Erwägungen (1 Absätze)
E. 19 August 2011 geschlossenen Internet-System-Vertrag zuständig sind. Das Be- zirksgericht Zürich ist damit örtlich zuständig, womit die Vorinstanz ihre Zustän- digkeit zu Unrecht verneint hat. Die Beschwerde erweist sich insofern als begrün- det. Der Nichteintretensentscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zur Durchführung des Verfahrens zurückzuweisen. III. Bei diesem Ausgang ist für das zweitinstanzliche Verfahren lediglich eine Entscheidgebühr festzusetzen. Diese ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 400.– zu beziffern. Die Re- gelung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist dem neu- en Entscheid des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom
4. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
3. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vor- behalten.
- 12 -
4. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 400.– geleistet hat.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'240.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: sl
Dispositiv
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
- Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil des von der klagenden Partei geleisteten Kostenvorschusses wird dieser zurücker- stattet.
- Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteient- schädigung von Fr. 700.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] Erwägungen: I. 1.1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) ist eine Aktien- gesellschaft, welche den Vertrieb von Soft- und Hardwareprodukten sowie die Be- - 3 - ratung und das Erbringen von Dienstleistungen im EDV- und Multimediabereich bezweckt (Urk. 4/2; Urk. 32). Der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Be- klagter) ist Inhaber des Einzelunternehmens "Autobörse B._____" (Urk. 16/2). Zwischen den Parteien ist eine Forderung aus dem Internet-System-Vertrag vom
- August 2011 (Urk. 4/2) streitig. 1.2 Die Klägerin machte mit Eingabe vom 6. August 2019 unter Einrei- chung der Klagebewilligung vom 3. Juni 2019 (Urk. 1) bei der Vorinstanz eine Klage mit vorstehend zitiertem Rechtsbegehren anhängig (Urk. 2). Der Beklagte erhob im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme zur Klagebegründung die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit (Urk. 15), worauf die Vorinstanz das Ver- fahren mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 auf die Frage der örtlichen Zustän- digkeit beschränkte und der Klägerin Frist ansetzte, um zu dieser Frage Stellung zu nehmen (Urk. 17). Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahme der Klä- gerin vom 8. November 2019 (Urk. 19) fällte die Vorinstanz am 4. Dezember 2019 den eingangs zitierten Nichteintretensentscheid (Urk. 26).
- Gegen dieses Nichteintreten richtet sich die rechtzeitig erhobene Be- schwerde der Klägerin vom 16. Dezember 2019, mit der sie – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse – die Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids und die Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz verlangt (Urk. 25). Der mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 einver- langte Kostenvorschuss von Fr. 400.– wurde fristgerecht geleistet (Urk. 27; Urk. 28). Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 erstattete der Beklagte innert ange- setzter Frist (vgl. Urk. 29) seine Beschwerdeantwort, worin er auf Abweisung der Beschwerde – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin – schloss (Urk. 30). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Klägerin mit Verfügung vom 3. März 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 31). Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht. Gemäss Publikation im SHAB vom tt. März 2020 firmiert die Klägerin neu unter "A._____ AG" mit Sitz in C._____ [Ortschaft] (davor "A1._____ AG" mit Sitz in D._____, vgl. Urk. 32).
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-24). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. - 4 - II. 1.1 Berufung wie auch Beschwerde müssen Anträge enthalten (BSK ZPO- Spühler, Art. 321 N 7). Bei beiden Rechtsmitteln genügt es nicht, nur die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zu beantragen. Ein blosser Aufhebungsantrag verbunden mit einem Rückweisungs- antrag, aber ohne Antrag zur Sache, kommt nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittel-instanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 ZPO N 17). 1.2 Die Klägerin beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz (Urk. 25 S. 2). Dies genügt vorliegend, zumal im vorinstanzlichen Verfahren kein Entscheid in der Sache erging und daher im Beschwerdeverfahren – bei Gutheissung der Beschwerde – nur kassatorisch ent- schieden werden kann. Aus der Beschwerdebegründung geht denn auch hervor, dass die Klägerin ein Eintreten auf die Klage durch die Vorinstanz anstrebt (vgl. Urk. 25 S. 5 f.). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
- Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Klägerin stützt ihre eingeklagte Forderung von Fr. 3'240.– auf den Internet-System-Vertrag vom 19. August 2011 (Urk. 4/3). Sie ist der Ansicht, die in den Vertragsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsklausel, mit welcher die Par- teien die Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich und mithin ein sachlich unzu- ständiges Gericht vereinbart hätten, sei dahingehend zu verstehen, dass damit in erster Linie der Prozessort Zürich fixiert werden solle. Entsprechend seien vorlie- - 5 - gend die ordentlichen Gerichte in Zürich zuständig. Da die Klägerin bei der Ver- tragsunterzeichnung ihren Sitz in der Stadt Zürich gehabt habe, sei von einer Prorogation der Parteien an die für diesen Bezirk zuständigen Gerichte auszuge- hen (mit Verweis auf OGer ZH NP130011 vom 9. August 2013). Das angerufene Gericht sei demnach örtlich zuständig (Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 19). 3.2.1 Der Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur die Einrede der Unzuständigkeit erhoben, sondern auch das Zustandekommen des Internet- System-Vertrages bestritten (Urk. 15 S. 2). 3.2.2 Bei der Beurteilung der Zuständigkeit ist primär auf den von der Klä- gerin eingeklagten Anspruch und dessen Begründung abzustellen. Die von der Klägerin behaupteten Tatsachen, die sowohl für die Zuständigkeit des angerufe- nen Gerichts als auch die Begründetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelre- levante Tatsachen), sind für die Beurteilung der Zuständigkeit als wahr zu unter- stellen. Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung des eingeklagten An- spruchs untersucht; diesbezügliche Einwände der Gegenpartei sind im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung unbeachtlich. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der klägerische Tatsachenvortrag auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent er- scheint und durch die Klageantwort sowie die von der Gegenseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden kann (BGE 137 III 32 E. 2.3; 136 III 486 E. 4 mit Hinweisen = Pra 2011 Nr. 32). 3.2.3 Die Frage, ob zwischen den Parteien ein gültiger Vertrag zustande gekommen ist, ist sowohl für die Zuständigkeit wie auch für die Begründetheit der Klage bedeutsam, zumal die in den Vertragsbedingungen enthaltene Gerichts- standsvereinbarung nur bei Gültigkeit des Internet-System-Vertrags vom
- August 2011 Wirkung entfalten kann. Mithin handelt es sich dabei um eine sogenannte doppelrelevante Tatsache. Die Klägerin machte mit Bezug auf den Vertragsabschluss geltend, der In- ternet-System-Vertrag sei nicht vom Beklagten persönlich, sondern von dessen Sohn, E._____, unterzeichnet worden. Letzterer habe als Stellvertreter des Be- klagten gehandelt, wozu er ermächtigt gewesen sei. Entsprechend sei durch den - 6 - Vertragsabschluss der Beklagte verpflichtet worden. Im zunächst gegen den Sohn des Beklagten geführten Verfahren FV180157-L habe E._____ denn auch zu Pro- tokoll gegeben, dass er den Beklagten vertreten habe, was er der Vertreterin der Klägerin entsprechend kommuniziert habe (Urk. 2 S. 5 mit Verweis auf Urk. 4/6 [Protokollauszug des Verfahrens FV180157-L]). Dieser Tatsachenvortrag wurde vom Beklagten zwar bestritten (vgl. Urk. 15 S. 2 ff.). Die Argumentation der Klägerin erscheint jedoch weder als fadenscheinig oder inkohärent, noch konnten ihre Behauptungen durch den Beklagten sofort und eindeutig widerlegt werden. Für die vorliegend relevante Frage der Zustän- digkeit ist daher davon auszugehen, dass der Internet-System-Vertrag vom
- August 2011 zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossen wurde und gültig zustande gekommen ist. Soweit sich der Beklagte in seiner Beschwer- deantwort darauf beruft, die Klägerin habe den fraglichen Vertrag nicht mit ihm, sondern mit seinem Sohn abgeschlossen (vgl. Urk. 30 S. 2), ist auf seine Ausfüh- rungen daher nicht weiter einzugehen. 3.3 Zu beurteilen ist demnach die Tragweite der folgenden im Internet- System-Vertrag enthaltenen Vertragsklausel (vgl. Urk. 4/3 S. 2 Ziff. 10 Abs. 6): "Für Streitigkeiten ausser (recte: aus) oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinba- ren die Parteien die ausschliessliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich."
- In ihrem Nichteintretensentscheid erwog die Vorinstanz im Wesentli- chen, die Zuständigkeit des (Zürcher) Handelsgerichts sei erst ab einem Streit- wert von Fr. 30'000.– gegeben und werde vorliegend – wo das klägerische Rechtsbegehren auf Zahlung von Fr. 3'240.– laute – nicht erreicht. Eine Proroga- tion des Handelsgerichts Zürich sei demnach nicht möglich. Es sei aber zu prüfen, ob mit der fraglichen Vereinbarung ein von der sachlichen Zuständigkeit des Zür- cher Handelsgerichts unabhängiger örtlicher Gerichtsstand Zürich abgemacht worden sei. Hinsichtlich der Tragweite der vorliegenden Gerichtsstandsklausel lasse sich ein tatsächlich übereinstimmender Parteiwille nicht ermitteln. Daher sei der mut- massliche Parteiwille durch Auslegung des Vertrages nach dem Vertrauensprinzip - 7 - zu eruieren, wobei auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen sei. Die Klägerin berufe sich in diesem Zusammenhang auf einen Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. August 2013 im Ver- fahren NP130011. Dieser Entscheid sei vorliegend aber nicht einschlägig, habe diesem doch der Sachverhalt zugrunde gelegen, dass beide Parteien Sitz in ei- nem Kanton mit einem Handelsgericht gehabt hätten. Vorliegend seien – anders als im Verfahren NP130011 – keine Umstände ersichtlich, welche darauf schlies- sen liessen, dass die Parteien der Gerichtsstandsklausel eine örtliche Komponen- te beimessen wollten. Wäre es der Klägerin hauptsächlich um den Prozessort Zü- rich und nicht um die Bestimmung eines Fachgerichts gegangen, so hätte sie eine entsprechende Formulierung gewählt, beispielsweise "Gerichtsstand ist das für Zürich sachlich zuständige Gericht" oder "Gerichtsstand ist Zürich". Im gegebenen Fall habe wohl keine der Parteien bedacht, dass das Handelsgericht Zürich nur hätte angerufen werden können, wenn die Streitwertgrenze erreicht worden wäre. Diese Nachlässigkeit müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen. Die Klausel könne nicht dahingehend umgedeutet werden, dass ihr Sinn und Zweck gewesen sei, den Gerichtsstand Zürich zu bezeichnen, zumal dies zur Folge hätte, dass der Beklagte auf seinen Wohnsitzgerichtsstand verzichten müsste. Abgesehen davon sei mit einem "Prozessort Zürich" auch nicht rechtsgenügend konkretisiert, welches erstinstanzliche Gericht im Kanton Zürich zuständig sein soll. Aus Ziff. 10 Abs. 6 der Vertragsbedingungen ergebe sich demnach – entgegen der Ansicht der Klägerin – kein Gerichtsstand in Zürich. Da die Parteien für den Fall der Un- zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich keine darüber hinausge- hende allgemeine Zuständigkeit der Zürcher Gerichte vereinbart hätten, gelte das dispositive Recht. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO müsse die Klage für Streitig- keiten unter Fr. 30'000.– beim Gericht am Wohnort des Beklagten – in F._____ [Ortschaft] – erhoben werden. Das Bezirksgericht Zürich sei somit örtlich nicht zu- ständig, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (vgl. zum Ganzen Urk. 26 E. II S. 3-8).
- Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung habe sie ihren Sitz in Zürich und der Be- klagte seinen in F._____ gehabt. Die Vorinstanz verkenne in ihrem Entscheid die - 8 - Tatsache, dass sowohl der Kanton Zürich als auch der Kanton Aargau zu jenen vier Kantonen gehörten, welche über ein Handelsgericht verfügten. Die vorliegen- de Konstellation sei somit identisch mit jener, welche dem Entscheid NP130011 des Obergerichts des Kantons Zürich zugrunde gelegen habe. Entgegen der An- sicht der Vorinstanz kämen die obergerichtlichen Erwägungen damit auch im vor- liegenden Fall zur Anwendung. Es sei demnach davon auszugehen, dass die Par- teien mit der vereinbarten Gerichtsstandsvereinbarung nicht nur die sachliche, sondern auch die örtliche Zuständigkeit hätten prorogieren wollen. Die Gerichts- standsvereinbarung entfalte damit in örtlicher Hinsicht Wirkung, weshalb das Be- zirksgericht Zürich zur Beurteilung des Falles zuständig sei (Urk. 25 S. 5).
- Der Beklagte bestreitet auch im Beschwerdeverfahren die örtliche Zu- ständigkeit der Vorinstanz und erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen als zu- treffend. Er macht geltend, der Klägerin, welche bereits in etliche Gerichtsverfah- ren verwickelt gewesen sei, habe bewusst sein müssen, dass das Handelsgericht nicht zuständig sei. Dennoch habe sie keine andere Formulierung gewählt. Ent- sprechend sei es ihr nicht darum gegangen, den Prozessort Zürich zu wählen, sondern bloss das Handelsgericht, und zwar unabhängig davon, wo sich dieses befinde. Ein Gerichtsstand im Kanton Zürich könne demnach nicht begründet werden. Würde der Argumentation der Klägerin gefolgt, würde dies "solch umstrit- tenen Unternehmungen" erlauben, bewusst einen falschen Gerichtsstand anzu- geben, sodass sie sodann nach Belieben einen Gerichtskreis im Kanton auswäh- len und dadurch frühere negative Gerichtserfahrungen umgehen könnten, was keinen Rechtsschutz verdiene (vgl. Urk. 30 S. 2). 7.1 Der vorinstanzlichen Feststellung, wonach ein tatsächlich übereinstim- mender Parteiwille hinsichtlich der Tragweite von Ziff. 10 Abs. 6 der Vertragsbe- dingungen nicht ermittelt werden könne, wurde im Beschwerdeverfahren nichts Substantiiertes entgegengehalten. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es vorliegend einzig um die objektivierte Auslegung aufgrund des Vertrauensprinzips geht, d.h. darum, was irgendjemand unter der fraglichen Klausel versteht bzw. richtigerweise verstehen muss. Entgegen der Ansicht des - 9 - Beklagten ist damit nicht entscheidend, was der Klägerin bewusst war oder hätte sein müssen. 7.2 Wie bereits die Vorinstanz festhielt, lag dem Entscheid NP130011 der Sachverhalt zugrunde, dass zwei juristische Personen – je mit Sitz in einem Kan- ton mit einem Handelsgericht – mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zustän- digkeit des Handelsgerichts Zürich vereinbart hatten, wobei dieses aufgrund des unter Fr. 30'000.– liegenden Streitwerts nicht angerufen werden konnte. Auch im besagten Entscheid ging es um die objektivierte Auslegung dieser Gerichts- standsvereinbarung. Die II. Zivilkammer gelangte dabei zum Schluss, dass eine solche Vertragsklausel bei Vertragsparteien, welche beide Sitz in einem Kanton mit einem Handelsgericht hätten, vor allem die Komponente der örtlichen Zustän- digkeit beinhalte, indem das ausserkantonale Fachgericht im Kanton Zürich für jene Partei, die nicht in diesem Kanton zu belangen wäre, gleichzeitig die "Wohn- sitzgerichtsbarkeit" derogiere. Sofern die betroffenen Sitzkantone beide über ein Handelsgericht verfügten, dränge es sich auf, die Vereinbarung so zu verstehen, dass es nicht entscheidend sei, allfällige Streitigkeiten überhaupt vor ein Han- delsgericht zu bringen, weil in dieser Konstellation – auch ohne jegliche Vereinba- rung – so oder so ein Handelsgericht, sei es am Sitz der klagenden, sei es am Sitz der beklagten Partei, zur Verfügung stehe. Daher sei diesfalls davon auszu- gehen, dass es nicht allein um die Zuständigkeit eines Handelsgerichts, sondern insbesondere um den Prozessort Zürich gehe, auch wenn für die kleineren Streit- werte unter Fr. 30'000.– dazu nichts Ausdrückliches gesagt werde (vgl. zum Gan- zen OGer ZH NP130011 vom 9. August 2013, E. II.1 und II.4). 7.3 Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass auch vorliegend im Zeit- punkt des Vertragsabschlusses sowohl die Klägerin wie auch der Beklagte Sitz in einem Kanton hatten, welcher über ein Handelsgericht verfügt: Die Klägerin fir- mierte damals unter "A1._____ AG" mit Sitz in Zürich (Urk. 4/2); der Beklagte hat- te seinen Wohnsitz in F._____ und war mit seinem Einzelunternehmen "Autobör- se B._____" mit Sitz in G._____ [Ortschaft] im Handelsregister des Kantons Aar- gau eingetragen (Urk. 16/2). Zwar ist der vorliegende Fall insofern anders gela- gert, als dass es sich beim Beklagten um eine natürliche Person handelt, und - 10 - demnach nicht – wie im Verfahren NP130011 – beide Parteien juristische Perso- nen sind. Da das Einzelunternehmen des Beklagten im Handelsregister eingetra- gen ist, lassen sich die Erwägungen im besagten Obergerichtsentscheid aber dennoch auf den vorliegenden Fall übertragen: Auch in der gegebenen Konstella- tion wäre – selbst ohne jegliche Vereinbarung – bei Erreichen der Streitwertgren- ze von Fr. 30'000.– so oder so ein Handelsgericht zuständig gewesen, da beide Sitzkantone (Zürich und Aargau) ein Handelsgericht kennen und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (vgl. Art. 6 Abs. 2 ZPO). Gleich wie im Ver- fahren NP130011 ist im Rahmen der objektivierten Auslegung daher davon aus- zugehen, dass die Gerichtsstandsklausel in Ziff. 10 Abs. 6 der Vertragsbedingun- gen vor allem die Komponente der örtlichen Zuständigkeit beinhaltete und es da- bei demnach nicht allein um die Zuständigkeit eines Handelsgerichts, sondern insbesondere um die Fixierung des Prozessortes Zürich ging. Soweit die Vo- rinstanz Gegenteiliges annahm, kann ihr daher nicht gefolgt werden. 7.4 Zwar ist zutreffend, dass mit dem "Prozessort Zürich" noch nicht kon- kretisiert ist, welches erstinstanzliche Gericht im Kanton Zürich zuständig sein soll. Diesbezüglich ist aber Folgendes zu berücksichtigen: In einer nicht publizier- ten Erwägung des BGE 143 III 558 führte das Bundesgericht in ähnlichem Kon- text aus, es sei danach zu fragen, ob die Parteien bei Kenntnis der fehlenden Möglichkeit, ein Handelsgericht zu vereinbaren (von welchem es in einem Kanton höchstens eines gebe), die innerstaatliche Zuständigkeit eines ganzen Kantons (welcher mehrere sachlich zuständige, erstinstanzliche Gerichte umfasse) vorge- sehen hätten, oder ob sie sich diesfalls nicht auf ein bestimmtes örtliches erstin- stanzliches Gericht geeinigt hätten. Die Frage sei im zweiten Sinn zu beantwor- ten. Da Gerichtsstandsvereinbarungen möglichst eindeutig sein sollten, sei davon auszugehen, dass sich vernünftige Parteien im hypothetischen Fall auf ein be- stimmtes örtliches Gericht geeinigt hätten und nicht auf einen ganzen Kanton (vgl. BGer 4A_131/2017 vom 21. September 2017, E. 4.3.4.2). Diese Erwägungen las- sen sich auch auf den vorliegenden Fall anwenden. Da – wie gesehen – davon auszugehen ist, dass es den Parteien mit der vereinbarten Gerichtsstandsklausel in Ziff. 10 Abs. 6 der Vertragsbedingungen primär um die örtliche Komponente der Zuständigkeit ging, ist ebenfalls anzunehmen, dass sich die Parteien in Kenntnis - 11 - der Sach- und Rechtslage auf ein bestimmtes örtliches erstinstanzliches Gericht einigen wollten. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war der einzige örtliche Bezugspunkt der Parteien im Kanton Zürich die Stadt Zürich, wo die Klägerin da- mals ihren Sitz hatte. Demgegenüber hat der Beklagte mit der Übernahme der fraglichen Gerichtsstandsklausel gezeigt, dass er bereit war, auf seinen Sitzge- richtsstand zu verzichten. Daher ist die Gerichtsstandsklausel nach dem Vertrau- ensprinzip in dem Sinne auszulegen, dass die erstinstanzlichen Gerichte der Stadt Zürich für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem am
- August 2011 geschlossenen Internet-System-Vertrag zuständig sind. Das Be- zirksgericht Zürich ist damit örtlich zuständig, womit die Vorinstanz ihre Zustän- digkeit zu Unrecht verneint hat. Die Beschwerde erweist sich insofern als begrün- det. Der Nichteintretensentscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zur Durchführung des Verfahrens zurückzuweisen. III. Bei diesem Ausgang ist für das zweitinstanzliche Verfahren lediglich eine Entscheidgebühr festzusetzen. Diese ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 400.– zu beziffern. Die Re- gelung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist dem neu- en Entscheid des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Es wird beschlossen:
- Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom
- Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
- Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vor- behalten. - 12 -
- Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 400.– geleistet hat.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'240.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP190055-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss vom 5. August 2020 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 4. Dezember 2019 (FV190140-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 3'240.00 zu zahlen.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf die genannte Forderung einen Verzugszins von 5% seit 19. Juli 2012 zu leisten.
3. Der durch den Beklagten in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Dintikon erhobene Rechtsvorschlag sei im Umfang der gemäss Ziff. 1 und 2 der vorliegenden Rechtsbegehren ge- stellten Forderungen zu beseitigen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten." Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 4. Dezember 2019: (Urk. 21 S. 8 f. = Urk. 26 S. 8 f.)
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil des von der klagenden Partei geleisteten Kostenvorschusses wird dieser zurücker- stattet.
4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteient- schädigung von Fr. 700.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. [Schriftliche Mitteilung]
6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] Erwägungen: I. 1.1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) ist eine Aktien- gesellschaft, welche den Vertrieb von Soft- und Hardwareprodukten sowie die Be-
- 3 - ratung und das Erbringen von Dienstleistungen im EDV- und Multimediabereich bezweckt (Urk. 4/2; Urk. 32). Der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Be- klagter) ist Inhaber des Einzelunternehmens "Autobörse B._____" (Urk. 16/2). Zwischen den Parteien ist eine Forderung aus dem Internet-System-Vertrag vom
19. August 2011 (Urk. 4/2) streitig. 1.2 Die Klägerin machte mit Eingabe vom 6. August 2019 unter Einrei- chung der Klagebewilligung vom 3. Juni 2019 (Urk. 1) bei der Vorinstanz eine Klage mit vorstehend zitiertem Rechtsbegehren anhängig (Urk. 2). Der Beklagte erhob im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme zur Klagebegründung die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit (Urk. 15), worauf die Vorinstanz das Ver- fahren mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 auf die Frage der örtlichen Zustän- digkeit beschränkte und der Klägerin Frist ansetzte, um zu dieser Frage Stellung zu nehmen (Urk. 17). Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahme der Klä- gerin vom 8. November 2019 (Urk. 19) fällte die Vorinstanz am 4. Dezember 2019 den eingangs zitierten Nichteintretensentscheid (Urk. 26).
2. Gegen dieses Nichteintreten richtet sich die rechtzeitig erhobene Be- schwerde der Klägerin vom 16. Dezember 2019, mit der sie – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse – die Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids und die Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz verlangt (Urk. 25). Der mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 einver- langte Kostenvorschuss von Fr. 400.– wurde fristgerecht geleistet (Urk. 27; Urk. 28). Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 erstattete der Beklagte innert ange- setzter Frist (vgl. Urk. 29) seine Beschwerdeantwort, worin er auf Abweisung der Beschwerde – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin – schloss (Urk. 30). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Klägerin mit Verfügung vom 3. März 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 31). Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht. Gemäss Publikation im SHAB vom tt. März 2020 firmiert die Klägerin neu unter "A._____ AG" mit Sitz in C._____ [Ortschaft] (davor "A1._____ AG" mit Sitz in D._____, vgl. Urk. 32).
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-24). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.
- 4 - II. 1.1 Berufung wie auch Beschwerde müssen Anträge enthalten (BSK ZPO- Spühler, Art. 321 N 7). Bei beiden Rechtsmitteln genügt es nicht, nur die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zu beantragen. Ein blosser Aufhebungsantrag verbunden mit einem Rückweisungs- antrag, aber ohne Antrag zur Sache, kommt nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittel-instanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 ZPO N 17). 1.2 Die Klägerin beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz (Urk. 25 S. 2). Dies genügt vorliegend, zumal im vorinstanzlichen Verfahren kein Entscheid in der Sache erging und daher im Beschwerdeverfahren – bei Gutheissung der Beschwerde – nur kassatorisch ent- schieden werden kann. Aus der Beschwerdebegründung geht denn auch hervor, dass die Klägerin ein Eintreten auf die Klage durch die Vorinstanz anstrebt (vgl. Urk. 25 S. 5 f.). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Klägerin stützt ihre eingeklagte Forderung von Fr. 3'240.– auf den Internet-System-Vertrag vom 19. August 2011 (Urk. 4/3). Sie ist der Ansicht, die in den Vertragsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsklausel, mit welcher die Par- teien die Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich und mithin ein sachlich unzu- ständiges Gericht vereinbart hätten, sei dahingehend zu verstehen, dass damit in erster Linie der Prozessort Zürich fixiert werden solle. Entsprechend seien vorlie-
- 5 - gend die ordentlichen Gerichte in Zürich zuständig. Da die Klägerin bei der Ver- tragsunterzeichnung ihren Sitz in der Stadt Zürich gehabt habe, sei von einer Prorogation der Parteien an die für diesen Bezirk zuständigen Gerichte auszuge- hen (mit Verweis auf OGer ZH NP130011 vom 9. August 2013). Das angerufene Gericht sei demnach örtlich zuständig (Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 19). 3.2.1 Der Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur die Einrede der Unzuständigkeit erhoben, sondern auch das Zustandekommen des Internet- System-Vertrages bestritten (Urk. 15 S. 2). 3.2.2 Bei der Beurteilung der Zuständigkeit ist primär auf den von der Klä- gerin eingeklagten Anspruch und dessen Begründung abzustellen. Die von der Klägerin behaupteten Tatsachen, die sowohl für die Zuständigkeit des angerufe- nen Gerichts als auch die Begründetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelre- levante Tatsachen), sind für die Beurteilung der Zuständigkeit als wahr zu unter- stellen. Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung des eingeklagten An- spruchs untersucht; diesbezügliche Einwände der Gegenpartei sind im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung unbeachtlich. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der klägerische Tatsachenvortrag auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent er- scheint und durch die Klageantwort sowie die von der Gegenseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden kann (BGE 137 III 32 E. 2.3; 136 III 486 E. 4 mit Hinweisen = Pra 2011 Nr. 32). 3.2.3 Die Frage, ob zwischen den Parteien ein gültiger Vertrag zustande gekommen ist, ist sowohl für die Zuständigkeit wie auch für die Begründetheit der Klage bedeutsam, zumal die in den Vertragsbedingungen enthaltene Gerichts- standsvereinbarung nur bei Gültigkeit des Internet-System-Vertrags vom
19. August 2011 Wirkung entfalten kann. Mithin handelt es sich dabei um eine sogenannte doppelrelevante Tatsache. Die Klägerin machte mit Bezug auf den Vertragsabschluss geltend, der In- ternet-System-Vertrag sei nicht vom Beklagten persönlich, sondern von dessen Sohn, E._____, unterzeichnet worden. Letzterer habe als Stellvertreter des Be- klagten gehandelt, wozu er ermächtigt gewesen sei. Entsprechend sei durch den
- 6 - Vertragsabschluss der Beklagte verpflichtet worden. Im zunächst gegen den Sohn des Beklagten geführten Verfahren FV180157-L habe E._____ denn auch zu Pro- tokoll gegeben, dass er den Beklagten vertreten habe, was er der Vertreterin der Klägerin entsprechend kommuniziert habe (Urk. 2 S. 5 mit Verweis auf Urk. 4/6 [Protokollauszug des Verfahrens FV180157-L]). Dieser Tatsachenvortrag wurde vom Beklagten zwar bestritten (vgl. Urk. 15 S. 2 ff.). Die Argumentation der Klägerin erscheint jedoch weder als fadenscheinig oder inkohärent, noch konnten ihre Behauptungen durch den Beklagten sofort und eindeutig widerlegt werden. Für die vorliegend relevante Frage der Zustän- digkeit ist daher davon auszugehen, dass der Internet-System-Vertrag vom
19. August 2011 zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossen wurde und gültig zustande gekommen ist. Soweit sich der Beklagte in seiner Beschwer- deantwort darauf beruft, die Klägerin habe den fraglichen Vertrag nicht mit ihm, sondern mit seinem Sohn abgeschlossen (vgl. Urk. 30 S. 2), ist auf seine Ausfüh- rungen daher nicht weiter einzugehen. 3.3 Zu beurteilen ist demnach die Tragweite der folgenden im Internet- System-Vertrag enthaltenen Vertragsklausel (vgl. Urk. 4/3 S. 2 Ziff. 10 Abs. 6): "Für Streitigkeiten ausser (recte: aus) oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinba- ren die Parteien die ausschliessliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich."
4. In ihrem Nichteintretensentscheid erwog die Vorinstanz im Wesentli- chen, die Zuständigkeit des (Zürcher) Handelsgerichts sei erst ab einem Streit- wert von Fr. 30'000.– gegeben und werde vorliegend – wo das klägerische Rechtsbegehren auf Zahlung von Fr. 3'240.– laute – nicht erreicht. Eine Proroga- tion des Handelsgerichts Zürich sei demnach nicht möglich. Es sei aber zu prüfen, ob mit der fraglichen Vereinbarung ein von der sachlichen Zuständigkeit des Zür- cher Handelsgerichts unabhängiger örtlicher Gerichtsstand Zürich abgemacht worden sei. Hinsichtlich der Tragweite der vorliegenden Gerichtsstandsklausel lasse sich ein tatsächlich übereinstimmender Parteiwille nicht ermitteln. Daher sei der mut- massliche Parteiwille durch Auslegung des Vertrages nach dem Vertrauensprinzip
- 7 - zu eruieren, wobei auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen sei. Die Klägerin berufe sich in diesem Zusammenhang auf einen Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. August 2013 im Ver- fahren NP130011. Dieser Entscheid sei vorliegend aber nicht einschlägig, habe diesem doch der Sachverhalt zugrunde gelegen, dass beide Parteien Sitz in ei- nem Kanton mit einem Handelsgericht gehabt hätten. Vorliegend seien – anders als im Verfahren NP130011 – keine Umstände ersichtlich, welche darauf schlies- sen liessen, dass die Parteien der Gerichtsstandsklausel eine örtliche Komponen- te beimessen wollten. Wäre es der Klägerin hauptsächlich um den Prozessort Zü- rich und nicht um die Bestimmung eines Fachgerichts gegangen, so hätte sie eine entsprechende Formulierung gewählt, beispielsweise "Gerichtsstand ist das für Zürich sachlich zuständige Gericht" oder "Gerichtsstand ist Zürich". Im gegebenen Fall habe wohl keine der Parteien bedacht, dass das Handelsgericht Zürich nur hätte angerufen werden können, wenn die Streitwertgrenze erreicht worden wäre. Diese Nachlässigkeit müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen. Die Klausel könne nicht dahingehend umgedeutet werden, dass ihr Sinn und Zweck gewesen sei, den Gerichtsstand Zürich zu bezeichnen, zumal dies zur Folge hätte, dass der Beklagte auf seinen Wohnsitzgerichtsstand verzichten müsste. Abgesehen davon sei mit einem "Prozessort Zürich" auch nicht rechtsgenügend konkretisiert, welches erstinstanzliche Gericht im Kanton Zürich zuständig sein soll. Aus Ziff. 10 Abs. 6 der Vertragsbedingungen ergebe sich demnach – entgegen der Ansicht der Klägerin – kein Gerichtsstand in Zürich. Da die Parteien für den Fall der Un- zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich keine darüber hinausge- hende allgemeine Zuständigkeit der Zürcher Gerichte vereinbart hätten, gelte das dispositive Recht. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO müsse die Klage für Streitig- keiten unter Fr. 30'000.– beim Gericht am Wohnort des Beklagten – in F._____ [Ortschaft] – erhoben werden. Das Bezirksgericht Zürich sei somit örtlich nicht zu- ständig, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (vgl. zum Ganzen Urk. 26 E. II S. 3-8).
5. Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung habe sie ihren Sitz in Zürich und der Be- klagte seinen in F._____ gehabt. Die Vorinstanz verkenne in ihrem Entscheid die
- 8 - Tatsache, dass sowohl der Kanton Zürich als auch der Kanton Aargau zu jenen vier Kantonen gehörten, welche über ein Handelsgericht verfügten. Die vorliegen- de Konstellation sei somit identisch mit jener, welche dem Entscheid NP130011 des Obergerichts des Kantons Zürich zugrunde gelegen habe. Entgegen der An- sicht der Vorinstanz kämen die obergerichtlichen Erwägungen damit auch im vor- liegenden Fall zur Anwendung. Es sei demnach davon auszugehen, dass die Par- teien mit der vereinbarten Gerichtsstandsvereinbarung nicht nur die sachliche, sondern auch die örtliche Zuständigkeit hätten prorogieren wollen. Die Gerichts- standsvereinbarung entfalte damit in örtlicher Hinsicht Wirkung, weshalb das Be- zirksgericht Zürich zur Beurteilung des Falles zuständig sei (Urk. 25 S. 5).
6. Der Beklagte bestreitet auch im Beschwerdeverfahren die örtliche Zu- ständigkeit der Vorinstanz und erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen als zu- treffend. Er macht geltend, der Klägerin, welche bereits in etliche Gerichtsverfah- ren verwickelt gewesen sei, habe bewusst sein müssen, dass das Handelsgericht nicht zuständig sei. Dennoch habe sie keine andere Formulierung gewählt. Ent- sprechend sei es ihr nicht darum gegangen, den Prozessort Zürich zu wählen, sondern bloss das Handelsgericht, und zwar unabhängig davon, wo sich dieses befinde. Ein Gerichtsstand im Kanton Zürich könne demnach nicht begründet werden. Würde der Argumentation der Klägerin gefolgt, würde dies "solch umstrit- tenen Unternehmungen" erlauben, bewusst einen falschen Gerichtsstand anzu- geben, sodass sie sodann nach Belieben einen Gerichtskreis im Kanton auswäh- len und dadurch frühere negative Gerichtserfahrungen umgehen könnten, was keinen Rechtsschutz verdiene (vgl. Urk. 30 S. 2). 7.1 Der vorinstanzlichen Feststellung, wonach ein tatsächlich übereinstim- mender Parteiwille hinsichtlich der Tragweite von Ziff. 10 Abs. 6 der Vertragsbe- dingungen nicht ermittelt werden könne, wurde im Beschwerdeverfahren nichts Substantiiertes entgegengehalten. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es vorliegend einzig um die objektivierte Auslegung aufgrund des Vertrauensprinzips geht, d.h. darum, was irgendjemand unter der fraglichen Klausel versteht bzw. richtigerweise verstehen muss. Entgegen der Ansicht des
- 9 - Beklagten ist damit nicht entscheidend, was der Klägerin bewusst war oder hätte sein müssen. 7.2 Wie bereits die Vorinstanz festhielt, lag dem Entscheid NP130011 der Sachverhalt zugrunde, dass zwei juristische Personen – je mit Sitz in einem Kan- ton mit einem Handelsgericht – mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zustän- digkeit des Handelsgerichts Zürich vereinbart hatten, wobei dieses aufgrund des unter Fr. 30'000.– liegenden Streitwerts nicht angerufen werden konnte. Auch im besagten Entscheid ging es um die objektivierte Auslegung dieser Gerichts- standsvereinbarung. Die II. Zivilkammer gelangte dabei zum Schluss, dass eine solche Vertragsklausel bei Vertragsparteien, welche beide Sitz in einem Kanton mit einem Handelsgericht hätten, vor allem die Komponente der örtlichen Zustän- digkeit beinhalte, indem das ausserkantonale Fachgericht im Kanton Zürich für jene Partei, die nicht in diesem Kanton zu belangen wäre, gleichzeitig die "Wohn- sitzgerichtsbarkeit" derogiere. Sofern die betroffenen Sitzkantone beide über ein Handelsgericht verfügten, dränge es sich auf, die Vereinbarung so zu verstehen, dass es nicht entscheidend sei, allfällige Streitigkeiten überhaupt vor ein Han- delsgericht zu bringen, weil in dieser Konstellation – auch ohne jegliche Vereinba- rung – so oder so ein Handelsgericht, sei es am Sitz der klagenden, sei es am Sitz der beklagten Partei, zur Verfügung stehe. Daher sei diesfalls davon auszu- gehen, dass es nicht allein um die Zuständigkeit eines Handelsgerichts, sondern insbesondere um den Prozessort Zürich gehe, auch wenn für die kleineren Streit- werte unter Fr. 30'000.– dazu nichts Ausdrückliches gesagt werde (vgl. zum Gan- zen OGer ZH NP130011 vom 9. August 2013, E. II.1 und II.4). 7.3 Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass auch vorliegend im Zeit- punkt des Vertragsabschlusses sowohl die Klägerin wie auch der Beklagte Sitz in einem Kanton hatten, welcher über ein Handelsgericht verfügt: Die Klägerin fir- mierte damals unter "A1._____ AG" mit Sitz in Zürich (Urk. 4/2); der Beklagte hat- te seinen Wohnsitz in F._____ und war mit seinem Einzelunternehmen "Autobör- se B._____" mit Sitz in G._____ [Ortschaft] im Handelsregister des Kantons Aar- gau eingetragen (Urk. 16/2). Zwar ist der vorliegende Fall insofern anders gela- gert, als dass es sich beim Beklagten um eine natürliche Person handelt, und
