Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 1. November 2021 reichte die Klägerin und Beschwerde- führerin (fortan Klägerin) eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) ein (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom
19. Januar 2022 wurde der Klägerin eine Frist zur Zahlung eines Gerichtskosten- vorschusses in der Höhe von Fr. 18'750.– angesetzt (Urk. 6/15 resp. Urk. 6/18). Auf die von der Klägerin gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. Mai 2022 nicht ein (Urk. 6/24). Daneben ersuchte die Klägerin mit Eingabe vom 19. April 2022 um Sistierung des Verfahrens (Urk. 6/23). In der Folge erliess die Vorinstanz die nachfolgende Verfügung (Urk. 6/25 S. 4 f. = Urk. 3 S. 4 f.): "1. Der Klägerin wird eine letztmalige, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die sie allenfalls tref- fenden Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Uster (Postkonto 1, lautend auf Bezirksgerichtskanzlei, 8610 Uster, Zahlungszweck: "Ge- schäfts-Nr.: FO210002-I", IBAN: CH2) einen Kostenvorschuss von Fr. 18'750.– zu leisten. Sofern für die Einzahlung des Kostenvorschusses nicht der beiliegende Einzahlungsschein verwendet wird, ist als Zahlungszweck zwingend die "Geschäfts-Nr.: FO210002-I" anzugeben. Im Säumnisfall wird auf die Klage vom 1. November 2021 nicht eingetre- ten.
E. 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 2. September 2022 (Datum der Entgegennahme bei der Schweizerischen Botschaft in C._____ [Staat in Eu- ropa]; Urk. 2) innert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 2 und Art. 142 f. ZPO sowie Urk. 6/26) Beschwerde mit den nachfolgenden Anträgen (Urk. 1): "1. Der Verfügung des Bezirksgericht Zürich vom 25.8.2022 FO 210 002 sei vollumfänglich aufzuheben und auf das Sistierungsgesuch einzutreten:
2. Eventuell sei für den Kostenvorschuss von CHF 18'750.– aufschiebende Wirkung zu erteilen;
- 3 -
3. Im Verfahren beim Obergerichts sei unentgeltliche Rechtspflege zu ge- nehmigen."
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-26). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Ein- holung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Das Sistierungsgesuch der Klägerin wird abgewiesen.
E. 3 [Mitteilungssatz]
E. 3.1 Betreffend die Abweisung des Sistierungsgesuchs der Klägerin führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Klägerin ersuche um Sistierung des Verfah- rens, da ihr Ehemann als Hauptintervenient in den Prozess interveniere. Dieser habe am 7. März 2022 eine Feststellungsklage im Sinne einer Hauptintervention zum vorliegenden Verfahren eingereicht (Geschäfts-Nr. FO220004-I), in welcher er unter anderem beantrage, es sei festzustellen, dass er Eigentümer der Liegen- schaft im Grundbuch Blatt 3, Stockwerkeigentum, an der D._____-strasse 4, … E._____, im Obergeschoss, am Keller Nr. 5 und an der Waschküche 6 im Unter- geschoss, sowie Grundbuch Blatt 7, Miteigentumsanteil 1/100, Miteigentum Au- toeinstellplatz, in E._____ sei. Der Streitgegenstand des Verfahrens sei eine Dar- lehensforderung in der Höhe von Fr. 400'000.– nebst Zins zu 5 % seit 18. März
- 4 -
2011. Folglich sei zur Hauptintervention einzig berechtigt, wer ein besseres Recht an dieser umstrittenen Darlehensforderung geltend mache. Unerheblich sei eine allfällige Eigentümerstellung des Ehemannes an einer Liegenschaft oder der Be- stand oder Nichtbestand eines Pfandrechts. Angesichts dieser Aktenlage erschei- ne die Hauptintervention aus heutiger Sicht nicht erfolgsversprechend, weshalb es nicht angezeigt sei, das vorliegende Verfahren zu sistieren oder zu vereinigen. Demnach sei das Sistierungsgesuch der Klägerin abzuweisen (Urk. 3 S. 3 f.).
E. 3.2 In Bezug auf die Abweisung der Sistierung genügt die Beschwerdeschrift der Klägerin den oben genannten Anforderungen nicht. Zunächst ist hervorzuheben, dass es sich bei ihren Ausführungen praktisch ausschliesslich um neue Tatsa- chenbehauptungen handelt. So beschränkte sich die Begründung ihres Sistie- rungsgesuch vor Vorinstanz auf den Hinweis, dass ihr Ehemann in den Prozess als Hauptintervenient interveniert habe (vgl. Urk. 6/23). Auf diese Begründung ging die Vorinstanz denn auch ein (s. oben Erw. 3.1). Die (neuen) Schilderungen der Klägerin zum Inhalt und den Erfolgsaussichten des Gesuchs des Hauptinter- venienten im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FO220004-I sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen und nicht zu berücksichtigen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; Urk. 1 S. 1 f.). Gleiches gilt für den erstmals im Beschwerdeverfahren eingereich- ten Kaufvertrag vom 3. Mai 2010 (Urk. 4). Sodann ist die Verweigerung einer be- antragten Sistierung lediglich im Rahmen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 anfechtbar, d.h. bei Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (BGer 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 E. 1.3 m.H.a: Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO Art. 126 N 17; ZK ZPO-Staehelin, Art. 126 N 8; BK ZPO I-Frei, Art. 126 N 22; KU- KO ZPO-Weber, Art. 126 N 14; BSK ZPO-Gschwend, Art. 126 N 17a). Das Vor- liegen eines solchen Nachteils kann die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift im Übrigen nicht darlegen, weshalb diesbezüglich die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen ist.
E. 4 Die Klägerin stellt zwar einen Beschwerdeantrag in Bezug auf die von der Vorinstanz angesetzte Nachfrist zur Zahlung eines Kostenvorschusses (Urk. 1 S. 1), eine Begründung für diesen Antrag findet sich in der Beschwerdeschrift hin-
- 5 - gegen nicht. Mangels Begründung ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Die Klägerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren gestellt (Urk. 1 S. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosig- keit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 5.3 Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Beklagte, je gegen Empfangs- schein. - 6 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 7. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga MLaw M. Wild versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE220007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss und Urteil vom 7. Oktober 2022 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Kostenvor- schuss, Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 25. August 2022 (FO210002-I)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 1. November 2021 reichte die Klägerin und Beschwerde- führerin (fortan Klägerin) eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) ein (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom
19. Januar 2022 wurde der Klägerin eine Frist zur Zahlung eines Gerichtskosten- vorschusses in der Höhe von Fr. 18'750.– angesetzt (Urk. 6/15 resp. Urk. 6/18). Auf die von der Klägerin gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. Mai 2022 nicht ein (Urk. 6/24). Daneben ersuchte die Klägerin mit Eingabe vom 19. April 2022 um Sistierung des Verfahrens (Urk. 6/23). In der Folge erliess die Vorinstanz die nachfolgende Verfügung (Urk. 6/25 S. 4 f. = Urk. 3 S. 4 f.): "1. Der Klägerin wird eine letztmalige, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die sie allenfalls tref- fenden Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Uster (Postkonto 1, lautend auf Bezirksgerichtskanzlei, 8610 Uster, Zahlungszweck: "Ge- schäfts-Nr.: FO210002-I", IBAN: CH2) einen Kostenvorschuss von Fr. 18'750.– zu leisten. Sofern für die Einzahlung des Kostenvorschusses nicht der beiliegende Einzahlungsschein verwendet wird, ist als Zahlungszweck zwingend die "Geschäfts-Nr.: FO210002-I" anzugeben. Im Säumnisfall wird auf die Klage vom 1. November 2021 nicht eingetre- ten.
2. Das Sistierungsgesuch der Klägerin wird abgewiesen.
3. [Mitteilungssatz]
4. [Rechtsmittel: Beschwerde; Frist: 10 Tage]" 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 2. September 2022 (Datum der Entgegennahme bei der Schweizerischen Botschaft in C._____ [Staat in Eu- ropa]; Urk. 2) innert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 2 und Art. 142 f. ZPO sowie Urk. 6/26) Beschwerde mit den nachfolgenden Anträgen (Urk. 1): "1. Der Verfügung des Bezirksgericht Zürich vom 25.8.2022 FO 210 002 sei vollumfänglich aufzuheben und auf das Sistierungsgesuch einzutreten:
2. Eventuell sei für den Kostenvorschuss von CHF 18'750.– aufschiebende Wirkung zu erteilen;
- 3 -
3. Im Verfahren beim Obergerichts sei unentgeltliche Rechtspflege zu ge- nehmigen." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-26). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Ein- holung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Betreffend die Abweisung des Sistierungsgesuchs der Klägerin führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Klägerin ersuche um Sistierung des Verfah- rens, da ihr Ehemann als Hauptintervenient in den Prozess interveniere. Dieser habe am 7. März 2022 eine Feststellungsklage im Sinne einer Hauptintervention zum vorliegenden Verfahren eingereicht (Geschäfts-Nr. FO220004-I), in welcher er unter anderem beantrage, es sei festzustellen, dass er Eigentümer der Liegen- schaft im Grundbuch Blatt 3, Stockwerkeigentum, an der D._____-strasse 4, … E._____, im Obergeschoss, am Keller Nr. 5 und an der Waschküche 6 im Unter- geschoss, sowie Grundbuch Blatt 7, Miteigentumsanteil 1/100, Miteigentum Au- toeinstellplatz, in E._____ sei. Der Streitgegenstand des Verfahrens sei eine Dar- lehensforderung in der Höhe von Fr. 400'000.– nebst Zins zu 5 % seit 18. März
- 4 -
2011. Folglich sei zur Hauptintervention einzig berechtigt, wer ein besseres Recht an dieser umstrittenen Darlehensforderung geltend mache. Unerheblich sei eine allfällige Eigentümerstellung des Ehemannes an einer Liegenschaft oder der Be- stand oder Nichtbestand eines Pfandrechts. Angesichts dieser Aktenlage erschei- ne die Hauptintervention aus heutiger Sicht nicht erfolgsversprechend, weshalb es nicht angezeigt sei, das vorliegende Verfahren zu sistieren oder zu vereinigen. Demnach sei das Sistierungsgesuch der Klägerin abzuweisen (Urk. 3 S. 3 f.). 3.2 In Bezug auf die Abweisung der Sistierung genügt die Beschwerdeschrift der Klägerin den oben genannten Anforderungen nicht. Zunächst ist hervorzuheben, dass es sich bei ihren Ausführungen praktisch ausschliesslich um neue Tatsa- chenbehauptungen handelt. So beschränkte sich die Begründung ihres Sistie- rungsgesuch vor Vorinstanz auf den Hinweis, dass ihr Ehemann in den Prozess als Hauptintervenient interveniert habe (vgl. Urk. 6/23). Auf diese Begründung ging die Vorinstanz denn auch ein (s. oben Erw. 3.1). Die (neuen) Schilderungen der Klägerin zum Inhalt und den Erfolgsaussichten des Gesuchs des Hauptinter- venienten im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FO220004-I sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen und nicht zu berücksichtigen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; Urk. 1 S. 1 f.). Gleiches gilt für den erstmals im Beschwerdeverfahren eingereich- ten Kaufvertrag vom 3. Mai 2010 (Urk. 4). Sodann ist die Verweigerung einer be- antragten Sistierung lediglich im Rahmen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 anfechtbar, d.h. bei Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (BGer 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 E. 1.3 m.H.a: Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO Art. 126 N 17; ZK ZPO-Staehelin, Art. 126 N 8; BK ZPO I-Frei, Art. 126 N 22; KU- KO ZPO-Weber, Art. 126 N 14; BSK ZPO-Gschwend, Art. 126 N 17a). Das Vor- liegen eines solchen Nachteils kann die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift im Übrigen nicht darlegen, weshalb diesbezüglich die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen ist.
4. Die Klägerin stellt zwar einen Beschwerdeantrag in Bezug auf die von der Vorinstanz angesetzte Nachfrist zur Zahlung eines Kostenvorschusses (Urk. 1 S. 1), eine Begründung für diesen Antrag findet sich in der Beschwerdeschrift hin-
- 5 - gegen nicht. Mangels Begründung ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Die Klägerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren gestellt (Urk. 1 S. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosig- keit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 5.3 Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Beklagte, je gegen Empfangs- schein.
- 6 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 7. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga MLaw M. Wild versandt am: st