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PC220058

Ehescheidung (Kosten)

Zürich OG · 2023-01-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf das Erheben von Kos- ten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte überwiesen.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. - 4 -
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 17), sowie an das Einzelge- richt in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'612.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC220058-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 10. Januar 2023 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Ehescheidung (Kosten) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in Zivil- und Straf- sachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 27. Oktober 2022; Proz. FE220073

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 28. Mai 2022 (act. 1) machte die Klägerin und Beschwer- deführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Scheidungsverfahren beim Ein- zelgericht in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil (nachfolgend: Vo- rinstanz) hängig. 1.2 Die Vorinstanz lud die Parteien zur Einigungsverhandlung auf den 27. Okto- ber 2022 vor (act. 4). Anlässlich dieser Verhandlung zog die Beschwerdeführerin ihre Klage zurück (act. 13). 1.3 Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 (act. 14 = act. act. 18 = act. 19 [Akten- exemplar]) schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt ab, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'200.– fest, auferlegte die Kosten (samt Dolmetscherkosten von Fr. 412.50) der Beschwerdeführerin (a.a.O., Dispositiv- Ziffern 2 und 3) und sprach dem Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) keine Parteientschädigung zu (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 4). 1.4 Mit Eingabe vom 10. Dezember 2022 erhob die Beschwerdegegnerin beim Obergericht des Kantons Zürich rechtzeitig innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist Be- schwerde gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 15 und 17). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-15). Prozessuale Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 In ihrer Eingabe an die Kammer beanstandet die Beschwerdeführerin, die gesamte Summe von Fr. 1'612.50 sei "übertrieben" für jemanden, der monatlich weniger als Fr. 2'000.– für zwei Personen für Alimente und alltägliche Kosten zur Verfügung habe. Sie könne diese Summe nicht bezahlen und bitte um eine "klei- nere Summe" (vgl. act. 17). 2.2 Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 110 ZPO). Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch: Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den angefochtenen Ent- scheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Die Beschwerde kann jedoch auch reformatorisch wirken: Ist die Sache spruchreif, kann die Beschwer-

- 3 - deinstanz einen Sachentscheid treffen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Ein (reformatori- scher) Sachentscheid kommt namentlich bei der Anfechtung eines Kostenent- scheides in Betracht (vgl. Botschaft ZPO BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7379). In einem solchen Fall ist ein Antrag in der Sache erforderlich (vgl. statt vieler OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011, E. I./1). Immerhin genügt es, wenn aus der Be- schwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Ent- scheid abgeändert werden soll (vgl. BGE 136 V 131 ff., E. 1.2; 134 III 235 ff., E. 2 mit Hinweisen). 2.3 Grundsätzlich könnte hier ein (reformatorischer) Sachentscheid gefällt wer- den. Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin geht jedoch nicht hervor, in wel- chem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll bzw. welche "kleinere" Summe sie beantragen will. Es fehlt damit an einem konkret bezifferten Antrag in der Sache. Die Beschwerdeinstanz kann die vorinstanzlichen Kosten nicht von sich aus überprüfen und eine ihr angemessen erscheinende Entscheid- gebühr selber festsetzen. Daher kann auf die Kostenbeschwerde nicht eingetre- ten werden. 2.4 Sinngemäss ist die Eingabe der Beschwerdeführerin als Gesuch um Stun- dung oder Erlass der Kosten im Sinne von Art. 112 ZPO zu verstehen. Die Einga- be ist daher zuständigkeitshalber an die Zentrale Inkassostelle (ZIST) der Gerich- te zur Behandlung zu überweisen.

3. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf das Erheben von Kos- ten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte überwiesen.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

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4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 17), sowie an das Einzelge- richt in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'612.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: