opencaselaw.ch

PF140019

Fristerstreckung, Treu und Glauben

Zürich OG · 2014-07-15 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 144 Abs. 2 ZPO, Fristerstreckung; Art. 52 ZPO, Treu und Glauben. Bewil- ligt das Gericht die Fristerstreckung einige Tage vor Fristablauf, darf sich die Par- tei auf berechtigtes Vertrauen berufen, wenn sie dann die Prozesshandlung (einstweilen) unterlässt. Es kommt dazu, dass bei Abweisung des Erstreckungs- gesuches nur unter besonderen Umständen auf eine wenn auch nur ganz kurze Nachfrist verzichtet werden dürfte. Nach dem summarischen Verfahren lief dem Handwerker die Frist zum Ein- leiten des ordentlichen Prozesses zum Eintragen seines Pfandrechts. Er verlangte und erhielt dafür vom Einzelrichter mehrere Erstreckungen. Der Grundeigentümer ist der Meinung, die letzte dieser Erstreckungen hätte nicht mehr gewähret werden dürfen, und daher sei die (mittelweile erfolgte) Klageanhebung verspätet. Das Obergericht teilt diese Ansicht nicht. (aus den Erwägungen des Obergerichts:)

2. Zur Sache: 2.1 Die Beklagten weisen zur Begründung ihrer Beschwerde darauf hin, bereits die zweite Fristerstreckung (vom 7. Februar 2014, bis 17. März 2014) sei "letztmals" bewilligt worden. Sodann sei die weitere Erstreckung (vom 13. März 2014, bis 7. April 2014) "einmalig" bewilligt worden. Die Vorinstanz habe beide Erstreckungen grosszügig im Umfang von 20 Tagen bemessen. Die nun ange- fochtene Fristerstreckung sei sodann mit dem Vermerk "Notfristerstreckung" ge- währt worden. Die in der Begründung des Gesuchs genannten Vergleichsver- handlungen hätten indes in der fraglichen Zeitperiode nicht mehr stattgefunden. Die Parteien hätten ein letztes Mal zwischen dem 9. und 14. März 2014 die Mög- lichkeit einer aussergerichtlichen Einigung ausgelotet. Ein weiterer Notfall oder schwerwiegende Gründe, welche die Gewährung einer Notfrist erfordert hätten, seien nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden. Nach dem Scheitern der kurzen Vergleichsbemühungen vom 9.-14. März 2014 hätte die Klägerin daher genügend Zeit gehabt, um die Klage fristgerecht am

7. April 2014 einzureichen. Die Klägerin habe die Frist zur Einreichung der Klage am 7. April 2014 somit versäumt. Daher würden, so die Beklagten weiter, die Säumnisfolgen gemäss dem Urteil vom 5. November 2013 eintreten. Die Klägerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, die Beklagten hätten den Sachverhalt mit Blick auf die Vergleichsbemühungen im relevanten Zeitraum

vor dem 7. April 2014 irreführend dargestellt. Insbesondere seien die Vergleichs- bemühungen nach einem Schreiben des Rechtsvertreters der Beklagten auch am

31. März 2014 noch aktuell gewesen. Insgesamt sei es im März 2014 an 6 ver- schiedenen Daten zu teilweise ausführlichen und mehrstündigen direkten Bespre- chungen zwischen den Parteien oder deren Rechtsvertretern gekommen. Die Klägerin erkennt in der diesbezüglichen Schilderung der Beklagten einen Ver- stoss gegen Art. 52 ZPO. Welche Vergleichsbemühungen dem streitgegenständlichen Fristerstre- ckungsgesuch im Einzelnen vorausgingen, ist aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen für die Beurteilung der Beschwerde unerheblich. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. 2.2 Die Klägerin stützt sich (unter anderem) auf den Vertrauensschutz hin- sichtlich gewährter Fristerstreckungen. Sie habe im Vertrauen auf die angefoch- tene Verfügung vom 4. April 2014 die Klage erst am 17. April 2014 eingereicht. In diesem Vertrauen sei sie zu schützen. Dem ist zuzustimmen. Die Klägerin stellte ihr Fristerstreckungsgesuch am

3. April 2014 und damit vier Tage vor Fristablauf (7. April 2014). In dieser Konstel- lation darf eine Partei davon ausgehen, das Gericht werde die Frist erstrecken oder einen ablehnenden Entscheid über das Gesuch noch vor Fristablauf zustel- len (oder allenfalls telefonisch ankündigen). Vorliegend erfolgte keine solche Mit- teilung, sondern die Erstreckung der Frist wurde am 4. April 2014 und damit drei Tage vor Fristablauf gewährt. Darauf durfte die Klägerin vertrauen. Die von den Beklagten beanstandete Abfolge von mehreren vorinstanzlichen Fristerstreckun- gen, die bereits als letztmals oder ähnlich bezeichnet wurden, ändert daran nichts. Im Übrigen verweist die Klägerin richtig auf BGer 5A_75/2011 vom 26. Mai 2011, gemäss welchem Entscheid bei der Abweisung eines Fristerstreckungsge- suchs grundsätzlich eine kurze Nachfrist anzusetzen ist. Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass die Nachfrist ohnehin nicht genutzt würde oder wenn das Gesuch um Fristerstreckung in dem

Sinne nicht als ernsthaft betrachtet werden kann, weil die Fristerstreckung auf jeden Fall ausgeschlossen ist. Bei der bekannten Langmut, welche die Gerichte gegenüber anwaltlichen Erstreckungsgesuchen üben (indem "zureichende Grün- de" häufig nicht verlangt, ja nicht einmal mehr behauptet werden), ist das Letztere nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Das gilt auch bei Gesuchen um eine weitere Erstreckung einer bereits "letztmals" erstreckten Frist (BGer a.a.O., E. 2). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin eine kurze Notfrist nicht nutzen würde, waren vorliegend nicht ersichtlich. Daher hätte der Klägerin im Falle der Abwei- sung des Erstreckungsgesuchs zumindest eine kurze Nachfrist gewährt werden müssen. Eine solche würde nun indes ins Leere laufen, da die Klägerin ihre Klage nach ihrer Schilderung wie eingangs bemerkt bereits am 17. April 2014 angeho- ben hat. 2.3 Ob die Vorinstanz die streitgegenständliche Frist zu Recht bis 17. April 2014 erstreckte, kann somit offen bleiben. Die Ansicht der Beklagten, wonach die Klägerin die Frist zur Einreichung der Klage im ordentlichen Verfahren am 7. April 2014 versäumte, erweist sich damit als unzutreffend, da die Klägerin sich auf die Fristerstreckung gemäss der ange- fochtenen Verfügung verlassen durfte. Die Beklagten können sich daher nicht auf die Säumnisfolgen gemäss dem Urteil vom 5. November 2013 berufen (insb. Ab- schreibung des Verfahrens und Löschung des Pfandrechts auf ihr Verlangen hin). Das führt zur Abweisung der Beschwerde. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 15. Juli 2014 Geschäfts-Nr.: PF140019-O/U