Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Im vorliegenden Fall der Anfechtung der Höhe der Gerichtsgebühr kommt grundsätzlich, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, ein Sachent- scheid der Beschwerdeinstanz in Betracht. Zum Inhalt der Beschwerdeschrift ge- hört deshalb ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann. Dieser Anforderung genügt der Antrag der Be- schwerdeführerin auf Ansetzung einer "angemessenen" Gerichtsgebühr nicht. Ein in Geld ausdrückbarer Antrag muss beziffert werden. Zumindest muss sich der nach Auffassung der Beschwerdeführerin angemessene Betrag aus der Be- schwerdebegründung ergeben.
E. 3 Für den Fall, dass ein bezifferter Antrag als erforderlich betrachtet werde, beantragt die Beschwerdeführerin, ihr zur Bezifferung Frist anzusetzen. Art. 132 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass Mängel einer Eingabe wie feh- lende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist ver- bessert werden können; Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständ- liche oder weitschweifige Eingaben (Art. 132 Abs. 2 ZPO). In diese Mängelkate- gorie fällt die mangelnde Bezifferung des Rechtsmittelantrages nicht. Art. 56 ZPO weist das Gericht an, einer Partei durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung zu geben, wenn ihr Vor- bringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder "offensichtlich unvollständig" ist. Wie weit sich die richterliche Fragepflicht auf unzulängliche Anträge bezieht, braucht nicht erörtert zu werden (vgl. I. Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, § 51/V/2 S. 395 f.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 10 Rz. 22; Daniel Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 56 N 19). Die Be- schwerdeführerin ist anwaltlich vertreten, und ihr Anwalt hat die Bezifferung des Beschwerdeantrages bewusst unterlassen. Die richterliche Fragepflicht dient nicht dazu, Auswirkungen bewussten Verhaltens einer Partei rückgängig zu machen, wo sich dieses nachträglich als nachteilig auswirkt (vgl. BGer 5P.147/2001 vom
30. August 2001, Erw. 2/a/cc; Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 56 N 16).
E. 4 Da sich der unbezifferte Antrag der Beschwerdeführerin als unzuläs- sig erweist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig. Eine Parteient- schädigung ist der Gegenpartei nicht zuzusprechen. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 21. Juni 2011 Geschäfts-Nr.: PF110013-O/U vgl. auch BGer 4D_61/2011 vom 26. Okt. 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 311 ZPO, Art. 321 ZPO, Erfordernis eines bestimmten Antrags. Berufung und Beschwerde müssen einen konkreten Antrag enthalten; es ist nicht zulässig, den Entscheid dem Ermessen des Obergerichts zu überlassen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erachtet die vom Einzelrichter festgesetzte Gebühr als zu hoch. Sinngemäss beantragt sie, es sei für das erstinstanzliche Verfahren eine unter Fr. 3'300.– liegende "angemessene" Gerichtsgebühr festzusetzen. (aus den Erwägungen des Obergerichts:) (II) 1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dass die Beschwerdeschrift Rechtsmittelanträge enthalten muss, geht aus dem Wortlaut von Art. 321 ZPO nicht ausdrücklich hervor. Es ergibt sich aber aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde, denn diese setzt entsprechende (zu be- gründende) Anträge voraus (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 34 betreffend das Rechtsmittel der Beru- fung). Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch: Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den angefochtenen Ent- scheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Die Beschwerde kann jedoch auch reformatorisch wirken: Ist die Sache spruchreif, kann die Beschwer- deinstanz einen Sachentscheid treffen (Art. 327 Abs. 3 ZPO; KUKO ZPO- Brunner, Art. 327 N 5 und 7). Kommt nur ein kassatorischer Entscheid in Frage, mag ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz genügen. Kann die Sache jedoch bei Spruchreife von der Rechtsmittelinstanz entschieden werden, ist ein Antrag in der Sache er- forderlich (Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Ein Sachent- scheid kommt namentlich bei betreibungsrechtlichen Summarsachen oder der Anfechtung eines Kostenentscheides in Betracht (Botschaft ZPO S. 7379; KUKO ZPO-Brunner, Art. 327 N 7).
2. Im vorliegenden Fall der Anfechtung der Höhe der Gerichtsgebühr kommt grundsätzlich, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, ein Sachent- scheid der Beschwerdeinstanz in Betracht. Zum Inhalt der Beschwerdeschrift ge- hört deshalb ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann. Dieser Anforderung genügt der Antrag der Be- schwerdeführerin auf Ansetzung einer "angemessenen" Gerichtsgebühr nicht. Ein in Geld ausdrückbarer Antrag muss beziffert werden. Zumindest muss sich der nach Auffassung der Beschwerdeführerin angemessene Betrag aus der Be- schwerdebegründung ergeben.
3. Für den Fall, dass ein bezifferter Antrag als erforderlich betrachtet werde, beantragt die Beschwerdeführerin, ihr zur Bezifferung Frist anzusetzen. Art. 132 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass Mängel einer Eingabe wie feh- lende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist ver- bessert werden können; Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständ- liche oder weitschweifige Eingaben (Art. 132 Abs. 2 ZPO). In diese Mängelkate- gorie fällt die mangelnde Bezifferung des Rechtsmittelantrages nicht. Art. 56 ZPO weist das Gericht an, einer Partei durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung zu geben, wenn ihr Vor- bringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder "offensichtlich unvollständig" ist. Wie weit sich die richterliche Fragepflicht auf unzulängliche Anträge bezieht, braucht nicht erörtert zu werden (vgl. I. Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, § 51/V/2 S. 395 f.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 10 Rz. 22; Daniel Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 56 N 19). Die Be- schwerdeführerin ist anwaltlich vertreten, und ihr Anwalt hat die Bezifferung des Beschwerdeantrages bewusst unterlassen. Die richterliche Fragepflicht dient nicht dazu, Auswirkungen bewussten Verhaltens einer Partei rückgängig zu machen, wo sich dieses nachträglich als nachteilig auswirkt (vgl. BGer 5P.147/2001 vom
30. August 2001, Erw. 2/a/cc; Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 56 N 16).
4. Da sich der unbezifferte Antrag der Beschwerdeführerin als unzuläs- sig erweist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig. Eine Parteient- schädigung ist der Gegenpartei nicht zuzusprechen. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 21. Juni 2011 Geschäfts-Nr.: PF110013-O/U vgl. auch BGer 4D_61/2011 vom 26. Okt. 2011