Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP200039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende,
Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech
sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 10. November 2020
in Sachen
A._____,
Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich,
Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver-
fahren am Bezirksgericht Zürich vom 17. September 2020 (FV200095-L)
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Erwägungen:
1. a) Am 22. Juni 2020 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich
(Vorinstanz) eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer gegen sie in
Betreibung (Betreibungsamt Zürich 7, Betreibung Nr. ...) gesetzten Forderung von
Fr. 3'720.-- nebst Zinsen ein (Urk. 1 und 2; Verfahren FV200095-L). Mit Verfü-
gung vom 17. September 2020 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein; die Ent-
scheidgebühr wurde auf Fr. 400.-- festgesetzt und der Klägerin auferlegt; dem
Beklagten wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 26).
b) Gegen diese ihr am 28. September 2020 zugestellte (Urk. 21) Verfü-
gung – und drei weitere – erhob die Klägerin am 28. Oktober 2020 fristgerecht
Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 25 S. 1):
"1. Der Entscheidsgebühr von CHF 400 im Bezug auf FV200095 ist auf
CHF 100 zu reduzieren.
2. Der Entscheidsgebühr von CHF 690 im Bezug auf FV200096 ist auf
CHF 100 zu reduzieren.
3. Der Entscheidsgebühr von CHF 650 im Bezug auf FV200097 ist auf
CHF 100 zu reduzieren.
4. Der Entscheidsgebühr von CHF 210 im Bezug auf FV200099 ist auf
CHF 100 zu reduzieren.
5. Alles Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten dem Bezirksgericht."
c) Für die Beschwerden gegen die Entscheide in den vorinstanzlichen
Verfahren FV200096-L, FV200097-L und FV200099-L wurden hierorts separate
Beschwerdeverfahren angelegt.
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer-
de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver-
zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde kon-
kret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig
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sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer-
deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Klägerin sei im Zeitpunkt
der Klageeinreichung nicht mehr Betriebene gewesen, da die Frist für die Stellung
des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG am 2. Juni 2020 und
mithin bereits vor Klageeinreichung abgelaufen gewesen sei. Damit fehle es an
einer Prozessvoraussetzung für eine Klage nach Art. 85a SchKG, weshalb auf die
Klage nicht einzutreten sei. Die Prozesskosten seien ausgangsgemäss der Kläge-
rin aufzuerlegen. Für die Entscheidgebühr sei vom Streitwert von Fr. 3'720.-- aus-
zugehen, dem Betrag der Betreibungsforderung. In Anwendung von § 4 Abs. 1
und § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts sei die um die Hälfte
reduzierte Entscheidgebühr auf Fr. 400.-- festzusetzen (Urk. 26 S. 3 f.).
c) Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde einzig gegen die Höhe
der ihr auferlegten Entscheidgebühr. Sie macht geltend, die Gebühren der vorlie-
gend angefochtenen und der drei weiteren Verfügungen (vgl. oben 1.c) würden
viel zu hoch erscheinen im Vergleich zum Aufwand und seien daher unverhält-
nismässig hoch; die vier Verfügungen seien fast identisch. Die Entscheidgebüh-
ren seien auf je Fr. 100.-- zu reduzieren. In einem anderen Verfahren FV200077
sei es für das gleiche Gericht möglich gewesen, die Entscheidgebühren mit
Fr. 100.-- gering zu halten; jenes Verfahren sei allerdings kostenintensiver gewe-
sen, da dort eine Verhandlung stattgefunden habe (Urk. 25 S. 2).
d) Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten – wie vorliegend – bildet der
Streitwert die Grundlage für die Höhe der Entscheidgebühr (§ 2 Abs. 1 lit. a der
Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG]). Vorliegend beträgt ange-
sichts des Streitwerts von Fr. 3'720.-- die volle Entscheidgebühr Fr. 794.-- (§ 4
Abs. 1 GebV OG). Die Vorinstanz hat diese Gebühr in Anwendung von § 10
Abs. 1 GebV OG auf (rund) die Hälfte reduziert. Gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG
hätte die Entscheidgebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwands nochmals
ermässigt werden können. Dass die Vorinstanz keine solche weitere Ermässigung
vorgenommen hat, stellt jedoch keine unrichtige Rechtsanwendung dar, denn ei-
nerseits ist § 4 Abs. 2 GebV OG eine Kann-Vorschrift und andererseits decken
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bei eher geringen Streitwerten – wie vorliegend – auch schon die vollen Ent-
scheidgebühren die effektiven Kosten der Gerichtsbehörden nicht wirklich. Ein
Missverhältnis zwischen festgesetzter Entscheidgebühr und Aufwand des Ge-
richts liegt nicht vor.
Die Höhe der Entscheidgebühr im von der Klägerin angeführten Verfahren
FV200077-L ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen. Selbst
wenn sie im Vergleich zum Streitwert allenfalls zu tief ausgefallen wäre, könnte
die Klägerin daraus nichts für das vorliegende Verfahren ableiten. Ohnehin wurde
jenes Verfahren mit einem Vergleich abgeschlossen und für die Entscheidgebühr
wurde erwogen, es sei nicht auf den relativ hohen Streitwert der Klage abzustel-
len, da die in Betreibung gesetzte Forderung grösstenteils getilgt sei (Urk. 28/5
S. 3). Die Entscheidgebühr im Verfahren FV200077-L ist daher für die Höhe der
Entscheidgebühr im vorliegenden Verfahren ohne Relevanz.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie
ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Bei Streitwerten bis Fr. 1'000.– beträgt die Entscheidgebühr ge-
mäss § 4 Abs. 1 GebV OG 25% des Streitwertes, mindestens aber Fr. 150.–; die
Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 100.– festzusetzen
(§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerle-
gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu-
sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels rele-
vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
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3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer-
legt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge-
sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer
Kopie von Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit-
telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö-
gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. November 2020
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Dr. D. Scherrer lic. iur. F. Rieke
versandt am:
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