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PF250042

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2025-10-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 3 Die Vorinstanz hielt im Zusammenhang mit ihrem Nichteintretensent- scheid zunächst fest, das erste Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wor- den. Ein neues Gesuch sei zum vornherein ausgeschlossen, da sich der der Klage zugrundeliegende Sachverhalt in der Vergangenheit zugetragen habe und somit keiner Veränderung mehr zugänglich sei; auch echte Noven bringe der Be- schwerdeführer keine vor (act. 6 E. III.1.). Im Anschluss prüfte die Vorinstanz, ob der Beschwerdeführer unechte Noven anführen könne, womit sein Gesuch sinn- gemäss als Revisionsbegehren entgegenzunehmen wäre. In diesem Zusammen- hang kam die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, die Begründung für seine erneut vorgebrachten Behauptungen entspreche derjenigen in seinem ers- ten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Diese Vorbringen des Beschwerde- führers zur Begründung seiner Klage seien somit weder neu, noch reiche er neue Unterlagen/Beweismittel dazu ein. Die genannten Vorbringen seien bereits mit Entscheid der Vorinstanz im Verfahren ED210062 vom 20. Dezember 2022 einer Prüfung unterzogen worden und es sei festgestellt worden, dass sie nicht über- zeugend bzw. nicht nachvollziehbar seien (act. 6 E. III.2.2.).

- 4 - 4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert einleitend die Erwägungen der Vorinstanz zu ihrer Zuständigkeit und stellt sich auf den Standpunkt, es könne keine Zustän- digkeit des Gerichts begründet werden in einem Prozess gegen eine Familienstif- tung in Form eines verbotenen Familienfideikommisses. Soweit verständlich spricht er der B._____ Stiftung die Rechtspersönlichkeit ab (act. 2 S. 3 unten ff. sowie act. 2 S. 9 ff.). In diesem Zusammenhang ist allerdings (nochmals) in Erin- nerung zu rufen, dass es der Beschwerdeführer selbst war, der die Klage beim Friedensrichteramt mit der Stiftung auf der Beklagtenseite eingereicht hatte (vgl. act. 7/2/1; vgl. bereits OGer ZH RU230003 vom 6. März 2023 E. II.2.2.). Er verhält sich widersprüchlich, wenn er nun geltend macht, die Stiftung, die er selbst einge- klagt hat, könne gar nicht eingeklagt werden. Dieses Verhalten mutet damit inso- weit rechtsmissbräuchlich an. Zur Frage der Zuständigkeit und der Partei- bzw. Prozessfähigkeit kann im Übrigen auf die Erwägungen im Urteil der Kammer vom

E. 6 März 2023 verwiesen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nach wie vor davon auszugehen, dass die aktuell im Handelsregister eingetra- gene Stiftung identisch mit der früher eingetragenen Stiftung ist (OGer ZH RU230003 vom 6. März 2023 E. II.2.2.). Dass die fragliche juristische Person wi- derrechtliche Zwecke in Form eines Familienfideikommisses verfolge, bleibt eine unbelegte Konstruktion des Beschwerdeführers. Damit hat es sein Bewenden. 4.2. Der vorinstanzlichen Feststellung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht neu und bereits abgeurteilt worden, hält der Beschwerdeführer entge- gen, die Vorinstanz habe im ersten Gesuch nicht alle seine Vorbringen (konkret: Untergang des Kaufvertrags vom 12. Februar 2003 durch Verrechnung) geprüft, was im damaligen Rechtsmittelverfahren wegen Novenverbots nicht habe geheilt werden können, und er bringe neue Tatsachen über die aktuell eingetragene Stif- tung als Familienfideikommiss vor (act. 2 S. 7 ff.). 4.2.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die Verrechnungseinrede bereits Gegen- stand der Beschwerdeverfahren bei der Kammer und beim Bundesgericht im Rahmen des ersten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege war (vgl. OGer RU230003 vom 6. März 2023 E. III.3.3.3. sowie BGer 5A_277/2023 vom 15. November 2023 E. 2.3.4.). Beide Beschwerdeinstanzen

- 5 - verwarfen jedoch die Einrede. Unabhängig davon widerspricht sich der Beschwer- deführer – wie bereits bei der Frage der Rechtspersönlichkeit der Stiftung – auch im vorliegenden Zusammenhang: Einerseits macht er geltend, seine – zwangsläu- fig in diesem Zeitpunkt bereits vorgebrachten – Tatsachenbehauptungen seien damals von der Vorinstanz nicht gehört worden, andererseits habe dies im Rechtsmittelverfahren nicht mehr geheilt werden können, da er keine neuen – das heisst: bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgebrachte – Tatsachen habe vor- bringen dürfen. Die Kammer kam im damaligen Entscheid allerdings zum Schluss, dass die Verrechnungseinrede erstmalig in ihrem Beschwerdeverfahren vorgebracht wurde (OGer RU230003 vom 6. März 2023 E. III.3.3.3). Weshalb der Beschwerdeführer die Einrede damals im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorge- bracht hatte, blieb offen; dies kann jedoch im Rahmen eines erneuten (Revi-si- ons-)Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ohne Weite- res nachgeholt werden (vgl. dahingehend korrekte rechtliche Erwägung der Vorin- stanz in act. 6 E. II.). 4.2.2. Was die – angeblich – neuen Tatsachen über die aktuell eingetragene Stiftung als Familienfideikommiss betrifft (act. 2 S. 10 ff.), so kann auf die vorste- hende Erwägung 4.1. verwiesen werden. Im Übrigen blieb auch hier offen, wes- halb er seine neuen Behauptung nicht bereits im Rahmen des ersten Verfahrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorbringen konnte. 4.3. Schliesslich kann der Vorinstanz auch keine Rechtsverweigerung bezüg- lich des Antrags auf Sistierung vorgeworfen werden (act. 2 S. 3 unten), zumal sie mit ihrem Nichteintretensentscheid in der Sache selbst – zumindest implizit – auch über diesen Antrag entschieden hat. 4.4. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen. Der prozessuale An- trag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist damit gegenstandslos und ab- zuschreiben.

5. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 ZPO). Die Gerichts- gebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und

- 6 - 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 500.– festzu- setzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung bean- tragt der Beschwerdeführer nicht und wäre ihm ohnehin infolge seines Unterlie- gens keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + …, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 7 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 600'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF250042-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 6. Oktober 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. August 2025 (ED250016)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Beschwerdeführer reichte gegen die B._____ Stiftung (fortan: Stif- tung) am 23. September 2021 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + …, (fortan: Friedensrichteramt) ein Schlichtungsgesuch ein. Nachdem das Friedensrichteramt vom Beschwerdeführer gleichentags einen Kostenvorschuss verlangt hatte, ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 25. Oktober 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsver- fahren. Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch ab (Geschäfts-Nr. ED210062). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom 6. März 2023 ab, soweit sie darauf eintrat (OGer ZH RU230003). Das Bundesgericht trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 15. November 2023 nicht ein (BGer 5A_277/2023; vgl. zur Prozessge- schichte bis dahin die vorstehend zitierten Entscheide; vgl. auch act. 6 E. I.2.). 1.2.1. Mit Verfügung vom 8. April 2025 setzte das Friedensrichteramt dem Be- schwerdeführer erneut Frist an, um den Kostenvorschuss für das Schlichtungs- verfahren zu leisten (act. 7/2/1). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz wiederum ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Schlichtungsverfahren ein (act. 7/1). Mit Verfügung vom 12. August 2025 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein (act. 7/8 = act. 3 = act. 6 [Ak- tenexemplar]). 1.2.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2025 (Datum der elektronischen Abgabe) rechtzeitig Beschwerde (act. 2, zur Rechtzei- tigkeit act. 7/9). In prozessualer Hinsicht verlangt er die Sistierung des Beschwer- deverfahrens (act. 2 Rechtsbegehren-Ziffer 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-10). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwer- deführers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid rele- vant sind.

- 3 -

2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz hielt im Zusammenhang mit ihrem Nichteintretensent- scheid zunächst fest, das erste Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wor- den. Ein neues Gesuch sei zum vornherein ausgeschlossen, da sich der der Klage zugrundeliegende Sachverhalt in der Vergangenheit zugetragen habe und somit keiner Veränderung mehr zugänglich sei; auch echte Noven bringe der Be- schwerdeführer keine vor (act. 6 E. III.1.). Im Anschluss prüfte die Vorinstanz, ob der Beschwerdeführer unechte Noven anführen könne, womit sein Gesuch sinn- gemäss als Revisionsbegehren entgegenzunehmen wäre. In diesem Zusammen- hang kam die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, die Begründung für seine erneut vorgebrachten Behauptungen entspreche derjenigen in seinem ers- ten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Diese Vorbringen des Beschwerde- führers zur Begründung seiner Klage seien somit weder neu, noch reiche er neue Unterlagen/Beweismittel dazu ein. Die genannten Vorbringen seien bereits mit Entscheid der Vorinstanz im Verfahren ED210062 vom 20. Dezember 2022 einer Prüfung unterzogen worden und es sei festgestellt worden, dass sie nicht über- zeugend bzw. nicht nachvollziehbar seien (act. 6 E. III.2.2.).

- 4 - 4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert einleitend die Erwägungen der Vorinstanz zu ihrer Zuständigkeit und stellt sich auf den Standpunkt, es könne keine Zustän- digkeit des Gerichts begründet werden in einem Prozess gegen eine Familienstif- tung in Form eines verbotenen Familienfideikommisses. Soweit verständlich spricht er der B._____ Stiftung die Rechtspersönlichkeit ab (act. 2 S. 3 unten ff. sowie act. 2 S. 9 ff.). In diesem Zusammenhang ist allerdings (nochmals) in Erin- nerung zu rufen, dass es der Beschwerdeführer selbst war, der die Klage beim Friedensrichteramt mit der Stiftung auf der Beklagtenseite eingereicht hatte (vgl. act. 7/2/1; vgl. bereits OGer ZH RU230003 vom 6. März 2023 E. II.2.2.). Er verhält sich widersprüchlich, wenn er nun geltend macht, die Stiftung, die er selbst einge- klagt hat, könne gar nicht eingeklagt werden. Dieses Verhalten mutet damit inso- weit rechtsmissbräuchlich an. Zur Frage der Zuständigkeit und der Partei- bzw. Prozessfähigkeit kann im Übrigen auf die Erwägungen im Urteil der Kammer vom

6. März 2023 verwiesen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nach wie vor davon auszugehen, dass die aktuell im Handelsregister eingetra- gene Stiftung identisch mit der früher eingetragenen Stiftung ist (OGer ZH RU230003 vom 6. März 2023 E. II.2.2.). Dass die fragliche juristische Person wi- derrechtliche Zwecke in Form eines Familienfideikommisses verfolge, bleibt eine unbelegte Konstruktion des Beschwerdeführers. Damit hat es sein Bewenden. 4.2. Der vorinstanzlichen Feststellung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht neu und bereits abgeurteilt worden, hält der Beschwerdeführer entge- gen, die Vorinstanz habe im ersten Gesuch nicht alle seine Vorbringen (konkret: Untergang des Kaufvertrags vom 12. Februar 2003 durch Verrechnung) geprüft, was im damaligen Rechtsmittelverfahren wegen Novenverbots nicht habe geheilt werden können, und er bringe neue Tatsachen über die aktuell eingetragene Stif- tung als Familienfideikommiss vor (act. 2 S. 7 ff.). 4.2.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die Verrechnungseinrede bereits Gegen- stand der Beschwerdeverfahren bei der Kammer und beim Bundesgericht im Rahmen des ersten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege war (vgl. OGer RU230003 vom 6. März 2023 E. III.3.3.3. sowie BGer 5A_277/2023 vom 15. November 2023 E. 2.3.4.). Beide Beschwerdeinstanzen

- 5 - verwarfen jedoch die Einrede. Unabhängig davon widerspricht sich der Beschwer- deführer – wie bereits bei der Frage der Rechtspersönlichkeit der Stiftung – auch im vorliegenden Zusammenhang: Einerseits macht er geltend, seine – zwangsläu- fig in diesem Zeitpunkt bereits vorgebrachten – Tatsachenbehauptungen seien damals von der Vorinstanz nicht gehört worden, andererseits habe dies im Rechtsmittelverfahren nicht mehr geheilt werden können, da er keine neuen – das heisst: bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgebrachte – Tatsachen habe vor- bringen dürfen. Die Kammer kam im damaligen Entscheid allerdings zum Schluss, dass die Verrechnungseinrede erstmalig in ihrem Beschwerdeverfahren vorgebracht wurde (OGer RU230003 vom 6. März 2023 E. III.3.3.3). Weshalb der Beschwerdeführer die Einrede damals im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorge- bracht hatte, blieb offen; dies kann jedoch im Rahmen eines erneuten (Revi-si- ons-)Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ohne Weite- res nachgeholt werden (vgl. dahingehend korrekte rechtliche Erwägung der Vorin- stanz in act. 6 E. II.). 4.2.2. Was die – angeblich – neuen Tatsachen über die aktuell eingetragene Stiftung als Familienfideikommiss betrifft (act. 2 S. 10 ff.), so kann auf die vorste- hende Erwägung 4.1. verwiesen werden. Im Übrigen blieb auch hier offen, wes- halb er seine neuen Behauptung nicht bereits im Rahmen des ersten Verfahrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorbringen konnte. 4.3. Schliesslich kann der Vorinstanz auch keine Rechtsverweigerung bezüg- lich des Antrags auf Sistierung vorgeworfen werden (act. 2 S. 3 unten), zumal sie mit ihrem Nichteintretensentscheid in der Sache selbst – zumindest implizit – auch über diesen Antrag entschieden hat. 4.4. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen. Der prozessuale An- trag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist damit gegenstandslos und ab- zuschreiben.

5. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 ZPO). Die Gerichts- gebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und

- 6 - 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 500.– festzu- setzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung bean- tragt der Beschwerdeführer nicht und wäre ihm ohnehin infolge seines Unterlie- gens keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + …, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 7 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 600'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: