Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die zuletzt in … wohnhaft gewesene B._____ (nachfolgend Erblasserin, vgl. act. 1/1) verstarb am tt.mm. 2014. Am 14. August 2014 liess A._____ dem Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Horgen eine Kopie des Testamentes der Erblasserin vom 7. Januar 2009 zukommen (act. 2/3), und am 13. August 2014 (Poststempel) reichte C._____ dem Einzelgericht das Original dieser eigenhändigen letztwilligen Verfügung ein (act. 2/2 i.V.m. act. 8 S. 2). Mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom
11. September 2014 wurde den gesetzlichen Erben A._____ und D._____ die Ausstellung eines Erbscheines in Aussicht gestellt. Die Kosten im Um- fang von Fr. 2'140.- (Gerichtsgebühr Fr. 2'100.-, Auslagen für Dokumente Fr. 40.-) wurden zu Lasten des Nachlasses von A._____ unter solidarischer Haftbarkeit von D._____ bezogen (act. 8 S. 4 Dispositiv Ziffern 5, 7-8). Die- sen Entscheid focht A._____ mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 (Poststem- pel) an (act. 9).
E. 2 A._____ erhob auch im Namen ihrer Schwester, D._____, Beschwerde (vgl. act. 9, unterhalb der Unterschrift). Da die Beschwerdeführerin keine Voll- macht ihrer Schwester beilegte, müsste das Gericht der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Beibringung der Voll- macht ansetzen. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist auf die Beschwerde indessen aus anderen Gründen nicht einzutreten. Um weitere Kosten zu vermeiden, ist auf eine Nachfristansetzung für das Beibringen ei- ner Vollmacht zu verzichten. Ebenso ist davon abzusehen, einen Kostenvor- schuss im Sinne von Art. 98 ZPO einzuholen. Es ist deshalb einzig A._____ als Beschwerdeführerin ins Rubrum aufzunehmen und zu entscheiden.
E. 3 a) Im Hinblick darauf, dass die Vorinstanz auch für die Ausstellung des Erb- scheines nochmals Kosten erheben wird, reichte A._____ die vorliegende Beschwerde ein. Sie monierte die Höhe der Gerichtsgebühr im Urteil vom
11. September 2014 und verlangt eine detaillierte Aufstellung bezüglich
- 3 - Aufwand, Stunden etc. Sie ersuchte das Obergericht um eine Stellungnah- me und um einen annehmbaren Vorschlag der Gebühren (act. 9).
b) Vorerst ist zu bemerken, dass es beim Obergericht keine Aufsichtsstelle gibt, welche nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die in einem konkreten Verfah- ren angefallenen Gerichtskosten überprüft. Vielmehr hat eine Partei, welche die Kosten in einem Entscheid anfechten will, innert der für das betreffende Verfahren vorgegebenen Frist eine Kostenbeschwerde zu erheben (Art. 110 ZPO). Für einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid, wie vorliegend, ist die Beschwerde innert 10 Tagen ab Zustellung des Entschei- des zu erheben (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Eingabe erfolgt rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei der Rechtsmittelfrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine gesetzliche und damit um eine nichterstreckbare Frist (Art. 144 Abs. 1 ZPO).
c) A._____ nahm das Urteil vom 11. September 2014 am 24. September 2014 (act. 4/1) und ihre Schwester am 26. September 2014 entgegen (act. 4/2). Die Beschwerdefrist lief (unter Berücksichtigung der Fristenablauf- regelung am Wochenende, Art. 142 Abs. 3 ZPO) für beide Erben am Mon- tag, 6. Oktober 2014 ab. Die am 28. Oktober 2014 der Post übergebene Be- schwerdeschrift wurde somit verspätet eingereicht. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 4 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Entsprechend dem Aufwand des Gerichtes ist die Entscheidgebühr auf Fr. 250.- festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. - 4 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'140.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF140052-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Beschluss vom 13. November 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, betreffend Testamentseröffnung / Kosten im Nachlass von B._____, geboren am tt. Februar 1944, von …, gestorben am tt.mm.2014 in Zürich, wohnhaft gewesen in …, Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Horgen vom 11. September 2014 (EL140215)
- 2 - Erwägungen:
1. Die zuletzt in … wohnhaft gewesene B._____ (nachfolgend Erblasserin, vgl. act. 1/1) verstarb am tt.mm. 2014. Am 14. August 2014 liess A._____ dem Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Horgen eine Kopie des Testamentes der Erblasserin vom 7. Januar 2009 zukommen (act. 2/3), und am 13. August 2014 (Poststempel) reichte C._____ dem Einzelgericht das Original dieser eigenhändigen letztwilligen Verfügung ein (act. 2/2 i.V.m. act. 8 S. 2). Mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom
11. September 2014 wurde den gesetzlichen Erben A._____ und D._____ die Ausstellung eines Erbscheines in Aussicht gestellt. Die Kosten im Um- fang von Fr. 2'140.- (Gerichtsgebühr Fr. 2'100.-, Auslagen für Dokumente Fr. 40.-) wurden zu Lasten des Nachlasses von A._____ unter solidarischer Haftbarkeit von D._____ bezogen (act. 8 S. 4 Dispositiv Ziffern 5, 7-8). Die- sen Entscheid focht A._____ mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 (Poststem- pel) an (act. 9).
2. A._____ erhob auch im Namen ihrer Schwester, D._____, Beschwerde (vgl. act. 9, unterhalb der Unterschrift). Da die Beschwerdeführerin keine Voll- macht ihrer Schwester beilegte, müsste das Gericht der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Beibringung der Voll- macht ansetzen. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist auf die Beschwerde indessen aus anderen Gründen nicht einzutreten. Um weitere Kosten zu vermeiden, ist auf eine Nachfristansetzung für das Beibringen ei- ner Vollmacht zu verzichten. Ebenso ist davon abzusehen, einen Kostenvor- schuss im Sinne von Art. 98 ZPO einzuholen. Es ist deshalb einzig A._____ als Beschwerdeführerin ins Rubrum aufzunehmen und zu entscheiden.
3. a) Im Hinblick darauf, dass die Vorinstanz auch für die Ausstellung des Erb- scheines nochmals Kosten erheben wird, reichte A._____ die vorliegende Beschwerde ein. Sie monierte die Höhe der Gerichtsgebühr im Urteil vom
11. September 2014 und verlangt eine detaillierte Aufstellung bezüglich
- 3 - Aufwand, Stunden etc. Sie ersuchte das Obergericht um eine Stellungnah- me und um einen annehmbaren Vorschlag der Gebühren (act. 9).
b) Vorerst ist zu bemerken, dass es beim Obergericht keine Aufsichtsstelle gibt, welche nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die in einem konkreten Verfah- ren angefallenen Gerichtskosten überprüft. Vielmehr hat eine Partei, welche die Kosten in einem Entscheid anfechten will, innert der für das betreffende Verfahren vorgegebenen Frist eine Kostenbeschwerde zu erheben (Art. 110 ZPO). Für einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid, wie vorliegend, ist die Beschwerde innert 10 Tagen ab Zustellung des Entschei- des zu erheben (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Eingabe erfolgt rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei der Rechtsmittelfrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine gesetzliche und damit um eine nichterstreckbare Frist (Art. 144 Abs. 1 ZPO).
c) A._____ nahm das Urteil vom 11. September 2014 am 24. September 2014 (act. 4/1) und ihre Schwester am 26. September 2014 entgegen (act. 4/2). Die Beschwerdefrist lief (unter Berücksichtigung der Fristenablauf- regelung am Wochenende, Art. 142 Abs. 3 ZPO) für beide Erben am Mon- tag, 6. Oktober 2014 ab. Die am 28. Oktober 2014 der Post übergebene Be- schwerdeschrift wurde somit verspätet eingereicht. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Entsprechend dem Aufwand des Gerichtes ist die Entscheidgebühr auf Fr. 250.- festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
- 4 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'140.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: