opencaselaw.ch

PC240012

Scheidung auf Klage / Prozesskostenvorschuss, unentgeltliche Prozessführung

Zürich OG · 2025-02-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Der Beklagte, Gesuchsteller sowie Beschwerdeführer (fortan Beklagter) und die Klägerin, Gesuchsgegnerin sowie Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) ste- hen sich seit Dezember 2023 in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelge- richt des Bezirksgerichts Affoltern (fortan Vorinstanz) gegenüber (vgl. Aktenver- zeichnis der Vorinstanz).

E. 1.2 Anlässlich der vorinstanzlichen Einigungsverhandlung vom 18. April 2024 stellte der dannzumal nicht anwaltlich vertretene Beklagte den Antrag, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Nach entsprechender Aufklärung durch die zuständige Einzelrichterin stellte der Beklagte sodann den Antrag, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen (Prot. VI S. 6).

E. 1.3 Am 21. Mai 2024 beauftragte der Beklagte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ mit seiner Interessenvertretung (act. 3). Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wies die Vorinstanz die Gesuche des Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab (act. 4/1 = act. 5). Gleichentags stellte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ einen erneuten An- trag um Leistung eines Prozesskostenvorschusses (act. 4/2).

E. 1.4 Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob der Beklagte mit Eingabe vom

E. 1.5 Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 (Datum Poststempel) teilte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ mit, das Mandat für den Beklagten sei mit sofortiger Wirkung be-

- 3 - endet (act. 7). In der Folge reichte der Beklagte mit Datum vom 12. Juli 2024 abermals türkische Dokumente samt Übersetzung ein (act. 8 f.).

E. 1.6 Mit Verfügung vom 22. November 2024 wurde der Klägerin unter Säumnis- androhung Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort angesetzt und die weite- re Prozessleitung delegiert (act. 10). Die Antwort ging mit Datum vom 9. Dezem- ber 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig ein (act. 11 und act. 13) und wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 zur Wahrung seines Re- plikrechts zugestellt mit dem Hinweis, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und ein weiterer sowie eine Verhandlung nicht vorgesehen seien. Eine Stel- lungnahme dazu reichte der Beklagte innert der 10-tägigen Frist mit Eingabe vom

E. 3 Januar 2025 (Datum Poststempel: 4. Januar 2025) ein (act. 15 und act. 16). Diese wurde der Klägerin wiederum zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zuge- stellt (act. 17 und 18). Die Klägerin verzichtete auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Mit Beschwerde anfechtbar sind gemäss Art. 319 ZPO nicht berufungsfähige erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie Entscheide über vorsorgli- che Massnahmen (lit. a) sowie andere erstinstanzliche Entscheide und prozesslei- tende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b) und Fälle von Rechts- verzögerung. 2.2. Der Entscheid über ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses gilt als vorsorgliche Massnahme (vgl. dazu OGer ZH LY240004 E. 1.1. m.w.H.). Je nach Höhe des zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehrens und da- mit des Streitwerts unterliegt der Entscheid der Berufung oder der Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. b oder Art. 310 lit. a ZPO). Der ablehnende Entscheid betref- fend die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 121 ZPO beschwerdefähig. Vorliegend hat der Beklagte seinen vorinstanzlichen Antrag, die Klägerin sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an ihn zu verpflichten, nicht beziffert

- 4 - (vgl. Prot. VI S. 8), so dass der Streitwert nicht bekannt ist. Der dannzumal an- waltlich vertretene Beklagte hat gegen die vorinstanzliche Verfügung, mit der sein Antrag abgewiesen wurde, eine Beschwerde erhoben. Darauf ist er zu behaften. Es ist demnach von einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.00 auszugehen. Die Rechtsmitteleingabe ist folglich entsprechend ihrer Bezeichnung als Be- schwerde entgegenzunehmen. 2.3. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzuführen. Im Be- schwerdeverfahren sind daher neue Anträge und insbesondere neue Tatsachen- behauptungen zu den Vorgängen, welche zum vorinstanzlichen Verfahren bzw. Entscheid geführt haben, ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der durch die Vorinstanz beurteilte Sachverhalt darf im Rechtsmittelverfahren nicht nachträglich ergänzt oder korrigiert werden (vgl. statt vieler ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 326 N 3 m.w.H.).

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, aus den Parteivorbringen präsen- tiere sich dem Gericht eine grundsätzlich undurchschaubare finanzielle Situation des Beklagten. Die von ihm eingereichten türkischen Dokumente seien für das hiesige Gericht nicht verständlich und könnten nicht berücksichtigt werden. Da im Kanton Zürich Deutsch Amtssprache sei, seien auch Eingaben und Urkunden in deutscher Sprache einzureichen, was dem Gesuchsteller sodann auch bewusst gewesen sei. Zumindest hätte er für die Zwecke des Verfahrens eine summari- sche Übersetzung ins Deutsche einreichen können. Andere Belege betreffend die behauptete Grundstücksübertragung respektive das Verfahren in der Türkei habe der Beklagte nicht eingereicht. Dementsprechend bleibe es bezüglich der geltend gemachten erfolgten Übertragung der türkischen Grundstücke auf den Übersetzer bei einer blossen Behauptung und es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte Eigentümer jener bebauten Grundstücke in der Türkei sei und über ein illiquides Vermögen in Höhe von ca. Fr. 3 Mio. verfüge. Des Weiteren erscheine

- 5 - es dem Beklagten zumutbar, eines seiner Grundstücke zu veräussern, zumal er nach eigenen Aussagen nur das Haus "…" selbst bewohne bzw. bewohnt habe und er eines der anderen Grundstücke wohl innert angemessener Frist verkaufen könne, um so liquide Mittel für die allfällig anfallenden Prozesskosten zu erwirt- schaften (act. 5 S. 9 f.).

E. 3.2 Zu den Mietzinseinnahmen hielt die Vorinstanz fest, es ergebe sich aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen, dass die Parteien wohl mit verschie- denen allfälligen Mietern oder sonstigen involvierten Personen in Kontakt stehen würden. Konkretes respektive Aufschlussreiches ergebe sich aus den eingereich- ten Unterlagen jedoch nicht. Da der Beklagte zu C._____, an welche die Miet- zinse seiner Darstellung zufolge bezahlt würden, anlässlich der Einigungsver- handlung keine weiteren Aussagen habe machen wollen, komme er seiner Mitwir- kungsobliegenheit nicht nach. Somit sei auch für die Vorinstanz nicht schlüssig nachvollziehbar, weshalb die Mietzinseinnahmen zurzeit nicht mehr an den Be- klagten fliessen sollten. Folglich sei davon auszugehen, dass der Beklagte monat- lich Fr. 3'000 bis Fr. 4'000 mit Mietzinseinnahmen erziele (act. 5 S. 10).

E. 3.3 Die Vorinstanz kam weiter zum Schluss, der Beklagte erhalte eine AHV- Rente in der Höhe von Fr. 1'525.00 und verfüge über ein Guthaben bei der Zen- tralstelle 2. Säule in der Höhe von Fr. 4'463.32 (act. 5 S. 11).

E. 3.4 Bezüglich Bedarf sei dem Beklagten ein Betrag von Fr. 2'411.75 anzurech- nen. Dem stehe ein Einkommen von mindestens Fr. 4'525.00 (Fr. 1'525.00 AHV + Fr. 3'000.00 Mietzinseinnahmen) gegenüber. Somit resultiere ein Überschuss von monatlich Fr. 2'113.25. Neben diesem überschüssigen Einkommen müsse auch das Vermögen bzw. namentlich die türkischen Grundstücke zur Bestreitung allfäl- liger Prozesskosten eingesetzt werden (act. 5 S. 11).

E. 3.5 Zusammenfassend vermöge der Beklagte nicht glaubhaft zu machen, dass er mittellos sei. Demzufolge sei der Antrag um Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses abzuweisen und so auch der Eventualantrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, welche an dieselben Voraussetzungen knüpfe (act. 5 S. 11 f.).

- 6 -

E. 4.1 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beklagte vor, die Verfügung vom

23. Mai 2024 erweise sich aus mehreren Gründen als nicht haltbar. Einerseits sei die Belehrung der Einzelrichterin der Vorinstanz zwar nicht grundsätzlich falsch gewesen, jedoch habe diese verkannt, dass der Beklagte im damaligen Zeitpunkt noch gar keinen Prozesskostenvorschuss benötigt habe, weil er im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung noch gar niemandem einen Vorschuss habe leisten müs- sen. Die Gerichtskosten seien von der Klägerin bevorschusst worden und einen Anwalt habe er noch nicht gehabt. Daher sei sein Gesuch um Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses im damaligen Zeitpunkt völlig sinnlos gewesen. Korrek- terweise hätte sich die Belehrung der Einzelrichterin auf die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beschränken müssen (act. 2 S. 5 f.).

E. 4.2 Weiter stellt der Beklagte sich auf den Standpunkt, selbst wenn das Gesuch noch Sinn gemacht haben könnte, gelte grundsätzlich die richterliche Fragepflicht, wenn die Vorbringen einer Partei unklar oder unvollständig seien. Gemäss Merk- blatt über die unentgeltliche Prozessführung habe die gesuchstellende Partei zu- dem die zur Behandlung nötigen Belege "auf Aufforderung des Gerichtes" einzu- reichen. Da der Beklagte als juristischer Laie sein Gesuch um Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses überhaupt erst auf Veranlassung der Einzelrichterin ge- stellt habe, habe er an der Einigungsverhandlung lediglich die aus seiner Sicht notwendigen Belege eingereicht. Bevor die Vorinstanz sein Gesuch hätte abwei- sen dürfen, hätte sie ihm deshalb Gelegenheit geben müssen, fehlende Unterla- gen nachzureichen. Er sei aber an der Einigungsverhandlung nur aufgefordert worden, seine Bankkontoauszüge einzureichen. Dies habe er gemacht. Indem die Vorinstanz nun ihre Abweisung damit begründe, der Beklagte habe seine Mittello- sigkeit zu wenig glaubhaft dargetan, insbesondere weil er die deutschen Überset- zungen zu den türkischen Urkunden nicht eingereicht habe, werde die richterliche Fragepflicht und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (act. 2 S. 6 f.).

E. 4.3 Darüber hinaus bringt der Beklagte vor, die Parteien hätten sich anlässlich der Einigungsverhandlung vom 18. April 2024 mit Hilfe des Gerichts geeinigt,

- 7 - dass sie neu vorgeladen und die Vergleichsgespräche betreffend vorsorglicher Massnahmen, wozu auch ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses gehöre, fortgesetzt würden. Die Parteien seien denn auch auf den 6. Juni 2024 neu vorgeladen worden, ausdrücklich betreffend Fortsetzung der Ver- gleichsgespräche über vorsorgliche Massnahmen. Wenn nun die Vorinstanz ent- gegen dieser Vereinbarung die beiden Gesuche des Beklagten um Erlass vor- sorglicher Massnahmen herauspicke und über diese vorgängig eine separate Ver- fügung erlasse, handle sie wider Treu und Glauben. Antragsgemäss sei die Verfü- gung deshalb aufzuheben (act. 2 S. 7).

E. 4.4 Schliesslich äussert sich der Beklagte zur Mittellosigkeit. Er habe nie bestrit- ten, in der Türkei noch über Vermögenswerte zu verfügen. Er habe an der Eini- gungsverhandlung lediglich darauf hingewiesen und ausgeführt, weshalb er im Moment auf diese Vermögenswerte und Einkünfte keinen Zugriff habe. Nament- lich sei dies, weil er die Türkei habe fluchtartig verlassen müssen, da dort der Vollzug einer Freiheitsstrafe drohe und weil ihm sein Strafverteidiger geraten ha- be, sein Vermögen auf Dritte zu überschreiben und ihm der Anwalt nun die Her- ausgabe verweigere. Deshalb habe der Beklagte auch einen zweiten Anwalt ein- geschaltet. Dies werde durch eine entsprechende Bestätigung des neu manda- tierten Anwalts und die Klageschrift belegt (act. 2 S. 8).

E. 4.5 Letztlich sei aber bereits aufgrund der am 18. April 2024 eingereichten Un- terlagen glaubhaft gemacht worden, dass der Beklagte aktuell auf sein Vermögen und seine Einkünfte in der Türkei nicht zugreifen könne. Insbesondere könne er auch keines "seiner" Grundstücke mehr verkaufen, da diese eben nicht mehr auf seinen Namen im Grundbuch eingetragen seien. Die Erfolgsaussichten seiner Klage auf Rückübertragung seien noch ungewiss bzw. stünden aus anwaltlicher Sicht nicht allzu gut. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass der Be- klagte ein Einkommen von Fr. 1'525.00 habe, welchem ein Bedarf von Fr. 1'997.00 gegenüberstehe. Die nicht belegten Positionen seien gerichtsüblich. Der Beklagte könne aktuell nicht allen seinen Verpflichtungen nachkommen (act. 2 S. 8 f.).

- 8 -

E. 5.1 Die Klägerin stellte in ihrer Beschwerdeantwort den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüg- lich Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten (act. 13 S. 2). Sie begründet ihren Antrag damit, dass die Belehrung der vorinstanzlichen Einzelrichterin nicht irrefüh- rend, sondern korrekt gewesen sei. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt wor- den, da die Richterin den Beklagten ausführlich befragt und ihm Gelegenheit ge- geben habe, seine finanzielle Situation darzulegen und fehlende Unterlagen nach- zureichen. Der Beklagte sei sich insbesondere bewusst gewesen, dass seine tür- kischen Klageschriften hätten ins Deutsche übersetzt werden müssen. Dies zeige sich auch, da er sich gewohnt sei, mit Übersetzern zu arbeiten, da er dies an der Einigungsverhandlung mehrfach erwähnt habe (act. 13 S. 3).

E. 5.2 Darüber hinaus habe die Vorinstanz mit ihrer Verfügung nicht gegen Treu und Glauben verstossen. Die Fortsetzung der Vergleichsgespräche zu den vor- sorglichen Massnahmen habe nur noch die Zuweisung der ehelichen Liegen- schaft für die Dauer des Scheidungsverfahrens betroffen (act. 13 S. 3).

E. 5.3 Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht habe glaubhaft machen können. Insbesondere habe er bestä- tigt, dass die Mietzinse weiterhin an C._____ bezahlt würden. Er habe jedoch nicht ausführen können, weshalb ihm diese nicht übermittelt würden. Es sei dem Beklagten oblegen, weitere Ausführungen zu C._____ zu machen, welche offen- bar eine Schlüsselfigur darstelle, was dieser aber verweigert habe. Folglich habe die Vorinstanz zu Recht entschieden, dass der Beklagte seiner Mitwirkungsoblie- genheit nicht nachgekommen sei. Hierzu würden auch die neu eingereichten Do- kumente keine Klärung geben (act. 13 S. 3 f.).

E. 6 Der Beklagte bringt in seiner Stellungnahme zur Beschwerdeantwort im Wesentli- chen vor, es handle sich um eine Ermessensfrage, ob er mittellos sei oder nicht. Das Steueramt glaube ihm immerhin, weshalb er Prämienverbilligungen erhalte.

- 9 - Im Protokoll der Verhandlung vor Vorinstanz stehe zudem klar, dass er C._____ belangen müsse, dass er das aber derzeit nicht tun könne, weil sie für ihn Über- setzungen im Zusammenhang mit dem Anwalt mache und seine Kontaktperson sei. Daraus abzuleiten, er bekomme von ihr Geld, sei absurd (act. 16 S. 2).

E. 7 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum aus der ehelichen Unterhalts- und Beistandspflicht abgeleiteten Anspruch auf einen Prozesskosten- vorschuss (BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 34 f. ). Der Hinweis der Vorderrichterin, wenn der Beklagte die unentgeltliche Rechtspflege wolle, müsse er auch einen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses stellen, ist daher nicht zu beanstanden. Dass sich seine Vertreterin darüber beklagt, sie sehe sich "in der etwas missli- chen Lage (…), die Abweisung eines Gesuches anfechten zu müssen, bevor sie es überhaupt stellen und begründen konnte", und es offenbar vorgezogen hätte, dass die Vorderrichterin den Beklagten von diesem Antrag abgehalten hätte, da- mit sie ihn später besser begründet hätte in das Verfahren einbringen können (vgl. act. 2 S. 5), ist eine prozesstaktische Überlegung, von der sich die Vorin- stanz bei der Ausübung der Fragepflicht nicht leiten lassen musste.

E. 8 Über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist umgehend zu entschei- den, damit die Parteien Klarheit über ihr Kostenrisiko haben, bevor sie weitere Aufwendungen tätigen und insbesondere Anwaltskosten veranlassen (BK ZPO- BÜHLER, Art. 119 N 55). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe gegen Treu und Glauben verstossen, indem sie vor der Fortsetzung der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen am

6. Juni 2024 mit Verfügung vom 23. Mai 2024 über die unentgeltliche Rechtspfle- ge entschied (act. 2 S. 7), geht daher fehl.

E. 9 - 10 -

E. 9.1 Das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist vom Un- tersuchungsgrundsatz beherrscht. Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch eine der mittellosen Partei überbundene, umfassende Mitwirkungspflicht beschränkt. Die gesuchstellende Partei hat ihre wirtschaftliche Situation offen zu legen und ihre Mittellosigkeit, die als negative Tatsache nicht strikt bewiesen wer- den kann, sowie die Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren glaubhaft zu machen (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 4. Aufl., 2024, Art. 119 N 3). Die richterliche Frage- pflicht gemäss Art. 56 ZPO wird insofern bezüglich der Sammlung des Prozess- stoffes in Bezug auf die unentgeltliche Prozessführung bzw. die Gewährung eines Prozesskostenvorschusses durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit des Gesuchstellers nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergänzt.

E. 9.2 Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (statt vieler BGer 5A_843/2021 vom 2. August 2022 E. 2).

E. 9.3 Das Gericht muss dem unbeholfenen Rechtsuchenden im Hinblick auf seine Mitwirkungspflicht bezüglich der finanziellen Verhältnisse klar und deutlich aufzei- gen, was es für die Beurteilung des Gesuchs alles braucht, und hat ihm eine Nachfrist zur Einreichung der relevanten Unterlagen anzusetzen. Allerdings ist es nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszuglei- chen. Insbesondere hat das Gericht nach erfolgter Einforderung von Unterlagen auch beim unbeholfenen Gesuchsteller grundsätzlich keine weiteren Vorkehren zu treffen, um an fehlende Unterlagen zu gelangen, sofern der Rechtsuchende der gerichtlichen Aufforderung innert angesetzter Nachfrist nicht nachkommt (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 849).

E. 10 - 11 - 10.1.Um zu prüfen, ob die Vorinstanz die aus dem rechtlichen Gehör abgeleitete richterliche Fragepflicht verletzt hat, wie der Beklagte geltend macht, ist der ge- naue Inhalt der Einigungsverhandlung vom 18. April 2024 zu betrachten. 10.2.Gemäss Protokoll der Vorinstanz wurde der Beklagte anlässlich der genann- ten Verhandlung bezüglich seines Gesuchs um Prozesskostenvorschuss / unent- geltliche Prozessführung aufgefordert, sich zur Behauptung der Klägerin zu äus- sern, er würde monatlich ca. Fr. 4'000.00 aus Mieteinnahmen generieren. Der Be- klagte antwortete im Wesentlichen, er habe neben der AHV keine weiteren Ein- nahmen. Gegenüber dem Grundbuch in der Türkei seien ihm die Hände gebun- den. In diesem Zusammenhang seien Klageschriften erstellt worden, welche er einreichen könne. Diese seien allerdings in türkischer Sprache geschrieben und ihm würden die finanziellen Mittel fehlen, um sie übersetzen zu lassen. Dies sei eine "unschöne Situation" (Prot. VI S. 7 f.). 10.3.Im weiteren Verlauf der Einigungsverhandlung wurde der Beklagte gefragt, wohin die Mieteinnahmen aus den türkischen Häusern flössen. Der Beklagte meinte darauf hin, dies müsse man denjenigen fragen, der sich die Häuser ange- eignet habe. Er erhalte kein Geld. Bis im August 2023 habe es Mieteinnahmen zwischen Fr. 3'000.00 und Fr. 4'000.00 gegeben, die jeweils bar bezahlt worden seien. Dies habe sich dann aber blitzartig geändert, da der Betreffende einfach nicht mehr bezahlt habe (Prot. VI S. 11 f.). Der Beklagte wurde daraufhin noch- mals gefragt, ob es richtig sei, dass er bis im August 2023 Mieteinnahmen in der genannten Höhe erhalten habe und dass danach eine andere Partei diese Lie- genschaften an sich genommen habe und nun auch die Mietzinseinnahmen er- halte. Daraufhin gab der Beklagte zu Protokoll, als ihm gesagt worden sei, er müsse die Türkei verlassen, da er sonst verhaftet würde und der Staat ihm alles wegnehmen würde, habe er in der Panik seinen damaligen Anwalt bevollmächtigt, dem Übersetzer die Parzellen zu übergeben. Sie hätten dann einen zweiten Ver- trag aufgesetzt mit dem Inhalt, dass der Beklagte Besitzer der Parzellen sei und ihm diese auf Verlangen hin zurückgegeben werden müssten. Zudem habe er we- gen eines unzuverlässig zahlenden Mieters einen Schuldschein erstellt, um mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers ein Inventar eines Hotels zu erwirken (Prot. VI

- 12 - S. 12 f.). Abschliessend erklärte die vorinstanzliche Einzelrichterin dem Beklag- ten, das Gericht müsse seine finanziellen Verhältnisse noch abschliessend prü- fen, bevor über sein Begehren entschieden werde. Dazu müsse er noch Bankaus- züge einreichen (Prot. VI S. 14). 10.4.Die Klägerin bestritt daraufhin, dass der Beklagte keine Einnahmen mehr habe. Sie besitze verschiedene Dokumente (act. 38/1-5), welche aufzeigen wür- den, dass auch nach August 2023 noch Mieteinnahmen geflossen seien (Prot. VI S. 14 ff.). 10.5.Der Beklagte bestritt die Aussagen daraufhin mehrheitlich und ergänzte, er habe zu seiner Übersetzerin C._____ ein zwiespältiges Verhältnis. Einerseits sei sie Profiteurin seiner Situation und werde früher oder später auch ins Recht ge- fasst werden, andererseits sei er von ihr abhängig. Geld fliesse keines zu ihm, das sei sicher so, denn sonst würde es ihm ja gut gehen. Dem sei aber nicht so, er lebe von Suppe und Brot. Dass Mietzinse bezahlt würden, sei wahr, diese wür- den aber an C._____ bezahlt. Weitere Aussagen wolle er zu ihr keine machen, da er von ihr in Punkto Übersetzung abhängig sei. Auch sie werde aber früher oder später das gleiche Schicksal erfahren wie die anderen Übersetzer, es werde eine Klage geben (Prot. VI S. 17). Im Anschluss erklärte der Beklagte auf Befragen hin, er habe C._____ vielleicht im Februar 2024 zuletzt gesehen, als er zu ihr nach Hause gegangen sei. Sie habe ihm Sachen gebracht, jedoch kein Geld ge- geben. Daraufhin erklärte die Vorderrichterin dem Beklagten, dass in einer Bera- tungspause geprüft werde, ob das Gericht noch weitere Informationen brauche, um über das Thema Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Prozessführung zu entscheiden (Prot. VI S. 18). 10.6.Zum Abschluss der Einigungsverhandlung wies die Vorderrichterin den Be- klagten darauf hin, dass er bis zum 19. April 2024 die Bankauszüge sämtlicher auf ihn lautenden Bankkonten einreichen müsse (Prot. VI S. 41).

E. 11 - 13 - 11.1.Im Wesentlichen stützt die Vorinstanz ihre ablehnende Verfügung auf zwei Argumente. Einerseits habe der Beklagte seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er zu C._____ keine weiteren Aussagen gemacht habe, weshalb davon auszuge- hen sei, dass er die Mietzinseinnahmen nach wie vor selber erhalte. Andererseits habe der Beklagte die türkischen Dokumente bezüglich der Grundstücke nicht übersetzt eingereicht, weshalb davon auszugehen sei, dass er auf diese Vermö- genswerte nach wie vor Zugriff habe (vgl. oben Ziffer 3). 11.2.Zu C._____ bzw. dazu, ob die Mietzinseinnahmen aus den türkischen Lie- genschaften über sie nach wie vor zum Beklagten flössen, sagte er zuerst, es sei wahr, dass Mietzinsen bezahlt würden, jedoch nicht an ihn, sondern an C._____, zu der er keine Aussagen machen wolle, weil er von ihr abhängig sei, um danach aber dennoch weiter auszuführen, dass er sie (offenbar wiederholt) bei Dritten ge- troffen habe, wo sie ihm "physische Gegenstände, allerdings kein Geld" überge- geben habe (vgl. oben Ziff. 10.3. und 10.5. ; vgl. Prot. VI S. 17 f.). 11.3.Die Äusserungen des Beklagten zu den Mietzinseinnahmen im Allgemeinen und C._____ im Besonderen blieben ausweichend und widersprüchlich. Auf der einen Seite räumte er ein, dass Mietzinsen bezahlt würden, aber äusserte sich nicht oder nur in Andeutungen dazu, in welcher Form und an wen diese fliessen. Auf der anderen Seite betonte er, er bekomme kein Geld, was sich zwar nicht wi- derlegen lässt, aber offen lässt, ob er keinen anderen Gegenwert (allenfalls auch in Form von Dienstleistungen oder anderen Vermögenswerten) erhält. Es gelang ihm nicht, den durch diese Darstellung geschaffenen Erklärungsbedarf auszuräu- men und Licht in seine – von der Vorinstanz treffend als undurchschaubar be- zeichneten – finanziellen Verhältnisse zu bringen. Insgesamt liegen nicht genü- gend objektive Anhaltspunkte vor, welche seine Darstellung stützen würden, und es ist nicht glaubhaft, dass er keine Mietzinseinnahmen mehr erhält. 11.4.Die Vorinstanz warf dem Beklagten im Zusammenhang mit den Mietzinsein- nahmen und der Rolle von C._____ zu Unrecht eine Verletzung der Mitwirkungs- pflicht vor, denn entgegen seiner ursprünglichen Ankündigung machte er auf Nachfrage durchaus Ausführungen zu C._____, welche die Vorinstanz hätte wür- digen können, ohne dass Weiterungen notwendig gewesen wären. Wie soeben

- 14 - gezeigt wurde, führt das jedoch zu keinem anderen Ergebnis, so dass die Be- schwerde mit einer anderen Begründung dennoch abzuweisen ist. 11.5.Zu den nicht übersetzten türkischen Dokumenten ist ergänzend Folgendes anzumerken: Der Beklagte ist juristischer Laie und war im Gegensatz zur Klägerin im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung nicht anwaltlich vertreten. Aus dem Proto- koll der Vorinstanz wird deutlich, dass der Beklagte lediglich dazu aufgefordert wurde, die Bankbelege einzureichen. Der Beklagte wurde insbesondere nicht dar- auf hingewiesen, dass die türkischen Dokumenten zwingend übersetzt hätten ein- gereicht werden müssen. Die Einzelrichterin der Vorinstanz bemerkte nichts dazu und setzte auch keine Nachfrist für die Einreichung einer Übersetzung an. Sie hätte dem Beklagten mindestens mitteilen müssen, dass die Dokumente in Origi- nalsprache nicht berücksichtigt werden könnten, um die Tragweite einer fehlen- den Übersetzung für einen Laien klar zu machen. Die Äusserung des Beklagten alleine, dass es sich dabei um eine "unschöne" Situation handle, kann nicht da- hingehend verstanden werden, dass für ihn klar war, dass nichtübersetzte Doku- mente gar nicht beachtet würden, und kann damit nicht als prozessuale Nachläs- sigkeit qualifiziert werden. Demzufolge hat die Vorinstanz in diesem Punkt ihre richterliche Fragepflicht verletzt. Da, wie bereits festgehalten, die Mittellosigkeit aufgrund der Mietzinseinnahmen des Beklagten nicht glaubhaft ist, ändert dies je- doch nichts am Ergebnis und erübrigen sich Weiterungen dazu. 11.6.Zusammenfassend ist es dem Beklagten nicht gelungen, seine Mittellosig- keit glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 12 12.1.Der Beklagte unterliegt, weshalb ihm die Prozesskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m, § 12 GebV OG er- scheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren ange- messen. Sie wird dem Beklagten auferlegt. 12.2.Ausgehend von einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.00 (vgl. oben 2.3) sowie in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, d und e, 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1

- 15 - lit. b, 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 10'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC240012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Urteil vom 18. Februar 2025 in Sachen A._____, Beklagter, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Scheidung auf Klage / Prozesskostenvorschuss, unentgeltliche Prozessführung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Affoltern vom 23. Mai 2024; Proz. FE230119

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Beklagte, Gesuchsteller sowie Beschwerdeführer (fortan Beklagter) und die Klägerin, Gesuchsgegnerin sowie Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) ste- hen sich seit Dezember 2023 in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelge- richt des Bezirksgerichts Affoltern (fortan Vorinstanz) gegenüber (vgl. Aktenver- zeichnis der Vorinstanz). 1.2. Anlässlich der vorinstanzlichen Einigungsverhandlung vom 18. April 2024 stellte der dannzumal nicht anwaltlich vertretene Beklagte den Antrag, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Nach entsprechender Aufklärung durch die zuständige Einzelrichterin stellte der Beklagte sodann den Antrag, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen (Prot. VI S. 6). 1.3. Am 21. Mai 2024 beauftragte der Beklagte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ mit seiner Interessenvertretung (act. 3). Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wies die Vorinstanz die Gesuche des Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab (act. 4/1 = act. 5). Gleichentags stellte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ einen erneuten An- trag um Leistung eines Prozesskostenvorschusses (act. 4/2). 1.4. Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob der Beklagte mit Eingabe vom

3. Juni 2024 (Datum Poststempel: 4. Juni 2024) rechtzeitig Beschwerde und be- antragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung des Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ev. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 2, zur Rechtzeitigkeit act. 6/59). Der Beklagte reichte dazu als Beilagen u.a. türkische Dokumente mit Übersetzung ein (act. 4/2-5). Die Akten des vorinstanzli- chen Verfahrens wurden in der Folge beigezogen (act. 6/1-70). 1.5. Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 (Datum Poststempel) teilte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ mit, das Mandat für den Beklagten sei mit sofortiger Wirkung be-

- 3 - endet (act. 7). In der Folge reichte der Beklagte mit Datum vom 12. Juli 2024 abermals türkische Dokumente samt Übersetzung ein (act. 8 f.). 1.6. Mit Verfügung vom 22. November 2024 wurde der Klägerin unter Säumnis- androhung Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort angesetzt und die weite- re Prozessleitung delegiert (act. 10). Die Antwort ging mit Datum vom 9. Dezem- ber 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig ein (act. 11 und act. 13) und wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 zur Wahrung seines Re- plikrechts zugestellt mit dem Hinweis, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und ein weiterer sowie eine Verhandlung nicht vorgesehen seien. Eine Stel- lungnahme dazu reichte der Beklagte innert der 10-tägigen Frist mit Eingabe vom

3. Januar 2025 (Datum Poststempel: 4. Januar 2025) ein (act. 15 und act. 16). Diese wurde der Klägerin wiederum zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zuge- stellt (act. 17 und 18). Die Klägerin verzichtete auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Mit Beschwerde anfechtbar sind gemäss Art. 319 ZPO nicht berufungsfähige erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie Entscheide über vorsorgli- che Massnahmen (lit. a) sowie andere erstinstanzliche Entscheide und prozesslei- tende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b) und Fälle von Rechts- verzögerung. 2.2. Der Entscheid über ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses gilt als vorsorgliche Massnahme (vgl. dazu OGer ZH LY240004 E. 1.1. m.w.H.). Je nach Höhe des zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehrens und da- mit des Streitwerts unterliegt der Entscheid der Berufung oder der Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. b oder Art. 310 lit. a ZPO). Der ablehnende Entscheid betref- fend die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 121 ZPO beschwerdefähig. Vorliegend hat der Beklagte seinen vorinstanzlichen Antrag, die Klägerin sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an ihn zu verpflichten, nicht beziffert

- 4 - (vgl. Prot. VI S. 8), so dass der Streitwert nicht bekannt ist. Der dannzumal an- waltlich vertretene Beklagte hat gegen die vorinstanzliche Verfügung, mit der sein Antrag abgewiesen wurde, eine Beschwerde erhoben. Darauf ist er zu behaften. Es ist demnach von einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.00 auszugehen. Die Rechtsmitteleingabe ist folglich entsprechend ihrer Bezeichnung als Be- schwerde entgegenzunehmen. 2.3. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzuführen. Im Be- schwerdeverfahren sind daher neue Anträge und insbesondere neue Tatsachen- behauptungen zu den Vorgängen, welche zum vorinstanzlichen Verfahren bzw. Entscheid geführt haben, ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der durch die Vorinstanz beurteilte Sachverhalt darf im Rechtsmittelverfahren nicht nachträglich ergänzt oder korrigiert werden (vgl. statt vieler ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 326 N 3 m.w.H.). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, aus den Parteivorbringen präsen- tiere sich dem Gericht eine grundsätzlich undurchschaubare finanzielle Situation des Beklagten. Die von ihm eingereichten türkischen Dokumente seien für das hiesige Gericht nicht verständlich und könnten nicht berücksichtigt werden. Da im Kanton Zürich Deutsch Amtssprache sei, seien auch Eingaben und Urkunden in deutscher Sprache einzureichen, was dem Gesuchsteller sodann auch bewusst gewesen sei. Zumindest hätte er für die Zwecke des Verfahrens eine summari- sche Übersetzung ins Deutsche einreichen können. Andere Belege betreffend die behauptete Grundstücksübertragung respektive das Verfahren in der Türkei habe der Beklagte nicht eingereicht. Dementsprechend bleibe es bezüglich der geltend gemachten erfolgten Übertragung der türkischen Grundstücke auf den Übersetzer bei einer blossen Behauptung und es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte Eigentümer jener bebauten Grundstücke in der Türkei sei und über ein illiquides Vermögen in Höhe von ca. Fr. 3 Mio. verfüge. Des Weiteren erscheine

- 5 - es dem Beklagten zumutbar, eines seiner Grundstücke zu veräussern, zumal er nach eigenen Aussagen nur das Haus "…" selbst bewohne bzw. bewohnt habe und er eines der anderen Grundstücke wohl innert angemessener Frist verkaufen könne, um so liquide Mittel für die allfällig anfallenden Prozesskosten zu erwirt- schaften (act. 5 S. 9 f.). 3.2. Zu den Mietzinseinnahmen hielt die Vorinstanz fest, es ergebe sich aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen, dass die Parteien wohl mit verschie- denen allfälligen Mietern oder sonstigen involvierten Personen in Kontakt stehen würden. Konkretes respektive Aufschlussreiches ergebe sich aus den eingereich- ten Unterlagen jedoch nicht. Da der Beklagte zu C._____, an welche die Miet- zinse seiner Darstellung zufolge bezahlt würden, anlässlich der Einigungsver- handlung keine weiteren Aussagen habe machen wollen, komme er seiner Mitwir- kungsobliegenheit nicht nach. Somit sei auch für die Vorinstanz nicht schlüssig nachvollziehbar, weshalb die Mietzinseinnahmen zurzeit nicht mehr an den Be- klagten fliessen sollten. Folglich sei davon auszugehen, dass der Beklagte monat- lich Fr. 3'000 bis Fr. 4'000 mit Mietzinseinnahmen erziele (act. 5 S. 10). 3.3. Die Vorinstanz kam weiter zum Schluss, der Beklagte erhalte eine AHV- Rente in der Höhe von Fr. 1'525.00 und verfüge über ein Guthaben bei der Zen- tralstelle 2. Säule in der Höhe von Fr. 4'463.32 (act. 5 S. 11). 3.4. Bezüglich Bedarf sei dem Beklagten ein Betrag von Fr. 2'411.75 anzurech- nen. Dem stehe ein Einkommen von mindestens Fr. 4'525.00 (Fr. 1'525.00 AHV + Fr. 3'000.00 Mietzinseinnahmen) gegenüber. Somit resultiere ein Überschuss von monatlich Fr. 2'113.25. Neben diesem überschüssigen Einkommen müsse auch das Vermögen bzw. namentlich die türkischen Grundstücke zur Bestreitung allfäl- liger Prozesskosten eingesetzt werden (act. 5 S. 11). 3.5. Zusammenfassend vermöge der Beklagte nicht glaubhaft zu machen, dass er mittellos sei. Demzufolge sei der Antrag um Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses abzuweisen und so auch der Eventualantrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, welche an dieselben Voraussetzungen knüpfe (act. 5 S. 11 f.).

- 6 - 4. 4.1. In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beklagte vor, die Verfügung vom

23. Mai 2024 erweise sich aus mehreren Gründen als nicht haltbar. Einerseits sei die Belehrung der Einzelrichterin der Vorinstanz zwar nicht grundsätzlich falsch gewesen, jedoch habe diese verkannt, dass der Beklagte im damaligen Zeitpunkt noch gar keinen Prozesskostenvorschuss benötigt habe, weil er im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung noch gar niemandem einen Vorschuss habe leisten müs- sen. Die Gerichtskosten seien von der Klägerin bevorschusst worden und einen Anwalt habe er noch nicht gehabt. Daher sei sein Gesuch um Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses im damaligen Zeitpunkt völlig sinnlos gewesen. Korrek- terweise hätte sich die Belehrung der Einzelrichterin auf die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beschränken müssen (act. 2 S. 5 f.). 4.2. Weiter stellt der Beklagte sich auf den Standpunkt, selbst wenn das Gesuch noch Sinn gemacht haben könnte, gelte grundsätzlich die richterliche Fragepflicht, wenn die Vorbringen einer Partei unklar oder unvollständig seien. Gemäss Merk- blatt über die unentgeltliche Prozessführung habe die gesuchstellende Partei zu- dem die zur Behandlung nötigen Belege "auf Aufforderung des Gerichtes" einzu- reichen. Da der Beklagte als juristischer Laie sein Gesuch um Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses überhaupt erst auf Veranlassung der Einzelrichterin ge- stellt habe, habe er an der Einigungsverhandlung lediglich die aus seiner Sicht notwendigen Belege eingereicht. Bevor die Vorinstanz sein Gesuch hätte abwei- sen dürfen, hätte sie ihm deshalb Gelegenheit geben müssen, fehlende Unterla- gen nachzureichen. Er sei aber an der Einigungsverhandlung nur aufgefordert worden, seine Bankkontoauszüge einzureichen. Dies habe er gemacht. Indem die Vorinstanz nun ihre Abweisung damit begründe, der Beklagte habe seine Mittello- sigkeit zu wenig glaubhaft dargetan, insbesondere weil er die deutschen Überset- zungen zu den türkischen Urkunden nicht eingereicht habe, werde die richterliche Fragepflicht und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (act. 2 S. 6 f.). 4.3. Darüber hinaus bringt der Beklagte vor, die Parteien hätten sich anlässlich der Einigungsverhandlung vom 18. April 2024 mit Hilfe des Gerichts geeinigt,

- 7 - dass sie neu vorgeladen und die Vergleichsgespräche betreffend vorsorglicher Massnahmen, wozu auch ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses gehöre, fortgesetzt würden. Die Parteien seien denn auch auf den 6. Juni 2024 neu vorgeladen worden, ausdrücklich betreffend Fortsetzung der Ver- gleichsgespräche über vorsorgliche Massnahmen. Wenn nun die Vorinstanz ent- gegen dieser Vereinbarung die beiden Gesuche des Beklagten um Erlass vor- sorglicher Massnahmen herauspicke und über diese vorgängig eine separate Ver- fügung erlasse, handle sie wider Treu und Glauben. Antragsgemäss sei die Verfü- gung deshalb aufzuheben (act. 2 S. 7). 4.4. Schliesslich äussert sich der Beklagte zur Mittellosigkeit. Er habe nie bestrit- ten, in der Türkei noch über Vermögenswerte zu verfügen. Er habe an der Eini- gungsverhandlung lediglich darauf hingewiesen und ausgeführt, weshalb er im Moment auf diese Vermögenswerte und Einkünfte keinen Zugriff habe. Nament- lich sei dies, weil er die Türkei habe fluchtartig verlassen müssen, da dort der Vollzug einer Freiheitsstrafe drohe und weil ihm sein Strafverteidiger geraten ha- be, sein Vermögen auf Dritte zu überschreiben und ihm der Anwalt nun die Her- ausgabe verweigere. Deshalb habe der Beklagte auch einen zweiten Anwalt ein- geschaltet. Dies werde durch eine entsprechende Bestätigung des neu manda- tierten Anwalts und die Klageschrift belegt (act. 2 S. 8). 4.5. Letztlich sei aber bereits aufgrund der am 18. April 2024 eingereichten Un- terlagen glaubhaft gemacht worden, dass der Beklagte aktuell auf sein Vermögen und seine Einkünfte in der Türkei nicht zugreifen könne. Insbesondere könne er auch keines "seiner" Grundstücke mehr verkaufen, da diese eben nicht mehr auf seinen Namen im Grundbuch eingetragen seien. Die Erfolgsaussichten seiner Klage auf Rückübertragung seien noch ungewiss bzw. stünden aus anwaltlicher Sicht nicht allzu gut. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass der Be- klagte ein Einkommen von Fr. 1'525.00 habe, welchem ein Bedarf von Fr. 1'997.00 gegenüberstehe. Die nicht belegten Positionen seien gerichtsüblich. Der Beklagte könne aktuell nicht allen seinen Verpflichtungen nachkommen (act. 2 S. 8 f.).

- 8 - 5. 5.1. Die Klägerin stellte in ihrer Beschwerdeantwort den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüg- lich Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten (act. 13 S. 2). Sie begründet ihren Antrag damit, dass die Belehrung der vorinstanzlichen Einzelrichterin nicht irrefüh- rend, sondern korrekt gewesen sei. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt wor- den, da die Richterin den Beklagten ausführlich befragt und ihm Gelegenheit ge- geben habe, seine finanzielle Situation darzulegen und fehlende Unterlagen nach- zureichen. Der Beklagte sei sich insbesondere bewusst gewesen, dass seine tür- kischen Klageschriften hätten ins Deutsche übersetzt werden müssen. Dies zeige sich auch, da er sich gewohnt sei, mit Übersetzern zu arbeiten, da er dies an der Einigungsverhandlung mehrfach erwähnt habe (act. 13 S. 3). 5.2. Darüber hinaus habe die Vorinstanz mit ihrer Verfügung nicht gegen Treu und Glauben verstossen. Die Fortsetzung der Vergleichsgespräche zu den vor- sorglichen Massnahmen habe nur noch die Zuweisung der ehelichen Liegen- schaft für die Dauer des Scheidungsverfahrens betroffen (act. 13 S. 3). 5.3. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht habe glaubhaft machen können. Insbesondere habe er bestä- tigt, dass die Mietzinse weiterhin an C._____ bezahlt würden. Er habe jedoch nicht ausführen können, weshalb ihm diese nicht übermittelt würden. Es sei dem Beklagten oblegen, weitere Ausführungen zu C._____ zu machen, welche offen- bar eine Schlüsselfigur darstelle, was dieser aber verweigert habe. Folglich habe die Vorinstanz zu Recht entschieden, dass der Beklagte seiner Mitwirkungsoblie- genheit nicht nachgekommen sei. Hierzu würden auch die neu eingereichten Do- kumente keine Klärung geben (act. 13 S. 3 f.). 6. Der Beklagte bringt in seiner Stellungnahme zur Beschwerdeantwort im Wesentli- chen vor, es handle sich um eine Ermessensfrage, ob er mittellos sei oder nicht. Das Steueramt glaube ihm immerhin, weshalb er Prämienverbilligungen erhalte.

- 9 - Im Protokoll der Verhandlung vor Vorinstanz stehe zudem klar, dass er C._____ belangen müsse, dass er das aber derzeit nicht tun könne, weil sie für ihn Über- setzungen im Zusammenhang mit dem Anwalt mache und seine Kontaktperson sei. Daraus abzuleiten, er bekomme von ihr Geld, sei absurd (act. 16 S. 2). 7. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum aus der ehelichen Unterhalts- und Beistandspflicht abgeleiteten Anspruch auf einen Prozesskosten- vorschuss (BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 34 f. ). Der Hinweis der Vorderrichterin, wenn der Beklagte die unentgeltliche Rechtspflege wolle, müsse er auch einen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses stellen, ist daher nicht zu beanstanden. Dass sich seine Vertreterin darüber beklagt, sie sehe sich "in der etwas missli- chen Lage (…), die Abweisung eines Gesuches anfechten zu müssen, bevor sie es überhaupt stellen und begründen konnte", und es offenbar vorgezogen hätte, dass die Vorderrichterin den Beklagten von diesem Antrag abgehalten hätte, da- mit sie ihn später besser begründet hätte in das Verfahren einbringen können (vgl. act. 2 S. 5), ist eine prozesstaktische Überlegung, von der sich die Vorin- stanz bei der Ausübung der Fragepflicht nicht leiten lassen musste. 8. Über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist umgehend zu entschei- den, damit die Parteien Klarheit über ihr Kostenrisiko haben, bevor sie weitere Aufwendungen tätigen und insbesondere Anwaltskosten veranlassen (BK ZPO- BÜHLER, Art. 119 N 55). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe gegen Treu und Glauben verstossen, indem sie vor der Fortsetzung der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen am

6. Juni 2024 mit Verfügung vom 23. Mai 2024 über die unentgeltliche Rechtspfle- ge entschied (act. 2 S. 7), geht daher fehl. 9.

- 10 - 9.1. Das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist vom Un- tersuchungsgrundsatz beherrscht. Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch eine der mittellosen Partei überbundene, umfassende Mitwirkungspflicht beschränkt. Die gesuchstellende Partei hat ihre wirtschaftliche Situation offen zu legen und ihre Mittellosigkeit, die als negative Tatsache nicht strikt bewiesen wer- den kann, sowie die Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren glaubhaft zu machen (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 4. Aufl., 2024, Art. 119 N 3). Die richterliche Frage- pflicht gemäss Art. 56 ZPO wird insofern bezüglich der Sammlung des Prozess- stoffes in Bezug auf die unentgeltliche Prozessführung bzw. die Gewährung eines Prozesskostenvorschusses durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit des Gesuchstellers nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergänzt. 9.2. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (statt vieler BGer 5A_843/2021 vom 2. August 2022 E. 2). 9.3. Das Gericht muss dem unbeholfenen Rechtsuchenden im Hinblick auf seine Mitwirkungspflicht bezüglich der finanziellen Verhältnisse klar und deutlich aufzei- gen, was es für die Beurteilung des Gesuchs alles braucht, und hat ihm eine Nachfrist zur Einreichung der relevanten Unterlagen anzusetzen. Allerdings ist es nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszuglei- chen. Insbesondere hat das Gericht nach erfolgter Einforderung von Unterlagen auch beim unbeholfenen Gesuchsteller grundsätzlich keine weiteren Vorkehren zu treffen, um an fehlende Unterlagen zu gelangen, sofern der Rechtsuchende der gerichtlichen Aufforderung innert angesetzter Nachfrist nicht nachkommt (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 849). 10.

- 11 - 10.1.Um zu prüfen, ob die Vorinstanz die aus dem rechtlichen Gehör abgeleitete richterliche Fragepflicht verletzt hat, wie der Beklagte geltend macht, ist der ge- naue Inhalt der Einigungsverhandlung vom 18. April 2024 zu betrachten. 10.2.Gemäss Protokoll der Vorinstanz wurde der Beklagte anlässlich der genann- ten Verhandlung bezüglich seines Gesuchs um Prozesskostenvorschuss / unent- geltliche Prozessführung aufgefordert, sich zur Behauptung der Klägerin zu äus- sern, er würde monatlich ca. Fr. 4'000.00 aus Mieteinnahmen generieren. Der Be- klagte antwortete im Wesentlichen, er habe neben der AHV keine weiteren Ein- nahmen. Gegenüber dem Grundbuch in der Türkei seien ihm die Hände gebun- den. In diesem Zusammenhang seien Klageschriften erstellt worden, welche er einreichen könne. Diese seien allerdings in türkischer Sprache geschrieben und ihm würden die finanziellen Mittel fehlen, um sie übersetzen zu lassen. Dies sei eine "unschöne Situation" (Prot. VI S. 7 f.). 10.3.Im weiteren Verlauf der Einigungsverhandlung wurde der Beklagte gefragt, wohin die Mieteinnahmen aus den türkischen Häusern flössen. Der Beklagte meinte darauf hin, dies müsse man denjenigen fragen, der sich die Häuser ange- eignet habe. Er erhalte kein Geld. Bis im August 2023 habe es Mieteinnahmen zwischen Fr. 3'000.00 und Fr. 4'000.00 gegeben, die jeweils bar bezahlt worden seien. Dies habe sich dann aber blitzartig geändert, da der Betreffende einfach nicht mehr bezahlt habe (Prot. VI S. 11 f.). Der Beklagte wurde daraufhin noch- mals gefragt, ob es richtig sei, dass er bis im August 2023 Mieteinnahmen in der genannten Höhe erhalten habe und dass danach eine andere Partei diese Lie- genschaften an sich genommen habe und nun auch die Mietzinseinnahmen er- halte. Daraufhin gab der Beklagte zu Protokoll, als ihm gesagt worden sei, er müsse die Türkei verlassen, da er sonst verhaftet würde und der Staat ihm alles wegnehmen würde, habe er in der Panik seinen damaligen Anwalt bevollmächtigt, dem Übersetzer die Parzellen zu übergeben. Sie hätten dann einen zweiten Ver- trag aufgesetzt mit dem Inhalt, dass der Beklagte Besitzer der Parzellen sei und ihm diese auf Verlangen hin zurückgegeben werden müssten. Zudem habe er we- gen eines unzuverlässig zahlenden Mieters einen Schuldschein erstellt, um mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers ein Inventar eines Hotels zu erwirken (Prot. VI

- 12 - S. 12 f.). Abschliessend erklärte die vorinstanzliche Einzelrichterin dem Beklag- ten, das Gericht müsse seine finanziellen Verhältnisse noch abschliessend prü- fen, bevor über sein Begehren entschieden werde. Dazu müsse er noch Bankaus- züge einreichen (Prot. VI S. 14). 10.4.Die Klägerin bestritt daraufhin, dass der Beklagte keine Einnahmen mehr habe. Sie besitze verschiedene Dokumente (act. 38/1-5), welche aufzeigen wür- den, dass auch nach August 2023 noch Mieteinnahmen geflossen seien (Prot. VI S. 14 ff.). 10.5.Der Beklagte bestritt die Aussagen daraufhin mehrheitlich und ergänzte, er habe zu seiner Übersetzerin C._____ ein zwiespältiges Verhältnis. Einerseits sei sie Profiteurin seiner Situation und werde früher oder später auch ins Recht ge- fasst werden, andererseits sei er von ihr abhängig. Geld fliesse keines zu ihm, das sei sicher so, denn sonst würde es ihm ja gut gehen. Dem sei aber nicht so, er lebe von Suppe und Brot. Dass Mietzinse bezahlt würden, sei wahr, diese wür- den aber an C._____ bezahlt. Weitere Aussagen wolle er zu ihr keine machen, da er von ihr in Punkto Übersetzung abhängig sei. Auch sie werde aber früher oder später das gleiche Schicksal erfahren wie die anderen Übersetzer, es werde eine Klage geben (Prot. VI S. 17). Im Anschluss erklärte der Beklagte auf Befragen hin, er habe C._____ vielleicht im Februar 2024 zuletzt gesehen, als er zu ihr nach Hause gegangen sei. Sie habe ihm Sachen gebracht, jedoch kein Geld ge- geben. Daraufhin erklärte die Vorderrichterin dem Beklagten, dass in einer Bera- tungspause geprüft werde, ob das Gericht noch weitere Informationen brauche, um über das Thema Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Prozessführung zu entscheiden (Prot. VI S. 18). 10.6.Zum Abschluss der Einigungsverhandlung wies die Vorderrichterin den Be- klagten darauf hin, dass er bis zum 19. April 2024 die Bankauszüge sämtlicher auf ihn lautenden Bankkonten einreichen müsse (Prot. VI S. 41). 11.

- 13 - 11.1.Im Wesentlichen stützt die Vorinstanz ihre ablehnende Verfügung auf zwei Argumente. Einerseits habe der Beklagte seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er zu C._____ keine weiteren Aussagen gemacht habe, weshalb davon auszuge- hen sei, dass er die Mietzinseinnahmen nach wie vor selber erhalte. Andererseits habe der Beklagte die türkischen Dokumente bezüglich der Grundstücke nicht übersetzt eingereicht, weshalb davon auszugehen sei, dass er auf diese Vermö- genswerte nach wie vor Zugriff habe (vgl. oben Ziffer 3). 11.2.Zu C._____ bzw. dazu, ob die Mietzinseinnahmen aus den türkischen Lie- genschaften über sie nach wie vor zum Beklagten flössen, sagte er zuerst, es sei wahr, dass Mietzinsen bezahlt würden, jedoch nicht an ihn, sondern an C._____, zu der er keine Aussagen machen wolle, weil er von ihr abhängig sei, um danach aber dennoch weiter auszuführen, dass er sie (offenbar wiederholt) bei Dritten ge- troffen habe, wo sie ihm "physische Gegenstände, allerdings kein Geld" überge- geben habe (vgl. oben Ziff. 10.3. und 10.5. ; vgl. Prot. VI S. 17 f.). 11.3.Die Äusserungen des Beklagten zu den Mietzinseinnahmen im Allgemeinen und C._____ im Besonderen blieben ausweichend und widersprüchlich. Auf der einen Seite räumte er ein, dass Mietzinsen bezahlt würden, aber äusserte sich nicht oder nur in Andeutungen dazu, in welcher Form und an wen diese fliessen. Auf der anderen Seite betonte er, er bekomme kein Geld, was sich zwar nicht wi- derlegen lässt, aber offen lässt, ob er keinen anderen Gegenwert (allenfalls auch in Form von Dienstleistungen oder anderen Vermögenswerten) erhält. Es gelang ihm nicht, den durch diese Darstellung geschaffenen Erklärungsbedarf auszuräu- men und Licht in seine – von der Vorinstanz treffend als undurchschaubar be- zeichneten – finanziellen Verhältnisse zu bringen. Insgesamt liegen nicht genü- gend objektive Anhaltspunkte vor, welche seine Darstellung stützen würden, und es ist nicht glaubhaft, dass er keine Mietzinseinnahmen mehr erhält. 11.4.Die Vorinstanz warf dem Beklagten im Zusammenhang mit den Mietzinsein- nahmen und der Rolle von C._____ zu Unrecht eine Verletzung der Mitwirkungs- pflicht vor, denn entgegen seiner ursprünglichen Ankündigung machte er auf Nachfrage durchaus Ausführungen zu C._____, welche die Vorinstanz hätte wür- digen können, ohne dass Weiterungen notwendig gewesen wären. Wie soeben

- 14 - gezeigt wurde, führt das jedoch zu keinem anderen Ergebnis, so dass die Be- schwerde mit einer anderen Begründung dennoch abzuweisen ist. 11.5.Zu den nicht übersetzten türkischen Dokumenten ist ergänzend Folgendes anzumerken: Der Beklagte ist juristischer Laie und war im Gegensatz zur Klägerin im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung nicht anwaltlich vertreten. Aus dem Proto- koll der Vorinstanz wird deutlich, dass der Beklagte lediglich dazu aufgefordert wurde, die Bankbelege einzureichen. Der Beklagte wurde insbesondere nicht dar- auf hingewiesen, dass die türkischen Dokumenten zwingend übersetzt hätten ein- gereicht werden müssen. Die Einzelrichterin der Vorinstanz bemerkte nichts dazu und setzte auch keine Nachfrist für die Einreichung einer Übersetzung an. Sie hätte dem Beklagten mindestens mitteilen müssen, dass die Dokumente in Origi- nalsprache nicht berücksichtigt werden könnten, um die Tragweite einer fehlen- den Übersetzung für einen Laien klar zu machen. Die Äusserung des Beklagten alleine, dass es sich dabei um eine "unschöne" Situation handle, kann nicht da- hingehend verstanden werden, dass für ihn klar war, dass nichtübersetzte Doku- mente gar nicht beachtet würden, und kann damit nicht als prozessuale Nachläs- sigkeit qualifiziert werden. Demzufolge hat die Vorinstanz in diesem Punkt ihre richterliche Fragepflicht verletzt. Da, wie bereits festgehalten, die Mittellosigkeit aufgrund der Mietzinseinnahmen des Beklagten nicht glaubhaft ist, ändert dies je- doch nichts am Ergebnis und erübrigen sich Weiterungen dazu. 11.6.Zusammenfassend ist es dem Beklagten nicht gelungen, seine Mittellosig- keit glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. 12.1.Der Beklagte unterliegt, weshalb ihm die Prozesskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m, § 12 GebV OG er- scheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren ange- messen. Sie wird dem Beklagten auferlegt. 12.2.Ausgehend von einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.00 (vgl. oben 2.3) sowie in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, d und e, 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1

- 15 - lit. b, 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 10'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: