Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Es sei das Rubrum mit den Verfahrensbeteiligten C._____ und D._____ sowie deren Vertretung zu ergänzen.
- 4 -
E. 1.1 A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) und B._____ (fortan: Beschwerde- gegner) sind die verheirateten Eltern der beiden Kinder C._____ (geb. tt.mm.2017) und D._____ (geb. tt.mm.2019). Sie stehen sich vor dem Bezirksge- richt Dielsdorf (fortan: Vorinstanz) in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2024 (act. 7/7) wurde Rechtsanwältin lic. iur. E._____ als Prozessbeiständin bzw. Kindesverfahrensvertreterin im Sinne von Art. 299 ZPO für C._____ und D._____ eingesetzt.
E. 1.2 Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 teilte die Kindesvertreterin im vorin- stanzlichen Verfahren mit, dass sie per 1. März 2025 ihre anwaltliche Tätigkeit im Kanton Zürich aufgeben und als Staatsanwältin zur Staatsanwaltschaft des Kan- ton Thurgau wechseln werde. Dies bedinge ihre Austragung aus dem kantonalen Anwaltsregister. Da die Kindesverfahrensvertretung nicht den Anwälten vorbehal- ten sei und keinen Anwaltsregistereintrag voraussetze, erachte sie es als unpro- blematisch, das Mandat als Kindesvertreterin bis zum Abschluss des erstinstanzli- chen Verfahrens weiterzuführen. Ferner gab sie ihre künftige Zustelladresse be- kannt (act. 7/40).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 stellte der Beschwerdegegner ein Ge- such um vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen (act. 7/41). Mit Verfü- gung vom 5. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin eine Weisung erteilt und das Gesuch um superprovisorische Massnahmen im Übrigen abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde entsprechend Frist zur Stellungnahme zum vorsorgli- chen Massnahmebegehren angesetzt (act. 7/45). Mit Eingabe vom 31. März 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum vorsorglichen Massnahmebegehren und stellte überdies die nachfolgenden zusätzlichen Anträge (act. 7/49, S. 4):
E. 1.4 Mit Verfügung vom 14. April 2025 wurde dem Beschwerdegegner und der Kindesverfahrensvertreterin Frist zur Stellungnahme zu den vorgenannten Anträ- gen der Beschwerdeführerin angesetzt (act. 7/55). Die Kindesverfahrensvertrete- rin nahm mit Eingabe vom 24. April 2025 Stellung (act. 7/58). Im Rahmen einer Eingabe vom 5. Mai 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, an den Anträgen vom
31. März 2025 festzuhalten (act. 7/60, Rz. 21 ff.). Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom 16. Mai 2025 Stellung und führte insbesondere aus, die Entlas- sung der Kindesverfahrensvertreterin werde abgelehnt (act. 7/62, Rz. 8 ff.; vgl. ferner die Eingabe vom 11. Juni 2025, act. 7/63, Rz. 9 f.). Mit Verfügung vom
20. Juni 2025 entschied die Vorinstanz wie folgt über die Anträge der Beschwer- deführerin (act. 6):
E. 2 Es sei Rechtsanwältin lic. iur. E._____ die Kindesverfahrensver- treterin von C._____ und D._____ zu entlassen.
E. 3 Es sei eine neue Kindsverfahrensvertretung für C._____ und D._____ zu bestellen.
E. 4 Das Gericht wird ersucht, die Kinder C._____ und D._____ selbst in geeigneter Form und kindsgerecht anzuhören.
E. 5 Es sei dem Kindsvater die Weisung zu erteilen, es zu unterlas- sen, sich gegenüber der Kindsmutter, in herabwürdigender, belei- digender oder sonst in unangemessener Weise zu äussern, we- der mündlich noch schriftlich, insbesondere nicht über soziale Me- dien, E-Mail oder andere Kommunikationsmittel.
Dispositiv
- Der prozessuale Antrag 1 der Beklagten vom 31. März 2025 auf Erweiterung des Rubrums wird abgewiesen.
- Auf den prozessualen Antrag 2 und 3 der Beklagten vom
- März 2025 auf Absetzung bzw. Auswechslung von Rechtsan- wältin E._____ als Kindesverfahrensvertreterin für C._____ und D._____ wird nicht eingetreten. Die für C._____ und D._____ in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. E._____ angeordnete Pro- zessbeistandschaft nach Art. 299 ZPO wird weitergeführt.
- Der prozessuale Antrag 4 der Beklagten vom 31. März 2025 auf Durchführung einer Kinderanhörung wird gutgeheissen. C._____ und D._____ werden mit separater Vorladung zu einer Kinderan- hörung vorgeladen.
- Der prozessuale Antrag 5 der Beklagten vom 31. März 2025 auf Weisung an den Kläger wird abgewiesen.
- Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird mit dem En- dentscheid befunden. - 5 -
- [Mitteilung]
- [Rechtsmittel] 1.5. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 (act. 2) erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziff. 1-3 des vorgenannten Ent- scheids und stellte folgende Anträge:
- Es sei die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 20. Juni 2025 des Bezirksgerichts Dielsdorf aufzuheben und die beiden Kinder im Rubrum aufzunehmen.
- Es seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom
- Juni 2025 des Bezirksgerichts Dielsdorf aufzuheben und die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. E._____, aus ihrem Amt zu entlassen und eine neue Kindsverfahrensvertretung für die Kinder zu bestellen.
- Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden einen un- entgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwer- degegners, eventualiter zulasten der Staatskasse. 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-68). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden. Dem Beschwerdegegner ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin (act. 2) zuzustellen.
- 2.1. Die Beschwerde wurde innert der Beschwerdefrist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und act. 7/64 [Anhang]) bei der Kammer als zuständige Beschwerdeinstanz eingereicht. Sie enthält Anträge und eine Begründung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO. 2.2. Die vorinstanzliche Verfügung wurde lediglich hinsichtlich der Dispositiv- Ziffern 1-3 angefochten. Mit Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung hiess die Vorinstanz den Antrag 4 der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Kin- deranhörung gut. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin - 6 - beschwert wäre. Soweit eine Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 verlangt wird, ist auf die Beschwerde somit von Vornherein nicht einzutreten. 2.3. 2.3.1. Mit Dispositiv-Ziffer 1 wies die Vorinstanz die beantragte Ergänzung des Rubrums und mit Dispositiv-Ziffer 2 die beantragte Absetzung bzw. Auswechslung der Kindesverfahrensvertreterin ab. Die diesbezüglichen Verfügungen der Vorin- stanz sind prozessleitender Natur. Mangels gesetzlicher Bestimmungen, welche die Anfechtbarkeit explizit vorsehen, sind sie nur unter der Voraussetzung mit Be- schwerde anfechtbar, dass durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). 2.3.2. Ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kann tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein. Letzteres ist der Fall, wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Ein tatsächlicher Nachteil setzt zudem dessen Er- heblichkeit voraus und es ist das Interesse der Beschwerde führenden Partei ge- gen die Verzögerung des Verfahrens, welche mit der Beschwerde verbunden ist, abzuwägen. Grundsätzlich ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wie- der gutzumachenden Nachteils Zurückhaltung angebracht, ist der Ausschluss der Beschwerde gegen solche Entscheide doch die gesetzliche Regel, die Zulässig- keit der Beschwerde hingegen die Ausnahme. Das Vorliegen eines drohenden Nachteils als Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels ist von Amtes wegen zu prüfen; allerdings, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzun- gen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials. Die Beweis- last für das Bestehen der Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teils trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen OGer ZH PC220014 vom 28. April 2022 E. 2.3; RB170027 vom
- August 2017 E. 2.5 m.w.H.). 2.4. - 7 - 2.4.1. Mit Blick auf die Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 1 rügt die Beschwerdefüh- rerin, die Vorinstanz habe die beantragte Aufnahme der beiden durch die Kindes- verfahrensvertreterin vertretenen Kinder in das Rubrum mit Verweis auf BGE 142 III 153, E. 5.2.2 abgelehnt. Die pauschale Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis werde der konkreten Verfahrenslage jedoch nicht gerecht und verletze grundlegende Prinzipien der Transparenz und Verfahrensfairness (act. 2, Rz. 2 ff.). Die Sichtweise der Vorinstanz übersehe, dass die Kinder im vorliegen- den Verfahren durch eine vom Gericht eingesetzte Kindesvertretung aktiv vertre- ten worden seien, wobei eigene Anträge gestellt, Äusserungen zum Kindeswohl erstattet und bei der Entscheidfindung mitgewirkt worden sei. Funktional entspre- che dies der Stellung einer Nebenpartei, auch wenn diese Stellung gesetzlich nicht geregelt sei. Die Mitwirkung sei rechtlich und verfahrensmässig so bedeut- sam, dass sie im Urteil ersichtlich sein müsse (act. 2, Rz. 3 f., 7). Die unterlas- sene Nennung der Kinder im Rubrum untergrabe die prozessuale Transparenz, erschwere die Nachvollziehbarkeit der Verfahrensbeteiligung und könne bei Rechtsmitteln oder Folgeprozessen zu Unsicherheiten führen. Gerade im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 12 KRK sei es angezeigt, die kindliche Beteiligung über die Kindesvertretung auch formell sichtbar zu machen. Dies setze keine Par- teistellung voraus, sondern anerkenne die faktische Rolle der Kinder im Verfahren (act. 2, Rz. 5). Die von der Vorinstanz angeführte bundesgerichtliche Praxis sei nicht zwingend und lasse Raum für Differenzierungen. Die Aufführung der Kinder samt Kindesvertretung im Rubrum sei angezeigt, wenn es der Verfahrensrealität, der Transparenz und dem Kindeswohl diene (act. 2, Rz. 6). Auch habe die Ge- genseite keine Einwände gegen die Aufnahme geäussert, welche überdies bei- spielsweise in Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich gängiger Praxis entspreche (act. 2, Rz. 8 f.). 2.4.2. Mit diesen Ausführungen weist die Beschwerdeführerin keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil nach. Zwar lässt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. act. 6, E. 2.2) nicht sagen, die Kinder würden – bei Bestellung einer Kindesvertretung – "praxisgemäss" nicht in das Rubrum aufgenommen (vgl. hierzu etwa DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, SJZ 2015, 143). Auch ist der Beschwerdeführerin darin zuzustim- - 8 - men, dass die Aufnahme der Kindesvertreterin sinnvoll sowie der Klarheit und Transparenz dienlich wäre. Gleichzeitig zeigt sich aber am bisherigen vorinstanzlichen Verfahrensablauf, dass die Kindesvertreterin gehörig in das Ver- fahren einbezogen wird und sie die Sicht der Kinder in das Verfahren einbringen kann. Mithin zeitigt die Nichtaufnahme in das Rubrum keine negativen verfahrens- rechtlichen Konsequenzen. Dass für allfällige Rechtsmittelinstanzen gegebenen- falls klarer zutage träte, dass Kinder mit entsprechender Kindesvertreterin vorhan- den sind, bildet keinen hinreichenden Anlass, die Vorinstanz im Rechtsmittelweg zur Aufnahme der Kinder bzw. ihrer Vertretung im Rubrum zu verpflichten, zumal hierfür in Anbetracht der von der Vorinstanz angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch keine rechtliche Grundlage ersichtlich ist (vgl. zum Ganzen auch BSK ZPO-MICHEL/BERGER, 4. Aufl. 2024, Art. 300 N 5). Auf den Antrag Ziff. 1 der Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Wäre darauf ein- zutreten, wäre er aus den vorgenannten Gründen abzuweisen. 2.5. 2.5.1. Ihren Antrag betreffend die Auswechslung der Kindesvertreterin begründet die Beschwerdeführerin zunächst in rechtlicher Hinsicht mit einer objektiven Un- vereinbarkeit aufgrund des Amtsantrittes als Staatsanwältin (act. 2, Rz. 10 ff.). Die Beschwerdeführerin führt aus, es sei nicht bekannt, ob die Kindesvertreterin in Voll- oder Teilzeit als Staatsanwältin tätig sei. Es bestünden aber berechtigte Zweifel an der weiteren Vereinbarkeit des Mandats als Kindesvertreterin mit den Anforderungen an die Unabhängigkeit, Verfügbarkeit und Neutralität dieser Funk- tion. Auch wenn es sich nicht um eine klassische anwaltliche Parteivertretung handle, beinhalte die Kindesvertretung ein mandatsähnliches Vertrauensverhält- nis, das hohe Anforderungen an die Unabhängigkeit und Konzentration auf das Kindesinteresse stelle. Die Kindesvertretung nehme aktiv am familienrechtlichen Verfahren teil, erhebe Beweise (insb. Kindeswille), stelle Anträge, verfüge über Akteneinsicht und vertrete das Kind funktional parteiähnlich. Eine gleichzeitige Tä- tigkeit als Staatsanwältin könne selbst in einem Teilzeitpensum zu Interessenkon- flikten führen, namentlich wenn im familienrechtlichen Verfahren Vorwürfe mit strafrechtlicher Relevanz diskutiert würden oder es zu einer institutionellen Rollen- - 9 - überschneidung komme. Auch aus Sicht der Verfahrensbeteiligten (Eltern, Ge- richte, Fachpersonen) könne eine solche Doppelrolle das Vertrauen in die Unpar- teilichkeit und Transparenz der Kindesvertretung beeinträchtigen. Hinzu komme, dass kantonale Bestimmungen des Kantons Zürich und des Kantons Thurgau den Grundsatz verankerten, dass Personen mit einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Funktion nicht gleichzeitig anwaltlich tätig sein dürften. Obwohl die Kindesvertretung nicht im engeren Sinne als Anwaltstätigkeit qualifiziere, handle es sich um eine berufsrechtlich relevante Vertretungsaufgabe, bei welcher ähnli- che Unvereinbarkeitsüberlegungen greifen müssten. Dies insbesondere, da die Kindesvertretung vertrauliche Informationen über das familiäre Umfeld der Kinder erhalte, was mit den Pflichten eines Strafverfolgungsorgans schwer vereinbar sei. Schliesslich setze die Kindesvertretung zeitliche und emotionale Ressourcen vor- aus, die bei einer gleichzeitigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht zwingend gesichert seien. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Kindesvertre- terin eine rechtzeitige Beendigung ihres Mandats in Betracht ziehen müssen, um eine geordnete Übergabe an eine neue Vertretung zu ermöglichen und eine frag- mentierte Mandatsführung zu vermeiden (act. 2, Rz. 11 ff.). 2.5.2. Ferner begründet die Beschwerdeführerin ihren Antrag in tatsächlicher Hin- sicht mit Zweifeln an der pflichtgemässen Mandatsausübung (act. 2, Rz. 16 ff.). Sie führt aus, die Kindesvertretung habe vorliegend nur ein einziges Gespräch mit der Kindsmutter geführt. Danach sei keine weitere Kontaktaufnahme erfolgt, ob- wohl die Kindsmutter dies mehrfach aktiv eingefordert habe. Diese einseitige Kommunikationsweise widerspreche dem Grundsatz der ausgewogenen Anhö- rung beider Elternteile. Die Kindesvertretung habe ferner ein Treffen mit den Kin- dern beim Kindsvater durchgeführt, ohne die Mutter vorgängig zu informieren, ob- wohl mit ihr bereits ein Termin vereinbart gewesen sei. Dies beeinträchtige das Vertrauen in die Neutralität und Transparenz der Amtsführung und führe zu einem Ungleichgewicht im Informationsfluss. Sodann habe die Kindesvertreterin beim Treffen in der Obhut der Mutter eine gezielte, kindgerechte Exploration unterlas- sen. Sie habe den Kindern keine konkreten Fragen gestellt und ihre Einschätzung offenbar auf vage Eindrücke gestützt, ohne nachvollziehbare Erhebungsmetho- den offenzulegen. Hinweise der Mutter auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung - 10 - seien nicht aufgegriffen oder geprüft worden, obwohl diese aus Sicht der Mutter dringend gewesen seien. Auch der Kindeswille sei bislang nicht sorgfältig erhoben oder dokumentiert worden, was in einem Scheidungsverfahren mit umstrittener Obhut und Besuchsregelung von erheblicher Bedeutung sei. Die Mutter habe zu- dem berichtet, dass der Kindsvater den Kindern verboten habe, mit der Kindes- vertreterin über bestimmte Themen zu sprechen. Die Kindesvertretung habe die- sen Vorwurf nicht untersucht, sondern ohne erkennbaren Versuch zur Aufklärung weiterberichtet. Damit bleibe offen, ob die Kinder in geschütztem Rahmen ihre Meinung äussern konnten, was mit Art. 12 KRK und Art. 299 Abs. 3 ZPO nicht vereinbar sei. Es bestünden Zweifel, ob die Kindesvertreterin das Mandat mit der nötigen Unparteilichkeit wahrnehme. Auch wenn sie ihre Einschätzungen mögli- cherweise mit bestem Gewissen getroffen habe, bestünden substanzielle metho- dische Defizite, die geeignet seien, das Kindesinteresse zu beeinträchtigen. Seit Übernahme des Mandats habe die Kindesvertreterin die beiden Kinder D._____ und C._____ lediglich zwei Mal für jeweils rund eine Stunde getroffen. Dabei dürfte es sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin um reine Kennenlernge- spräche gehandelt haben; eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Lebenssi- tuation der Kinder habe bislang nicht stattgefunden. Die Kindsmutter habe die Kindesvertreterin wiederholt darum ersucht, die Kinder vertieft zu befragen, da dies ausweislich des Berichts der Kindesvertretung und der Aussagen in der ers- ten Verhandlung zu Beginn des Mandats nicht möglich gewesen sei. Besonders problematisch erscheine in diesem Zusammenhang die Äusserung der Kindesver- treterin, wonach die Kindsmutter vom zuständigen Beistand als "nicht kooperativ" bezeichnet worden sei, weshalb der Beistand keinen Kontakt zu den Kindern auf- genommen habe. Diese Darstellung widerspreche den Aussagen des Beistands gegenüber der Kindsmutter direkt (in Anwesenheit ihres Rechtsanwaltes) und be- ruhe nachweislich auf einem Kommunikationsmissverständnis. Solche unkritisch übernommenen Aussagen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen wür- den Fragen hinsichtlich der Sorgfaltspflicht der Kindesvertretung aufwerfen. Es gehe nicht darum, eine missliebige Meinung zu eliminieren, sondern darum si- cherzustellen, dass die Kindesvertretung ihren Auftrag mit der gebotenen Sorgfalt, Transparenz und Verfahrensfairness erfülle. Wenn dies aus begründeter Sicht - 11 - nicht mehr gewährleistet sei, könne und müsse eine Auswechslung in Betracht gezogen werden. Der Einwand des Kindsvaters, wonach die Kindsmutter nur ihre Sichtweise durchsetzen wolle und in der Vergangenheit bereits andere Fachper- sonen zum Rücktritt gedrängt habe, sei nicht entscheidrelevant, da der Wechse- lantrag nicht auf Meinungsverschiedenheiten, sondern auf einen objektiven Un- vereinbarkeitsgrund sowie konkrete Pflichtwidrigkeiten gestützt werde. Die darge- stellten Mängel würden das Verhalten der Kindesvertreterin unabhängig von sub- jektiven Erwartungen der Mutter betreffen. Zudem stelle ein Wechsel der Kindes- vertretung im Lichte der Mandatsunfähigkeit keinen Bruch für die Kinder dar, son- dern diene im Gegenteil ihrer verlässlichen, neutralen und kontinuierlichen Beglei- tung. Es sei davon auszugehen, dass eine rechtzeitig eingesetzte neue Vertre- tung für Kontinuität sorgen werde, insbesondere wenn die gegenwärtige Kindes- vertreterin das Verfahren faktisch nur noch eingeschränkt betreibe (act. 2, Rz. 16 ff.). 2.5.3. Die Anfechtbarkeit eines Entscheids betreffend die Ablehnung einer bean- tragten Auswechslung der Kindesvertretung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ins- besondere handelt es sich vorliegend nicht um einen Anwendungsfall von Art. 299 Abs. 3 ZPO. Abgesehen vom Vorliegen eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin überhaupt ein Be- schwerderecht zukommt. Denn nach der Rechtsprechung wird die Stellung der El- tern grundsätzlich nur durch die Einsetzung, nicht aber durch die späteren Hand- lungen einer Kindesvertreterin im Verfahren beeinträchtigt, da mit Einsetzung der Kindesvertreterin die rechtliche Vertretungsbefugnis der Eltern beschränkt wird (BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1; OGer ZH PC210030 vom
- September 2021 E. 3.1). Die Kindesvertreterin soll ihre Aufgaben unabhängig und unbeeinflusst von den Eltern, dem Gericht und der Kindesschutzbehörde wahrnehmen können (BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1; BSK ZPO- MICHEL/BERGER, 4. Aufl. 2024, Art. 299 N 13; vgl. auch FamKomm Erwachsenen- schutz-COTTIER, 2013; Art. 314a bis ZGB N 9; FamKomm Scheidung-SCHWEIG- HAUSER, 4. Aufl. 2022, Art. 299 ZPO N 46 ff.; BK ZPO II-SPYCHER, 2012, Art. 300 N 7; DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivil- prozess, SJZ 2015, 144) und verfügt bei ihrer Tätigkeit über einen grossen Er- - 12 - messenspielraum (OGer ZH PC210030 vom 13. September 2021 E. 3.2). Ge- mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sollen die Eltern diese Unabhän- gigkeit der Kindesvertreterin nicht unterlaufen können, indem sie fortlaufend deren Handlungen im Hinblick auf das Kindeswohl in Frage stellen. Ein formelles Be- schwerderecht in Bezug auf die Amtsführung bzw. die konkreten Handlungen der Kindesvertreterin haben sie daher nicht, ebenso wenig ein Recht, aufgrund ihrer Amtsführung beschwerdeweise ihre Auswechslung zu verlangen (vgl. BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1 f.; FamKomm Scheidung-SCHWEIGHAU- SER, 4. Aufl. 2022, Art. 300 ZPO N 56; BSK ZPO-MICHEL/BERGER, 4. Aufl. 2024, Art. 299 N 25). Dies hat auch die Vorinstanz zutreffend festgehalten (vgl. act. 6, E. 3.2). Auf die Beschwerde wäre daher grundsätzlich nicht einzutreten. 2.5.4. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend erwog (act. 6, E. 3.3), und hierauf be- ruft sich auch die Beschwerdeführerin (vgl. act. 2, Rz. 16), steht den Eltern die Möglichkeit offen, das Gericht über Missstände im Zusammenhang mit der Kin- desvertretung in Kenntnis zu setzen. Soweit die Kindesvertreterin mit ihrer Amts- führung tatsächlich das Kindeswohl gefährdet, muss die ernennende Behörde ein- greifen und die notwendigen Massnahmen von Amtes wegen treffen können. Hierzu gehört notfalls auch die Abberufung der Kindesvertretung (BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2; FamKomm Scheidung-SCHWEIGHAUSER,
- Aufl. 2022, Art. 300 ZPO N 56; BSK ZPO-MICHEL/BERGER, 4. Aufl. 2024, Art. 299 N 25). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nachfolgend unter diesem Gesichtspunkt einzugehen. Zu berücksichtigen ist, dass die einset- zende Behörde auch in diesem Zusammenhang die Unabhängigkeit der Kindes- vertreterin zu achten hat. Sie kann die Kindesvertreterin beispielsweise nicht al- lein deshalb absetzen, weil diese von den ihr gesetzlich zugedachten Rechten Gebrauch macht (BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Für eine Aus- wechslung der Kindesvertreterin aufgrund einer Kindeswohlverletzung wäre viel- mehr eine erhebliche oder zumindest wiederholte Pflichtverletzung, ein eigentli- cher Missstand, erforderlich (OGer ZH PC210030 vom 13. September 2021 E. 4.1). - 13 - 2.5.5. Die Vorinstanz hob unter anderem hervor, dass die Kindesvertreterin am vorinstanzlichen Gericht bereits diverse Kindesverfahrensvertretungen durchge- führt hat, was von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird. Mit der Vorinstanz kann daher davon ausgegangen werden, dass die Kindesvertreterin über Erfahrung und fundierte rechtliche Kenntnisse im Familien- und Kindes- schutzrecht verfügt, sodass sie als "in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen er- fahrene Person" im Sinne von Art. 299 ZPO zu qualifizieren ist. Dass substanzi- elle methodische Defizite bestehen sollen, welche geeignet seien, das Kindesin- teresse zu beeinträchtigen, ist vor diesem Hintergrund wenig wahrscheinlich und auch nicht ersichtlich. Die Kritik der Beschwerdeführerin beruht ohnehin weitge- hend auf unterschiedlichen Vorstellungen der Beschwerdeführerin, wie die Kin- desvertreterin ihr Mandat auszuüben habe, wobei insbesondere moniert wird, dass die Kindesvertreterin gewissen Forderungen der Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht nach den Vorstellungen der Beschwerdeführerin nachgekommen sei (z.B. keine Kontaktaufnahme trotz mehrfacher aktiver Einforderung seitens der Beschwerdeführerin; wiederholte Ersuchen der Beschwerdeführerin, die Kindes- vertreterin solle die Kinder vertieft befragen; Hinweise auf mögliche Kindeswohl- gefährdung seien nicht aufgegriffen worden, obwohl diese aus Sicht der Mutter dringend gewesen seien; keine sorgfältige Erhebung oder Dokumentation des Kindeswillens; Unterlassung einer "gezielten, kindgerechten Exploration", etc.). Diese Kritik verkennt, dass die Kindesvertreterin ihr Mandat unabhängig von den Vorstellungen der Beschwerdeführerin ausübt. Es ist der Vorinstanz darin zuzu- stimmen, dass aufgrund der aktuellen Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine Ge- fährdung des Kindeswohls durch die Kindesvertreterin erkennbar sind. Die Kin- desvertreterin traf sich mit den Kindern und brachte deren Sicht gehörig in das Verfahren ein (VI-Prot., S. 12 ff.; act. 7/53; act. 7/58). Entgegen der Beschwerde- führerin gibt es auch keine Anzeichen für eine unausgewogene bzw. nicht neu- trale, parteiliche Ausübung des Mandats. Dies folgt insbesondere auch nicht dar- aus, dass die Kindesvertreterin in einem Bericht die Aussage des Beistands wie- dergegeben hat, die Beschwerdeführerin habe sich gegenüber dem Beistand nicht kooperativ gezeigt (vgl. act. 7/53). Nachdem der Beistand denselben Vor- wurf bereits in einem Telefonat mit der KESB Bezirk Dielsdorf im Januar 2025 - 14 - vorgebracht hatte (vgl. act. 7/38/2), erscheint plausibel, dass er sich auch gegen- über der Kindesvertreterin in diesem Sinne geäussert hat. Einen Missstand hin- sichtlich der tatsächlichen Ausübung des Mandats, wie er für die Auswechslung der Kindesvertreterin aufgrund einer Kindeswohlverletzung erforderlich wäre, legt die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen unter dem Titel "Zweifel an der pflichtgemässen Ausübung des Mandats" (act. 2, Rz. 16 ff.) nicht dar. 2.5.6. Auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte rechtliche Grund (act. 2, Rz. 10 ff.) vermag die Auswechslung der Kindesvertreterin nicht zu recht- fertigen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hat die Kindesvertreterin trotz ihrer beruflichen Neuorientierung in Aussicht gestellt, die erforderlichen zeitlichen Res- sourcen für die Weiterführung des Mandats aufbringen zu können (act. 6, E. 3.3; act. 7/40, act. 7/58, S. 2 f.). Das Mandat der Kindesvertreterin stellt sodann keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne der auf Rechtsanwälte anwendbaren standesrecht- lichen Bestimmungen dar. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass für die Kin- desverfahrensvertretung kein Anwaltsregistereintrag oder Anwaltspatent erforder- lich ist. Vielmehr können beispielsweise auch Sozialarbeiter oder Kinderpsycholo- gen, welche die erforderlichen juristischen Kenntnisse mitbringen, als Kindesver- fahrensvertreter eingesetzt werden (BSK ZPO-MICHEL/BERGER, 4. Aufl. 2024, Art. 299 N 10; DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kin- des im Zivilprozess, SJZ 2015, 144). Auch liegt keine gewillkürte Vertretung im Sinne von Art. 68 Abs. 2 ZPO vor (DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, SJZ 2015, 144). Der Verweis auf die auf die berufsmässige Vertretung abstellenden Unvereinbarkeitsbestimmungen des Kan- tons Thurgau (§ 3 Abs. 1 ZSRG/TG) bzw. des Kantons Zürich (dort gemeint wohl: § 88 GOG/ZH) greift daher nicht. Dass eine Staatsanwältin als Kindesverfahrens- vertreterin eingesetzt ist, ist sicherlich ungewöhnlich, lässt sich im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall aber mit der beruflichen Neuorientierung der bereits ein- gesetzten Kindesverfahrensvertreterin nachvollziehbar begründen. Richtig ist, dass die Kindesverfahrensvertreterin ihr Amt unabhängig ausüben können muss. Angesprochen ist damit in erster Linie eine unabhängige Ausübung gegenüber den Eltern, dem Gericht und den Kindesschutzbehörden (BGer 5A_894/2015 vom
- März 2016 E. 4.1; BSK ZPO-MICHEL/BERGER, 4. Aufl. 2024, Art. 299 N 13; vgl. - 15 - auch FamKomm Erwachsenenschutz-COTTIER, 2013, Art. 314a bis ZGB N 9; FamKomm Scheidung-SCHWEIGHAUSER, 4. Aufl. 2022, Art. 299 ZPO N 46 ff.; BK ZPO II-SPYCHER, 2012, Art. 300 N 7; DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessu- ale Stellung des Kindes im Zivilprozess, SJZ 2015, 144). Zwar trifft zu, dass die Kindesverfahrensvertreterin vertrauliche Informationen über das familiäre Umfeld der Kinder erhält. Nicht deutlich wird jedoch, inwiefern dies mit den Pflichten eines Strafverfolgungsorgans nicht zu vereinbaren sein soll. Darauf, dass sich die Staatsanwaltschaft Thurgau mit einem der Verfahrensbeteiligen befassen würde, bestehen derzeit keinerlei Hinweise. Auch wenn im Laufe der Auseinandersetzun- gen der Eltern immer wieder Vorwürfe strafrechtlich relevanten Verhaltens aufge- kommen sind, mutet es übertrieben an, der bereits eingesetzten Kindesverfah- rensvertreterin aufgrund der rein theoretischen Möglichkeit, dass die Staatsan- waltschaft Thurgau aus irgendwelchen, derzeit nicht ersichtlichen Gründen Ermitt- lungen gegen eine verfahrensbeteiligte Person aufnehmen könnte, die Unabhän- gigkeit zur Weiterführung ihres Mandats bis zum Verfahrensabschluss abzuspre- chen. Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, wäre eine Auswechslung der Kin- desverfahrensvertreterin im jetzigen Zeitpunkt aus prozessökonomischer Sicht höchst nachteilig und ist daher zu vermeiden. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin spricht das Kindeswohl nach derzeitiger Einschätzung nicht für, sondern gegen die Auswechslung der bereits mit den Kindern in Kontakt stehen- den Kindesverfahrensvertretung. 2.6. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 3.1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfah- ren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1, § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 5 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Unter den gegebenen Umstän- den sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine zu ent- schädigenden Aufwendungen entstanden sind. - 16 - 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin stellt einen Antrag auf Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 2, Rz. 25 ff.). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist ge- genüber dem familienrechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskos- ten subsidiär. Einem bedürftigen Ehegatten kann die unentgeltliche Rechtspflege daher nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) zu bezahlen (BGE 142 III 36 E. 2.3; 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5A_19/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 3.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung darf von der anwaltlich vertretenen Partei verlangt wer- den, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus- drücklich darlegt, weshalb sie keinen Prozesskostenvorschuss einfordern kann. Dies kann das Gericht vorfrageweise prüfen, womit sichergestellt ist, dass die Be- urteilung, ob ein Vorschuss zu leisten ist, nicht der (antizipierten) Beurteilung durch die Partei überlassen wird. Damit wird die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege sichergestellt. Fehlt die entspre- chende Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten nach möglichen Hinweisen und Anhaltspunkten zu durchforsten, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht (BGer 5A_19/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 3.2 m.w.H.). 3.2.2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin begründet nicht, weshalb es ihr nicht möglich ist, einen Prozesskostenvorschuss zu verlangen. Nach den vor- stehend dargelegten Grundsätzen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das obergerichtliche Verfahren daher abzuweisen. Abgesehen davon wäre das Gesuch der Beschwerdeführerin vorliegend ohnehin wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Anträge abzuweisen gewesen. - 17 - Es wird beschlossen:
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Kindesverfahrensvertre- terin, Rechtsanwältin lic. iur. E._____ , an den Beschwerdegegner und die Kindesverfahrensvertreterin je unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten verbleiben zuhanden des Verfahrens LY250027 bei der Rechtsmittelinstanz.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 18 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss und Urteil vom 29. August 2025 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie
1. C._____,
2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch lic. iur. E._____,
- 2 - betreffend Ehescheidung auf Klage (Absetzung Kindesvertreterin etc.) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. Juni 2025; Proz. FE240070
- 3 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) und B._____ (fortan: Beschwerde- gegner) sind die verheirateten Eltern der beiden Kinder C._____ (geb. tt.mm.2017) und D._____ (geb. tt.mm.2019). Sie stehen sich vor dem Bezirksge- richt Dielsdorf (fortan: Vorinstanz) in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2024 (act. 7/7) wurde Rechtsanwältin lic. iur. E._____ als Prozessbeiständin bzw. Kindesverfahrensvertreterin im Sinne von Art. 299 ZPO für C._____ und D._____ eingesetzt. 1.2. Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 teilte die Kindesvertreterin im vorin- stanzlichen Verfahren mit, dass sie per 1. März 2025 ihre anwaltliche Tätigkeit im Kanton Zürich aufgeben und als Staatsanwältin zur Staatsanwaltschaft des Kan- ton Thurgau wechseln werde. Dies bedinge ihre Austragung aus dem kantonalen Anwaltsregister. Da die Kindesverfahrensvertretung nicht den Anwälten vorbehal- ten sei und keinen Anwaltsregistereintrag voraussetze, erachte sie es als unpro- blematisch, das Mandat als Kindesvertreterin bis zum Abschluss des erstinstanzli- chen Verfahrens weiterzuführen. Ferner gab sie ihre künftige Zustelladresse be- kannt (act. 7/40). 1.3. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 stellte der Beschwerdegegner ein Ge- such um vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen (act. 7/41). Mit Verfü- gung vom 5. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin eine Weisung erteilt und das Gesuch um superprovisorische Massnahmen im Übrigen abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde entsprechend Frist zur Stellungnahme zum vorsorgli- chen Massnahmebegehren angesetzt (act. 7/45). Mit Eingabe vom 31. März 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum vorsorglichen Massnahmebegehren und stellte überdies die nachfolgenden zusätzlichen Anträge (act. 7/49, S. 4):
1. Es sei das Rubrum mit den Verfahrensbeteiligten C._____ und D._____ sowie deren Vertretung zu ergänzen.
- 4 -
2. Es sei Rechtsanwältin lic. iur. E._____ die Kindesverfahrensver- treterin von C._____ und D._____ zu entlassen.
3. Es sei eine neue Kindsverfahrensvertretung für C._____ und D._____ zu bestellen.
4. Das Gericht wird ersucht, die Kinder C._____ und D._____ selbst in geeigneter Form und kindsgerecht anzuhören.
5. Es sei dem Kindsvater die Weisung zu erteilen, es zu unterlas- sen, sich gegenüber der Kindsmutter, in herabwürdigender, belei- digender oder sonst in unangemessener Weise zu äussern, we- der mündlich noch schriftlich, insbesondere nicht über soziale Me- dien, E-Mail oder andere Kommunikationsmittel. 1.4. Mit Verfügung vom 14. April 2025 wurde dem Beschwerdegegner und der Kindesverfahrensvertreterin Frist zur Stellungnahme zu den vorgenannten Anträ- gen der Beschwerdeführerin angesetzt (act. 7/55). Die Kindesverfahrensvertrete- rin nahm mit Eingabe vom 24. April 2025 Stellung (act. 7/58). Im Rahmen einer Eingabe vom 5. Mai 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, an den Anträgen vom
31. März 2025 festzuhalten (act. 7/60, Rz. 21 ff.). Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom 16. Mai 2025 Stellung und führte insbesondere aus, die Entlas- sung der Kindesverfahrensvertreterin werde abgelehnt (act. 7/62, Rz. 8 ff.; vgl. ferner die Eingabe vom 11. Juni 2025, act. 7/63, Rz. 9 f.). Mit Verfügung vom
20. Juni 2025 entschied die Vorinstanz wie folgt über die Anträge der Beschwer- deführerin (act. 6):
1. Der prozessuale Antrag 1 der Beklagten vom 31. März 2025 auf Erweiterung des Rubrums wird abgewiesen.
2. Auf den prozessualen Antrag 2 und 3 der Beklagten vom
31. März 2025 auf Absetzung bzw. Auswechslung von Rechtsan- wältin E._____ als Kindesverfahrensvertreterin für C._____ und D._____ wird nicht eingetreten. Die für C._____ und D._____ in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. E._____ angeordnete Pro- zessbeistandschaft nach Art. 299 ZPO wird weitergeführt.
3. Der prozessuale Antrag 4 der Beklagten vom 31. März 2025 auf Durchführung einer Kinderanhörung wird gutgeheissen. C._____ und D._____ werden mit separater Vorladung zu einer Kinderan- hörung vorgeladen.
4. Der prozessuale Antrag 5 der Beklagten vom 31. März 2025 auf Weisung an den Kläger wird abgewiesen.
5. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird mit dem En- dentscheid befunden.
- 5 -
6. [Mitteilung]
7. [Rechtsmittel] 1.5. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 (act. 2) erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziff. 1-3 des vorgenannten Ent- scheids und stellte folgende Anträge:
1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 20. Juni 2025 des Bezirksgerichts Dielsdorf aufzuheben und die beiden Kinder im Rubrum aufzunehmen.
2. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom
20. Juni 2025 des Bezirksgerichts Dielsdorf aufzuheben und die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. E._____, aus ihrem Amt zu entlassen und eine neue Kindsverfahrensvertretung für die Kinder zu bestellen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden einen un- entgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwer- degegners, eventualiter zulasten der Staatskasse. 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-68). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden. Dem Beschwerdegegner ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin (act. 2) zuzustellen. 2. 2.1. Die Beschwerde wurde innert der Beschwerdefrist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und act. 7/64 [Anhang]) bei der Kammer als zuständige Beschwerdeinstanz eingereicht. Sie enthält Anträge und eine Begründung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO. 2.2. Die vorinstanzliche Verfügung wurde lediglich hinsichtlich der Dispositiv- Ziffern 1-3 angefochten. Mit Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung hiess die Vorinstanz den Antrag 4 der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Kin- deranhörung gut. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin
- 6 - beschwert wäre. Soweit eine Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 verlangt wird, ist auf die Beschwerde somit von Vornherein nicht einzutreten. 2.3. 2.3.1. Mit Dispositiv-Ziffer 1 wies die Vorinstanz die beantragte Ergänzung des Rubrums und mit Dispositiv-Ziffer 2 die beantragte Absetzung bzw. Auswechslung der Kindesverfahrensvertreterin ab. Die diesbezüglichen Verfügungen der Vorin- stanz sind prozessleitender Natur. Mangels gesetzlicher Bestimmungen, welche die Anfechtbarkeit explizit vorsehen, sind sie nur unter der Voraussetzung mit Be- schwerde anfechtbar, dass durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). 2.3.2. Ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kann tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein. Letzteres ist der Fall, wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Ein tatsächlicher Nachteil setzt zudem dessen Er- heblichkeit voraus und es ist das Interesse der Beschwerde führenden Partei ge- gen die Verzögerung des Verfahrens, welche mit der Beschwerde verbunden ist, abzuwägen. Grundsätzlich ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wie- der gutzumachenden Nachteils Zurückhaltung angebracht, ist der Ausschluss der Beschwerde gegen solche Entscheide doch die gesetzliche Regel, die Zulässig- keit der Beschwerde hingegen die Ausnahme. Das Vorliegen eines drohenden Nachteils als Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels ist von Amtes wegen zu prüfen; allerdings, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzun- gen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials. Die Beweis- last für das Bestehen der Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teils trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen OGer ZH PC220014 vom 28. April 2022 E. 2.3; RB170027 vom
7. August 2017 E. 2.5 m.w.H.). 2.4.
- 7 - 2.4.1. Mit Blick auf die Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 1 rügt die Beschwerdefüh- rerin, die Vorinstanz habe die beantragte Aufnahme der beiden durch die Kindes- verfahrensvertreterin vertretenen Kinder in das Rubrum mit Verweis auf BGE 142 III 153, E. 5.2.2 abgelehnt. Die pauschale Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis werde der konkreten Verfahrenslage jedoch nicht gerecht und verletze grundlegende Prinzipien der Transparenz und Verfahrensfairness (act. 2, Rz. 2 ff.). Die Sichtweise der Vorinstanz übersehe, dass die Kinder im vorliegen- den Verfahren durch eine vom Gericht eingesetzte Kindesvertretung aktiv vertre- ten worden seien, wobei eigene Anträge gestellt, Äusserungen zum Kindeswohl erstattet und bei der Entscheidfindung mitgewirkt worden sei. Funktional entspre- che dies der Stellung einer Nebenpartei, auch wenn diese Stellung gesetzlich nicht geregelt sei. Die Mitwirkung sei rechtlich und verfahrensmässig so bedeut- sam, dass sie im Urteil ersichtlich sein müsse (act. 2, Rz. 3 f., 7). Die unterlas- sene Nennung der Kinder im Rubrum untergrabe die prozessuale Transparenz, erschwere die Nachvollziehbarkeit der Verfahrensbeteiligung und könne bei Rechtsmitteln oder Folgeprozessen zu Unsicherheiten führen. Gerade im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 12 KRK sei es angezeigt, die kindliche Beteiligung über die Kindesvertretung auch formell sichtbar zu machen. Dies setze keine Par- teistellung voraus, sondern anerkenne die faktische Rolle der Kinder im Verfahren (act. 2, Rz. 5). Die von der Vorinstanz angeführte bundesgerichtliche Praxis sei nicht zwingend und lasse Raum für Differenzierungen. Die Aufführung der Kinder samt Kindesvertretung im Rubrum sei angezeigt, wenn es der Verfahrensrealität, der Transparenz und dem Kindeswohl diene (act. 2, Rz. 6). Auch habe die Ge- genseite keine Einwände gegen die Aufnahme geäussert, welche überdies bei- spielsweise in Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich gängiger Praxis entspreche (act. 2, Rz. 8 f.). 2.4.2. Mit diesen Ausführungen weist die Beschwerdeführerin keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil nach. Zwar lässt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. act. 6, E. 2.2) nicht sagen, die Kinder würden – bei Bestellung einer Kindesvertretung – "praxisgemäss" nicht in das Rubrum aufgenommen (vgl. hierzu etwa DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, SJZ 2015, 143). Auch ist der Beschwerdeführerin darin zuzustim-
- 8 - men, dass die Aufnahme der Kindesvertreterin sinnvoll sowie der Klarheit und Transparenz dienlich wäre. Gleichzeitig zeigt sich aber am bisherigen vorinstanzlichen Verfahrensablauf, dass die Kindesvertreterin gehörig in das Ver- fahren einbezogen wird und sie die Sicht der Kinder in das Verfahren einbringen kann. Mithin zeitigt die Nichtaufnahme in das Rubrum keine negativen verfahrens- rechtlichen Konsequenzen. Dass für allfällige Rechtsmittelinstanzen gegebenen- falls klarer zutage träte, dass Kinder mit entsprechender Kindesvertreterin vorhan- den sind, bildet keinen hinreichenden Anlass, die Vorinstanz im Rechtsmittelweg zur Aufnahme der Kinder bzw. ihrer Vertretung im Rubrum zu verpflichten, zumal hierfür in Anbetracht der von der Vorinstanz angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch keine rechtliche Grundlage ersichtlich ist (vgl. zum Ganzen auch BSK ZPO-MICHEL/BERGER, 4. Aufl. 2024, Art. 300 N 5). Auf den Antrag Ziff. 1 der Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Wäre darauf ein- zutreten, wäre er aus den vorgenannten Gründen abzuweisen. 2.5. 2.5.1. Ihren Antrag betreffend die Auswechslung der Kindesvertreterin begründet die Beschwerdeführerin zunächst in rechtlicher Hinsicht mit einer objektiven Un- vereinbarkeit aufgrund des Amtsantrittes als Staatsanwältin (act. 2, Rz. 10 ff.). Die Beschwerdeführerin führt aus, es sei nicht bekannt, ob die Kindesvertreterin in Voll- oder Teilzeit als Staatsanwältin tätig sei. Es bestünden aber berechtigte Zweifel an der weiteren Vereinbarkeit des Mandats als Kindesvertreterin mit den Anforderungen an die Unabhängigkeit, Verfügbarkeit und Neutralität dieser Funk- tion. Auch wenn es sich nicht um eine klassische anwaltliche Parteivertretung handle, beinhalte die Kindesvertretung ein mandatsähnliches Vertrauensverhält- nis, das hohe Anforderungen an die Unabhängigkeit und Konzentration auf das Kindesinteresse stelle. Die Kindesvertretung nehme aktiv am familienrechtlichen Verfahren teil, erhebe Beweise (insb. Kindeswille), stelle Anträge, verfüge über Akteneinsicht und vertrete das Kind funktional parteiähnlich. Eine gleichzeitige Tä- tigkeit als Staatsanwältin könne selbst in einem Teilzeitpensum zu Interessenkon- flikten führen, namentlich wenn im familienrechtlichen Verfahren Vorwürfe mit strafrechtlicher Relevanz diskutiert würden oder es zu einer institutionellen Rollen-
- 9 - überschneidung komme. Auch aus Sicht der Verfahrensbeteiligten (Eltern, Ge- richte, Fachpersonen) könne eine solche Doppelrolle das Vertrauen in die Unpar- teilichkeit und Transparenz der Kindesvertretung beeinträchtigen. Hinzu komme, dass kantonale Bestimmungen des Kantons Zürich und des Kantons Thurgau den Grundsatz verankerten, dass Personen mit einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Funktion nicht gleichzeitig anwaltlich tätig sein dürften. Obwohl die Kindesvertretung nicht im engeren Sinne als Anwaltstätigkeit qualifiziere, handle es sich um eine berufsrechtlich relevante Vertretungsaufgabe, bei welcher ähnli- che Unvereinbarkeitsüberlegungen greifen müssten. Dies insbesondere, da die Kindesvertretung vertrauliche Informationen über das familiäre Umfeld der Kinder erhalte, was mit den Pflichten eines Strafverfolgungsorgans schwer vereinbar sei. Schliesslich setze die Kindesvertretung zeitliche und emotionale Ressourcen vor- aus, die bei einer gleichzeitigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht zwingend gesichert seien. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Kindesvertre- terin eine rechtzeitige Beendigung ihres Mandats in Betracht ziehen müssen, um eine geordnete Übergabe an eine neue Vertretung zu ermöglichen und eine frag- mentierte Mandatsführung zu vermeiden (act. 2, Rz. 11 ff.). 2.5.2. Ferner begründet die Beschwerdeführerin ihren Antrag in tatsächlicher Hin- sicht mit Zweifeln an der pflichtgemässen Mandatsausübung (act. 2, Rz. 16 ff.). Sie führt aus, die Kindesvertretung habe vorliegend nur ein einziges Gespräch mit der Kindsmutter geführt. Danach sei keine weitere Kontaktaufnahme erfolgt, ob- wohl die Kindsmutter dies mehrfach aktiv eingefordert habe. Diese einseitige Kommunikationsweise widerspreche dem Grundsatz der ausgewogenen Anhö- rung beider Elternteile. Die Kindesvertretung habe ferner ein Treffen mit den Kin- dern beim Kindsvater durchgeführt, ohne die Mutter vorgängig zu informieren, ob- wohl mit ihr bereits ein Termin vereinbart gewesen sei. Dies beeinträchtige das Vertrauen in die Neutralität und Transparenz der Amtsführung und führe zu einem Ungleichgewicht im Informationsfluss. Sodann habe die Kindesvertreterin beim Treffen in der Obhut der Mutter eine gezielte, kindgerechte Exploration unterlas- sen. Sie habe den Kindern keine konkreten Fragen gestellt und ihre Einschätzung offenbar auf vage Eindrücke gestützt, ohne nachvollziehbare Erhebungsmetho- den offenzulegen. Hinweise der Mutter auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung
- 10 - seien nicht aufgegriffen oder geprüft worden, obwohl diese aus Sicht der Mutter dringend gewesen seien. Auch der Kindeswille sei bislang nicht sorgfältig erhoben oder dokumentiert worden, was in einem Scheidungsverfahren mit umstrittener Obhut und Besuchsregelung von erheblicher Bedeutung sei. Die Mutter habe zu- dem berichtet, dass der Kindsvater den Kindern verboten habe, mit der Kindes- vertreterin über bestimmte Themen zu sprechen. Die Kindesvertretung habe die- sen Vorwurf nicht untersucht, sondern ohne erkennbaren Versuch zur Aufklärung weiterberichtet. Damit bleibe offen, ob die Kinder in geschütztem Rahmen ihre Meinung äussern konnten, was mit Art. 12 KRK und Art. 299 Abs. 3 ZPO nicht vereinbar sei. Es bestünden Zweifel, ob die Kindesvertreterin das Mandat mit der nötigen Unparteilichkeit wahrnehme. Auch wenn sie ihre Einschätzungen mögli- cherweise mit bestem Gewissen getroffen habe, bestünden substanzielle metho- dische Defizite, die geeignet seien, das Kindesinteresse zu beeinträchtigen. Seit Übernahme des Mandats habe die Kindesvertreterin die beiden Kinder D._____ und C._____ lediglich zwei Mal für jeweils rund eine Stunde getroffen. Dabei dürfte es sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin um reine Kennenlernge- spräche gehandelt haben; eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Lebenssi- tuation der Kinder habe bislang nicht stattgefunden. Die Kindsmutter habe die Kindesvertreterin wiederholt darum ersucht, die Kinder vertieft zu befragen, da dies ausweislich des Berichts der Kindesvertretung und der Aussagen in der ers- ten Verhandlung zu Beginn des Mandats nicht möglich gewesen sei. Besonders problematisch erscheine in diesem Zusammenhang die Äusserung der Kindesver- treterin, wonach die Kindsmutter vom zuständigen Beistand als "nicht kooperativ" bezeichnet worden sei, weshalb der Beistand keinen Kontakt zu den Kindern auf- genommen habe. Diese Darstellung widerspreche den Aussagen des Beistands gegenüber der Kindsmutter direkt (in Anwesenheit ihres Rechtsanwaltes) und be- ruhe nachweislich auf einem Kommunikationsmissverständnis. Solche unkritisch übernommenen Aussagen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen wür- den Fragen hinsichtlich der Sorgfaltspflicht der Kindesvertretung aufwerfen. Es gehe nicht darum, eine missliebige Meinung zu eliminieren, sondern darum si- cherzustellen, dass die Kindesvertretung ihren Auftrag mit der gebotenen Sorgfalt, Transparenz und Verfahrensfairness erfülle. Wenn dies aus begründeter Sicht
- 11 - nicht mehr gewährleistet sei, könne und müsse eine Auswechslung in Betracht gezogen werden. Der Einwand des Kindsvaters, wonach die Kindsmutter nur ihre Sichtweise durchsetzen wolle und in der Vergangenheit bereits andere Fachper- sonen zum Rücktritt gedrängt habe, sei nicht entscheidrelevant, da der Wechse- lantrag nicht auf Meinungsverschiedenheiten, sondern auf einen objektiven Un- vereinbarkeitsgrund sowie konkrete Pflichtwidrigkeiten gestützt werde. Die darge- stellten Mängel würden das Verhalten der Kindesvertreterin unabhängig von sub- jektiven Erwartungen der Mutter betreffen. Zudem stelle ein Wechsel der Kindes- vertretung im Lichte der Mandatsunfähigkeit keinen Bruch für die Kinder dar, son- dern diene im Gegenteil ihrer verlässlichen, neutralen und kontinuierlichen Beglei- tung. Es sei davon auszugehen, dass eine rechtzeitig eingesetzte neue Vertre- tung für Kontinuität sorgen werde, insbesondere wenn die gegenwärtige Kindes- vertreterin das Verfahren faktisch nur noch eingeschränkt betreibe (act. 2, Rz. 16 ff.). 2.5.3. Die Anfechtbarkeit eines Entscheids betreffend die Ablehnung einer bean- tragten Auswechslung der Kindesvertretung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ins- besondere handelt es sich vorliegend nicht um einen Anwendungsfall von Art. 299 Abs. 3 ZPO. Abgesehen vom Vorliegen eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin überhaupt ein Be- schwerderecht zukommt. Denn nach der Rechtsprechung wird die Stellung der El- tern grundsätzlich nur durch die Einsetzung, nicht aber durch die späteren Hand- lungen einer Kindesvertreterin im Verfahren beeinträchtigt, da mit Einsetzung der Kindesvertreterin die rechtliche Vertretungsbefugnis der Eltern beschränkt wird (BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1; OGer ZH PC210030 vom
13. September 2021 E. 3.1). Die Kindesvertreterin soll ihre Aufgaben unabhängig und unbeeinflusst von den Eltern, dem Gericht und der Kindesschutzbehörde wahrnehmen können (BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1; BSK ZPO- MICHEL/BERGER, 4. Aufl. 2024, Art. 299 N 13; vgl. auch FamKomm Erwachsenen- schutz-COTTIER, 2013; Art. 314a bis ZGB N 9; FamKomm Scheidung-SCHWEIG- HAUSER, 4. Aufl. 2022, Art. 299 ZPO N 46 ff.; BK ZPO II-SPYCHER, 2012, Art. 300 N 7; DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivil- prozess, SJZ 2015, 144) und verfügt bei ihrer Tätigkeit über einen grossen Er-
- 12 - messenspielraum (OGer ZH PC210030 vom 13. September 2021 E. 3.2). Ge- mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sollen die Eltern diese Unabhän- gigkeit der Kindesvertreterin nicht unterlaufen können, indem sie fortlaufend deren Handlungen im Hinblick auf das Kindeswohl in Frage stellen. Ein formelles Be- schwerderecht in Bezug auf die Amtsführung bzw. die konkreten Handlungen der Kindesvertreterin haben sie daher nicht, ebenso wenig ein Recht, aufgrund ihrer Amtsführung beschwerdeweise ihre Auswechslung zu verlangen (vgl. BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1 f.; FamKomm Scheidung-SCHWEIGHAU- SER, 4. Aufl. 2022, Art. 300 ZPO N 56; BSK ZPO-MICHEL/BERGER, 4. Aufl. 2024, Art. 299 N 25). Dies hat auch die Vorinstanz zutreffend festgehalten (vgl. act. 6, E. 3.2). Auf die Beschwerde wäre daher grundsätzlich nicht einzutreten. 2.5.4. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend erwog (act. 6, E. 3.3), und hierauf be- ruft sich auch die Beschwerdeführerin (vgl. act. 2, Rz. 16), steht den Eltern die Möglichkeit offen, das Gericht über Missstände im Zusammenhang mit der Kin- desvertretung in Kenntnis zu setzen. Soweit die Kindesvertreterin mit ihrer Amts- führung tatsächlich das Kindeswohl gefährdet, muss die ernennende Behörde ein- greifen und die notwendigen Massnahmen von Amtes wegen treffen können. Hierzu gehört notfalls auch die Abberufung der Kindesvertretung (BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2; FamKomm Scheidung-SCHWEIGHAUSER,
4. Aufl. 2022, Art. 300 ZPO N 56; BSK ZPO-MICHEL/BERGER, 4. Aufl. 2024, Art. 299 N 25). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nachfolgend unter diesem Gesichtspunkt einzugehen. Zu berücksichtigen ist, dass die einset- zende Behörde auch in diesem Zusammenhang die Unabhängigkeit der Kindes- vertreterin zu achten hat. Sie kann die Kindesvertreterin beispielsweise nicht al- lein deshalb absetzen, weil diese von den ihr gesetzlich zugedachten Rechten Gebrauch macht (BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Für eine Aus- wechslung der Kindesvertreterin aufgrund einer Kindeswohlverletzung wäre viel- mehr eine erhebliche oder zumindest wiederholte Pflichtverletzung, ein eigentli- cher Missstand, erforderlich (OGer ZH PC210030 vom 13. September 2021 E. 4.1).
- 13 - 2.5.5. Die Vorinstanz hob unter anderem hervor, dass die Kindesvertreterin am vorinstanzlichen Gericht bereits diverse Kindesverfahrensvertretungen durchge- führt hat, was von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird. Mit der Vorinstanz kann daher davon ausgegangen werden, dass die Kindesvertreterin über Erfahrung und fundierte rechtliche Kenntnisse im Familien- und Kindes- schutzrecht verfügt, sodass sie als "in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen er- fahrene Person" im Sinne von Art. 299 ZPO zu qualifizieren ist. Dass substanzi- elle methodische Defizite bestehen sollen, welche geeignet seien, das Kindesin- teresse zu beeinträchtigen, ist vor diesem Hintergrund wenig wahrscheinlich und auch nicht ersichtlich. Die Kritik der Beschwerdeführerin beruht ohnehin weitge- hend auf unterschiedlichen Vorstellungen der Beschwerdeführerin, wie die Kin- desvertreterin ihr Mandat auszuüben habe, wobei insbesondere moniert wird, dass die Kindesvertreterin gewissen Forderungen der Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht nach den Vorstellungen der Beschwerdeführerin nachgekommen sei (z.B. keine Kontaktaufnahme trotz mehrfacher aktiver Einforderung seitens der Beschwerdeführerin; wiederholte Ersuchen der Beschwerdeführerin, die Kindes- vertreterin solle die Kinder vertieft befragen; Hinweise auf mögliche Kindeswohl- gefährdung seien nicht aufgegriffen worden, obwohl diese aus Sicht der Mutter dringend gewesen seien; keine sorgfältige Erhebung oder Dokumentation des Kindeswillens; Unterlassung einer "gezielten, kindgerechten Exploration", etc.). Diese Kritik verkennt, dass die Kindesvertreterin ihr Mandat unabhängig von den Vorstellungen der Beschwerdeführerin ausübt. Es ist der Vorinstanz darin zuzu- stimmen, dass aufgrund der aktuellen Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine Ge- fährdung des Kindeswohls durch die Kindesvertreterin erkennbar sind. Die Kin- desvertreterin traf sich mit den Kindern und brachte deren Sicht gehörig in das Verfahren ein (VI-Prot., S. 12 ff.; act. 7/53; act. 7/58). Entgegen der Beschwerde- führerin gibt es auch keine Anzeichen für eine unausgewogene bzw. nicht neu- trale, parteiliche Ausübung des Mandats. Dies folgt insbesondere auch nicht dar- aus, dass die Kindesvertreterin in einem Bericht die Aussage des Beistands wie- dergegeben hat, die Beschwerdeführerin habe sich gegenüber dem Beistand nicht kooperativ gezeigt (vgl. act. 7/53). Nachdem der Beistand denselben Vor- wurf bereits in einem Telefonat mit der KESB Bezirk Dielsdorf im Januar 2025
- 14 - vorgebracht hatte (vgl. act. 7/38/2), erscheint plausibel, dass er sich auch gegen- über der Kindesvertreterin in diesem Sinne geäussert hat. Einen Missstand hin- sichtlich der tatsächlichen Ausübung des Mandats, wie er für die Auswechslung der Kindesvertreterin aufgrund einer Kindeswohlverletzung erforderlich wäre, legt die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen unter dem Titel "Zweifel an der pflichtgemässen Ausübung des Mandats" (act. 2, Rz. 16 ff.) nicht dar. 2.5.6. Auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte rechtliche Grund (act. 2, Rz. 10 ff.) vermag die Auswechslung der Kindesvertreterin nicht zu recht- fertigen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hat die Kindesvertreterin trotz ihrer beruflichen Neuorientierung in Aussicht gestellt, die erforderlichen zeitlichen Res- sourcen für die Weiterführung des Mandats aufbringen zu können (act. 6, E. 3.3; act. 7/40, act. 7/58, S. 2 f.). Das Mandat der Kindesvertreterin stellt sodann keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne der auf Rechtsanwälte anwendbaren standesrecht- lichen Bestimmungen dar. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass für die Kin- desverfahrensvertretung kein Anwaltsregistereintrag oder Anwaltspatent erforder- lich ist. Vielmehr können beispielsweise auch Sozialarbeiter oder Kinderpsycholo- gen, welche die erforderlichen juristischen Kenntnisse mitbringen, als Kindesver- fahrensvertreter eingesetzt werden (BSK ZPO-MICHEL/BERGER, 4. Aufl. 2024, Art. 299 N 10; DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kin- des im Zivilprozess, SJZ 2015, 144). Auch liegt keine gewillkürte Vertretung im Sinne von Art. 68 Abs. 2 ZPO vor (DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, SJZ 2015, 144). Der Verweis auf die auf die berufsmässige Vertretung abstellenden Unvereinbarkeitsbestimmungen des Kan- tons Thurgau (§ 3 Abs. 1 ZSRG/TG) bzw. des Kantons Zürich (dort gemeint wohl: § 88 GOG/ZH) greift daher nicht. Dass eine Staatsanwältin als Kindesverfahrens- vertreterin eingesetzt ist, ist sicherlich ungewöhnlich, lässt sich im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall aber mit der beruflichen Neuorientierung der bereits ein- gesetzten Kindesverfahrensvertreterin nachvollziehbar begründen. Richtig ist, dass die Kindesverfahrensvertreterin ihr Amt unabhängig ausüben können muss. Angesprochen ist damit in erster Linie eine unabhängige Ausübung gegenüber den Eltern, dem Gericht und den Kindesschutzbehörden (BGer 5A_894/2015 vom
16. März 2016 E. 4.1; BSK ZPO-MICHEL/BERGER, 4. Aufl. 2024, Art. 299 N 13; vgl.
- 15 - auch FamKomm Erwachsenenschutz-COTTIER, 2013, Art. 314a bis ZGB N 9; FamKomm Scheidung-SCHWEIGHAUSER, 4. Aufl. 2022, Art. 299 ZPO N 46 ff.; BK ZPO II-SPYCHER, 2012, Art. 300 N 7; DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessu- ale Stellung des Kindes im Zivilprozess, SJZ 2015, 144). Zwar trifft zu, dass die Kindesverfahrensvertreterin vertrauliche Informationen über das familiäre Umfeld der Kinder erhält. Nicht deutlich wird jedoch, inwiefern dies mit den Pflichten eines Strafverfolgungsorgans nicht zu vereinbaren sein soll. Darauf, dass sich die Staatsanwaltschaft Thurgau mit einem der Verfahrensbeteiligen befassen würde, bestehen derzeit keinerlei Hinweise. Auch wenn im Laufe der Auseinandersetzun- gen der Eltern immer wieder Vorwürfe strafrechtlich relevanten Verhaltens aufge- kommen sind, mutet es übertrieben an, der bereits eingesetzten Kindesverfah- rensvertreterin aufgrund der rein theoretischen Möglichkeit, dass die Staatsan- waltschaft Thurgau aus irgendwelchen, derzeit nicht ersichtlichen Gründen Ermitt- lungen gegen eine verfahrensbeteiligte Person aufnehmen könnte, die Unabhän- gigkeit zur Weiterführung ihres Mandats bis zum Verfahrensabschluss abzuspre- chen. Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, wäre eine Auswechslung der Kin- desverfahrensvertreterin im jetzigen Zeitpunkt aus prozessökonomischer Sicht höchst nachteilig und ist daher zu vermeiden. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin spricht das Kindeswohl nach derzeitiger Einschätzung nicht für, sondern gegen die Auswechslung der bereits mit den Kindern in Kontakt stehen- den Kindesverfahrensvertretung. 2.6. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfah- ren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1, § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 5 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Unter den gegebenen Umstän- den sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine zu ent- schädigenden Aufwendungen entstanden sind.
- 16 - 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin stellt einen Antrag auf Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 2, Rz. 25 ff.). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist ge- genüber dem familienrechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskos- ten subsidiär. Einem bedürftigen Ehegatten kann die unentgeltliche Rechtspflege daher nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) zu bezahlen (BGE 142 III 36 E. 2.3; 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5A_19/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 3.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung darf von der anwaltlich vertretenen Partei verlangt wer- den, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus- drücklich darlegt, weshalb sie keinen Prozesskostenvorschuss einfordern kann. Dies kann das Gericht vorfrageweise prüfen, womit sichergestellt ist, dass die Be- urteilung, ob ein Vorschuss zu leisten ist, nicht der (antizipierten) Beurteilung durch die Partei überlassen wird. Damit wird die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege sichergestellt. Fehlt die entspre- chende Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten nach möglichen Hinweisen und Anhaltspunkten zu durchforsten, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht (BGer 5A_19/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 3.2 m.w.H.). 3.2.2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin begründet nicht, weshalb es ihr nicht möglich ist, einen Prozesskostenvorschuss zu verlangen. Nach den vor- stehend dargelegten Grundsätzen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das obergerichtliche Verfahren daher abzuweisen. Abgesehen davon wäre das Gesuch der Beschwerdeführerin vorliegend ohnehin wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Anträge abzuweisen gewesen.
- 17 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Kindesverfahrensvertre- terin, Rechtsanwältin lic. iur. E._____ , an den Beschwerdegegner und die Kindesverfahrensvertreterin je unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten verbleiben zuhanden des Verfahrens LY250027 bei der Rechtsmittelinstanz.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 18 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: