Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Vorinstanz hat am 5. Januar 2022 in derselben Angelegenheit gleichzei- tig eine Verfügung und ein Urteil erlassen (act. 24). Zwischen diesen beiden Ent- scheiden besteht ein enger Zusammenhang: Im Urteil ordnete die Vorinstanz die Ausweisung der Berufungskläger an, in der Verfügung wies sie deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 (Datum Post- stempel) führten die Berufungskläger gegen das Urteil Berufung und gegen die Verfügung Beschwerde bei der hiesigen Kammer (act. 25), worauf das Beru- fungsverfahren Geschäfts-Nr. LF220011 und das Beschwerdeverfahren Ge- schäfts-Nr. PF220006 eröffnet wurden.
E. 2 Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbstständig einge- reichte Verfahren vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Das Gericht hat sich dabei von prozessökonomischen Überlegungen leiten zu lassen. Es ordnet eine Vereinigung insbesondere dann an, wenn zwischen den einzelnen Verfahren ein sachlicher Zusammenhang besteht (CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 125 ZPO N 6). Dazu müssen die Verfahren auf gleichartigen faktischen oder rechtlichen Grundlagen beruhen (BSK ZPO-Gschwend, 3. Aufl., Art. 125 N 14).
E. 3 Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PF220006 betreffend unentgeltli- che Rechtspflege ist mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LF220011 betref- fend Ausweisung zu vereinigen und unter der Geschäfts-Nr. LF220011 weiterzu- führen. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PF220006 ist als dadurch erle- digt abzuschreiben. Es wird verfügt:
Dispositiv
- Das Verfahren Geschäfts-Nr. PF220006 wird mit dem Verfahren Geschäfts- Nr. LF220011 zwischen denselben Parteien vereinigt und unter der Ge- schäfts-Nr. LF220011 weitergeführt.
- Das Verfahren Geschäfts-Nr. PF220006 wird abgeschrieben. - 3 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Eine Ausfertigung dieser Verfügung wird zu den Akten des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. LF220011 gelegt. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF220006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Ge- richtsschreiber Dr. M. Tanner Verfügung vom 1. März 2022 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Wohnbaugenossenschaft C._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____ betreffend Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 5. Januar 2022 (ER210065)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Vorinstanz hat am 5. Januar 2022 in derselben Angelegenheit gleichzei- tig eine Verfügung und ein Urteil erlassen (act. 24). Zwischen diesen beiden Ent- scheiden besteht ein enger Zusammenhang: Im Urteil ordnete die Vorinstanz die Ausweisung der Berufungskläger an, in der Verfügung wies sie deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 (Datum Post- stempel) führten die Berufungskläger gegen das Urteil Berufung und gegen die Verfügung Beschwerde bei der hiesigen Kammer (act. 25), worauf das Beru- fungsverfahren Geschäfts-Nr. LF220011 und das Beschwerdeverfahren Ge- schäfts-Nr. PF220006 eröffnet wurden.
2. Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbstständig einge- reichte Verfahren vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Das Gericht hat sich dabei von prozessökonomischen Überlegungen leiten zu lassen. Es ordnet eine Vereinigung insbesondere dann an, wenn zwischen den einzelnen Verfahren ein sachlicher Zusammenhang besteht (CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 125 ZPO N 6). Dazu müssen die Verfahren auf gleichartigen faktischen oder rechtlichen Grundlagen beruhen (BSK ZPO-Gschwend, 3. Aufl., Art. 125 N 14).
3. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PF220006 betreffend unentgeltli- che Rechtspflege ist mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LF220011 betref- fend Ausweisung zu vereinigen und unter der Geschäfts-Nr. LF220011 weiterzu- führen. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PF220006 ist als dadurch erle- digt abzuschreiben. Es wird verfügt:
1. Das Verfahren Geschäfts-Nr. PF220006 wird mit dem Verfahren Geschäfts- Nr. LF220011 zwischen denselben Parteien vereinigt und unter der Ge- schäfts-Nr. LF220011 weitergeführt.
2. Das Verfahren Geschäfts-Nr. PF220006 wird abgeschrieben.
- 3 -
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Eine Ausfertigung dieser Verfügung wird zu den Akten des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. LF220011 gelegt. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am: