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PC220043

Honorar

Zürich OG · 2023-04-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 13 August 2020 wurde der Beschwerdeführer als Kindesvertreter von D._____ ernannt (act. 5/110). Am 15. April 2021 fand die Verhandlung betreffend vorsorglicher Mass- nahmen statt, zu welcher der Vater, D._____ und der Beschwerdeführer erschie- nen (Prot. Vi. S. 35). Anlässlich der Verhandlung beantragte der Beschwerdefüh- rer im Sinne vorsorglicher Massnahmen zudem, dass die Mutter zur Bezahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen für D._____ in Höhe von Fr. 2'500.– resp. Fr. 2'550.– zu verpflichten sei (act. 5/133). Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 wurden beide Anträge des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen abgewiesen. Zudem wurden die Gerichtskosten im Zusammenhang mit diesem Entscheid vollumfänglich dem Vater auferlegt (act. 5/144). Gegen die Auferlegung der Kosten führte der Vater Kostenbeschwerde, die mit Beschluss und Urteil vom 20. September 2021 des Obergerichts des Kantons Zürich teilwei- se gutgeheissen wurde; die Kosten für die vorsorglichen Massnahmen wurden neu den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt (act. 5/156). 1.3. In der Zwischenzeit reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2021 seine Honorarnote ein und ersuchte um Festsetzung seines Honorars auf

- 3 - Fr. 9'995.15 (inkl. Barauslagen und MwSt., act. 5/147 u. 5/148/2). Nachdem sich der Vater zur Höhe des Honorars äusserte (act. 5/154), setzte die Vorinstanz die Entschädigung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. November 2021 auf insgesamt Fr. 3'582.10 fest (act. 5/157 = act. 3 = act. 4). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2021 Beschwerde (act. 6/2; vgl. Geschäfts-Nr. PC210048). Mit Urteil der Kammer vom 6. Mai 2022 wurde die Verfügung der Vorinstanz vom 10. November 2021 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (act. 6/13). 1.4. Mit Verfügung vom 31. August 2022 entschied die Vorinstanz erneut über die Entschädigung des Kindsvertreters und setzte die Entschädigung auf Fr. 3'582.10 fest (act. 3 = act. 4 = act. 5/160). Dagegen erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 16. September 2022 wiederum Beschwerde bei der Kammer (act. 2) mit folgenden Anträgen: "1. Es sei in Abänderung von Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Meilen vom 31.08.2022 die Entschädigung für den Beschwerdeführer als Kindsvertreter im vorsorglichen Massnahmeverfahren (Geschäfts-Nr. FE160182) auf CHF 7'124.35 (CHF 6'589.00 Honorar + CHF 26 Reisespesen + 509.35 MWSt) festzusetzen.

2. Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung der Einzelrichterin am Be- zirksgericht Meilen vom 31.08.2022 sei aufzuheben. Die Ge- richtskosten im Beschwerdeverfahren am Obergericht des Kan- tons Zürich (Geschäfts-Nr. PC210048-O/U) seien auf die Staats- kasse zu nehmen oder eventualiter nach Massgabe des Obsie- gens neu zu verlegen. Dem Beschwerdeführer sei für das Be- schwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. PC210048-O/U eine Entschädigung auf der Basis eines Aufwands von 7 Stunden à CHF 300 aus der Staatskasse auszurichten, eventualiter solida- risch zu Lasten von B._____ und C._____.

3. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates, even- tualiter solidarisch zu Lasten von B._____ und C._____." 1.5. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 wurde B._____ und C._____ Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 8). Innert Frist ging keine Stel- lungnahme ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–161). Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 - 2.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vorin- stanz vom 31. August 2022, mit der die Entschädigung des Beschwerdeführers als Kindesvertreter von D._____ für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 3'582.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt wurde. Damit liegt eine Kostenbeschwerde vor, auf welche die Art. 319 ff. ZPO anwendbar sind (Art. 110 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei die Be- schwerdefrist zehn Tage beträgt (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Da mit dem angefochtenen Entscheid die Entschädigung des Beschwerdeführers festgesetzt wurde, ist dieser von der Verfügung direkt betroffen und entsprechend auch zur Beschwerde dagegen legitimiert. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Art. 320 lit. a ZPO), wozu namentlich die Angemessenheit gehört, und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Ent- scheid somit auch auf ihre Angemessenheit hin, greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016 E. 4.2; PC150063 vom 14. Januar 2016 E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011 E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.). 3.1. Für die Entschädigung eines Kindesvertreters ist gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertre- tung des Kindeswohls nach Art. 299 f. ZPO grundsätzlich auf den effektiven Zeit- aufwand abzustellen, soweit dieser den Umständen angemessen erscheint (BGE 142 III 153 E. 2.5.). Kürzungen sind indes zulässig, wobei erhebliche Ab- weichungen von der eingereichten Kostennote im Kostenentscheid nachvollzieh- bar begründet werden müssen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforder- lich, inwiefern das zugesprochene Honorar den anerkannten zeitlichen Aufwand

