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PF150017

Vorsorgliche Massnahme (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Zürich OG · 2015-06-09 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) ist ehemaliger Mitarbeiter der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchs- gegnerin). Die Gesuchsgegnerin teilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom
  2. Juli 2014 mit, sie beabsichtige, sich im Zusammenhang mit der Beilegung des Steuerstreits zwischen den USA und den Schweizer Banken am Programm des Departement of Justice der USA (dem "Program for Non-Prosecution Agreements or Non-Target Letters for Swiss Banks", nachfolgend "US-Programm") zu beteili- gen. Das bedinge die Mitteilung von Personendaten des Gesuchstellers an die US-Behörden (act. 4/3-4, 4/9). Nach zwischenzeitlicher Korrespondenz zwischen den Parteien, in der sich der Gesuchsteller gegen eine Datenherausgabe gestellt hatte, erklärte die Ge- suchsgegnerin dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 27. November 2014, sie - 4 - werde seinem Widerspruch nicht stattgeben und werde seine Personendaten ab Montag, 8. Dezember 2014, an das US-amerikanische Departement of Justice übermitteln. Dem Gesuchsteller stehe es frei, den Rechtsweg gemäss Art. 15 DSG zu beschreiten (act. 4/7).
  3. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 stellte der Gesuchsteller beim Ein- zelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend auch: Vorinstanz) das eingangs angeführte Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die Gesuchsgegnerin (act. 1 S. 2). Die Gesuchsgegnerin reichte der Vorinstanz am 4. Dezember 2014 eine Schutzschrift ein. Diese bezieht sich auf allfällige Gesuche ehemaliger Mitarbeiter um Erlass superprovisorischer Anordnungen zwecks Verbots der Datenübermitt- lung. Darin brachte die Gesuchsgegnerin vor, sie erachte solche Massnahmen für unnötig, weil sie sich an die Musterverfügung des Bundesrats vom tt.mm.2013 und die an sie gerichtete Verfügung des Bundesrats vom tt.mm.2013 halte, wo- nach sie Personendaten von Mitarbeitenden und Dritten nur dann an US-ameri- kanische Behörden übermitteln dürfe, wenn keine Klage betreffend Verbot der Datenherausgabe anhängig gemacht werde (act. 7/1). Die Vorinstanz nahm die Schutzschrift mit Urteil vom 5. Dezember 2014 entgegen (act. 7/9) und stellte sie mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 (act. 8) dem Gesuchsteller zu. Der Gesuchsteller teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 mit, dass er beim zuständigen Friedensrichteramt eine Klage gegen die Ge- suchsgegnerin eingeleitet habe (act. 12).
  4. Mit dem eingangs angeführten Entscheid vom 9. Februar 2015 wies das Einzelgericht Audienz das Begehren des Gesuchstellers ab (act. 30 = act. 33 = act. 35). Der Entscheid wurde den Parteien am 20. Februar 2015 zugestellt (act. 31a-b).
  5. Mit Eingabe vom 2. März 2015 erhob der Gesuchsteller ein mit Beru- fung betiteltes Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 9. Februar 2015 und stellte die eingangs angeführten Anträge (act. 34). - 5 -
  6. Der Stellvertreter der Kammerpräsidentin hielt mit Verfügung vom
  7. März 2015 fest, dass der Gesuchsteller eine als Berufung betitelte Kostenbe- schwerde eingereicht habe, und setzte der Gesuchsgegnerin die 10tägige Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort an (act. 38). Die Gesuchsgegnerin erstat- tete die Beschwerdeantwort innert Frist mit Eingabe vom 23. März 2015 und stell- te die eingangs angeführten Anträge (act. 40 S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde dem Gesuchsteller am 22. Mai 2015 zugestellt (act. 42).
  8. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 31). Von der Auferlegung eines Kostenvorschusses wurde abgesehen. Das Be- schwerdeverfahren ist spruchreif. II.
  9. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Das Obergericht behandelt bei ihm erhobene Rechtsmittel unge- achtet der Bezeichnung nach den zutreffenden Vorschriften zur Berufung oder Beschwerde (OGerZH PF110004 vom 9. März 2011, E. 5.2). Dass der Gesuch- steller sein Rechtsmittel als Berufung bezeichnete, schadet daher nicht. Es ist als Beschwerde entgegen zu nehmen. Auf die rechtzeitig innert Frist schriftlich und begründet eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) ist somit einzutreten. Im Beschwerdeverfahren gilt nach Art. 326 Abs. 1 ZPO ein Verbot neuer Tatsachenvorbringen und neuer Beweismittel.
  10. Prüfung der Kostenpflicht des vorliegenden Verfahrens: 2.1 Nach Art. 114 lit. c ZPO sind Prozesse über arbeitsrechtliche Streitig- keiten bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken kostenlos. Dass die Vorinstanz von einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit ausging (act. 33 S. 7), wurde nicht bean- standet. Für eine abweichende Einschätzung besteht keine Veranlassung. - 6 - 2.2 Zunächst ist zu prüfen, ob es sich beim Verfahren über die vom Ge- suchsteller beantragte vorsorgliche Massnahme um eine vermögensrechtliche Zi- vilstreitigkeit handelt, welcher ein Streitwert i. S. des Art. 114 lit. c ZPO zukommt, oder um eine nicht vermögensrechtliche Zivilstreitigkeit. Die II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich hatte in den letzten Monaten mehrere Rechtsmittel zu beurteilen, welche dem vorliegenden Verfahren analoge Konstellationen betrafen (Gesuche ehemaliger Bankmitarbeiter/innen um vorsorg- liche Verbote der Herausgabe ihrer Personendaten an US-Behörden im Zusam- menhang mit dem eingangs erwähnten US-Programm). Die Vorinstanz hat die vom vorliegenden Verfahren betroffene Angelegenheit unter Verweis auf die Pra- xis der Kammer als nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Streitigkeit einge- schätzt, da der Gesuchsteller sein Gesuch mit dem Schutz seiner Privatsphäre und seiner persönlichen Freiheit begründet habe (act. 33 S. 7). Dem ist an sich zuzustimmen. Allerdings rechtfertigt sich die nachfolgende Präzisierung: Entscheidend für die Qualifizierung als vermögensrechtliche Strei- tigkeit ist, ob mit der Klage letztlich ein überwiegender wirtschaftlicher Zweck ver- folgt wird (vgl. KUKO ZPO-VAN DE GRAAF, 2. Auflage 2014, Art. 91 ZPO N 2). Gleich wie etwa bei der Klage auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses kann auch mit einem Begehren auf Unterlassung der Herausgabe von Personendaten ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt werden. Das würde zur Qualifizierung der Streitig- keit als vermögensrechtlich führen, so dass der Klage ein Streitwert beizumessen wäre. Entscheidend ist somit, welches Interesse die klagende (oder gesuchstel- lende) Partei mit ihrem Begehren letztlich verfolgt. Der Gesuchsteller begründete sein Begehren nicht mit wirtschaftlichen Inte- ressen. Er macht nicht etwa geltend, durch die Datenherausgabe in seinem beruf- lichen Fortkommen gehindert zu werden. Der Gesuchsteller ist nach seiner Schil- derung gar nicht mehr im Bankenwesen tätig, sondern er befindet sich in der Ausbildung zum Gymnasiallehrer (act. 1 S. 3). In dieser Konstellation ist mit der Vorinstanz von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. - 7 - 2.3 Als Nächstes ist zu prüfen, wie es sich mit der Kostenpflicht nicht ver- mögensrechtlicher arbeitsrechlicher Streitigkeiten verhält. 2.3.1 Die Vorinstanz vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, als Ausnahme von der allgemeinen Kostenpflicht gerichtlicher Verfahren seien ar- beitsrechtliche Streitigkeiten nach Art. 114 lit. c ZPO kostenlos, aber das gelte nur im Falle von (vermögensrechtlichen) Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00. Für nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Streitigkeiten wie die vorliegende seien dagegen Kosten zu erheben (act. 33 S. 7 ff.). 2.3.2 Die II. Zivilkammer vertrat in einem Entscheid vom 16. Dezember 2014 eine andere Auffassung und erwog, es liege nahe, die nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten kostenfrei sein zu lassen, gleich wie die vermögensrechtlichen mit (relativ) geringem Streitwert (vgl. OGer ZH PF140059 vom 16. Dezember 2014, E. II./1.). Die Kammer hat seither einige weitere Verfahren über analoge Konstellationen unter Hinweis auf diesen Entscheid gleich behandelt, ohne sich mit der Frage erneut eingehend auseinanderzusetzen (vgl. OGer ZH LF150003 vom 14. April 2015, E. III./1; OGer ZH LF140107 vom 13. März 2015, E. III./1.; OGer LF140075 vom 3. März 2015, E. IV.; OGer LF150002 vom 3. März 2015, E. 6). Die vorliegende Kostenbeschwerde gibt Veranlassung, auf die Frage zu- rückzukommen. 2.3.3 Auszugehen ist vom Wortlaut des Gesetzes. Nach diesem ist das Ent- scheidverfahren kostenlos "bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (…) bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken" (Art. 114 lit. c ZPO). Der Passus "bis zu ei- nem Streitwert von" impliziert, dass ein Streitwert vorausgesetzt ist und nur beim Vorliegen eines solchen, der unter 30'000 Franken liegt, von der Kostenlosigkeit des Verfahrens auszugehen ist. Der Gesetzeswortlaut spricht somit dagegen, auch nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten unter diese Bestimmung zu subsu- mieren, zumal es sich bei der Bestimmung gegenüber der allgemeinen Kosten- pflicht gerichtlicher Verfahren um eine Ausnahmeregelung handelt (so richtig auch die Vorinstanz, act. 33 S. 8). - 8 - Das Bundesgericht hat sich soweit ersichtlich bislang nicht zur Frage geäus- sert, ob nicht vermögensrechtliche Arbeitsrechtsstreitigkeiten nach Art. 114 lit. c ZPO kostenpflichtig seien. Auch die Literatur zur ZPO setzt sich mit der Frage kaum auseinander. Einzig EMMEL (Handkommentar zum schweizerischen Privat- recht, 2. Auflage 2012, Bemerkung zum aufgehobenen aArt. 343 OR) deutet zu- mindest an, dass Art. 114 lit. c ZPO nur vermögensrechtliche Streitigkeiten betref- fe. 2.3.4 Die Regelung in der ZPO entspricht nach den Materialien vollumfäng- lich der bereits erwähnten früheren Bestimmung von aArt. 343 OR (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7300). Die frühere Normierung des "sozialen Zivilprozesses" im Arbeitsrecht kann daher zum Verständnis der Regelung in der ZPO herangezo- gen werden. Nach aArt. 343 Abs. 2 und 3 OR war von einer Parallelität des einfachen und raschen Verfahrens (Abs. 2) und der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Abs. 3) auszugehen (im Einzelnen: nach Abs. 2 der Bestimmung waren Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken im einfachen und raschen Verfahren zu beurteilen, und nach Abs. 3 der Bestimmung waren "Streitigkeiten im Sinne des vorstehenden Absatzes" kostenlos). Die Zivilprozessordnung enthält den Regelungsgehalt von aArt. 343 Abs. 2 und 3 OR an zwei verschiedenen Stellen: Das frühere einfache und rasche Ver- fahren wurde durch das vereinfachte Verfahren ersetzt (Art. 243 ff. ZPO; KUKO ZPO-FRAEFEL, 2. Auflage 2014, Art. 243 N 1), während die besonderen Kostenre- gelungen in Art. 113 ff. ZPO Eingang fanden, zum arbeitsrechtlichen Verfahren insbesondere im erwähnten Art. 114 lit. c ZPO. Anhaltspunkte dafür, dass die ZPO an der erwähnten Parallelität der Vereinfachung und der Kostenlosigkeit des Arbeitsprozesses etwas ändern wollte, sind indes nicht ersichtlich (so richtig die Vorinstanz, act. 33 S. 9). Im Gegenteil ergibt sich aus der bereits zitierten Bot- schaft gerade ein Anhaltspunkt dafür, dass der Erlass der ZPO an der bisherigen Regelung nichts ändern sollte. - 9 - Das vereinfachte Verfahren gilt nach klarem Gesetzeswortlaut nur für ver- mögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken (Art. 243 Abs. 1 ZPO), unter Vorbehalt lediglich der hier nicht interessierenden Sonderfälle nach Art. 243 Abs. 2 ZPO. Die Beschränkung auf vermögensrechtli- che Streitigkeiten ist aufgrund der aufgezeigten Parallelität von Verfahrensverein- fachung und Kostenlosigkeit des Arbeitsprozesses auch dem Verständnis von Art. 114 lit. c ZPO zugrunde zu legen. Somit ist davon auszugehen, dass die Kos- tenlosigkeit des Arbeitsprozesses lediglich für vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 30'000 Franken gilt. Für nicht vermögensrechtliche Strei- tigkeiten, die allgemein und auch im Arbeitsrecht dem ordentlichen Verfahren un- terstehen (vgl. KUKO ZPO-NAEGELI/RICHERS, 2. Auflage 2014, Art. 219 ZPO N 4), gelten dagegen die ordentlichen Kostenregelungen nach Art. 95 ff. ZPO. Solche Verfahren sind daher kostenpflichtig. 2.3.5 Zum gleichen Schluss führt schliesslich auch eine Betrachtung von Meinungsäusserungen in der Literatur zum früheren Recht: Die Regelung von aArt. 343 Abs. 2 und 3 OR hatte nach STAEHELIN im Wesentlichen die wirtschaftli- che Existenz des Arbeitnehmers im Auge, welcher gestützt darauf seinen ihm al- lenfalls zu Unrecht vorenthaltenen Lohn, auf den er für die Deckung seines Le- bensunterhalts besonders angewiesen war, möglichst rasch geltend machen konnte (vgl. ZK-STAEHELIN, 3. Auflage 1996, Art. 343 OR N 21). Die Streitwert- grenze von (zuletzt) 30'000 Franken sollte nach OBERHOLZER den kostenlosen Prozess "auf Streitigkeiten von relativ geringem Wert" begrenzen (vgl. OBERHOL- ZER, Das Arbeitsgericht, Bern 1985, S. 144). Dies zeigt, dass die Regelung von Art. 343 Abs. 2 und 3 OR für vermögensrechtliche Arbeitsrechtsstreitigkeiten mit geringem Streitwert, aber nicht für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten ge- dacht war. Dieser Schluss ist aus den vorstehend geschilderten Gründen auf Art. 114 lit. c ZPO zu übertragen. Das Entscheidverfahren über nicht vermögensrechtliche Arbeitsrechtsstreitigkeiten fällt somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Be- stimmung. Es ist demnach kostenpflichtig. - 10 -
  11. Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen: 3.1 Der Gesuchsteller beantragte bereits vor der Vorinstanz für den Fall seines Unterliegens eine von Art. 106 Abs. 1 ZPO abweichende Kostenverteilung, weil die Gesuchsgegnerin ihm vorprozessual lediglich mitgeteilt habe, es stehe ihm frei, den Rechtsweg gemäss Art. 15 DSG zu beschreiten. Diese Formulierung habe ihm keine Gewissheit gebracht, dass die Stellung eines Schlichtungsge- suchs ausreiche, um die Datenauslieferung zu verhindern (vgl. act. 23 S. 7). 3.2 Die Vorinstanz verwarf diese Argumentation unter Hinweis darauf, dass der Gesuchsteller an seinem Gesuch festgehalten habe, nachdem die Gesuchs- gegnerin zuvor in der (eingangs erwähnten) Schutzschrift vom 4. Dezember 2014 sowie in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 erklärt habe, dass sie die Daten während der Dauer des anhängig gemachten Verfahrens nicht herausge- ben würde (act. 33 S. 11). Die Gesuchsgegnerin verweist in der Beschwerdeantwort auf ihre klare vor- prozessuale Kommunikation, mit welcher sie dem Gesuchsteller keinen Anlass zur Prozessführung in gutem Glauben gegeben habe (act. 42 S. 4). 3.3 Der Gesuchsteller weist beschwerdeweise erneut auf die Mitteilung der Gesuchsgegnerin vom 27. November 2014 hin, mit welcher sie die Übermittlung seiner Daten an die US-Behörden angekündigt habe und ihn darauf hingewiesen habe, es stehe ihm frei, den Rechtsweg nach Art. 15 DSG zu beschreiten. Um die Datenlieferung vorsorglich verbieten zu lassen, sei ihm nach Erhalt dieser Mittei- lung kein anderer Weg als derjenige eines Begehrens um vorsorgliche Massnah- men offen gestanden, da die Klageeinleitung alleine nach klarer Rechtslage nicht zu einem vorsorglichen Rechtsschutz führe. Die Verfügung des Bundesrats an die Gesuchsgegnerin vom tt.mm.2013 sei ihm, dem Gesuchsteller, damals nicht be- kannt gewesen. Weiter habe er nicht gewusst (und nicht wissen können), dass diese Verfügung mit der Musterverfügung vom tt.mm.2013 übereinstimme. Auch sonst hätten für ihn keine Anhaltspunkte bestanden, um mit Gewissheit anzu- nehmen, dass bereits die Stellung eines Schlichtungsgesuchs genügen würde, um seine Rechte vorsorglich zu schützen (act. 34 S. 8 f.). - 11 - 3.4 Dem Standpunkt des Gesuchstellers ist zuzustimmen. Die II. Zivil- kammer hat zwar in einem ähnlichen Fall, in welchem das Gesuch um Erlass ei- nes Verbots der Datenherausgabe ebenfalls abgewiesen worden war, eine vom Unterliegerprinzip abweichende Entschädigungsregelung abgelehnt. Allerdings hatte in jenem Fall die Bank bereits vor der Stellung des Massnahmebegehrens ausdrücklich darauf hingewiesen, sie würde im Falle der Einleitung einer Klage nach Art. 15 DSG bis zu deren Erledigung bzw. bis zum Verfallen der Klagebewil- ligung von einer Datenherausgabe absehen (OGer ZH LF140099 vom 29. Januar 2015, E. 4.1). Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller vorpro- zessual dagegen lediglich auf den Klageweg nach Art. 15 DSG hingewiesen, oh- ne ausdrücklich zu erklären, dass sie bereits als Folge der Klageanhebung von einer Datenherausgabe absehen müsse und werde (act. 4/7). Der Fall ist insoweit mit einem anderen von der II. Zivilkammer beurteilten Fall vergleichbar, in wel- chem der blosse vorprozessuale Hinweis auf die Möglichkeit einer Klage nach Art. 15 DSG nicht genügte, um die Notwendigkeit einer vorsorglichen Massnahme zu verneinen (infolge des Einlenkens in den Standpunkt des Gesuchstellers; vgl. OGer ZH LF150002 vom 3. März 2015, E. 5.2). Die ausdrücklichen Erklärungen der Gesuchsgegnerin, aufgrund welcher die Vorinstanz das Massnahmebegehren abwies (act. 33 S. 4), erfolgten erst später. Der Gesuchsteller macht aus diesem Grund zu Recht geltend, er sei durch das späte Einlenken der Gesuchsgegnerin in guten Treuen zu Prozessführung veranlasst gewesen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). 3.5 Dass der Gesuchsteller nach der Auffassung der Vorinstanz zuvor hin- reichend Zeit hatte, um die erforderlichen rechtlichen Abklärungen zur bundesrät- lichen Musterverfügung und zur konkret an die Gesuchsgegnerin gerichteten Ver- fügung vorzunehmen (act. 33 S. 11), ändert daran nichts. Die Verfügung selber (act. 4/13, act. 20/4-5) verbietet der Gesuchsgegnerin nichts, sondern befreit sie lediglich unter bestimmten Bedingungen von der Strafbarkeit einer Datenheraus- gabe nach Art. 271 Ziff. 1 StGB. Die Strafdrohung alleine macht ein individuelles Verbot nicht überflüssig (vgl. OGer ZH LF140107 vom 13. März 2015, E. II./3.4.2- - 12 - 3 mit weiteren Nachweisen). Die Kenntnis des Gesuchstellers vom Inhalt der Musterverfügung und der Verfügung vom tt.mm.2013 hätte an der Veranlassung zur Stellung des Massnahmebegehrens daher nichts geändert. Ob der Gesuch- steller überhaupt in der Lage gewesen wäre, diese Verfügung vor der Stellung des Massnahmebegehrens zu studieren (act. 34 S. 8), ist somit nicht erheblich. 3.6 Die Prozessveranlassung in guten Treuen rechtfertigt eine Verteilung der Prozesskosten (d.h. der Gerichtskosten und der Parteientschädigung) abwei- chend von Obsiegen und Unterliegen nach Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Dass der Gesuchsteller bzw. seine anwaltliche Vertretung ein Angebot der Gesuchsgegnerin, die Angelegenheit zu besprechen, offenbar nicht annahm (so die Vorinstanz, act. 33 S. 10 f., und die Gesuchsgegnerin, act. 40 S. 4 f.), ist mit zu berücksichtigen, spricht aber nicht entscheidend gegen eine Abweichung vom Unterliegerprinzip. Dazu ist auf den Entscheid BGer 4A_166/2011 vom 23. Mai 2011 hinzuweisen, den die Gesuchsgegnerin anführt (act. 40 S. 4): In dem dem Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegenden Fall hatte die kantonale Vorinstanz die Veranlassung der unterlegenen Partei zur Prozessführung in guten Treuen bejaht, die Kosten hälftig auferlegt und keine Parteientschädigungen zugespro- chen. Das Bundesgericht kam daraufhin zum Schluss, die unterliegende Partei habe alle zumutbaren Vorkehren getroffen, um einen Prozess zu vermeiden. Die letztlich obsiegende Partei habe das Verfahren daher vollumfänglich veranlasst. Die obsiegende Partei wurde aus diesem Grund vollumfänglich kosten- und ent- schädigungspflichtig (BGer 4A_166/2011 vom 23. Mai 2011). Vorliegend beantragt der Gesuchsteller demgegenüber lediglich, es seien die Kosten (falls sie erhoben werden) hälftig aufzuerlegen, und es sei keine Par- teientschädigung zuzusprechen, was einer hälftigen Verteilung der Parteikosten entspricht. Im Rahmen des Ermessensentscheids nach Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO kann eine solche Entschädigungsregelung auch bei beidseitiger Veranlassung des Prozesses in Frage kommen (und nicht nur dann, wenn der Prozess vollum- fänglich von der obsiegenden Gegenpartei zu verantworten ist – denn dann wird nach dem soeben zitierten Bundesgerichtsentscheid letztere voll kosten- und ent- schädigungspflichtig). - 13 - Nach der aufgezeigten Vorgeschichte hat die Gesuchsgegnerin das Verfah- ren in erheblichem Umfange mit zu verantworten, weil sie erst spät versicherte, während der Rechtshängigkeit des Hauptsachenprozesses keine Daten heraus- zugeben. Das rechtfertigt es, der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten hälftig zu auferlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Mehr (im Sinne einer Auferlegung eines grösseren Teils der Gerichtskosten zulasten der Gesuchsgegnerin und der Zusprechung einer Parteientschädigung an sich selber) verlangt der Gesuchsteller nicht, weshalb nicht näher zu prüfen ist, in welchem Umfang er selber den Prozess mit veranlasste (etwa durch die Ableh- nung vorprozessualer Gesprächsangebote, vgl. act. 33 S. 11).
  12. Somit ist die Beschwerde (bezüglich der Gerichtskosten im Eventual- punkt und damit teilweise) gutzuheissen und haben die Parteien die Prozesskos- ten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Höhe der erstin- stanzlichen Gerichtskosten wurde nicht beanstandet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Danach sind die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils aufzu- heben und durch in diesem Sinn angepasste Fassungen zu ersetzen. III.
  13. In der Hauptsache lag ein nicht vermögensrechtlicher Streit aus einem Arbeitsverhältnis vor. Im Beschwerdeverfahren waren Gerichtskosten und eine Parteientschädigung von je Fr. 3'000.00 streitig. Bei Berücksichtigung des vermö- gensrechtlichen Charakters des Beschwerdeverfahrens ist dieses nach Art. 114 lit. c ZPO kostenfrei.
  14. Die Gesuchsgegnerin beschränkte ihre Beschwerdeantwort auf die mit der Beschwerde beantragte Änderung der erstinstanzlichen Entschädigungsrege- lung (act. 40, vgl. den eingangs angeführten Beschwerdeantrag). Die Gesuchs- gegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie unterliegt somit mit ih- ren Anträgen im Beschwerdeverfahren und wird insoweit entschädigungspflichtig. - 14 - Ausgehend vom Streitwert der Beschwerde hinsichtlich Entschädigungsfol- gen von Fr. 3'000.00 ist die Parteientschädigung auf Fr. 700.00 festzusetzen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnwGebV; diese Regeln bestimmen die angemessene Entschä- digung unter den Gesichtspunkten von § 2 Abs. 1-2 AnwGebV hinreichend konkret). Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer wurde nicht beantragt und ist daher nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
  15. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Februar 2015 (ET140076) aufgehoben und durch folgende Fassun- gen ersetzt: "3. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte aufer- legt. Sie wird aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Gesuchs- gegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den Kostenvorschuss im Um- fang von Fr. 1'500.00 zu ersetzen. Im Fr. 3'000.00 übersteigenden Umfang wird der Kostenvorschuss dem Gesuchsteller zurückerstattet.
  16. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." Im darüber hinaus gehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
  17. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  18. Die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren über die erstinstanzli- chen Entschädigungsfolgen eine Parteientschädigung von Fr. 700.00 zu be- zahlen.
  19. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 15 -
  20. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF150017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 9. Juni 2015 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____ betreffend vorsorgliche Massnahme (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 9. Februar 2015 (ET140076)

- 2 - Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung mit Bus- se im Zuwiderhandlungsfall (Art. 292 StGB) superprovisorisch, eventu- aliter provisorisch, zu verbieten, den Namen des Gesuchstellers im Rahmen des zwischen den USA und der Gesuchsgegnerin am 19. Mai 2014 abgeschlossenen "Plea Agreement" an das US Department of Justice zu übermitteln; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchs- gegnerin." Entscheid des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Februar 2015 (act. 30 = act. 33 = act. 35 S. 12): "1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die mit Verfügung vom 4.Dezember 2014 angeordnete superpro- visorische Massnahme wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

3. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Gesuchsteller auf- erlegt. Sie wird aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Fr. 3'000.– übersteigenden Umfang wird der Kostenvorschuss dem Gesuchsteller zurückerstattet.

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. [5.-6. Mitteilung, Rechtsmittel]" Beschwerdeanträge: Des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (act. 34 S. 2): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Februar 2015 (Geschäfts-Nr. ET140076) aufzuheben und durch eine Fassung zu ersetzen, wonach die Kosten ausser Ansatz fallen und dem Gesuchsteller und Berufungskläger geleistete Kostenvorschuss diesem vollum- fänglich zurückzuerstatten ist, eventualiter, wonach die Gerichts- kosten den Parteien hälftig aufzuerlegen sind und dem Beru- fungskläger der Kostenvorschuss im übersteigenden Umfang zu- rückzuerstatten ist;

- 3 -

2. es sei Dispositiv-Ziffer 3 [recte: Ziffer 4] des Urteils des Einzelge- richts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Februar 2015 (Geschäfts-Nr. ET140076) aufzuheben und durch eine Fassung zu ersetzen, wonach keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchs- gegnerin und Berufungsbeklagten." Der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (act. 40 S. 2): "Es sei der Entscheid des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Februar 2015 bezüglich Entschädigungsfolgen zu bestä- tigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdefüh- rers." Erwägungen: I.

1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) ist ehemaliger Mitarbeiter der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchs- gegnerin). Die Gesuchsgegnerin teilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom

7. Juli 2014 mit, sie beabsichtige, sich im Zusammenhang mit der Beilegung des Steuerstreits zwischen den USA und den Schweizer Banken am Programm des Departement of Justice der USA (dem "Program for Non-Prosecution Agreements or Non-Target Letters for Swiss Banks", nachfolgend "US-Programm") zu beteili- gen. Das bedinge die Mitteilung von Personendaten des Gesuchstellers an die US-Behörden (act. 4/3-4, 4/9). Nach zwischenzeitlicher Korrespondenz zwischen den Parteien, in der sich der Gesuchsteller gegen eine Datenherausgabe gestellt hatte, erklärte die Ge- suchsgegnerin dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 27. November 2014, sie

- 4 - werde seinem Widerspruch nicht stattgeben und werde seine Personendaten ab Montag, 8. Dezember 2014, an das US-amerikanische Departement of Justice übermitteln. Dem Gesuchsteller stehe es frei, den Rechtsweg gemäss Art. 15 DSG zu beschreiten (act. 4/7).

2. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 stellte der Gesuchsteller beim Ein- zelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend auch: Vorinstanz) das eingangs angeführte Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die Gesuchsgegnerin (act. 1 S. 2). Die Gesuchsgegnerin reichte der Vorinstanz am 4. Dezember 2014 eine Schutzschrift ein. Diese bezieht sich auf allfällige Gesuche ehemaliger Mitarbeiter um Erlass superprovisorischer Anordnungen zwecks Verbots der Datenübermitt- lung. Darin brachte die Gesuchsgegnerin vor, sie erachte solche Massnahmen für unnötig, weil sie sich an die Musterverfügung des Bundesrats vom tt.mm.2013 und die an sie gerichtete Verfügung des Bundesrats vom tt.mm.2013 halte, wo- nach sie Personendaten von Mitarbeitenden und Dritten nur dann an US-ameri- kanische Behörden übermitteln dürfe, wenn keine Klage betreffend Verbot der Datenherausgabe anhängig gemacht werde (act. 7/1). Die Vorinstanz nahm die Schutzschrift mit Urteil vom 5. Dezember 2014 entgegen (act. 7/9) und stellte sie mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 (act. 8) dem Gesuchsteller zu. Der Gesuchsteller teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 mit, dass er beim zuständigen Friedensrichteramt eine Klage gegen die Ge- suchsgegnerin eingeleitet habe (act. 12).

3. Mit dem eingangs angeführten Entscheid vom 9. Februar 2015 wies das Einzelgericht Audienz das Begehren des Gesuchstellers ab (act. 30 = act. 33 = act. 35). Der Entscheid wurde den Parteien am 20. Februar 2015 zugestellt (act. 31a-b).

4. Mit Eingabe vom 2. März 2015 erhob der Gesuchsteller ein mit Beru- fung betiteltes Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 9. Februar 2015 und stellte die eingangs angeführten Anträge (act. 34).

- 5 -

5. Der Stellvertreter der Kammerpräsidentin hielt mit Verfügung vom

11. März 2015 fest, dass der Gesuchsteller eine als Berufung betitelte Kostenbe- schwerde eingereicht habe, und setzte der Gesuchsgegnerin die 10tägige Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort an (act. 38). Die Gesuchsgegnerin erstat- tete die Beschwerdeantwort innert Frist mit Eingabe vom 23. März 2015 und stell- te die eingangs angeführten Anträge (act. 40 S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde dem Gesuchsteller am 22. Mai 2015 zugestellt (act. 42).

6. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 31). Von der Auferlegung eines Kostenvorschusses wurde abgesehen. Das Be- schwerdeverfahren ist spruchreif. II.

1. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Das Obergericht behandelt bei ihm erhobene Rechtsmittel unge- achtet der Bezeichnung nach den zutreffenden Vorschriften zur Berufung oder Beschwerde (OGerZH PF110004 vom 9. März 2011, E. 5.2). Dass der Gesuch- steller sein Rechtsmittel als Berufung bezeichnete, schadet daher nicht. Es ist als Beschwerde entgegen zu nehmen. Auf die rechtzeitig innert Frist schriftlich und begründet eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) ist somit einzutreten. Im Beschwerdeverfahren gilt nach Art. 326 Abs. 1 ZPO ein Verbot neuer Tatsachenvorbringen und neuer Beweismittel.

2. Prüfung der Kostenpflicht des vorliegenden Verfahrens: 2.1 Nach Art. 114 lit. c ZPO sind Prozesse über arbeitsrechtliche Streitig- keiten bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken kostenlos. Dass die Vorinstanz von einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit ausging (act. 33 S. 7), wurde nicht bean- standet. Für eine abweichende Einschätzung besteht keine Veranlassung.

- 6 - 2.2 Zunächst ist zu prüfen, ob es sich beim Verfahren über die vom Ge- suchsteller beantragte vorsorgliche Massnahme um eine vermögensrechtliche Zi- vilstreitigkeit handelt, welcher ein Streitwert i. S. des Art. 114 lit. c ZPO zukommt, oder um eine nicht vermögensrechtliche Zivilstreitigkeit. Die II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich hatte in den letzten Monaten mehrere Rechtsmittel zu beurteilen, welche dem vorliegenden Verfahren analoge Konstellationen betrafen (Gesuche ehemaliger Bankmitarbeiter/innen um vorsorg- liche Verbote der Herausgabe ihrer Personendaten an US-Behörden im Zusam- menhang mit dem eingangs erwähnten US-Programm). Die Vorinstanz hat die vom vorliegenden Verfahren betroffene Angelegenheit unter Verweis auf die Pra- xis der Kammer als nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Streitigkeit einge- schätzt, da der Gesuchsteller sein Gesuch mit dem Schutz seiner Privatsphäre und seiner persönlichen Freiheit begründet habe (act. 33 S. 7). Dem ist an sich zuzustimmen. Allerdings rechtfertigt sich die nachfolgende Präzisierung: Entscheidend für die Qualifizierung als vermögensrechtliche Strei- tigkeit ist, ob mit der Klage letztlich ein überwiegender wirtschaftlicher Zweck ver- folgt wird (vgl. KUKO ZPO-VAN DE GRAAF, 2. Auflage 2014, Art. 91 ZPO N 2). Gleich wie etwa bei der Klage auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses kann auch mit einem Begehren auf Unterlassung der Herausgabe von Personendaten ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt werden. Das würde zur Qualifizierung der Streitig- keit als vermögensrechtlich führen, so dass der Klage ein Streitwert beizumessen wäre. Entscheidend ist somit, welches Interesse die klagende (oder gesuchstel- lende) Partei mit ihrem Begehren letztlich verfolgt. Der Gesuchsteller begründete sein Begehren nicht mit wirtschaftlichen Inte- ressen. Er macht nicht etwa geltend, durch die Datenherausgabe in seinem beruf- lichen Fortkommen gehindert zu werden. Der Gesuchsteller ist nach seiner Schil- derung gar nicht mehr im Bankenwesen tätig, sondern er befindet sich in der Ausbildung zum Gymnasiallehrer (act. 1 S. 3). In dieser Konstellation ist mit der Vorinstanz von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen.

- 7 - 2.3 Als Nächstes ist zu prüfen, wie es sich mit der Kostenpflicht nicht ver- mögensrechtlicher arbeitsrechlicher Streitigkeiten verhält. 2.3.1 Die Vorinstanz vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, als Ausnahme von der allgemeinen Kostenpflicht gerichtlicher Verfahren seien ar- beitsrechtliche Streitigkeiten nach Art. 114 lit. c ZPO kostenlos, aber das gelte nur im Falle von (vermögensrechtlichen) Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00. Für nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Streitigkeiten wie die vorliegende seien dagegen Kosten zu erheben (act. 33 S. 7 ff.). 2.3.2 Die II. Zivilkammer vertrat in einem Entscheid vom 16. Dezember 2014 eine andere Auffassung und erwog, es liege nahe, die nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten kostenfrei sein zu lassen, gleich wie die vermögensrechtlichen mit (relativ) geringem Streitwert (vgl. OGer ZH PF140059 vom 16. Dezember 2014, E. II./1.). Die Kammer hat seither einige weitere Verfahren über analoge Konstellationen unter Hinweis auf diesen Entscheid gleich behandelt, ohne sich mit der Frage erneut eingehend auseinanderzusetzen (vgl. OGer ZH LF150003 vom 14. April 2015, E. III./1; OGer ZH LF140107 vom 13. März 2015, E. III./1.; OGer LF140075 vom 3. März 2015, E. IV.; OGer LF150002 vom 3. März 2015, E. 6). Die vorliegende Kostenbeschwerde gibt Veranlassung, auf die Frage zu- rückzukommen. 2.3.3 Auszugehen ist vom Wortlaut des Gesetzes. Nach diesem ist das Ent- scheidverfahren kostenlos "bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (…) bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken" (Art. 114 lit. c ZPO). Der Passus "bis zu ei- nem Streitwert von" impliziert, dass ein Streitwert vorausgesetzt ist und nur beim Vorliegen eines solchen, der unter 30'000 Franken liegt, von der Kostenlosigkeit des Verfahrens auszugehen ist. Der Gesetzeswortlaut spricht somit dagegen, auch nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten unter diese Bestimmung zu subsu- mieren, zumal es sich bei der Bestimmung gegenüber der allgemeinen Kosten- pflicht gerichtlicher Verfahren um eine Ausnahmeregelung handelt (so richtig auch die Vorinstanz, act. 33 S. 8).

- 8 - Das Bundesgericht hat sich soweit ersichtlich bislang nicht zur Frage geäus- sert, ob nicht vermögensrechtliche Arbeitsrechtsstreitigkeiten nach Art. 114 lit. c ZPO kostenpflichtig seien. Auch die Literatur zur ZPO setzt sich mit der Frage kaum auseinander. Einzig EMMEL (Handkommentar zum schweizerischen Privat- recht, 2. Auflage 2012, Bemerkung zum aufgehobenen aArt. 343 OR) deutet zu- mindest an, dass Art. 114 lit. c ZPO nur vermögensrechtliche Streitigkeiten betref- fe. 2.3.4 Die Regelung in der ZPO entspricht nach den Materialien vollumfäng- lich der bereits erwähnten früheren Bestimmung von aArt. 343 OR (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7300). Die frühere Normierung des "sozialen Zivilprozesses" im Arbeitsrecht kann daher zum Verständnis der Regelung in der ZPO herangezo- gen werden. Nach aArt. 343 Abs. 2 und 3 OR war von einer Parallelität des einfachen und raschen Verfahrens (Abs. 2) und der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Abs. 3) auszugehen (im Einzelnen: nach Abs. 2 der Bestimmung waren Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken im einfachen und raschen Verfahren zu beurteilen, und nach Abs. 3 der Bestimmung waren "Streitigkeiten im Sinne des vorstehenden Absatzes" kostenlos). Die Zivilprozessordnung enthält den Regelungsgehalt von aArt. 343 Abs. 2 und 3 OR an zwei verschiedenen Stellen: Das frühere einfache und rasche Ver- fahren wurde durch das vereinfachte Verfahren ersetzt (Art. 243 ff. ZPO; KUKO ZPO-FRAEFEL, 2. Auflage 2014, Art. 243 N 1), während die besonderen Kostenre- gelungen in Art. 113 ff. ZPO Eingang fanden, zum arbeitsrechtlichen Verfahren insbesondere im erwähnten Art. 114 lit. c ZPO. Anhaltspunkte dafür, dass die ZPO an der erwähnten Parallelität der Vereinfachung und der Kostenlosigkeit des Arbeitsprozesses etwas ändern wollte, sind indes nicht ersichtlich (so richtig die Vorinstanz, act. 33 S. 9). Im Gegenteil ergibt sich aus der bereits zitierten Bot- schaft gerade ein Anhaltspunkt dafür, dass der Erlass der ZPO an der bisherigen Regelung nichts ändern sollte.

- 9 - Das vereinfachte Verfahren gilt nach klarem Gesetzeswortlaut nur für ver- mögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken (Art. 243 Abs. 1 ZPO), unter Vorbehalt lediglich der hier nicht interessierenden Sonderfälle nach Art. 243 Abs. 2 ZPO. Die Beschränkung auf vermögensrechtli- che Streitigkeiten ist aufgrund der aufgezeigten Parallelität von Verfahrensverein- fachung und Kostenlosigkeit des Arbeitsprozesses auch dem Verständnis von Art. 114 lit. c ZPO zugrunde zu legen. Somit ist davon auszugehen, dass die Kos- tenlosigkeit des Arbeitsprozesses lediglich für vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 30'000 Franken gilt. Für nicht vermögensrechtliche Strei- tigkeiten, die allgemein und auch im Arbeitsrecht dem ordentlichen Verfahren un- terstehen (vgl. KUKO ZPO-NAEGELI/RICHERS, 2. Auflage 2014, Art. 219 ZPO N 4), gelten dagegen die ordentlichen Kostenregelungen nach Art. 95 ff. ZPO. Solche Verfahren sind daher kostenpflichtig. 2.3.5 Zum gleichen Schluss führt schliesslich auch eine Betrachtung von Meinungsäusserungen in der Literatur zum früheren Recht: Die Regelung von aArt. 343 Abs. 2 und 3 OR hatte nach STAEHELIN im Wesentlichen die wirtschaftli- che Existenz des Arbeitnehmers im Auge, welcher gestützt darauf seinen ihm al- lenfalls zu Unrecht vorenthaltenen Lohn, auf den er für die Deckung seines Le- bensunterhalts besonders angewiesen war, möglichst rasch geltend machen konnte (vgl. ZK-STAEHELIN, 3. Auflage 1996, Art. 343 OR N 21). Die Streitwert- grenze von (zuletzt) 30'000 Franken sollte nach OBERHOLZER den kostenlosen Prozess "auf Streitigkeiten von relativ geringem Wert" begrenzen (vgl. OBERHOL- ZER, Das Arbeitsgericht, Bern 1985, S. 144). Dies zeigt, dass die Regelung von Art. 343 Abs. 2 und 3 OR für vermögensrechtliche Arbeitsrechtsstreitigkeiten mit geringem Streitwert, aber nicht für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten ge- dacht war. Dieser Schluss ist aus den vorstehend geschilderten Gründen auf Art. 114 lit. c ZPO zu übertragen. Das Entscheidverfahren über nicht vermögensrechtliche Arbeitsrechtsstreitigkeiten fällt somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Be- stimmung. Es ist demnach kostenpflichtig.

- 10 -

3. Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen: 3.1 Der Gesuchsteller beantragte bereits vor der Vorinstanz für den Fall seines Unterliegens eine von Art. 106 Abs. 1 ZPO abweichende Kostenverteilung, weil die Gesuchsgegnerin ihm vorprozessual lediglich mitgeteilt habe, es stehe ihm frei, den Rechtsweg gemäss Art. 15 DSG zu beschreiten. Diese Formulierung habe ihm keine Gewissheit gebracht, dass die Stellung eines Schlichtungsge- suchs ausreiche, um die Datenauslieferung zu verhindern (vgl. act. 23 S. 7). 3.2 Die Vorinstanz verwarf diese Argumentation unter Hinweis darauf, dass der Gesuchsteller an seinem Gesuch festgehalten habe, nachdem die Gesuchs- gegnerin zuvor in der (eingangs erwähnten) Schutzschrift vom 4. Dezember 2014 sowie in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 erklärt habe, dass sie die Daten während der Dauer des anhängig gemachten Verfahrens nicht herausge- ben würde (act. 33 S. 11). Die Gesuchsgegnerin verweist in der Beschwerdeantwort auf ihre klare vor- prozessuale Kommunikation, mit welcher sie dem Gesuchsteller keinen Anlass zur Prozessführung in gutem Glauben gegeben habe (act. 42 S. 4). 3.3 Der Gesuchsteller weist beschwerdeweise erneut auf die Mitteilung der Gesuchsgegnerin vom 27. November 2014 hin, mit welcher sie die Übermittlung seiner Daten an die US-Behörden angekündigt habe und ihn darauf hingewiesen habe, es stehe ihm frei, den Rechtsweg nach Art. 15 DSG zu beschreiten. Um die Datenlieferung vorsorglich verbieten zu lassen, sei ihm nach Erhalt dieser Mittei- lung kein anderer Weg als derjenige eines Begehrens um vorsorgliche Massnah- men offen gestanden, da die Klageeinleitung alleine nach klarer Rechtslage nicht zu einem vorsorglichen Rechtsschutz führe. Die Verfügung des Bundesrats an die Gesuchsgegnerin vom tt.mm.2013 sei ihm, dem Gesuchsteller, damals nicht be- kannt gewesen. Weiter habe er nicht gewusst (und nicht wissen können), dass diese Verfügung mit der Musterverfügung vom tt.mm.2013 übereinstimme. Auch sonst hätten für ihn keine Anhaltspunkte bestanden, um mit Gewissheit anzu- nehmen, dass bereits die Stellung eines Schlichtungsgesuchs genügen würde, um seine Rechte vorsorglich zu schützen (act. 34 S. 8 f.).

- 11 - 3.4 Dem Standpunkt des Gesuchstellers ist zuzustimmen. Die II. Zivil- kammer hat zwar in einem ähnlichen Fall, in welchem das Gesuch um Erlass ei- nes Verbots der Datenherausgabe ebenfalls abgewiesen worden war, eine vom Unterliegerprinzip abweichende Entschädigungsregelung abgelehnt. Allerdings hatte in jenem Fall die Bank bereits vor der Stellung des Massnahmebegehrens ausdrücklich darauf hingewiesen, sie würde im Falle der Einleitung einer Klage nach Art. 15 DSG bis zu deren Erledigung bzw. bis zum Verfallen der Klagebewil- ligung von einer Datenherausgabe absehen (OGer ZH LF140099 vom 29. Januar 2015, E. 4.1). Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller vorpro- zessual dagegen lediglich auf den Klageweg nach Art. 15 DSG hingewiesen, oh- ne ausdrücklich zu erklären, dass sie bereits als Folge der Klageanhebung von einer Datenherausgabe absehen müsse und werde (act. 4/7). Der Fall ist insoweit mit einem anderen von der II. Zivilkammer beurteilten Fall vergleichbar, in wel- chem der blosse vorprozessuale Hinweis auf die Möglichkeit einer Klage nach Art. 15 DSG nicht genügte, um die Notwendigkeit einer vorsorglichen Massnahme zu verneinen (infolge des Einlenkens in den Standpunkt des Gesuchstellers; vgl. OGer ZH LF150002 vom 3. März 2015, E. 5.2). Die ausdrücklichen Erklärungen der Gesuchsgegnerin, aufgrund welcher die Vorinstanz das Massnahmebegehren abwies (act. 33 S. 4), erfolgten erst später. Der Gesuchsteller macht aus diesem Grund zu Recht geltend, er sei durch das späte Einlenken der Gesuchsgegnerin in guten Treuen zu Prozessführung veranlasst gewesen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). 3.5 Dass der Gesuchsteller nach der Auffassung der Vorinstanz zuvor hin- reichend Zeit hatte, um die erforderlichen rechtlichen Abklärungen zur bundesrät- lichen Musterverfügung und zur konkret an die Gesuchsgegnerin gerichteten Ver- fügung vorzunehmen (act. 33 S. 11), ändert daran nichts. Die Verfügung selber (act. 4/13, act. 20/4-5) verbietet der Gesuchsgegnerin nichts, sondern befreit sie lediglich unter bestimmten Bedingungen von der Strafbarkeit einer Datenheraus- gabe nach Art. 271 Ziff. 1 StGB. Die Strafdrohung alleine macht ein individuelles Verbot nicht überflüssig (vgl. OGer ZH LF140107 vom 13. März 2015, E. II./3.4.2-

- 12 - 3 mit weiteren Nachweisen). Die Kenntnis des Gesuchstellers vom Inhalt der Musterverfügung und der Verfügung vom tt.mm.2013 hätte an der Veranlassung zur Stellung des Massnahmebegehrens daher nichts geändert. Ob der Gesuch- steller überhaupt in der Lage gewesen wäre, diese Verfügung vor der Stellung des Massnahmebegehrens zu studieren (act. 34 S. 8), ist somit nicht erheblich. 3.6 Die Prozessveranlassung in guten Treuen rechtfertigt eine Verteilung der Prozesskosten (d.h. der Gerichtskosten und der Parteientschädigung) abwei- chend von Obsiegen und Unterliegen nach Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Dass der Gesuchsteller bzw. seine anwaltliche Vertretung ein Angebot der Gesuchsgegnerin, die Angelegenheit zu besprechen, offenbar nicht annahm (so die Vorinstanz, act. 33 S. 10 f., und die Gesuchsgegnerin, act. 40 S. 4 f.), ist mit zu berücksichtigen, spricht aber nicht entscheidend gegen eine Abweichung vom Unterliegerprinzip. Dazu ist auf den Entscheid BGer 4A_166/2011 vom 23. Mai 2011 hinzuweisen, den die Gesuchsgegnerin anführt (act. 40 S. 4): In dem dem Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegenden Fall hatte die kantonale Vorinstanz die Veranlassung der unterlegenen Partei zur Prozessführung in guten Treuen bejaht, die Kosten hälftig auferlegt und keine Parteientschädigungen zugespro- chen. Das Bundesgericht kam daraufhin zum Schluss, die unterliegende Partei habe alle zumutbaren Vorkehren getroffen, um einen Prozess zu vermeiden. Die letztlich obsiegende Partei habe das Verfahren daher vollumfänglich veranlasst. Die obsiegende Partei wurde aus diesem Grund vollumfänglich kosten- und ent- schädigungspflichtig (BGer 4A_166/2011 vom 23. Mai 2011). Vorliegend beantragt der Gesuchsteller demgegenüber lediglich, es seien die Kosten (falls sie erhoben werden) hälftig aufzuerlegen, und es sei keine Par- teientschädigung zuzusprechen, was einer hälftigen Verteilung der Parteikosten entspricht. Im Rahmen des Ermessensentscheids nach Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO kann eine solche Entschädigungsregelung auch bei beidseitiger Veranlassung des Prozesses in Frage kommen (und nicht nur dann, wenn der Prozess vollum- fänglich von der obsiegenden Gegenpartei zu verantworten ist – denn dann wird nach dem soeben zitierten Bundesgerichtsentscheid letztere voll kosten- und ent- schädigungspflichtig).

- 13 - Nach der aufgezeigten Vorgeschichte hat die Gesuchsgegnerin das Verfah- ren in erheblichem Umfange mit zu verantworten, weil sie erst spät versicherte, während der Rechtshängigkeit des Hauptsachenprozesses keine Daten heraus- zugeben. Das rechtfertigt es, der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten hälftig zu auferlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Mehr (im Sinne einer Auferlegung eines grösseren Teils der Gerichtskosten zulasten der Gesuchsgegnerin und der Zusprechung einer Parteientschädigung an sich selber) verlangt der Gesuchsteller nicht, weshalb nicht näher zu prüfen ist, in welchem Umfang er selber den Prozess mit veranlasste (etwa durch die Ableh- nung vorprozessualer Gesprächsangebote, vgl. act. 33 S. 11).

4. Somit ist die Beschwerde (bezüglich der Gerichtskosten im Eventual- punkt und damit teilweise) gutzuheissen und haben die Parteien die Prozesskos- ten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Höhe der erstin- stanzlichen Gerichtskosten wurde nicht beanstandet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Danach sind die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils aufzu- heben und durch in diesem Sinn angepasste Fassungen zu ersetzen. III.

1. In der Hauptsache lag ein nicht vermögensrechtlicher Streit aus einem Arbeitsverhältnis vor. Im Beschwerdeverfahren waren Gerichtskosten und eine Parteientschädigung von je Fr. 3'000.00 streitig. Bei Berücksichtigung des vermö- gensrechtlichen Charakters des Beschwerdeverfahrens ist dieses nach Art. 114 lit. c ZPO kostenfrei.

2. Die Gesuchsgegnerin beschränkte ihre Beschwerdeantwort auf die mit der Beschwerde beantragte Änderung der erstinstanzlichen Entschädigungsrege- lung (act. 40, vgl. den eingangs angeführten Beschwerdeantrag). Die Gesuchs- gegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie unterliegt somit mit ih- ren Anträgen im Beschwerdeverfahren und wird insoweit entschädigungspflichtig.

- 14 - Ausgehend vom Streitwert der Beschwerde hinsichtlich Entschädigungsfol- gen von Fr. 3'000.00 ist die Parteientschädigung auf Fr. 700.00 festzusetzen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnwGebV; diese Regeln bestimmen die angemessene Entschä- digung unter den Gesichtspunkten von § 2 Abs. 1-2 AnwGebV hinreichend konkret). Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer wurde nicht beantragt und ist daher nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Februar 2015 (ET140076) aufgehoben und durch folgende Fassun- gen ersetzt: "3. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte aufer- legt. Sie wird aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Gesuchs- gegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den Kostenvorschuss im Um- fang von Fr. 1'500.00 zu ersetzen. Im Fr. 3'000.00 übersteigenden Umfang wird der Kostenvorschuss dem Gesuchsteller zurückerstattet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." Im darüber hinaus gehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren über die erstinstanzli- chen Entschädigungsfolgen eine Parteientschädigung von Fr. 700.00 zu be- zahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 15 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: