Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 September 2022 eine Nachfrist zur Leistung des eingeforderten Kostenvor- schusses an (Urk. 2 S. 2). 1.2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 20. September 2022 für nichtig zu erklären und "Häusermann / Gabathular mit unparteiischen und umvorgenommenen Rich- ter und Gerichtsschreiber dringend zu ersetzen" (Urk. 1). 1.3. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Be- schwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
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3. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe innert der ihr angesetzten Frist den einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet, weshalb ihr in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen sei (Urk. 2 S. 2).
4. Die Klägerin rügt, sie sei fassungslos gewesen, als sie die angefochtene Verfügung erhalten habe, nachdem sie gegen die Verfügung vom 24. August 2022 Beschwerde erhoben und eine Reduktion des Kostenvorschusses beantragt habe. Des Weiteren habe sie gegen die vorinstanzliche Gerichtsbesetzung ein Ausstandsbegehren gestellt, das ebenfalls immer noch hängig sei. Aufgrund des- sen sei die Verfügung vom 20. September 2022 für nichtig zu erklären und "Häu- sermann / Gabathular mit unparteiischen und umvorgenommenen Richter und Gerichtsschreiber dringend zu ersetzen" (Urk. 1).
5. Es ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit der Nachfristansetzung für die Leistung des Kostenvorschusses das Recht un- richtig angewandt haben soll, zumal das Ansetzen einer Nachfrist nach – wie vor- liegend – unterbliebener Leistung des Kostenvorschusses gesetzlich vorgeschrie- ben ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) und der Beschwerde gegen die Auferlegung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.– keine aufschiebende Wirkung zu- kam (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin scheint sodann zu verkennen, dass ein Ausstandsgesuch die weitere Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen am Verfahren bis zum Entscheid über das bestrittene Ausstandsbegehren nicht hin- dert. Die entsprechenden Verfahrenshandlungen stehen bloss unter dem Risiko ihrer Anfechtbarkeit bei erfolgreicher Ablehnung (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 49 N 12b; BGer 5A_579/2013 vom 11. November 2013, E. 4.2.2). Die von der Kläge- rin gegen die Ablehnung ihres Ausstandsbegehrens (vgl. Urk. 5/9) erhobene Be- schwerde ist derzeit noch pendent (Geschäfts-Nr. PP220036-O), allerdings wurde ihr keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Da dem Ausstandsbegehren der Klägerin somit bis dato kein Erfolg beschieden war, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klägerin eine Nachfrist zur Leistung des eingeforderten Kostenvorschusses ansetzte. Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
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6. Wenn eine nicht anwaltlich vertretene Partei den ihr auferlegten Vorschuss mit Beschwerde anficht, ist von einem stillschweigend gestellten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszugehen (OGer ZH PP190010 vom 8. Februar 2019, E. 4.5). Daher ist der Klägerin eine neue Nachfrist zur Leistung des ihr von der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. September 2022 auferlegten Kostenvor- schusses von Fr. 2'000.– anzusetzen. 7.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzuset- zen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklag- ten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Klägerin wird eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen ab Zustel- lung dieses Entscheids angesetzt, um bei der Kasse des Bezirksgerichts Zü- rich, 8004 Zürich (Postkonto 1, IBAN 2, Zahlungszweck: FV220078-L) den ihr von der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. September 2022 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. Wird der Vorschuss innert dieser Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage nicht ein.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt. - 5 -
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Eine Kopie des Empfangsscheins der Klägerin wird der Vorinstanz nach dessen Eingang am Obergericht des Kantons Zürich zugestellt. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist in das Verfahren PP220036-O.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP220032-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 21. Oktober 2022 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG (Nachfrist Kostenvor- schuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 20. September 2022 (FV220078-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 (Urk. 5/2) erhob die Klägerin und Beschwer- deführerin (fortan: Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrich- teramtes der Stadt Zürich, Kreise …+…, vom 16. Februar 2022 (Urk. 5/1) bei der Vorinstanz eine unbegründete Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG mit ei- nem Streitwert von Fr. 12'632.70 gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan: Beklagter). Mit Verfügung vom 24. August 2022 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– an (Urk. 5/5 S. 3). Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 16. September 2022 recht- zeitig Beschwerde (vgl. Parallelverfahren PP220029-O), teilte dies jedoch der Vorinstanz nicht mit. Des Weiteren stellte sie ein Ausstandsbegehren gegen Be- zirksrichter lic. iur. B. Häusermann sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Gabathuler (Urk. 5/7). In der Folge setzte die Vorinstanz der Klägerin mit Verfügung vom
20. September 2022 eine Nachfrist zur Leistung des eingeforderten Kostenvor- schusses an (Urk. 2 S. 2). 1.2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 20. September 2022 für nichtig zu erklären und "Häusermann / Gabathular mit unparteiischen und umvorgenommenen Rich- ter und Gerichtsschreiber dringend zu ersetzen" (Urk. 1). 1.3. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Be- schwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
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3. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe innert der ihr angesetzten Frist den einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet, weshalb ihr in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen sei (Urk. 2 S. 2).
4. Die Klägerin rügt, sie sei fassungslos gewesen, als sie die angefochtene Verfügung erhalten habe, nachdem sie gegen die Verfügung vom 24. August 2022 Beschwerde erhoben und eine Reduktion des Kostenvorschusses beantragt habe. Des Weiteren habe sie gegen die vorinstanzliche Gerichtsbesetzung ein Ausstandsbegehren gestellt, das ebenfalls immer noch hängig sei. Aufgrund des- sen sei die Verfügung vom 20. September 2022 für nichtig zu erklären und "Häu- sermann / Gabathular mit unparteiischen und umvorgenommenen Richter und Gerichtsschreiber dringend zu ersetzen" (Urk. 1).
5. Es ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit der Nachfristansetzung für die Leistung des Kostenvorschusses das Recht un- richtig angewandt haben soll, zumal das Ansetzen einer Nachfrist nach – wie vor- liegend – unterbliebener Leistung des Kostenvorschusses gesetzlich vorgeschrie- ben ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) und der Beschwerde gegen die Auferlegung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.– keine aufschiebende Wirkung zu- kam (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin scheint sodann zu verkennen, dass ein Ausstandsgesuch die weitere Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen am Verfahren bis zum Entscheid über das bestrittene Ausstandsbegehren nicht hin- dert. Die entsprechenden Verfahrenshandlungen stehen bloss unter dem Risiko ihrer Anfechtbarkeit bei erfolgreicher Ablehnung (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 49 N 12b; BGer 5A_579/2013 vom 11. November 2013, E. 4.2.2). Die von der Kläge- rin gegen die Ablehnung ihres Ausstandsbegehrens (vgl. Urk. 5/9) erhobene Be- schwerde ist derzeit noch pendent (Geschäfts-Nr. PP220036-O), allerdings wurde ihr keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Da dem Ausstandsbegehren der Klägerin somit bis dato kein Erfolg beschieden war, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klägerin eine Nachfrist zur Leistung des eingeforderten Kostenvorschusses ansetzte. Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
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6. Wenn eine nicht anwaltlich vertretene Partei den ihr auferlegten Vorschuss mit Beschwerde anficht, ist von einem stillschweigend gestellten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszugehen (OGer ZH PP190010 vom 8. Februar 2019, E. 4.5). Daher ist der Klägerin eine neue Nachfrist zur Leistung des ihr von der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. September 2022 auferlegten Kostenvor- schusses von Fr. 2'000.– anzusetzen. 7.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzuset- zen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklag- ten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Klägerin wird eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen ab Zustel- lung dieses Entscheids angesetzt, um bei der Kasse des Bezirksgerichts Zü- rich, 8004 Zürich (Postkonto 1, IBAN 2, Zahlungszweck: FV220078-L) den ihr von der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. September 2022 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. Wird der Vorschuss innert dieser Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage nicht ein.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.
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5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Eine Kopie des Empfangsscheins der Klägerin wird der Vorinstanz nach dessen Eingang am Obergericht des Kantons Zürich zugestellt. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist in das Verfahren PP220036-O.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: ya