opencaselaw.ch

PF140005

vorsorgliche Beweisführung / Kostenbeschwerde / Rückweisung

Zürich OG · 2014-02-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Kläger) machte mit Einga- be vom 5. Juli 2012 beim Bezirksgericht Zürich ein Verfahren betreffend vorsorgli- che Beweisführung anhängig. Gesuchsgegner waren ursprünglich 6 Parteien (act. 1). Mit Verfügung vom 6. November 2012 hiess das Einzelgericht das Ge- such gut und ordnete das Gutachten an (act. 34a). Nach Eingang des Gutachtens vom 11. April 2011 (act. 40) bzw. des Ergänzungsgutachtens vom 27. Mai 2013 (act. 56) schrieb das Einzelgericht das Verfahren mit Verfügung vom 26. Juni 2013 ab (act. 61 = act. 70 = act. 72). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen re- gelte es wie folgt (act. 72 S. 4): "2. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 wird zur Hälfte dem Kläger und unter solidarischer Haftbarkeit für die andere Hälfte zu je ei- nem Sechstel den Beklagten 1, 2 und 4 auferlegt und aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss bezogen; dem Kläger wird im Umfang von Fr. 2'000.00 ein Rückgriffsrecht gegenüber den Be- klagten 1, 2 und 4, unter solidarischer Haftbarkeit, eingeräumt. Die Kosten für das Gutachten von Fr. 10'010.50 werden dem Klä- ger auferlegt. Die geleisteten Vorschüsse werden angerechnet. Vorbehalten bleibt ein Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren, der die beklagten Parteien zum Ersatz verpflichtet."

E. 3 Die Beklagte 1 beantragte beim Einzelgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'795.45 (inkl. Barauslagen, inkl. MWSt; act. 58). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden der Streitwert bzw. Interessenwert, die Ver- antwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falles (§ 2 AnwGebV). Das Einzelgericht schätzte den Streitwert auf Fr. 50'000.– (act. 21a). Die Grundgebühr beträgt demnach Fr. 7'000.– (vgl. § 4 Abs. 1 AnwGebV). Im summarischen Verfahren wird die Ge- bühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt (§ 9 AnwGebV). Bei einer Kürzung um einen Drittel ergibt dies rund Fr. 4'700.–. Zuschläge oder Re- duktionen (§ 11 AnwGebV) sind nicht vorzunehmen (vgl. auch act. 58). Die Par- teientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist somit auf Fr. 4'700.– zu- züglich Fr. 152.– Barauslagen auf Fr. 4'852.– und 8 % MWSt festzusetzen. Das ergibt eine zu leistende Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'240.–.

E. 4 Für das Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. PF130022 werden kei- ne Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 5 Für dieses Urteil werden keine Kosten festgesetzt und keine Parteientschä- digungen zugesprochen.

E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 -

E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'460.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Weibel versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF140005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 6. Februar 2014 in Sachen

1. A._____ AG,

2. ...,

3. ...,

4. ...,

5. ...,

6. ..., Beklagte und Beschwerdeführerin, Nr. 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____, gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend vorsorgliche Beweisführung / Kostenbeschwerde / Rückweisung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 26. Juni 2013 (ET120019)

- 2 - Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6. August 2013 (PF130022) Rückweisungsentscheid des Schweiz. Bundesgerichtes vom 6. Januar 2014 (4D_54/2013) Erwägungen:

1. Der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Kläger) machte mit Einga- be vom 5. Juli 2012 beim Bezirksgericht Zürich ein Verfahren betreffend vorsorgli- che Beweisführung anhängig. Gesuchsgegner waren ursprünglich 6 Parteien (act. 1). Mit Verfügung vom 6. November 2012 hiess das Einzelgericht das Ge- such gut und ordnete das Gutachten an (act. 34a). Nach Eingang des Gutachtens vom 11. April 2011 (act. 40) bzw. des Ergänzungsgutachtens vom 27. Mai 2013 (act. 56) schrieb das Einzelgericht das Verfahren mit Verfügung vom 26. Juni 2013 ab (act. 61 = act. 70 = act. 72). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen re- gelte es wie folgt (act. 72 S. 4): "2. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 wird zur Hälfte dem Kläger und unter solidarischer Haftbarkeit für die andere Hälfte zu je ei- nem Sechstel den Beklagten 1, 2 und 4 auferlegt und aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss bezogen; dem Kläger wird im Umfang von Fr. 2'000.00 ein Rückgriffsrecht gegenüber den Be- klagten 1, 2 und 4, unter solidarischer Haftbarkeit, eingeräumt. Die Kosten für das Gutachten von Fr. 10'010.50 werden dem Klä- ger auferlegt. Die geleisteten Vorschüsse werden angerechnet. Vorbehalten bleibt ein Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren, der die beklagten Parteien zum Ersatz verpflichtet."

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Vorbe- halten bleibt ein abweichender Entscheid des Gerichts im or- dentlichen Verfahren. Die (einzig) von der Beklagten 1 und Beschwerdeführerin (nachfolgend Be- klagte 1) dagegen erhobene Beschwerde wies die II. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. August 2013 ab (act. 83). In der Folge erhob die Beklagte 1 gegen das Urteil Beschwerde beim Bundesgericht und be- antragte dessen Aufhebung. Die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts

- 3 - hiess die Beschwerde mit Urteil vom 6. Januar 2014 gut und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zurück (act. 84).

2. An die Rechtsauffassung des Bundesgerichts ist die Kammer gebunden. Der Kläger ist demnach im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber der Beklag- ten 1 kosten- und entschädigungspflichtig. Die Kostenauflage an die Beklagten 2 und 4 wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. Die Beklagte 1 obsiegt im Beschwerdeverfahren vor Obergericht (Geschäfts-Nr. PF130022). Der Kläger stellte im Beschwerdeverfahren indes keinen Antrag und unterliegt daher nicht. Folglich dürfen ihm keine Gerichtskosten auferlegt werden, und entsprechend kann er auch nicht zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beklagte 1 verpflichtet werden. Eine Entschädigung aus der Staatskasse ist ihr mangels gesetzlicher Grundlage nicht zuzusprechen (Adrian Urwyler, DIKE- Komm-ZPO, Art. 107 N 12).

3. Die Beklagte 1 beantragte beim Einzelgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'795.45 (inkl. Barauslagen, inkl. MWSt; act. 58). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden der Streitwert bzw. Interessenwert, die Ver- antwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falles (§ 2 AnwGebV). Das Einzelgericht schätzte den Streitwert auf Fr. 50'000.– (act. 21a). Die Grundgebühr beträgt demnach Fr. 7'000.– (vgl. § 4 Abs. 1 AnwGebV). Im summarischen Verfahren wird die Ge- bühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt (§ 9 AnwGebV). Bei einer Kürzung um einen Drittel ergibt dies rund Fr. 4'700.–. Zuschläge oder Re- duktionen (§ 11 AnwGebV) sind nicht vorzunehmen (vgl. auch act. 58). Die Par- teientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist somit auf Fr. 4'700.– zu- züglich Fr. 152.– Barauslagen auf Fr. 4'852.– und 8 % MWSt festzusetzen. Das ergibt eine zu leistende Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'240.–.

4. Für dieses Urteil sind keine Kosten festzusetzen und keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen.

- 4 - Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2013 aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– wird im Betrag von Fr. 2'666.65 dem Kläger und unter solidarischer Haftung für den übrigen Betrag zu je einem Sechstel den Beklagten 2 und 4 aufer- legt und aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss bezogen; dem Kläger wird im Umfang von Fr. 1'333.35 ein Rückgriffsrecht gegenüber den Beklagten 2 und 4, unter solidarischer Haftbarkeit, eingeräumt. Die Kosten für das Gutachten von Fr. 10'010.50 wer- den dem Kläger auferlegt. Die geleisteten Vorschüsse werden angerechnet. Vorbehalten bleibt ein Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren, der die beklagten Parteien zum Ersatz verpflichtet.

2. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2013 aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Der Beklagten 1 wird eine Parteientschädigung von Fr. 5'240.– (inkl. MWSt und Barauslagen) zugesprochen. Im Übrigen werden keine Par- teientschädigungen zugesprochen, wobei ein abweichender Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten."

3. Die Entscheidgebühr im Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. PF130022 wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und auf die Gerichtskasse ge- nommen.

4. Für das Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. PF130022 werden kei- ne Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Für dieses Urteil werden keine Kosten festgesetzt und keine Parteientschä- digungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 -

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'460.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Weibel versandt am: