre Klageantwort noch gar nicht erstattet. Sie werden anlässlich der am

14. August 2023 von der Vorinstanz angesetzten Verhandlung (vgl. Urk. 6/40) die klägerischen Behauptungen erstmals bestreiten und selber Beweisofferten stellen können.

4. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt in der Hauptsache eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 9 GebV OG auf Fr. 500.– fest- zusetzen. Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten 2 zufolge seines Unterliegens, der Klägerin und dem Beklagten 1 mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art 95 Abs. 3 ZPO).

c) Der Beklagte 1 ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 7). Nachdem er keine Gerichtskosten für das Be- schwerdeverfahren zu tragen hat und ihm keine wesentlichen anwaltlichen Auf- wendungen entstanden sind, erweist sich das Armenrechtsgesuch für das Be- schwerdeverfahren als gegenstandslos und ist abzuschreiben.

- 6 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beklagten 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde des Beklagten 2 wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten 2 auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und den Beklagten 1 unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, 3 und 4/2-11 in Kopie, an die Kläge- rin und den Beklagten 2 unter Beilage von Urk. 7, 8 und 9/1-10 in Kopie, so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen umgehend an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 20. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo