Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Die Parteien standen sich bereits im Jahre 2008 in einem Forderungsprozess gegenüber. Am 18. August 2008 fällte das Bezirksgericht Bülach zwischen den beiden Parteien folgendes Urteil (Geschäfts-Nr. FO060180; vgl. Urk. 9/5):
Dispositiv
- Die Beklagte [vorliegend die Beklagte und Beschwerdegegnerin] wird verpflich- tet, der Klägerin [vorliegend die Klägerin und Beschwerdeführerin] Fr. 4'753.90 Zug um Zug gegen Erfüllung des Werbeflächenvertrages vom Herbst 2003 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 2.-7. […].
- Am 21. November 2016 erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens und Ausstellung der Klagebewilligung (Urk. 1) vor Vorinstanz folgende Klage (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin ihre Vertragsleistungen aus dem Werbe- flächenvertrag vom 3. Juli 2002 bzw. 17. Oktober 2003 vollumfänglich erfüllt hat.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beklagten."
- Am 13. Februar 2017 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 23 S. 7 f. = Urk. 26 S. 7 f.):
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 337.50 Dolmetscherkosten Fr. 1'337.50 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Rechtsmittel]
- Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin innert Frist Beschwerde mit fol- genden Anträgen (Urk. 25 S. 2): - 3 - "1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksge- richt Bülach vom 13. Februar 2017 (FV160086-C) aufzuheben und die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin vollumfänglich gutzuheissen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beklag- ten und Beschwerdegegnerin."
- Der einverlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (Urk. 31 und 32). Mit Verfügung vom 11. September 2017 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung ei- ner Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 33). Mit Schreiben vom 25. September 2017 liess die Beklagte dem Gericht eine in französischer Sprache abgefasste Ein- gabe zukommen (Urk. 34). Mit Verfügung vom 29. September 2017 wurde der Be- klagten eine einmalige Nachfrist von 20 Tagen angesetzt, um eine deutsche Über- setzung ihrer Eingabe einzureichen, mit der Androhung, dass bei Säumnis die Ein- gabe als nicht erfolgt gelte (Urk. 35 Disp. Ziff. 1). Diese Verfügung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (Urk. 36). Die Beklagte liess sich in der Folge nicht vernehmen und reichte auch keine deutsche Übersetzung ein.
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Vorbringen in der Be- schwerde ist sodann nur insoweit einzugehen, als diese für die Entscheidfindung relevant sind. II.
- Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden.
- Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet zu erheben. Der Inhalt dieser Bestimmung erschliesst sich durch einen Vergleich mit der entsprechenden Regelung für das bundesgerichtliche Verfahren in Art. 42 Abs. 2 BGG (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15 mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.4). Praxisgemäss sind die Eintretensvoraussetzungen aber nicht so rest- riktiv wie gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren. So wird - 4 - vom Beschwerdeführer nicht verlangt, dass er explizit verletzte Gesetzesartikel nennt, da die kantonale Beschwerdeinstanz das Gesetz von Amtes wegen anwen- det. Vom Beschwerdeführer muss aber verlangt werden, dass er klar und substan- tiiert darlegt, welchen Mangel der angefochtene Entscheid aufweist. Dabei hat er sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzu- setzen. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es ist darzutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Der Beschwerdeführer kann sei- ner Rüge- und Begründungspflicht nicht durch einen globalen Verweis auf bisheri- ge Eingaben oder die Akten nachkommen. Insbesondere genügt die Erklärung der gesamten bisherigen Ausführungen zum Bestandteil der Beschwerde nicht. Wer- den keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Die Beschwerde muss diesfalls abgewiesen wer- den.
- Mit Bezug auf die eingereichte Beschwerdeantwort der Beklagten vom
- September 2017 (siehe vorstehend Ziff. I./5) ist Folgendes festzuhalten: Die Beklagte reichte mit Schreiben vom 25. September 2017 eine in französischer Sprache abgefasste Beschwerdeantwort ein (Urk. 34). In der Folge wurde ihr mit Verfügung vom 29. September 2017 eine einmalige Nachfrist von 20 Tagen ange- setzt, um eine deutsche Übersetzung ihrer Eingabe einzureichen, mit der Andro- hung, dass bei Säumnis die Eingabe als nicht erfolgt gelte (Urk. 35 Disp. Ziff. 1). Diese Verfügung wurde von ihr nicht abgeholt und wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (siehe vorstehend Ziff. I./5). Muss eine Partei mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen und holt sie eine ein- geschriebene Postsendung des Gerichts nicht ab, so gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO die Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. - 5 - Vorliegend musste die Beklagte ohne Weiteres mit Zustellungen seitens des Ge- richts rechnen, hatte sie doch zweifelsfrei vom hängigen Beschwerdeverfahren Kenntnis. Die Verfügung vom 29. September 2017 (Urk. 35) gilt daher der Beklag- ten als am 10. Oktober 2017 zugestellt, weil ihr die Postsendung am 3. Oktober 2017 zur Abholung gemeldet wurde (Urk. 36). Damit lief die ihr mit der letztgenann- ten Verfügung angesetzte Nachfrist zur Einreichung einer deutschen Übersetzung am 30. Oktober 2017 ab. Nachdem sie innert dieser Frist keine Übersetzung ein- reichte, gilt ihre Eingabe vom 25. September 2017 androhungsgemäss als nicht er- folgt. III.
- Die Vorinstanz erwog, dass die Klägerin ihre Feststellungsklage auf den Wer- beflächenvertrag vom 3. Juli 2002 bzw. 17. Oktober 2003 stütze. Dieser sei indes bereits Gegenstand einer Leistungsklage der Klägerin gegenüber der Beklagten gewesen, die mit Urteil vom 18. August 2008 dahingehend rechtskräftig erledigt worden sei, als die Beklagte verpflichtet worden sei, der Klägerin Fr. 4'753.90 Zug um Zug gegen Erfüllung des Werbeflächenvertrages vom Herbst 2003 zu bezah- len. Daraus ergebe sich, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt ihrer eigenen Ver- pflichtung noch nicht vollumfänglich nachgekommen sein könne bzw. diese Be- hauptung [der Erfüllung] bereits im Vorprozess nicht rechtsgenügend habe bewei- sen können. Die Klägerin beantrage nun die Feststellung, dass sie ihre Vertrags- leistungen aus dem genannten Werbeflächenvertrag erfüllt habe bzw. dass dies bereits im Zeitpunkt des Urteils des Vorprozesses am 18. August 2008 vollumfäng- lich der Fall gewesen sei. Zur Untermauerung ihrer Behauptungen reiche sie meh- rere Beweismittel ein. Diese hätten – mit einer Ausnahme, wobei dieses Beweismit- tel ohnehin nur etwas bestätige, was zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gewe- sen sei – bereits im Zeitpunkt der Leistungsklage existiert und vorgebracht werden können. Entsprechend stütze die Klägerin ihre Klage auf Tatsachen, die bereits im Zeitpunkt des Vorprozesses bestanden hätten. Neue rechtsbegründende oder rechtsverändernde Tatsachen, die im früheren Prozess nicht zu beurteilen gewe- sen wären, bringe die Klägerin keine vor. Damit sei der Streitgegenstand der Fest- stellungsklage mit jenem des Vorprozesses identisch, mithin stützten sich beide - 6 - Klagen auf den gleichen Rechtsgrund und den gleichen Sachverhalt. Entsprechend sei auf die Feststellungsklage infolge der Sperrwirkung der res iudicata nicht einzu- treten (Urk. 26 E. 3.2.).
- Die Klägerin moniert, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass mit Ur- teil vom 18. August 2008 die Klage grundsätzlich gutgeheissen worden sei. Zudem würden die rechtlichen Erwägungen des früheren Urteils grundsätzlich nicht an der Rechtskraftwirkung teilnehmen, wenngleich sie gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung zur Auslegung und Tragweite des Dispositivs heranzuziehen seien. Aus dem früheren Urteil gehe daher eindeutig hervor, dass die eigentliche Vertragser- füllung nicht strittig gewesen sei, sondern vielmehr die rechtliche Qualifikation des Vertrages, dessen Dauer, der einseitige Vertragsrücktritt der Beklagten sowie die Zulassung eines Novums. Zwar sei zutreffend, dass die Klägerin ihre Feststellungsklage auf den Werbeflä- chenvertrag vom 3. Juli 2002 bzw. 17. Oktober 2003 stütze. Indes sei im Urteilsdis- positiv vom 18. August 2008 die Vertragserfüllung unter eine aufschiebend wirken- de Bedingung gestellt worden, weshalb keine Rede davon sein könne, "dass die klagende Partei zu diesem Zeitpunkt ihrer eigenen Verpflichtung noch nicht vollum- fänglich nachgekommen sein [könne] resp. diese Behauptung bereits im Vorpro- zess nicht rechtsgenügend [habe] beweisen [können]". Denn die Vertragserfüllung sei gar nicht das eigentliche Prozessthema gewesen. Einem Urteil mit aufschie- bend wirkender Bedingung sei gerade immanent, dass zu einem späteren Zeit- punkt dessen Erfüllung müsse festgestellt werden können. Entsprechend müsse es möglich sein, nun die Vertragserfüllung festzustellen und das Urteil der Vorinstanz aufzuheben, ansonsten die Klägerin das besagte Urteil gar nie vollstrecken lassen könnte. Wesentlich sei, ob der Einzelrichter damals in der Sache entschieden habe und ob jetzt nochmals darüber entschieden werden müsse. Eine res iudicata liege nur dann vor, wenn bereits über eine Sache entschieden worden sei, nicht, wenn man damals bereits darüber hätte entscheiden können. Auch werde von der res iudicata eine Ausnahme gemacht, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids habe. Dies sei vorliegend der Fall, denn andernfalls könnte die Klägerin die Forderung nicht - 7 - vollstrecken. Mit dem Urteil vom 18. August 2008 könne sie den Beweis der Ver- tragserfüllung aufgrund der darin erkannten aufschiebenden Bedingung nicht er- bringen. Zudem habe die Klägerin diverse Gründe vorgebracht, weshalb es ihr heute mög- lich sein müsse, die Erfüllung der mit Urteil vom 18. August 2008 erkannten auf- schiebend wirkenden Bedingung festzustellen. Dennoch hätten diese Ausführun- gen im angefochtenen Urteil keinerlei Berücksichtigung gefunden. Mit ihrem Entscheid wolle die Vorinstanz die vollumfängliche Vertragserfüllung der Klägerin mit Berufung auf eine res iudicata nicht mehr zulassen. Dies hätte zur Fol- ge, dass im Urteil vom 18. August 2008 über die Vertragserfüllung entschieden worden sei, was indes offensichtlich aktenwidrig sei. Diese Frage habe die Vor- instanz (gemeint wohl: der Einzelrichter im damaligen Verfahren) bewusst offen ge- lassen und damit der Klägerin mit Blick auf Dispositivziffer 1 des damaligen Urteils explizit die Möglichkeit eingeräumt, die Vertragserfüllung zu einem späteren Zeit- punkt feststellen zu lassen. Die Beklagte hätte die Dispositivziffer 1 des damaligen Urteils anfechten müssen, wenn sie damit nicht einverstanden gewesen wäre. Dies habe sie indes nicht getan. Aus dem Gesagten sei daher irrelevant, ob die Klägerin ihre Feststellungsklage auf Tatsachen stütze, welche bereits im Zeitpunkt des Urteils des "Vorprozesses" vom
- August 2008 bestanden hätten. Die Vorinstanz sei gebunden an die Dispositiv- ziffer 1 des damaligen Urteils und müsse folglich den Nachweis der vollständigen Vertragserfüllung durch die Klägerin ermöglichen. Dieser Nachweis solle ihr indes infolge einer res iudicata verunmöglicht werden, was einer Rechtsverweigerung gleichkäme (Urk. 25 Rz. 5 ff.).
- Wurde einer Partei in einem Urteil eine Leistung nur unter einer Suspensivbe- dingung zugesprochen, steht es ihr frei, den Eintritt dieser Bedingung in einem neuen (ordentlichen Prozess) feststellen zu lassen (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 44 e contrario; BK ZPO-Kellerhals, Art. 342 Rz. 8). Auch Urteile auf Leis- tung Zug um Zug stellen bedingte Urteile dar. Fraglich ist vorliegend, ob der Streit- gegenstand der Leistungsklage, über die mit Urteil vom 18. August 2008 (vgl. - 8 - Urk. 9/5) rechtskräftig entschieden wurde, identisch ist mit demjenigen der vorlie- genden Feststellungsklage.
- Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO darf das angerufene Gericht auf eine Klage nur eintreten, wenn die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (negative Prozessvoraussetzung). Rechtskraft eines Urteils bedeutet einerseits Unabänder- lichkeit des Entscheids (formelle Rechtskraft), andererseits Verbindlichkeit des Ent- scheids zwischen den gleichen Parteien in einem späteren Prozess (materielle Rechtskraft; ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 36). Der materiellen Rechtskraft kommt ei- ne positive und eine negative Wirkung zu: In positiver Hinsicht bindet sie das Ge- richt in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Pro- zess festgestellt wurde (Bindungswirkung). In negativer Hinsicht verbietet sie dem Gericht, auf eine Klage einzutreten, wenn der strittige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist, mithin eine bereits abgeurteilte Sache (res iu- dicata) vorliegt, sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges Interesse an der Wie- derholung des früheren Entscheids geltend macht (BGE 139 III 126 E. 3.1.). Eine solche Identität liegt vor, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechts- grund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. In BGE 139 III 126 hat das Bundesgericht sodann seine Rechtsprechung betref- fend die Identität von prozessualen Ansprüchen präzisiert: Die Identität von pro- zessualen Ansprüchen beurteilt sich nach den Klageanträgen und dem behaupte- ten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebe- gehren stützen (Regeste). Im Einzelnen hielt das Bundesgericht fest (BGE 139 III 126 S. 130f.): 3.2.3 Das Bundesgericht hat die Ambivalenz im Zusammenhang mit den Formulierungen der Rechtsprechung, in denen der Rechtsgrund enthalten ist, und denjenigen, die ohne den Rechtsgrund auskommen, 1997 in einem nicht in der amtlichen Sammlung publizier- ten Urteil geklärt. Dort hielt es fest, dass der Begriff Rechtsgrund nicht im technischen Sinn als angerufene Rechtsnorm, sondern im Sinne des Entstehungsgrundes zu verstehen ist, worauf in BGE 123 III 16 E. 2a sowie BGE 124 III 474 E. 4a Bezug genommen wurde (Ur- teil 4C.384/1995 vom 1. Mai 1997 E. 2d). In beiden letztgenannten Entscheiden wird je- weils innerhalb der gleichen Erwägung einerseits (a.a.O., am Anfang der E. 2a bzw. 4a) Identität bejaht, "wenn der [prozessuale] Anspruch dem Richter aus demselben Rechts- grund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird", aber andererseits (a.a.O., am Ende der E. 2a bzw. 4a) die Identität von Rechtsbehauptun- - 9 - gen (d.h. von prozessualen Ansprüchen) verneint, "wenn sie nicht auf denselben Tatsa- chen und rechtlichen Umständen beruhen". Die beiden Aussagen lassen sich miteinander in Einklang bringen durch die präzisierte Formel, dass die Identität von prozessualen An- sprüchen nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen, beurteilt wird (so Urteil 4A_574/2010 vom 21. März 2011 E. 2.3.1; BGE 136 III 123 E. 4.3.1 S. 126). Dabei ist der Begriff der Anspruchsidentität nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Der neue prozessuale Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird (BGE 123 III 16 S. 19 E. 2a).
- In casu prüfte das Gericht im damaligen Verfahren vorfrageweise, ob die Klä- gerin ihre Leistung bereits erbracht hatte, nachdem die Beklagte die Einrede des nichterfüllten Vertrags erhoben hatte. Ein rechtskräftiger Entscheid mit Bezug auf die Vertragserfüllung der Klägerin erfolgte im Urteilsdispositiv indes nicht (vgl. Urk. 9/5 E. 5.3.2. ff. und Disp. Ziff. 1). Auch eine Identität der Ansprüche ist – ent- gegen der Vorinstanz – zu verneinen. So stützte die Klägerin ihren Anspruch im damaligen Verfahren darauf, dass die von ihr gestützt auf den Werbeflächenvertrag vom 3. Juli 2002 bzw. vom 17. Oktober 2003 zu erbringende (Haupt-)Leistung darin bestanden habe, Kunden zu akquirieren, das Layout [für das Werbesignet der Be- klagten] auszuarbeiten und das Gut zum Druck vorzubereiten. Dies habe sie erfüllt (Urk. 9/5 E. 5.3.2.). Dem widersprach das Gericht und hielt (unter anderem) fest, dass der Werbeflächenvertrag nicht mit der Anbringung des Werbelogos am Fahr- zeug ende, sondern die Klägerin danach noch für die Dauer von fünf Jahren dafür sorgen müsse, dass eine allenfalls beschädigte Werbefläche repariert und der Werbeträger [das Fahrzeug] verwende, mithin herumgefahren werde, damit die Werbewirkung des Inserates nicht ausbleibe. Diese Werbewirkung – die wohl als massgebliches Kriterium überhaupt für den Abschluss eines solchen Werbever- trags anzusehen sei – sei bei der Beklagten jedoch ausgeblieben, zumal das Wer- besignet gemäss den Ausführungen der Klägerin noch gar nicht auf die Klebefolie gedruckt, geschweige denn am Fahrzeug angebracht worden sei. Entsprechend sei die Klägerin – nachdem die Einrede des nichterfüllten Vertrages seitens der Beklagten berechtigt sei – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Leistung Zug um Zug, d.h. zu einer aufschiebend bedingten Verpflichtung, zu ver- urteilen (Urk. 9/5 E. 5.3.4.). Im (aktuellen) vorinstanzlichen Verfahren machte die Klägerin geltend, ihrer vertraglichen Verpflichtung in der Zwischenzeit vollumfäng- lich nachgekommen zu sein (Urk. 8 S. 2). Sie habe die vereinbarte Werbefläche am - 10 - Fahrzeug hinten links angebracht und das Fahrzeug sei während fünf Jahren von der Institution C._____ betrieben worden (Prot. I S. 10). Zur Untermauerung ihrer Behauptung reicht sie (teilweise) neue Beweismittel ins Recht (vgl. Urk. 9/6 und Urk. 16/7-12). Damit stützt sie ihren (Feststellungs-)Anspruch im vorliegenden Ver- fahren auf einen Lebenssachverhalt (d.h. Tatsachenfundament), der sich von dem damals geltend gemachten unterscheidet. Von einer res iudicata kann deshalb kei- ne Rede sein.
- Zusammengefasst ist die Vorinstanz damit zu Unrecht von einer res iudicata ausgegangen und somit nicht auf die Feststellungsklage eingetreten. Der Nichtein- tretensentscheid der Vorinstanz ist entsprechend aufzuheben und das Verfahren zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Kläge- rin einzugehen. IV. Zufolge Rückweisung des Verfahrens können die Kosten- und Entschädigungsfol- gen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren noch nicht abschliessend gere- gelt werden. Es sind daher zwar für das Beschwerdeverfahren Kosten festzuset- zen, doch der Entscheid über die Kostenauflage und die Regelung der Entschädi- gungsfolgen ist dem Endentscheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzu- setzen. Vorzumerken ist, dass die Klägerin im Beschwerdeverfahren einen Kosten- vorschuss von Fr. 1'000.– geleistet hat (Urk. 31 Disp. Ziff. 1 und Urk. 32). Es wird beschlossen:
- Die Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 13. Februar 2017 wird aufgehoben und das Verfahren wird zu neuer Entscheidfällung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. - 11 - Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000.– geleistet hat.
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfah- rens wird dem Endentscheid der Vorinstanz vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'182.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Dezember 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP170027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss vom 12. Dezember 2017 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substituiert durch MLaw X2._____ gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 13. Februar 2017 (FV160086-C)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien standen sich bereits im Jahre 2008 in einem Forderungsprozess gegenüber. Am 18. August 2008 fällte das Bezirksgericht Bülach zwischen den beiden Parteien folgendes Urteil (Geschäfts-Nr. FO060180; vgl. Urk. 9/5):
1. Die Beklagte [vorliegend die Beklagte und Beschwerdegegnerin] wird verpflich- tet, der Klägerin [vorliegend die Klägerin und Beschwerdeführerin] Fr. 4'753.90 Zug um Zug gegen Erfüllung des Werbeflächenvertrages vom Herbst 2003 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 2.-7. […].
2. Am 21. November 2016 erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens und Ausstellung der Klagebewilligung (Urk. 1) vor Vorinstanz folgende Klage (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin ihre Vertragsleistungen aus dem Werbe- flächenvertrag vom 3. Juli 2002 bzw. 17. Oktober 2003 vollumfänglich erfüllt hat.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beklagten."
3. Am 13. Februar 2017 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 23 S. 7
f. = Urk. 26 S. 7 f.):
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 337.50 Dolmetscherkosten Fr. 1'337.50 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. [Schriftliche Mitteilung]
6. [Rechtsmittel]
4. Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin innert Frist Beschwerde mit fol- genden Anträgen (Urk. 25 S. 2):
- 3 - "1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksge- richt Bülach vom 13. Februar 2017 (FV160086-C) aufzuheben und die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin vollumfänglich gutzuheissen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beklag- ten und Beschwerdegegnerin."
5. Der einverlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (Urk. 31 und 32). Mit Verfügung vom 11. September 2017 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung ei- ner Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 33). Mit Schreiben vom 25. September 2017 liess die Beklagte dem Gericht eine in französischer Sprache abgefasste Ein- gabe zukommen (Urk. 34). Mit Verfügung vom 29. September 2017 wurde der Be- klagten eine einmalige Nachfrist von 20 Tagen angesetzt, um eine deutsche Über- setzung ihrer Eingabe einzureichen, mit der Androhung, dass bei Säumnis die Ein- gabe als nicht erfolgt gelte (Urk. 35 Disp. Ziff. 1). Diese Verfügung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (Urk. 36). Die Beklagte liess sich in der Folge nicht vernehmen und reichte auch keine deutsche Übersetzung ein.
6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Vorbringen in der Be- schwerde ist sodann nur insoweit einzugehen, als diese für die Entscheidfindung relevant sind. II.
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden.
2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet zu erheben. Der Inhalt dieser Bestimmung erschliesst sich durch einen Vergleich mit der entsprechenden Regelung für das bundesgerichtliche Verfahren in Art. 42 Abs. 2 BGG (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15 mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.4). Praxisgemäss sind die Eintretensvoraussetzungen aber nicht so rest- riktiv wie gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren. So wird
- 4 - vom Beschwerdeführer nicht verlangt, dass er explizit verletzte Gesetzesartikel nennt, da die kantonale Beschwerdeinstanz das Gesetz von Amtes wegen anwen- det. Vom Beschwerdeführer muss aber verlangt werden, dass er klar und substan- tiiert darlegt, welchen Mangel der angefochtene Entscheid aufweist. Dabei hat er sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzu- setzen. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es ist darzutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Der Beschwerdeführer kann sei- ner Rüge- und Begründungspflicht nicht durch einen globalen Verweis auf bisheri- ge Eingaben oder die Akten nachkommen. Insbesondere genügt die Erklärung der gesamten bisherigen Ausführungen zum Bestandteil der Beschwerde nicht. Wer- den keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Die Beschwerde muss diesfalls abgewiesen wer- den.
3. Mit Bezug auf die eingereichte Beschwerdeantwort der Beklagten vom
25. September 2017 (siehe vorstehend Ziff. I./5) ist Folgendes festzuhalten: Die Beklagte reichte mit Schreiben vom 25. September 2017 eine in französischer Sprache abgefasste Beschwerdeantwort ein (Urk. 34). In der Folge wurde ihr mit Verfügung vom 29. September 2017 eine einmalige Nachfrist von 20 Tagen ange- setzt, um eine deutsche Übersetzung ihrer Eingabe einzureichen, mit der Andro- hung, dass bei Säumnis die Eingabe als nicht erfolgt gelte (Urk. 35 Disp. Ziff. 1). Diese Verfügung wurde von ihr nicht abgeholt und wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (siehe vorstehend Ziff. I./5). Muss eine Partei mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen und holt sie eine ein- geschriebene Postsendung des Gerichts nicht ab, so gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO die Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt.
- 5 - Vorliegend musste die Beklagte ohne Weiteres mit Zustellungen seitens des Ge- richts rechnen, hatte sie doch zweifelsfrei vom hängigen Beschwerdeverfahren Kenntnis. Die Verfügung vom 29. September 2017 (Urk. 35) gilt daher der Beklag- ten als am 10. Oktober 2017 zugestellt, weil ihr die Postsendung am 3. Oktober 2017 zur Abholung gemeldet wurde (Urk. 36). Damit lief die ihr mit der letztgenann- ten Verfügung angesetzte Nachfrist zur Einreichung einer deutschen Übersetzung am 30. Oktober 2017 ab. Nachdem sie innert dieser Frist keine Übersetzung ein- reichte, gilt ihre Eingabe vom 25. September 2017 androhungsgemäss als nicht er- folgt. III.
1. Die Vorinstanz erwog, dass die Klägerin ihre Feststellungsklage auf den Wer- beflächenvertrag vom 3. Juli 2002 bzw. 17. Oktober 2003 stütze. Dieser sei indes bereits Gegenstand einer Leistungsklage der Klägerin gegenüber der Beklagten gewesen, die mit Urteil vom 18. August 2008 dahingehend rechtskräftig erledigt worden sei, als die Beklagte verpflichtet worden sei, der Klägerin Fr. 4'753.90 Zug um Zug gegen Erfüllung des Werbeflächenvertrages vom Herbst 2003 zu bezah- len. Daraus ergebe sich, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt ihrer eigenen Ver- pflichtung noch nicht vollumfänglich nachgekommen sein könne bzw. diese Be- hauptung [der Erfüllung] bereits im Vorprozess nicht rechtsgenügend habe bewei- sen können. Die Klägerin beantrage nun die Feststellung, dass sie ihre Vertrags- leistungen aus dem genannten Werbeflächenvertrag erfüllt habe bzw. dass dies bereits im Zeitpunkt des Urteils des Vorprozesses am 18. August 2008 vollumfäng- lich der Fall gewesen sei. Zur Untermauerung ihrer Behauptungen reiche sie meh- rere Beweismittel ein. Diese hätten – mit einer Ausnahme, wobei dieses Beweismit- tel ohnehin nur etwas bestätige, was zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gewe- sen sei – bereits im Zeitpunkt der Leistungsklage existiert und vorgebracht werden können. Entsprechend stütze die Klägerin ihre Klage auf Tatsachen, die bereits im Zeitpunkt des Vorprozesses bestanden hätten. Neue rechtsbegründende oder rechtsverändernde Tatsachen, die im früheren Prozess nicht zu beurteilen gewe- sen wären, bringe die Klägerin keine vor. Damit sei der Streitgegenstand der Fest- stellungsklage mit jenem des Vorprozesses identisch, mithin stützten sich beide
- 6 - Klagen auf den gleichen Rechtsgrund und den gleichen Sachverhalt. Entsprechend sei auf die Feststellungsklage infolge der Sperrwirkung der res iudicata nicht einzu- treten (Urk. 26 E. 3.2.).
2. Die Klägerin moniert, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass mit Ur- teil vom 18. August 2008 die Klage grundsätzlich gutgeheissen worden sei. Zudem würden die rechtlichen Erwägungen des früheren Urteils grundsätzlich nicht an der Rechtskraftwirkung teilnehmen, wenngleich sie gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung zur Auslegung und Tragweite des Dispositivs heranzuziehen seien. Aus dem früheren Urteil gehe daher eindeutig hervor, dass die eigentliche Vertragser- füllung nicht strittig gewesen sei, sondern vielmehr die rechtliche Qualifikation des Vertrages, dessen Dauer, der einseitige Vertragsrücktritt der Beklagten sowie die Zulassung eines Novums. Zwar sei zutreffend, dass die Klägerin ihre Feststellungsklage auf den Werbeflä- chenvertrag vom 3. Juli 2002 bzw. 17. Oktober 2003 stütze. Indes sei im Urteilsdis- positiv vom 18. August 2008 die Vertragserfüllung unter eine aufschiebend wirken- de Bedingung gestellt worden, weshalb keine Rede davon sein könne, "dass die klagende Partei zu diesem Zeitpunkt ihrer eigenen Verpflichtung noch nicht vollum- fänglich nachgekommen sein [könne] resp. diese Behauptung bereits im Vorpro- zess nicht rechtsgenügend [habe] beweisen [können]". Denn die Vertragserfüllung sei gar nicht das eigentliche Prozessthema gewesen. Einem Urteil mit aufschie- bend wirkender Bedingung sei gerade immanent, dass zu einem späteren Zeit- punkt dessen Erfüllung müsse festgestellt werden können. Entsprechend müsse es möglich sein, nun die Vertragserfüllung festzustellen und das Urteil der Vorinstanz aufzuheben, ansonsten die Klägerin das besagte Urteil gar nie vollstrecken lassen könnte. Wesentlich sei, ob der Einzelrichter damals in der Sache entschieden habe und ob jetzt nochmals darüber entschieden werden müsse. Eine res iudicata liege nur dann vor, wenn bereits über eine Sache entschieden worden sei, nicht, wenn man damals bereits darüber hätte entscheiden können. Auch werde von der res iudicata eine Ausnahme gemacht, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids habe. Dies sei vorliegend der Fall, denn andernfalls könnte die Klägerin die Forderung nicht
- 7 - vollstrecken. Mit dem Urteil vom 18. August 2008 könne sie den Beweis der Ver- tragserfüllung aufgrund der darin erkannten aufschiebenden Bedingung nicht er- bringen. Zudem habe die Klägerin diverse Gründe vorgebracht, weshalb es ihr heute mög- lich sein müsse, die Erfüllung der mit Urteil vom 18. August 2008 erkannten auf- schiebend wirkenden Bedingung festzustellen. Dennoch hätten diese Ausführun- gen im angefochtenen Urteil keinerlei Berücksichtigung gefunden. Mit ihrem Entscheid wolle die Vorinstanz die vollumfängliche Vertragserfüllung der Klägerin mit Berufung auf eine res iudicata nicht mehr zulassen. Dies hätte zur Fol- ge, dass im Urteil vom 18. August 2008 über die Vertragserfüllung entschieden worden sei, was indes offensichtlich aktenwidrig sei. Diese Frage habe die Vor- instanz (gemeint wohl: der Einzelrichter im damaligen Verfahren) bewusst offen ge- lassen und damit der Klägerin mit Blick auf Dispositivziffer 1 des damaligen Urteils explizit die Möglichkeit eingeräumt, die Vertragserfüllung zu einem späteren Zeit- punkt feststellen zu lassen. Die Beklagte hätte die Dispositivziffer 1 des damaligen Urteils anfechten müssen, wenn sie damit nicht einverstanden gewesen wäre. Dies habe sie indes nicht getan. Aus dem Gesagten sei daher irrelevant, ob die Klägerin ihre Feststellungsklage auf Tatsachen stütze, welche bereits im Zeitpunkt des Urteils des "Vorprozesses" vom
18. August 2008 bestanden hätten. Die Vorinstanz sei gebunden an die Dispositiv- ziffer 1 des damaligen Urteils und müsse folglich den Nachweis der vollständigen Vertragserfüllung durch die Klägerin ermöglichen. Dieser Nachweis solle ihr indes infolge einer res iudicata verunmöglicht werden, was einer Rechtsverweigerung gleichkäme (Urk. 25 Rz. 5 ff.).
3. Wurde einer Partei in einem Urteil eine Leistung nur unter einer Suspensivbe- dingung zugesprochen, steht es ihr frei, den Eintritt dieser Bedingung in einem neuen (ordentlichen Prozess) feststellen zu lassen (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 44 e contrario; BK ZPO-Kellerhals, Art. 342 Rz. 8). Auch Urteile auf Leis- tung Zug um Zug stellen bedingte Urteile dar. Fraglich ist vorliegend, ob der Streit- gegenstand der Leistungsklage, über die mit Urteil vom 18. August 2008 (vgl.
- 8 - Urk. 9/5) rechtskräftig entschieden wurde, identisch ist mit demjenigen der vorlie- genden Feststellungsklage.
4. Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO darf das angerufene Gericht auf eine Klage nur eintreten, wenn die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (negative Prozessvoraussetzung). Rechtskraft eines Urteils bedeutet einerseits Unabänder- lichkeit des Entscheids (formelle Rechtskraft), andererseits Verbindlichkeit des Ent- scheids zwischen den gleichen Parteien in einem späteren Prozess (materielle Rechtskraft; ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 36). Der materiellen Rechtskraft kommt ei- ne positive und eine negative Wirkung zu: In positiver Hinsicht bindet sie das Ge- richt in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Pro- zess festgestellt wurde (Bindungswirkung). In negativer Hinsicht verbietet sie dem Gericht, auf eine Klage einzutreten, wenn der strittige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist, mithin eine bereits abgeurteilte Sache (res iu- dicata) vorliegt, sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges Interesse an der Wie- derholung des früheren Entscheids geltend macht (BGE 139 III 126 E. 3.1.). Eine solche Identität liegt vor, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechts- grund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. In BGE 139 III 126 hat das Bundesgericht sodann seine Rechtsprechung betref- fend die Identität von prozessualen Ansprüchen präzisiert: Die Identität von pro- zessualen Ansprüchen beurteilt sich nach den Klageanträgen und dem behaupte- ten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebe- gehren stützen (Regeste). Im Einzelnen hielt das Bundesgericht fest (BGE 139 III 126 S. 130f.): 3.2.3 Das Bundesgericht hat die Ambivalenz im Zusammenhang mit den Formulierungen der Rechtsprechung, in denen der Rechtsgrund enthalten ist, und denjenigen, die ohne den Rechtsgrund auskommen, 1997 in einem nicht in der amtlichen Sammlung publizier- ten Urteil geklärt. Dort hielt es fest, dass der Begriff Rechtsgrund nicht im technischen Sinn als angerufene Rechtsnorm, sondern im Sinne des Entstehungsgrundes zu verstehen ist, worauf in BGE 123 III 16 E. 2a sowie BGE 124 III 474 E. 4a Bezug genommen wurde (Ur- teil 4C.384/1995 vom 1. Mai 1997 E. 2d). In beiden letztgenannten Entscheiden wird je- weils innerhalb der gleichen Erwägung einerseits (a.a.O., am Anfang der E. 2a bzw. 4a) Identität bejaht, "wenn der [prozessuale] Anspruch dem Richter aus demselben Rechts- grund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird", aber andererseits (a.a.O., am Ende der E. 2a bzw. 4a) die Identität von Rechtsbehauptun-
- 9 - gen (d.h. von prozessualen Ansprüchen) verneint, "wenn sie nicht auf denselben Tatsa- chen und rechtlichen Umständen beruhen". Die beiden Aussagen lassen sich miteinander in Einklang bringen durch die präzisierte Formel, dass die Identität von prozessualen An- sprüchen nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen, beurteilt wird (so Urteil 4A_574/2010 vom 21. März 2011 E. 2.3.1; BGE 136 III 123 E. 4.3.1 S. 126). Dabei ist der Begriff der Anspruchsidentität nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Der neue prozessuale Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird (BGE 123 III 16 S. 19 E. 2a).
5. In casu prüfte das Gericht im damaligen Verfahren vorfrageweise, ob die Klä- gerin ihre Leistung bereits erbracht hatte, nachdem die Beklagte die Einrede des nichterfüllten Vertrags erhoben hatte. Ein rechtskräftiger Entscheid mit Bezug auf die Vertragserfüllung der Klägerin erfolgte im Urteilsdispositiv indes nicht (vgl. Urk. 9/5 E. 5.3.2. ff. und Disp. Ziff. 1). Auch eine Identität der Ansprüche ist – ent- gegen der Vorinstanz – zu verneinen. So stützte die Klägerin ihren Anspruch im damaligen Verfahren darauf, dass die von ihr gestützt auf den Werbeflächenvertrag vom 3. Juli 2002 bzw. vom 17. Oktober 2003 zu erbringende (Haupt-)Leistung darin bestanden habe, Kunden zu akquirieren, das Layout [für das Werbesignet der Be- klagten] auszuarbeiten und das Gut zum Druck vorzubereiten. Dies habe sie erfüllt (Urk. 9/5 E. 5.3.2.). Dem widersprach das Gericht und hielt (unter anderem) fest, dass der Werbeflächenvertrag nicht mit der Anbringung des Werbelogos am Fahr- zeug ende, sondern die Klägerin danach noch für die Dauer von fünf Jahren dafür sorgen müsse, dass eine allenfalls beschädigte Werbefläche repariert und der Werbeträger [das Fahrzeug] verwende, mithin herumgefahren werde, damit die Werbewirkung des Inserates nicht ausbleibe. Diese Werbewirkung – die wohl als massgebliches Kriterium überhaupt für den Abschluss eines solchen Werbever- trags anzusehen sei – sei bei der Beklagten jedoch ausgeblieben, zumal das Wer- besignet gemäss den Ausführungen der Klägerin noch gar nicht auf die Klebefolie gedruckt, geschweige denn am Fahrzeug angebracht worden sei. Entsprechend sei die Klägerin – nachdem die Einrede des nichterfüllten Vertrages seitens der Beklagten berechtigt sei – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Leistung Zug um Zug, d.h. zu einer aufschiebend bedingten Verpflichtung, zu ver- urteilen (Urk. 9/5 E. 5.3.4.). Im (aktuellen) vorinstanzlichen Verfahren machte die Klägerin geltend, ihrer vertraglichen Verpflichtung in der Zwischenzeit vollumfäng- lich nachgekommen zu sein (Urk. 8 S. 2). Sie habe die vereinbarte Werbefläche am
- 10 - Fahrzeug hinten links angebracht und das Fahrzeug sei während fünf Jahren von der Institution C._____ betrieben worden (Prot. I S. 10). Zur Untermauerung ihrer Behauptung reicht sie (teilweise) neue Beweismittel ins Recht (vgl. Urk. 9/6 und Urk. 16/7-12). Damit stützt sie ihren (Feststellungs-)Anspruch im vorliegenden Ver- fahren auf einen Lebenssachverhalt (d.h. Tatsachenfundament), der sich von dem damals geltend gemachten unterscheidet. Von einer res iudicata kann deshalb kei- ne Rede sein.
6. Zusammengefasst ist die Vorinstanz damit zu Unrecht von einer res iudicata ausgegangen und somit nicht auf die Feststellungsklage eingetreten. Der Nichtein- tretensentscheid der Vorinstanz ist entsprechend aufzuheben und das Verfahren zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Kläge- rin einzugehen. IV. Zufolge Rückweisung des Verfahrens können die Kosten- und Entschädigungsfol- gen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren noch nicht abschliessend gere- gelt werden. Es sind daher zwar für das Beschwerdeverfahren Kosten festzuset- zen, doch der Entscheid über die Kostenauflage und die Regelung der Entschädi- gungsfolgen ist dem Endentscheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzu- setzen. Vorzumerken ist, dass die Klägerin im Beschwerdeverfahren einen Kosten- vorschuss von Fr. 1'000.– geleistet hat (Urk. 31 Disp. Ziff. 1 und Urk. 32). Es wird beschlossen:
1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 13. Februar 2017 wird aufgehoben und das Verfahren wird zu neuer Entscheidfällung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- 11 - Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000.– geleistet hat.
3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfah- rens wird dem Endentscheid der Vorinstanz vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'182.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Dezember 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: bz