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PF170008

Ausschlagung / Kosten

Zürich OG · 2017-04-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am tt.mm 2016 verstarb B._____ (fortan Erblasser, act. 2). Mit Eingabe vom

E. 6 Da die Beschwerdeführerin bei diesem Ergebnis nur teilweise obsiegt, wäre sie grundsätzlich zur teilweisen Übernahme der vor der Beschwerdeinstanz anfal- lenden Gerichtskosten verpflichtet (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Allerdings ist angesichts der tiefen, für die Beschwerdeführerin zu erwartenden Gebühr umständehalber und ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung zu verzichten.

- 6 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Februar 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 150.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 82.– Erbenermittlung Fr. 232.– "
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 225.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Klaus versandt am:
  6. April 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF170008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiber MLaw P. Klaus Urteil vom 5. April 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, betreffend Ausschlagung / Kosten im Nachlass von B._____, geboren am tt. August 1936, von … [Ortschaft], gestorben am tt.mm 2016, wohnhaft gewesen in … [Ortschaft], Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Bülach vom 15. Februar 2017 (EN170004)

- 2 - Erwägungen:

1. Am tt.mm 2016 verstarb B._____ (fortan Erblasser, act. 2). Mit Eingabe vom

6. Januar 2017 (Datum Poststempel) erklärte A._____ (fortan Beschwerdeführe- rin) gegenüber dem Bezirksgericht Bülach, Erbschaftssachen (fortan Vorinstanz), dass sie den Nachlass des Erblassers unbedingt und vorbehaltlos ausschlage (act. 1). Die Vorinstanz klärte sodann – u.a. unter Mithilfe der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemanns (act. 3; act. 6 sowie act. 7/1) – die familienrechtlichen Ver- hältnisse ab. Mit Urteil vom 15. Februar 2017 nahm die Vorinstanz darauf von der Ausschlagung der Beschwerdeführerin im Nachlass des Erblassers Vormerk und auferlegte ihr die Gerichtsgebühr von Fr. 375.–, welche sich aus einer Entscheid- gebühr von Fr. 150.– und angefallenen Kosten für die Erbenermittlung von Fr. 225.– zusammensetzt (act. 9 = act. 12). Das Urteil wurde der Beschwerdefüh- rerin am 22. Februar 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 1. März 2017 (Datum Poststempel) gelangte sie sodann an die Kammer und erklärte, dass sie Ein- spruch zur Rechnung von Fr. 375.– erkläre. Sie – die Beschwerdeführerin – habe massgeblich zur Erbenermittlung beigetragen und alle ihr bekannten Erben und deren Adressen mitgeteilt. Sie verlange eine genaue Aufstellung der Kosten von Fr. 225.– (act. 13).

2. Die Kammer nahm diese Eingabe als Beschwerde gegen die Kosten des vorinstanzlichen Urteils entgegen (act. 15) und zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 1-10). Weiter ergänzte sie die Akten um die Kostenrechnungen für die ein- geholten Zivilstandsurkunden, die die Kammer ebenfalls von der Vorinstanz bei- zog (act. 14/1-4). Mit Verfügung vom 7. März 2017 wurden der Beschwerdeführe- rin die ergänzten Akten zur Stellungnahme zugestellt (act. 15). Sie liess sich dazu innert Frist nicht vernehmen (act. 15 i.V.m. act. 16/1). Weitere Prozesshandlun- gen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.

3. Beschwerden sind bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (BGE 137 III 617, E. 4.2.2 m.w.H.). Genügt eine

- 3 - Partei diesen Anforderungen nicht, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (BGer, 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H.). Allerdings sollen fehlen- de Anträge oder eine unzureichende Begründung nicht das Nichteintreten zur Folge haben, wenn das Gericht erkennen kann, was eigentlich gemeint ist (ZR 111/2012 Nr. 41 S. 118 ff.). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechts- schrift somit das, was sie daraus bei loyalem Verständnis entnehmen kann (statt vieler: OGer ZH, RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). Wohl stellt die Be- schwerdeführerin keinen eigentlichen Rechtsmittelantrag. Sie hält vielmehr fest, dass sie gegen die Rechnung von Fr. 375.– Einspruch erhebe und verlangt eine genaue Aufstellung der erhobenen Erbenermittlungskosten von Fr. 225.–. Man- gels eines (bezifferten) Antrags, wäre auf das Rechtsmittel grundsätzlich nicht einzutreten (BGE 137 III 617, E. 4.3 m.w.H. sowie OGer ZH, PF110013 vom

21. Juni 2011, E. II./2). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin wird indes klar, dass sie infolge ihres – nach eigenem Bekunden – massgebenden Beitrags zur Erbenermittlung, die Kosten der Erbenermittlung von Fr. 225.– nicht (vollstän- dig) tragen möchte.

4. Gesetzliche und eingesetzte Erben können die ihnen zugefallene Erbschaft ausschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die zuständige Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 54 Abs. 2 f. SchlT ZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 137 lit. e GOG) – hat über die Ausschla- gung ein Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die Kosten der Protokollie- rung trägt die Person, welche die Ausschlagung erklärt (Häuptli, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, Art. 570 N 4 sowie N 11 m.w.H.; vgl. auch schon BK-Tuor/Picenoni, Art. 570 N 5a m.w.H.). Dies erscheint gerecht- fertigt, ruft die ausschlagende Person die Behörden doch im eigenen Interesse, etwa zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erb- lassers an. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 150.– erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen und ist nicht zu beanstan- den (§ 8 Abs. 3 GebV OG).

- 4 - 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin stösst sich indes nicht primär an der vorinstanzli- chen Gerichtsgebühr, sondern daran, dass ihr die entstandenen Kosten von Fr. 225.– für die Erbenermittlung (act. 12 i.V.m. act. 14/1-4) auferlegt worden sind (act. 13). Dies teilweise zu Recht, wie folgende Überlegungen zeigen: Auf die Pro- tokollierung der Erbausschlagung ist das summarische Verfahren als kantonales Recht anwendbar (§ 142a GOG i.V.m. Art. 248 ff. ZPO; BGE 139 III 225, E. 2.2 f.). Sie ist der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzurechnen (OGer ZH, LF110108 vom 27. Oktober 2011, E. III/1a; siehe ferner auch Emmel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, Vorbem. zu Art. 551 ff. N 11 m.w.H.), weshalb die protokollierende Behörde den relevanten Sachverhalt von Amtes we- gen festzustellen hat (§ 142a GOG i.V.m. Art. 255 lit. b ZPO). Für die Protokollie- rung nach Art. 570 Abs. 3 ZGB bedeutet dies, dass die Behörde das Bestehen ei- nes Erbfalls sowie die Ausschlagungsbefugnis der Erklärenden – diese ist einzig gesetzlichen und eingesetzten Erben vorbehalten (Art. 566 Abs. 1 ZGB) – abzu- klären hat. Die dafür anfallenden Kosten hat die Beschwerdeführerin als Antrag- stellerin zu tragen (vgl. Ziff. 4 sowie Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO). Dies ist auch so auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten und unter www.gerichte-zh.ch ab- rufbaren Ausschlagungsformular vermerkt (act. 1 S. 1 a.E.). Darüber hinausge- hende Kosten für weitere Abklärungen sind nicht nötig und können der Be- schwerdeführerin nicht auferlegt werden (Art. 108 Abs. 1 ZPO). Besondere Aus- nahmen bleiben vorbehalten. 5.2. Nach Eingang der Ausschlagungserklärung (act. 1) holte die Vorinstanz ei- ne Todesurkunde über den Erblasser ein (act. 2) und ermittelte u.a. in Zusam- menarbeit mit der Beschwerdeführerin bzw. mit ihrem Ehemann die gesetzlichen Erben (act. 3–8). Für die dafür eingeholten Zivilstandsurkunden fiel ein Betrag von Fr. 225.– (Fr. 31 + Fr. 72 + Fr. 61 + Fr. 61) an (act. 14/1-4). Eine vollständige Er- benermittlung wie sie bspw. bei der Eröffnung von letztwilligen Verfügungen nach Art. 556 ff. ZGB erforderlich ist (Art. 558 Abs. 1 ZGB; ZR 1990 [89], Nr. 4 sowie Emmel, a.a.O., Art. 557 N 4 m.w.H. sowie Art. 559 N 16), ist bei der Protokollie- rung einer Erbausschlagung allerdings nicht notwendig (OGer ZH, LF110108 vom

- 5 -

27. Oktober 2011, E. III./2 sowie NL080078 vom 16. Juli 2008, E. II./3). Dass bei einer zu protokollierenden Ausschlagungserklärung gleich alle gesetzlichen Erben ermittelt werden, mag im Hinblick auf spätere erbrechtliche Verfahren, die zu er- warten sind (Testamentseröffnungen, Ausstellung von Erbscheinen, Anordnung der konkursamtlichen Liquidation etc.), pragmatisch sein. Dazu besteht jedoch im Protokollierungsverfahren (Art. 570 Abs. 3 ZGB) – wie gezeigt (vgl. Ziff. 5.1) – kein Anlass. Dasselbe gilt mangels gesetzlicher Grundlage im Übrigen auch für die Zustellung des Ausschlagungsurteils zur Kenntnisnahme an die ermittelten Erben (act. 12 S. 4, Dispositivziffer 4). 5.3. Dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann an der Erbenermittlung massgeblich mitgewirkt haben (act. 3 ff.), ist zwar zu begrüssen, zeigt jedoch für die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten und Auslagen entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin (act. 13) keine unmittelbare Wirkung. Indes können ihr nach dem Gesagten auch nicht sämtliche Erbenermittlungskosten auf- gebürdet werden. Sie hat nur denjenigen Anteil zu tragen, der für das vorliegende Verfahren notwendigerweise angefallen ist bzw. hätte anfallen müssen. Dies um- fasst einerseits die beigezogene Todesurkunde (act. 2) sowie andererseits einen sog. abgekürzten Familienausweis, der die Beschwerdeführerin als Tochter des Erblassers ausweist. Dafür fallen Kosten (inkl. Porto) von Fr. 31.– (act. 2 i.V.m. act. 14/1) und Fr. 51.– (Art. 4 Abs. 1 lit. a ZStGV i.V.m. Ziff. I./1.3 Anhang 1 ZStGV), mithin insgesamt Fr. 82.– an. Auf diesen Betrag sind die zu überbinden- den Ermittlungskosten der Vorinstanz zu reduzieren. Der Restbetrag von Fr. 143.– (Fr. 225 – Fr. 82) ist der Bezirksgerichtskasse zu belassen (Art. 108 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG).

6. Da die Beschwerdeführerin bei diesem Ergebnis nur teilweise obsiegt, wäre sie grundsätzlich zur teilweisen Übernahme der vor der Beschwerdeinstanz anfal- lenden Gerichtskosten verpflichtet (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Allerdings ist angesichts der tiefen, für die Beschwerdeführerin zu erwartenden Gebühr umständehalber und ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung zu verzichten.

- 6 - Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Februar 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 150.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 82.– Erbenermittlung Fr. 232.– "

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 225.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Klaus versandt am:

6. April 2017