Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 25. Februar 2020 (Geschäfts-Nr. ES190059, act. 16/6/16) des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) wurde das zuständige Grundbuchamt angewiesen, zu Lasten des Stockwerkei- gentumsanteils der dortigen Gesuchsgegnerin und heutigen Beschwerdeführerin (fortan: Beschwerdeführerin) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig einzutragen. Ihre dagegen am 29. April 2020 erhobene Berufung wies die Kammer mit Urteil vom 24. August 2020 (Geschäfts-Nr. LF200030, act. 16/6/42) ab, soweit auf sie eingetreten wurde. Zwischenzeitlich war die Pro- sequierungsfrist der Beschwerdegegnerin von der Vorinstanz mit Verfügung vom
21. Juli 2020 (act. 16/6/30) erstreckt worden. Auf die dagegen geführte Be- schwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 25. September 2020 (Geschäfts- Nr. PF200073, act. 16/7) nicht ein.
E. 2 Das Grundbuchamt ist aufzufordern, die vorläufige Pfändung im Bezug auf ES190059 zu löschen.
E. 3 Die vorläufig Pfändung ist vorläufig einzustellen bzw löschen.
E. 4 Alle Korrespondenz an der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Bezug auf diese vorläufige Pfändung ist an den Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft C._____ zu adressieren und nicht an seinen Strafverteidiger RA X._____.
E. 5 Die vorläufig Pfändung ist vorläufig einzustellen bzw. löschen.
E. 5.1 Zu den prozessualen Beanstandungen ist anzumerken, dass gemäss Art. 253 ZPO eine Stellungnahme der Gegenseite bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Gesuchen nicht einzuholen ist. Die Vorinstanz war demnach berechtigt, ohne Stellungnahme zum Entscheid zu schreiten.
E. 5.2 Unbedenklich ist ebenso, dass die Beschwerdegegnerin durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im vorinstanzlichen Verfahren vertreten worden ist. Die Be- schwerdeführerin geht selber davon aus, dass C._____ ermächtigt war, die Stockwerkeigentümergemeinschaft in diesem Verfahren zu vertreten (vgl. Rechtsbegehren 4 und Beschwerdeantrag 6). Gemäss den gesetzlichen Vorga- ben war er berechtigt und befähigt, bei Bedarf einen Anwalt im Namen der Stock- werkeigentümergemeinschaft beizuziehen, um das Verfahren zu führen (vgl. ZK ZGB-WERMELINGER, Zürich 2010, Art. 712t N 46). Bezüglich der Vertretungsmacht des Verwalters C._____ und des von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreters kann im Übrigen auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Urteil der Kammer vom 24. August 2020 verwiesen werden (act. 6/42 E. 2.1.2 und 2.1.3). Die Be- schwerdeführerin vermag im Weitern nicht dazulegen, weshalb die wiederholten Gesuche um Erstreckung der Prosequierungsfrist rechtsmissbräuchlich sein sol- len, zumal im Zeitpunkt des zweiten Gesuchs vom 17. Juli 2020 das Berufungs-
- 6 - verfahren gegen die teilweise Gewährung des vorsorglichen Pfandrechts noch pendent war.
6. Damit verfangen die prozessualen Beanstandungen der Beschwerdeführerin nicht, so dass die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.
E. 6 Alle Korrespondenz an der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Bezug auf diese vorläufige Pfändung ist an den Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft C._____ zu adressieren und nicht an sein Strafverteidiger RA X._____.
E. 7 Da die Hauptbegründung der Vorinstanz Bestand hat, erübrigen sich Aus- führungen zur vorinstanzlichen Eventualbegründung. Die Beschwerde ist abzu- weisen, soweit auf diese eingetreten wird. III. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig. Der Streitwert in der Sache beträgt rund Fr. 7'200.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und §10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 350.– festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Be- schwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 14, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 7 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG im Rahmen eines Verfahrens über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 7'200.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Häfeli versandt am:
- Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF200078-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli. Urteil vom 20. Oktober 2020 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend gesetzliches Pfandrecht / Löschung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. September 2020 (ES200042)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Urteil vom 25. Februar 2020 (Geschäfts-Nr. ES190059, act. 16/6/16) des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) wurde das zuständige Grundbuchamt angewiesen, zu Lasten des Stockwerkei- gentumsanteils der dortigen Gesuchsgegnerin und heutigen Beschwerdeführerin (fortan: Beschwerdeführerin) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig einzutragen. Ihre dagegen am 29. April 2020 erhobene Berufung wies die Kammer mit Urteil vom 24. August 2020 (Geschäfts-Nr. LF200030, act. 16/6/42) ab, soweit auf sie eingetreten wurde. Zwischenzeitlich war die Pro- sequierungsfrist der Beschwerdegegnerin von der Vorinstanz mit Verfügung vom
21. Juli 2020 (act. 16/6/30) erstreckt worden. Auf die dagegen geführte Be- schwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 25. September 2020 (Geschäfts- Nr. PF200073, act. 16/7) nicht ein.
2. Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 (act. 1) stellte die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz folgende Begehren: " 1. Die vorläufige Pfändung im Bezug auf ES190059, die vom Grundbuchamt am 20. März 2020 eingetragen wurde, ist für nich- tig zu erklären und aufzuheben.
2. Das Grundbuchamt ist aufzufordern, die vorläufige Pfändung im Bezug auf ES190059 zu löschen.
3. Die vorläufig Pfändung ist vorläufig einzustellen bzw löschen.
4. Alle Korrespondenz an der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Bezug auf diese vorläufige Pfändung ist an den Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft C._____ zu adressieren und nicht an seinen Strafverteidiger RA X._____.
5. Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchs- gegnerin" Nach Einholung eines Kostenvorschusses für die mutmasslichen Gerichtskosten (vgl. act. 3 und 8) trat die Vorinstanz mit Urteil vom 3. September 2020 (act. 9 = act. 13 = act. 15) auf das Gesuch nicht ein.
- 3 -
3. Mit Eingabe vom 27. September 2020 (act. 14) erhob die Beschwerdeführe- rin hiergegen rechtzeitig (act. 10a i.V.m. act. 14 S. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Das Urteil vom 3. September 2020 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben.
2. Das Bezirksgericht ist aufzufordern, die Gesuchsgegnerin aufzu- fordern, Stellungnahme zu meinem Gesuch zu nehmen und da- nach einen Urteil zu erfassen.
3. Die vorläufig Pfändung im Bezug auf ES190059, die vom Grund- buchamt am 20. März 2020 eingetragen wurde, ist für nichtig zu erklären und aufzuheben.
4. Das Grundbuchamt ist aufzufordern, die vorläufige Pfändung im Bezug auf ES190059 zu löschen.
5. Die vorläufig Pfändung ist vorläufig einzustellen bzw. löschen.
6. Alle Korrespondenz an der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Bezug auf diese vorläufige Pfändung ist an den Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft C._____ zu adressieren und nicht an sein Strafverteidiger RA X._____.
7. Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchs- gegnerin" Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–11) sowie die Akten des Beschwerdeverfah- rens Geschäfts-Nr. PF200073 betreffend gesetzliches Pfand- recht/Fristerstreckung (act. 16/1–8) wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie eine offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet und mit Anträgen versehen einzu- reichen. Enthält sie keine rechtsgenügenden Anträge oder keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 ff., N 30 ff. und N 46). Die Beschwerde soll sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen
- 4 - Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwieweit der angefochtene Ent- scheid unrichtig sein soll.
2. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid mit der Sperrwir- kung des gegen den Massnahmenentscheid betreffend vorläufige Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts geführten Berufungsverfahrens. Die Beschwerdeführe- rin habe in jenem Verfahren und hier deckungsgleiche Anträge gestellt, weshalb auf ihre Anträge nicht eingetreten werden könne. Daran ändere auch die Begrün- dung des Löschungsgesuches nichts. Die im letzteren Gesuch vorgebrachten Einwendungen beschlügen Umstände, die zur vorläufigen Eintragung geführt hät- ten, namentlich die Berechnungen der jährlichen Beiträge bzw. die Rechnungsle- gung und Erstellung der Jahresrechnungen durch den Verwalter. Diese Umstände wären im Rechtsmittelverfahren zu monieren gewesen (act. 13 E. 2.2). Daneben führte die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung aus, weshalb das Gesuch, selbst wenn auf dieses einzutreten wäre, abzuweisen gewesen wä- re. Es lägen keine Umstände vor, welche zu einer vorzeitigen Löschung des Pfandrechts berechtigen würden, da weder die Prosequierungsfrist abgelaufen zu sein scheine, noch eine Einwilligung durch die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwer- degegnerin vorliege, noch ein anderslautender Entscheid des Obergerichts er- gangen sei. Es könne weiter die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Fra- ge, ob Rechtsanwalt lic. iur. X._____ trotz Anfechtung des Zirkulationsbeschlus- ses und seiner Vollmacht vertretungsberechtigt sei, nicht parallel zum Verfahren in der Hauptsache geprüft werden. Die Beschwerdeführerin trage sodann zu ih- rem Rechtsbegehren 1 keine Nichtigkeitsgründe vor, weswegen dieses mangels Begründung abzuweisen sei. Zuletzt sei es nicht Sache der Beschwerdeführerin zu entscheiden, an welche Adresse (gerichtliche) Zustellungen zu erfolgen hätten.
3. Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerdeschrift im Wesent- lichen, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Verwalter der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft C._____ zur Stellungnahme zu ihrem Gesuch aufzufordern. C._____ habe Rechtswalt lic. iur. X._____ aufgefordert, eine Stellungnahme ein- zureichen, obwohl jener dafür nicht bevollmächtigt sei. Aus der unzulässigen Be- vollmächtigung und einem fehlenden Beschluss der Beschwerdegegnerin zur
- 5 - Stellvertretung schliesst die Beschwerdeführerin ferner (sinngemäss), dass die wiederholten Fristerstreckungen von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ rechtsmiss- bräuchlich seien.
4. Dies stellt eine weitestgehend ungenügende Auseinandersetzung der Be- schwerdeführerin mit den Erwägungen der Vorinstanz dar. Sie nimmt insbesonde- re auf die Hauptbegründung der Vorinstanz, in welcher dargelegt wird, wieso ein Nichteintretensentscheid zu ergehen habe, mit keinem Wort Bezug. Auch wenn es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an welche keine hohen Be- gründungserfordernisse anzulegen sind, kann dies nicht genügen.
5. Die einzigen konkreten Beanstandungen der Beschwerdeführerin betreffen die vorinstanzliche Prozessleitung und Teile der Eventualbegründung. 5.1. Zu den prozessualen Beanstandungen ist anzumerken, dass gemäss Art. 253 ZPO eine Stellungnahme der Gegenseite bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Gesuchen nicht einzuholen ist. Die Vorinstanz war demnach berechtigt, ohne Stellungnahme zum Entscheid zu schreiten. 5.2 Unbedenklich ist ebenso, dass die Beschwerdegegnerin durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im vorinstanzlichen Verfahren vertreten worden ist. Die Be- schwerdeführerin geht selber davon aus, dass C._____ ermächtigt war, die Stockwerkeigentümergemeinschaft in diesem Verfahren zu vertreten (vgl. Rechtsbegehren 4 und Beschwerdeantrag 6). Gemäss den gesetzlichen Vorga- ben war er berechtigt und befähigt, bei Bedarf einen Anwalt im Namen der Stock- werkeigentümergemeinschaft beizuziehen, um das Verfahren zu führen (vgl. ZK ZGB-WERMELINGER, Zürich 2010, Art. 712t N 46). Bezüglich der Vertretungsmacht des Verwalters C._____ und des von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreters kann im Übrigen auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Urteil der Kammer vom 24. August 2020 verwiesen werden (act. 6/42 E. 2.1.2 und 2.1.3). Die Be- schwerdeführerin vermag im Weitern nicht dazulegen, weshalb die wiederholten Gesuche um Erstreckung der Prosequierungsfrist rechtsmissbräuchlich sein sol- len, zumal im Zeitpunkt des zweiten Gesuchs vom 17. Juli 2020 das Berufungs-
- 6 - verfahren gegen die teilweise Gewährung des vorsorglichen Pfandrechts noch pendent war.
6. Damit verfangen die prozessualen Beanstandungen der Beschwerdeführerin nicht, so dass die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.
7. Da die Hauptbegründung der Vorinstanz Bestand hat, erübrigen sich Aus- führungen zur vorinstanzlichen Eventualbegründung. Die Beschwerde ist abzu- weisen, soweit auf diese eingetreten wird. III. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig. Der Streitwert in der Sache beträgt rund Fr. 7'200.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und §10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 350.– festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Be- schwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 14, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 7 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG im Rahmen eines Verfahrens über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 7'200.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Häfeli versandt am:
21. Oktober 2020