Dispositiv
- Mit Eingabe vom 24. Mai 2021 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz eine Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein (Urk. 1 S. 1): "1 - Es sei festzustellen, dass die gestellte Forderung der Beklagten im Bezug auf Betreibung … gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF3800 mit Zins von 5% seit 01.03.2021 plus Ausstellungsgebühren von CHF73.30 nicht besteht. 2 - Betreibung … sei für nichtig zu erklären und aufzuheben 3 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betrei- bung … im Betreibungsregister zu löschen. 4 - Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte." Nach Durchführung des Schriftenwechsels verfügte die Vorinstanz am 20. August 2021 das Folgende (Urk. 18 S. 6 = Urk. 23 S. 6):
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 405.–.
- Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt und aus dem geleiste- ten Vorschuss bezogen.
- (Schriftliche Mitteilung).
- (Beschwerde).
- Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 29. September 2021 rechtzeitig (Urk.19) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 1): "1 - Die Verfügung des Bezirksgericht Zürich vom 20. August 2021 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 2 - Es sei festzustellen, dass die gestellte Forderung der Beklagten im Bezug auf Betreibung … gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF3800 mit Zins von 5% seit 01.03.2021 plus Ausstellungsgebühren von CHF73.30 nicht besteht. 3 - Betreibung … sei für nichtig zu erklären und aufzuheben 4 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betrei- bung … im Betreibungsregister zu löschen. 5 - Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte. - 3 - Eventuelle: 6 - Das Bezirksgericht Zürich sei gerichtlich anzuweisen, zu einer Verhandlung im Bezug auf FV210096 vorzuladen."
- Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten, welcher innert Frist einging (Urk. 25 und 26). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 wurde der Beklagten und Beschwerdegegne- rin (fortan Beklagte) Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 27). Die Beklag- te liess sich nicht vernehmen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-21). II.
- Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwer- debegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den vor- instanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, d.h. argumentativ auf die Be- gründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. worin ein Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO liegt (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. Sep- tember 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Au- ge. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwer- deverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Diese Einschränkung gilt indessen nicht für Vorbringen, zu welchen erst der angefochtene Entscheid selber Anlass gibt (BSK ZPO-Spühler, Art. 326 N 1; BGE 139 III 466, E. 3.4.). - 4 -
- Mit Beschwerdeantrag Ziff. 1 verlangt die Klägerin, die Verfügung vom
- August 2021 sei für nichtig zu erklären. 2.1 Nichtigkeit einer Verfügung tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung ein, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeits- gründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheiden- den Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGer 5A_630/2015 vom
- Februar 2016, E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1 m.w.H.). Die Nichtigkeit kann auch erst im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2 m.w.H.; zum Ganzen BGer 2C_252/2018 vom 27. April 2018, E. 3.2). 2.2 Die Klägerin bringt keinerlei Sachumstände vor, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung schliessen lassen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Nichtigkeit der angefochtenen Verfü- gung ist daher nicht gegeben.
- Mit Beschwerdeantrag Ziff. 2 ficht die Klägerin sinngemäss den Nichteintre- tensentscheid an. 3.1 Die Vorinstanz trat mangels Rechtsschutzinteresse auf die Klage nicht ein. Sie erwog im Wesentlichen, gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG könne der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsorts feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr bestehe oder gestundet sei. Seit der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revision dieser Bestimmung solle diese Klage nicht mehr nur die ungerechtfertigte Vollstreckung verhindern, sondern als Mittel der Registerberei- nigung dienen (mit Verweis auf BGE 147 III 41, E. 3.4.3 m.w.H.). Insofern sei frag- lich, ob für das Rechtsschutzinteresse weiterhin eine im Zeitpunkt der Klageeinlei- tung hängige Betreibung vorauszusetzen sei, oder ob der blosse Eintrag einer (durch Rechtsvorschlag eingestellten) Betreibung zur Klageerhebung berechtigen - 5 - solle. Die Klage setze in jedem Fall eine strittige Forderung bzw. einen strittigen Forderungsteil voraus, handle es sich doch um ein Schutzinstrument der zu Un- recht betriebenen Schuldnerin aufgrund der materiellen Rechtslage. Die Klage zeitige denn auch nicht nur betreibungsrechtliche, sondern auch materiellrechtli- che Wirkungen. Daher fehle das Rechtsschutzinteresse, wenn unstrittig sei, dass die Schuld nach Einleitung der Betreibung bezahlt worden sei, und es der Kläge- rin einzig um die Bereinigung des Registereintrags gehe (Urk. 22 S. 3 f.). Bei der negativen Feststellungsklage - so die Vorinstanz - habe die beklagte Gläubigerin den Bestand der Forderung zu beweisen, während die Tilgung der Schuld von der klagenden Schuldnerin zu beweisen wäre. Vorliegend habe die Beklagte die Tilgung der Schuld am 29. April 2021 vorgebracht und diese damit anerkannt, weshalb für die Tatsache der Zahlung keine Beweismittel erforderlich seien. Die in Betreibung gesetzte Forderung habe als vor Klageeinleitung getilgt zu gelten. Inwiefern die offenbar noch unbezahlten Betreibungskosten und Zinsen ein Rechtsschutzinteresse zu rechtfertigen vermöchten, sei von der Klägerin nicht vorgebracht worden. Obschon sie unter Hinweis auf die Tilgung der Schuld expli- zit aufgefordert worden sei, ihr Rechtsschutzinteresse darzulegen, begnüge sie sich im Wesentlichen damit, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung mit Nichtwissen zu bestreiten, und bemängle, dass die Beklagte für die Tilgung keinen Beleg geliefert habe, obwohl die Schuld offenbar nur einige Monate zuvor von der Klägerin selbst beglichen worden sei. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Nichtbestands der bereits vor Klageeinleitung bezahlten Schuld habe die Klägerin nicht dargetan. Somit fehle es an dem für die Klage vo- rausgesetzten Rechtsschutzinteresse, weshalb darauf nicht einzutreten sei (Urk. 22 S. 5). 3.2 Die Klägerin macht geltend, die Auffassung der Vorinstanz sei ihres Erach- tens falsch. Bereits bei Einreichen der Klage vor Vorinstanz habe sie beantragt, dass festzustellen sei, dass die gestellte Forderung der Beklagten in Bezug auf Betreibung … in der Höhe von Fr. 3'800.– mit Zins von 5 % seit 1. März 2021 plus Ausstellungsgebühren von Fr. 73.30 nicht bestehe. Das heisse, bereits mit ihrer Klage habe sie bei der Vorinstanz darum gebeten, nicht nur festzustellen, dass - 6 - die Forderung nicht bestehe, sondern auch die Kosten von Fr. 73.30 sowie der Zins von 5 % seit 1. März 2021. Dies gelte offensichtlich als Rechtfertigung eines Rechtsschutzinteresses (Urk. 22 S. 2). 3.3 Wie eingangs dargetan, hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, d.h. argu- mentativ auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen. Die Klägerin wiederholt in der Beschwerdebegründung ihr Rechtsbegehren vor Vorin- stanz und erneuert damit ihren Standpunkt. In Bezug auf die Hauptforderung im Betrag von Fr. 3'800.– setzt sie sich nicht mit der entscheidrelevanten Erwägung auseinander, wonach das Rechtsschutzinteresse fehle, wenn unstrittig sei, dass die Schuld nach Einleitung der Betreibung bezahlt worden sei und dass vorlie- gend das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Hauptforderung entfallen sei, nachdem die Beklagte die Tilgung der Forderung über Fr. 3'800.– per 29. April 2021 und damit vor Klageeinleitung anerkannt habe (Urk. 22 S. 4). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.4 Unbezahlt geblieben sind die Zinsforderung und die Betreibungskosten; an deren Bezahlung hält die Beklagte fest (Urk. 11). In diesen Teilbeträgen sieht sich die Klägerin weiterhin mit einer Betreibung konfrontiert, weshalb insoweit auf die Klage einzutreten ist. Die Zinsforderung bestritt die Klägerin vor Vorinstanz in ih- rer Stellungnahme vom 26. Juli 2021. Sie machte geltend, der Forderungsgrund sei im Zahlungsbefehl ungenügend umschrieben, nämlich "Gerichtskosten ge- mäss 6 Urteil(en) des Schweizerischen Bundesgerichtes" ohne Angabe einer ein- zigen Geschäftsnummer. Auch sei ihr keine Forderung bekannt, die am 1. März 2021 fällig gewesen sei (Urk. 15 S. 1). Im Beschwerdeverfahren hält die Klägerin daran fest. Die Beklagte habe nicht begründet, warum ein Zins von 5 % seit
- März 2021 geschuldet sei (Urk. 22 S. 2). Laut Angaben zur Forderungsurkunde im Zahlungsbefehl lag eine Liste von sechs Urteilen des Schweizerischen Bun- desgerichts bei (Urk. 2). Die Klägerin selbst hat diese Liste nicht eingereicht. Die Beklagte als Gläubigerin unterliess es ebenso, diese Liste im vorinstanzlichen Verfahren zu präsentieren und die bestrittene Fälligkeit der Forderungen darzu- - 7 - tun. Damit ist die Beklagte ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen, und sie hat ihre Zinsforderung nicht belegt. Insoweit ist die Klage gutzuheissen. 3.5 Demgegenüber ergeben sich die Betreibungskosten aus dem Zahlungsbe- fehl selbst (Urk. 2). Die Gebühr richtet sich nach Art. 16 GebV SchKG und be- misst sich nach der Forderung. Da die Hauptforderung erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls beglichen wurde (Urk. 11), was unbestritten blieb, war die Be- treibung gerechtfertigt und sind die Kosten von der Klägerin als Schuldnerin zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Betreffend die Betreibungskosten ist die Klage abzuweisen. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage - soweit darauf eingetre- ten wird - im Umfang der Zinsforderung von 5 % seit 1. März 2021 gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist. Demzufolge ist festzustellen, dass die in Betrei- bung gesetzte Zinsforderung von 5 % auf Fr. 3'800.– seit 1. März 2021 nicht be- steht und die Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 7, ist in diesem Umfang aufzuheben (Art. 85a Abs. 3 SchKG). Bei diesem Ergebnis ist der Eventualantrag obsolet.
- Auf die Beschwerdeanträge Ziffer 3 und Ziffer 4 ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Das nach Art. 85a SchKG angerufene Gericht kann keine Lö- schung der Betreibung anordnen (BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014, E. 4.2) und es kann grundsätzlich auch nicht die Nichtigkeit der Betreibung fest- stellen. Letzteres ist den Aufsichtsbehörden nach Art. 22 SchKG vorbehalten. III.
- Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die Höhe der Gerichtsgebühr blieb unangefochten (Urk. 23 S. 6 Dispositiv-Ziffer 2). Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert beurteilt sich der Grad des Obsiegens in der Regel nach dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem zugesprochenen Ergebnis (vgl. ZK Jenny-ZPO, Art. 106 N 9). Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO werden Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens nicht - 8 - zum Streitwert hinzugerechnet. Demnach unterliegt die KIägerin, da auf ihre Hauptforderung nicht eingetreten wurde (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Selbst wenn vor- liegend die Zinsen zusätzlich berücksichtigt werden, obsiegt die Klägerin - bei der Annahme eines Jahreszinses von Fr. 190.– - lediglich zu rund 5 %. Insgesamt er- scheint es gerechtfertigt, die Kosten vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Dispositiv-Ziffer 3 der ange- fochtenen Verfügung ist zu bestätigen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– fest- zusetzen. Unter Hinweis auf das soeben Ausgeführte sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens der Klägerin aufzuerlegen und mit ihrem Kostenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin zufol- ge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, vom
- August 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die Klage wird im Umfang der Zinsforderung von 5 % Zins auf Fr. 3'800.– seit 1. März 2021 gutgeheissen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Demzufolge wird festgestellt, dass die von der Beklagten in Betreibung gesetzte Zinsforderung von 5 % auf Fr. 3'800.– seit 1. März 2021 nicht besteht, und die Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 7, wird im Umfang der Zinsforderung von 5 % auf Fr. 3'800.– seit 1. März 2021 aufgehoben."
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die angefochtene Verfügung bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. - 9 -
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie im Dispositivauszug Ziffer 1 an das Betreibungsamt Zürich 7, Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 23. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP210048-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 23. März 2022 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Kasse des Schweizerischen Bundesgerichtes betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 20. August 2021 (FV210096-L)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 24. Mai 2021 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz eine Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein (Urk. 1 S. 1): "1 - Es sei festzustellen, dass die gestellte Forderung der Beklagten im Bezug auf Betreibung … gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF3800 mit Zins von 5% seit 01.03.2021 plus Ausstellungsgebühren von CHF73.30 nicht besteht. 2 - Betreibung … sei für nichtig zu erklären und aufzuheben 3 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betrei- bung … im Betreibungsregister zu löschen. 4 - Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte." Nach Durchführung des Schriftenwechsels verfügte die Vorinstanz am 20. August 2021 das Folgende (Urk. 18 S. 6 = Urk. 23 S. 6):
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 405.–.
3. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt und aus dem geleiste- ten Vorschuss bezogen.
4. (Schriftliche Mitteilung).
5. (Beschwerde).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 29. September 2021 rechtzeitig (Urk.19) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 1): "1 - Die Verfügung des Bezirksgericht Zürich vom 20. August 2021 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 2 - Es sei festzustellen, dass die gestellte Forderung der Beklagten im Bezug auf Betreibung … gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF3800 mit Zins von 5% seit 01.03.2021 plus Ausstellungsgebühren von CHF73.30 nicht besteht. 3 - Betreibung … sei für nichtig zu erklären und aufzuheben 4 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betrei- bung … im Betreibungsregister zu löschen. 5 - Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte.
- 3 - Eventuelle: 6 - Das Bezirksgericht Zürich sei gerichtlich anzuweisen, zu einer Verhandlung im Bezug auf FV210096 vorzuladen."
3. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten, welcher innert Frist einging (Urk. 25 und 26). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 wurde der Beklagten und Beschwerdegegne- rin (fortan Beklagte) Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 27). Die Beklag- te liess sich nicht vernehmen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-21). II.
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwer- debegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den vor- instanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, d.h. argumentativ auf die Be- gründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. worin ein Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO liegt (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. Sep- tember 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Au- ge. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwer- deverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Diese Einschränkung gilt indessen nicht für Vorbringen, zu welchen erst der angefochtene Entscheid selber Anlass gibt (BSK ZPO-Spühler, Art. 326 N 1; BGE 139 III 466, E. 3.4.).
- 4 -
2. Mit Beschwerdeantrag Ziff. 1 verlangt die Klägerin, die Verfügung vom
20. August 2021 sei für nichtig zu erklären. 2.1 Nichtigkeit einer Verfügung tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung ein, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeits- gründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheiden- den Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGer 5A_630/2015 vom
9. Februar 2016, E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1 m.w.H.). Die Nichtigkeit kann auch erst im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2 m.w.H.; zum Ganzen BGer 2C_252/2018 vom 27. April 2018, E. 3.2). 2.2 Die Klägerin bringt keinerlei Sachumstände vor, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung schliessen lassen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Nichtigkeit der angefochtenen Verfü- gung ist daher nicht gegeben.
3. Mit Beschwerdeantrag Ziff. 2 ficht die Klägerin sinngemäss den Nichteintre- tensentscheid an. 3.1 Die Vorinstanz trat mangels Rechtsschutzinteresse auf die Klage nicht ein. Sie erwog im Wesentlichen, gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG könne der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsorts feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr bestehe oder gestundet sei. Seit der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revision dieser Bestimmung solle diese Klage nicht mehr nur die ungerechtfertigte Vollstreckung verhindern, sondern als Mittel der Registerberei- nigung dienen (mit Verweis auf BGE 147 III 41, E. 3.4.3 m.w.H.). Insofern sei frag- lich, ob für das Rechtsschutzinteresse weiterhin eine im Zeitpunkt der Klageeinlei- tung hängige Betreibung vorauszusetzen sei, oder ob der blosse Eintrag einer (durch Rechtsvorschlag eingestellten) Betreibung zur Klageerhebung berechtigen
- 5 - solle. Die Klage setze in jedem Fall eine strittige Forderung bzw. einen strittigen Forderungsteil voraus, handle es sich doch um ein Schutzinstrument der zu Un- recht betriebenen Schuldnerin aufgrund der materiellen Rechtslage. Die Klage zeitige denn auch nicht nur betreibungsrechtliche, sondern auch materiellrechtli- che Wirkungen. Daher fehle das Rechtsschutzinteresse, wenn unstrittig sei, dass die Schuld nach Einleitung der Betreibung bezahlt worden sei, und es der Kläge- rin einzig um die Bereinigung des Registereintrags gehe (Urk. 22 S. 3 f.). Bei der negativen Feststellungsklage - so die Vorinstanz - habe die beklagte Gläubigerin den Bestand der Forderung zu beweisen, während die Tilgung der Schuld von der klagenden Schuldnerin zu beweisen wäre. Vorliegend habe die Beklagte die Tilgung der Schuld am 29. April 2021 vorgebracht und diese damit anerkannt, weshalb für die Tatsache der Zahlung keine Beweismittel erforderlich seien. Die in Betreibung gesetzte Forderung habe als vor Klageeinleitung getilgt zu gelten. Inwiefern die offenbar noch unbezahlten Betreibungskosten und Zinsen ein Rechtsschutzinteresse zu rechtfertigen vermöchten, sei von der Klägerin nicht vorgebracht worden. Obschon sie unter Hinweis auf die Tilgung der Schuld expli- zit aufgefordert worden sei, ihr Rechtsschutzinteresse darzulegen, begnüge sie sich im Wesentlichen damit, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung mit Nichtwissen zu bestreiten, und bemängle, dass die Beklagte für die Tilgung keinen Beleg geliefert habe, obwohl die Schuld offenbar nur einige Monate zuvor von der Klägerin selbst beglichen worden sei. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Nichtbestands der bereits vor Klageeinleitung bezahlten Schuld habe die Klägerin nicht dargetan. Somit fehle es an dem für die Klage vo- rausgesetzten Rechtsschutzinteresse, weshalb darauf nicht einzutreten sei (Urk. 22 S. 5). 3.2 Die Klägerin macht geltend, die Auffassung der Vorinstanz sei ihres Erach- tens falsch. Bereits bei Einreichen der Klage vor Vorinstanz habe sie beantragt, dass festzustellen sei, dass die gestellte Forderung der Beklagten in Bezug auf Betreibung … in der Höhe von Fr. 3'800.– mit Zins von 5 % seit 1. März 2021 plus Ausstellungsgebühren von Fr. 73.30 nicht bestehe. Das heisse, bereits mit ihrer Klage habe sie bei der Vorinstanz darum gebeten, nicht nur festzustellen, dass
- 6 - die Forderung nicht bestehe, sondern auch die Kosten von Fr. 73.30 sowie der Zins von 5 % seit 1. März 2021. Dies gelte offensichtlich als Rechtfertigung eines Rechtsschutzinteresses (Urk. 22 S. 2). 3.3 Wie eingangs dargetan, hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, d.h. argu- mentativ auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen. Die Klägerin wiederholt in der Beschwerdebegründung ihr Rechtsbegehren vor Vorin- stanz und erneuert damit ihren Standpunkt. In Bezug auf die Hauptforderung im Betrag von Fr. 3'800.– setzt sie sich nicht mit der entscheidrelevanten Erwägung auseinander, wonach das Rechtsschutzinteresse fehle, wenn unstrittig sei, dass die Schuld nach Einleitung der Betreibung bezahlt worden sei und dass vorlie- gend das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Hauptforderung entfallen sei, nachdem die Beklagte die Tilgung der Forderung über Fr. 3'800.– per 29. April 2021 und damit vor Klageeinleitung anerkannt habe (Urk. 22 S. 4). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.4 Unbezahlt geblieben sind die Zinsforderung und die Betreibungskosten; an deren Bezahlung hält die Beklagte fest (Urk. 11). In diesen Teilbeträgen sieht sich die Klägerin weiterhin mit einer Betreibung konfrontiert, weshalb insoweit auf die Klage einzutreten ist. Die Zinsforderung bestritt die Klägerin vor Vorinstanz in ih- rer Stellungnahme vom 26. Juli 2021. Sie machte geltend, der Forderungsgrund sei im Zahlungsbefehl ungenügend umschrieben, nämlich "Gerichtskosten ge- mäss 6 Urteil(en) des Schweizerischen Bundesgerichtes" ohne Angabe einer ein- zigen Geschäftsnummer. Auch sei ihr keine Forderung bekannt, die am 1. März 2021 fällig gewesen sei (Urk. 15 S. 1). Im Beschwerdeverfahren hält die Klägerin daran fest. Die Beklagte habe nicht begründet, warum ein Zins von 5 % seit
1. März 2021 geschuldet sei (Urk. 22 S. 2). Laut Angaben zur Forderungsurkunde im Zahlungsbefehl lag eine Liste von sechs Urteilen des Schweizerischen Bun- desgerichts bei (Urk. 2). Die Klägerin selbst hat diese Liste nicht eingereicht. Die Beklagte als Gläubigerin unterliess es ebenso, diese Liste im vorinstanzlichen Verfahren zu präsentieren und die bestrittene Fälligkeit der Forderungen darzu-
- 7 - tun. Damit ist die Beklagte ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen, und sie hat ihre Zinsforderung nicht belegt. Insoweit ist die Klage gutzuheissen. 3.5 Demgegenüber ergeben sich die Betreibungskosten aus dem Zahlungsbe- fehl selbst (Urk. 2). Die Gebühr richtet sich nach Art. 16 GebV SchKG und be- misst sich nach der Forderung. Da die Hauptforderung erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls beglichen wurde (Urk. 11), was unbestritten blieb, war die Be- treibung gerechtfertigt und sind die Kosten von der Klägerin als Schuldnerin zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Betreffend die Betreibungskosten ist die Klage abzuweisen. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage - soweit darauf eingetre- ten wird - im Umfang der Zinsforderung von 5 % seit 1. März 2021 gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist. Demzufolge ist festzustellen, dass die in Betrei- bung gesetzte Zinsforderung von 5 % auf Fr. 3'800.– seit 1. März 2021 nicht be- steht und die Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 7, ist in diesem Umfang aufzuheben (Art. 85a Abs. 3 SchKG). Bei diesem Ergebnis ist der Eventualantrag obsolet.
4. Auf die Beschwerdeanträge Ziffer 3 und Ziffer 4 ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Das nach Art. 85a SchKG angerufene Gericht kann keine Lö- schung der Betreibung anordnen (BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014, E. 4.2) und es kann grundsätzlich auch nicht die Nichtigkeit der Betreibung fest- stellen. Letzteres ist den Aufsichtsbehörden nach Art. 22 SchKG vorbehalten. III.
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die Höhe der Gerichtsgebühr blieb unangefochten (Urk. 23 S. 6 Dispositiv-Ziffer 2). Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert beurteilt sich der Grad des Obsiegens in der Regel nach dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem zugesprochenen Ergebnis (vgl. ZK Jenny-ZPO, Art. 106 N 9). Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO werden Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens nicht
- 8 - zum Streitwert hinzugerechnet. Demnach unterliegt die KIägerin, da auf ihre Hauptforderung nicht eingetreten wurde (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Selbst wenn vor- liegend die Zinsen zusätzlich berücksichtigt werden, obsiegt die Klägerin - bei der Annahme eines Jahreszinses von Fr. 190.– - lediglich zu rund 5 %. Insgesamt er- scheint es gerechtfertigt, die Kosten vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Dispositiv-Ziffer 3 der ange- fochtenen Verfügung ist zu bestätigen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– fest- zusetzen. Unter Hinweis auf das soeben Ausgeführte sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens der Klägerin aufzuerlegen und mit ihrem Kostenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin zufol- ge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, vom
20. August 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die Klage wird im Umfang der Zinsforderung von 5 % Zins auf Fr. 3'800.– seit 1. März 2021 gutgeheissen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Demzufolge wird festgestellt, dass die von der Beklagten in Betreibung gesetzte Zinsforderung von 5 % auf Fr. 3'800.– seit 1. März 2021 nicht besteht, und die Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 7, wird im Umfang der Zinsforderung von 5 % auf Fr. 3'800.– seit 1. März 2021 aufgehoben."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die angefochtene Verfügung bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
- 9 -
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie im Dispositivauszug Ziffer 1 an das Betreibungsamt Zürich 7, Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 23. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: st