Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dem monatlichen Nettoeinkommen der Klägerin von total Fr. 2'959.– stehe ein betreibungsrechtlicher Bedarf von total Fr. 2'633.30 gegenüber, der sich wie folgt zusammensetze: Gemäss den von der Klägerin eingereichten Belegen belaufe sich der Mietzins auf Fr. 1'054.–. Die zu- sätzlich von ihr geltend gemachten Fr. 43.35 würden die Stromkosten betreffen, welche im nachfolgend aufzunehmenden Grundbetrag enthalten seien und nicht zusätzlich berücksichtigt werden könnten. Die Klägerin mache sodann die Prä- mien für eine nicht weiter belegte Zusatzkrankenversicherung von Fr. 28.70, die Prämien für zwei Rechtsschutzversicherungen von Fr. 48.60 und Steuerbetreff- nisse von Fr. 2.– geltend, welche ihr grundsätzlich zuzugestehen seien. Weitere Auslagen führe die Klägerin nicht an. Zur Bestreitung ihrer allgemeinen Lebens- haltungskosten habe die Klägerin Anspruch auf den zivilprozessualen Notbedarf,
- 3 - der aus dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag von Fr. 1'200.– und einem Zu- schlag von 25 %, mithin Fr. 300.–, bestehe. Aufgrund des sich bei Gegenüberstel- lung von Einkommen und Bedarf ergebenden monatlichen Überschusses von Fr. 325.70 liege keine Mittellosigkeit in dem Sinne vor, als dass die Klägerin nicht in der Lage wäre, die mutmasslichen Prozesskosten von Fr. 450.– binnen eines Jahres zu tilgen (Urk. 2 S. 2 f.). Die Vorinstanz führte weiter aus, dass die Ansprüche des Gesuchstellers gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung den Ansprüchen gegenüber dem Staat auf unentgeltliche Rechtspflege vorgehen würden. Die Klägerin hätte mit ei- ner belegbaren Anfrage dartun müssen, weshalb ihre Rechtsschutzversicherung nicht für die Prozesskosten aufkomme (Urk. 2 S. 3).
E. 3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
E. 4 Soweit die als "Ergänzung zur falschen Berechnung" bezeichnete Be- schwerde der Klägerin diesen formellen Anforderungen überhaupt genügt, ist sie unbegründet. So macht die Klägerin einerseits sinngemäss geltend, die Vorin- stanz habe die Stromkosten von Fr. 47.35 und die Zusatzversicherung von Fr. 28.70 bei der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt (Urk. 1). Dies, obwohl die Vorinstanz – wie oben dargelegt – zutreffend ausführte, dass die Stromkosten im Grundbetrag enthalten seien und dass die Zusatzversicherung im Bedarf der Klä-
- 4 - gerin angerechnet werde. Die Klägerin setzt sich diesbezüglich nicht mit dem vo- rinstanzlichen Entscheid auseinander. Andererseits rügt die Klägerin, dass sie bei privaten Kreditgebern verschuldet sei und einen Verlustschein habe (Urk. 1). Ge- mäss Rechtsprechung sind Schulden nur zu berücksichtigen, wenn die regelmäs- sige Bezahlung in Vergangenheit und Zukunft nachgewiesen ist; alte Schulden, die der Gesuchsteller nicht mehr tilgt, bleiben ausser Acht (BGer 5A_331/2016 vom 29. November 2016, E. 3.2.1 und 3.2.3; BGer 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, E. 2.3). Die Klägerin hat weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfah- ren geltend gemacht, dass sie die Privatdarlehen am Zurückzahlen sei. Dass aus diesen Privatdarlehen ein Verlustschein resultierte, ist sodann eine neue Tatsa- chenbehauptung samt neuen Beweismitteln (vgl. Urk. 3/4 [teilweise] und Urk. 3/5), was aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht be- rücksichtigt werden kann (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für die erst im Be- schwerdeverfahren eingereichten E-Mails der … Rechtsschutzversicherung (vgl. Urk. 3/6+7) sowie die erst mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten Anwalts- kosten von monatlich EUR 800.– für einen französischen Anwalt (Urk. 3/8+9; Urk. 1). Sie können als Noven nicht berücksichtigt werden. Zusammenfassend weist die Klägerin in der Beschwerdeschrift keinen Beschwerdegrund (vgl. dazu oben Ziff. 3) nach. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
E. 5 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Klägerin die von ihr beantragte unent- geltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren nicht gewährt werden kann. 6.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), zumal die Kostenfreiheit gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO nur für das erstinstanzliche (Gesuchs-) Verfahren, nicht aber
- 5 - für das Rechtsmittelverfahren gilt (BGE 137 III 470 E. 6.5.5; BGE 140 III 501 E. 4.3.2). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Be- schwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 6 - Zürich, 5. April 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP220007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Niet- lispach sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 5. April 2022 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht, betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Winterthur vom 11. März 2022 (FV220005-K)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 18. Februar 2022 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz eine Forderungsklage mit einem Streitwert von Fr. 2'000.– gegen B._____ ein (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 wurde die Klägerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu leisten (Urk. 5/4). Mit Eingabe vom 4. März 2022 stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 5/6+7). Mit Verfügung vom 11. März 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 5/9 = Urk. 2). 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 15. März 2022 (Poststempel: 16. März 2022) innert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5/10) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr sowohl für das erstinstanz- liche als auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-10). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dem monatlichen Nettoeinkommen der Klägerin von total Fr. 2'959.– stehe ein betreibungsrechtlicher Bedarf von total Fr. 2'633.30 gegenüber, der sich wie folgt zusammensetze: Gemäss den von der Klägerin eingereichten Belegen belaufe sich der Mietzins auf Fr. 1'054.–. Die zu- sätzlich von ihr geltend gemachten Fr. 43.35 würden die Stromkosten betreffen, welche im nachfolgend aufzunehmenden Grundbetrag enthalten seien und nicht zusätzlich berücksichtigt werden könnten. Die Klägerin mache sodann die Prä- mien für eine nicht weiter belegte Zusatzkrankenversicherung von Fr. 28.70, die Prämien für zwei Rechtsschutzversicherungen von Fr. 48.60 und Steuerbetreff- nisse von Fr. 2.– geltend, welche ihr grundsätzlich zuzugestehen seien. Weitere Auslagen führe die Klägerin nicht an. Zur Bestreitung ihrer allgemeinen Lebens- haltungskosten habe die Klägerin Anspruch auf den zivilprozessualen Notbedarf,
- 3 - der aus dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag von Fr. 1'200.– und einem Zu- schlag von 25 %, mithin Fr. 300.–, bestehe. Aufgrund des sich bei Gegenüberstel- lung von Einkommen und Bedarf ergebenden monatlichen Überschusses von Fr. 325.70 liege keine Mittellosigkeit in dem Sinne vor, als dass die Klägerin nicht in der Lage wäre, die mutmasslichen Prozesskosten von Fr. 450.– binnen eines Jahres zu tilgen (Urk. 2 S. 2 f.). Die Vorinstanz führte weiter aus, dass die Ansprüche des Gesuchstellers gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung den Ansprüchen gegenüber dem Staat auf unentgeltliche Rechtspflege vorgehen würden. Die Klägerin hätte mit ei- ner belegbaren Anfrage dartun müssen, weshalb ihre Rechtsschutzversicherung nicht für die Prozesskosten aufkomme (Urk. 2 S. 3).
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
4. Soweit die als "Ergänzung zur falschen Berechnung" bezeichnete Be- schwerde der Klägerin diesen formellen Anforderungen überhaupt genügt, ist sie unbegründet. So macht die Klägerin einerseits sinngemäss geltend, die Vorin- stanz habe die Stromkosten von Fr. 47.35 und die Zusatzversicherung von Fr. 28.70 bei der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt (Urk. 1). Dies, obwohl die Vorinstanz – wie oben dargelegt – zutreffend ausführte, dass die Stromkosten im Grundbetrag enthalten seien und dass die Zusatzversicherung im Bedarf der Klä-
- 4 - gerin angerechnet werde. Die Klägerin setzt sich diesbezüglich nicht mit dem vo- rinstanzlichen Entscheid auseinander. Andererseits rügt die Klägerin, dass sie bei privaten Kreditgebern verschuldet sei und einen Verlustschein habe (Urk. 1). Ge- mäss Rechtsprechung sind Schulden nur zu berücksichtigen, wenn die regelmäs- sige Bezahlung in Vergangenheit und Zukunft nachgewiesen ist; alte Schulden, die der Gesuchsteller nicht mehr tilgt, bleiben ausser Acht (BGer 5A_331/2016 vom 29. November 2016, E. 3.2.1 und 3.2.3; BGer 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, E. 2.3). Die Klägerin hat weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfah- ren geltend gemacht, dass sie die Privatdarlehen am Zurückzahlen sei. Dass aus diesen Privatdarlehen ein Verlustschein resultierte, ist sodann eine neue Tatsa- chenbehauptung samt neuen Beweismitteln (vgl. Urk. 3/4 [teilweise] und Urk. 3/5), was aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht be- rücksichtigt werden kann (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für die erst im Be- schwerdeverfahren eingereichten E-Mails der … Rechtsschutzversicherung (vgl. Urk. 3/6+7) sowie die erst mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten Anwalts- kosten von monatlich EUR 800.– für einen französischen Anwalt (Urk. 3/8+9; Urk. 1). Sie können als Noven nicht berücksichtigt werden. Zusammenfassend weist die Klägerin in der Beschwerdeschrift keinen Beschwerdegrund (vgl. dazu oben Ziff. 3) nach. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Klägerin die von ihr beantragte unent- geltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren nicht gewährt werden kann. 6.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), zumal die Kostenfreiheit gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO nur für das erstinstanzliche (Gesuchs-) Verfahren, nicht aber
- 5 - für das Rechtsmittelverfahren gilt (BGE 137 III 470 E. 6.5.5; BGE 140 III 501 E. 4.3.2). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Be- schwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 5. April 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: lm