Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Am 27. August 2021 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) die Scheidungsklage ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbei- ständin (Urk. 1). Mit Verfügung vom 3. September 2021 bestätigte die Vorinstanz den Eingang der Scheidungsklage (Urk. 6 S. 2 Dispositiv-Ziffer 1), nahm der Klä- gerin die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses einstweilen ab (Urk. 6 S. 3 Dispositiv-Ziffer 2), wies darauf hin, dass über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 6 S. 3 Dispo- sitiv-Ziffer 2) und setzte den Parteien Frist zur Einreichung der erforderlichen Be- lege an (Urk. 6 S. 3 Dispositiv-Ziffer 3). Zudem lud sie die Parteien auf den
30. November 2021 zur Einigungsverhandlung vor (Urk. 7). Die Mitteilung an den Beklagten erfolgte mittels Publikation im Amtsblatt (Urk. 6 S. 3 f. Dispositiv- Ziffer 4; Urk. 8). Am 30. November 2021 fand die Einigungsverhandlung ohne Anwesenheit des Beklagten statt (Prot. I S. 4 ff.), woraufhin der Klägerin mit Ver- fügung vom 3. Januar 2022 Frist zur Einreichung der schriftlichen Klagebegrün- dung angesetzt wurde (Urk. 12). Die Klagebegründung datiert vom 20. Januar 2022 (Urk. 17). Der Beklagte reichte auch nach angesetzter Nachfrist keine Kla- geantwort ein (Urk. 18; Urk. 21). Am 12. September 2022 ergingen in unbegrün- deter Form das Urteil in der Hauptsache sowie die Verfügung betreffend das Ge- such der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel- lung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 26), wobei die Vorinstanz das Gesuch abwies (Urk. 26 S. 4 f.). Mit Eingabe vom 16. September 2022 ersuchte die Klägerin um Begründung der Verfügung vom 12. September 2022 betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 33), welche die Vorinstanz nachlieferte (Urk. 34 = Urk. 39).
- 3 -
E. 2 Es seien der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners." Zudem stellte sie folgenden prozessualen Antrag (Urk. 38 S. 2): "Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechsbeiständin zu bestel- len."
E. 3 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver- beiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die gesuchstellende Partei hat sowohl ih- re Einkommens- als auch ihre Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die Mittellosigkeit sowie die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens ist glaubhaft zu machen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 3). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unent- geltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersu- chungsgrundsatz. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situati-
- 7 - on durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Das Gericht hat den Sach- verhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarhei- ten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO nicht verpflichtet, eine Nach- frist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Sub- stanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer 5A_300/2019 vom 23. Juli 2019, E. 2.1, m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege geht der An- spruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten dem An- spruch auf unentgeltliche Rechtpflege vor. Eine gesuchstellende Partei hat des- halb entweder auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschus- ses zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskosten- vorschusses verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vor- frageweise überprüfen kann (BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016, E. 2.1, m.w.H.). Auf diese Ausführungen kann verzichtet werden, wenn im konkreten Fall die Mittellosigkeit des anderen Ehegatten gleichsam offensichtlich bzw. augenfäl- lig ist, so dass es einem überspitzten Formalismus gleichkäme, eine formale Erör- terung der Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuches zu verlan- gen (BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4).
E. 4 Es trifft zwar zu, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Wei- teres abgewiesen werden kann, wenn weder ein Antrag auf Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses gestellt noch begründet wird, weshalb darauf verzichtet wurde – wie dies unbestrittenermassen vorliegend der Fall ist –, denn es ist nicht Sache des Gerichts, die Verfahrensakten nach Anhaltspunkten zu durchsuchen, die darauf schliessen liessen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nicht bestehe (vgl. BGer 5A_556/2014 vom 4. März
- 8 - 2015, E. 3.2). Vorliegend ist aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin den Be- klagten zuletzt vor über 20 Jahren in Afrika sah, seither keinen Kontakt mehr zu diesem pflegte und weder über Informationen zu seinem Aufenthaltsort noch zu seiner finanziellen Situation verfügte, jedoch offensichtlich, weshalb sie von der Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuches ausging und auf einen entsprechenden Antrag verzichtete. Über diesen Umstand orientierte die Klägerin die Vorinstanz bereits bei Einleitung des Verfahrens (vgl. Urk. 1 Rz. 3 f.). Die Vo- rinstanz stellte dies offensichtlich auch nicht in Frage; so stellte sie aktenkundig keine Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Beklagten an und forderte die Klägerin auch nicht auf, entsprechende Suchbemühungen darzutun. Sämtliche Zustellungen an den Beklagten erfolgten durch Publikation im kantonalen Amts- blatt (vgl. Urk. 8; Urk. 15; Urk. 20; Urk. 29). Vor diesem Hintergrund ist die Aus- sichtslosigkeit eines Gesuchs auf Prozesskostenvorschuss bzw. die Überflüssig- keit einer entsprechenden Erörterung derart augenfällig, dass es überspitzt forma- listisch ist, weil blossem Selbstzweck dienend (BGE 142 I 10 E. 2.4.2), dennoch eine solche zu verlangen. Des Weiteren begründete die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dessen mangelhaf- ter Begründung (siehe oben, E. III. 1, S. 5). Die anwaltlich vertretene Klägerin führte in ihrem Gesuch vom 26. August 2021 aus, dass sie eine IV-Rente und Er- gänzungsleistungen beziehe (Urk. 1 Rz. 6), und legte die Verfügung über die Aus- richtung von Zusatzleistungen vom 17. Februar 2021 (Urk. 5/4), den Steueraus- weis für das Jahr 2020 (Urk. 5/5), zwei Kontoauszüge vom 30. Juni 2021 (Urk. 5/6–7), die Steuererklärung 2019 (Urk. 5/8), den Mietvertrag vom 10. Sep- tember 2020 (Urk. 5/9) sowie die Krankenkassenpolice (Urk. 5/10) bei. Aus die- sen Belegen ergibt sich – ohne dass aufwendige Nachforschungen notwendig würden –, dass die Klägerin im Jahr 2020 eine IV-Rente von Fr. 1'370.– (Urk. 5/5) und im Jahr 2021 eine solche von Fr. 1'381.– (Urk. 5/4) monatlich erhielt. Zudem erhielt sie ab 2021 Zusatzleistungen von Fr. 1'248.– zuzüglich Fr. 202.– Beihilfe (Urk. 5/4). Folglich beliefen sich ihre monatlichen Einkünfte auf insgesamt Fr. 2'831.–, wobei die Krankenkassenprämien bereits abgezogen wurden (vgl. Urk. 5/4). Diesem Einkommen steht ein zivilprozessualer Notbedarf von
- 9 - Fr. 2'630.– gegenüber, welcher sich aus Fr. 1'200.– Grundbetrag (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009, S. 1 Ziff. I), einem Zuschlag von 25% auf den Grundbe- trag, Fr. 950.– Wohnkosten (Urk. 5/9) zuzüglich gerichtsüblicher Kosten für die Versicherungsprämien und Kosten für die Kommunikation von Fr. 180.– zusam- mensetzt. Auch über das Vermögen der Klägerin geben die eingereichten Konto- auszüge genügend Aufschluss: Per 30. Juni 2021 belief sich dieses auf rund Fr. 3'000.– (Urk. 5/6–7). Damit hat die Klägerin ihr wirtschaftliche Situation – wenn auch etwas knapp – ausreichend dargelegt. Zusammenfassend ist die Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) der Klägerin ausgewiesen. Ihre Rechtsbegehren waren zudem nicht von vornherein aussichts- los (Art. 117 lit. b ZPO) und sie war als rechtsunkundige Person für die sachge- rechte Wahrung ihrer Rechte auf anwaltlichen Beistand angewiesen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). In Gutheissung der Beschwerde ist der vorinstanzliche Ent- scheid daher aufzuheben und der Klägerin ist für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
E. 5 Die Kostenfreiheit für den Kanton gemäss § 200 lit. a GOG gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für die Gerichtskosten, nicht auch für die Parteient- schädigung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 200 N 4). Eine solche ist für das Beschwerdeverfahren beantragt (Urk. 38 S. 2) und der Klägerin ent- sprechend aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- schädigung ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5, § 6 und § 9 Anw- GebV auf Fr. 800.– – mangels Antrag (vgl. Urk. 38 S. 2) ohne Mehrwertsteuerzu- schlag – festzusetzen. Da die Klägerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu tragen hat und ihr eine Parteientschädigung aus der Ge- richtskasse zuzusprechen ist, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 38 S. 2) für das zweitin- stanzliche Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
- 10 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerde- verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 12. September 2022 aufgeho- ben. Der Klägerin wird für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. - 11 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC220052-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 15. Dezember 2022 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Bülach betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. September 2022 (FE210239-C)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 27. August 2021 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) die Scheidungsklage ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbei- ständin (Urk. 1). Mit Verfügung vom 3. September 2021 bestätigte die Vorinstanz den Eingang der Scheidungsklage (Urk. 6 S. 2 Dispositiv-Ziffer 1), nahm der Klä- gerin die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses einstweilen ab (Urk. 6 S. 3 Dispositiv-Ziffer 2), wies darauf hin, dass über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 6 S. 3 Dispo- sitiv-Ziffer 2) und setzte den Parteien Frist zur Einreichung der erforderlichen Be- lege an (Urk. 6 S. 3 Dispositiv-Ziffer 3). Zudem lud sie die Parteien auf den
30. November 2021 zur Einigungsverhandlung vor (Urk. 7). Die Mitteilung an den Beklagten erfolgte mittels Publikation im Amtsblatt (Urk. 6 S. 3 f. Dispositiv- Ziffer 4; Urk. 8). Am 30. November 2021 fand die Einigungsverhandlung ohne Anwesenheit des Beklagten statt (Prot. I S. 4 ff.), woraufhin der Klägerin mit Ver- fügung vom 3. Januar 2022 Frist zur Einreichung der schriftlichen Klagebegrün- dung angesetzt wurde (Urk. 12). Die Klagebegründung datiert vom 20. Januar 2022 (Urk. 17). Der Beklagte reichte auch nach angesetzter Nachfrist keine Kla- geantwort ein (Urk. 18; Urk. 21). Am 12. September 2022 ergingen in unbegrün- deter Form das Urteil in der Hauptsache sowie die Verfügung betreffend das Ge- such der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel- lung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 26), wobei die Vorinstanz das Gesuch abwies (Urk. 26 S. 4 f.). Mit Eingabe vom 16. September 2022 ersuchte die Klägerin um Begründung der Verfügung vom 12. September 2022 betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 33), welche die Vorinstanz nachlieferte (Urk. 34 = Urk. 39).
- 3 -
2. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 erhob die Klägerin rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 35) Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Sep- tember 2022 und stellte die folgenden Anträge (Urk. 38 S. 2): "1. Es sei Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom
12. Sept. 2022 hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege auf- zuheben.
2. Es seien der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners." Zudem stellte sie folgenden prozessualen Antrag (Urk. 38 S. 2): "Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechsbeiständin zu bestel- len."
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–37). Der Gegenpar- tei im Hauptsachenprozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuho- len ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) wird verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 4 - III.
1. Die Vorinstanz erwog, die unentgeltliche Rechtspflege könne nur bewilligt werden, wenn der Prozess nicht anderweitig finanziert werden könne. Insbeson- dere gehe die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbei- ständung der familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB) nach, weshalb eine bedürftige Person primär um Leistung ei- nes Prozesskostenvorschusses nachzusuchen habe. Mit anderen Worten stelle sich die Frage nach der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Schei- dungsverfahren grundsätzlich erst, wenn kein Prozesskostenvorschuss beim Ehepartner erhältlich gemacht werden könne. Gemäss herrschender Rechtspre- chung dürfe von der anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlege, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten sei. Auf diese Weise könne das Gericht diese Auffassung vorfrageweise prüfen, womit sichergestellt sei, dass die Beurteilung, ob ein Vorschuss zu leisten sei, nicht der (antizipierten) Beurteilung durch die Partei überlassen werde. Damit werde die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege sichergestellt. Fehle die entsprechende Begründung könne das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ohne weiteres abgewiesen werden (Urk. 39 E. 3 f.). Die anwaltlich vertretene Klägerin habe vorliegend weder einen Antrag auf Ausrich- tung eines Prozesskostenvorschusses gestellt noch habe sie explizit dargelegt, weshalb sie auf einen solchen Antrag verzichtet habe. Sie habe ihr Gesuch mit dem Hinweis auf den Bezug einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen begründet und im Weiteren auf eingereichte Beilagen verwiesen. Ausführungen oder ein Hinweis dazu, dass und allenfalls weshalb auf die Beantragung eines Prozess- kostenvorschusses beim Beklagten verzichtet worden sei, liessen sich darin nicht finden. Dies dürfe von einer anwaltlich vertretenen Partei allerdings verlangt wer- den, auch wenn sie gegenüber dem Gericht von einem unbekannten Aufenthalt der Gegenpartei ausgehe. Insbesondere sei die anwaltlich vertretene Klägerin in der Verfügung vom 3. September 2021 sogar auf die Subsidiarität ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufmerksam gemacht worden und hätte somit die Möglichkeit gehabt, dies zu verbessern (Urk. 39 E. 5).
- 5 - Ferner sei auch die eigentliche Begründung des Gesuchs eher dürftig aus- gestaltet. Die Klägerin begnüge sich mit Verweisen auf eingereichte Unterlagen. Namentlich die eigene Aufstellung bzw. Berechnung von Bedarf und Einkünften und die daraus zu schlussfolgernde Mittellosigkeit seien nicht dargetan worden. Vor diesem Hintergrund sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels ausreichender Begründung abzuweisen (Urk. 39 E. 5).
2. Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 151 ZPO; die Verfügung der Vor- instanz erweise sich als überspitzt formalistisch. Sie habe den Beklagten vor fast 24 Jahren das letzte Mal in B._____ [Staat in Westafrika] gesehen. Die Ehe habe eigentlich nur auf dem Papier bestanden und seit 23 Jahren bestehe keinerlei Kontakt mehr zwischen den Parteien. Sie wisse nichts über den Beklagten; weder kenne sie seinen Aufenthaltsort noch habe sie irgendwelche Informationen über ihn. Die Vorinstanz habe sämtliche Zwischenverfügungen und auch das Urteil vom 12. September 2022 durch Publikation im Amtsblatt dem Beklagten schriftlich mitgeteilt. Daraus sei zu schliessen, dass auch die Vorinstanz angenommen ha- be, der Beklagte sei nicht anderweitig erreichbar. Der Antrag auf einen Prozess- kostenvorschuss an den Beklagten sei aufgrund der Tatsache, dass er gar nicht erreicht werden könne, völlig chancenlos gewesen. Nach über 23 Jahren ohne jeglichen Kontakt könnte der Beklagte überall auf der Welt oder gar schon ver- storben sein. Es handle sich um einen allgemein anerkannten Erfahrungssatz gemäss Art. 151 ZPO, dass eine Person, welche nicht auffindbar sei, auch keinen Prozesskostenvorschuss leisten werde. Es wäre also nur eine weitere Verfügung erlassen worden (zugestellt via Publikation im Amtsblatt), mit welcher der Beklag- te verpflichtet worden wäre, einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Der Be- klagte wäre aber der Verpflichtung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit nicht nachgekommen, denn die amtliche Publikation hätte ihn wie die übrigen Verfügungen ziemlich sicher nicht erreicht. Es sei deshalb überspitzt formalistisch, wenn die Vorinstanz vorliegend auf der üblichen primären Beantragung eines Prozesskostenvorschusses beharre (Urk. 38 Rz. 6). Zum Vorbringen der Vorinstanz, dass ihr Gesuch ohnehin "eher dürftig" aus- gefallen sei und sich nur auf die eingereichten Unterlagen abstütze, lässt die Klä-
- 6 - gerin ausführen, dass sie sämtliche Unterlagen gemäss Verfügung vom 3. Sep- tember 2021 eingereicht und zudem mit Eingabe vom 26. August 2021 zur Be- gründung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung eine Verfügung über die Ausrichtung von Zusatzleistungen vom 18. Februar 2021, einen Steuerausweis für das Jahr 2020, Kontoauszüge, die Steuererklärung 2019, den Mietvertrag vom 10. September 2020 sowie die Krankenkassenpolice eingereicht habe. Sie sei IV-Rentnerin und beziehe Zusatz- leistungen, da sie mit der 100% IV-Rente von Fr. 1'381.– nicht über die Runden komme. Aus der Verfügung vom 18. September 2021 gehe auf Seite 2 hervor, wie hoch ihre Einnahmen und Ausgaben seien. Es entspreche überdies der all- gemein anerkannten Erfahrung, dass eine Person, welche Zusatzleistungen und wie in diesem Fall sogar eine Beihilfe erhalte, nicht über genügend finanzielle Mit- tel verfüge, um das Existenzminimum zu decken, geschweige denn ein Gerichts- verfahren und Anwaltskosten zu bezahlen. Die Vorinstanz habe auch in diesem Zusammenhang überspitzt formalistisch festgestellt, dass die Begründung "dürf- tig" sei. Die Mittellosigkeit sei schliesslich glaubhaft zu machen und nicht zu be- weisen. Bei Unklarheiten hätte das Gericht anlässlich der Verhandlung Gelegen- heit zur Klärung gehabt und gegebenenfalls Frist zur Ergänzung ansetzen kön- nen, selbst wenn sie anwaltlich vertreten sei. Die Vorinstanz habe jedoch zu kei- nem Zeitpunkt – auch nicht anlässlich der Einigungsverhandlung – zu verstehen gegeben, dass das Gesuch ihrer Meinung nach unvollständig sei (Urk. 38 Rz. 7).
3. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver- beiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die gesuchstellende Partei hat sowohl ih- re Einkommens- als auch ihre Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die Mittellosigkeit sowie die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens ist glaubhaft zu machen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 3). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unent- geltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersu- chungsgrundsatz. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situati-
- 7 - on durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Das Gericht hat den Sach- verhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarhei- ten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO nicht verpflichtet, eine Nach- frist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Sub- stanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer 5A_300/2019 vom 23. Juli 2019, E. 2.1, m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege geht der An- spruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten dem An- spruch auf unentgeltliche Rechtpflege vor. Eine gesuchstellende Partei hat des- halb entweder auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschus- ses zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskosten- vorschusses verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vor- frageweise überprüfen kann (BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016, E. 2.1, m.w.H.). Auf diese Ausführungen kann verzichtet werden, wenn im konkreten Fall die Mittellosigkeit des anderen Ehegatten gleichsam offensichtlich bzw. augenfäl- lig ist, so dass es einem überspitzten Formalismus gleichkäme, eine formale Erör- terung der Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuches zu verlan- gen (BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4).
4. Es trifft zwar zu, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Wei- teres abgewiesen werden kann, wenn weder ein Antrag auf Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses gestellt noch begründet wird, weshalb darauf verzichtet wurde – wie dies unbestrittenermassen vorliegend der Fall ist –, denn es ist nicht Sache des Gerichts, die Verfahrensakten nach Anhaltspunkten zu durchsuchen, die darauf schliessen liessen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nicht bestehe (vgl. BGer 5A_556/2014 vom 4. März
- 8 - 2015, E. 3.2). Vorliegend ist aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin den Be- klagten zuletzt vor über 20 Jahren in Afrika sah, seither keinen Kontakt mehr zu diesem pflegte und weder über Informationen zu seinem Aufenthaltsort noch zu seiner finanziellen Situation verfügte, jedoch offensichtlich, weshalb sie von der Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuches ausging und auf einen entsprechenden Antrag verzichtete. Über diesen Umstand orientierte die Klägerin die Vorinstanz bereits bei Einleitung des Verfahrens (vgl. Urk. 1 Rz. 3 f.). Die Vo- rinstanz stellte dies offensichtlich auch nicht in Frage; so stellte sie aktenkundig keine Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Beklagten an und forderte die Klägerin auch nicht auf, entsprechende Suchbemühungen darzutun. Sämtliche Zustellungen an den Beklagten erfolgten durch Publikation im kantonalen Amts- blatt (vgl. Urk. 8; Urk. 15; Urk. 20; Urk. 29). Vor diesem Hintergrund ist die Aus- sichtslosigkeit eines Gesuchs auf Prozesskostenvorschuss bzw. die Überflüssig- keit einer entsprechenden Erörterung derart augenfällig, dass es überspitzt forma- listisch ist, weil blossem Selbstzweck dienend (BGE 142 I 10 E. 2.4.2), dennoch eine solche zu verlangen. Des Weiteren begründete die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dessen mangelhaf- ter Begründung (siehe oben, E. III. 1, S. 5). Die anwaltlich vertretene Klägerin führte in ihrem Gesuch vom 26. August 2021 aus, dass sie eine IV-Rente und Er- gänzungsleistungen beziehe (Urk. 1 Rz. 6), und legte die Verfügung über die Aus- richtung von Zusatzleistungen vom 17. Februar 2021 (Urk. 5/4), den Steueraus- weis für das Jahr 2020 (Urk. 5/5), zwei Kontoauszüge vom 30. Juni 2021 (Urk. 5/6–7), die Steuererklärung 2019 (Urk. 5/8), den Mietvertrag vom 10. Sep- tember 2020 (Urk. 5/9) sowie die Krankenkassenpolice (Urk. 5/10) bei. Aus die- sen Belegen ergibt sich – ohne dass aufwendige Nachforschungen notwendig würden –, dass die Klägerin im Jahr 2020 eine IV-Rente von Fr. 1'370.– (Urk. 5/5) und im Jahr 2021 eine solche von Fr. 1'381.– (Urk. 5/4) monatlich erhielt. Zudem erhielt sie ab 2021 Zusatzleistungen von Fr. 1'248.– zuzüglich Fr. 202.– Beihilfe (Urk. 5/4). Folglich beliefen sich ihre monatlichen Einkünfte auf insgesamt Fr. 2'831.–, wobei die Krankenkassenprämien bereits abgezogen wurden (vgl. Urk. 5/4). Diesem Einkommen steht ein zivilprozessualer Notbedarf von
- 9 - Fr. 2'630.– gegenüber, welcher sich aus Fr. 1'200.– Grundbetrag (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009, S. 1 Ziff. I), einem Zuschlag von 25% auf den Grundbe- trag, Fr. 950.– Wohnkosten (Urk. 5/9) zuzüglich gerichtsüblicher Kosten für die Versicherungsprämien und Kosten für die Kommunikation von Fr. 180.– zusam- mensetzt. Auch über das Vermögen der Klägerin geben die eingereichten Konto- auszüge genügend Aufschluss: Per 30. Juni 2021 belief sich dieses auf rund Fr. 3'000.– (Urk. 5/6–7). Damit hat die Klägerin ihr wirtschaftliche Situation – wenn auch etwas knapp – ausreichend dargelegt. Zusammenfassend ist die Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) der Klägerin ausgewiesen. Ihre Rechtsbegehren waren zudem nicht von vornherein aussichts- los (Art. 117 lit. b ZPO) und sie war als rechtsunkundige Person für die sachge- rechte Wahrung ihrer Rechte auf anwaltlichen Beistand angewiesen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). In Gutheissung der Beschwerde ist der vorinstanzliche Ent- scheid daher aufzuheben und der Klägerin ist für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
5. Die Kostenfreiheit für den Kanton gemäss § 200 lit. a GOG gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für die Gerichtskosten, nicht auch für die Parteient- schädigung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 200 N 4). Eine solche ist für das Beschwerdeverfahren beantragt (Urk. 38 S. 2) und der Klägerin ent- sprechend aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- schädigung ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5, § 6 und § 9 Anw- GebV auf Fr. 800.– – mangels Antrag (vgl. Urk. 38 S. 2) ohne Mehrwertsteuerzu- schlag – festzusetzen. Da die Klägerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu tragen hat und ihr eine Parteientschädigung aus der Ge- richtskasse zuzusprechen ist, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 38 S. 2) für das zweitin- stanzliche Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
- 10 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerde- verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 12. September 2022 aufgeho- ben. Der Klägerin wird für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
- 11 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ya