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PD200007

Mängelbehebung / Herabsetzung Mietzins / Forderung

Zürich OG · 2020-12-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 A._____ (Klägerin, Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin, fortan Klägerin) mietete von B._____ (Beklagte, Beschwerdegegnerin und Berufungsbe- klagte, fortan Beklagte) an der C._____-strasse … in D._____ eine unmöbilierte 3.5-Zimmerwohnung und ein möbiliertes Zimmer zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'100.– und Fr. 400.–, total Fr. 1'500.–. Aus diesem Mietverhältnis stellte die Klägerin beim Mietgericht des Bezirksgerichtes Winterthur verschiedene An- sprüche gegen die Beklagte. Im Wesentlichen verlangte sie die Behebung diver- ser Mängel und eine angemessene Herabsetzung des Mietzinses (act. 1 und 4/1). Ihrem Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 22. November 2019 wurde nicht stattgegeben (act. 25), in der Folge blieb die Klägerin der Verhand- lung unentschuldigt fern (Prot. I S. 11). Mit unbegründetem Entscheid vom

22. November 2019 wies die Vorinstanz die Klage ab. Dem Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gab sie ferner nicht statt (act. 27). Der auf Verlangen der Klägerin begründete Entscheid ging dieser am

22. Mai 2020 zu (act. 29 und 31, act. 30 = act. 33).

E. 2 Hiergegen erhob die Klägerin entsprechend der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (act. 33 Dispositiv-Ziffer 6) mit Eingabe vom 19. Juni 2020 (zur Post gegeben am 22. Juni 2020) fristgerecht Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 34). Die Vorinstanz stellte für die Entscheidgebühr und das zulässige Rechtsmit- tel auf den in vermögensrechtlichen Streitigkeiten insbesondere massgebenden Streitwert ab und setzte diesen aufgrund der Ausführungen der Klägerin auf Fr. 19'750.– fest (act. 15 S. 2, act. 33 S. 7). Die Klägerin will mit ihrem Rechtsmit- tel nebst der Überprüfung der Abweisung ihres Verschiebungsgesuches – diese prozessleitende Verfügung vom 19. November 2019 kann vorliegend mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. Art. 308 und 319 lit. b ZPO) – eine Neu- beurteilung ihrer materiellen Rügen erreichen. Demnach ist von dem durch die Vorinstanz ermittelten Streitwert der Hauptsache auszugehen. Da die Streitwert- grenze Fr. 10'000.– erreicht, ist das richtige Rechtsmittel somit die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

- 4 - Die Klägerin setzt sich auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Wehr (act. 34 S. 3). Hiergegen muss separat Beschwerde ge- führt werden (Art. 121 ZPO). Die Rechtsmitteleingabe ist nach ständiger Praxis der Kammer als Berufung und Beschwerde entgegenzunehmen und als das je- weils richtige zu behandeln. Die unzutreffende oder ungenaue Bezeichnung des Rechtsmittels ist somit für die Klägerin nicht nachteilig.

E. 3 Die Klägerin beanstandet, dass ihr Verschiebungsgesuch vom

19. November 2019 für die Hauptverhandlung vom 22. November 2019 abgewie- sen wurde. Nachdem ihren Fristerstreckungsgesuchen verschiedentlich stattge- geben worden sei, habe sie darauf vertrauen dürfen, dass auch ihr Gesuch vom

19. November 2019 gutgeheissen würde. Die Verhandlung hätte problemlos ver- schoben werden können, da keine zeitliche Dringlichkeit bestanden habe. Dies zeige sich auch darin, dass ihr der begründete Entscheid erst nach über sechs Monaten zugestellt worden sei. So könne ihr Nichterscheinen am 22. November 2019 nicht im eigentlichen Sinn als unentschuldigt gelten. Da sie vom abschlägi- gen Entscheid keine Kenntnis gehabt habe, sei der angefochtene Entscheid auf- zuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die baupolizeiliche Räumung mache deutlich, dass sich das Haus in einem unbewohnbaren Zustand befunden habe (act. 34).

E. 4 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Dabei ist im Einzelnen dar- zulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und des- halb abgeändert werden muss (Begründungslast). Der Berufungskläger muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen; ein blosser Verweis auf die Vorakten genügt nicht. Die Berufung kann daher nicht einzig mit einem Verweis auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften bzw. die in jenem Verfahren gemachten Vorbringen begründet werden. Solche Verweisungen sind insbesondere dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat (ZK ZPO-Reetz/ Theiler, 3. Aufl., Art. 311 N 36 ff.; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 311 N 29 ff.). An die Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien minima-

- 5 - le Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär dargelegt wer- den, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Par- tei leidet (OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom

22. August 2011). 5.a) Der Vorwurf der Klägerin, die Abweisung ihres Verschiebungsgesu- ches vom 19. September 2019 durch die Vorinstanz sei treuwidrig, trifft nicht zu. Gemäss Art. 135 ZPO kann das Gericht einen Erscheinungstermin von Amtes wegen oder auf Ersuchen hin aus zureichenden Gründen verschieben. Richtig ist, dass der Klägerin die Frist zur klaren Formulierung und Bezifferung des Rechts- begehrens, zur Angabe des Streitwertes sowie zur Einreichung des Mietvertrages mehrfach erstreckt wurde (act. 5, act. 7-8, act. 11). Daraus konnte die Klägerin aber für künftige Gesuche nichts zu ihren Gunsten ableiten. An die Gründe für die Verschiebung eines gerichtlichen Termins werden regelmässig strengere Anfor- derungen gestellt als an diejenigen für eine Fristerstreckung. Zwar kann auch eine Fristerstreckung nach Art. 144 Abs. 2 ZPO andere involvierte Personen tangieren. Die Verschiebung von Terminen betrifft die weiteren Beteiligten wie die Gegen- partei, Anwälte oder Sachverständige aber weit stärker und erschwert zudem die Gerichtsorganisation.

Dispositiv
  1. November 2019, also noch vor dem Verhandlungstermin, zur Abholung ge- meldet. Inwiefern die Vorinstanz dadurch die richterliche Fragepflicht verletzt ha- ben soll (act. 34 S. 2), ist nicht ersichtlich. Die Klägerin nahm die Sendung erst am 28. November 2019 am Postschalter entgegen (act. 26). Diese Verzögerung ist ihr anzulasten. Sollte ihr – solches macht sie allerdings nicht geltend – die Ab- holung der Verfügung vor der Verhandlung am 22. November 2019, 08.15 Uhr nicht möglich gewesen sein, weil die Sendung noch nicht an der Abholstelle bereit lag (vgl. act. 26), so hätte sie sich bei der Vorinstanz nach dem Inhalt der Sen- dung erkundigen müssen. Andere Hinderungsgründe für ihr Fernbleiben wie z.B. durch ein Arztzeugnis nachgewiesene plötzliche Erkrankung oder ein Spitalau- fenthalt bringt die Klägerin nicht vor. Die Verzögerung beim Begründen des zu- nächst im Dispositiv eröffneten Entscheides ändert nichts daran, dass im Zeit- punkt der Beurteilung des Gesuches kein Verschiebungsgrund vorlag. Das Ge- such erwies sich demnach als unbegründet und die Vorinstanz nahm zu Recht Säumnis der Klägerin an (act. 33 S. 4). Es kommen die in der Vorladung ange- drohten Säumnisfolgen von Art. 234 Abs. 1 ZPO zur Anwendung, wonach das - 7 - Gericht die bereits eingereichten Eingaben berücksichtigt und im Übrigen auf- grund der Akten und der Vorbringen der Beklagten entscheidet (act. 23). 6.a) Die Klägerin stellt verschiedene Ansprüche gegen die Beklagte aus ei- nem Mietverhältnis an der C._____-strasse …, D._____. Im Wesentlichen ver- langt sie die Behebung von Mängeln an der Mietsache und eine Herabsetzung des Mietzinses (act. 1). Ein Mietvertrag liegt nicht vor. b) Die Vorinstanz hielt vorab fest, dass der Hinweis der Klägerin auf den Umstand, der Mietvertrag sei auf Vermieterseite ursprünglich vom – nach Anga- ben des Ehemannes der Klägerin, E._____, inzwischen verstorbenen – F._____ abgeschlossen worden (act. 13 und 14/1), keinen Einfluss auf dieses Verfahren hat. Mindestens seit dem 27. September 2018 muss die Beklagte Eigentümerin der besagten Liegenschaft sein, wurde ihr doch an diesem Datum von der Stadt D._____ ein Räumungsbefehl erteilt (act. 4/7 und 14/3). Es ist somit davon aus- zugehen, dass das Mietverhältnis auf Vermieterseite gestützt auf Art. 261 Abs. 1 OR auf die Beklagte überging. Deren Passivlegitimation bejahte die Vorinstanz demnach zu Recht. Auf Mieterseite tritt die Klägerin sowohl im erst- als auch im zweitinstanzli- chen Verfahren alleine auf, obwohl sie vor Vorinstanz erklärte, den Vertrag da- mals gemeinsam mit ihrem Ehemann E._____ unterzeichnet zu haben. Dies wur- de von E._____ bestätigt (act. 13 und 14/1). Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichtes bilden gemeinsame Mieter bei der Anfech- tung der Kündigung oder bei einer Mietzinserhöhung eine notwendige materielle Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 70 ZPO und müssen daher zwingend ge- meinsam handeln (BGE 136 III 431 E. 3; Borla-Geier, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 70 N 35). Gleiches gilt für Herabsetzungsbegehren, weil die damit angestreb- te Änderung des Mietvertrages für mehrere am Mietverhältnis Beteiligte nur gleich lauten kann. Gemeinschaftliches Handeln der Mitmieter ist auch für die Einlegung eines Rechtsmittels vorausgesetzt (Art. 70 Abs. 2 ZPO). Die Sachlegitimation ist als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs von Amtes wegen zu prüfen (BGE 126 III 59 E. 1a). Dies gilt umso mehr, wenn wie vorlie- gend die Untersuchungsmaxime gilt (Art. 247 Abs. 2, BGer 4A_1/2014 vom - 8 -
  2. März 2014 E. 2.3, vgl. unten E. 7.a). War E._____ im Zeitpunkt der Klagean- hebung bei der Schlichtungsbehörde und hernach beim Mietgericht Vertragspar- tei, so hätte die Klägerin gemeinsam mit ihm klagen müssen, ansonsten die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen gewesen wäre. Gleiches gilt für die Berufung, falls E._____ gegenwärtig noch Mitmieter ist. Wie es sich mit der Aktiv- legitimation verhält, kann aber wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren offen ge- lassen werden, da sich die Berufung – aus den nachfolgend aufzuzeigenden Gründen – auch inhaltlich als unbegründet erweist. 7.a) Entstehen an der Sache Mängel, die der Mieter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder wird der Mieter im vertragsge- mässen Gebrauch der Sache gestört, so kann er vom Vermieter u.a. die Beseiti- gung des Mangels und eine verhältnismässige Herabsetzung des Mietzinses ab dem Zeitpunkt verlangen, in dem der Vermieter vom Mangel erfahren hat (Art. 259a f. und 259d OR). Für die Herabsetzungserklärung besteht keine spezi- fische Frist, sie kann daher auch noch abgegeben werden, nachdem der Mangel behoben oder der Vertrag beendet worden ist (BGer 4A_647/2015; 4A_649/2015 vom 11. August 2016 E. 8.3.5.). Die Mietzinsreduktion bemisst sich nach dem Nettomietzins, d.h. ohne Nebenkosten (SVIT-Komm-M. Tschudi, 4. A., Art. 259d N 33). Für die zu beurteilende mietrechtliche Streitigkeit gilt die soziale Untersu- chungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 ZPO). Diese gebietet dem Gericht zwar die Fest- stellung des Sachverhaltes von Amtes wegen, entbindet die Parteien aber nicht von ihrer Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Tatsachen und der Erhebung von Beweisen. Die Parteien tragen primär die Verantwortung für die Sachver- haltsermittlung; das Gericht wirkt aber durch geeignete Fragen darauf hin, dass fehlende Angaben ergänzt und notwendige Beweismittel beantragt werden (zum Ganzen ZK ZPO-Hauck, 3. A., Art. 247 N 33 ff.). b) Die Klägerin verwendete für ihre Klage das von den Gerichten bereit- gestellte Formular. In der für eine kurze Begründung vorgesehenen Rubrik er- wähnte sie lediglich die bereits im Schlichtungsverfahren und danach mit der Kla- ge eingereichten Beilagen (act. 1). Da sie unentschuldigt nicht zur Hauptverhand- - 9 - lung erschien und keine schriftliche Begründung der Klage vorlag, fehlte es an rechtsgenügenden Behauptungen, die von der Beklagten gegebenenfalls hätten bestritten werden können. Gleichwohl stellte sich die Beklagte anlässlich der Ver- handlung auf den Standpunkt, sie schulde der Klägerin nichts aus dem Mietver- hältnis, vielmehr seien noch Mietzinse offen (Prot. I S. 11). Zwar kann das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime sei- nem Entscheid auch in das Verfahren eingebrachte erhebliche Tatsachen zu- grunde legen, auf die sich die Parteien nicht explizit berufen – etwa wenn sich diese Tatsachen nur aus den Beilagen ergeben – und Beweismittel ohne Partei- antrag abnehmen. Es ist aber nicht Sache des Gerichtes, die Akten nach allfälli- gen Argumenten für den jeweiligen Standpunkt der Parteien zu durchforsten und so den Prozessstoff zu sammeln (ZK ZPO-Hauck, a.a.O., N 34; BK ZPO-Killias, Art. 247 N 33). Dies wäre gestützt auf die vorhandenen Unterlagen auch nicht möglich. So erwog die Vorinstanz zutreffend, dass der allenfalls herabzusetzende Nettomietzins unbekannt sei (act. 33 S. 6). Mangels näherer Angaben der Kläge- rin aufgrund ihrer Säumnis bleibt offen, ob der genannte Mietzins von "total 1500.–" (act. 13 S. 3) die Nebenkosten enthält und wenn ja, wie hoch diese aus- fallen. Ohne Kenntnis des Nettomietzinses kann ein allfälliger Herabsetzungsan- spruch jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Weiter ist festzuhalten, dass eine wirksame Herabsetzungserklärung das genaue Ausmass der Herabsetzung in sachlicher, d.h. mit konkretem Bezug zu einem Mangel, und zeitlicher Hinsicht unmissverständlich zu enthalten hat (SVIT- Komm, a.a.O., Art. 259d N 15). Dies setzt eine hinreichende Substantiierung der beanstandeten Mängel gegenüber dem Vermieter voraus. Die Liste der Mängel im Schreiben der Klägerin vom 12. November 2016 an die G._____ AG (gemäss Räumungsbefehl die Bauleitung, act. 4/7) vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (act. 33 S. 6 f.). Darin verweist die Klägerin auf eine Vielzahl von Mängeln, ohne näher darzutun, seit wann diese aufgetreten sind und inwiefern sie sich konkret auf die Gebrauchstauglichkeit auswirken. Ebenso unterliess sie es, die behaupteten Mängel mit sachdienlichen Unterlagen, z.B. Fotos, zu belegen. Damit kam sie ihrer Pflicht zur Mitwirkung - 10 - nicht nach. Infolge ihrer Säumnis an der Hauptverhandlung war die Vorinstanz in- des auch unter der im Mietrecht geltenden sozialen Untersuchungsmaxime nicht zu Weiterungen gehalten, zumal sie keine objektiven Gründe hatte, an den (un- vollständigen) Unterlagen und tatsächlichen Behauptungen der Beklagten zu zweifeln. Daran ändert auch nichts, dass die Liegenschaft gemäss Räumungsbe- fehl vom 5. Oktober 2018 erhebliche Mängel beim Brandschutz aufgewiesen hat. c) Im Berufungsverfahren bringt die Klägerin nichts vor, was zu einer an- deren Beurteilung führen würde. Sie stellt sich erneut auf den Standpunkt, das Mietobjekt sei in einem desolaten Zustand und damit unbewohnbar, ohne aber die geltend gemachten Mängel schlüssig zu umschreiben (act. 34). Mit entsprechen- den Vorbringen wäre sie in zweiter Instanz aufgrund der Novenbeschränkung von Art. 317 ZPO aber ohnehin ausgeschlossen; zur Sache hätte sie sich in der Hauptverhandlung äussern müssen. Ihr pauschaler Vorwurf, die Vorinstanz habe das Verfahren zu ihrem Nachteil geführt, ist sodann unbegründet. Dass die Vorin- stanz gestützt auf die ihr vorliegenden Akten und die Vorbringen der Beklagten entschied, ist auf das unentschuldigte Fernbleiben der Klägerin und die angedroh- ten Säumnisfolgen zurückzuführen; Hinweise für eine einseitige Verfahrensfüh- rung zugunsten der Beklagten liegen keine vor.
  3. Die Klägerin beanstandet schliesslich die Abweisung ihres Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Sie sei nach wie vor teilweise von der Sozialhilfe abhängig (act. 34 S. 3). Bezüglich der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO kann auf die zutreffenden Aus- führungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 33 S. 7). Nach- dem die Vorinstanz ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat- te, stellte die Klägerin ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung. Da sie ihr Gesuch nicht genügend zu begründen vermochte, sah die Vor- instanz von der Einholung des Vorschusses ab und verschob die Prüfung der Frage auf die Hauptverhandlung. Dieser blieb die Klägerin unentschuldigt fern und versäumte so auch die Gelegenheit zur Ergänzung ihres Gesuches. Die Kla- ge war wie gesehen unbegründet, weshalb sich das Gesuch als aussichtslos er- - 11 - wies. Damit gab ihm die Vorinstanz zu Recht nicht statt, obwohl die Mittellosigkeit der Klägerin als gegeben schien (act. 20/1-4, act. 21 und act. 33 S. 7.f.).
  4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung gegen die Ab- weisung der Klage als unbegründet abzuweisen ist. Auch die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen. 10.a) Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Berufungsverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Berufung wiederum abzuweisen. Mangels Umtrieben ist der Beklagten keine Par- teientschädigung zuzusprechen. b) Dem Berufungsverfahren ist der von der Vorinstanz ermittelte Streit- wert von Fr. 19'750.– zugrunde zu legen (vgl. oben E. 2). In Anwendung von § 2 und § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
  5. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Entscheid. Es wird erkannt:
  7. Beschwerde und Berufung werden abgewiesen. Der Entscheid des Mietge- richtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. November 2019 wird bestä- tigt.
  8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt. - 12 -
  9. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppel von act. 34, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD200007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss und Urteil vom 1. Dezember 2020 in Sachen A._____, Klägerin, Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin, gegen B._____, Beklagte, Beschwerdegegnerin und Berufungsbeklagte, betreffend Mängelbehebung / Herabsetzung Mietzins / Forderung Beschwerde und Berufung gegen einen Entscheid des Mietgerichtes des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 22. November 2019 (MG190003)

- 2 - Rechtsbegehren (act. 1): "Es sei die beklagte Partei zu Mängelbehebung bzw. einer angemessenen Herabsetzung des Mietzinses rückwirkend bis mindestens zum Datum der Mängelrüge vom November 2016 zu verpflichten. Es sei die Mietzinszahlung für den Monat November 2018 zu regeln. Alles zu Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei." Verfügung und Urteil des Einzelgerichtes (act. 33): Es wird verfügt:

1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2./3. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel Es wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'100.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5./6. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel Beschwerde- und Berufungsanträge: der Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin (act. 34): "1. Es sei das Urteil vom 22. November 2019 aufzuheben und die Mängel- klage zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

3. Alles zu Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin."

- 3 - Erwägungen:

1. A._____ (Klägerin, Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin, fortan Klägerin) mietete von B._____ (Beklagte, Beschwerdegegnerin und Berufungsbe- klagte, fortan Beklagte) an der C._____-strasse … in D._____ eine unmöbilierte 3.5-Zimmerwohnung und ein möbiliertes Zimmer zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'100.– und Fr. 400.–, total Fr. 1'500.–. Aus diesem Mietverhältnis stellte die Klägerin beim Mietgericht des Bezirksgerichtes Winterthur verschiedene An- sprüche gegen die Beklagte. Im Wesentlichen verlangte sie die Behebung diver- ser Mängel und eine angemessene Herabsetzung des Mietzinses (act. 1 und 4/1). Ihrem Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 22. November 2019 wurde nicht stattgegeben (act. 25), in der Folge blieb die Klägerin der Verhand- lung unentschuldigt fern (Prot. I S. 11). Mit unbegründetem Entscheid vom

22. November 2019 wies die Vorinstanz die Klage ab. Dem Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gab sie ferner nicht statt (act. 27). Der auf Verlangen der Klägerin begründete Entscheid ging dieser am

22. Mai 2020 zu (act. 29 und 31, act. 30 = act. 33).

2. Hiergegen erhob die Klägerin entsprechend der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (act. 33 Dispositiv-Ziffer 6) mit Eingabe vom 19. Juni 2020 (zur Post gegeben am 22. Juni 2020) fristgerecht Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 34). Die Vorinstanz stellte für die Entscheidgebühr und das zulässige Rechtsmit- tel auf den in vermögensrechtlichen Streitigkeiten insbesondere massgebenden Streitwert ab und setzte diesen aufgrund der Ausführungen der Klägerin auf Fr. 19'750.– fest (act. 15 S. 2, act. 33 S. 7). Die Klägerin will mit ihrem Rechtsmit- tel nebst der Überprüfung der Abweisung ihres Verschiebungsgesuches – diese prozessleitende Verfügung vom 19. November 2019 kann vorliegend mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. Art. 308 und 319 lit. b ZPO) – eine Neu- beurteilung ihrer materiellen Rügen erreichen. Demnach ist von dem durch die Vorinstanz ermittelten Streitwert der Hauptsache auszugehen. Da die Streitwert- grenze Fr. 10'000.– erreicht, ist das richtige Rechtsmittel somit die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

- 4 - Die Klägerin setzt sich auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Wehr (act. 34 S. 3). Hiergegen muss separat Beschwerde ge- führt werden (Art. 121 ZPO). Die Rechtsmitteleingabe ist nach ständiger Praxis der Kammer als Berufung und Beschwerde entgegenzunehmen und als das je- weils richtige zu behandeln. Die unzutreffende oder ungenaue Bezeichnung des Rechtsmittels ist somit für die Klägerin nicht nachteilig.

3. Die Klägerin beanstandet, dass ihr Verschiebungsgesuch vom

19. November 2019 für die Hauptverhandlung vom 22. November 2019 abgewie- sen wurde. Nachdem ihren Fristerstreckungsgesuchen verschiedentlich stattge- geben worden sei, habe sie darauf vertrauen dürfen, dass auch ihr Gesuch vom

19. November 2019 gutgeheissen würde. Die Verhandlung hätte problemlos ver- schoben werden können, da keine zeitliche Dringlichkeit bestanden habe. Dies zeige sich auch darin, dass ihr der begründete Entscheid erst nach über sechs Monaten zugestellt worden sei. So könne ihr Nichterscheinen am 22. November 2019 nicht im eigentlichen Sinn als unentschuldigt gelten. Da sie vom abschlägi- gen Entscheid keine Kenntnis gehabt habe, sei der angefochtene Entscheid auf- zuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die baupolizeiliche Räumung mache deutlich, dass sich das Haus in einem unbewohnbaren Zustand befunden habe (act. 34).

4. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Dabei ist im Einzelnen dar- zulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und des- halb abgeändert werden muss (Begründungslast). Der Berufungskläger muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen; ein blosser Verweis auf die Vorakten genügt nicht. Die Berufung kann daher nicht einzig mit einem Verweis auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften bzw. die in jenem Verfahren gemachten Vorbringen begründet werden. Solche Verweisungen sind insbesondere dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat (ZK ZPO-Reetz/ Theiler, 3. Aufl., Art. 311 N 36 ff.; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 311 N 29 ff.). An die Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien minima-

- 5 - le Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär dargelegt wer- den, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Par- tei leidet (OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom

22. August 2011). 5.a) Der Vorwurf der Klägerin, die Abweisung ihres Verschiebungsgesu- ches vom 19. September 2019 durch die Vorinstanz sei treuwidrig, trifft nicht zu. Gemäss Art. 135 ZPO kann das Gericht einen Erscheinungstermin von Amtes wegen oder auf Ersuchen hin aus zureichenden Gründen verschieben. Richtig ist, dass der Klägerin die Frist zur klaren Formulierung und Bezifferung des Rechts- begehrens, zur Angabe des Streitwertes sowie zur Einreichung des Mietvertrages mehrfach erstreckt wurde (act. 5, act. 7-8, act. 11). Daraus konnte die Klägerin aber für künftige Gesuche nichts zu ihren Gunsten ableiten. An die Gründe für die Verschiebung eines gerichtlichen Termins werden regelmässig strengere Anfor- derungen gestellt als an diejenigen für eine Fristerstreckung. Zwar kann auch eine Fristerstreckung nach Art. 144 Abs. 2 ZPO andere involvierte Personen tangieren. Die Verschiebung von Terminen betrifft die weiteren Beteiligten wie die Gegen- partei, Anwälte oder Sachverständige aber weit stärker und erschwert zudem die Gerichtsorganisation. Aus diesen Gründen ist im Gegensatz zur im Allgemeinen grosszügigen Praxis bei Fristerstreckungen bei der Verschiebung eines Termins Zurückhaltung geboten (zum Ganzen ZK ZPO-Staehelin, 3. A., Art. 135 N 3, BK ZPO-Frei, Art. 135 N 5 ff.). Bei Art. 135 ZPO handelt es sich schliesslich um eine Kann-Vorschrift, d.h. es besteht kein Anspruch auf eine Verschiebung. Nur weil den Fristerstreckungsgesuchen der Klägerin stets stattgegeben worden war, durf- te sie nach dem Gesagten nicht ohne weiteres auf die Verschiebung des Ver- handlungstermins vertrauen.

b) Die Vorinstanz verneinte sodann zu Recht das Vorliegen eines zu- reichenden Grundes für eine Verschiebung. Hierzu kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (act. 25 S. 2). Mit Verfügung vom 2. September 2019 und se- parater Vorladung wurden die Parteien auf den 22. November 2019, 8.15 Uhr zur Hauptverhandlung vorgeladen. Die Klägerin erhielt am 11. September 2019, also mehr als zwei Monate vor der Verhandlung, Kenntnis vom Termin (act. 21-23).

- 6 - Am 19. November 2019 und damit unmittelbar vor der Verhandlung ersuchte sie um deren Verschiebung, da sie zum Beweis der geltend gemachten Mängel an der Mietsache mehrere Zeugen einladen müsse, wofür die Zeit nicht reiche (act. 24). Das Gesuch wurde gleichentags unter Erläuterung des gesetzlichen Verfahrensablaufes abgewiesen und am Folgetag verschickt (act. 25-26). Der Klägerin wurde dargelegt, dass sie nach Art. 55 ZPO im Rahmen ihres Parteivor- trages die Zeugen mit Namen und Adresse zu bezeichnen habe. Sie würden, so- weit die Beweisabnahme für die Entscheidfindung notwendig sei, vom Gericht vorgeladen (Art. 152 und 170 ZPO). Die Klägerin hatte mehr als zwei Monate Zeit, um ihre Beweismittel zusam- menzutragen. Es blieb ihr unbenommen, das Verschiebungsgesuch erst zwei Ta- ge vor der Verhandlung zu stellen, aber dadurch hat sie die zeitliche Bedrängnis selbst verschuldet. Erhält die ersuchende Partei keine (rechtzeitige) Antwort auf ihr Verschiebungsgesuch, muss sie von der Gültigkeit der Vorladung ausgehen (BK ZPO-Frei, Art. 135 N 9). Die abweisende Verfügung wurde der Klägerin am

21. November 2019, also noch vor dem Verhandlungstermin, zur Abholung ge- meldet. Inwiefern die Vorinstanz dadurch die richterliche Fragepflicht verletzt ha- ben soll (act. 34 S. 2), ist nicht ersichtlich. Die Klägerin nahm die Sendung erst am 28. November 2019 am Postschalter entgegen (act. 26). Diese Verzögerung ist ihr anzulasten. Sollte ihr – solches macht sie allerdings nicht geltend – die Ab- holung der Verfügung vor der Verhandlung am 22. November 2019, 08.15 Uhr nicht möglich gewesen sein, weil die Sendung noch nicht an der Abholstelle bereit lag (vgl. act. 26), so hätte sie sich bei der Vorinstanz nach dem Inhalt der Sen- dung erkundigen müssen. Andere Hinderungsgründe für ihr Fernbleiben wie z.B. durch ein Arztzeugnis nachgewiesene plötzliche Erkrankung oder ein Spitalau- fenthalt bringt die Klägerin nicht vor. Die Verzögerung beim Begründen des zu- nächst im Dispositiv eröffneten Entscheides ändert nichts daran, dass im Zeit- punkt der Beurteilung des Gesuches kein Verschiebungsgrund vorlag. Das Ge- such erwies sich demnach als unbegründet und die Vorinstanz nahm zu Recht Säumnis der Klägerin an (act. 33 S. 4). Es kommen die in der Vorladung ange- drohten Säumnisfolgen von Art. 234 Abs. 1 ZPO zur Anwendung, wonach das

- 7 - Gericht die bereits eingereichten Eingaben berücksichtigt und im Übrigen auf- grund der Akten und der Vorbringen der Beklagten entscheidet (act. 23). 6.a) Die Klägerin stellt verschiedene Ansprüche gegen die Beklagte aus ei- nem Mietverhältnis an der C._____-strasse …, D._____. Im Wesentlichen ver- langt sie die Behebung von Mängeln an der Mietsache und eine Herabsetzung des Mietzinses (act. 1). Ein Mietvertrag liegt nicht vor.

b) Die Vorinstanz hielt vorab fest, dass der Hinweis der Klägerin auf den Umstand, der Mietvertrag sei auf Vermieterseite ursprünglich vom – nach Anga- ben des Ehemannes der Klägerin, E._____, inzwischen verstorbenen – F._____ abgeschlossen worden (act. 13 und 14/1), keinen Einfluss auf dieses Verfahren hat. Mindestens seit dem 27. September 2018 muss die Beklagte Eigentümerin der besagten Liegenschaft sein, wurde ihr doch an diesem Datum von der Stadt D._____ ein Räumungsbefehl erteilt (act. 4/7 und 14/3). Es ist somit davon aus- zugehen, dass das Mietverhältnis auf Vermieterseite gestützt auf Art. 261 Abs. 1 OR auf die Beklagte überging. Deren Passivlegitimation bejahte die Vorinstanz demnach zu Recht. Auf Mieterseite tritt die Klägerin sowohl im erst- als auch im zweitinstanzli- chen Verfahren alleine auf, obwohl sie vor Vorinstanz erklärte, den Vertrag da- mals gemeinsam mit ihrem Ehemann E._____ unterzeichnet zu haben. Dies wur- de von E._____ bestätigt (act. 13 und 14/1). Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichtes bilden gemeinsame Mieter bei der Anfech- tung der Kündigung oder bei einer Mietzinserhöhung eine notwendige materielle Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 70 ZPO und müssen daher zwingend ge- meinsam handeln (BGE 136 III 431 E. 3; Borla-Geier, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 70 N 35). Gleiches gilt für Herabsetzungsbegehren, weil die damit angestreb- te Änderung des Mietvertrages für mehrere am Mietverhältnis Beteiligte nur gleich lauten kann. Gemeinschaftliches Handeln der Mitmieter ist auch für die Einlegung eines Rechtsmittels vorausgesetzt (Art. 70 Abs. 2 ZPO). Die Sachlegitimation ist als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs von Amtes wegen zu prüfen (BGE 126 III 59 E. 1a). Dies gilt umso mehr, wenn wie vorlie- gend die Untersuchungsmaxime gilt (Art. 247 Abs. 2, BGer 4A_1/2014 vom

- 8 -

26. März 2014 E. 2.3, vgl. unten E. 7.a). War E._____ im Zeitpunkt der Klagean- hebung bei der Schlichtungsbehörde und hernach beim Mietgericht Vertragspar- tei, so hätte die Klägerin gemeinsam mit ihm klagen müssen, ansonsten die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen gewesen wäre. Gleiches gilt für die Berufung, falls E._____ gegenwärtig noch Mitmieter ist. Wie es sich mit der Aktiv- legitimation verhält, kann aber wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren offen ge- lassen werden, da sich die Berufung – aus den nachfolgend aufzuzeigenden Gründen – auch inhaltlich als unbegründet erweist. 7.a) Entstehen an der Sache Mängel, die der Mieter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder wird der Mieter im vertragsge- mässen Gebrauch der Sache gestört, so kann er vom Vermieter u.a. die Beseiti- gung des Mangels und eine verhältnismässige Herabsetzung des Mietzinses ab dem Zeitpunkt verlangen, in dem der Vermieter vom Mangel erfahren hat (Art. 259a f. und 259d OR). Für die Herabsetzungserklärung besteht keine spezi- fische Frist, sie kann daher auch noch abgegeben werden, nachdem der Mangel behoben oder der Vertrag beendet worden ist (BGer 4A_647/2015; 4A_649/2015 vom 11. August 2016 E. 8.3.5.). Die Mietzinsreduktion bemisst sich nach dem Nettomietzins, d.h. ohne Nebenkosten (SVIT-Komm-M. Tschudi, 4. A., Art. 259d N 33). Für die zu beurteilende mietrechtliche Streitigkeit gilt die soziale Untersu- chungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 ZPO). Diese gebietet dem Gericht zwar die Fest- stellung des Sachverhaltes von Amtes wegen, entbindet die Parteien aber nicht von ihrer Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Tatsachen und der Erhebung von Beweisen. Die Parteien tragen primär die Verantwortung für die Sachver- haltsermittlung; das Gericht wirkt aber durch geeignete Fragen darauf hin, dass fehlende Angaben ergänzt und notwendige Beweismittel beantragt werden (zum Ganzen ZK ZPO-Hauck, 3. A., Art. 247 N 33 ff.).

b) Die Klägerin verwendete für ihre Klage das von den Gerichten bereit- gestellte Formular. In der für eine kurze Begründung vorgesehenen Rubrik er- wähnte sie lediglich die bereits im Schlichtungsverfahren und danach mit der Kla- ge eingereichten Beilagen (act. 1). Da sie unentschuldigt nicht zur Hauptverhand-

- 9 - lung erschien und keine schriftliche Begründung der Klage vorlag, fehlte es an rechtsgenügenden Behauptungen, die von der Beklagten gegebenenfalls hätten bestritten werden können. Gleichwohl stellte sich die Beklagte anlässlich der Ver- handlung auf den Standpunkt, sie schulde der Klägerin nichts aus dem Mietver- hältnis, vielmehr seien noch Mietzinse offen (Prot. I S. 11). Zwar kann das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime sei- nem Entscheid auch in das Verfahren eingebrachte erhebliche Tatsachen zu- grunde legen, auf die sich die Parteien nicht explizit berufen – etwa wenn sich diese Tatsachen nur aus den Beilagen ergeben – und Beweismittel ohne Partei- antrag abnehmen. Es ist aber nicht Sache des Gerichtes, die Akten nach allfälli- gen Argumenten für den jeweiligen Standpunkt der Parteien zu durchforsten und so den Prozessstoff zu sammeln (ZK ZPO-Hauck, a.a.O., N 34; BK ZPO-Killias, Art. 247 N 33). Dies wäre gestützt auf die vorhandenen Unterlagen auch nicht möglich. So erwog die Vorinstanz zutreffend, dass der allenfalls herabzusetzende Nettomietzins unbekannt sei (act. 33 S. 6). Mangels näherer Angaben der Kläge- rin aufgrund ihrer Säumnis bleibt offen, ob der genannte Mietzins von "total 1500.–" (act. 13 S. 3) die Nebenkosten enthält und wenn ja, wie hoch diese aus- fallen. Ohne Kenntnis des Nettomietzinses kann ein allfälliger Herabsetzungsan- spruch jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Weiter ist festzuhalten, dass eine wirksame Herabsetzungserklärung das genaue Ausmass der Herabsetzung in sachlicher, d.h. mit konkretem Bezug zu einem Mangel, und zeitlicher Hinsicht unmissverständlich zu enthalten hat (SVIT- Komm, a.a.O., Art. 259d N 15). Dies setzt eine hinreichende Substantiierung der beanstandeten Mängel gegenüber dem Vermieter voraus. Die Liste der Mängel im Schreiben der Klägerin vom 12. November 2016 an die G._____ AG (gemäss Räumungsbefehl die Bauleitung, act. 4/7) vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (act. 33 S. 6 f.). Darin verweist die Klägerin auf eine Vielzahl von Mängeln, ohne näher darzutun, seit wann diese aufgetreten sind und inwiefern sie sich konkret auf die Gebrauchstauglichkeit auswirken. Ebenso unterliess sie es, die behaupteten Mängel mit sachdienlichen Unterlagen, z.B. Fotos, zu belegen. Damit kam sie ihrer Pflicht zur Mitwirkung

- 10 - nicht nach. Infolge ihrer Säumnis an der Hauptverhandlung war die Vorinstanz in- des auch unter der im Mietrecht geltenden sozialen Untersuchungsmaxime nicht zu Weiterungen gehalten, zumal sie keine objektiven Gründe hatte, an den (un- vollständigen) Unterlagen und tatsächlichen Behauptungen der Beklagten zu zweifeln. Daran ändert auch nichts, dass die Liegenschaft gemäss Räumungsbe- fehl vom 5. Oktober 2018 erhebliche Mängel beim Brandschutz aufgewiesen hat.

c) Im Berufungsverfahren bringt die Klägerin nichts vor, was zu einer an- deren Beurteilung führen würde. Sie stellt sich erneut auf den Standpunkt, das Mietobjekt sei in einem desolaten Zustand und damit unbewohnbar, ohne aber die geltend gemachten Mängel schlüssig zu umschreiben (act. 34). Mit entsprechen- den Vorbringen wäre sie in zweiter Instanz aufgrund der Novenbeschränkung von Art. 317 ZPO aber ohnehin ausgeschlossen; zur Sache hätte sie sich in der Hauptverhandlung äussern müssen. Ihr pauschaler Vorwurf, die Vorinstanz habe das Verfahren zu ihrem Nachteil geführt, ist sodann unbegründet. Dass die Vorin- stanz gestützt auf die ihr vorliegenden Akten und die Vorbringen der Beklagten entschied, ist auf das unentschuldigte Fernbleiben der Klägerin und die angedroh- ten Säumnisfolgen zurückzuführen; Hinweise für eine einseitige Verfahrensfüh- rung zugunsten der Beklagten liegen keine vor.

8. Die Klägerin beanstandet schliesslich die Abweisung ihres Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Sie sei nach wie vor teilweise von der Sozialhilfe abhängig (act. 34 S. 3). Bezüglich der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO kann auf die zutreffenden Aus- führungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 33 S. 7). Nach- dem die Vorinstanz ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat- te, stellte die Klägerin ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung. Da sie ihr Gesuch nicht genügend zu begründen vermochte, sah die Vor- instanz von der Einholung des Vorschusses ab und verschob die Prüfung der Frage auf die Hauptverhandlung. Dieser blieb die Klägerin unentschuldigt fern und versäumte so auch die Gelegenheit zur Ergänzung ihres Gesuches. Die Kla- ge war wie gesehen unbegründet, weshalb sich das Gesuch als aussichtslos er-

- 11 - wies. Damit gab ihm die Vorinstanz zu Recht nicht statt, obwohl die Mittellosigkeit der Klägerin als gegeben schien (act. 20/1-4, act. 21 und act. 33 S. 7.f.).

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung gegen die Ab- weisung der Klage als unbegründet abzuweisen ist. Auch die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen. 10.a) Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Berufungsverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Berufung wiederum abzuweisen. Mangels Umtrieben ist der Beklagten keine Par- teientschädigung zuzusprechen.

b) Dem Berufungsverfahren ist der von der Vorinstanz ermittelte Streit- wert von Fr. 19'750.– zugrunde zu legen (vgl. oben E. 2). In Anwendung von § 2 und § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Entscheid. Es wird erkannt:

1. Beschwerde und Berufung werden abgewiesen. Der Entscheid des Mietge- richtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. November 2019 wird bestä- tigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt.

- 12 -

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppel von act. 34, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: