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PF230062

Ausschlagung / konkursamtliche Liquidation (Kostenfolge)

Zürich OG · 2024-03-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin, Beschwerde bei der Kammer und stellt die fol- genden Anträge:

- 3 - "Die Entscheidgebühr gemäss den Ziffern 6 und 7 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom

8. November 2023, Geschäfts-Nr. EN230342-G/U/ww, EM230705/G/U/ww, in Sachen des Nachlasses von B._____, Erblas- ser, Entscheidgebühr CHF 480.– total. Die Gerichtskosten werden den Gesuchstellen je zu 1/6 (je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag) auferlegt, sei aufzuheben, zu stornieren, bzw. zu erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bezirksgerichtes Meilen." Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (act. 1–8) sowie des Verfahrens EL230346 wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1–13). Die Sache erweist sich als spruchreif.

E. 3 Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde an- fechtbar (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das sog. Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven. 4.1 Die Vorinstanz erwog unter Bezugnahme auf einen Entscheid der hiesigen Kammer, die Kosten der (hier angefochtenen) Verfügung seien den ausschlagen- den Erben aufzuerlegen (u.H.a. OGer ZH LF110108 vom 27. Oktober 2011) (act. 11 E. V./2.). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihrer Beschwerde einleitend all- gemeine Ausführungen zu Art. 573 Abs. 1 ZGB und hält fest, dass demgemäss

- 4 - die überschuldete Erbschlaft – wenn sie durch alle nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen worden sei – zur konkursamtlichen Liquidation gelange. Eine kos- tenpflichtige Verfügung, so schliesst die Beschwerdeführerin, sei für die von Ge- setzes wegen durchzuführende konkursamtliche Liquidation der Erbschaft nach Art. 573 Abs. 1 ZGB weder erforderlich noch vorgesehen (act. 13 Rz. 1). Danach folgen Ausführungen zum Begriff der Verfügung nach VwVG (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [SR 172.021]), woraus die Beschwerdeführerin ableitet, dass es sich bei der Verfügung der Vorinstanz laut dieser Definition eben nicht um eine Verfügung handle (a.a.O., Rz. 2). Entgegen ihrer vorinstanzlichen Bezeichnung als "Gesuchstellerin" habe sie denn vor Vorin- stanz auch kein Gesuch gestellt, sondern schlicht von ihrem Recht auf Ausschla- gung der Erbschaft nach Art. 566 ZGB Gebrauch gemacht (a.a.O., Rz. 3). 4.3.1 Vorab ist zuhanden der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die von der Vorinstanz erhobenen Kosten nicht im Zusammenhang mit der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft erhoben wurden, sondern im Zusammenhang mit der (dieser vorausgehenden) Ausschlagung der Erbschaft; entsprechend verfängt die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach laut Art. 573 Abs. 1 ZGB keine kosten- pflichtige Verfügung vorgesehen sei, von vornherein nicht. Ebenfalls nicht verfangen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum VwVG, da die hiesige Angelegenheit nicht in dessen Anwendungsbereich fällt: Die Ausschlagungserklärung nach Art. 566 Abs. 1 ZGB hat gegenüber der zu- ständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 54 Abs. 2 f. SchlT ZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 137 lit. e GOG) – zu erfolgen, welche sie zu prüfen und darüber Protokoll zu führen hat (vgl. Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die Protokollierung der Ausschlagungserklärung ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Kanton Zürich im summarischen Verfahren laut ZPO zu behandeln (OGer ZH LF180040 vom 5. September 2018, E. II./1.; § 137 lit. d i.V.m. § 142a GOG/ZH i.V.m. Art. 248 ff. ZPO; BGE 139 III 225 ff., E. 2.2). Entsprechend ist das Vorgehen der Vorinstanz, die Ausschla- gungserklärung im Rahmen eines summarischen Verfahrens nach ZPO zu Proto- koll zu nehmen und diesbezüglich einen Entscheid zu erlassen, korrekt. Dass die Vorinstanz sodann für die Protokollierung der Ausschlagungserklä-

- 5 - rung Kosten erhoben und diese den Ausschlagenden auferlegt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach langjähriger, gefestigter Praxis trägt die im Rahmen der Protokollierung der Ausschlagung entstehenden Kosten die Person, welche die Ausschlagung erklärt hat (vgl. statt vieler: OGer ZH PF220007 vom 23. Fe- bruar 2022, E. 4.; PF190055 vom 25. November 2019, E. 3.; PF180030 vom

16. August 2018. E. 3.2.; PF170008 vom 5. April 2017, E. 4; auch: HÄUPTLI, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 570 N 11 m.w.H.). Dies ist gerechtfertigt, ruft die ausschlagende Person die Behörden doch im eigenen Interesse an, etwa zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für all- fällige Schulden des Erblassers. Die Beschwerdeführerin hat mir ihrer Mitteilung der Ausschlagung der Erbschaft vom 27. September 2023 die Protokollierung ih- rer Ausschlagungserklärung bei der Vorinstanz in Gang gebracht und diese da- durch letztlich in eigenem Interesse zum Handeln veranlasst. Die Beschwerdefüh- rerin hat entsprechend die dadurch entstandenen Kosten zu tragen und die Vorin- stanz hat die für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung entstandenen Kosten demnach zu Recht anteilsmässig der Beschwerdeführerin auferlegt. 4.3.2 Nach § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts festzusetzen und be- wegt sich in nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheiten in der Regel im Rahmen von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Die der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz auf- erlegte Anteil an der Entscheidgebühr von Fr. 80.– ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden (§ 8 Abs. 3 GebV OG).

E. 5 Der Kostenentscheid der Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist abzuweisen.

- 6 -

E. 6 Soweit die Beschwerdeführerin um Erlass der Gerichtskosten ersucht (so ihr Rechtsbegehren, Ziff. 1 in fine), ist Folgendes festzuhalten: Über dieses Gesuch im Sinne von Art. 112 ZPO kann nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerde- verfahrens entschieden werden. Für die Beurteilung von nachträglichen Stun- dungs- und Erlassgesuchen ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig (§ 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [VOG, LS 212.51], § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Ober- gerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]; OGer ZH OP230002 Beschluss vom 13. Dezember 2023, dort unter "Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts"). In dieser Hinsicht ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 7 Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Par- teientschädigung zugesprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 80.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF230062-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 8. März 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Ausschlagung / konkursamtliche Liquidation (Kostenfolge) im Nachlass von B._____, geboren tt. August 1942, von C._____ ZH, gestor- ben tt.mm.2023, wohnhaft gewesen in C._____ Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. November 2023 (EN230342/EM230705)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 21. September 2023 eröffnete das Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (Vorinstanz) das Testament des zu- letzt in C._____ wohnhaft gewesenen, am tt.mm,2023 verstorbenen B._____ (Erblasser), hielt im Rahmen der Erwägungen u.a. fest, der Erblasser habe als gesetzliche Erbin (u.a.) A._____ (Beschwerdeführerin) hinterlassen, und stellte den gesetzlichen Erben einen Erbschein auf Verlangen in Aussicht (act. 12; vgl. auch act. 9 [Akten Geschäft Nr. EL230346-G betreffend Testament]). 1.2 Am 27. September 2023 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben der durch ihre gesetzliche Vertreterin vertretenen Beschwerdeführerin ein. Darin erklärte sie, die Erbschaft des Erblassers unbedingt und vorbehaltlos auszuschlagen (act. 1/1). Auch die weiteren nächsten gesetzlichen Erben schlugen das Erbe aus (act. 1/2–5). 1.3 Von diesen Ausschlagungen nahm die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. No- vember 2023 Vormerk, hielt fest, dass damit der Nachlass des Erblassers durch alle nächsten gesetzlichen Erben unbedingt und vorbehaltlos ausgeschlagen wurde ([act. 7 =] act. 11 [= act. 15], Dispositiv Ziff. 1) und gab dem Konkursrichter des Bezirkes Meilen zwecks Anordnung der konkursamtlichen Liquidation davon Kenntnis (a.a.O., Dispositiv Ziff. 3). Neben weiteren (hier nicht relevanten) Anord- nungen setzte die Vorinstanz die Entscheidgebühr auf Fr. 480.– fest und aufer- legte sie den Gesuchstellern (darunter die Beschwerdeführerin) je zu 1/6, je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (a.a.O., Dispositiv Ziff. 6 u. 7).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin, Beschwerde bei der Kammer und stellt die fol- genden Anträge:

- 3 - "Die Entscheidgebühr gemäss den Ziffern 6 und 7 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom

8. November 2023, Geschäfts-Nr. EN230342-G/U/ww, EM230705/G/U/ww, in Sachen des Nachlasses von B._____, Erblas- ser, Entscheidgebühr CHF 480.– total. Die Gerichtskosten werden den Gesuchstellen je zu 1/6 (je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag) auferlegt, sei aufzuheben, zu stornieren, bzw. zu erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bezirksgerichtes Meilen." Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (act. 1–8) sowie des Verfahrens EL230346 wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1–13). Die Sache erweist sich als spruchreif.

3. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde an- fechtbar (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das sog. Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven. 4.1 Die Vorinstanz erwog unter Bezugnahme auf einen Entscheid der hiesigen Kammer, die Kosten der (hier angefochtenen) Verfügung seien den ausschlagen- den Erben aufzuerlegen (u.H.a. OGer ZH LF110108 vom 27. Oktober 2011) (act. 11 E. V./2.). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihrer Beschwerde einleitend all- gemeine Ausführungen zu Art. 573 Abs. 1 ZGB und hält fest, dass demgemäss

- 4 - die überschuldete Erbschlaft – wenn sie durch alle nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen worden sei – zur konkursamtlichen Liquidation gelange. Eine kos- tenpflichtige Verfügung, so schliesst die Beschwerdeführerin, sei für die von Ge- setzes wegen durchzuführende konkursamtliche Liquidation der Erbschaft nach Art. 573 Abs. 1 ZGB weder erforderlich noch vorgesehen (act. 13 Rz. 1). Danach folgen Ausführungen zum Begriff der Verfügung nach VwVG (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [SR 172.021]), woraus die Beschwerdeführerin ableitet, dass es sich bei der Verfügung der Vorinstanz laut dieser Definition eben nicht um eine Verfügung handle (a.a.O., Rz. 2). Entgegen ihrer vorinstanzlichen Bezeichnung als "Gesuchstellerin" habe sie denn vor Vorin- stanz auch kein Gesuch gestellt, sondern schlicht von ihrem Recht auf Ausschla- gung der Erbschaft nach Art. 566 ZGB Gebrauch gemacht (a.a.O., Rz. 3). 4.3.1 Vorab ist zuhanden der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die von der Vorinstanz erhobenen Kosten nicht im Zusammenhang mit der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft erhoben wurden, sondern im Zusammenhang mit der (dieser vorausgehenden) Ausschlagung der Erbschaft; entsprechend verfängt die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach laut Art. 573 Abs. 1 ZGB keine kosten- pflichtige Verfügung vorgesehen sei, von vornherein nicht. Ebenfalls nicht verfangen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum VwVG, da die hiesige Angelegenheit nicht in dessen Anwendungsbereich fällt: Die Ausschlagungserklärung nach Art. 566 Abs. 1 ZGB hat gegenüber der zu- ständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 54 Abs. 2 f. SchlT ZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 137 lit. e GOG) – zu erfolgen, welche sie zu prüfen und darüber Protokoll zu führen hat (vgl. Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die Protokollierung der Ausschlagungserklärung ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Kanton Zürich im summarischen Verfahren laut ZPO zu behandeln (OGer ZH LF180040 vom 5. September 2018, E. II./1.; § 137 lit. d i.V.m. § 142a GOG/ZH i.V.m. Art. 248 ff. ZPO; BGE 139 III 225 ff., E. 2.2). Entsprechend ist das Vorgehen der Vorinstanz, die Ausschla- gungserklärung im Rahmen eines summarischen Verfahrens nach ZPO zu Proto- koll zu nehmen und diesbezüglich einen Entscheid zu erlassen, korrekt. Dass die Vorinstanz sodann für die Protokollierung der Ausschlagungserklä-

- 5 - rung Kosten erhoben und diese den Ausschlagenden auferlegt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach langjähriger, gefestigter Praxis trägt die im Rahmen der Protokollierung der Ausschlagung entstehenden Kosten die Person, welche die Ausschlagung erklärt hat (vgl. statt vieler: OGer ZH PF220007 vom 23. Fe- bruar 2022, E. 4.; PF190055 vom 25. November 2019, E. 3.; PF180030 vom

16. August 2018. E. 3.2.; PF170008 vom 5. April 2017, E. 4; auch: HÄUPTLI, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 570 N 11 m.w.H.). Dies ist gerechtfertigt, ruft die ausschlagende Person die Behörden doch im eigenen Interesse an, etwa zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für all- fällige Schulden des Erblassers. Die Beschwerdeführerin hat mir ihrer Mitteilung der Ausschlagung der Erbschaft vom 27. September 2023 die Protokollierung ih- rer Ausschlagungserklärung bei der Vorinstanz in Gang gebracht und diese da- durch letztlich in eigenem Interesse zum Handeln veranlasst. Die Beschwerdefüh- rerin hat entsprechend die dadurch entstandenen Kosten zu tragen und die Vorin- stanz hat die für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung entstandenen Kosten demnach zu Recht anteilsmässig der Beschwerdeführerin auferlegt. 4.3.2 Nach § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts festzusetzen und be- wegt sich in nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheiten in der Regel im Rahmen von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Die der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz auf- erlegte Anteil an der Entscheidgebühr von Fr. 80.– ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden (§ 8 Abs. 3 GebV OG).

5. Der Kostenentscheid der Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist abzuweisen.

- 6 -

6. Soweit die Beschwerdeführerin um Erlass der Gerichtskosten ersucht (so ihr Rechtsbegehren, Ziff. 1 in fine), ist Folgendes festzuhalten: Über dieses Gesuch im Sinne von Art. 112 ZPO kann nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerde- verfahrens entschieden werden. Für die Beurteilung von nachträglichen Stun- dungs- und Erlassgesuchen ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig (§ 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [VOG, LS 212.51], § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Ober- gerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]; OGer ZH OP230002 Beschluss vom 13. Dezember 2023, dort unter "Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts"). In dieser Hinsicht ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

7. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Par- teientschädigung zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 80.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: