Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder
- 4 - deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 4.1 Die Beschwerdeschrift der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. In einem ersten Teil setzt sich die Klägerin in ihrer Beschwerde nicht mit den vo- rinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern bringt nur – weitgehend unver- ständliche – eigene Schilderungen vor (Urk. 1 S. 2 ff.). Hierauf ist schon mangels Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen nicht einzugehen. 4.2 Aber auch im zweiten Teil ("Ziffer 2.2.4.") ist die Beschwerdeschrift weitge- hend nicht aus sich selbst heraus verständlich und es bleibt unklar, inwiefern der angefochtene Entscheid konkret fehlerhaft sein soll. Wie vor Vorinstanz macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid vom 31. März 2014 in der Betreibung Nr. 1 Rechtsöffnung auf Basis eines simulierten Rechtsgeschäftes erteilt, was nichtig sei. Weder lässt sich erschliessen, was sie genau mit "simulier- tem Rechtsgeschäft" meint, noch was sich daraus in Bezug auf den Bestand der Forderung zu ihren Gunsten ableiten lässt. Des Weiteren sind ihre Ausführungen zu angeblichen neuen Tatsachen aus einem Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV170007-I – und nicht wie die Vorinstanz unzutreffend ausführe, Geschäfts-Nr. FO170008-I – nicht verständlich. Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, was sie daraus für die von ihr erhobene negative Feststellungsklage ableiten möchte. So bleibt völlig offen, was denn die Klägerin der (vor Vorinstanz grundsätzlich nicht bestrittenen; Urk. 4/1 S. 3 f.) Forderung der Beklagten von Fr. 400'000.– entge- genhalten will. Prozessthema der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ist nämlich ausschliesslich der materielle Bestand oder Nichtbestand der Schuld; dass ein Pfandrecht nicht bestehe, kann mit der Klage nach Art. 85a SchKG nicht geltend gemacht werden (BGE 129 III 197 E. 2.5). Nach dem Ge- sagten kann auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht einge- treten werden.
- 5 - 5.1 Die Kostenlosigkeit des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Die Klägerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren gestellt (Urk. 1 S. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosig- keit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 5.3 Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Beklagte, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 6 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Mai 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE220003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 11. Mai 2022 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 19. Januar 2022 (FO210002-I)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 1. November 2021 reichte die Klägerin und Beschwerde- führerin (fortan Klägerin) eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) ein mit dem Begehren, es sei fest- zustellen, dass die Schuld gegenüber der B._____ (fortan Beklagte) in der Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamtes C._____ über Fr. 400'000.– nicht bestehe und dass der Darlehensvertrag vom 18. März 2011 sowie die darauf basierte proviso- rische Rechtsöffnung im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EB130557-I nichtig sei- en (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 16. November 2021 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 18'750.– an (Urk. 4/3). Am 22. November 2021 stellte die Klägerin ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege (Urk. 4/5). Nach Einholung einer Stellungnahme der Beklagten hierzu (Urk. 4/9 und 4/11) wies die Vorinstanz mit zunächst unbegründeter (Urk. 4/15) und hernach schriftlich begründeter Verfügung vom 19. Januar 2022 das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihr erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an (Urk. 4/18 = Urk. 2). 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 25. März 2022 (Datum der Entgegennahme bei der Schweizerischen Botschaft in Schweden: 25. März 2022; Urk. 1A) innert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 2 und Art. 142 f. ZPO sowie Urk. 4/19) Be- schwerde mit dem Antrag, es sei der Entscheid aufzuheben und es sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Des Wei- teren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren (Urk. 1). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-21). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Ein- holung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setze gemäss Art. 117 ZPO neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine. Die Ausführungen der Klägerin in den verschiedenen Eingaben seien jedoch als nicht nachvollziehbar zu
- 3 - bezeichnen. Die Klägerin gehe bis ins Jahr 2004 zurück und beschreibe diverse Vorgänge rund um eine Liegenschaft in C._____. Dabei seien ihre Aussagen zu einer Simulation, einer Täuschung und einem Scheingeschäft nicht verständlich. Die Klägerin erwähne auch mehrmals die Nichtigkeit der provisorischen Rechts- öffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes C._____ im Verfahren EB130557-I. Die Klägerin verkenne, dass das entsprechende Urteil vom 31. März 2014 längstens in Rechtskraft erwachsen sei. Inwiefern das Urteil nichtig sei, lege die Klägerin jedenfalls nicht begründet dar (Urk. 2 S. 4 f.). 2.2 Weiter behaupte die Klägerin, im Rahmen des Verfahrens FO170008-I seien neue Tatsachen bekannt geworden, weshalb sie das vorliegende Verfahren an- strebe. Inwiefern diese behaupteten "neuen Tatsachen" für das vorliegende Ver- fahren rechtserheblich sei, lege sie wiederum nicht nachvollziehbar dar. Auch aus ihren Aussagen betreffend die behauptete Verrechnungsforderung – mit welcher die Schuld aus der Betreibung Nr. 1 getilgt worden sei – lasse sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weshalb die in der Betreibung Nr. 1 geltend gemachte Forde- rung der Beklagten nicht bestehen solle, sei aufgrund der unsubstantiierten und nicht nachvollziehbaren Ausführungen der Klägerin letztendlich nicht erkennbar (Urk. 2 S. 5). 2.3 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Erfolgsaussichten der negati- ven Feststellungsklage der Klägerin aus heutiger Sicht als derart gering einzustu- fen seien, dass ihr Begehren um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu bezeichnen und daher abzuweisen sei (Urk. 2 S. 5).
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder
- 4 - deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 4.1 Die Beschwerdeschrift der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. In einem ersten Teil setzt sich die Klägerin in ihrer Beschwerde nicht mit den vo- rinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern bringt nur – weitgehend unver- ständliche – eigene Schilderungen vor (Urk. 1 S. 2 ff.). Hierauf ist schon mangels Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen nicht einzugehen. 4.2 Aber auch im zweiten Teil ("Ziffer 2.2.4.") ist die Beschwerdeschrift weitge- hend nicht aus sich selbst heraus verständlich und es bleibt unklar, inwiefern der angefochtene Entscheid konkret fehlerhaft sein soll. Wie vor Vorinstanz macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid vom 31. März 2014 in der Betreibung Nr. 1 Rechtsöffnung auf Basis eines simulierten Rechtsgeschäftes erteilt, was nichtig sei. Weder lässt sich erschliessen, was sie genau mit "simulier- tem Rechtsgeschäft" meint, noch was sich daraus in Bezug auf den Bestand der Forderung zu ihren Gunsten ableiten lässt. Des Weiteren sind ihre Ausführungen zu angeblichen neuen Tatsachen aus einem Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV170007-I – und nicht wie die Vorinstanz unzutreffend ausführe, Geschäfts-Nr. FO170008-I – nicht verständlich. Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, was sie daraus für die von ihr erhobene negative Feststellungsklage ableiten möchte. So bleibt völlig offen, was denn die Klägerin der (vor Vorinstanz grundsätzlich nicht bestrittenen; Urk. 4/1 S. 3 f.) Forderung der Beklagten von Fr. 400'000.– entge- genhalten will. Prozessthema der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ist nämlich ausschliesslich der materielle Bestand oder Nichtbestand der Schuld; dass ein Pfandrecht nicht bestehe, kann mit der Klage nach Art. 85a SchKG nicht geltend gemacht werden (BGE 129 III 197 E. 2.5). Nach dem Ge- sagten kann auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht einge- treten werden.
- 5 - 5.1 Die Kostenlosigkeit des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Die Klägerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren gestellt (Urk. 1 S. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosig- keit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 5.3 Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Beklagte, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 6 -
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Mai 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: jo