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FV210096-L

Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2021-08-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 1; act. 2). Der mit Verfü- gung vom 27. Mai 2021 (act. 3) verlangte Kostenvorschuss von CHF 405.– wurde von der Klägerin fristgerecht bezahlt (act. 6) und der Beklagten wurde mit Verfü- gung vom 21. Juni 2021 Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Klageschrift an- gesetzt (act. 8).

E. 2 Gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsorts feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht

- 4 - oder gestundet ist. Seit der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revision dieser Bestimmung soll diese Klage nicht mehr nur die ungerechtfertigte Vollstreckung verhindern, sondern als Mittel der Registerbereinigung dienen (BGE 147 III 41, E. 3.4.3 m.w.H.). Insofern ist fraglich, ob für das Rechtsschutzinteresse weiterhin eine im Zeitpunkt der Klageeinleitung hängige Betreibung vorauszusetzen ist, o- der ob der blosse Eintrag einer (durch Rechtsvorschlag eingestellten) Betreibung zur Klageerhebung berechtigen soll (dazu bereits KÄNZIG/GUT, Art. 85a SchKG – Revision geglückt? in AJP 9/2019, S. 917 f.). Die Klage setzt aber in jedem Fall eine strittige Forderung bzw. einen strittigen Forderungsteil voraus, handelt es sich doch um ein Schutzinstrument der zu Un- recht betriebenen Schuldnerin aufgrund der materiellen Rechtslage. Die Klage zeitigt denn auch nicht nur betreibungsrechtliche sondern auch materiellrechtliche Wirkungen (Doppelnatur der Klage, BGE 129 III 197 E. 2.1). Daher fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn unstrittig ist, dass die Schuld nach Einleitung der Betreibung bezahlt wurde, und es der Klägerin einzig um die Bereinigung des Re- gistereintrags geht.

E. 3 Nach Angabe der Beklagten wurde die in Betreibung gesetzte bzw. streitgegen- ständliche Forderung über CHF 3'800.– am 29. April 2021 – somit noch vor Kla- geeinleitung – beglichen. Noch unbezahlt seien jedoch die Kosten des Zahlungs- befehls sowie die Zinsen (act. 11).

E. 4 Die Klägerin wendet dagegen ein, die Beklagte habe die Tilgung der Forderung lediglich behauptet und nicht belegt. Im Übrigen bemängelt sie, dass der im Zah- lungsbefehl angegebene Zahlungsgrund "Gerichtskosten gemäss 6 Urteil(en) des Schweizerischen Bundesgerichtes" sehr vage formuliert und keine einzige Ge- schäftsnummer erwähnt sei. Es werde behauptet, dass ein Betrag von CHF 3'800.– seit 1. März 2021 fällig sei. Der Klägerin sei aber keine Gerichtsur- kunde bekannt, die am 1. März 2021 fällig geworden sei, weshalb diese Forde- rung nicht besteht und nie bestanden habe. Sodann sei sie überrascht, dass die Beklagte den Zahlungsbefehl nicht aus pragmatischen Gründen zurückziehe, so- dass die Klage als gegenstandslos abgeschrieben werden könne (act. 15). Aus den eingereichten Unterlagen geht sodann hervor, dass die Klägerin die Beklagte

- 5 - mit Schreiben vom 28. April 2021 unter Beilage eines entsprechenden Muster- schreibens gebeten hat, die Betreibung zurückzuziehen (act. 16/1–2).

E. 5 Bei der negativen Feststellungsklage hat die beklagte Gläubigerin den Bestand der Forderung zu beweisen, während die Tilgung der Schuld von der klagenden Schuldnerin zu beweisen wäre (Art. 8 ZGB). Vorliegend hat die Beklagte die Til- gung der Schuld vorgebracht und diese damit anerkannt, weshalb für die Tatsa- che der Zahlung keine Beweismittel erforderlich sind (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Die in Betreibung gesetzte Forderung hat damit als vor Klageeinleitung getilgt zu gelten.

E. 6 Inwiefern die offenbar noch unbezahlten Betreibungskosten und Zinsen ein Rechtsschutzinteresse zu rechtfertigen vermögen, wurde von der Klägerin nicht vorgebracht. Obschon sie unter Hinweis auf die Tilgung der Schuld explizit aufge- fordert wurde, ihr Rechtsschutzinteresse darzulegen (act. 15), begnügt sie sich im Wesentlichen damit, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung mit Nichtwissen zu bestreiten, und bemängelt, dass die Beklagte für die Tilgung kei- nen Beleg liefert (act. 16), obwohl die Schuld offenbar nur einige Monate zuvor von der Klägerin selbst beglichen wurde (vgl. E. 5). Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Nichtbestands der bereits vor Klageeinleitung bezahlten Schuld hat die Klägerin nicht dargetan.

E. 7 Somit fehlt es an dem für die Klage vorausgesetzten Rechtsschutzinteresse, weshalb darauf nicht einzutreten ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die Berechnung der Entscheidgebühr ist von einem Streitwert von CHF 3'800.– auszugehen, was dem in Betreibung gesetzten Betrag ent- spricht (vgl. BODMER/BANGERT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 85a N 27; Art. 91 ZPO, act. 2).

- 6 - In Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichtes vom 8. September 2010 ist die um die Hälfte reduzierte Entscheidgebühr auf CHF 405.– festzusetzen. Das Gericht verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 405.–.
  3. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss bezogen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 20. August 2021 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH Einzelgericht für SchKG-Klagen Die Gerichtsschreiberin: MLaw K. Arve
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich Einzelgericht für SchKG-Klagen Geschäfts-Nr.: FV210096-L / U Bezirksrichterin lic. iur. A. Lieb Heeb Gerichtsschreiberin MLaw K. Arve Verfügung vom 20. August 2021 in Sachen A._____, Klägerin gegen B._____, Beklagte vertreten durch X._____ betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Es sei festzustellen, dass die gestellte Forderung der Beklagten in Bezug auf Betreibung … [Nr.] gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF3800 mit Zins von 5% seit 01.03.2021 plus Ausstellungs- gebühren von CHF73.30 nicht besteht.

2. Betreibung … [Nr.] sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

3. Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betrei- bung … [Nr.] im Betreibungsregister zu löschen.

4. Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte."

- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 1; act. 2). Der mit Verfü- gung vom 27. Mai 2021 (act. 3) verlangte Kostenvorschuss von CHF 405.– wurde von der Klägerin fristgerecht bezahlt (act. 6) und der Beklagten wurde mit Verfü- gung vom 21. Juni 2021 Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Klageschrift an- gesetzt (act. 8).

2. Die Stellungnahme der Beklagten ging am 1. Juli 2021 ein (act. 11), worauf der Klägerin unter Zustellung einer Kopie davon Frist angesetzt wurde, um das Rechtsschutzinteresse an der Klage darzulegen (Verfügung vom 2. Juli 2021, act. 12). Die Klägerin äusserte sich dazu fristgerecht mit Eingabe vom 28. Juli 2021 und reichte weitere Unterlagen ein (act. 15; act. 16/1–2). Eine Kopie dieser Eingabe wurde am 19. August 2021 der Beklagten zugestellt (act. 17). II. Rechtsschutzinteresse

1. Auf eine Klage ist nur einzutreten, soweit ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Rechtsbegehren besteht (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ein Rechts- schutzinteresse ist vorhanden, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig macht (BAUMGARTNER/DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl., Bern 2018, § 33 N 80 ff.). Das Rechtsschutzinteresse ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO), jedoch nicht zu erforschen (eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz). Die amtswegige Prü- fung enthebt die Parteien jedoch nicht der Beweislast und es obliegt der klagen- den Partei, die Tatsachen vorzutragen und zu belegen, welche die Zulässigkeit ih- rer Klage begründen (ZÜRCHER in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 60 N 4 f.).

2. Gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsorts feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht

- 4 - oder gestundet ist. Seit der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revision dieser Bestimmung soll diese Klage nicht mehr nur die ungerechtfertigte Vollstreckung verhindern, sondern als Mittel der Registerbereinigung dienen (BGE 147 III 41, E. 3.4.3 m.w.H.). Insofern ist fraglich, ob für das Rechtsschutzinteresse weiterhin eine im Zeitpunkt der Klageeinleitung hängige Betreibung vorauszusetzen ist, o- der ob der blosse Eintrag einer (durch Rechtsvorschlag eingestellten) Betreibung zur Klageerhebung berechtigen soll (dazu bereits KÄNZIG/GUT, Art. 85a SchKG – Revision geglückt? in AJP 9/2019, S. 917 f.). Die Klage setzt aber in jedem Fall eine strittige Forderung bzw. einen strittigen Forderungsteil voraus, handelt es sich doch um ein Schutzinstrument der zu Un- recht betriebenen Schuldnerin aufgrund der materiellen Rechtslage. Die Klage zeitigt denn auch nicht nur betreibungsrechtliche sondern auch materiellrechtliche Wirkungen (Doppelnatur der Klage, BGE 129 III 197 E. 2.1). Daher fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn unstrittig ist, dass die Schuld nach Einleitung der Betreibung bezahlt wurde, und es der Klägerin einzig um die Bereinigung des Re- gistereintrags geht.

3. Nach Angabe der Beklagten wurde die in Betreibung gesetzte bzw. streitgegen- ständliche Forderung über CHF 3'800.– am 29. April 2021 – somit noch vor Kla- geeinleitung – beglichen. Noch unbezahlt seien jedoch die Kosten des Zahlungs- befehls sowie die Zinsen (act. 11).

4. Die Klägerin wendet dagegen ein, die Beklagte habe die Tilgung der Forderung lediglich behauptet und nicht belegt. Im Übrigen bemängelt sie, dass der im Zah- lungsbefehl angegebene Zahlungsgrund "Gerichtskosten gemäss 6 Urteil(en) des Schweizerischen Bundesgerichtes" sehr vage formuliert und keine einzige Ge- schäftsnummer erwähnt sei. Es werde behauptet, dass ein Betrag von CHF 3'800.– seit 1. März 2021 fällig sei. Der Klägerin sei aber keine Gerichtsur- kunde bekannt, die am 1. März 2021 fällig geworden sei, weshalb diese Forde- rung nicht besteht und nie bestanden habe. Sodann sei sie überrascht, dass die Beklagte den Zahlungsbefehl nicht aus pragmatischen Gründen zurückziehe, so- dass die Klage als gegenstandslos abgeschrieben werden könne (act. 15). Aus den eingereichten Unterlagen geht sodann hervor, dass die Klägerin die Beklagte

- 5 - mit Schreiben vom 28. April 2021 unter Beilage eines entsprechenden Muster- schreibens gebeten hat, die Betreibung zurückzuziehen (act. 16/1–2).

5. Bei der negativen Feststellungsklage hat die beklagte Gläubigerin den Bestand der Forderung zu beweisen, während die Tilgung der Schuld von der klagenden Schuldnerin zu beweisen wäre (Art. 8 ZGB). Vorliegend hat die Beklagte die Til- gung der Schuld vorgebracht und diese damit anerkannt, weshalb für die Tatsa- che der Zahlung keine Beweismittel erforderlich sind (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Die in Betreibung gesetzte Forderung hat damit als vor Klageeinleitung getilgt zu gelten.

6. Inwiefern die offenbar noch unbezahlten Betreibungskosten und Zinsen ein Rechtsschutzinteresse zu rechtfertigen vermögen, wurde von der Klägerin nicht vorgebracht. Obschon sie unter Hinweis auf die Tilgung der Schuld explizit aufge- fordert wurde, ihr Rechtsschutzinteresse darzulegen (act. 15), begnügt sie sich im Wesentlichen damit, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung mit Nichtwissen zu bestreiten, und bemängelt, dass die Beklagte für die Tilgung kei- nen Beleg liefert (act. 16), obwohl die Schuld offenbar nur einige Monate zuvor von der Klägerin selbst beglichen wurde (vgl. E. 5). Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Nichtbestands der bereits vor Klageeinleitung bezahlten Schuld hat die Klägerin nicht dargetan.

7. Somit fehlt es an dem für die Klage vorausgesetzten Rechtsschutzinteresse, weshalb darauf nicht einzutreten ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die Berechnung der Entscheidgebühr ist von einem Streitwert von CHF 3'800.– auszugehen, was dem in Betreibung gesetzten Betrag ent- spricht (vgl. BODMER/BANGERT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 85a N 27; Art. 91 ZPO, act. 2).

- 6 - In Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichtes vom 8. September 2010 ist die um die Hälfte reduzierte Entscheidgebühr auf CHF 405.– festzusetzen. Das Gericht verfügt:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 405.–.

3. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss bezogen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 20. August 2021 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH Einzelgericht für SchKG-Klagen Die Gerichtsschreiberin: MLaw K. Arve