Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 es seien den Klägern und Beschwerdeführern, B._____ und A._____, im Sinne von Art. 117 ff. ZPO die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
E. 3 es sei den Klägern und Beschwerdeführern eine unentgeltliche Rechts- vertreterin/ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen;
E. 4 es sei die Ziffer 2 und 4 der Dispositive der Verfügungen des Bezirksge- richts Dietikon vom 3. März 2019 zur Abnahme der Fristen aufzuheben;
E. 5 es seien die Fristen zur Bezahlung der Kostenvorschüsse in den vorlie- genden Verfahren neu anzusetzen;
E. 6 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Ausführungen der Klägerin zu ih- rer Mittellosigkeit im vorinstanzlichen Verfahren zu einem grossen Teil die finan- ziellen Verhältnisse ihres Ehemannes betreffen. Zwar behauptete die Klägerin, sie würde nicht arbeiten und über keine Einkünfte verfügen (Urk. 6/5 S. 5; vgl. auch Urk. 6/6/3 Rückseite). Jedoch äussert sich die Klägerin nicht weiter zu ihren Ver- mögensverhältnissen. Insbesondere reichte sie diesbezüglich vor Vorinstanz we- der eine aktuelle Steuererklärung noch Kontoauszüge ins Recht. Unklar bleibt damit aufgrund der Angaben der Klägerin, wie die Parteien den behaupteten mo- natlichen Bedarf der Familie von Fr. 9'346.– (Urk. 6/5 S. 4) decken wollen, wenn beide gemäss eigenen Angaben über kein Einkommen verfügen. Soweit die Klä- gerin diesbezüglich erst im Beschwerdeverfahren behauptet, sie hätte Darlehen bei Dritten aufgenommen, können ihre Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 26; vgl. vorstehend E. 2). Trotzdem durfte die Vorinstanz das klägerische Armenrechtsgesuch nicht ohne Weiteres abweisen, ohne dadurch die richterliche Fragepflicht zu verletzen (Art. 56 ZPO). So hätte die
- 5 - Vorinstanz der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin erneut Frist ansetzen und sie zur weiteren Substantiierung ihres Gesuchs sowie insbesondere zur Einreichung einer aktuellen Steuererklärung sowie aktueller Kontoauszüge auffordern müssen (vgl. BGer 5A_761/2014 E.3.4.2. vom 26. Februar 2015). Dies muss umso mehr gelten, als die Klägerin vor Vorinstanz ausdrücklich darum bat, ihr mitzuteilen, falls das Gericht zur Beurteilung der Mittellosigkeit weitere Unterlagen benötige (Urk. 6/5 S. 6). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Es kann al- lerdings nicht direkt über die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren entschieden werden, da die eigentlichen Voraussetzungen (Mittellosig- keit und keine Aussichtslosigkeit des Verfahrens) bislang noch nicht überprüft worden sind. Die Verfügung vom 8. März 2019 ist somit aufzuheben und die Sa- che zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 7.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 200 lit. a GOG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2. Die Klägerin stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Armenrechtsge- such. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mit der Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos und ist abzuschreiben, da sie keine Gerichtskosten zu tragen hat. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. März 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. - 6 -
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren sowie an den Beklagten im Hauptverfahren, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE190014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 28. Mai 2019 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Dietikon, betreffend Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. März 2019 (FO180006-M)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 8. März 2019 wies das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon (fortan Vorinstanz) das von der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) mit Eingabe vom 14. Januar 2019 (Urk. 6/5) gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 6/8 = Urk. 2). 1.2. Dagegen erhob die Klägerin am 26. März 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 6/9) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2, identisch mit Urk. 1 im Verfah- ren PE190013-O): " 1. Es sei die Ziffer 1 und 2 der Dispositive der Verfügungen des Bezirksge- richts Dietikon vom 3. März 2019 [recte: 8. März 2019] zur unentgeltli- chen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des aufzuheben;
2. es seien den Klägern und Beschwerdeführern, B._____ und A._____, im Sinne von Art. 117 ff. ZPO die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
3. es sei den Klägern und Beschwerdeführern eine unentgeltliche Rechts- vertreterin/ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen;
4. es sei die Ziffer 2 und 4 der Dispositive der Verfügungen des Bezirksge- richts Dietikon vom 3. März 2019 zur Abnahme der Fristen aufzuheben;
5. es seien die Fristen zur Bezahlung der Kostenvorschüsse in den vorlie- genden Verfahren neu anzusetzen;
6. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-13). Mit Verfü- gung vom 28. März 2019 wurde der Beschwerde der Klägerin die aufschiebende Wirkung erteilt und es wurde ihr die Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschus- ses einstweilen abgenommen (Urk. 5). Dem Beklagten im Hauptsachenprozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2), weshalb von ihm keine Beschwerdeantwort einzuholen ist. Auf die Einholung ei- ner Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) ist zu verzichten.
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt,
- 3 - Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz erwog, der Begründung des Armenrechtsgesuchs der Klä- gerin würden sich in erster Linie Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ihres Ehemannes entnehmen lassen. Die finanziellen Verhältnisse der Klägerin würden jedoch, mit Ausnahme der Behauptung, dass sie über keinerlei liquide Mittel verfüge, mit keinem Wort erwähnt. Auch die eingereichten Unterlagen wür- den, so weit es um die wirtschaftlichen Verhältnisse gehe, ausschliesslich den Ehemann der Klägerin betreffen. Damit sei die Mittellosigkeit der Klägerin nicht ausgewiesen und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege allein schon aus diesem Grund abzuweisen (Urk. 2 S. 2).
4. Die Klägerin wendet beschwerdeweise ein, dass ihr Ehemann für das Ein- kommen der Familie verantwortlich sei und sie selber nicht arbeite. Ihr Ehemann sei zwar Inhaber der Einzelfirma B._____ … Zürich, könne sich aber keinen Lohn auszahlen (Urk. 1 S. 25). Hinzu komme, dass die eheliche Liegenschaft mit Arrest und einer Grundbuchsperre belegt sei, weshalb die Klägerin nicht über ihren hälf- tigen Miteigentumsanteil verfügen könne. Über weitere flüssige Mittel verfüge sie nicht (Urk.1 S. 26). Soweit die Klägerin darüber hinaus neue Ausführungen zur ih- ren finanziellen Verhältnissen sowie den finanziellen Verhältnissen ihres Ehe- mannes macht und den Beizug diverser Akten aus anderen Verfahren verlangt (Urk. 1 S. 26 ff.), handelt es sich um neue Vorbringen, die verspätet erfolgen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden können (vgl. vorstehend E. 2).
5. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist, muss ihre gesamte wirtschaftliche Situation, d.h. sowohl ihre Einkünfte als auch ihre Vermögensverhältnisse, berücksichtigt werden. Prozessuale Bedürftigkeit setzt Einkommens- und Vermögensarmut vo- raus. Sie ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöp-
- 4 - fung sämtlicher eigener Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt auch den Prozess zu finanzieren. Bei der Beurteilung des Gesu- ches um unentgeltliche Rechtspflege gilt die (beschränkte) Untersuchungsmaxi- me; sie wird durch das Antragsprinzip und die Offenlegungs- sowie Mitwir- kungsobliegenheiten der gesuchstellenden Partei eingeschränkt. Es obliegt die- ser, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre finanziellen Ver- pflichtungen umfassend offenzulegen und zu belegen (Art. 119 Abs. 1 und 2 ZPO). Die in Art. 119 Abs. 2 ZPO statuierte Mitwirkungspflicht geht jedoch nicht so weit, dass ein ungenügend substantiiertes oder belegtes Gesuch ohne weite- res abgewiesen werden dürfte. Werden die erforderlichen Unterlagen oder die nö- tigen Angaben nicht beigebracht, ist die Partei bei fehlender Rechtsvertretung vom Gericht aufzufordern, die fehlenden Beweismittel binnen einer Nachfrist vor- zulegen (BSK ZPO - Rüegg, Art. 119 N 3). Bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei gelangt die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO zur Anwendung, so- weit deren Vorbringen unklar oder unvollständig sind (BK ZPO I - Bühler, Art. 119 ZPO N 107 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.2.2).
6. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Ausführungen der Klägerin zu ih- rer Mittellosigkeit im vorinstanzlichen Verfahren zu einem grossen Teil die finan- ziellen Verhältnisse ihres Ehemannes betreffen. Zwar behauptete die Klägerin, sie würde nicht arbeiten und über keine Einkünfte verfügen (Urk. 6/5 S. 5; vgl. auch Urk. 6/6/3 Rückseite). Jedoch äussert sich die Klägerin nicht weiter zu ihren Ver- mögensverhältnissen. Insbesondere reichte sie diesbezüglich vor Vorinstanz we- der eine aktuelle Steuererklärung noch Kontoauszüge ins Recht. Unklar bleibt damit aufgrund der Angaben der Klägerin, wie die Parteien den behaupteten mo- natlichen Bedarf der Familie von Fr. 9'346.– (Urk. 6/5 S. 4) decken wollen, wenn beide gemäss eigenen Angaben über kein Einkommen verfügen. Soweit die Klä- gerin diesbezüglich erst im Beschwerdeverfahren behauptet, sie hätte Darlehen bei Dritten aufgenommen, können ihre Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 26; vgl. vorstehend E. 2). Trotzdem durfte die Vorinstanz das klägerische Armenrechtsgesuch nicht ohne Weiteres abweisen, ohne dadurch die richterliche Fragepflicht zu verletzen (Art. 56 ZPO). So hätte die
- 5 - Vorinstanz der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin erneut Frist ansetzen und sie zur weiteren Substantiierung ihres Gesuchs sowie insbesondere zur Einreichung einer aktuellen Steuererklärung sowie aktueller Kontoauszüge auffordern müssen (vgl. BGer 5A_761/2014 E.3.4.2. vom 26. Februar 2015). Dies muss umso mehr gelten, als die Klägerin vor Vorinstanz ausdrücklich darum bat, ihr mitzuteilen, falls das Gericht zur Beurteilung der Mittellosigkeit weitere Unterlagen benötige (Urk. 6/5 S. 6). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Es kann al- lerdings nicht direkt über die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren entschieden werden, da die eigentlichen Voraussetzungen (Mittellosig- keit und keine Aussichtslosigkeit des Verfahrens) bislang noch nicht überprüft worden sind. Die Verfügung vom 8. März 2019 ist somit aufzuheben und die Sa- che zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 7.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 200 lit. a GOG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2. Die Klägerin stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Armenrechtsge- such. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mit der Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos und ist abzuschreiben, da sie keine Gerichtskosten zu tragen hat. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. März 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- 6 -
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren sowie an den Beklagten im Hauptverfahren, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: sf