Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. […]
- 3 - PROZESSUALE ANTRÄGE:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens des Bezirksgerichts Zürich (negative Feststellungsklage des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2023) zu sistieren;
- Die Akten der folgenden Verfahren seien beizuziehen: ▪ Bezirksgericht Meilen, Verfahren Nr. EZ230001-G (vorinstanzli- ches Verfahren); ▪ Bezirksgericht Meilen, Verfahren Nr. EZ220006-G; ▪ Bezirksgericht Zürich, Verfahren Nr. FV220009-L; ▪ Bezirksgericht Zürich (negative Feststellungsklage vom 16. Mai 2023); ▪ Landgericht Baden-Baden/D, Verfahren Nr. 3 O 131/21; ▪ Landgericht Mannheim/D, Verfahren Nr. 2 O 15/22."
- Der Beschwerdeeingang wurde den Parteien mit Mitteilung vom
- Mai 2023 angezeigt (act. 24/1-2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Am- tes wegen beigezogen (act. 1 - 16). Der entsprechende Antrag des Beschwerde- führers ist damit gegenstandslos. Der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
- Juni 2023 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wurde innert erstreckter Frist geleistet (act. 33, act. 40 und act. 45). Mit selbiger Verfügung wurde die Pro- zessleitung an Oberrichter Dr. M. Sarbach delegiert (act. 33).
- Das in der Folge vom Beschwerdeführer gestellte Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Dr. M. Sarbach vom 27. Juni 2023 (act. 37) wurde mit Be- schluss der Kammer vom 17. August 2023 abgewiesen. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Entschädi- gungen wurden keine zugesprochen (act. 53 S. 9). Der Entscheid blieb unange- fochten.
- Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach das Vertretungsverhältnis der Gegenpartei beanstandet hatte (vgl. act. 25 und Antwortschreiben des Ge- richts act. 29; act. 30), wurde sein Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zur Einrei- chung einer aktuellen Vertretungsvollmacht aufzufordern (act. 50 und act. 55; vgl. auch act. 57), mit unangefochten gebliebener Verfügung der Kammer vom
- September 2023 abgewiesen (act. 58). Eine weitere Eingabe des Beschwer- - 4 - deführers zu diesem Thema – erfolgt zur Kenntnisnahme – wurde ohne Weiterun- gen zu den Akten genommen (act. 65 und Beilage act. 66).
- Nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdegegnerin zum Sistierungsantrag des Beschwerdeführers (act. 58), welche die Abweisung des Sistierungsgesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulas- ten des Beschwerdeführers beantragte (act. 60 S. 2 und Beilagen act. 61/1-4; vgl. auch act. 62 - 64), wurde das Sistierungsgesuch mit Beschluss der Kammer vom
- Dezember 2023 abgewiesen (act. 69). Bezüglich der Kosten wurde erwogen, dass der unterliegende Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig sei, wobei über die Höhe mit dem Endentscheid zu befinden sein werde (act. 69 S. 6). Auch dieser Entscheid blieb unangefochten.
- Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO; vgl. zum Verhältnis zw. Art. 43 Abs. 3 LugÜ und Art. 322 Abs. 1 ZPO OGer BE ZK 23 135 vom 4. Mai 2023, E. 2.5.1 u.H.a. OGer ZH PS210233 vom 14. März 2022, E. 1.5 und RV170004 vom 20. Juni 2017, E. 1c.; BSK LugÜ-Hoffmann/Kunz, 3. A. 2024, Art. 43 N 112). Der Beschwerdegegnerin ist mit vorliegendem Entscheid eine Kopie von act. 19 zuzustellen. Die Sache ist spruchreif. II. 1.1 Auf das vorliegende Verfahren kommt, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die An- erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12; fortan LugÜ) zur Anwendung. Nach Art. 38 Abs. 1 LugÜ wird eine Entscheidung, die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat vollstreckbar ist, in einem anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat auf Antrag im Verfahren nach Art. 38 ff. LugÜ für vollstreckbar erklärt. Sobald die in Art. 53 LugÜ vorgesehenen Formalitäten er- füllt sind, wird die Entscheidung vor erster Instanz unverzüglich – und insbeson- dere ohne Anhörung der Gegenpartei (Art. 41 LugÜ) – für vollstreckbar erklärt, - 5 - wobei in diesem Verfahrensstadium noch keine Prüfung der Anerkennungshinder- nisse nach Art. 34 und 35 LugÜ erfolgt. 1.2 Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei beim oberen kantonalen Gericht einen Rechtsbehelf (sog. LugÜ- Beschwerde) einlegen (Art. 43 LugÜ). Die Vollstreckbarerklärung darf von der Rechtsmittelinstanz nur aus einem der in den Art. 34 und 35 aufgeführten Grün- den versagt oder aufgehoben werden (Art. 45 Abs. 1 LugÜ). Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 45 Abs. 2 LugÜ). Erfolgt eine Vollstreckbarerklärung im besonderen Verfahren nach den Artikeln 38 - 52 LugÜ, so gelten für das Rechtsmittelverfahren der Be- schwerde (Art. 319 ff. ZPO) Sonderregeln (vgl. Art. 327a ZPO). Die Beschwer- deinstanz prüft die im Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe (Art. 34 und 35 LugÜ) sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht mit voller Kognition. Der Beschwerde kommt – unter Vorbehalt sichernder Massnah- men – aufschiebende Wirkung zu (Art. 327a Abs. 2 ZPO) und Noven sind grund- sätzlich zulässig (BGE 138 III 82 E. 3.5.3). 2.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dem "Teil-Versäumnisurteil" des Landgerichts Mannheim vom 28. Februar 2022 sei wegen Verstosses gegen den Ordre public im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ die Anerkennung und Vollstreckbar- erklärung zu versagen. 2.2 Im Kern wird einerseits geltend gemacht, das Landgericht Mannheim sei für die Behandlung der Klage der Beschwerdegegnerin nicht zuständig gewe- sen, da gemäss § 13 Abs. 2 des Herausgeber- und Kooperationsvertrags zwi- schen den Parteien eine Gerichtsstandsklausel mit Baden-Baden bestanden habe. Dies habe das Landgericht Mannheim trotz des Hinweises des Beschwer- deführers parteiisch und rechtsbeugend ignoriert. Es handle sich offenkundig auch nicht um eine urheberrechtliche Streitigkeit, welche eine Spezialzuständig- keit des Landgerichts Mannheim hätte begründen können (act. 19 S. 11 f.). Offen- sichtlich Ordre public widrig sei sodann der Umstand, dass das von der Be- schwerdegegnerin zuerst angerufene Landgericht Baden-Baden, welches seine sachliche Zuständigkeit verneint habe, keinen Nichteintretensentscheid gefällt, - 6 - sondern die Sache eigenmächtig und gegen den Willen der Parteien an das sei- ner Ansicht nach zuständige Landgericht Mannheim überwiesen habe (act. 19 S. 13 f.). 2.3 Eine weitere Ordre public-Widrigkeit sieht der Beschwerdeführer in der geltend gemachten Verletzung seiner Parteirechte. So sei ihm, "einem promovier- ten Juristen und Hochschuldozenten mit Jahrzehnten praktischer Berufserfah- rung" nicht gestattet worden, sich in dieser Angelegenheit selbst zu vertreten. Selbst wenn ein solcher Anwaltszwang grundsätzlich zulässig bzw. in der Schweiz anerkennungsfähig wäre, so träfe dies für den vorliegenden Fall, wo der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage gewesen sei, den Prozess selbst zu führen, nicht zu. Unter diesen Umständen könne ein Anwaltszwang nicht zulässig und nicht anerkennungsfähig sein. Der vom Beschwerdeführer schliesslich beige- zogene Rechtsvertreter, Inhaber eines schweizerischen Anwaltspatents und zu- gelassener Zürcher Rechtsanwalt, sei vom Landgericht Mannheim nicht beachtet und seine Eingaben seien ignoriert worden. Auch habe das Gericht dem Be- schwerdeführer nie Frist zur Behebung allfälliger Mängel in seiner bestrittenen Postulationsfähigkeit angesetzt. Damit habe das Gericht in Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK seine eigene Aufforderung an den Beschwerdeführer missachtet, sich widersprüchlich und krass unfair verhalten. Eine Beschränkung auf Inhaber eines deutschen Anwaltspatents sei mit dem Schweizer Ordre Public nicht verein- bar, zumal das Schweizer Recht deutschen Anwälten gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a und Art. 21 ff. BGFA Gegenrecht gewähre (act. 19 S. 14 f.). 3.1 Eine im Anwendungsbereich des LugÜ ergangene Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (Ordre public) des anerkennenden Staates offensichtlich widersprechen würde (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ). Ein Verstoss gegen den formellen Ordre public liegt vor, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts auf Grund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des schweizerischen Verfahrensrechts in solchem Mass ab- weicht, dass es nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergan- gen angesehen werden kann. Der Ordre public-Vorbehalt muss restriktiv ausge- - 7 - legt werden (BGer 5A_31/2015 vom 5. März 2012, E. 2; Walther, SHK LugÜ, 3. A. 2021, Art. 34 N 1). 3.2 Auf die geltend gemachte Ordre public-Widrigkeit des Landgerichts Ba- den-Baden braucht nicht eingegangen zu werden, da nicht die Anerkennung und Vollstreckung eines Entscheid dieses Gerichts in Frage steht. 3.3 Die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates darf nicht überprüft werden, da die Vorschriften über die Zuständigkeit nicht zum Ordre public i.S. v. Art. 34 Ziff. 1 LugÜ gehören (Art. 35 Ziff. 3 LugÜ; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 4.1; Walther, a.a.O., Art. 34 N 11 und Art. 35 N 2 und 4). Es obliegt der beklagten Partei, sich im Aus- land auf dem Rechtsmittelweg gegen die Zuständigkeit des urteilenden Gerichtes zur Wehr zu setzen; diesbezügliche Rügen werden im Zweitstaat nicht mehr ge- hört (vgl. BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 4.2; Walther, a.a.O., Art. 35 N. 2; BSK LugÜ-Schuler/Rohn/Marugg, 3. A. 2024, Art. 35 N 4 ff.; Wal- ter/Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. A. 2014, S. 479 f.). Dies tat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall denn auch. Sein Einspruch gegen das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Mannheim vom 28. Februar 2022 blieb jedoch ohne Erfolg (vgl. act. 3/4 S. 5 ff.; vgl. vorstehend Ziff. I.1). 3.4 Der Beschwerdeführer hatte seiner Darstellung nach Kenntnis vom ausländischen Verfahren und den ihn treffenden prozessrechtlichen Verteidi- gungs-Pflichten bzw. der von ihm erwähnten Aufforderung des Landgerichts Mannheim, macht er doch nicht geltend, er sei nicht auf den Anwaltszwang (Ver- teidigung durch einen in Deutschland zugelassenen Anwalt) und die Säumnisfol- gen aufmerksam gemacht worden. Der verfahrensrechtliche Ordre public ist nicht bereits deshalb verletzt, weil das ausländische Verfahren vom schweizerischen Prozessrecht abweicht (Walther, a.a.O., Art. 34 N 9). Der in Deutschland vorgese- hene Anwaltszwang gemäss § 78 der deutschen Zivilprozessordnung ist zwar nicht im Einklang mit dem schweizerischen Recht, das Bundesgericht hat indes festgehalten, dass dieser nicht gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public ver- stosse (vgl. BGer 5A_812/2013 vom 11. Februar 2014, E. 2.3; BGer 5A_758/2010 - 8 - vom 14. März 2011, E. 5). Eine erneute Belehrung des Beschwerdeführers durch das Gericht war nicht notwendig. 3.5 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügegründe stellten nach dem Gesagten keine Ordre public-Widrigkeit dar. Die Beschwerde erweist sich somit in diesen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen. 4.1 Weiter liess der Beschwerdeführer vorbringen, das Verfahren der Vor- instanz sei in mehrerer Hinsicht rechtswidrig gewesen sei, weshalb der angefoch- tene Entscheid nicht zu vollstrecken sei. Zwar sehe Art. 41 LugÜ vor, dass die Gegenpartei im Verfahren des Vollstreckungsgerichts betreffend ein Gesuch um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung keine Gelegenheit erhalte, sich zur Sa- che zu äussern. Der von Art. 41 LugÜ angestrebte Überraschungseffekt habe je- doch gegenüber dem Beschwerdeführer von Vornherein nicht greifen können, da er von einem früheren, von der Beschwerdegegnerin angestrengten Verfahren nach Art. 38 ff. LugÜ Kenntnis erlangt habe, nachdem ihm der Nichteintretensent- scheid vom Bezirksgericht Meilen zugestellt worden sei. Entsprechend habe es keinen Grund gegeben, den Beschwerdeführer nicht in das mit dem zweiten Ge- such der Beschwerdegegnerin eingeleitete Verfahren zu involvieren. Indem die Vorinstanz ihn über das erneute Gesuch nicht in Kenntnis gesetzt und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum neuerlichen Gesuch der Beschwerdegegne- rin eingeräumt habe, habe sie sein rechtliches Gehör und damit Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt (act. 19 S. 18 f.). Sodann gelte Art. 41 LugÜ nicht hinsichtlich der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des Vollstreckungsgerichts. Indem die Vorinstanz dem Beschwerde- führer im angefochtenen Entscheid die Gerichtskosten auferlegt und ihn zur Leis- tung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet habe, ohne ihn vorgängig hierzu angehört zu haben, habe sie sein rechtliches Gehör verletzt und gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen. Daher seien auch die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids (Kosten- und Entschädigungsregelung) rechtswidrig und aufzuheben. Die Vorinstanz hätte ohne weiteres in einem ersten Schritt über die Anerkennung und Vollstreckbarer- klärung entscheiden und sodann in einem zweiten Schritt nach Gewährung des - 9 - rechtlichen Gehörs und Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers die Verlegung der Kosten vornehmen können (act. 19 S. 15 f.). 4.2 Diese Argumentation verfängt nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend er- wog (act. 18 S. 3), wird ein ausländischer Entscheid im Sinne von Art. 32 LugÜ bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen gemäss Art. 53 f. LugÜ anerkannt und für vollstreckbar erklärt, ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei in die- sem Abschnitt des Verfahrens (Art. 41 LugÜ). Dass, wie der Beschwerdeführer geltend macht, auf ein früheres Gesuch der Beschwerdegegnerin um Anerken- nung und Vollstreckung des Teil-Versäumnisurteils des Landgerichts Mannheim vom "21. Juni 2022" nicht eingetreten und dieser Entscheid dem Beschwerdefüh- rer mitgeteilt wurde (vgl. act. 19 S. 8 und act. 22/19), ändert daran nichts. Da der Anerkennungsgegner vor Erstinstanz zur Sache nicht angehört wird, entfällt in diesem Stadium des Verfahrens auch die Möglichkeit, Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu stellen. Eine Zweiteilung des Verfahrens, wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebt, ist weder gesetzlich vorgesehen noch prakti- kabel. Im Exequaturverfahren werden die Prozesskosten bei Gutheissung des Gesuchs in der Regel – und wie im vorliegenden Fall erfolgt – der unterliegenden Partei auferlegt und wird der gesuchstellenden Partei auf Antrag eine Parteient- schädigung zugesprochen (vgl. BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 41 N 88 f.). Er- greift der Anerkennungsgegner wie vorliegend Beschwerde nach Art. 43 LugÜ, kann er sich umfassend zur Wehr setzen, weshalb trotz der Einseitigkeit des Exe- quaturverfahrens keine dem Beschwerdeführer gemäss Art. 29 BV oder Art. 6 EMRK zustehenden Verfahrensrechte verletzt wurden (Walther, a.a.O., Art. 41 N 1 und Art. 43 N 13 ff.). Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
- Nach dem Gesagten wurde das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. Februar 2022 in der Schweiz zu Recht anerkannt und für vollstreckbar er- klärt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
- Bei diesem Ausgang erübrigt sich der vom Beschwerdeführer bean- tragte Beizug von Akten aus diversen weiteren Verfahren zwischen den Parteien (vgl. Ziff. I.2; act. 19 S. 2 ff.). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. - 10 - III.
- Die Gerichtsgebühr ist streitwertunabhängig (Art. 52 LugÜ). Sie ist un- ter Berücksichtigung des durchschnittlichen Schwierigkeitsgrads und erhöhten Zeitaufwands im vorliegenden Verfahren (vgl. vorstehend Ziff. I.5 - 6) auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten des Sistierungsverfahrens (vgl. Ziff. I.6), welche auf Fr. 200.– festzusetzen sind. Die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens von total Fr. 2'200.– sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und von dem von ihm geleisteten Vorschuss von Fr. 1'200.– zu beziehen. Im Mehrbetrag – zuzüglich der Kosten für das Ausstandsverfahren in der Höhe von Fr. 200.-- – wird die Kasse Rechnung stel- len.
- Die Regelung der Parteientschädigung wird nicht von Art. 52 LugÜ er- fasst. Es ist diesbezüglich die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; LS 215.3) heranzuziehen. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 7'882.– (vgl. act. 1 S. 5 und act. 18 S. 4), was in Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV eine ordentliche Gebühr von Fr. 1'913.– ergibt. Diese Grundgebühr ist infolge des Umstandes, dass die Parteientschädigung nur für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Sistierung (Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2023) geschuldet ist (vgl. Ziff. I.6 und I.7) wie auch der summarischen Natur des Verfahrens auf Fr. 700.– zu reduzieren (§ 9 AnwGebV). Mehrwertsteuerersatz ist nicht geschuldet, da die Beschwerdegegnerin im Ausland domiziliert ist (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 MWSTG; ausführlich dazu OGer ZH RE190015 vom 12. Juni 2020, E. 3.4.3). Im Übrigen sind der Beschwerdegegne- rin im Beschwerdeverfahren keine Kosten entstanden, die zu entschädigen wä- ren. Es wird beschlossen:
- Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Beizug von weiteren als der vorinstanzlichen Akten wird abgewiesen. - 11 -
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Hinzu kommen die Kosten des Sistierungsbeschlusses vom 19. Dezember 2023, welche auf Fr. 200.– festgesetzt werden. Die Kosten von total Fr. 2'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Be- schwerdeführer geleistete Vorschuss von Fr. 1'200.– herangezogen; im Mehrbetrag – zuzüglich der Kosten für das Ausstandsverfahren in der Höhe von Fr. 200.-- – stellt die Kasse Rechnung.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin im Zusam- menhang mit dem Sistierungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 700.– zu bezahlen. Darüber hinaus ist keine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren geschuldet.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 19, sowie an das Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück. - 12 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'882.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
- Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF230033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil vom 3. Mai 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ mbH & Co. KG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____, betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. April 2023 (EZ230001)
- 2 - Erwägungen: I. 1.1 Mit Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. Februar 2022 (2. Zivil- kammer), welches als "Teil-Versäumnisurteil" ergangen war, wurde der Gesuchs- gegner und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) gegenüber der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) zur Auskunftser- teilung und Rechnungslegung über erhaltene Entgelte für die Anzeigen in der Zeitschrift "C._____", Ausgaben 1/2020, 2/2020, 3/2020 und 4/2020, sowie für die Online-Nutzung derselben Zeitschrift für den Nutzungszeitraum 1. Januar 2020 bis 28. Februar 2021 verurteilt (act. 3/2). Dieser Entscheid wurde nach erhobe- nem Einspruch durch den Beschwerdeführer mit Teil-Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. August 2022 bestätigt (act. 3/4). 1.2 Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin (act. 1) anerkannte das Einzel- gericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (fortan Vor- instanz) mit Entscheid vom 18. April 2023 das Urteil des Landgerichts Mannheim (2. Zivilkammer) vom 28. Februar 2022 (Aktenzeichen 2 O 15/22) und erklärte es für vollstreckbar. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sodann wurde er verpflichtet, der Beschwerdegeg- nerin eine Parteientschädigung von total Fr. 1'100.– zu bezahlen (act. 5 = act. 18).
2. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2023 rechtzeitig Beschwerde gemäss Art. 327a ZPO bei der hiesigen Instanz erheben (act. 19 inkl. Beilagen act. 22/2-27; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/2 und act. 23/1-
3) und die folgenden Anträge stellen (act. 19 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen EZ230001-G vom 18. April 2023 sei aufzuheben;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. […]
- 3 - PROZESSUALE ANTRÄGE:
1. Das Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens des Bezirksgerichts Zürich (negative Feststellungsklage des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2023) zu sistieren;
2. Die Akten der folgenden Verfahren seien beizuziehen: ▪ Bezirksgericht Meilen, Verfahren Nr. EZ230001-G (vorinstanzli- ches Verfahren); ▪ Bezirksgericht Meilen, Verfahren Nr. EZ220006-G; ▪ Bezirksgericht Zürich, Verfahren Nr. FV220009-L; ▪ Bezirksgericht Zürich (negative Feststellungsklage vom 16. Mai 2023); ▪ Landgericht Baden-Baden/D, Verfahren Nr. 3 O 131/21; ▪ Landgericht Mannheim/D, Verfahren Nr. 2 O 15/22."
3. Der Beschwerdeeingang wurde den Parteien mit Mitteilung vom
25. Mai 2023 angezeigt (act. 24/1-2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Am- tes wegen beigezogen (act. 1 - 16). Der entsprechende Antrag des Beschwerde- führers ist damit gegenstandslos. Der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
14. Juni 2023 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wurde innert erstreckter Frist geleistet (act. 33, act. 40 und act. 45). Mit selbiger Verfügung wurde die Pro- zessleitung an Oberrichter Dr. M. Sarbach delegiert (act. 33).
4. Das in der Folge vom Beschwerdeführer gestellte Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Dr. M. Sarbach vom 27. Juni 2023 (act. 37) wurde mit Be- schluss der Kammer vom 17. August 2023 abgewiesen. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Entschädi- gungen wurden keine zugesprochen (act. 53 S. 9). Der Entscheid blieb unange- fochten.
5. Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach das Vertretungsverhältnis der Gegenpartei beanstandet hatte (vgl. act. 25 und Antwortschreiben des Ge- richts act. 29; act. 30), wurde sein Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zur Einrei- chung einer aktuellen Vertretungsvollmacht aufzufordern (act. 50 und act. 55; vgl. auch act. 57), mit unangefochten gebliebener Verfügung der Kammer vom
28. September 2023 abgewiesen (act. 58). Eine weitere Eingabe des Beschwer-
- 4 - deführers zu diesem Thema – erfolgt zur Kenntnisnahme – wurde ohne Weiterun- gen zu den Akten genommen (act. 65 und Beilage act. 66).
6. Nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdegegnerin zum Sistierungsantrag des Beschwerdeführers (act. 58), welche die Abweisung des Sistierungsgesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulas- ten des Beschwerdeführers beantragte (act. 60 S. 2 und Beilagen act. 61/1-4; vgl. auch act. 62 - 64), wurde das Sistierungsgesuch mit Beschluss der Kammer vom
19. Dezember 2023 abgewiesen (act. 69). Bezüglich der Kosten wurde erwogen, dass der unterliegende Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig sei, wobei über die Höhe mit dem Endentscheid zu befinden sein werde (act. 69 S. 6). Auch dieser Entscheid blieb unangefochten.
7. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO; vgl. zum Verhältnis zw. Art. 43 Abs. 3 LugÜ und Art. 322 Abs. 1 ZPO OGer BE ZK 23 135 vom 4. Mai 2023, E. 2.5.1 u.H.a. OGer ZH PS210233 vom 14. März 2022, E. 1.5 und RV170004 vom 20. Juni 2017, E. 1c.; BSK LugÜ-Hoffmann/Kunz, 3. A. 2024, Art. 43 N 112). Der Beschwerdegegnerin ist mit vorliegendem Entscheid eine Kopie von act. 19 zuzustellen. Die Sache ist spruchreif. II. 1.1 Auf das vorliegende Verfahren kommt, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die An- erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12; fortan LugÜ) zur Anwendung. Nach Art. 38 Abs. 1 LugÜ wird eine Entscheidung, die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat vollstreckbar ist, in einem anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat auf Antrag im Verfahren nach Art. 38 ff. LugÜ für vollstreckbar erklärt. Sobald die in Art. 53 LugÜ vorgesehenen Formalitäten er- füllt sind, wird die Entscheidung vor erster Instanz unverzüglich – und insbeson- dere ohne Anhörung der Gegenpartei (Art. 41 LugÜ) – für vollstreckbar erklärt,
- 5 - wobei in diesem Verfahrensstadium noch keine Prüfung der Anerkennungshinder- nisse nach Art. 34 und 35 LugÜ erfolgt. 1.2 Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei beim oberen kantonalen Gericht einen Rechtsbehelf (sog. LugÜ- Beschwerde) einlegen (Art. 43 LugÜ). Die Vollstreckbarerklärung darf von der Rechtsmittelinstanz nur aus einem der in den Art. 34 und 35 aufgeführten Grün- den versagt oder aufgehoben werden (Art. 45 Abs. 1 LugÜ). Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 45 Abs. 2 LugÜ). Erfolgt eine Vollstreckbarerklärung im besonderen Verfahren nach den Artikeln 38 - 52 LugÜ, so gelten für das Rechtsmittelverfahren der Be- schwerde (Art. 319 ff. ZPO) Sonderregeln (vgl. Art. 327a ZPO). Die Beschwer- deinstanz prüft die im Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe (Art. 34 und 35 LugÜ) sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht mit voller Kognition. Der Beschwerde kommt – unter Vorbehalt sichernder Massnah- men – aufschiebende Wirkung zu (Art. 327a Abs. 2 ZPO) und Noven sind grund- sätzlich zulässig (BGE 138 III 82 E. 3.5.3). 2.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dem "Teil-Versäumnisurteil" des Landgerichts Mannheim vom 28. Februar 2022 sei wegen Verstosses gegen den Ordre public im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ die Anerkennung und Vollstreckbar- erklärung zu versagen. 2.2 Im Kern wird einerseits geltend gemacht, das Landgericht Mannheim sei für die Behandlung der Klage der Beschwerdegegnerin nicht zuständig gewe- sen, da gemäss § 13 Abs. 2 des Herausgeber- und Kooperationsvertrags zwi- schen den Parteien eine Gerichtsstandsklausel mit Baden-Baden bestanden habe. Dies habe das Landgericht Mannheim trotz des Hinweises des Beschwer- deführers parteiisch und rechtsbeugend ignoriert. Es handle sich offenkundig auch nicht um eine urheberrechtliche Streitigkeit, welche eine Spezialzuständig- keit des Landgerichts Mannheim hätte begründen können (act. 19 S. 11 f.). Offen- sichtlich Ordre public widrig sei sodann der Umstand, dass das von der Be- schwerdegegnerin zuerst angerufene Landgericht Baden-Baden, welches seine sachliche Zuständigkeit verneint habe, keinen Nichteintretensentscheid gefällt,
- 6 - sondern die Sache eigenmächtig und gegen den Willen der Parteien an das sei- ner Ansicht nach zuständige Landgericht Mannheim überwiesen habe (act. 19 S. 13 f.). 2.3 Eine weitere Ordre public-Widrigkeit sieht der Beschwerdeführer in der geltend gemachten Verletzung seiner Parteirechte. So sei ihm, "einem promovier- ten Juristen und Hochschuldozenten mit Jahrzehnten praktischer Berufserfah- rung" nicht gestattet worden, sich in dieser Angelegenheit selbst zu vertreten. Selbst wenn ein solcher Anwaltszwang grundsätzlich zulässig bzw. in der Schweiz anerkennungsfähig wäre, so träfe dies für den vorliegenden Fall, wo der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage gewesen sei, den Prozess selbst zu führen, nicht zu. Unter diesen Umständen könne ein Anwaltszwang nicht zulässig und nicht anerkennungsfähig sein. Der vom Beschwerdeführer schliesslich beige- zogene Rechtsvertreter, Inhaber eines schweizerischen Anwaltspatents und zu- gelassener Zürcher Rechtsanwalt, sei vom Landgericht Mannheim nicht beachtet und seine Eingaben seien ignoriert worden. Auch habe das Gericht dem Be- schwerdeführer nie Frist zur Behebung allfälliger Mängel in seiner bestrittenen Postulationsfähigkeit angesetzt. Damit habe das Gericht in Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK seine eigene Aufforderung an den Beschwerdeführer missachtet, sich widersprüchlich und krass unfair verhalten. Eine Beschränkung auf Inhaber eines deutschen Anwaltspatents sei mit dem Schweizer Ordre Public nicht verein- bar, zumal das Schweizer Recht deutschen Anwälten gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a und Art. 21 ff. BGFA Gegenrecht gewähre (act. 19 S. 14 f.). 3.1 Eine im Anwendungsbereich des LugÜ ergangene Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (Ordre public) des anerkennenden Staates offensichtlich widersprechen würde (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ). Ein Verstoss gegen den formellen Ordre public liegt vor, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts auf Grund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des schweizerischen Verfahrensrechts in solchem Mass ab- weicht, dass es nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergan- gen angesehen werden kann. Der Ordre public-Vorbehalt muss restriktiv ausge-
- 7 - legt werden (BGer 5A_31/2015 vom 5. März 2012, E. 2; Walther, SHK LugÜ, 3. A. 2021, Art. 34 N 1). 3.2 Auf die geltend gemachte Ordre public-Widrigkeit des Landgerichts Ba- den-Baden braucht nicht eingegangen zu werden, da nicht die Anerkennung und Vollstreckung eines Entscheid dieses Gerichts in Frage steht. 3.3 Die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates darf nicht überprüft werden, da die Vorschriften über die Zuständigkeit nicht zum Ordre public i.S. v. Art. 34 Ziff. 1 LugÜ gehören (Art. 35 Ziff. 3 LugÜ; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 4.1; Walther, a.a.O., Art. 34 N 11 und Art. 35 N 2 und 4). Es obliegt der beklagten Partei, sich im Aus- land auf dem Rechtsmittelweg gegen die Zuständigkeit des urteilenden Gerichtes zur Wehr zu setzen; diesbezügliche Rügen werden im Zweitstaat nicht mehr ge- hört (vgl. BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 4.2; Walther, a.a.O., Art. 35 N. 2; BSK LugÜ-Schuler/Rohn/Marugg, 3. A. 2024, Art. 35 N 4 ff.; Wal- ter/Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. A. 2014, S. 479 f.). Dies tat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall denn auch. Sein Einspruch gegen das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Mannheim vom 28. Februar 2022 blieb jedoch ohne Erfolg (vgl. act. 3/4 S. 5 ff.; vgl. vorstehend Ziff. I.1). 3.4 Der Beschwerdeführer hatte seiner Darstellung nach Kenntnis vom ausländischen Verfahren und den ihn treffenden prozessrechtlichen Verteidi- gungs-Pflichten bzw. der von ihm erwähnten Aufforderung des Landgerichts Mannheim, macht er doch nicht geltend, er sei nicht auf den Anwaltszwang (Ver- teidigung durch einen in Deutschland zugelassenen Anwalt) und die Säumnisfol- gen aufmerksam gemacht worden. Der verfahrensrechtliche Ordre public ist nicht bereits deshalb verletzt, weil das ausländische Verfahren vom schweizerischen Prozessrecht abweicht (Walther, a.a.O., Art. 34 N 9). Der in Deutschland vorgese- hene Anwaltszwang gemäss § 78 der deutschen Zivilprozessordnung ist zwar nicht im Einklang mit dem schweizerischen Recht, das Bundesgericht hat indes festgehalten, dass dieser nicht gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public ver- stosse (vgl. BGer 5A_812/2013 vom 11. Februar 2014, E. 2.3; BGer 5A_758/2010
- 8 - vom 14. März 2011, E. 5). Eine erneute Belehrung des Beschwerdeführers durch das Gericht war nicht notwendig. 3.5 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügegründe stellten nach dem Gesagten keine Ordre public-Widrigkeit dar. Die Beschwerde erweist sich somit in diesen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen. 4.1 Weiter liess der Beschwerdeführer vorbringen, das Verfahren der Vor- instanz sei in mehrerer Hinsicht rechtswidrig gewesen sei, weshalb der angefoch- tene Entscheid nicht zu vollstrecken sei. Zwar sehe Art. 41 LugÜ vor, dass die Gegenpartei im Verfahren des Vollstreckungsgerichts betreffend ein Gesuch um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung keine Gelegenheit erhalte, sich zur Sa- che zu äussern. Der von Art. 41 LugÜ angestrebte Überraschungseffekt habe je- doch gegenüber dem Beschwerdeführer von Vornherein nicht greifen können, da er von einem früheren, von der Beschwerdegegnerin angestrengten Verfahren nach Art. 38 ff. LugÜ Kenntnis erlangt habe, nachdem ihm der Nichteintretensent- scheid vom Bezirksgericht Meilen zugestellt worden sei. Entsprechend habe es keinen Grund gegeben, den Beschwerdeführer nicht in das mit dem zweiten Ge- such der Beschwerdegegnerin eingeleitete Verfahren zu involvieren. Indem die Vorinstanz ihn über das erneute Gesuch nicht in Kenntnis gesetzt und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum neuerlichen Gesuch der Beschwerdegegne- rin eingeräumt habe, habe sie sein rechtliches Gehör und damit Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt (act. 19 S. 18 f.). Sodann gelte Art. 41 LugÜ nicht hinsichtlich der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des Vollstreckungsgerichts. Indem die Vorinstanz dem Beschwerde- führer im angefochtenen Entscheid die Gerichtskosten auferlegt und ihn zur Leis- tung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet habe, ohne ihn vorgängig hierzu angehört zu haben, habe sie sein rechtliches Gehör verletzt und gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen. Daher seien auch die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids (Kosten- und Entschädigungsregelung) rechtswidrig und aufzuheben. Die Vorinstanz hätte ohne weiteres in einem ersten Schritt über die Anerkennung und Vollstreckbarer- klärung entscheiden und sodann in einem zweiten Schritt nach Gewährung des
- 9 - rechtlichen Gehörs und Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers die Verlegung der Kosten vornehmen können (act. 19 S. 15 f.). 4.2 Diese Argumentation verfängt nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend er- wog (act. 18 S. 3), wird ein ausländischer Entscheid im Sinne von Art. 32 LugÜ bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen gemäss Art. 53 f. LugÜ anerkannt und für vollstreckbar erklärt, ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei in die- sem Abschnitt des Verfahrens (Art. 41 LugÜ). Dass, wie der Beschwerdeführer geltend macht, auf ein früheres Gesuch der Beschwerdegegnerin um Anerken- nung und Vollstreckung des Teil-Versäumnisurteils des Landgerichts Mannheim vom "21. Juni 2022" nicht eingetreten und dieser Entscheid dem Beschwerdefüh- rer mitgeteilt wurde (vgl. act. 19 S. 8 und act. 22/19), ändert daran nichts. Da der Anerkennungsgegner vor Erstinstanz zur Sache nicht angehört wird, entfällt in diesem Stadium des Verfahrens auch die Möglichkeit, Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu stellen. Eine Zweiteilung des Verfahrens, wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebt, ist weder gesetzlich vorgesehen noch prakti- kabel. Im Exequaturverfahren werden die Prozesskosten bei Gutheissung des Gesuchs in der Regel – und wie im vorliegenden Fall erfolgt – der unterliegenden Partei auferlegt und wird der gesuchstellenden Partei auf Antrag eine Parteient- schädigung zugesprochen (vgl. BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 41 N 88 f.). Er- greift der Anerkennungsgegner wie vorliegend Beschwerde nach Art. 43 LugÜ, kann er sich umfassend zur Wehr setzen, weshalb trotz der Einseitigkeit des Exe- quaturverfahrens keine dem Beschwerdeführer gemäss Art. 29 BV oder Art. 6 EMRK zustehenden Verfahrensrechte verletzt wurden (Walther, a.a.O., Art. 41 N 1 und Art. 43 N 13 ff.). Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
5. Nach dem Gesagten wurde das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. Februar 2022 in der Schweiz zu Recht anerkannt und für vollstreckbar er- klärt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang erübrigt sich der vom Beschwerdeführer bean- tragte Beizug von Akten aus diversen weiteren Verfahren zwischen den Parteien (vgl. Ziff. I.2; act. 19 S. 2 ff.). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
- 10 - III.
1. Die Gerichtsgebühr ist streitwertunabhängig (Art. 52 LugÜ). Sie ist un- ter Berücksichtigung des durchschnittlichen Schwierigkeitsgrads und erhöhten Zeitaufwands im vorliegenden Verfahren (vgl. vorstehend Ziff. I.5 - 6) auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten des Sistierungsverfahrens (vgl. Ziff. I.6), welche auf Fr. 200.– festzusetzen sind. Die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens von total Fr. 2'200.– sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und von dem von ihm geleisteten Vorschuss von Fr. 1'200.– zu beziehen. Im Mehrbetrag – zuzüglich der Kosten für das Ausstandsverfahren in der Höhe von Fr. 200.-- – wird die Kasse Rechnung stel- len.
2. Die Regelung der Parteientschädigung wird nicht von Art. 52 LugÜ er- fasst. Es ist diesbezüglich die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; LS 215.3) heranzuziehen. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 7'882.– (vgl. act. 1 S. 5 und act. 18 S. 4), was in Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV eine ordentliche Gebühr von Fr. 1'913.– ergibt. Diese Grundgebühr ist infolge des Umstandes, dass die Parteientschädigung nur für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Sistierung (Beschluss der Kammer vom 19. Dezember
2023) geschuldet ist (vgl. Ziff. I.6 und I.7) wie auch der summarischen Natur des Verfahrens auf Fr. 700.– zu reduzieren (§ 9 AnwGebV). Mehrwertsteuerersatz ist nicht geschuldet, da die Beschwerdegegnerin im Ausland domiziliert ist (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 MWSTG; ausführlich dazu OGer ZH RE190015 vom 12. Juni 2020, E. 3.4.3). Im Übrigen sind der Beschwerdegegne- rin im Beschwerdeverfahren keine Kosten entstanden, die zu entschädigen wä- ren. Es wird beschlossen:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Beizug von weiteren als der vorinstanzlichen Akten wird abgewiesen.
- 11 -
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Hinzu kommen die Kosten des Sistierungsbeschlusses vom 19. Dezember 2023, welche auf Fr. 200.– festgesetzt werden. Die Kosten von total Fr. 2'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Be- schwerdeführer geleistete Vorschuss von Fr. 1'200.– herangezogen; im Mehrbetrag – zuzüglich der Kosten für das Ausstandsverfahren in der Höhe von Fr. 200.-- – stellt die Kasse Rechnung.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin im Zusam- menhang mit dem Sistierungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 700.– zu bezahlen. Darüber hinaus ist keine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren geschuldet.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 19, sowie an das Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 12 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'882.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
6. Mai 2024