- 10 - demnach nicht – wie im Verfahren NP130011 – beide Parteien juristische Perso- nen sind. Da das Einzelunternehmen des Beklagten im Handelsregister eingetra- gen ist, lassen sich die Erwägungen im besagten Obergerichtsentscheid aber dennoch auf den vorliegenden Fall übertragen: Auch in der gegebenen Konstella- tion wäre – selbst ohne jegliche Vereinbarung – bei Erreichen der Streitwertgren- ze von Fr. 30'000.– so oder so ein Handelsgericht zuständig gewesen, da beide Sitzkantone (Zürich und Aargau) ein Handelsgericht kennen und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (vgl. Art. 6 Abs. 2 ZPO). Gleich wie im Ver- fahren NP130011 ist im Rahmen der objektivierten Auslegung daher davon aus- zugehen, dass die Gerichtsstandsklausel in Ziff. 10 Abs. 6 der Vertragsbedingun- gen vor allem die Komponente der örtlichen Zuständigkeit beinhaltete und es da- bei demnach nicht allein um die Zuständigkeit eines Handelsgerichts, sondern insbesondere um die Fixierung des Prozessortes Zürich ging. Soweit die Vo- rinstanz Gegenteiliges annahm, kann ihr daher nicht gefolgt werden. 7.4 Zwar ist zutreffend, dass mit dem "Prozessort Zürich" noch nicht kon- kretisiert ist, welches erstinstanzliche Gericht im Kanton Zürich zuständig sein soll. Diesbezüglich ist aber Folgendes zu berücksichtigen: In einer nicht publizier- ten Erwägung des BGE 143 III 558 führte das Bundesgericht in ähnlichem Kon- text aus, es sei danach zu fragen, ob die Parteien bei Kenntnis der fehlenden Möglichkeit, ein Handelsgericht zu vereinbaren (von welchem es in einem Kanton höchstens eines gebe), die innerstaatliche Zuständigkeit eines ganzen Kantons (welcher mehrere sachlich zuständige, erstinstanzliche Gerichte umfasse) vorge- sehen hätten, oder ob sie sich diesfalls nicht auf ein bestimmtes örtliches erstin- stanzliches Gericht geeinigt hätten. Die Frage sei im zweiten Sinn zu beantwor- ten. Da Gerichtsstandsvereinbarungen möglichst eindeutig sein sollten, sei davon auszugehen, dass sich vernünftige Parteien im hypothetischen Fall auf ein be- stimmtes örtliches Gericht geeinigt hätten und nicht auf einen ganzen Kanton (vgl. BGer 4A_131/2017 vom 21. September 2017, E. 4.3.4.2). Diese Erwägungen las- sen sich auch auf den vorliegenden Fall anwenden. Da – wie gesehen – davon auszugehen ist, dass es den Parteien mit der vereinbarten Gerichtsstandsklausel in Ziff. 10 Abs. 6 der Vertragsbedingungen primär um die örtliche Komponente der Zuständigkeit ging, ist ebenfalls anzunehmen, dass sich die Parteien in Kenntnis
- 11 - der Sach- und Rechtslage auf ein bestimmtes örtliches erstinstanzliches Gericht einigen wollten. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war der einzige örtliche Bezugspunkt der Parteien im Kanton Zürich die Stadt Zürich, wo die Klägerin da- mals ihren Sitz hatte. Demgegenüber hat der Beklagte mit der Übernahme der fraglichen Gerichtsstandsklausel gezeigt, dass er bereit war, auf seinen Sitzge- richtsstand zu verzichten. Daher ist die Gerichtsstandsklausel nach dem Vertrau- ensprinzip in dem Sinne auszulegen, dass die erstinstanzlichen Gerichte der Stadt Zürich für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem am
19. August 2011 geschlossenen Internet-System-Vertrag zuständig sind. Das Be- zirksgericht Zürich ist damit örtlich zuständig, womit die Vorinstanz ihre Zustän- digkeit zu Unrecht verneint hat. Die Beschwerde erweist sich insofern als begrün- det. Der Nichteintretensentscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zur Durchführung des Verfahrens zurückzuweisen. III. Bei diesem Ausgang ist für das zweitinstanzliche Verfahren lediglich eine Entscheidgebühr festzusetzen. Diese ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 400.– zu beziffern. Die Re- gelung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist dem neu- en Entscheid des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom
4. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
3. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vor- behalten.
- 12 -
4. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 400.– geleistet hat.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'240.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: sl