Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Gesuch vom 24. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer beim Ein- zelgericht des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend Vorinstanz) ein Begehren an- hängig, es sei die Beschwerdegegnerin superprovisorisch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Zugang zur Überbauung an der C._____-strasse …, D._____, zu gewähren und es sei dem Beschwerdeführer "sämtliches Eigentum" herauszu- geben. Die Vorinstanz wies das Gesuch um superprovisorische Massnahmen mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 ab und setzte der Beschwerdegegnerin Frist an, um zum Massnahmegesuch Stellung zu nehmen (act. 3).
E. 2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde (act. 2).
E. 3 Gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, mit dem ein superprovisorisches Massnahmebegehren abgewiesen wird, ist im Geltungsbereich der schweizeri- schen Zivilprozessordnung grundsätzlich kein Rechtsmittel zulässig (BGE 137 III 417, E. 1.2-1.4; 140 III 289, E. 1.1; BGer 5A_84/2018 vom 8. November 2018, E. 4). Ein solcher Entscheid stellt kein zulässiges Berufungs- oder Beschwerdeob- jekt i.S.v. Art. 308 Abs. 1 bzw. Art. 319 ZPO dar, weshalb auf das erhobene Rechtsmittel ohne Weiterungen nicht einzutreten ist.
E. 4 Umständehalber sind für das Rechtsmittelverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Rechtsmittel- verfahren keine relevanten Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf das Rechtsmittel wird nicht eingetreten.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und kei- ne Parteientschädigungen zugesprochen. - 3 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2) samt Beilagenver- zeichnis, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel zulässig. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
- November 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF200085-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg Beschluss vom 6. November 2020 in Sachen Verein A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin betreffend superprovisorische Massnahmen Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. Oktober 2020 (ET200002)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Gesuch vom 24. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer beim Ein- zelgericht des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend Vorinstanz) ein Begehren an- hängig, es sei die Beschwerdegegnerin superprovisorisch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Zugang zur Überbauung an der C._____-strasse …, D._____, zu gewähren und es sei dem Beschwerdeführer "sämtliches Eigentum" herauszu- geben. Die Vorinstanz wies das Gesuch um superprovisorische Massnahmen mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 ab und setzte der Beschwerdegegnerin Frist an, um zum Massnahmegesuch Stellung zu nehmen (act. 3).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde (act. 2).
3. Gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, mit dem ein superprovisorisches Massnahmebegehren abgewiesen wird, ist im Geltungsbereich der schweizeri- schen Zivilprozessordnung grundsätzlich kein Rechtsmittel zulässig (BGE 137 III 417, E. 1.2-1.4; 140 III 289, E. 1.1; BGer 5A_84/2018 vom 8. November 2018, E. 4). Ein solcher Entscheid stellt kein zulässiges Berufungs- oder Beschwerdeob- jekt i.S.v. Art. 308 Abs. 1 bzw. Art. 319 ZPO dar, weshalb auf das erhobene Rechtsmittel ohne Weiterungen nicht einzutreten ist.
4. Umständehalber sind für das Rechtsmittelverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Rechtsmittel- verfahren keine relevanten Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen:
1. Auf das Rechtsmittel wird nicht eingetreten.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und kei- ne Parteientschädigungen zugesprochen.
- 3 -
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2) samt Beilagenver- zeichnis, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
4. Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel zulässig. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
6. November 2020