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PP160028

Kollokation (Akteneinsicht)

Zürich OG · 2016-06-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Am 20. August 2015 hatte die Klägerin (damals anwaltlich vertre- ten) beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) eine Klage auf zusätzliche Kollokati- on von Forderungen von Fr. 22'506.-- in der ersten und Fr. 150'000.-- in der drit- ten Klasse der beklagten Konkursmasse eingereicht (Vi-Urk. 1); der Streitwert wurde mit Fr. 22'506.-- beziffert (Vi-Urk. 1 S. 4). Nach Einholung einer Stellung- nahme der Beklagten (VI-Urk. 10; samt einem Ordner Beilagen, Vi-Urk. 11) und Durchführung der Hauptverhandlung (Vi-Urk. 19) hatte die Vorinstanz mit Urteil vom 1. Dezember 2015 die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Vi-Urk. 23; nachträglich begründet, Vi-Urk. 32). Am 17. Mai 2016 hatte C._____ als Kläger im Verfahren CG150043 des Be- zirksgerichts Meilen um Akteneinsicht in von der Beklagten im vorinstanzlichen Kollokationsprozesses eingereichte Unterlagen und um entsprechende Neueröff- nung der Replikfrist in jenem Verfahren ersucht (Vi-Urk. 30). Mit Verfügung vom

20. Mai 2016 wurde dem Kläger die laufende Frist zur Einreichung der Replik ab- genommen und das Akteneinsichtsgesuch zur Behandlung im vorinstanzlichen Verfahren überwiesen (Vi-Urk. 29). Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 wurde das Akteneinsichtsgesuch bewilligt und wurde Vi-Urk. 11 an C._____ zur Einsicht- nahme zugestellt (Vi-Urk. 31 = Urk. 2).

b) Am 13. Juni 2016 hat die Klägerin (persönlich) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2016 im Verfahren CG150043-G und ge- gen die Verfügung vom 24. Mai 2016 im Verfahren FV150055-G erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es darf keine Verwendung von den Verfahrensakten von A._____ statt- finden, die der Kläger C._____ vom Bezirksgericht Meilen erhalten hat.

E. 2 Es darf der Antrag des Klägers C._____ um Fristverlängerung von zu- sätzlichen 36 Tagen nicht bewilligt werden.

E. 3 Angemessene Parteientschädigung.

E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Antragstel- lers (Kläger) Staat."

- 3 -

c) Nachdem sich die Beschwerde gegen zwei verschiedene Verfügungen (in zwei verschiedenen Verfahren) richtet, mussten dafür zwei Beschwerdeverfah- ren (das vorliegende und das Verfahren RB160015-O) angelegt werden. Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als of- fensichtlich unzulässig erweist (vgl. nachstehend Erwägung 2), kann auf die Ein- holung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2016 wurde der Klägerin am

30. Mai 2016 zugestellt (Vi-Urk. 33/2). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde be- trägt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was auch in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 2 S. 3 Ziffer 4) korrekt dargelegt wurde. Die Frist lief demnach am 9. Juni 2016 ab (Art. 142 ZPO). Die am 13. Juni 2016 zur Post gegebene Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde kann demgemäss nicht eingetreten werden.

3. a) Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 22'506.-- aus (Vi-Urk. 4 S. 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- fest- zusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. - 4 -
  3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin aufer- legt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 22'506.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP160028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 28. Juni 2016 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Konkursmasse B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Konkursamt Küsnacht betreffend Kollokation (Akteneinsicht) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. Mai 2016 (FV150055-G)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Am 20. August 2015 hatte die Klägerin (damals anwaltlich vertre- ten) beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) eine Klage auf zusätzliche Kollokati- on von Forderungen von Fr. 22'506.-- in der ersten und Fr. 150'000.-- in der drit- ten Klasse der beklagten Konkursmasse eingereicht (Vi-Urk. 1); der Streitwert wurde mit Fr. 22'506.-- beziffert (Vi-Urk. 1 S. 4). Nach Einholung einer Stellung- nahme der Beklagten (VI-Urk. 10; samt einem Ordner Beilagen, Vi-Urk. 11) und Durchführung der Hauptverhandlung (Vi-Urk. 19) hatte die Vorinstanz mit Urteil vom 1. Dezember 2015 die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Vi-Urk. 23; nachträglich begründet, Vi-Urk. 32). Am 17. Mai 2016 hatte C._____ als Kläger im Verfahren CG150043 des Be- zirksgerichts Meilen um Akteneinsicht in von der Beklagten im vorinstanzlichen Kollokationsprozesses eingereichte Unterlagen und um entsprechende Neueröff- nung der Replikfrist in jenem Verfahren ersucht (Vi-Urk. 30). Mit Verfügung vom

20. Mai 2016 wurde dem Kläger die laufende Frist zur Einreichung der Replik ab- genommen und das Akteneinsichtsgesuch zur Behandlung im vorinstanzlichen Verfahren überwiesen (Vi-Urk. 29). Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 wurde das Akteneinsichtsgesuch bewilligt und wurde Vi-Urk. 11 an C._____ zur Einsicht- nahme zugestellt (Vi-Urk. 31 = Urk. 2).

b) Am 13. Juni 2016 hat die Klägerin (persönlich) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2016 im Verfahren CG150043-G und ge- gen die Verfügung vom 24. Mai 2016 im Verfahren FV150055-G erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es darf keine Verwendung von den Verfahrensakten von A._____ statt- finden, die der Kläger C._____ vom Bezirksgericht Meilen erhalten hat.

2. Es darf der Antrag des Klägers C._____ um Fristverlängerung von zu- sätzlichen 36 Tagen nicht bewilligt werden.

3. Angemessene Parteientschädigung.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Antragstel- lers (Kläger) Staat."

- 3 -

c) Nachdem sich die Beschwerde gegen zwei verschiedene Verfügungen (in zwei verschiedenen Verfahren) richtet, mussten dafür zwei Beschwerdeverfah- ren (das vorliegende und das Verfahren RB160015-O) angelegt werden. Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als of- fensichtlich unzulässig erweist (vgl. nachstehend Erwägung 2), kann auf die Ein- holung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2016 wurde der Klägerin am

30. Mai 2016 zugestellt (Vi-Urk. 33/2). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde be- trägt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was auch in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 2 S. 3 Ziffer 4) korrekt dargelegt wurde. Die Frist lief demnach am 9. Juni 2016 ab (Art. 142 ZPO). Die am 13. Juni 2016 zur Post gegebene Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde kann demgemäss nicht eingetreten werden.

3. a) Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 22'506.-- aus (Vi-Urk. 4 S. 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- fest- zusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

- 4 -

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 22'506.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc