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PC240023

Ehescheidung (unentgeltliche Rechtvertretung)

Zürich OG · 2024-11-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Am 24. März 2023 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Klägerin) beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 6/1 und Urk. 6/3). Mit Verfügung vom

11. April 2023 setzte die Vorinstanz dem im Beschwerdeverfahren nicht involvier- ten Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an unter gleichzeitiger Fristansetzung an beide Parteien zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen für die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung (Urk. 6/7 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 (Datum Poststempel) stellte die Klägerin ihre Anträge und reichte die geforderten Beilagen fristgerecht ein (Urk. 6/17 und Urk. 6/18/1-14). In der Folge wurden die Parteien auf den 25. September 2023 zu einer Einigungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 6/30). Mit Eingabe vom 23. September 2023 reichte die Klägerin die Begründung zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom

24. März 2023 samt Beilagen ein (Urk. 6/41 und Urk. 6/47/15-24). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 25. September 2023 schlossen die Parteien eine Ver- einbarung für die Dauer des Scheidungsverfahrens, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. September 2023 genehmigt wurde. Ebenso wurde das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wurde als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 6/46 Dispositiv- Ziffern 1 und 2). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 wurden die Parteien auf den 15. Januar 2024 zur Fortsetzung der Einigungsverhandlung vorgeladen (Urk. 6/48). Da anlässlich der beiden Einigungsverhandlungen über die Scheidungsfolgen keine Einigung er- zielt werden konnte und das Verfahren in Bezug auf die Scheidungsfolgen kontra- diktorisch fortgesetzt wurde, setzte die Vorinstanz der Klägerin mit Verfügung vom

22. Januar 2024 Frist zur Einreichung der schriftlichen Klagebegründung an (Urk. 6/52). Mit Eingabe vom 9. März 2024 reichte die Klägerin die Klagebegrün- dung samt Beilagen innert erstreckter Frist ein (Urk. 6/54 bis Urk. 6/57/1-26). In der

- 3 - Folge wurde dem Beklagten sodann mit Verfügung vom 14. März 2024 Frist zur Klageantwort angesetzt (Urk. 6/58). Der Beklagte erstattete die Klageantwort innert erstreckter Frist am 3. Juni 2024 (Urk. 6/60 und Urk. 6/65 bis Urk. 6/67/9-16).

E. 1.1 Die Klägerin stellt für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags in der Höhe von Fr. 2'000.– sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 Rz. 12 und Rz. 13 ff.).

E. 1.2 Die Verpflichtung eines Ehepartners, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrags beizustehen, ist

- 11 - Ausfluss der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht (BGE 148 III 21 E. 3.1; BGE 146 III 203 E. 6.3). Der Anspruch auf Prozesskostenbeitrag geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor. Die Beurteilungskriterien für die Zusprechung ei- nes Prozesskostenbeitrages sind dieselben wie bei der unentgeltlichen Rechts- pflege im Sinne von Art. 117 ZPO. Vorausgesetzt ist zunächst, dass die ersu- chende Partei mittellos ist und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (BGer 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011 E. 3.1). Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine vorläufige und sum- marische Prüfung der Prozessaussichten, also der Sach-, Beweis- und Rechtslage, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erforderlich (BGE 139 III E. 2.2). Als aus- sichtslos sind dabei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Mass- gebend ist, ob eine nicht bedürftige Person bei vernünftiger Überlegung einen Pro- zess führen würde (BGE 142 III 138 E. 5.1). Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 117 ZPO N 20 m.w.H.).

E. 1.3 Die Klägerin unterliegt im vorliegenden Verfahren vollumfänglich und derart klar, dass sowohl das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrags als auch jenes um unentgeltliche Rechtspflege, unabhängig der Prüfung der Mittellosigkeit, mit Verweis auf die obigen Ausführungen zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen sind.

2. Die Kostenlosigkeit des Gesuchsverfahrens betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6.5.5; BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Grundsätzlich sind somit die Prozesskosten entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens festzusetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 GebV OG und § 5 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt. Ein

- 12 - solcher Anspruch wäre zufolge ihres Unterliegens jedoch auch nicht gegeben (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

E. 1.4 Im Ergebnis sind die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der Unterlas- sung notwendiger Prozesshandlungen durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin und die Geltendmachung einer Schädigung der Interessen der Klägerin nicht zu beanstanden.

- 7 -

E. 2 Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 – während des erstreckten Fristenlaufs zur Er- stattung der Klageantwort – beantragte Rechtsanwalt ass. iur. X1._____ namens der Klägerin, der Beklagte sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und er sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin zu bestellen. Eventualiter sei Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu entlassen (Urk. 6/61 bis Urk. 6/62). Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein und setzte der unentgeltlichen Rechts- beiständin Frist an zur Stellungnahme zur klägerischen Eingabe vom 28. Mai 2024 (Urk. 6/63). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin liess sich mit Eingabe vom

14. Juni 2024 vernehmen (Urk. 6/70). Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch um Entlassung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ab (Urk. 2 S. 9 = Urk. 6/73 S. 9).

E. 2.1 Die Klägerin beanstandet ausserdem, die Vorinstanz habe die mehrfachen und erheblichen Verletzungen der Standesregeln des Anwaltsberufs als "Kommu- nikationsschwierigkeiten" bagatellisiert. Die Standesregeln des Anwaltsberufs wür- den es unter anderem gebieten, dass Anwältinnen und Anwälte erreichbar seien und ihre Klientschaft über den Fortgang des Mandats informierten. Die unentgeltli- che Rechtsvertreterin der Klägerin sei mehrfach und tagelang nicht erreichbar ge- wesen, habe die Klägerin nicht zurückgerufen und sie auch nicht vollständig doku- mentiert. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sei es ohne Belang, ob die Interessen der Klägerin geschädigt worden seien oder nicht. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht in genereller Weise zur Beratung von Handlungen und Rechtsfragen aller Art herangezogen werden dürfe, werde der Klägerin ein derartiges Verhalten unterstellt, ohne dass es den geringsten Bezug zum Sachverhalt gegeben habe. Damit offenbare sich die Voreingenommenheit eines Gerichts, welches das gewünschte Ergebnis durch sachfremde Erwägungen jenseits der Tatsachen zu rechtfertigen versuche (Urk. 1 Rz. 6-9).

E. 2.2 Art. 12 lit. a BGFA beinhaltet die Pflicht, die grundlegenden zivilrechtlichen Treuepflichten zu beachten. Aus der Treupflicht im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA leitet sich das Gebot zur Sicherstellung der Erreichbarkeit des Rechtsvertreters für die Klientschaft sowie deren Information über den Fortgang des Verfahrens ab. Der Rechtsvertreter muss sämtliche Anfragen seines Klienten so schnell wie möglich beantworten. Dazu gehört auch die Beantwortung telefonischer Bitten um Rückruf. Die Pflicht, dem Klienten auf Verlangen jederzeit über die Führung des Mandats Rechenschaft abzulegen, ergibt sich zudem aus Art. 400 OR. Voraussetzung ist jedoch, dass die gewünschte Information mit dem konkreten Mandat zusammen- hängt (Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsge- setz, 2. Aufl. 2011, N. 26 und N. 30 f. zu Art. 12 BGFA).

E. 2.3 Die Vorinstanz stellte fest, sowohl die Klägerin als auch ihre Rechtsbeiständin würden über Kommunikationsschwierigkeiten berichten. Diese seien jedoch nicht in einer derartigen Intensität, dass eine sachgemässe Vertretung verunmöglicht und objektiv betrachtet als Folge davon die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

- 8 - aufzulösen sei (Urk. 2 E. 4.4.5). Als Beleg des funktionierenden Austauschs zwi- schen der Klägerin und ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin führte die Vorinstanz die fristgerecht eingereichte Klagebegründung vom 9. März 2024 an sowie die Viel- zahl von Beilagen, welche die Klägerin ihrer Rechtsbeiständin zur Verfügung ge- stellt habe. Zudem würden die Anträge und Tatsachenbehauptungen in der Klage- begründung aufzeigen, dass die unentgeltliche Rechtsbeiständin durch die Kläge- rin umfassend instruiert worden sei (Urk. 2 E. 4.4.4 und Urk. 6/55-1 bis 6/57/1-26). Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere die Klagebeilagen zu den finanziellen Verhältnissen der Klägerin und die teilweise vertrauensärztli- chen Dokumente, lassen im Zusammenhang mit den in der Klagebegründung vor- gebrachten Tatsachenbehauptungen auf eine entsprechende Instruktion schlies- sen. Betreffend den Umfang des Klientenkontakts weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich der Kontakt auf das Einbringen der Anliegen und Standpunkte der Partei in ein konkretes Verfahren beschränke. Demnach stehe es einer anwaltlich vertretenen Partei nicht an, den Rechtsbeistand in genereller Weise zur Beratung für Handlun- gen und Rechtsfragen aller Art heranzuziehen (Urk. 2 E. 4.4.1 f.). Entgegen der Ansicht der Klägerin wird ihr mit diesen Ausführungen nicht unterstellt, dass sie ihre Rechtsbeiständin in genereller Weise für Rechtsfragen aller Art beanspruche. Es handelt sich vielmehr um eine Konkretisierung des Rahmens der anwaltlichen Pflichten in Bezug auf die Erreichbarkeit für die Klientschaft. Des Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Klägerin mit der blossen Bezugnahme auf eine regelmässige telefonische Unerreichbarkeit ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin nicht substantiiert darlegt, inwieweit die Kontaktaufnahmen für eine sachgemässe Prozessführung unabdingbar waren (Urk. 2 E. 4.4.4). Dass die Vorinstanz zum Schluss kommt, es sei nicht zu beanstanden, dass die unentgeltliche Rechtsbei- ständin der Klägerin nicht alle Dokumente weitergeleitet habe, ist ebenfalls zutref- fend. Die Klägerin macht nicht geltend, sie habe die Herausgabe sämtlicher Doku- mente im Sinne eines Rechenschaftsberichts nach Art. 400 OR verlangt.

E. 2.4 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind korrekt. Der Klägerin gelingt es nicht, substantiiert darzulegen, inwiefern ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin aufgrund

- 9 - von Kommunikationsschwierigkeiten eine sachgemässe Vertretung verunmög- lichte.

E. 3 Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner als unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Prozessualer Antrag Vorladungen, Verfügungen und Entscheide seien dem Rechtsvertreter der Klägerin im Sinne des Art. 139 ZPO elektronisch zuzustellen. Von einer Rücksendung der gem. Art. 130 ZPO durch den Unterzeichner

- 4 - elektronisch eingereichten Unterlagen, die das Gericht für die eigene Verwen- dung ausgedruckt hat, sei abzusehen."

E. 3.1 Abschliessend moniert die Klägerin, die Vorinstanz hätte sich eingehender mit dem Verhalten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin nach Anhängigmachung ihres Gesuchs befassen müssen. Die Rechtsbeiständin habe weder die mangelnde Er- reichbarkeit noch die unvollständige Dokumentation ihrer Klientin bestritten. Die Pflichtverletzungen der unentgeltlichen Rechtsvertreterin vor Eingang des Gesuchs seien mehr als ausreichend, um das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der Klä- gerin derart zu beschädigen, dass ein Mandatswechsel zu genehmigen sei. Ihr Ver- halten im Laufe des vorliegenden Verfahrens habe das noch vorhandene Vertrauen der Klägerin endgültig zerstört (Urk. 1 Rz. 10 f.).

E. 3.2 Die Rüge, die Vorinstanz würde sich im angefochtenen Entscheid nicht mit dem Verhalten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin befassen, erweist sich ange- sichts der vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf den Anwaltswechsel sowie auf die Störung des Vertrauensverhältnisses als unbegründet (Urk. 2 E. 4.1.1 und E. 4.4.3 sowie E. 4.5). In Bezug auf den beantragten Anwaltswechsel erwog die Vorinstanz, sowohl die Klägerin als auch die unentgeltliche Rechtsbeiständin würden eine Entlassung der Rechtsbeiständin verlangen. Der Umstand, dass die Rechtsbeiständin auf Wunsch der Klägerin eingesetzt worden sei, gebiete eine besondere Zurückhaltung in Be- zug auf den Anwaltswechsel. Mit Klagebegründung und -antwort würden bereits gewichtige Verfahrensschritte im Recht liegen, was bei einem Mandatswechsel mit erheblichen Mehrkosten zulasten des Staates verbunden sei (Urk. 2 E. 4.1.1). Wie angeführt, entschied die Vorinstanz, das Verfahren aufgrund der beiden geschei- terten Einigungsverhandlungen kontradiktorisch fortzuführen (Vgl. I. E. 1). Dem- nach ist die Erstattung der Replik und Duplik noch ausstehend. In diesem Sinne sind die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen, wonach ein Anwaltswechsel aufgrund des bereits fortgeschrittenen Verfahrens mit erheblichen Mehrkosten zu- lasten des Staates verbunden ist.

- 10 - In Bezug auf die Störung des Vertrauensverhältnisses stellte die Vorinstanz fest, für die Entlassung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin aus dem Mandat bedürfe es eines vollständigen Vertrauensverlusts. Da die unentgeltliche Rechtsbeiständin auf Wunsch der Klägerin bestellt worden sei, müsse bereits ein Vertrauensverhält- nis vorhanden gewesen sein. Gewisse Unstimmigkeiten zwischen Anwalt und Rechtsbeistand seien in Kauf zu nehmen, solange der Vertreter die wesentlichen Interessen seiner Klientschaft ausreichend wahrnehme. Dies habe die unentgeltli- che Rechtsbeiständin gemacht. Indes entstehe der Eindruck, die klägerische Wahr- nehmung des gestörten Vertrauensverhältnisses zu ihrer Rechtsbeiständin sei auf eine veränderte Einstellung der Klägerin selbst zurückzuführen. Die Klägerin sehe das Vertrauensverhältnis aufgrund der mangelnden Interessenvertretung und Kom- munikationsschwierigkeiten als zerstört an, vermöge jedoch eine Störung des Ver- trauensverhältnisses nicht konkret darzulegen (Urk. 2 E. 4.5.1 f.). Unabhängig davon, ob der Eindruck der Vorinstanz über den Grund für das Gesuch um den Anwaltswechsel der Klägerin zutrifft, vermag die Klägerin keine Störung des Vertrauensverhältnisses darzulegen. Dies umso weniger, als dass für einen Anwaltswechsel im vorliegenden Fall höhere Anforderungen gelten. Dasselbe gilt auch für die unentgeltliche Rechtsbeiständin, der es offen gestanden hätte, sich vom Anwaltsgeheimnis entbinden zu lassen, um Kommunikationsschwierigkeiten respektive einen Vertrauensverlust aufzuzeigen.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2024 ist zu bestätigen. IV.

E. 4 Da es sich beim Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege um ein Verfahren zwischen der Klägerin und dem Staat handelt (BGer 5A_381/2013 vom

19. August 2013 E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2) und der Beklagte des Hauptver- fahrens keine Parteistellung hat, ist von ihm keine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO).

E. 5 Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 6/1-74) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Klägerin ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies zur Entscheidfindung notwendig erscheint. II.

1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist in Tatfragen auf die offen- sichtliche unrichtige Tatsachenfeststellung beschränkt (Art. 320 lit. b ZPO). Erfor- derlich ist eine qualifizierte fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, was gleich- bedeutend ist mit einer "willkürlichen" Sachverhaltsfeststellung i.S.v. Art. 9 BV. In Rechtsfragen hat die Beschwerdeinstanz dagegen volle Kognition (Art. 320 lit. a ZPO).

Dispositiv
  1. Der Antrag der Klägerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags wird abgewiesen.
  2. Der Antrag der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin aufer- legt.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, an die Klägerin in elektronischer Form per IncaMail, sowie an Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ zur Kenntnisnahme, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 13 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Weber versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC240023-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Weber Beschluss vom 15. November 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt ass. iur. X1._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Meilen betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. Juli 2024 (FE230058-G)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 24. März 2023 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Klägerin) beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 6/1 und Urk. 6/3). Mit Verfügung vom

11. April 2023 setzte die Vorinstanz dem im Beschwerdeverfahren nicht involvier- ten Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an unter gleichzeitiger Fristansetzung an beide Parteien zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen für die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung (Urk. 6/7 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 (Datum Poststempel) stellte die Klägerin ihre Anträge und reichte die geforderten Beilagen fristgerecht ein (Urk. 6/17 und Urk. 6/18/1-14). In der Folge wurden die Parteien auf den 25. September 2023 zu einer Einigungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 6/30). Mit Eingabe vom 23. September 2023 reichte die Klägerin die Begründung zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom

24. März 2023 samt Beilagen ein (Urk. 6/41 und Urk. 6/47/15-24). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 25. September 2023 schlossen die Parteien eine Ver- einbarung für die Dauer des Scheidungsverfahrens, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. September 2023 genehmigt wurde. Ebenso wurde das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wurde als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 6/46 Dispositiv- Ziffern 1 und 2). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 wurden die Parteien auf den 15. Januar 2024 zur Fortsetzung der Einigungsverhandlung vorgeladen (Urk. 6/48). Da anlässlich der beiden Einigungsverhandlungen über die Scheidungsfolgen keine Einigung er- zielt werden konnte und das Verfahren in Bezug auf die Scheidungsfolgen kontra- diktorisch fortgesetzt wurde, setzte die Vorinstanz der Klägerin mit Verfügung vom

22. Januar 2024 Frist zur Einreichung der schriftlichen Klagebegründung an (Urk. 6/52). Mit Eingabe vom 9. März 2024 reichte die Klägerin die Klagebegrün- dung samt Beilagen innert erstreckter Frist ein (Urk. 6/54 bis Urk. 6/57/1-26). In der

- 3 - Folge wurde dem Beklagten sodann mit Verfügung vom 14. März 2024 Frist zur Klageantwort angesetzt (Urk. 6/58). Der Beklagte erstattete die Klageantwort innert erstreckter Frist am 3. Juni 2024 (Urk. 6/60 und Urk. 6/65 bis Urk. 6/67/9-16).

2. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 – während des erstreckten Fristenlaufs zur Er- stattung der Klageantwort – beantragte Rechtsanwalt ass. iur. X1._____ namens der Klägerin, der Beklagte sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und er sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin zu bestellen. Eventualiter sei Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu entlassen (Urk. 6/61 bis Urk. 6/62). Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein und setzte der unentgeltlichen Rechts- beiständin Frist an zur Stellungnahme zur klägerischen Eingabe vom 28. Mai 2024 (Urk. 6/63). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin liess sich mit Eingabe vom

14. Juni 2024 vernehmen (Urk. 6/70). Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch um Entlassung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ab (Urk. 2 S. 9 = Urk. 6/73 S. 9).

3. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt X1._____ im Namen der Klägerin mit elektronischer Eingabe vom 26. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde mit folgen- den Anträgen (Urk. 1 S. 2; Art. 321 Abs. 2 ZPO): "1. Unter Aufhebung von Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des Be- zirksgerichts Meilen vom 11. Juli 2024, Geschäftsnummer FE230058, sei Rechtsanwältin X2._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin zu entlassen und der Unterzeichner als unentgeltli- cher Rechtsbeistand einzusetzen.

2. Der Beklagte sei zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags in Höhe von CH 2'000.– zu verpflichten.

3. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner als unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Prozessualer Antrag Vorladungen, Verfügungen und Entscheide seien dem Rechtsvertreter der Klägerin im Sinne des Art. 139 ZPO elektronisch zuzustellen. Von einer Rücksendung der gem. Art. 130 ZPO durch den Unterzeichner

- 4 - elektronisch eingereichten Unterlagen, die das Gericht für die eigene Verwen- dung ausgedruckt hat, sei abzusehen."

4. Da es sich beim Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege um ein Verfahren zwischen der Klägerin und dem Staat handelt (BGer 5A_381/2013 vom

19. August 2013 E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2) und der Beklagte des Hauptver- fahrens keine Parteistellung hat, ist von ihm keine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO).

5. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 6/1-74) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Klägerin ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies zur Entscheidfindung notwendig erscheint. II.

1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist in Tatfragen auf die offen- sichtliche unrichtige Tatsachenfeststellung beschränkt (Art. 320 lit. b ZPO). Erfor- derlich ist eine qualifizierte fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, was gleich- bedeutend ist mit einer "willkürlichen" Sachverhaltsfeststellung i.S.v. Art. 9 BV. In Rechtsfragen hat die Beschwerdeinstanz dagegen volle Kognition (Art. 320 lit. a ZPO). 2.1. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanz- lichen Verfahren (vor Erlass des angefochtenen Entscheids) nicht behauptet, be- stritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachge- holt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015 E. 4.5.1).

- 5 - 2.2. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin setzte das hiesige Gericht mit Schreiben vom 6. November 2024 in Kenntnis, dass sie ihre Anwaltstätigkeit per Ende Jahr 2024 zu beenden gedenke. Sie macht geltend, die Klägerin habe durch Anhebung der Beschwerde implizit ausgedrückt, dass sie sich unter keinen Umständen durch ihre Rechtsbeiständin weiter vertreten lassen wolle. Dies stelle für sie eine ebenso unhaltbare wie unzumutbare Situation dar. Rechtsanwalt X1._____ sei während des Fristenlaufs zur Erstattung der Klageantwort mandatiert worden. Offenbar habe sich die Klägerin mit einem neuen Rechtsvertreter eine andere Strategie erhofft. Die von der Klägerin ins Feld geführten Kritikpunkte ihrer Arbeit seien unhaltbar und vorgeschoben. Durch den angestrebten Anwaltswechsel habe sich das vor- instanzliche Verfahren um Monate verzögert und stelle die Beendigung ihrer An- waltstätigkeit in Frage. Abschliessend führt die unentgeltliche Rechtsbeiständin an, sie erachte es als unverhältnismässig, eine Einschränkung der beruflichen Freiheit hinnehmen zu müssen. Daher ersuche sie um ihre Entlassung aus der unentgeltli- chen Rechtsbeistandschaft im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 8). 2.3. Bei den obenstehenden Ausführungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, die im vorinstanzlichen Verfah- ren – vor Erlass der Verfügung vom 11. Juli 2024 – nicht angeführt wurden. Auf- grund des im Beschwerdeverfahren umfassenden Novenverbots sind die Vorbrin- gen daher im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten. III. 1.1. Die Klägerin rügt mit ihrer Beschwerde zusammengefasst, die Vorinstanz komme in der Begründung des angefochtenen Entscheids vom 11. Juli 2024 zu Schlüssen, die sie aufgrund der ihr vorliegenden Informationen objektiv nicht zu ziehen in der Lage gewesen sei. Zudem blende sie die Standesregeln des Anwalts- berufs vollständig aus und unterlasse es, das Verhalten der bisherigen Rechtsver- treterin im Rahmen des Gesuchs auf Vertreterwechsel in die Erwägungen mitein- zubeziehen (Urk. 1 Rz. 3). Konkret beanstandet die Klägerin die vorinstanzliche Erwägung, wonach es weder ersichtlich, noch ausgeführt oder belegt sei, dass ihre unentgeltliche Rechtsbei-

- 6 - ständin objektiv notwendige Handlungen unterlassen habe. Ausserdem seien keine Versäumnisse auszumachen, welche eine Schädigung der Interessen der Klägerin zur Folge gehabt hätten (Urk. 1 Rz. 4; Urk. 2 E. 4.2). Diesbezüglich führt die Kläge- rin aus, da sie keine vollständigen Unterlagen über das Verfahren erhalten habe, sei es ihr daher nicht möglich, die Unterlassung objektiv notwendiger Prozesshand- lungen durch ihre Rechtsbeiständin sowie eine Schädigung ihrer Interessen auf- grund dieser Versäumnisse darzulegen (Urk. 1 Rz. 4 f.). Des Weiteren sei es ihr aufgrund der Unerreichbarkeit der unentgeltlichen Rechtsbeiständin nicht einmal möglich gewesen, Rückfragen zu stellen. Weder sie noch die Vorinstanz könnten beurteilen, ob Versäumnisse stattgefunden hätten. Dieser Umstand alleine reiche aus, um einen Vertreterwechsel gutzuheissen (Urk. 1 Rz. 4 f. und Urk. 2 E. 4.2). 1.2. Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Ausführungen betreffend den Um- fang der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO kann vollumfänglich auf die entsprechende Erwägung des vorinstanzlichen Entscheids vom 11. Juli 2024 verwiesen werden (Urk. 2 E. 3). 1.3. Mit blossem Verweis auf eine unvollständige Dokumentierung über das vor- instanzliche Verfahren gelingt es der Klägerin nicht substantiiert darzulegen, inwie- fern es ihr unmöglich sein soll, die Säumnis notwendiger Prozesshandlungen ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin aufzuzeigen respektive eine Schädigung ihrer In- teressen aufgrund dieser Versäumnisse darzutun. Aus der vorstehenden Zusam- menfassung des vorinstanzlichen Prozessverlaufs (vgl. E. I./1 f.) ist ersichtlich, dass augenscheinlich keine notwendigen Prozesshandlungen unterlassen wurden. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid vom 11. Juli 2024 in Kenntnis sämtlicher im Recht liegenden Akten fällte und sich ein Bild darüber machen konnte, ob objektiv notwendige Handlungen unterlassen wurden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 1.4. Im Ergebnis sind die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der Unterlas- sung notwendiger Prozesshandlungen durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin und die Geltendmachung einer Schädigung der Interessen der Klägerin nicht zu beanstanden.

- 7 - 2.1. Die Klägerin beanstandet ausserdem, die Vorinstanz habe die mehrfachen und erheblichen Verletzungen der Standesregeln des Anwaltsberufs als "Kommu- nikationsschwierigkeiten" bagatellisiert. Die Standesregeln des Anwaltsberufs wür- den es unter anderem gebieten, dass Anwältinnen und Anwälte erreichbar seien und ihre Klientschaft über den Fortgang des Mandats informierten. Die unentgeltli- che Rechtsvertreterin der Klägerin sei mehrfach und tagelang nicht erreichbar ge- wesen, habe die Klägerin nicht zurückgerufen und sie auch nicht vollständig doku- mentiert. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sei es ohne Belang, ob die Interessen der Klägerin geschädigt worden seien oder nicht. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht in genereller Weise zur Beratung von Handlungen und Rechtsfragen aller Art herangezogen werden dürfe, werde der Klägerin ein derartiges Verhalten unterstellt, ohne dass es den geringsten Bezug zum Sachverhalt gegeben habe. Damit offenbare sich die Voreingenommenheit eines Gerichts, welches das gewünschte Ergebnis durch sachfremde Erwägungen jenseits der Tatsachen zu rechtfertigen versuche (Urk. 1 Rz. 6-9). 2.2. Art. 12 lit. a BGFA beinhaltet die Pflicht, die grundlegenden zivilrechtlichen Treuepflichten zu beachten. Aus der Treupflicht im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA leitet sich das Gebot zur Sicherstellung der Erreichbarkeit des Rechtsvertreters für die Klientschaft sowie deren Information über den Fortgang des Verfahrens ab. Der Rechtsvertreter muss sämtliche Anfragen seines Klienten so schnell wie möglich beantworten. Dazu gehört auch die Beantwortung telefonischer Bitten um Rückruf. Die Pflicht, dem Klienten auf Verlangen jederzeit über die Führung des Mandats Rechenschaft abzulegen, ergibt sich zudem aus Art. 400 OR. Voraussetzung ist jedoch, dass die gewünschte Information mit dem konkreten Mandat zusammen- hängt (Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsge- setz, 2. Aufl. 2011, N. 26 und N. 30 f. zu Art. 12 BGFA). 2.3. Die Vorinstanz stellte fest, sowohl die Klägerin als auch ihre Rechtsbeiständin würden über Kommunikationsschwierigkeiten berichten. Diese seien jedoch nicht in einer derartigen Intensität, dass eine sachgemässe Vertretung verunmöglicht und objektiv betrachtet als Folge davon die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

- 8 - aufzulösen sei (Urk. 2 E. 4.4.5). Als Beleg des funktionierenden Austauschs zwi- schen der Klägerin und ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin führte die Vorinstanz die fristgerecht eingereichte Klagebegründung vom 9. März 2024 an sowie die Viel- zahl von Beilagen, welche die Klägerin ihrer Rechtsbeiständin zur Verfügung ge- stellt habe. Zudem würden die Anträge und Tatsachenbehauptungen in der Klage- begründung aufzeigen, dass die unentgeltliche Rechtsbeiständin durch die Kläge- rin umfassend instruiert worden sei (Urk. 2 E. 4.4.4 und Urk. 6/55-1 bis 6/57/1-26). Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere die Klagebeilagen zu den finanziellen Verhältnissen der Klägerin und die teilweise vertrauensärztli- chen Dokumente, lassen im Zusammenhang mit den in der Klagebegründung vor- gebrachten Tatsachenbehauptungen auf eine entsprechende Instruktion schlies- sen. Betreffend den Umfang des Klientenkontakts weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich der Kontakt auf das Einbringen der Anliegen und Standpunkte der Partei in ein konkretes Verfahren beschränke. Demnach stehe es einer anwaltlich vertretenen Partei nicht an, den Rechtsbeistand in genereller Weise zur Beratung für Handlun- gen und Rechtsfragen aller Art heranzuziehen (Urk. 2 E. 4.4.1 f.). Entgegen der Ansicht der Klägerin wird ihr mit diesen Ausführungen nicht unterstellt, dass sie ihre Rechtsbeiständin in genereller Weise für Rechtsfragen aller Art beanspruche. Es handelt sich vielmehr um eine Konkretisierung des Rahmens der anwaltlichen Pflichten in Bezug auf die Erreichbarkeit für die Klientschaft. Des Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Klägerin mit der blossen Bezugnahme auf eine regelmässige telefonische Unerreichbarkeit ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin nicht substantiiert darlegt, inwieweit die Kontaktaufnahmen für eine sachgemässe Prozessführung unabdingbar waren (Urk. 2 E. 4.4.4). Dass die Vorinstanz zum Schluss kommt, es sei nicht zu beanstanden, dass die unentgeltliche Rechtsbei- ständin der Klägerin nicht alle Dokumente weitergeleitet habe, ist ebenfalls zutref- fend. Die Klägerin macht nicht geltend, sie habe die Herausgabe sämtlicher Doku- mente im Sinne eines Rechenschaftsberichts nach Art. 400 OR verlangt. 2.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind korrekt. Der Klägerin gelingt es nicht, substantiiert darzulegen, inwiefern ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin aufgrund

- 9 - von Kommunikationsschwierigkeiten eine sachgemässe Vertretung verunmög- lichte. 3.1. Abschliessend moniert die Klägerin, die Vorinstanz hätte sich eingehender mit dem Verhalten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin nach Anhängigmachung ihres Gesuchs befassen müssen. Die Rechtsbeiständin habe weder die mangelnde Er- reichbarkeit noch die unvollständige Dokumentation ihrer Klientin bestritten. Die Pflichtverletzungen der unentgeltlichen Rechtsvertreterin vor Eingang des Gesuchs seien mehr als ausreichend, um das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der Klä- gerin derart zu beschädigen, dass ein Mandatswechsel zu genehmigen sei. Ihr Ver- halten im Laufe des vorliegenden Verfahrens habe das noch vorhandene Vertrauen der Klägerin endgültig zerstört (Urk. 1 Rz. 10 f.). 3.2. Die Rüge, die Vorinstanz würde sich im angefochtenen Entscheid nicht mit dem Verhalten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin befassen, erweist sich ange- sichts der vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf den Anwaltswechsel sowie auf die Störung des Vertrauensverhältnisses als unbegründet (Urk. 2 E. 4.1.1 und E. 4.4.3 sowie E. 4.5). In Bezug auf den beantragten Anwaltswechsel erwog die Vorinstanz, sowohl die Klägerin als auch die unentgeltliche Rechtsbeiständin würden eine Entlassung der Rechtsbeiständin verlangen. Der Umstand, dass die Rechtsbeiständin auf Wunsch der Klägerin eingesetzt worden sei, gebiete eine besondere Zurückhaltung in Be- zug auf den Anwaltswechsel. Mit Klagebegründung und -antwort würden bereits gewichtige Verfahrensschritte im Recht liegen, was bei einem Mandatswechsel mit erheblichen Mehrkosten zulasten des Staates verbunden sei (Urk. 2 E. 4.1.1). Wie angeführt, entschied die Vorinstanz, das Verfahren aufgrund der beiden geschei- terten Einigungsverhandlungen kontradiktorisch fortzuführen (Vgl. I. E. 1). Dem- nach ist die Erstattung der Replik und Duplik noch ausstehend. In diesem Sinne sind die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen, wonach ein Anwaltswechsel aufgrund des bereits fortgeschrittenen Verfahrens mit erheblichen Mehrkosten zu- lasten des Staates verbunden ist.

- 10 - In Bezug auf die Störung des Vertrauensverhältnisses stellte die Vorinstanz fest, für die Entlassung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin aus dem Mandat bedürfe es eines vollständigen Vertrauensverlusts. Da die unentgeltliche Rechtsbeiständin auf Wunsch der Klägerin bestellt worden sei, müsse bereits ein Vertrauensverhält- nis vorhanden gewesen sein. Gewisse Unstimmigkeiten zwischen Anwalt und Rechtsbeistand seien in Kauf zu nehmen, solange der Vertreter die wesentlichen Interessen seiner Klientschaft ausreichend wahrnehme. Dies habe die unentgeltli- che Rechtsbeiständin gemacht. Indes entstehe der Eindruck, die klägerische Wahr- nehmung des gestörten Vertrauensverhältnisses zu ihrer Rechtsbeiständin sei auf eine veränderte Einstellung der Klägerin selbst zurückzuführen. Die Klägerin sehe das Vertrauensverhältnis aufgrund der mangelnden Interessenvertretung und Kom- munikationsschwierigkeiten als zerstört an, vermöge jedoch eine Störung des Ver- trauensverhältnisses nicht konkret darzulegen (Urk. 2 E. 4.5.1 f.). Unabhängig davon, ob der Eindruck der Vorinstanz über den Grund für das Gesuch um den Anwaltswechsel der Klägerin zutrifft, vermag die Klägerin keine Störung des Vertrauensverhältnisses darzulegen. Dies umso weniger, als dass für einen Anwaltswechsel im vorliegenden Fall höhere Anforderungen gelten. Dasselbe gilt auch für die unentgeltliche Rechtsbeiständin, der es offen gestanden hätte, sich vom Anwaltsgeheimnis entbinden zu lassen, um Kommunikationsschwierigkeiten respektive einen Vertrauensverlust aufzuzeigen.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2024 ist zu bestätigen. IV. 1.1. Die Klägerin stellt für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags in der Höhe von Fr. 2'000.– sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 Rz. 12 und Rz. 13 ff.). 1.2. Die Verpflichtung eines Ehepartners, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrags beizustehen, ist

- 11 - Ausfluss der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht (BGE 148 III 21 E. 3.1; BGE 146 III 203 E. 6.3). Der Anspruch auf Prozesskostenbeitrag geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor. Die Beurteilungskriterien für die Zusprechung ei- nes Prozesskostenbeitrages sind dieselben wie bei der unentgeltlichen Rechts- pflege im Sinne von Art. 117 ZPO. Vorausgesetzt ist zunächst, dass die ersu- chende Partei mittellos ist und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (BGer 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011 E. 3.1). Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine vorläufige und sum- marische Prüfung der Prozessaussichten, also der Sach-, Beweis- und Rechtslage, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erforderlich (BGE 139 III E. 2.2). Als aus- sichtslos sind dabei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Mass- gebend ist, ob eine nicht bedürftige Person bei vernünftiger Überlegung einen Pro- zess führen würde (BGE 142 III 138 E. 5.1). Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 117 ZPO N 20 m.w.H.). 1.3. Die Klägerin unterliegt im vorliegenden Verfahren vollumfänglich und derart klar, dass sowohl das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrags als auch jenes um unentgeltliche Rechtspflege, unabhängig der Prüfung der Mittellosigkeit, mit Verweis auf die obigen Ausführungen zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen sind.

2. Die Kostenlosigkeit des Gesuchsverfahrens betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6.5.5; BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Grundsätzlich sind somit die Prozesskosten entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens festzusetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 GebV OG und § 5 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt. Ein

- 12 - solcher Anspruch wäre zufolge ihres Unterliegens jedoch auch nicht gegeben (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Der Antrag der Klägerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags wird abgewiesen.

2. Der Antrag der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin aufer- legt.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, an die Klägerin in elektronischer Form per IncaMail, sowie an Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ zur Kenntnisnahme, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Weber versandt am: lm