Erwägungen (25 Absätze)
E. 2 Die neue Erbenvertretung sei anzuweisen umgehend - spätes- tens aber innert 3 Monaten - eine sorgfältige und vollständige In- ventarisierung des zu vertretenden Nachlasses - d.h. auch des
- 4 - Hausrats - vorzunehmen und diese Inventarisierung den Erbinnen zuzustellen.
E. 2.1 Die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind damit aus- gangsgemäss den Parteien aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streit- wert kann nicht mit dem Nachlasswert gleichgesetzt werden und seine Bestim- mung ist vorliegend schwierig. Angesichts des grossen Volumens des Nachlasses sowie der Tragweite der strittigen Angelegenheit kommt dem Verfahren jedoch eine erhebliche Bedeutung zu (vgl. BGer, 5A_518/2014 vom 24. November 2014, E. 1.). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG ist deshalb die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– festzuset- zen. Die Beschwerdeführerin unterliegt in ihrem Hauptbegehren um Absetzung des Beschwerdegegners als Erbenvertreter. Sie obsiegt hingegen in ihrer Be- schwerde hinsichtlich des Treffens von aufsichtsrechtlichen Schritten zur Erstel- lung eines Inventars, der Vermietung der Villa G._____ (wenn auch nicht voll- ständig), der Beauftragung einer Liegenschaftsverwaltung für sämtliche Grund- stücke im Tessin sowie der Sicherung des Grundstücks der Villa H._____. Es kann gemäss Praxis der Kammer nicht alleine darauf abgestellt werden, in wel- chem Umfang den Anträgen tatsächlich stattgegeben wurde, sondern nur, ob bzw. in welchem Umfang dem Erbenvertreter die in der Beschwerde gerügten Mängel vorzuwerfen sind (s. dazu ENGLER/JENT-SØRENSEN, Behördliche Mitwir- kung beim Erbgang – Mechanik eines "eigenartigen" Verfahrens, in: SJZ 113 (2017), 429 mit Verweis auf OGer ZH, NL030060 vom 9. Oktober 2003, E. II./3.1.). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde viel appellatorische Kritik übt, diverse Mängel vorbringt, welche insbesondere ge- stützt auf das Novenverbot nicht berücksichtigt werden können und zudem auf ei- nen neu gestellten Antrag nicht einzutreten ist, rechtfertigt es sich, der Beschwer- deführerin die Kosten zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der hälftigen Kostenauflage
- 27 - heben sich die Parteientschädigungen gegenseitig auf, weshalb keine Entschädi- gungen zuzusprechen sind. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1.d, 1.e. und 1.g. des vorinstanzlichen Urteils vom 22. Dezember 2021 wie folgt abgeändert:
d) Der Beschwerdegegner wird angewiesen, umgehend, spätestens bis zum 30. Juni 2022 eine Liegenschaftsverwaltung im Tessin für die Villen G._____ und H._____ zu mandatieren.
e) Der Beschwerdegegner wird angewiesen, bis zum 30. Juni 2022 die Beseitigung der Gartenabfälle der Villa G._____ im Tessin vorzuneh- men bzw. vornehmen zu lassen.
g) Der Beschwerdegegner wird angewiesen, bis zum 30. Juni 2022 für die angemessene Sicherung der Villa H._____ sowie des Grundstücks (Garten und Wald) besorgt zu sein, wenn nötig unter Zuhilfenahme der zu beauftragenden Liegenschaftsverwaltung.
2. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils vom 22. Dezember 2021 wird sodann in teilweiser Gutheissung der Beschwerde wie folgt ergänzt:
h) Der Beschwerdegegner wird angewiesen, bis zum 30. Juni 2022 für die Vermietung der Villa G._____ zum bestmöglichen, aber mindestens kostendeckenden Preis besorgt zu sein, wenn möglich unter Zuhilfen- ahme der Expertise der zu beauftragenden Liegenschaftsverwaltung.
i) Der Beschwerdegegner wird angewiesen, bis zum 30. Juni 2022 ein den Anforderungen eines Erbteilungsprozesses genügendes Inventar der zu vertretenden Erbmasse, insbesondere für die Liegenschaften "M._____" in N._____ sowie "Chalet" in J._____, durch eine dafür qua-
- 28 - lifizierte Person erstellen zu lassen und den Erbinnen innert dieser Frist zuzustellen.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt, zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskas- se genommen. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist höher als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 29 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:
E. 2.2 Wie bereits anlässlich der vergangenen Aufsichtsbeschwerde erwogen wurde, hat der Erbenvertreter bei Beginn seiner Tätigkeit ein vollständiges Inven- tar aufzunehmen, d.h. ein genaues Vermögenverzeichnis zu erstellen, das Aus- kunft über Aktiven und Passiven des Nachlasses gibt (OGer ZH, PF190051 vom
8. Januar 2020, E. 3.1.; vgl. auch PICENONI, a.a.O., S. 46, sowie BSK ZGB II- KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 518 N 16).
E. 2.3 Die Vornahme eines genauen Inventars ist vorliegend unbestrittenermas- sen bis anhin nicht erfolgt. Dass dadurch offenbar auch der Erbteilungsprozess verzögert wird, was der Beschwerdegegner nicht bestreitet (vgl. act. 42 Rz. e.), ist entgegen der Vorinstanz auch ein aufsichtsrechtliches Thema, ist doch die Vorbe- reitung der Erbteilung eine der Hauptaufgaben eines Erbenvertreters (vgl. dazu BGE 97 II 11 E. 2; BGE 90 II 376 E. 2; KUKO-ZGB-KÜNZLE, a.a.O., Art. 602 N 29) und hätte der Beschwerdegegner bereits bei Amtsantritt ein Inventar erstellen müssen. Angesichts dessen, dass die fehlende Inventarisierung bereits einmal Thema einer Aufsichtsbeschwerde war (vgl. OGer ZH, PF190051 vom 8. Januar 2020, E. 3.1.), ist das entsprechende Versäumnis zumindest hinsichtlich der Lie- genschaften "Chalet" und "M._____" nicht mehr als unerheblich zu betrachten. Wie sich aus den unbestritten gebliebenen Ausführungen hinsichtlich des Ein- bruchs in die Villa H._____ im Jahr 2019 ergibt, war das Fehlen einer detaillierte- ren Liste auch mitursächlich dafür, dass keine rechtzeitige Schadensmeldung er- stellt werden konnte und der Wert von verlorenen Gegenständen nachträglich ge- schätzt werden musste (act. 32 E. 4.3.). Insoweit hatte das diesbezügliche Untä- tigbleiben des Beschwerdegegners bereits negative Konsequenzen, welche ein aufsichtsrechtliches Eingreifen rechtfertigen. Vorerst ist gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz dem Beschwerdegegner Frist anzusetzen, um eine den Anforderungen eines Erbteilungsprozesses entsprechende Inventa-
- 17 - risierung des zu vertretenden Nachlasses – d.h. soweit erforderlich, auch des Hausrates – durch eine dafür qualifizierte Person vornehmen zu lassen. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Frist von 30 Tagen erscheint jedoch für eine sorgfältige Inventarisierung zu kurz, sie ist auf Ende Juni zu verlängern. Die von der Beschwerdeführerin gestützt auf dieses Versäumnis verlangte Absetzung des Erbenvertreters (act. 33 Ziff. 4.5.5) ist dagegen als ultima ratio auch mit Bezug auf diese Pflichtverletzung (noch) nicht angezeigt. Sollte die angesetzte Frist zur In- ventarisierung jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht eingehalten werden können, wäre gegebenenfalls in einem weiteren aufsichtsrechtlichen Ver- fahren eine Absetzung als aufsichtsrechtliches Mittel ernsthaft zu prüfen.
3. Vermietung Villa G._____
E. 3 Die neue Erbenvertretung sei anzuweisen, alles Nötige zu unter- nehmen, dass die Versicherung P._____ die Versicherungsver- träge betreffend die Liegenschaft Villa H._____ nicht kündigt bzw. weiterführt.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Beschwerdegegner die Villa G._____ für einen nicht marktüblichen Mietzins von weniger als Fr. 5'000.–/Monat vermieten wolle. Dies sei ihm zu untersagen (act. 1 S. 10 f.). Die Vorinstanz er- wog, in einer Bemühung zur kostendeckenden Vermietung, wovon vorliegend auszugehen sei, sei keine willkürliche Mandatsführung zu erkennen. Demnach bestehe kein aufsichtsrechtlicher Handlungsbedarf (act. 32 E. 4.7.3). Die Be- schwerdeführerin wendet dagegen ein, dass die Villa G._____ weiterhin nicht vermietet sei, obwohl dies immer wieder in Aussicht gestellt worden sei, erstmals per Anfang 2019. Bezüglich der Höhe des Mietzinses sei von der Vorinstanz nicht thematisiert worden, dass die Villa in den Jahren 2010-2013 für Fr. 7'000.–/Monat vermietet worden sei und dass ein Mietzins von Fr. 3'900.–/Monat nicht ortsüblich sei (act. 33 Rz. 4.7).
E. 3.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert, war die Vermietung der Vil- la G._____ bereits Thema der letzten Aufsichtsbeschwerde und die baldige Ver- mietung, welche zu diesem Zeitpunkt in Aussicht gestellt wurde, ist bis zum heuti- gen Datum nicht erfolgt (vgl. OGer ZH, PF190051 vom 8. Januar 2020, E. 3.3.). Bereits damals wurde festgehalten, dass zeitweise keine relevanten Tätigkeiten im Hinblick auf die Instandstellung und Vermietung der Villa G._____ erfolgten. Dass bis anhin noch kein Vertragsabschluss möglich war (vgl. act. 42 Rz. b.), er- scheint angesichts dessen, dass das Tessin gerichtsnotorisch eine begehrte Lage
- 18 - ist, unverständlich und deutet auf zu zögerliches Vorgehen des Beschwerdegeg- ners hin, welches noch zu thematisieren sein wird.
E. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin dem Erbenvertreter jedoch Anweisungen zur Höhe des Mietzinses geben will und ausführt, dass dieser zwingend ortsüblich zu sein habe, kann ihr nicht gefolgt werden. In einer früheren Entscheidung der Kammer wurde die Pflicht einer Kündigung eines Mietvertrags zur Ertragsoptimie- rung verworfen, zumal auch eine kostendeckende Vermietung ausreichend sein kann, um die Aufgabe des Erbenvertreters zum Erhalt des verwalteten Vermö- gens in seinem ursprünglichen Bestand und zur Vermehrung nach den Regeln ei- ner ordnungsgemässen Wirtschaft zu erfüllen (OGer ZH, PF120008 vom 21. Mai 2012, E. III.1 ff.). Der kostendeckende Mietzins hat alle Aufwände zum Erhalt der Liegenschaft, insbesondere auch für nötige Renovationsarbeiten, abzudecken. Der zu erzielende Mietpreis hat damit lediglich, aber immerhin mindestens kos- tendeckend zu sein.
E. 3.4 Im Hinblick auf aufsichtsrechtliches Eingreifen ist der Beschwerdeführerin jedoch insoweit Recht zu geben, als dass der Umstand, dass die Vermietung seit über drei Jahren angestrebt wird, aber bis heute noch nicht erfolgt ist (vgl. OGer ZH, PF190051 vom 8. Januar 2020, E. 3.3.; act. 42 Rz. b), nunmehr aufsichts- rechtliche Massnahmen notwendig macht. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass nicht genügend Anstrengungen unternommen wurden, um die Villa über- haupt zu vermieten, eine Handlung, welche zur Verwaltung der Erbschaft gehört, ist doch die kostendeckende Vermietung und damit eine regelmässige Benutzung eines Grundstücks einem leerstehenden Zustand mit den entsprechenden Risiken vorzuziehen. Angesichts dessen, dass den leerstehenden Häusern infolge feh- lender Vermietung eine zunehmende Verwahrlosung droht, ist die Verzögerung einer Vermietung ohne sachlichen Grund als schlichthin unhaltbar zu werten, da das Vermögen der Erbmasse damit in der Substanz gefährdet wird.
E. 3.5 Dem Antrag der Beschwerdeführerin ist damit zumindest in der weit ver- standenen Hinsicht stattzugeben, dass der Beschwerdegegner sich um die zeit- nahe, bestmögliche, mindestens kostendeckende Vermietung der Villa G._____ zu kümmern hat. Hinsichtlich des zu erzielenden Mietpreises soll auf die Expertise
- 19 - der beizuziehenden Liegenschaftsverwaltung abgestellt werden oder, soweit eine Verwaltung bis dahin wider Erwarten nicht beauftragt werden konnte, ist die Ver- mietung vom Beschwerdegegner selbst zum zuvor dargelegten Preis vorzuneh- men. Angesichts dessen, dass laut (unbelegten) Angaben des Beschwerdegeg- ners anscheinend bereits eine Offerte zur Vermietung vorliegt, dürfte dies möglich sein (vgl. act. 42 Rz. b.).
4. Gartenarbeiten
E. 4 Eventualiter (falls dem Notariat B._____ weiterhin die Erbenver- tretung anvertraut würde)
a. sei das Notariat B._____ anzuweisen, mit sofortiger Wirkung den Notar O._____ als Erbenvertreter zu entlassen und in- tern die operative Durchführung des Erbenvertreter-Mandats einer fachlich qualifizierten Person zu übertragen und zu- sätzlich eine namentlich bekannte Stellvertretung einzuset- zen.
b. sei das Notariat B._____ anzuweisen, umgehend - spätes- tens aber innert 3 Monaten - eine sorgfältige und vollständi- ge Inventarisierung des zu vertretenden Nachlasses - d.h. auch des Hausrats - vorzunehmen und diese Inventarisie- rung den Erbinnen zuzustellen.
c. sei das Notariat B._____ anzuweisen, alles Nötige zu unter- nehmen, dass die Versicherung P._____ die Versicherungs- verträge betreffend die Liegenschaft Villa H._____ nicht kündigt bzw. weiterführt.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Gärtner R._____ den Garten unsachgemäss bewirtschafte, insbesondere durch fehlenden Abtransport der Gartenabfälle und Aufstapeln von Holz, welches Brandgefahr verursache (act. 1 S. 12 ff.). Die Vorinstanz sah hinsichtlich des Abtransports der Gartenabfäl- le dringlichen Handlungsbedarf und wies den Beschwerdegegner an, bis zum 30. April 2022 die Beseitigung der Gartenabfälle der Villa G._____ im Tessin vorzu- nehmen bzw. vornehmen zu lassen und bei Unmöglichkeit innert selbiger Frist den Erbinnen gegenüber zu begründen und zu belegen, weshalb dies nicht mög- lich ist (act. 32 E. 4.8. und 5.10.).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sich die Vorinstanz mit den von ihr gerügten und belegten und unbestrittenen Pflichtverletzungen des Gärtners R._____ nicht auseinandergesetzt habe. Sie belegt die angeblich von der Vorinstanz nicht gewürdigten Pflichtverletzungen selbst mit neuen Beilagen (act. 36/21-22 und 36/2.5) und damit mit Noven, welche allesamt bereits vor dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils datieren und damit bereits zu diesem Zeit- punkt hätten eingebracht werden können. Damit ist sie folglich nicht zu hören. Zu- dem ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass die angeblich mangelhafte Garten- arbeit nicht genügend belegt ist und ausserdem in der Argumentation der Be- schwerdeführerin eine gewisse Widersprüchlichkeit auszumachen ist, soweit sie einerseits verlangt, der Unterhalt sei auf das absolut Notwendigste, also Kontrol- len durch den Kantonsförster, zu beschränken, und gleichzeitig dem Gärtner mangelhafte Arbeit vorwirft (vgl. act. 32 E. 4.8.; act. 33 Rz. 4.8; act. 42 Rz. a.3.). Inwieweit über die Weisungen der Vorinstanz hinaus aufsichtsrechtlicher Bedarf bestehen würde, ist in der Beschwerde damit nicht hinreichend dargetan.
- 20 -
E. 4.3 Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Weisung festgehalten, dass der Be- schwerdegegner bis zum 30. April 2022 die Beseitigung der Gartenabfälle der Vil- la G._____ im Tessin vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen habe und bei Un- möglichkeit innert selbiger Frist den Erbinnen gegenüber zu begründen und zu belegen habe, weshalb dies nicht möglich sei (act. 32 Disp.-Ziff. 1.e). Letzteres scheint angesichts der hohen Dringlichkeit der vorzunehmenden Handlung nicht sachgerecht und würde dem Beschwerdegegner unnötig bereits heute eine fakti- sche Exkulpationsmöglichkeit einräumen. Versäumt er die Frist und würde von den Erbinnen deswegen ein weiteres aufsichtsrechtliches Verfahren eingeleitet, müsste er sich ohnehin rechtfertigen. Der Passus ist deshalb zu streichen. Zudem ist die Frist aufgrund des Beschwerdeverfahrens bis zum 30. Juni 2022 zu verlän- gern.
5. Heizung Villa H._____ Hinsichtlich der Beheizung der Villa H._____ begnügt sich die Beschwerdeführe- rin mit allgemeiner Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen und der Wiederho- lung des vor der Vorinstanz Vorgetragenen (act. 33 Rz. 4.10). Sie ist damit nicht zu hören.
6. Liegenschaftsverwaltung
E. 5 Subeventualiter (falls O._____ weiterhin die Erbenvertretung an- vertraut würde)
a. sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, eine Stellvertre- tung für die Mandatsführung zu ernennen. Der Name der Stellvertretung sei spätestens innert 14 Tage dem Bezirks- gericht Uster und den Erbinnen bekannt zu geben.
b. sei die Mandatsführung des Beschwerdegegners ab sofort durch das Notariatsinspektorat (Untere Zäune 2, 8001 Zü- rich) regelmässig - mindestens 2 Mal jährlich - zu überprü- fen.
c. O._____ sei anzuweisen innert der nächsten 30 Tage eine sorgfältige und vollständige Inventarisierung des zu vertre- tenden Nachlasses - d.h. auch des Hausrates - durch eine dafür qualifizierte Person vornehmen zu lassen und diese Inventarisierung den Erbinnen und dem Gericht zuzustellen.
d. sei O._____ zu verpflichten, für Auftragsvergaben über Fr. 5'000 mindestens zwei Offerten einzuholen.
e. sei O._____ zu verpflichten, dem Gericht und der Erbenge- meinschaft innert 30 Tagen mindestens zwei Offerten für die
- 5 - qualifizierte Liegenschaftsverwaltung im Tessin vorzulegen und spätestens innert 60 Tagen zu mandatieren.
f. sei O._____ zu verpflichten, die Erbinnen entsprechend dem Hinweis des Bundesgerichtsurteils vom 28. September 2020 Ziffer 2.2 "laufend, unaufgefordert und gleichzeitig über ge- plante oder vorgenommene Handlungen und wichtige Ereig- nisse zu orientieren". Dementsprechend sei er anzuweisen die Erbinnen mindestens einmal monatlich gleichzeitig und transparent über sämtliche Ereignisse und Massnahmen des Erbenvertretermandates zu informieren.
g. sei O._____ zu verpflichten, den Erbinnen alle zwei Wochen die Kopie seines nachgeführten Protokolls über die Führung des Erbenvertretungsmandates zukommen zu lassen.
h. sei O._____ zu verpflichten, für den gleichzeitigen Aus- tausch zwischen den Erbinnen und ihm, die Erbinnen regel- mässig, mindestens aber alle 6 Monate, im Beisein der Stellvertretung zu einer gemeinsamen Sitzung einzuladen. Eine erste Sitzung sei innert der nächsten 30 Tage durchzu- führen.
i. sei O._____ anzuweisen, alles Nötige zu unternehmen, dass die Versicherung P._____ die Versicherungsverträge betref- fend die Liegenschaft Villa H._____ nicht kündigt bzw. wei- terführt.
j. sei O._____ zu verpflichten, den Erbinnen und dem Bezirks- gericht Uster innert 20 Tagen die Offerten zur Beseitigung der Gartenabfälle aller Liegenschaften im Tessin vorzulegen und ihre Meinung dazu anzuhören.
k. sei O._____ zu untersagen, neue Heizungsrohre in der Villa H._____ gemäss der Offerte von der Q._____ SA zu verle- gen.
l. sei O._____ zu untersagen, die Villa G._____ für einen un- angemessenen Mietzins unter Fr. 5'000 monatlich zu ver- mieten.
m. die von O._____ ausgewählten Hilfspersonen R._____, RA S._____ und die Q._____ SA seien zu ersetzen.
E. 6 Es seien die Akten der Aufsichtsbeschwerde an das Bezirksge- richt Uster vom 17. Juli 2019 (Geschäftsnummer EA190001- I/Gm/U01), die Akten des Obergerichts der Beschwerde an das Bundesgericht vom 10. Februar 2020 (Geschäftsnummer 5A_130/2020) beizuziehen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin forderte weiter die Beauftragung einer Liegen- schaftsverwaltung für alle Liegenschaften im Tessin (act. 1 S. 10). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer nur dazu verpflichtet, für die Villa G._____ Offerten für die Beauftragung einer Liegenschaftsverwaltung einzuholen. Sie erwog, die Be- schwerdeführerin habe nicht substantiiert, weshalb eine Verwaltung für die restli- chen Liegenschaften im Tessin erforderlich sei (act. 32 E. 4.6.). Die Beschwerde- führerin wendet dagegen ein, die Notwendigkeit einer Verwaltung sei nicht nur für die Villa G._____, sondern auch für die Villa H._____ gegeben, zumal diese in ei- nem desolaten Zustand sei (act. 33 Rz. 4.6.1 - 4.6.3).
E. 6.2 Wie bereits vorstehend in Ziff. 3 ausgeführt, ist hinsichtlich der Vermietung und Instandstellung der Villa G._____ seit der letzten Aufsichtsbeschwerde wenig
- 21 - geschehen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdegegner damit zu Recht Frist an- gesetzt, Offerten für eine Liegenschaftsverwaltung für die Villa G._____ zu unter- breiten (act. 32 E. 5.9.1.). Es ist jedoch entgegen der Vorinstanz nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die Notwenigkeit einer Liegenschaftsverwaltung für die Villa H._____ zu wenig substantiiert haben sollte, hat sie doch detaillierte Ausführungen zu deren mangelhafter Sicherung bzw. ihrem sich zunehmend ver- schlechternden Zustand gemacht (vgl. dazu Ziff. 3 vorstehend sowie Ziff. 7 nach- stehend). Die entsprechenden Risiken sind umso höher, als das Haus aufgrund seiner Lage an einer Waldrandzone unbestrittenermassen nicht mehr aufgebaut werden dürfte, sollte es abbrennen oder einstürzen (act. 43/1). Zusammengefasst drängt sich eine Mandatierung einer Liegenschaftsverwaltung für alle Grundstü- cke angesichts des desolaten Zustands der Villa H._____, an dem offenbar auch die vom Beschwerdegegner eingesetzten Hilfspersonen bis anhin nichts zu än- dern vermochten, geradezu auf. Die Liegenschaftsverwaltung kann den Be- schwerdegegner auch darin unterstützen, dass die Massnahmen zu deren Siche- rung auch tatsächlich umgesetzt werden, was dem Beschwerdegegner, wie er selbst einräumt, bis anhin nicht zeitnah gelang (vgl. act. 42 Ziff. a.1.-3; s. auch Ziff. 7 nachfolgend).
E. 6.3 Aus den vorstehenden Gründen (vgl. Ziff. 4.3.) ist zudem der Passus, dass der Beschwerdegegner bei Unmöglichkeit der Mandatierung dies gegenüber den Erbinnen zu begründen habe, zu streichen. Das Einräumen einer faktischen Ex- kulpationsmöglichkeit erscheint auch betreffend Mandatierung einer Liegen- schaftsverwaltung weder nötig noch angezeigt.
7. Substanzerhaltung/Sicherung Villa H._____.
E. 7 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzli- cher MwSt. zulasten des Beschwerdegegners."
- 6 - 1.4. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab und setzte den Partei- en Frist zur Stellungnahme an (vgl. act. 6). Am 14. Juli 2021 nahm der Beschwer- degegner Stellung zur Aufsichtsbeschwerde (act. 10 und act. 11/1-15). C._____ und D._____ verzichteten beide auf eine Stellungnahme (vgl. act. 8 und 12). Mit Eingabe vom 23. August 2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Einga- be des Beschwerdegegners (vgl. act. 15 bis 16/1 sowie act. 18 bis 19/1-4). Mit Ur- teil vom 22. Dezember 2021 hiess die Vorinstanz die Aufsichtsbeschwerde teil- weise gut und entschied was folgt (vgl. act. 28 = act. 32 = act. 34, nachfolgend act. 32):
1. In teilweiser Gutheissung der Aufsichtsbeschwerde werden dem Beschwerdegeg- ner folgende Weisungen zur Führung seines Mandates erteilt:
a) Der Beschwerdegegner hat die Erbinnen laufend, unaufgefordert und gleichzeitig über geplante oder vorgenommene Handlungen und wichti- ge Ereignisse zu informieren, mindestens jedoch einmal pro Monat.
b) Der Beschwerdegegner hat den Erbinnen mindestens monatlich die Kopie seines nachgeführten Protokolls über die Führung des Erbenver- tretungsmandates zukommen zu lassen.
c) Der Beschwerdegegner wird angewiesen, bis zum 28. Februar 2022 ei- ne Stellvertretung zu bestimmen und dies innert selbiger Frist den Er- binnen mitzuteilen.
d) Der Beschwerdegegner wird angewiesen, bis zum 30. April 2022 eine Liegenschaftsverwaltung im Tessin für die Villa G._____ zu mandatie- ren. Bei Unmöglichkeit hat er innert selbiger Frist den Erbinnen gegenüber zu begründen und zu belegen, weshalb eine Mandatierung nicht mög- lich ist.
e) Der Beschwerdegegner wird angewiesen, bis zum 30. April 2022 die Beseitigung der Gartenabfälle der Villa G._____ im Tessin vorzuneh- men bzw. vornehmen zu lassen. Bei Unmöglichkeit hat er innert selbiger Frist den Erbinnen gegenüber zu begründen und zu belegen, weshalb dies nicht möglich ist.
- 7 -
f) Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Rückforderung der Ver- rechnungssteuer für die Jahre 2017 bis 2019 bei der zuständigen Stelle geltend zu machen.
g) Der Beschwerdegegner wird angewiesen, bis zum 30. April 2022 für die angemessene Sicherung der Villa H._____ besorgt zu sein. Bei Unmöglichkeit hat er innert selbiger Frist den Erbinnen gegenüber zu begründen und zu belegen, weshalb eine weitere Sicherung der Villa H._____ nicht möglich ist. Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
3. Die Kosten werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.-6. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung 1.5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht und stellte folgende Anträge (vgl. act. 29 S. 1 und act. 33 S. 2): "1. Das Urteil Nr. EA210002-I/Gm/U01/jg des Bezirksgerichts Uster vom 22. Dezember 2021 sei aufzuheben.
2. Es sei das Notariat B._____ mit sofortiger Wirkung aus dem Amt der Erbenvertretung zu entlassen und eine geeignete Person, Verwaltung oder ein anderes Notariat einzusetzen.
3. Bis zur Einsetzung des neuen Erbenvertreters sei die Aufsichts- behörde anzuweisen, die operative Führung regelmässig - min- destens alle zwei Wochen - mittels dem Rechenschaftsbericht von O._____ [O._____] zu überprüfen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzli- cher MWST zu Lasten des Beschwerdegegners." 1.6. Den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– für das zweitinstanzliche Verfahren leistete die Beschwerdeführerin auf erste Aufforderung hin (vgl. act. 37 und act. 39). Mit Verfügung vom 22. März 2022 wurde dem Beschwerdegegner eine 30-tägige Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 40). Mit recht- zeitiger Eingabe vom 4. April 2022 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerde- gegner seine Beschwerdeantwort ein (act. 42 und act. 43/1-7) und beantragte die Abweisung der Beschwerde mit Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Mit
- 8 - Eingabe vom 21. April 2022 (überbracht) äusserte sich die Beschwerdeführerin ein zweites Mal unaufgefordert und brachte diverse Noven vor (act. 44 und act. 45/1-20). Die vorgenannten Eingaben wurden in der Folge sämtlichen Verfah- rensbeteiligten mit dem Hinweis zugestellt, dass sich das Verfahren in der Bera- tungsphase befinde und keine Noven zulässig seien (act. 46). 1.7. Das Verfahren ist spruchreif. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (vgl. act. 1-29 sowie act. 30/1-26). II.
1. Prozessuales 1.1. Im Kanton Zürich wird die behördliche Aufsicht über den Erbenvertreter vom Einzelgericht ausgeübt, welches den Erbenvertreter eingesetzt hat (vgl. § 139 GOG). Für die Stellung und Aufgaben des Erbenvertreters können analog die Regelungen für die Willensvollstreckung und die Erbschaftsverwaltung heran- gezogen werden (vgl. BK-WOLF, Bern 2014, Art. 602 N 159). Der Erbenvertreter verfügt innerhalb der ihm gesetzten Grenzen über ein weites Ermessen. Die Auf- sichtsbehörde hat lediglich bei willkürlichen oder offenbar unsachlichen, also schlichtweg unhaltbaren Handlungen des Erbenvertreters einzuschreiten. Eine ei- gentliche Ermessensprüfung oder die Überprüfung, ob eine von mehreren vertret- baren Entscheidungsmöglichkeiten angemessen oder sachgerecht war, ist nicht ihre Aufgabe (vgl. BGer, 5P.107/2004 vom 26. April 2004, E. 2.3; PF120008 vom
21. Mai 2012, E. III.5.1; PraxKomm-Erbrecht-WEIBEL, 4. Aufl. 2019, Art. 602 N 78; BSK ZGB II-KARRER/VOGT/ LEU, 6. Aufl. 2019, Art. 595 N 22). Prüft die Aufsichts- behörde die Handlungen des Erbenvertreters nur auf Willkür hin, muss sie sich mit einzelnen Rügen nicht bis ins letzte Detail auseinandersetzen (RBOG 2013 Nr. 7, E. 2.b). 1.2. Die Aufsichtsbehörde kann vom Erbenvertreter Auskunft über seine Tätig- keit verlangen, ihm Weisungen oder Empfehlungen erteilen, ihn absetzen und eventuell Handlungen rückgängig machen (vgl. BSK ZGB II- SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, a.a.O., Art. 602 N 50 und BK-WOLF, a.a.O.,
- 9 - Art. 602 N 168). Die Absetzung eines Erbenvertreters rechtfertigt sich nur, soweit alle anderen Massnahmen nicht geeignet sind, eine pflichtgemässe Amtsführung in Zukunft verlässlich sicherzustellen (PICENONI, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, Diss. Zürich 2004, 125 m.w.H.; vgl. auch BGE 90 II 376 E. 3 für eine Absetzung des Willensvollstreckers "wenn sich der Übelstand anders nicht behe- ben lässt"). Sie ist insbesondere bei wiederholter und/oder schwerer Pflichtverlet- zung sowie bei Unfähigkeit zu ordnungsgemässer Geschäftsführung denkbar (PICENONI, a.a.O., 130 m.w.H.). 1.3. Die Aufsichtsbeschwerde gegen den Erbenvertreter ist mindestens in der Nähe von summarischen Verfahren einzuordnen (vgl. ZR 111/2012 Nr. 14). Es gilt die einfache Untersuchungsmaxime (vgl. § 83 Abs. 3 GOG ZH, OGer ZH, PF150068 vom 29. Januar 2016, E. 4.2 sowie BSK ZPO-MAZAN, 3. Aufl. 2017, Art. 255 N 6). Wie bei der Verhandlungsmaxime ist der Prozessstoff von den Par- teien selbst zu beschaffen; sie müssen also das Gericht über den Sachverhalt in- formieren und dazu die Beweismittel nennen. Das Gericht ist jedoch einer erhöh- ten Fragepflicht unterworfen, wobei es sich zurückhalten kann und muss, wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99). Die Aufsichtsbehörde ist nicht an die Beschwerdeanträge gebunden (O- Ger ZH, PF120008 vom 21. Mai 2012, E. III.5.3; BSK ZGB II- SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, a.a.O., Art. 602 N 51; PICENONI, a.a.O., 120). 1.4. Gegen den Entscheid des Einzelgerichts des Bezirksgerichts kann innert
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin erhebt gegenüber dem Beschwerdegegner diver- se Vorwürfe, welche mit der Substanzerhaltung und der Sicherung der Villa H._____ zusammenhängen, welche sie als ungenügend erachtet (act. 1 S. 15 f.). Die Vorinstanz sah hinsichtlich der Sicherung der Villa H._____, nicht jedoch hin- sichtlich der Substanzerhaltung aufsichtsrechtlichen Handlungsbedarf als gege- ben an und verpflichtete den Beschwerdegegner dazu, bis zum 30. April 2022 für die angemessene Sicherung der Villa H._____ besorgt zu sein (act. 32 E. 4.13.
- 22 - und 5.14.). In ihrer Beschwerde weist die Beschwerdeführerin zusammengefasst erneut darauf hin, dass die Villa H._____ infolge mangelhafter Sicherung bereits mehrfach Ziel von Einbrüchen und Vandalenakten wurde und sich wiederholt Ju- gendliche im Garten aufhielten. Dagegen habe der Beschwerdegegner bis anhin nichts getan (act. 33 Ziff. 4.9 und 4.13).
E. 7.2 Bereits aus der vergangenen Aufsichtsbeschwerde ist bekannt, dass die Liegenschaft Villa H._____ seit längerem in baufälligem Zustand ist, und mehr- fach eingebrochen wurde (vgl. OGer ZH, PF190051 vom 8. Januar 2020, E. 3.5.; act. 43/1). Die Liegenschaft und das darinstehende Mobiliar sind unbestrittener- massen erst nach wiederholten Einbrüchen teilweise geräumt worden bzw. ein In- ventar wurde erst nachträglich erstellt (vgl. dazu Ziff. 2 vorstehend). Als Konse- quenz der Schadensmeldung des Einbruchs wurde die Gebäudeversicherung auf den desolaten Zustand des Gebäudes aufmerksam, was schliesslich zum (vo- rübergehenden) Verlust der Gebäudeversicherungen von allen Liegenschaften im Tessin führte (vgl. act. 32 E. 4.2.2.6; act. 42 Ziff. a.1.). Es mag zutreffen, dass dies so oder so erfolgt wäre, zumal die Liegenschaft bereits beim Antritt des Er- benvertreters in baufälligem Zustand war (vgl. act. 43/1). Die Erbenvertretung wurde seinerzeit gerade auch deswegen angeordnet, weil die Erbinnen nicht mehr in der Lage waren, substanzerhaltende Massnahmen für die Gebäude zu treffen (vgl. OGer, LF170067 vom 9. April 2018, E. 5.2). Allerdings ist angesichts des vorstehend Dargestellten der Zusammenhang zwischen dem Aufmerksam- werden der Versicherung auf den desolaten Zustand der Liegenschaft sowie den (wiederholten) Einbrüchen nicht von der Hand zu weisen. So oder so hätte die Liegenschaft jedoch spätestens nach dem ersten Einbruch im Jahr 2019 genü- gend gegen unbefugte Benutzung, welche zweifelsohne einen Substanzverlust nach sich ziehen kann, geschützt werden müssen, etwa durch das Anbringen von Aluminiumläden, durch hinreichende Sicherung oder Verbarrikadierung von (ma- roden) Fenstern und Türen (was der Beschwerdegegner offenbar inzwischen ver- anlasst hat, vgl. act. 42 Ziff. a.4.), oder die Installation einer (wenn nötig solarbe- triebenen) Alarmanlage, wie die Vorinstanz zutreffend festhält (act. 32 E. 4.13.3.). Zu beachten ist zwar, dass die Beschwerdeführerin selbst in früheren Verfahren sich auf den Standpunkt gestellt hat, betreffend die Villa H._____ seien nur die al-
- 23 - lernötigsten Vorkehrungen zu treffen, zumal das Gebäude gesamtsaniert werden müsse. Dies erfolgte jedoch in der Annahme, dass die Erbteilung bald erfolgen würde, was sich offenbar nicht bewahrheitet hat (vgl. OGer ZH, LF170067 vom
9. April 2018, E. 5.2). Da seither die Liegenschaft vor unbefugtem Zutritt und (wei- terer) Zerstörung nur ungenügend geschützt wurde (vgl. auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Reparatur des Dachs in act. 33 Rz. 4.9.3), sich etwa die Installation einer Alarmanlage unbestrittenermassen hinzieht (act. 42 Rz. a.1.), ist die Substanz der Liegenschaft gefährdet. Damit ist aufsichtsrechtlich einzugrei- fen. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Absetzung des Beschwerdegeg- ners rechtfertigt sich allerdings nicht, zumal die unbefugte Benutzung nicht (nur) der Untätigkeit des Beschwerdegegners, sondern auch dem allgemeinen Risiko von unbewohnten baufälligen Grundstücken hinsichtlich unbefugter Nutzung durch Drittpersonen geschuldet ist (vgl. dazu Ziff. 7 nachstehend). Dieses Risiko ist jedoch, wie ausgeführt, bestmöglich zu mindern, weshalb dem Beschwerde- gegner diesbezüglich aufsichtsrechtliche Weisungen zu erteilen sind. Es bleibt auch vorliegend darauf hinzuweisen, dass, sollte sich die Untätigkeit des Be- schwerdegegners fortsetzen, eine Absetzung im Rahmen eines weiteren auf- sichtsrechtlichen Verfahrens ernsthaft zu prüfen wäre.
E. 7.3 Es rechtfertigt sich hier entgegen der Vorinstanz dem Beschwerdegegner die Weisung zu erteilen, innert einer anzusetzenden Frist geeignete Massnahmen zu treffen, um (nicht nur) das Gebäude der Villa H._____, sondern das gesamte Grundstück (inklusive Garten und Wald) vor unberechtigtem Zutritt zu schützen, da dieses unbestrittenermassen ebenfalls regelmässig unbefugt genutzt wird und ein entsprechendes Untätigbleiben als unhaltbar angesehen werden muss. Damit ist eine Präzisierung der vorinstanzlichen Weisung diesbezüglich angebracht, dass das gesamte Grundstück um die Villa H._____ vor unbefugtem Zutritt zu schützen ist, und zwar, soweit notwendig, unter Zuhilfenahme der auch für die Vil- la H._____ zu beauftragenden Liegenschaftsverwaltung, zumal diese über die notwendige Expertise und Kontakte zu Handwerkern vor Ort verfügen dürfte. So- weit die Liegenschaftsverwaltung wider Erwarten nicht beauftragt werden kann, ist die Sicherung vom Beschwerdegegner selbst zu veranlassen. Zudem ist auch be- treffend die Sicherung der Villa H._____ die Einräumung einer faktischen Exkul-
- 24 - pationsmöglichkeit nicht sachgerecht, weshalb der von der Vorinstanz eingefügte Passus, dass der Beschwerdegegner bei Unmöglichkeit der Sicherung dies ge- genüber den Erbinnen zu begründen habe, zu streichen ist (vgl. Ziff. 4.3. vorste- hend).
E. 7.4 Der von der Beschwerdegegnerin wiederholt vorgebrachten, jedoch unbe- legten Behauptung, dass Handwerker unbeaufsichtigt in der Villa H._____ ein- und ausgingen sowie Gegenstände mitgehen lassen könnten (vgl. act. 33 Rz. 4.13), ist bereits durch die Weisungen zur Erstellung eines detaillierten, den Anforderungen eines Erbteilungsprozesses entsprechenden Inventars sowie der Beauftragung einer Liegenschaftsverwaltung entgegengewirkt worden. Ein weite- res Eingreifen würde sich damit selbst dann erübrigen, soweit diese unbelegte Behauptung sich als zutreffend herausgestellt hätte.
8. Hilfspersonen 8.1. Hinsichtlich der Auswahl der Hilfspersonen hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass diese bereits in OGer ZH, PF190051 vom 8. Januar 2020, E. 3.9., thematisiert und gutgeheissen wurde und die Beschwerdeführerin diesbe- züglich nichts Neues geltend macht (act. 32 E. 4.11.). 8.2. Die Beschwerdeführerin kann auch in ihrer Beschwerde nichts ausführen, was diesbezüglich andere Schlüsse erlauben würde (act. 33 Rz. 4.11.). Pflichtwid- rigkeiten hinsichtlich der Gartenbewirtschaftung sind nicht nachgewiesen (vgl. Ziff. 4 vorstehend) und der Umstand, dass insbesondere zur Sicherung der Villa H._____ nicht genügend geschah, lässt sich nicht alleine auf das Verhalten des beigezogenen Statthalters zurückbeziehen. Der von der Beschwerdeführerin zu Recht gerügte Umstand, dass sowohl hinsichtlich des Abtransports der Schnittab- fälle als auch hinsichtlich der Sicherung der Villa H._____ Handlungsbedarf be- steht, wurde mit entsprechenden aufsichtsrechtlichen Weisungen (insb. Sicherung der Villa und Umgebung, Beauftragung betr. Offerten zum Abtransport von Schnittabfällen) bereits Rechnung getragen. Zudem dürfte der Beschwerdegegner unter Zuhilfenahme der zu beauftragenden Liegenschaftsverwaltung ohnehin ins- künftig besser in der Lage sein, sich um den Unterhalt der Grundstücke im Tessin
- 25 - zu kümmern. Der Erbenvertreter hat so mindestens eine weitere Hilfsperson, auf deren Expertise und Kontakte er sich bei der (möglichst zeitnahen) Vornahme des Unterhalts der Grundstücke und der sich darauf befindenden Liegenschaften zu- rückgreifen kann. Der Ersatz der bestehenden Hilfspersonen oder die Absetzung des Beschwerdegegners erscheinen angesichts dessen nicht angezeigt.
9. Vermögensverlust 9.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Tätigkeit des Erbenvertreters habe bereits zu einem Vermögensverlust geführt (act. 1 S. 28 f.). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, ein entsprechender Vermögensverlust beruhe nicht auf einer zuvor festgestellten und willkürlichen Mandatsführung und dieser sei nicht im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde zu behandeln (act. 32 E. 4.14.). Die Be- schwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde am geltend gemachten Schaden fest und erklärt, dieser sei sehr wohl durch eine ungetreue Geschäftsführung des Be- schwerdegegners entstanden (act. 33 Ziff. 4.14). 9.2. Der angeblich entstandene Schaden und dessen Verursachung wären nicht im vorliegenden summarischen Aufsichtsbeschwerdeverfahren, sondern in einem Haftungsprozess zu behandeln (PICENONI, a.a.O., S. 137). Es ist damit nicht Sache der Aufsichtsbehörde, sich zu einem möglichen Schaden und der Frage der Haftung des Erbschaftsverwalters zu äussern (insoweit zu weitgehend die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Schaden nicht auf einer willkürlichen Mandatsführung resultiere). Die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich des geltend gemachten Schadens in den ordentlichen Zivilprozess zu verweisen. IV.
1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Zu den Kostenfolgen erklärte die Beschwerdeführerin, sie führe die Auf- sichtsbeschwerde aus Angst wegen der wiederholten groben Pflichtverletzungen des Erbenvertreters (vgl. act. 33 Rz. 6). Streitigkeiten betreffend Erbenvertretung sind vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGer, 5A_121/2012 vom 16. April 2012, E. 1.). Die Beschwerdeführerin führte aus, es gehe vorliegend darum, weitere
- 26 - Schäden zu verhindern und die Erbenvertretung in professionelle Hände zu legen (vgl. act. 33 Rz. 6). Ein Grund zur Kostenbefreiung ist daraus nicht ersichtlich. Gegen die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten brachte die Beschwerdefüh- rerin im Übrigen keine konkreten Beanstandungen vor.
2. Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
E. 10 Tagen seit der Mitteilung Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden (vgl. § 84 GOG). Auf das obergerichtliche Beschwerdeverfahren sind nach ausdrücklicher Verweisung die Bestimmungen der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. § 84 GOG). Mit einer Beschwerde nach den Art. 319 ff. ZPO kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Es genügt allerdings nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Beschwerdeschrift in gleicher Art und Weise wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Be-
- 10 - stand (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1).
2. Noven
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF220004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Urteil vom 19. Mai 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Notariat B._____, Beschwerdegegner sowie
1. C._____,
2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ betreffend Beschwerde gegen den Erbenvertreter
- 2 - Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Uster vom 22. Dezember 2021 (EA210002)
- 3 - Erwägungen: I. 1.1. E._____ (geboren am tt. Juli 1915) war mit F._____ (geboren am tt. Juni
1914) verheiratet. Aus der Ehe gingen drei Töchter hervor: C._____ (geboren am tt. Februar 1954), A._____ (geboren am tt. November 1955) und D._____ (gebo- ren am tt. Dezember 1957). Der Vater verstarb am tt.mm.2008, die Mutter am tt.mm.2016 (vgl. OGer ZH, LF170067 vom 9. April 2018, E. 1. sowie PF190051 vom 8. Januar 2020, E. 1.1.). Zum Nachlass des Vaters gehören u.a. die Villen G._____ und H._____ im Tessin, eine Bauparzelle im Tessin, Landwirtschaftsland in I._____ und ein Chalet in J._____. Zum Nachlass der Mutter gehören u.a. ein UBS-Portfolio im Wert von Fr. 1.2 Mio., die Villa K._____ in L._____ und die Lie- genschaft "M._____" in N._____ (vgl. act. 1 S. 4 f.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. Mai 2018 wurde das Notariat B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) als Erben- vertreter eingesetzt. Im Juli 2018 übernahm O._____, der Leiter des Notariats B._____, die operative Führung des Mandats (OGer ZH, PF190051 vom 8. Janu- ar 2020, E. 1.2.). Am 17. Juli 2019 reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdefüh- rerin) bei der Vorinstanz eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdegeg- ner ein, welche abgewiesen wurde (vgl. OGer ZH, PF190051 vom 8. Januar 2020, E. 1.3.). Die dagegen erhobenen Beschwerden wiesen das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. Januar 2020 (Geschäfts-Nr. PF190051) und das Bundesgericht mit Urteil vom 28. September 2020 (BGer, 5A_130/2020) ab. 1.3. Am 4. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine weitere Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdegegner ein und stellte die folgenden Anträge (vgl. act. 1 S. 2 f.; s.a. act. 4 S. 2): "1. Es sei das Notariat B._____ mit sofortiger Wirkung aus dem Amt der Erbenvertretung zu entlassen und eine geeignete Person, Verwaltung oder ein anderes Notariat einzusetzen.
2. Die neue Erbenvertretung sei anzuweisen umgehend - spätes- tens aber innert 3 Monaten - eine sorgfältige und vollständige In- ventarisierung des zu vertretenden Nachlasses - d.h. auch des
- 4 - Hausrats - vorzunehmen und diese Inventarisierung den Erbinnen zuzustellen.
3. Die neue Erbenvertretung sei anzuweisen, alles Nötige zu unter- nehmen, dass die Versicherung P._____ die Versicherungsver- träge betreffend die Liegenschaft Villa H._____ nicht kündigt bzw. weiterführt.
4. Eventualiter (falls dem Notariat B._____ weiterhin die Erbenver- tretung anvertraut würde)
a. sei das Notariat B._____ anzuweisen, mit sofortiger Wirkung den Notar O._____ als Erbenvertreter zu entlassen und in- tern die operative Durchführung des Erbenvertreter-Mandats einer fachlich qualifizierten Person zu übertragen und zu- sätzlich eine namentlich bekannte Stellvertretung einzuset- zen.
b. sei das Notariat B._____ anzuweisen, umgehend - spätes- tens aber innert 3 Monaten - eine sorgfältige und vollständi- ge Inventarisierung des zu vertretenden Nachlasses - d.h. auch des Hausrats - vorzunehmen und diese Inventarisie- rung den Erbinnen zuzustellen.
c. sei das Notariat B._____ anzuweisen, alles Nötige zu unter- nehmen, dass die Versicherung P._____ die Versicherungs- verträge betreffend die Liegenschaft Villa H._____ nicht kündigt bzw. weiterführt.
5. Subeventualiter (falls O._____ weiterhin die Erbenvertretung an- vertraut würde)
a. sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, eine Stellvertre- tung für die Mandatsführung zu ernennen. Der Name der Stellvertretung sei spätestens innert 14 Tage dem Bezirks- gericht Uster und den Erbinnen bekannt zu geben.
b. sei die Mandatsführung des Beschwerdegegners ab sofort durch das Notariatsinspektorat (Untere Zäune 2, 8001 Zü- rich) regelmässig - mindestens 2 Mal jährlich - zu überprü- fen.
c. O._____ sei anzuweisen innert der nächsten 30 Tage eine sorgfältige und vollständige Inventarisierung des zu vertre- tenden Nachlasses - d.h. auch des Hausrates - durch eine dafür qualifizierte Person vornehmen zu lassen und diese Inventarisierung den Erbinnen und dem Gericht zuzustellen.
d. sei O._____ zu verpflichten, für Auftragsvergaben über Fr. 5'000 mindestens zwei Offerten einzuholen.
e. sei O._____ zu verpflichten, dem Gericht und der Erbenge- meinschaft innert 30 Tagen mindestens zwei Offerten für die
- 5 - qualifizierte Liegenschaftsverwaltung im Tessin vorzulegen und spätestens innert 60 Tagen zu mandatieren.
f. sei O._____ zu verpflichten, die Erbinnen entsprechend dem Hinweis des Bundesgerichtsurteils vom 28. September 2020 Ziffer 2.2 "laufend, unaufgefordert und gleichzeitig über ge- plante oder vorgenommene Handlungen und wichtige Ereig- nisse zu orientieren". Dementsprechend sei er anzuweisen die Erbinnen mindestens einmal monatlich gleichzeitig und transparent über sämtliche Ereignisse und Massnahmen des Erbenvertretermandates zu informieren.
g. sei O._____ zu verpflichten, den Erbinnen alle zwei Wochen die Kopie seines nachgeführten Protokolls über die Führung des Erbenvertretungsmandates zukommen zu lassen.
h. sei O._____ zu verpflichten, für den gleichzeitigen Aus- tausch zwischen den Erbinnen und ihm, die Erbinnen regel- mässig, mindestens aber alle 6 Monate, im Beisein der Stellvertretung zu einer gemeinsamen Sitzung einzuladen. Eine erste Sitzung sei innert der nächsten 30 Tage durchzu- führen.
i. sei O._____ anzuweisen, alles Nötige zu unternehmen, dass die Versicherung P._____ die Versicherungsverträge betref- fend die Liegenschaft Villa H._____ nicht kündigt bzw. wei- terführt.
j. sei O._____ zu verpflichten, den Erbinnen und dem Bezirks- gericht Uster innert 20 Tagen die Offerten zur Beseitigung der Gartenabfälle aller Liegenschaften im Tessin vorzulegen und ihre Meinung dazu anzuhören.
k. sei O._____ zu untersagen, neue Heizungsrohre in der Villa H._____ gemäss der Offerte von der Q._____ SA zu verle- gen.
l. sei O._____ zu untersagen, die Villa G._____ für einen un- angemessenen Mietzins unter Fr. 5'000 monatlich zu ver- mieten.
m. die von O._____ ausgewählten Hilfspersonen R._____, RA S._____ und die Q._____ SA seien zu ersetzen.
6. Es seien die Akten der Aufsichtsbeschwerde an das Bezirksge- richt Uster vom 17. Juli 2019 (Geschäftsnummer EA190001- I/Gm/U01), die Akten des Obergerichts der Beschwerde an das Bundesgericht vom 10. Februar 2020 (Geschäftsnummer 5A_130/2020) beizuziehen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzli- cher MwSt. zulasten des Beschwerdegegners."
- 6 - 1.4. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab und setzte den Partei- en Frist zur Stellungnahme an (vgl. act. 6). Am 14. Juli 2021 nahm der Beschwer- degegner Stellung zur Aufsichtsbeschwerde (act. 10 und act. 11/1-15). C._____ und D._____ verzichteten beide auf eine Stellungnahme (vgl. act. 8 und 12). Mit Eingabe vom 23. August 2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Einga- be des Beschwerdegegners (vgl. act. 15 bis 16/1 sowie act. 18 bis 19/1-4). Mit Ur- teil vom 22. Dezember 2021 hiess die Vorinstanz die Aufsichtsbeschwerde teil- weise gut und entschied was folgt (vgl. act. 28 = act. 32 = act. 34, nachfolgend act. 32):
1. In teilweiser Gutheissung der Aufsichtsbeschwerde werden dem Beschwerdegeg- ner folgende Weisungen zur Führung seines Mandates erteilt:
a) Der Beschwerdegegner hat die Erbinnen laufend, unaufgefordert und gleichzeitig über geplante oder vorgenommene Handlungen und wichti- ge Ereignisse zu informieren, mindestens jedoch einmal pro Monat.
b) Der Beschwerdegegner hat den Erbinnen mindestens monatlich die Kopie seines nachgeführten Protokolls über die Führung des Erbenver- tretungsmandates zukommen zu lassen.
c) Der Beschwerdegegner wird angewiesen, bis zum 28. Februar 2022 ei- ne Stellvertretung zu bestimmen und dies innert selbiger Frist den Er- binnen mitzuteilen.
d) Der Beschwerdegegner wird angewiesen, bis zum 30. April 2022 eine Liegenschaftsverwaltung im Tessin für die Villa G._____ zu mandatie- ren. Bei Unmöglichkeit hat er innert selbiger Frist den Erbinnen gegenüber zu begründen und zu belegen, weshalb eine Mandatierung nicht mög- lich ist.
e) Der Beschwerdegegner wird angewiesen, bis zum 30. April 2022 die Beseitigung der Gartenabfälle der Villa G._____ im Tessin vorzuneh- men bzw. vornehmen zu lassen. Bei Unmöglichkeit hat er innert selbiger Frist den Erbinnen gegenüber zu begründen und zu belegen, weshalb dies nicht möglich ist.
- 7 -
f) Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Rückforderung der Ver- rechnungssteuer für die Jahre 2017 bis 2019 bei der zuständigen Stelle geltend zu machen.
g) Der Beschwerdegegner wird angewiesen, bis zum 30. April 2022 für die angemessene Sicherung der Villa H._____ besorgt zu sein. Bei Unmöglichkeit hat er innert selbiger Frist den Erbinnen gegenüber zu begründen und zu belegen, weshalb eine weitere Sicherung der Villa H._____ nicht möglich ist. Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
3. Die Kosten werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.-6. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung 1.5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht und stellte folgende Anträge (vgl. act. 29 S. 1 und act. 33 S. 2): "1. Das Urteil Nr. EA210002-I/Gm/U01/jg des Bezirksgerichts Uster vom 22. Dezember 2021 sei aufzuheben.
2. Es sei das Notariat B._____ mit sofortiger Wirkung aus dem Amt der Erbenvertretung zu entlassen und eine geeignete Person, Verwaltung oder ein anderes Notariat einzusetzen.
3. Bis zur Einsetzung des neuen Erbenvertreters sei die Aufsichts- behörde anzuweisen, die operative Führung regelmässig - min- destens alle zwei Wochen - mittels dem Rechenschaftsbericht von O._____ [O._____] zu überprüfen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzli- cher MWST zu Lasten des Beschwerdegegners." 1.6. Den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– für das zweitinstanzliche Verfahren leistete die Beschwerdeführerin auf erste Aufforderung hin (vgl. act. 37 und act. 39). Mit Verfügung vom 22. März 2022 wurde dem Beschwerdegegner eine 30-tägige Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 40). Mit recht- zeitiger Eingabe vom 4. April 2022 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerde- gegner seine Beschwerdeantwort ein (act. 42 und act. 43/1-7) und beantragte die Abweisung der Beschwerde mit Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Mit
- 8 - Eingabe vom 21. April 2022 (überbracht) äusserte sich die Beschwerdeführerin ein zweites Mal unaufgefordert und brachte diverse Noven vor (act. 44 und act. 45/1-20). Die vorgenannten Eingaben wurden in der Folge sämtlichen Verfah- rensbeteiligten mit dem Hinweis zugestellt, dass sich das Verfahren in der Bera- tungsphase befinde und keine Noven zulässig seien (act. 46). 1.7. Das Verfahren ist spruchreif. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (vgl. act. 1-29 sowie act. 30/1-26). II.
1. Prozessuales 1.1. Im Kanton Zürich wird die behördliche Aufsicht über den Erbenvertreter vom Einzelgericht ausgeübt, welches den Erbenvertreter eingesetzt hat (vgl. § 139 GOG). Für die Stellung und Aufgaben des Erbenvertreters können analog die Regelungen für die Willensvollstreckung und die Erbschaftsverwaltung heran- gezogen werden (vgl. BK-WOLF, Bern 2014, Art. 602 N 159). Der Erbenvertreter verfügt innerhalb der ihm gesetzten Grenzen über ein weites Ermessen. Die Auf- sichtsbehörde hat lediglich bei willkürlichen oder offenbar unsachlichen, also schlichtweg unhaltbaren Handlungen des Erbenvertreters einzuschreiten. Eine ei- gentliche Ermessensprüfung oder die Überprüfung, ob eine von mehreren vertret- baren Entscheidungsmöglichkeiten angemessen oder sachgerecht war, ist nicht ihre Aufgabe (vgl. BGer, 5P.107/2004 vom 26. April 2004, E. 2.3; PF120008 vom
21. Mai 2012, E. III.5.1; PraxKomm-Erbrecht-WEIBEL, 4. Aufl. 2019, Art. 602 N 78; BSK ZGB II-KARRER/VOGT/ LEU, 6. Aufl. 2019, Art. 595 N 22). Prüft die Aufsichts- behörde die Handlungen des Erbenvertreters nur auf Willkür hin, muss sie sich mit einzelnen Rügen nicht bis ins letzte Detail auseinandersetzen (RBOG 2013 Nr. 7, E. 2.b). 1.2. Die Aufsichtsbehörde kann vom Erbenvertreter Auskunft über seine Tätig- keit verlangen, ihm Weisungen oder Empfehlungen erteilen, ihn absetzen und eventuell Handlungen rückgängig machen (vgl. BSK ZGB II- SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, a.a.O., Art. 602 N 50 und BK-WOLF, a.a.O.,
- 9 - Art. 602 N 168). Die Absetzung eines Erbenvertreters rechtfertigt sich nur, soweit alle anderen Massnahmen nicht geeignet sind, eine pflichtgemässe Amtsführung in Zukunft verlässlich sicherzustellen (PICENONI, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, Diss. Zürich 2004, 125 m.w.H.; vgl. auch BGE 90 II 376 E. 3 für eine Absetzung des Willensvollstreckers "wenn sich der Übelstand anders nicht behe- ben lässt"). Sie ist insbesondere bei wiederholter und/oder schwerer Pflichtverlet- zung sowie bei Unfähigkeit zu ordnungsgemässer Geschäftsführung denkbar (PICENONI, a.a.O., 130 m.w.H.). 1.3. Die Aufsichtsbeschwerde gegen den Erbenvertreter ist mindestens in der Nähe von summarischen Verfahren einzuordnen (vgl. ZR 111/2012 Nr. 14). Es gilt die einfache Untersuchungsmaxime (vgl. § 83 Abs. 3 GOG ZH, OGer ZH, PF150068 vom 29. Januar 2016, E. 4.2 sowie BSK ZPO-MAZAN, 3. Aufl. 2017, Art. 255 N 6). Wie bei der Verhandlungsmaxime ist der Prozessstoff von den Par- teien selbst zu beschaffen; sie müssen also das Gericht über den Sachverhalt in- formieren und dazu die Beweismittel nennen. Das Gericht ist jedoch einer erhöh- ten Fragepflicht unterworfen, wobei es sich zurückhalten kann und muss, wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99). Die Aufsichtsbehörde ist nicht an die Beschwerdeanträge gebunden (O- Ger ZH, PF120008 vom 21. Mai 2012, E. III.5.3; BSK ZGB II- SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, a.a.O., Art. 602 N 51; PICENONI, a.a.O., 120). 1.4. Gegen den Entscheid des Einzelgerichts des Bezirksgerichts kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden (vgl. § 84 GOG). Auf das obergerichtliche Beschwerdeverfahren sind nach ausdrücklicher Verweisung die Bestimmungen der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. § 84 GOG). Mit einer Beschwerde nach den Art. 319 ff. ZPO kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Es genügt allerdings nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Beschwerdeschrift in gleicher Art und Weise wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Be-
- 10 - stand (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1).
2. Noven 2.1. Nach Art. 326 ZPO sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren No- ven nicht zulässig (vgl. BGer, 5A_405/2011 vom 27. September 2011, wonach im Beschwerdeverfahren Noven auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes ausgeschlossen sind; OGer ZH, PF120047 vom 17. Januar 2013, E. 2.2). Die vorerwähnte Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen führt nicht zu einem offeneren Novenrecht, als es für das entsprechende Rechtsmittel allgemein gesetzlich vorgeschrieben ist. Im Be- schwerdeverfahren vor oberer Aufsichtsbehörde nach § 84 GOG in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO gilt daher das (absolute) Novenverbot nach Art. 326 Abs. 1 ZPO. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen, es sei denn, erst das erstinstanzliche Urteil hätte dazu Anlass gegeben (BGE 139 III 466 E. 3.4). 2.2. Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde sowie insbesondere in ihrer Noveneingabe vom 21. April 2022 (act. 44) wiederholt auf Ereignisse Bezug und reicht dazugehörige Beilagen ein, welche sich noch vor Eingang der Be- schwerde ereignet haben, wobei sie diese jedoch nie im Rahmen einer Noven- eingabe im erstinstanzlichen Verfahren eingebracht hat. Soweit nicht das erstin- stanzliche Urteil zur Vortragung dieser Noven Anlass gegeben hat, worauf nach- folgend einzugehen sein wird, ist sie damit nicht zu hören und in ein separates Beschwerdeverfahren zu verweisen. Gleiches gilt für jene Noven, welche sich erst nach Eingang der Beschwerde ereignet haben (sog. echte Noven), insbesondere jene in der Noveneingabe der Beschwerdeführerin. Auch sie sind im Beschwer- deverfahren gestützt auf Art. 326 ZPO nur zulässig, soweit das vorinstanzliche Ur- teil zu ihrer Vortragung Anlass gegeben hat. Alleine der Umstand, dass der mate- riellen Wahrheit und der Prozessökonomie nach Ansicht der Beschwerdeführerin besser gedient wäre, wenn Noven im Beschwerdeverfahren zuzulassen wären (act. 44 S. 2), kann keine Abweichung vom klaren Gesetzwortlaut des Art. 326
- 11 - ZPO sowie der darauf basierenden, vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beschwerde rechtfertigen. 2.3. Neu und gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig ist somit der Antrag der Beschwerdeführerin, dass die hiesige Aufsichtsbehörde in zweiwöchentlichen Abständen Berichte des Beschwerdegegners anfordern sollte (act. 33 S. 2). Auf Rechtsbegehren 3. der Beschwerde ist damit nicht einzutreten. III.
1. Informationspflicht 1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe seine Informationspflicht in schwerer Art und Weise verletzt und beantragt die Abset- zung des Beschwerdegegners, eventualiter die Verpflichtung zur mindestens einmonatigen Berichterstattung sowie zur Zustellung des nachgeführten Proto- kolls alle zwei Wochen (act. 1 S. 6, 8 und 36 f.). Die Vorinstanz stellte diesbezüg- lich aufsichtsrechtlichen Handlungsbedarf fest und wies den Beschwerdegegner an, die Erbinnen mindestens einmal monatlich über sämtliche geplanten und vor- genommenen Handlungen zu orientieren sowie mindestens einmal monatlich die Kopie seines nachgeführten Protokolls zuzustellen (act. 32 E. 4.2.1-4.2.5, E. 5.4 sowie Disp.-Ziff. 1.a und 1.b). Die Beschwerdeführerin gibt sich damit zufrieden, wendet in ihrer Beschwerde jedoch ein, die Nichteinhaltung der Informations- pflicht, welche auch zur Kündigung der Versicherungen der Villa H._____ geführt habe, rechtfertige die Absetzung des Beschwerdegegners (act. 33 Ziff. 4.2.2.4- 4.2.2.7). 1.2. Wie bereits im letzten Aufsichtsverfahren in dieser Sache festgehalten, hat der Erbenvertreter alle Erbinnen laufend, unaufgefordert, und gleichzeitig über geplante oder vorgenommene Handlungen und wichtige Ereignisse zu orientieren (OGer ZH, PF190051 vom 8. Januar 2020, E. 3.2.; vgl. auch PICENONI, a.a.O., S. 50, sowie BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 518 N 17). Die Rechen- schaftspflicht richtet sich nach auftragsrechtlichen Vorschriften (KUKO ZGB-
- 12 - KÜNZLE, 2. Aufl. 2018, Art. 602 N 32; PraxKomm-Erbrecht-WEIBEL, a.a.O., Art. 602 N 75; ZR 91/1992 E. 5.b). 1.3. Bereits im letzten aufsichtsrechtlichen Verfahren wurde festgestellt, dass die Erbinnen vom Beschwerdegegner gestützt auf eine Vereinbarung mindestens alle zwei Wochen über den Stand der Verwaltung zu informieren sind, was bereits damals nicht immer geschah, wobei diesbezüglich (noch) kein aufsichtsrechtlicher Handlungsbedarf erkannt wurde (OGer ZH, PF190051 vom 8. Januar 2020, a.a.O.). Der Beschwerdegegner selbst anerkennt, dass er die Erbinnen (auch) seither nicht "in dem Takt" orientiert habe, den er ursprünglich vorgesehen habe (act. 42 Rz. d.), und begründet dies mit fehlenden Personalressourcen, über die ein mit Erbschaftsverwaltungen befasstes Notariat jedoch verfügen müsste. Ent- sprechend hat die Vorinstanz zu Recht eine Verletzung der Informationspflicht durch den Beschwerdegegner bejaht und ihm aufsichtsrechtliche Weisungen zur regelmässigeren Kommunikation erteilt, was auch die Beschwerdeführerin an sich gutheisst (act. 33 Rz. 4.2). Sie kritisiert jedoch gewisse Feststellungen der Vo- rinstanz und zieht andere Schlüsse hinsichtlich der Schwere der Verfehlungen des Beschwerdegegners sowie der erforderlichen Aufsichtsmassnahmen, worauf nachfolgend näher einzugehen sein wird. 1.4. Hinsichtlich der Kündigung der Versicherung der Villa H._____ führte die Vorinstanz aus, dass die Erbinnen vom Beschwerdegegner erst am 11. Juni 2021 über die Kündigung des Versicherungsvertrags vom 5. Mai 2021 informiert wor- den seien. Dieser Umstand habe jedoch keinen Einfluss auf die Kündigung des Vertrags gehabt, zumal die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Ge- genmassnahmen die Kündigung mutmasslich nicht hätten verhindern können (vgl. act. 32 E. 4.2.2.4 ff.; so auch der Beschwerdegegner in act. 42 Rz. d.). Die Be- schwerdeführerin wendet dagegen ein, dass das Haus erst aufgrund der fehlen- den Bewirtschaftung durch den Beschwerdegegner überhaupt in diesem desola- ten Zustand sei, welcher zur Kündigung geführt habe (act. 33 Rz. 4.2.2.4- 4.2.2.7). Damit rügt sie jedoch nicht in erster Linie die Verletzung der Informati- onspflicht, sondern die Art und Weise der Bewirtschaftung durch den Beschwer- degegner, welche später zu thematisieren sein wird (s. Ziff. 7 nachfolgend). In-
- 13 - wieweit die von der Vorinstanz getroffenen aufsichtsrechtlichen Massnahmen, insbesondere die erteilten Weisungen zur regelmässigen Information der Erbin- nen nicht ausreichend sein sollten, wird von der Beschwerdeführerin nicht hinrei- chend dargetan. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die festgestellte Verlet- zung der Informationspflicht nicht ausreiche, um die Absetzung des Beschwerde- gegners, also eine als "ultima ratio" zu verfügende Massnahme, zu rechtfertigen (act. 32 E. 5.3.). Damit ist kein weiteres aufsichtsrechtliches Eingreifen notwendig. Allerdings ist der Beschwerdegegner mit Bezug auf seine künftige Amtsführung darauf hinzuweisen, dass eine Absetzung nicht nur bei schweren Pflichtverletzun- gen, sondern auch bei wiederholten Pflichtverletzungen in Betracht gezogen wer- den kann und somit in einem allfälligen Wiederholungsfall allenfalls zu seinen Un- gunsten zu entscheiden wäre. 1.5. Bezüglich der nicht gleichzeitigen Information aller Erbinnen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 32 E. 4.2.3., vgl. bereits OGer ZH, PF190051 vom 8. Januar 2020, E. 3.2.). Neben einer Weisung zur regelmässigen Zustellung des Protokolls besteht kein separater aufsichts- rechtlicher Handlungsbedarf, da die gleichzeitige Information nicht immer Gleich- zeitigkeit in Echtzeit, sondern lediglich eine Gleichzeitigkeit derart bedingt, dass alle Erbinnen zeitnah über wichtige Ereignisse informiert werden und keine Erbin wesentliche Nachteile aus der mangenden Information erleidet. Soweit die Be- schwerdeführerin sinngemäss geltend macht, dass eine entsprechende Weisung nichts bringe, da sich der Beschwerdegegner ohnehin darum foutiere (act. 33 Rz. 4.2.3), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal bis anhin keine solche Weisung erteilt wurde. Es ist ihr jedoch beizupflichten, dass eine Absetzung als aufsichts- rechtliches Eingreifen in Betracht gezogen werden müsste, sollten sich die Pflichtverletzungen trotz aufsichtsrechtlichen Weisungen wiederholen. 1.6. Auch bezüglich Falschinformationen hinsichtlich der Dichtheit des Dachs der Villa H._____ vermag die Beschwerdeführerin vorliegend nichts darzutun, was an den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (act. 32 E. 4.2.4) etwas zu än- dern vermöchte. Es geht nicht eindeutig aus dem von ihr zitierten Protokoll vom
16. Januar 2020 (act. 3/17) hervor, dass die Villa H._____ ein undichtes Dach
- 14 - hatte, sondern nur, dass dieses zu kontrollieren und "von einem Dachdecker et- was zu machen" ist. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Noven zitiert und darauf verweist (act. 33 Rz. 4.2.4.5-4.2.5.6.), ist sie damit nicht zu hö- ren, zumal diese ohne weiteres bereits vor der Vorinstanz hätten vorgebracht werden können. 1.7. Auch bezüglich der Einbrüche in die Villa H._____ in den Jahren 2019 und 2021 ist zunächst der Vorinstanz beizupflichten, dass der Umstand, dass die Be- sichtigung der Schäden aus dem Jahr 2019 mit dem Schadenexperten der P._____ erst nach Einreichung der Beschwerde stattgefunden hat, von einem all- zu zögerlichen Verhalten des Beschwerdegegners zeugt (act. 32 E. 4.3.4). Die In- formationspflicht wurde jedoch zumindest hinsichtlich des Einbruchs im Jahr 2021 eingehalten, indem die Erbinnen unbestrittenermassen wenige Tage danach in- formiert wurden (act. 1 S. 7). 1.8. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde weiter bezüglich der Einbrüche auf Geschehnisse Bezug nimmt, welche sich noch während des auf- sichtsrechtlichen Verfahrens vor der Vorinstanz ereigneten, macht sie unzulässige Noven geltend (act. 33 Rz. 4.3 und 4.4). Es ist nicht ersichtlich, warum erst der vorinstanzliche Entscheid zu ihrer Vorbringung Anlass gegeben hätte. Sie ist da- mit nicht zu hören. Ansonsten kritisiert die Beschwerdeführerin lediglich in pau- schaler Art und Weise die Erwägungen der Vorinstanz und wiederholt das bereits dort Vorgebrachte (act. 33 a.a.O.). Darüber hinaus macht sie nicht geltend, in- wieweit eine andere Würdigung des bereits vor der Vorinstanz Vorgetragenen zu einer Absetzung des Beschwerdegegners als Erbenvertreter führen würde. Insbe- sondere ist, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (act. 32 Rz. 4.3.4.), eine gewis- se Widersprüchlichkeit darin zu erkennen, dass einerseits die Schadensmeldung des Einbruchs aus dem Jahr 2019 an die Versicherung als zu hoch taxiert wird, andererseits jedoch bemängelt wird, dass die Reparatur der Möbel in der Höhe von mehreren tausend Franken nicht gemeldet worden sei (vgl. act. 33 Rz. 4.3). Damit ergibt sich diesbezüglich mangels nachgewiesener Pflichtverletzung kein aufsichtsrechtlicher Handlungsbedarf.
- 15 - 1.9. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner im Versicherungsvertrag im März 2019 fälschlicherweise angegeben habe, das Haus sei teilweise als Ferienhaus bewohnt, obwohl dies nicht zutreffe (act. 33 Rz. 4.3), machte jedoch gleichzeitig geltend, dass der Beschwerdegegner den Erbinnen bis Sommer 2019 erlaubt habe, das Haus als Ferienhaus zu benutzen und erst da- nach angesichts des Misstrauens unter den Erbinnen ein Verbot zur Betretung festgelegt habe (act. 1 S. 18). Aus der zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Angabe im Vertrag kann damit keine Pflichtverletzung erblickt werden. Was die gerügte späte bzw. fehlende Inventarisierung sowie die fehlende Sicherung der Villa H._____ anbelangt, wird separat darauf einzugehen sein (vgl. Ziff. 2 und 7 nach- folgend). 1.10. Damit ergibt sich punkto Schadensmeldungen nach den Einbrüchen in der Villa H._____ und damit verbundener Verletzung der Informationspflicht abgese- hen von den von der Vorinstanz verfügten Weisungen kein separater aufsichts- rechtlicher Handlungsbedarf.
2. Inventar 2.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es fehlten eine genaue In- ventarisierung des Hausrats, insbesondere von der Villa H._____, und eine Inven- tarliste für die Liegenschaften "Chalet" in J._____ und "M._____" in N._____, wo- bei Inventarlisten der beiden letztgenannten Liegenschaften im Erbteilungspro- zess nicht eingereicht worden seien, was diesen verzögere (act. 1 S. 9). Hierzu erwog die Vorinstanz insbesondere, es erscheine zweckmässig, dass angesichts der hohen Kosten auf eine exakte Inventarisierung sämtlicher Gegenstände ver- zichtet worden sei (act. 32 E. 4.5.3.). Es sei sodann im vorliegenden Verfahren nicht zu hören, dass die Inventarisierung nicht den Anforderungen der Inventari- sierung eines Erbteilungsprozesses genüge. Dies sei Thema des Erbteilungsver- fahrens. Daher sei kein aufsichtsrechtlicher Handlungsbedarf ersichtlich (act. 32 E. 4.5.5.). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass es nicht mehr mög- lich sei, ein Einzelinventar nachzureichen sowie dass die Inventarisierung weiter- hin in mehrfacher Hinsicht ungenügend sei und den Erbteilungsprozess verzöge- re, was den Erbinnen schade und aufsichtsrechtliches Eingreifen notwendig ma-
- 16 - che (act. 33 Rz. 4.5.1 ff.). Der Beschwerdegegner erklärt, er habe ein Inventar er- stellen lassen, habe aber mit Blick auf die hohen Kosten auf die Erstellung eines detaillierten Inventars verzichtet. Dass sich der vor der Vorinstanz hängige Erbtei- lungsprozess durch die fehlende Erstellung des Inventars für die Liegenschaften in N._____ und J._____ verzögere, bestreitet er nicht (act. 42 Rz. e.). 2.2. Wie bereits anlässlich der vergangenen Aufsichtsbeschwerde erwogen wurde, hat der Erbenvertreter bei Beginn seiner Tätigkeit ein vollständiges Inven- tar aufzunehmen, d.h. ein genaues Vermögenverzeichnis zu erstellen, das Aus- kunft über Aktiven und Passiven des Nachlasses gibt (OGer ZH, PF190051 vom
8. Januar 2020, E. 3.1.; vgl. auch PICENONI, a.a.O., S. 46, sowie BSK ZGB II- KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 518 N 16). 2.3. Die Vornahme eines genauen Inventars ist vorliegend unbestrittenermas- sen bis anhin nicht erfolgt. Dass dadurch offenbar auch der Erbteilungsprozess verzögert wird, was der Beschwerdegegner nicht bestreitet (vgl. act. 42 Rz. e.), ist entgegen der Vorinstanz auch ein aufsichtsrechtliches Thema, ist doch die Vorbe- reitung der Erbteilung eine der Hauptaufgaben eines Erbenvertreters (vgl. dazu BGE 97 II 11 E. 2; BGE 90 II 376 E. 2; KUKO-ZGB-KÜNZLE, a.a.O., Art. 602 N 29) und hätte der Beschwerdegegner bereits bei Amtsantritt ein Inventar erstellen müssen. Angesichts dessen, dass die fehlende Inventarisierung bereits einmal Thema einer Aufsichtsbeschwerde war (vgl. OGer ZH, PF190051 vom 8. Januar 2020, E. 3.1.), ist das entsprechende Versäumnis zumindest hinsichtlich der Lie- genschaften "Chalet" und "M._____" nicht mehr als unerheblich zu betrachten. Wie sich aus den unbestritten gebliebenen Ausführungen hinsichtlich des Ein- bruchs in die Villa H._____ im Jahr 2019 ergibt, war das Fehlen einer detaillierte- ren Liste auch mitursächlich dafür, dass keine rechtzeitige Schadensmeldung er- stellt werden konnte und der Wert von verlorenen Gegenständen nachträglich ge- schätzt werden musste (act. 32 E. 4.3.). Insoweit hatte das diesbezügliche Untä- tigbleiben des Beschwerdegegners bereits negative Konsequenzen, welche ein aufsichtsrechtliches Eingreifen rechtfertigen. Vorerst ist gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz dem Beschwerdegegner Frist anzusetzen, um eine den Anforderungen eines Erbteilungsprozesses entsprechende Inventa-
- 17 - risierung des zu vertretenden Nachlasses – d.h. soweit erforderlich, auch des Hausrates – durch eine dafür qualifizierte Person vornehmen zu lassen. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Frist von 30 Tagen erscheint jedoch für eine sorgfältige Inventarisierung zu kurz, sie ist auf Ende Juni zu verlängern. Die von der Beschwerdeführerin gestützt auf dieses Versäumnis verlangte Absetzung des Erbenvertreters (act. 33 Ziff. 4.5.5) ist dagegen als ultima ratio auch mit Bezug auf diese Pflichtverletzung (noch) nicht angezeigt. Sollte die angesetzte Frist zur In- ventarisierung jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht eingehalten werden können, wäre gegebenenfalls in einem weiteren aufsichtsrechtlichen Ver- fahren eine Absetzung als aufsichtsrechtliches Mittel ernsthaft zu prüfen.
3. Vermietung Villa G._____ 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Beschwerdegegner die Villa G._____ für einen nicht marktüblichen Mietzins von weniger als Fr. 5'000.–/Monat vermieten wolle. Dies sei ihm zu untersagen (act. 1 S. 10 f.). Die Vorinstanz er- wog, in einer Bemühung zur kostendeckenden Vermietung, wovon vorliegend auszugehen sei, sei keine willkürliche Mandatsführung zu erkennen. Demnach bestehe kein aufsichtsrechtlicher Handlungsbedarf (act. 32 E. 4.7.3). Die Be- schwerdeführerin wendet dagegen ein, dass die Villa G._____ weiterhin nicht vermietet sei, obwohl dies immer wieder in Aussicht gestellt worden sei, erstmals per Anfang 2019. Bezüglich der Höhe des Mietzinses sei von der Vorinstanz nicht thematisiert worden, dass die Villa in den Jahren 2010-2013 für Fr. 7'000.–/Monat vermietet worden sei und dass ein Mietzins von Fr. 3'900.–/Monat nicht ortsüblich sei (act. 33 Rz. 4.7). 3.2. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert, war die Vermietung der Vil- la G._____ bereits Thema der letzten Aufsichtsbeschwerde und die baldige Ver- mietung, welche zu diesem Zeitpunkt in Aussicht gestellt wurde, ist bis zum heuti- gen Datum nicht erfolgt (vgl. OGer ZH, PF190051 vom 8. Januar 2020, E. 3.3.). Bereits damals wurde festgehalten, dass zeitweise keine relevanten Tätigkeiten im Hinblick auf die Instandstellung und Vermietung der Villa G._____ erfolgten. Dass bis anhin noch kein Vertragsabschluss möglich war (vgl. act. 42 Rz. b.), er- scheint angesichts dessen, dass das Tessin gerichtsnotorisch eine begehrte Lage
- 18 - ist, unverständlich und deutet auf zu zögerliches Vorgehen des Beschwerdegeg- ners hin, welches noch zu thematisieren sein wird. 3.3. Soweit die Beschwerdeführerin dem Erbenvertreter jedoch Anweisungen zur Höhe des Mietzinses geben will und ausführt, dass dieser zwingend ortsüblich zu sein habe, kann ihr nicht gefolgt werden. In einer früheren Entscheidung der Kammer wurde die Pflicht einer Kündigung eines Mietvertrags zur Ertragsoptimie- rung verworfen, zumal auch eine kostendeckende Vermietung ausreichend sein kann, um die Aufgabe des Erbenvertreters zum Erhalt des verwalteten Vermö- gens in seinem ursprünglichen Bestand und zur Vermehrung nach den Regeln ei- ner ordnungsgemässen Wirtschaft zu erfüllen (OGer ZH, PF120008 vom 21. Mai 2012, E. III.1 ff.). Der kostendeckende Mietzins hat alle Aufwände zum Erhalt der Liegenschaft, insbesondere auch für nötige Renovationsarbeiten, abzudecken. Der zu erzielende Mietpreis hat damit lediglich, aber immerhin mindestens kos- tendeckend zu sein. 3.4. Im Hinblick auf aufsichtsrechtliches Eingreifen ist der Beschwerdeführerin jedoch insoweit Recht zu geben, als dass der Umstand, dass die Vermietung seit über drei Jahren angestrebt wird, aber bis heute noch nicht erfolgt ist (vgl. OGer ZH, PF190051 vom 8. Januar 2020, E. 3.3.; act. 42 Rz. b), nunmehr aufsichts- rechtliche Massnahmen notwendig macht. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass nicht genügend Anstrengungen unternommen wurden, um die Villa über- haupt zu vermieten, eine Handlung, welche zur Verwaltung der Erbschaft gehört, ist doch die kostendeckende Vermietung und damit eine regelmässige Benutzung eines Grundstücks einem leerstehenden Zustand mit den entsprechenden Risiken vorzuziehen. Angesichts dessen, dass den leerstehenden Häusern infolge feh- lender Vermietung eine zunehmende Verwahrlosung droht, ist die Verzögerung einer Vermietung ohne sachlichen Grund als schlichthin unhaltbar zu werten, da das Vermögen der Erbmasse damit in der Substanz gefährdet wird. 3.5. Dem Antrag der Beschwerdeführerin ist damit zumindest in der weit ver- standenen Hinsicht stattzugeben, dass der Beschwerdegegner sich um die zeit- nahe, bestmögliche, mindestens kostendeckende Vermietung der Villa G._____ zu kümmern hat. Hinsichtlich des zu erzielenden Mietpreises soll auf die Expertise
- 19 - der beizuziehenden Liegenschaftsverwaltung abgestellt werden oder, soweit eine Verwaltung bis dahin wider Erwarten nicht beauftragt werden konnte, ist die Ver- mietung vom Beschwerdegegner selbst zum zuvor dargelegten Preis vorzuneh- men. Angesichts dessen, dass laut (unbelegten) Angaben des Beschwerdegeg- ners anscheinend bereits eine Offerte zur Vermietung vorliegt, dürfte dies möglich sein (vgl. act. 42 Rz. b.).
4. Gartenarbeiten 4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Gärtner R._____ den Garten unsachgemäss bewirtschafte, insbesondere durch fehlenden Abtransport der Gartenabfälle und Aufstapeln von Holz, welches Brandgefahr verursache (act. 1 S. 12 ff.). Die Vorinstanz sah hinsichtlich des Abtransports der Gartenabfäl- le dringlichen Handlungsbedarf und wies den Beschwerdegegner an, bis zum 30. April 2022 die Beseitigung der Gartenabfälle der Villa G._____ im Tessin vorzu- nehmen bzw. vornehmen zu lassen und bei Unmöglichkeit innert selbiger Frist den Erbinnen gegenüber zu begründen und zu belegen, weshalb dies nicht mög- lich ist (act. 32 E. 4.8. und 5.10.). 4.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sich die Vorinstanz mit den von ihr gerügten und belegten und unbestrittenen Pflichtverletzungen des Gärtners R._____ nicht auseinandergesetzt habe. Sie belegt die angeblich von der Vorinstanz nicht gewürdigten Pflichtverletzungen selbst mit neuen Beilagen (act. 36/21-22 und 36/2.5) und damit mit Noven, welche allesamt bereits vor dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils datieren und damit bereits zu diesem Zeit- punkt hätten eingebracht werden können. Damit ist sie folglich nicht zu hören. Zu- dem ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass die angeblich mangelhafte Garten- arbeit nicht genügend belegt ist und ausserdem in der Argumentation der Be- schwerdeführerin eine gewisse Widersprüchlichkeit auszumachen ist, soweit sie einerseits verlangt, der Unterhalt sei auf das absolut Notwendigste, also Kontrol- len durch den Kantonsförster, zu beschränken, und gleichzeitig dem Gärtner mangelhafte Arbeit vorwirft (vgl. act. 32 E. 4.8.; act. 33 Rz. 4.8; act. 42 Rz. a.3.). Inwieweit über die Weisungen der Vorinstanz hinaus aufsichtsrechtlicher Bedarf bestehen würde, ist in der Beschwerde damit nicht hinreichend dargetan.
- 20 - 4.3. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Weisung festgehalten, dass der Be- schwerdegegner bis zum 30. April 2022 die Beseitigung der Gartenabfälle der Vil- la G._____ im Tessin vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen habe und bei Un- möglichkeit innert selbiger Frist den Erbinnen gegenüber zu begründen und zu belegen habe, weshalb dies nicht möglich sei (act. 32 Disp.-Ziff. 1.e). Letzteres scheint angesichts der hohen Dringlichkeit der vorzunehmenden Handlung nicht sachgerecht und würde dem Beschwerdegegner unnötig bereits heute eine fakti- sche Exkulpationsmöglichkeit einräumen. Versäumt er die Frist und würde von den Erbinnen deswegen ein weiteres aufsichtsrechtliches Verfahren eingeleitet, müsste er sich ohnehin rechtfertigen. Der Passus ist deshalb zu streichen. Zudem ist die Frist aufgrund des Beschwerdeverfahrens bis zum 30. Juni 2022 zu verlän- gern.
5. Heizung Villa H._____ Hinsichtlich der Beheizung der Villa H._____ begnügt sich die Beschwerdeführe- rin mit allgemeiner Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen und der Wiederho- lung des vor der Vorinstanz Vorgetragenen (act. 33 Rz. 4.10). Sie ist damit nicht zu hören.
6. Liegenschaftsverwaltung 6.1. Die Beschwerdeführerin forderte weiter die Beauftragung einer Liegen- schaftsverwaltung für alle Liegenschaften im Tessin (act. 1 S. 10). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer nur dazu verpflichtet, für die Villa G._____ Offerten für die Beauftragung einer Liegenschaftsverwaltung einzuholen. Sie erwog, die Be- schwerdeführerin habe nicht substantiiert, weshalb eine Verwaltung für die restli- chen Liegenschaften im Tessin erforderlich sei (act. 32 E. 4.6.). Die Beschwerde- führerin wendet dagegen ein, die Notwendigkeit einer Verwaltung sei nicht nur für die Villa G._____, sondern auch für die Villa H._____ gegeben, zumal diese in ei- nem desolaten Zustand sei (act. 33 Rz. 4.6.1 - 4.6.3). 6.2. Wie bereits vorstehend in Ziff. 3 ausgeführt, ist hinsichtlich der Vermietung und Instandstellung der Villa G._____ seit der letzten Aufsichtsbeschwerde wenig
- 21 - geschehen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdegegner damit zu Recht Frist an- gesetzt, Offerten für eine Liegenschaftsverwaltung für die Villa G._____ zu unter- breiten (act. 32 E. 5.9.1.). Es ist jedoch entgegen der Vorinstanz nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die Notwenigkeit einer Liegenschaftsverwaltung für die Villa H._____ zu wenig substantiiert haben sollte, hat sie doch detaillierte Ausführungen zu deren mangelhafter Sicherung bzw. ihrem sich zunehmend ver- schlechternden Zustand gemacht (vgl. dazu Ziff. 3 vorstehend sowie Ziff. 7 nach- stehend). Die entsprechenden Risiken sind umso höher, als das Haus aufgrund seiner Lage an einer Waldrandzone unbestrittenermassen nicht mehr aufgebaut werden dürfte, sollte es abbrennen oder einstürzen (act. 43/1). Zusammengefasst drängt sich eine Mandatierung einer Liegenschaftsverwaltung für alle Grundstü- cke angesichts des desolaten Zustands der Villa H._____, an dem offenbar auch die vom Beschwerdegegner eingesetzten Hilfspersonen bis anhin nichts zu än- dern vermochten, geradezu auf. Die Liegenschaftsverwaltung kann den Be- schwerdegegner auch darin unterstützen, dass die Massnahmen zu deren Siche- rung auch tatsächlich umgesetzt werden, was dem Beschwerdegegner, wie er selbst einräumt, bis anhin nicht zeitnah gelang (vgl. act. 42 Ziff. a.1.-3; s. auch Ziff. 7 nachfolgend). 6.3. Aus den vorstehenden Gründen (vgl. Ziff. 4.3.) ist zudem der Passus, dass der Beschwerdegegner bei Unmöglichkeit der Mandatierung dies gegenüber den Erbinnen zu begründen habe, zu streichen. Das Einräumen einer faktischen Ex- kulpationsmöglichkeit erscheint auch betreffend Mandatierung einer Liegen- schaftsverwaltung weder nötig noch angezeigt.
7. Substanzerhaltung/Sicherung Villa H._____. 7.1. Die Beschwerdeführerin erhebt gegenüber dem Beschwerdegegner diver- se Vorwürfe, welche mit der Substanzerhaltung und der Sicherung der Villa H._____ zusammenhängen, welche sie als ungenügend erachtet (act. 1 S. 15 f.). Die Vorinstanz sah hinsichtlich der Sicherung der Villa H._____, nicht jedoch hin- sichtlich der Substanzerhaltung aufsichtsrechtlichen Handlungsbedarf als gege- ben an und verpflichtete den Beschwerdegegner dazu, bis zum 30. April 2022 für die angemessene Sicherung der Villa H._____ besorgt zu sein (act. 32 E. 4.13.
- 22 - und 5.14.). In ihrer Beschwerde weist die Beschwerdeführerin zusammengefasst erneut darauf hin, dass die Villa H._____ infolge mangelhafter Sicherung bereits mehrfach Ziel von Einbrüchen und Vandalenakten wurde und sich wiederholt Ju- gendliche im Garten aufhielten. Dagegen habe der Beschwerdegegner bis anhin nichts getan (act. 33 Ziff. 4.9 und 4.13). 7.2. Bereits aus der vergangenen Aufsichtsbeschwerde ist bekannt, dass die Liegenschaft Villa H._____ seit längerem in baufälligem Zustand ist, und mehr- fach eingebrochen wurde (vgl. OGer ZH, PF190051 vom 8. Januar 2020, E. 3.5.; act. 43/1). Die Liegenschaft und das darinstehende Mobiliar sind unbestrittener- massen erst nach wiederholten Einbrüchen teilweise geräumt worden bzw. ein In- ventar wurde erst nachträglich erstellt (vgl. dazu Ziff. 2 vorstehend). Als Konse- quenz der Schadensmeldung des Einbruchs wurde die Gebäudeversicherung auf den desolaten Zustand des Gebäudes aufmerksam, was schliesslich zum (vo- rübergehenden) Verlust der Gebäudeversicherungen von allen Liegenschaften im Tessin führte (vgl. act. 32 E. 4.2.2.6; act. 42 Ziff. a.1.). Es mag zutreffen, dass dies so oder so erfolgt wäre, zumal die Liegenschaft bereits beim Antritt des Er- benvertreters in baufälligem Zustand war (vgl. act. 43/1). Die Erbenvertretung wurde seinerzeit gerade auch deswegen angeordnet, weil die Erbinnen nicht mehr in der Lage waren, substanzerhaltende Massnahmen für die Gebäude zu treffen (vgl. OGer, LF170067 vom 9. April 2018, E. 5.2). Allerdings ist angesichts des vorstehend Dargestellten der Zusammenhang zwischen dem Aufmerksam- werden der Versicherung auf den desolaten Zustand der Liegenschaft sowie den (wiederholten) Einbrüchen nicht von der Hand zu weisen. So oder so hätte die Liegenschaft jedoch spätestens nach dem ersten Einbruch im Jahr 2019 genü- gend gegen unbefugte Benutzung, welche zweifelsohne einen Substanzverlust nach sich ziehen kann, geschützt werden müssen, etwa durch das Anbringen von Aluminiumläden, durch hinreichende Sicherung oder Verbarrikadierung von (ma- roden) Fenstern und Türen (was der Beschwerdegegner offenbar inzwischen ver- anlasst hat, vgl. act. 42 Ziff. a.4.), oder die Installation einer (wenn nötig solarbe- triebenen) Alarmanlage, wie die Vorinstanz zutreffend festhält (act. 32 E. 4.13.3.). Zu beachten ist zwar, dass die Beschwerdeführerin selbst in früheren Verfahren sich auf den Standpunkt gestellt hat, betreffend die Villa H._____ seien nur die al-
- 23 - lernötigsten Vorkehrungen zu treffen, zumal das Gebäude gesamtsaniert werden müsse. Dies erfolgte jedoch in der Annahme, dass die Erbteilung bald erfolgen würde, was sich offenbar nicht bewahrheitet hat (vgl. OGer ZH, LF170067 vom
9. April 2018, E. 5.2). Da seither die Liegenschaft vor unbefugtem Zutritt und (wei- terer) Zerstörung nur ungenügend geschützt wurde (vgl. auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Reparatur des Dachs in act. 33 Rz. 4.9.3), sich etwa die Installation einer Alarmanlage unbestrittenermassen hinzieht (act. 42 Rz. a.1.), ist die Substanz der Liegenschaft gefährdet. Damit ist aufsichtsrechtlich einzugrei- fen. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Absetzung des Beschwerdegeg- ners rechtfertigt sich allerdings nicht, zumal die unbefugte Benutzung nicht (nur) der Untätigkeit des Beschwerdegegners, sondern auch dem allgemeinen Risiko von unbewohnten baufälligen Grundstücken hinsichtlich unbefugter Nutzung durch Drittpersonen geschuldet ist (vgl. dazu Ziff. 7 nachstehend). Dieses Risiko ist jedoch, wie ausgeführt, bestmöglich zu mindern, weshalb dem Beschwerde- gegner diesbezüglich aufsichtsrechtliche Weisungen zu erteilen sind. Es bleibt auch vorliegend darauf hinzuweisen, dass, sollte sich die Untätigkeit des Be- schwerdegegners fortsetzen, eine Absetzung im Rahmen eines weiteren auf- sichtsrechtlichen Verfahrens ernsthaft zu prüfen wäre. 7.3. Es rechtfertigt sich hier entgegen der Vorinstanz dem Beschwerdegegner die Weisung zu erteilen, innert einer anzusetzenden Frist geeignete Massnahmen zu treffen, um (nicht nur) das Gebäude der Villa H._____, sondern das gesamte Grundstück (inklusive Garten und Wald) vor unberechtigtem Zutritt zu schützen, da dieses unbestrittenermassen ebenfalls regelmässig unbefugt genutzt wird und ein entsprechendes Untätigbleiben als unhaltbar angesehen werden muss. Damit ist eine Präzisierung der vorinstanzlichen Weisung diesbezüglich angebracht, dass das gesamte Grundstück um die Villa H._____ vor unbefugtem Zutritt zu schützen ist, und zwar, soweit notwendig, unter Zuhilfenahme der auch für die Vil- la H._____ zu beauftragenden Liegenschaftsverwaltung, zumal diese über die notwendige Expertise und Kontakte zu Handwerkern vor Ort verfügen dürfte. So- weit die Liegenschaftsverwaltung wider Erwarten nicht beauftragt werden kann, ist die Sicherung vom Beschwerdegegner selbst zu veranlassen. Zudem ist auch be- treffend die Sicherung der Villa H._____ die Einräumung einer faktischen Exkul-
- 24 - pationsmöglichkeit nicht sachgerecht, weshalb der von der Vorinstanz eingefügte Passus, dass der Beschwerdegegner bei Unmöglichkeit der Sicherung dies ge- genüber den Erbinnen zu begründen habe, zu streichen ist (vgl. Ziff. 4.3. vorste- hend). 7.4. Der von der Beschwerdegegnerin wiederholt vorgebrachten, jedoch unbe- legten Behauptung, dass Handwerker unbeaufsichtigt in der Villa H._____ ein- und ausgingen sowie Gegenstände mitgehen lassen könnten (vgl. act. 33 Rz. 4.13), ist bereits durch die Weisungen zur Erstellung eines detaillierten, den Anforderungen eines Erbteilungsprozesses entsprechenden Inventars sowie der Beauftragung einer Liegenschaftsverwaltung entgegengewirkt worden. Ein weite- res Eingreifen würde sich damit selbst dann erübrigen, soweit diese unbelegte Behauptung sich als zutreffend herausgestellt hätte.
8. Hilfspersonen 8.1. Hinsichtlich der Auswahl der Hilfspersonen hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass diese bereits in OGer ZH, PF190051 vom 8. Januar 2020, E. 3.9., thematisiert und gutgeheissen wurde und die Beschwerdeführerin diesbe- züglich nichts Neues geltend macht (act. 32 E. 4.11.). 8.2. Die Beschwerdeführerin kann auch in ihrer Beschwerde nichts ausführen, was diesbezüglich andere Schlüsse erlauben würde (act. 33 Rz. 4.11.). Pflichtwid- rigkeiten hinsichtlich der Gartenbewirtschaftung sind nicht nachgewiesen (vgl. Ziff. 4 vorstehend) und der Umstand, dass insbesondere zur Sicherung der Villa H._____ nicht genügend geschah, lässt sich nicht alleine auf das Verhalten des beigezogenen Statthalters zurückbeziehen. Der von der Beschwerdeführerin zu Recht gerügte Umstand, dass sowohl hinsichtlich des Abtransports der Schnittab- fälle als auch hinsichtlich der Sicherung der Villa H._____ Handlungsbedarf be- steht, wurde mit entsprechenden aufsichtsrechtlichen Weisungen (insb. Sicherung der Villa und Umgebung, Beauftragung betr. Offerten zum Abtransport von Schnittabfällen) bereits Rechnung getragen. Zudem dürfte der Beschwerdegegner unter Zuhilfenahme der zu beauftragenden Liegenschaftsverwaltung ohnehin ins- künftig besser in der Lage sein, sich um den Unterhalt der Grundstücke im Tessin
- 25 - zu kümmern. Der Erbenvertreter hat so mindestens eine weitere Hilfsperson, auf deren Expertise und Kontakte er sich bei der (möglichst zeitnahen) Vornahme des Unterhalts der Grundstücke und der sich darauf befindenden Liegenschaften zu- rückgreifen kann. Der Ersatz der bestehenden Hilfspersonen oder die Absetzung des Beschwerdegegners erscheinen angesichts dessen nicht angezeigt.
9. Vermögensverlust 9.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Tätigkeit des Erbenvertreters habe bereits zu einem Vermögensverlust geführt (act. 1 S. 28 f.). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, ein entsprechender Vermögensverlust beruhe nicht auf einer zuvor festgestellten und willkürlichen Mandatsführung und dieser sei nicht im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde zu behandeln (act. 32 E. 4.14.). Die Be- schwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde am geltend gemachten Schaden fest und erklärt, dieser sei sehr wohl durch eine ungetreue Geschäftsführung des Be- schwerdegegners entstanden (act. 33 Ziff. 4.14). 9.2. Der angeblich entstandene Schaden und dessen Verursachung wären nicht im vorliegenden summarischen Aufsichtsbeschwerdeverfahren, sondern in einem Haftungsprozess zu behandeln (PICENONI, a.a.O., S. 137). Es ist damit nicht Sache der Aufsichtsbehörde, sich zu einem möglichen Schaden und der Frage der Haftung des Erbschaftsverwalters zu äussern (insoweit zu weitgehend die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Schaden nicht auf einer willkürlichen Mandatsführung resultiere). Die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich des geltend gemachten Schadens in den ordentlichen Zivilprozess zu verweisen. IV.
1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Zu den Kostenfolgen erklärte die Beschwerdeführerin, sie führe die Auf- sichtsbeschwerde aus Angst wegen der wiederholten groben Pflichtverletzungen des Erbenvertreters (vgl. act. 33 Rz. 6). Streitigkeiten betreffend Erbenvertretung sind vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGer, 5A_121/2012 vom 16. April 2012, E. 1.). Die Beschwerdeführerin führte aus, es gehe vorliegend darum, weitere
- 26 - Schäden zu verhindern und die Erbenvertretung in professionelle Hände zu legen (vgl. act. 33 Rz. 6). Ein Grund zur Kostenbefreiung ist daraus nicht ersichtlich. Gegen die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten brachte die Beschwerdefüh- rerin im Übrigen keine konkreten Beanstandungen vor.
2. Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind damit aus- gangsgemäss den Parteien aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streit- wert kann nicht mit dem Nachlasswert gleichgesetzt werden und seine Bestim- mung ist vorliegend schwierig. Angesichts des grossen Volumens des Nachlasses sowie der Tragweite der strittigen Angelegenheit kommt dem Verfahren jedoch eine erhebliche Bedeutung zu (vgl. BGer, 5A_518/2014 vom 24. November 2014, E. 1.). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG ist deshalb die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– festzuset- zen. Die Beschwerdeführerin unterliegt in ihrem Hauptbegehren um Absetzung des Beschwerdegegners als Erbenvertreter. Sie obsiegt hingegen in ihrer Be- schwerde hinsichtlich des Treffens von aufsichtsrechtlichen Schritten zur Erstel- lung eines Inventars, der Vermietung der Villa G._____ (wenn auch nicht voll- ständig), der Beauftragung einer Liegenschaftsverwaltung für sämtliche Grund- stücke im Tessin sowie der Sicherung des Grundstücks der Villa H._____. Es kann gemäss Praxis der Kammer nicht alleine darauf abgestellt werden, in wel- chem Umfang den Anträgen tatsächlich stattgegeben wurde, sondern nur, ob bzw. in welchem Umfang dem Erbenvertreter die in der Beschwerde gerügten Mängel vorzuwerfen sind (s. dazu ENGLER/JENT-SØRENSEN, Behördliche Mitwir- kung beim Erbgang – Mechanik eines "eigenartigen" Verfahrens, in: SJZ 113 (2017), 429 mit Verweis auf OGer ZH, NL030060 vom 9. Oktober 2003, E. II./3.1.). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde viel appellatorische Kritik übt, diverse Mängel vorbringt, welche insbesondere ge- stützt auf das Novenverbot nicht berücksichtigt werden können und zudem auf ei- nen neu gestellten Antrag nicht einzutreten ist, rechtfertigt es sich, der Beschwer- deführerin die Kosten zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der hälftigen Kostenauflage
- 27 - heben sich die Parteientschädigungen gegenseitig auf, weshalb keine Entschädi- gungen zuzusprechen sind. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1.d, 1.e. und 1.g. des vorinstanzlichen Urteils vom 22. Dezember 2021 wie folgt abgeändert:
d) Der Beschwerdegegner wird angewiesen, umgehend, spätestens bis zum 30. Juni 2022 eine Liegenschaftsverwaltung im Tessin für die Villen G._____ und H._____ zu mandatieren.
e) Der Beschwerdegegner wird angewiesen, bis zum 30. Juni 2022 die Beseitigung der Gartenabfälle der Villa G._____ im Tessin vorzuneh- men bzw. vornehmen zu lassen.
g) Der Beschwerdegegner wird angewiesen, bis zum 30. Juni 2022 für die angemessene Sicherung der Villa H._____ sowie des Grundstücks (Garten und Wald) besorgt zu sein, wenn nötig unter Zuhilfenahme der zu beauftragenden Liegenschaftsverwaltung.
2. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils vom 22. Dezember 2021 wird sodann in teilweiser Gutheissung der Beschwerde wie folgt ergänzt:
h) Der Beschwerdegegner wird angewiesen, bis zum 30. Juni 2022 für die Vermietung der Villa G._____ zum bestmöglichen, aber mindestens kostendeckenden Preis besorgt zu sein, wenn möglich unter Zuhilfen- ahme der Expertise der zu beauftragenden Liegenschaftsverwaltung.
i) Der Beschwerdegegner wird angewiesen, bis zum 30. Juni 2022 ein den Anforderungen eines Erbteilungsprozesses genügendes Inventar der zu vertretenden Erbmasse, insbesondere für die Liegenschaften "M._____" in N._____ sowie "Chalet" in J._____, durch eine dafür qua-
- 28 - lifizierte Person erstellen zu lassen und den Erbinnen innert dieser Frist zuzustellen.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt, zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskas- se genommen. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist höher als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 29 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am: