PF110020

Erbschein

Zürich OG 2011-08-15 Deutsch ZH
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF110020-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. V. Seiler. Urteil vom 15. August 2011 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, betreffend Erbschein im Nachlass von B._____, Beschwerde gegen einen Erbschein des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich vom 15. April 2011 (EM110316) - 2 - Erwägungen: 1. Prozessuales 1.1. Der Beschwerdeführer bestellte beim Einzelgericht in Erbschaftssachen (Vo- rinstanz) anlässlich des Todes seiner Mutter B._____ (Erblasserin) einen Erb- schein. 1.2. Das gewünschte Formular wurde dem Beschwerdeführer am 15. April 2011 ausgestellt. Darin bescheinigt die Vorinstanz, dass die Erblasserin gestützt auf die vom Gericht beigezogenen Zivilstandsurkunden als gesetzliche Erben den Ehe- mann C._____ sowie die Kinder A._____ und D._____ hinterlassen habe und weder eine Verfügung von Todes wegen eröffnet noch eine Erbausschlagungser- klärung abgegeben worden sei, so dass die vorgenannten gesetzlichen Erben un- ter Vorbehalt der Erbschaftsklage als alleinige Erben der Erblasserin gälten. Die Entscheidgebühr des Erbscheins wurde auf Fr. 1'720.-- festgesetzt; zudem wur- den Fr. 73.-- Barauslagen verrechnet (act. 7). Am 26. April 2011 gelangte der Be- schwerdeführer an die Vorinstanz und verlangte Aufschluss über die Zusammen- stellung der Kosten des Erbscheins (act. 5). Das mit Rechtsmittelbelehrung ver- sehene Antwortschreiben der Vorinstanz datiert vom 28. April 2011 (act. 9/1). 1.3. Gegen die Höhe der Kosten des Erbscheins richtet sich die rechtzeitig erho- bene Beschwerde vom 30. April 2011 (act. 8). Für die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2011 ein Vor- schuss von Fr. 250.-- auferlegt (act. 10). Der Beschwerdeführer leistete diesen fristgerecht am 24. Mai 2011 (act. 11 und 12). 1.4. Der angefochtene Erbschein wurde wie das Schreiben der Vorinstanz nach dem 1. Januar 2011, dem Tag des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO), eröffnet. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich somit nach dem neuem Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO; Art. 319 ff. ZPO) samt dem Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG). - 3 - 1.5. Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO dient der Rechtskontrolle. Für Rechtsfragen hat die Beschwerdeinstanz die gleiche Kognition wie die Vorinstanz, d.h. die Rechtsanwendung der Vorinstanz ist voll überprüfbar (Art. 320 lit. a ZPO; Blickenstorfer, Dike-ZPO-Komm, Art. 320 N 4). 1.6. Da die Begründung der Vorinstanz für die Kosten des Erbscheins aus sich selbst heraus klar und verständlich ist, wurde auf die Einladung der Vorinstanz zur Stellungnahme verzichtet (vgl. Art. 324 ZPO; Hungerbühler, Dike-ZPO-Komm, Art. 324 N 3). Die Sache ist spruchreif. 2. Erbschein / Gebühr 2.1. Die Vorinstanz führte mit Schreiben vom 28. April 2011 aus, die Gerichtsge- bühr bemesse sich in nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten gemäss § 8 Abs. 3 GebV OG nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts und betrage Fr. 100.-- bis Fr. 7'000.--. Der Interessewert bestehe im Nachlassvermö- gen. Aktenkundig sei im vorliegenden Fall ein Vermögen der Eheleute B._____ von Fr. 3'946'000.--. Praxisgemäss gelte die Hälfte davon als Interessewert im Sinne der genannten Bestimmung. Bei diesem Nachlassvermögen betrage die Entscheidgebühr Fr. 2'530.--. Da der Aufwand der Erbenermittlung jedoch gering gewesen sei, habe sich eine Reduktion um rund einen Drittel gerechtfertigt. Als Bar-Auslagen seien dem Beschwerdeführer die Gebühren für den Beizug des Familienausweises (Fr. 42.--) sowie für die Bestätigung, dass die Erblasserin kei- ne vorehelichen Kinder gehabt habe (Fr. 31.--) (weiter-)verrechnet worden (act. 9/1). 2.2. Der Kläger ist mit den Kosten nicht einverstanden. Er hält die Entscheidge- bühr von Fr. 1'720.-- nach wie vor für unangemessen und macht geltend, er ver- stehe nicht, weshalb sich die Vorinstanz für die Gebührenberechnung auf die Steuererklärung seiner Eltern aus dem Jahr 2009 beziehe, denn es sei nur der Nachlass der Erblasserin geregelt worden. Für die Gebührenberechnung sei le- diglich das Vermögen der Erblasserin massgebend und dieses Vermögen habe rund Fr. 200'000.-- betragen (act. 8). - 4 - 2.3. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer mit der Begründung des von der Vorinstanz zugrunde gelegten Interessewerts von Fr. 1'973'000.-- (Fr. 3'946'000.--/2) nicht auseinandersetzt, belegen die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Urkunden – der Ehevertrag vom 21. Dezember 2007 sowie die Vermögensaufstellung bzw. der Steuerauszug der Z._____ per 4. April 2010 (act. 9/2-4) – nicht, dass sich das Nachlassvermögen der Erblasserin im vorliegenden Fall auf lediglich Fr. 200'000.-- beläuft. Die Bemessung des Inte- ressewerts anhand des hälftigen Anteils des ehelichen Vermögens gemäss Steu- erveranlagung 2009 ist nicht zu beanstanden. 2.4. Der Interessewert ist das vorrangige Kriterium der Gebührenberechnung. Überdies haben sich staatliche Gebühren an das Kostendeckungs- und das Äqui- valenzprinzip zu halten. 2.4.1. Mit Bezug auf das Kostendeckungsprinzip ist notorisch, dass die von den Gerichten erhobenen Gebühren insgesamt – was für das Kostendeckungsprinzip einzig massgebend ist – bei weitem die Kosten nicht decken. Das Äquivalenzprin- zip verlangt darüber hinaus, dass Verwaltungs- und Gerichtsgebühren nicht in ei- nem offensichtlichen Missverhältnis zu den staatlichen Leistungen stehen, die damit abgegolten werden. Eine Gebühr darf die im jeweiligen Einzelfall entstan- denen Kosten übersteigen, soweit nicht jeglicher Bezug zum entstandenen Auf- wand verloren geht. Gerichte und Behörden haben dem Interesse des Abgabe- pflichtigen an der fraglichen Amtshandlung und mit Mass auch seinen finanziellen Verhältnissen bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen. Eine gewisse Schematisierung ist daher zulässig. Insbesondere ist es nicht notwendig, in jedem Fall und bei jeder Gerichtsgebühr den gerichtlichen Aufwand zu bemessen, und Ausfälle in weniger bedeutsamen Fällen dürfen kompensiert werden (BGE 120 Ia 171, E. 2a; BGE 130 III 225, E. 2.4; Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabga- benrechts, ZBl 2003, S. 505 ff., S. 522 f.). 2.4.2. Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Aufwand und der Entscheidgebühr des angefochtenen Erbscheins besteht nicht. Der Klä- ger sieht nur das Arbeitsergebnis und übersieht, dass zur Ausfertigung des Erb- scheins eine ganze Reihe zwar einfacher, in der Summe aber doch erheblicher - 5 - Verrichtungen (u.a. Anfragen bei zwei Zivilstandsämtern) vorzunehmen waren. Der wirtschaftliche Nutzen des Erbscheins für den Beschwerdeführer ist bedeu- tend. Die von der Vorinstanz wegen des geringen Aufwands vorgenommene Her- absetzung der nach dem Interessewert berechneten Gebühr um einen Drittel war gerechtfertigt, aber auch genügend. Eine weitgehend oder nur auf den Zeitauf- wand des Gerichts abstellende Gerichtsgebühr würde das auf dem Streit- bzw. In- teressewert beruhende Gebührensystem der Gerichtsgebührenverordnung unter- laufen. Das Äquivalenzprinzip ist nicht verletzt. 2.5. Die Barauslagen von Fr. 73.-- sind ebenfalls begründet und werden vom Be- schwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. 3. Ergebnis / Kosten 3.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Demnach sind die im angefochtenen Erbschein festgesetzten Kosten zu bestätigen. 3.2. Mit Blick darauf, dass die dem Beschwerdeführer vorgängig seitens der Vo- rinstanz erteilte Auskunft, er müsse mit Kosten von ca. Fr. 300.-- rechnen (vgl. act. 5), mindestens missverständlich war, rechtfertigt es sich, die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer entsprechend den geleisteten Kostenvor- schuss zu erstatten. Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die im angefochtenen Erbschein festgesetzten Kosten werden bestätigt. 2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskas- se genommen. Die Gerichtskasse erstattet dem Beschwerdeführer den ge- leisteten Kostenvorschuss. 3. Prozessentschädigungen werden nicht zugesprochen. - 6 - 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. V. Seiler versandt am: