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PP200005

Forderung

Zürich OG · 2020-10-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Am 18. November 2010 schlossen die Parteien einen Internet-System- Vertrag, mit dem sich die Rechtsvorvorgängerin der Klägerin verpflichtet hatte, dem Beklagten einen Internet-Auftritt zu gestalten, laufend zu unterhalten und die Systemleistung "Premium Plus" zu erbringen zu einem monatlichen Entgelt von Fr. 322.80. Der Vertrag wurde für eine feste Dauer von 48 Monaten abgeschlos- sen (Urk. 4/3). Nach diverser Korrespondenz zwischen der Rechtsvorvorgängerin der Klägerin und dem Beklagten trat erstere mit Schreiben vom 25. Juli 2011 in- folge Verletzung der vertraglichen Mitwirkungspflicht des Beklagten vom Vertrag zurück und stellte Rechnung (Urk. 4/5, Blatt 4).

E. 2 Mit Eingabe vom 11. April 2019 und unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts C._____, reichte die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) die vorliegende Klage über Fr. 3'873.60 zu- züglich Verzugszins ein (Urk. 1 und Urk. 2 S. 2). Für den genauen Prozessverlauf kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 31 S. 2 f.). Am

15. November 2019 fällte die Vorinstanz ihren Entscheid, mit dem sie - unter Kos- tenfolgen zu Lasten der Klägerin - auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat. Die Verfügung erging zunächst in unbegründeter Form (Urk. 16) und auf Begehren der Klägerin in begründeter Form (Urk. 26 = Urk. 31).

E. 3 Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine nach Streitwert zu bemessende Parteientschädigung zu bezahlen.

- 3 -

E. 4 In der Beschwerdeschrift der Klägerin fehlt ein Beschwerdeantrag in der Sa- che. Sie beantragt einzig die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz (Urk. 30 S. 2). Auch aus der Beschwerdebegründung lässt sich kein Antrag in der Sache erstellen. Die Klägerin verlangt weder in den Be- schwerdeanträgen noch in der Begründung die Gutheissung der Klage und bezif- fert ihren Antrag. Sie verlangt vielmehr, das Verfahren sei an die Vorinstanz zu- rückzuweisen und diese sei zu verpflichten, einen materiellen Entscheid zu fällen (Urk. 30 S. 7) bzw. das Verfahren betreffend die übrigen materiellen Punkte fort- zusetzen (Urk. 30 S. 8). Die Klägerin ist anwaltlich vertreten. Sie musste daher wissen, dass im Rahmen der Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO das Ge- richt die Befugnis hat, auch reformatorisch zu entscheiden (Art. 327 Abs. 3 ZPO); sie musste mit der Möglichkeit rechnen, dass die beschliessende Kammer bei Gutheissung der Beschwerde neu entscheidet, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Spruchreif ist die Streitsache, wenn die Beschwer- deinstanz über alle für einen Sachentscheid notwendigen Grundlagen verfügt und

- 5 - kein weiteres Beweisverfahren notwendig ist (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 327 N 10). Von Spruchreife wäre vorliegend auszugehen gewesen. Die Vo- rinstanz beschränkte ihr Verfahren nämlich nicht auf die Frage der örtlichen Zu- ständigkeit. Sie führte die Hauptverhandlung vollständig durch, inklusive Parteibe- fragung (Prot. I S. 5 ff., S. 9 ff.). Der Sachverhalt steht auf Grund des erstinstanz- lich erhobenen Beweismaterials vollständig fest. Die Vorinstanz fällte zwar einen Nichteintretensentscheid, führte jedoch eine materielle Eventualbegründung an und erwog, selbst im Falle eines Eintretens durch das hiesige Gericht wäre die Klage abzuweisen (Urk. 31 S. 10 ff.). Bei dieser Sachlage durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass nur ein kassatorischer Entscheid in Frage käme.

E. 5 Demnach liegt kein materieller Antrag für einen reformatorischen Entscheid vor, der zum Urteil erhoben werden könnte. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. III.

Dispositiv
  1. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind.
  2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 6 -
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'873.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 7. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: rl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP200005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 7. Oktober 2020 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 15. November 2019 (FV190059-L)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 18. November 2010 schlossen die Parteien einen Internet-System- Vertrag, mit dem sich die Rechtsvorvorgängerin der Klägerin verpflichtet hatte, dem Beklagten einen Internet-Auftritt zu gestalten, laufend zu unterhalten und die Systemleistung "Premium Plus" zu erbringen zu einem monatlichen Entgelt von Fr. 322.80. Der Vertrag wurde für eine feste Dauer von 48 Monaten abgeschlos- sen (Urk. 4/3). Nach diverser Korrespondenz zwischen der Rechtsvorvorgängerin der Klägerin und dem Beklagten trat erstere mit Schreiben vom 25. Juli 2011 in- folge Verletzung der vertraglichen Mitwirkungspflicht des Beklagten vom Vertrag zurück und stellte Rechnung (Urk. 4/5, Blatt 4).

2. Mit Eingabe vom 11. April 2019 und unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts C._____, reichte die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) die vorliegende Klage über Fr. 3'873.60 zu- züglich Verzugszins ein (Urk. 1 und Urk. 2 S. 2). Für den genauen Prozessverlauf kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 31 S. 2 f.). Am

15. November 2019 fällte die Vorinstanz ihren Entscheid, mit dem sie - unter Kos- tenfolgen zu Lasten der Klägerin - auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat. Die Verfügung erging zunächst in unbegründeter Form (Urk. 16) und auf Begehren der Klägerin in begründeter Form (Urk. 26 = Urk. 31).

3. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob die Klägerin mit Eingabe vom

24. Januar 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 30 S. 2): "1. (…)

2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2019 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine nach Streitwert zu bemessende Parteientschädigung zu bezahlen.

- 3 -

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beklagten aufzu- erlegen." Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 wurde von der Klägerin für die zweitinstanz- lichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 850.– verlangt, der rechtzeitig geleis- tet wurde (Urk. 35, 36). Mit Verfügung vom 4. März 2020 wurde dem Beklagten Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 37). Im vorliegenden Ver- fahren liess sich der Beklagte nicht vernehmen. Gemäss Publikation im SHAB vom 12. März 2020 firmiert die Klägerin neu unter "A._____" mit Sitz in … (Urk. 39). Das Rubrum ist entsprechend anzupassen. II.

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Ent- scheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfas- send und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BGE 137 III 470 E. 4.5.3).

2. Die Beschwerde muss Anträge wie die Berufung enthalten (BSK ZPO- Spühler, Art. 322 N 4). Bei der Berufung genügt es nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zu beantra- gen. Ein blosser Aufhebungsantrag verbunden mit einem Rückweisungsantrag, aber ohne Antrag zur Sache, kommt nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittel- instanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (BGE 134 III 379 E. 1.3; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 ZPO N 20). Ausnahmsweise ist auf eine Berufung mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren

- 4 - einzutreten, wenn sich aus der Begründung ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2).

3. Die Beschwerdeinstanz kann bei Gutheissung der Beschwerde den Ent- scheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (sog. kassatori- scher Entscheid) oder neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (sog. re- formatorischer Entscheid; Art. 327 Abs. 3 ZPO). Die beiden Entscheidarten ste- hen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm et al., ZPO Komm., Art. 327 N 10). Daher kann sich auch ein Beschwerde- führer nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen; er muss einen Antrag in der Sache stellen, widrigenfalls auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten wird (BGE 133 III 489 E. 3 [zum BGG]). Geht es um Geld, ist der Antrag zu beziffern. Ein Antrag in der Sache erübrigt sich aus- nahmsweise dann, wenn ein oberinstanzlicher Entscheid in der Sache nicht an- gebracht ist, wenn also bei Gutheissung der Beschwerde sich ein kassatorischer Entscheid aufdrängt (Hungerbühler/Bucher, a.a.O., Art. 321 N 19; BK ZPO- Sterchi, Art. 321 N 15 f.).

4. In der Beschwerdeschrift der Klägerin fehlt ein Beschwerdeantrag in der Sa- che. Sie beantragt einzig die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz (Urk. 30 S. 2). Auch aus der Beschwerdebegründung lässt sich kein Antrag in der Sache erstellen. Die Klägerin verlangt weder in den Be- schwerdeanträgen noch in der Begründung die Gutheissung der Klage und bezif- fert ihren Antrag. Sie verlangt vielmehr, das Verfahren sei an die Vorinstanz zu- rückzuweisen und diese sei zu verpflichten, einen materiellen Entscheid zu fällen (Urk. 30 S. 7) bzw. das Verfahren betreffend die übrigen materiellen Punkte fort- zusetzen (Urk. 30 S. 8). Die Klägerin ist anwaltlich vertreten. Sie musste daher wissen, dass im Rahmen der Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO das Ge- richt die Befugnis hat, auch reformatorisch zu entscheiden (Art. 327 Abs. 3 ZPO); sie musste mit der Möglichkeit rechnen, dass die beschliessende Kammer bei Gutheissung der Beschwerde neu entscheidet, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Spruchreif ist die Streitsache, wenn die Beschwer- deinstanz über alle für einen Sachentscheid notwendigen Grundlagen verfügt und

- 5 - kein weiteres Beweisverfahren notwendig ist (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 327 N 10). Von Spruchreife wäre vorliegend auszugehen gewesen. Die Vo- rinstanz beschränkte ihr Verfahren nämlich nicht auf die Frage der örtlichen Zu- ständigkeit. Sie führte die Hauptverhandlung vollständig durch, inklusive Parteibe- fragung (Prot. I S. 5 ff., S. 9 ff.). Der Sachverhalt steht auf Grund des erstinstanz- lich erhobenen Beweismaterials vollständig fest. Die Vorinstanz fällte zwar einen Nichteintretensentscheid, führte jedoch eine materielle Eventualbegründung an und erwog, selbst im Falle eines Eintretens durch das hiesige Gericht wäre die Klage abzuweisen (Urk. 31 S. 10 ff.). Bei dieser Sachlage durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass nur ein kassatorischer Entscheid in Frage käme.

5. Demnach liegt kein materieller Antrag für einen reformatorischen Entscheid vor, der zum Urteil erhoben werden könnte. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. III.

1. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind.

2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'873.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 7. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: rl