- 5 - (annähernd) deckt (BGE 142 III 153 E. 2.3 u. 2.5, BGer 5A_286/2014vom

30. September 2014 E. 3.2). 3.2. Der Beschwerdeführer reichte vor Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Juli 2021 seine Honorarnote ein und ersuchte um Festsetzung seines Honorars auf Fr. 8'985.– zuzüglich Reisespesen in der Höhe von Fr. 26.–, Barauslagen von 3% entsprechend Fr. 295.55 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%, was einem Ge- samttotal von Fr. 9'995.15 entspricht (act. 5/148). Die Vorinstanz kürzte den gel- tend gemachten Aufwand und setzte die Entschädigung auf Fr. 3'582.10 fest (act. 4). 3.3.1. Dagegen wendet der Beschwerdeführer vorab ein, die Kürzung seines Honorars habe die Vorinstanz in der Verfügung vom 10. November 2021 haupt- sächlich damit begründet, der Auftrag sei schlecht erfüllt worden. Sie habe das Honorar deshalb auf eine Pauschale von Fr. 3'300.– festgelegt. Nach der Rück- weisung durch die Kammer habe die Vorinstanz nun den Zeitaufwand geprüft und sei durch eine massive Kürzung des Aufwands ebenfalls auf exakt Fr. 3'300.– ge- kommen. Ein solcher Schwenker in der Begründung überzeuge nicht (act. 2 Rz. 4 ff.). 3.3.2. Es ist zutreffend, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 10. Novem- ber 2021 erwog, dem Beschwerdeführer seien nicht die vollen geltend gemachten 29.95 Stunden zu entschädigen, da der Beschwerdeführer seine Aufgabe man- gelhaft wahrgenommen habe (act. 5/157 E. 6.3). Sie erwog, betreffend die Kin- derbelange habe der Beschwerdeführer im Namen von D._____ die identischen Anträge wie D._____s Vater gestellt. Eine Differenzierung zwischen dem, was D._____ sich wünsche und dem, was in der vorliegenden Konstellation tatsächlich den Interessen des 16-jährigen Kindes dienlich sei, sei weder in der einseitigen Begründung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen noch im Plädo- yer des Beschwerdeführers erfolgt. Erst auf Nachfragen der Einzelrichterin habe der rechtliche Standpunkt des Beschwerdeführers und der psychologische Zu- stand von D._____ differenziert wahrgenommen werden können (act. 5/157 E. 5.2). Aufgabe eines Kindesvertreters sei, sich ein umfassendes, elternunab- hängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation (örtlich, häuslich, schu-

- 6 - lisch, Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie Geschwistern etc.) zu machen und dieses dem Gericht zur Kenntnis zu bringen. Dies gelte besonders in einem Verfahren, dem eine Konstellation wie die Vorliegende zu Grunde liegt. Der Vater habe das Verfahren über die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge als Auswuchs des elterlichen Konfliktes herangezogen, welcher einzig auf Paarebene zu führen gewesen wäre. Die Mutter habe am Prozess nicht mitgewirkt, so dass sich die Ausführungen im Prozess einseitig gestaltet hätten. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, das in den Akten zuhauf dokumentierte Handeln der Mutter, die mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten im Rahmen ihrer Möglichkeiten wahrnehmen zu wollen, welches von D._____ und dem Vater aber als Störung empfunden worden sei, auch nur minim aus einer anderen Perspekti- ve zu sehen als D._____ und dessen Vater dies getan hätten. Im Verfahren sei überdeutlich geworden, dass die Thematik der Alleinzuteilung der elterlichen Sor- ge als Auswuchs des elterlichen Konfliktes zu werten sei (mit Hinweis auf act. 5/144). Es sei zudem der Eindruck entstanden, dass sich auch der Kindesver- treter nicht bemüht habe, zwischen den verschiedenen Interessenslagen sowie den subjektiven und objektiven Kindesinteressen zu unterscheiden (act. 5/157 E. 5.3). 3.3.3. Von der Kammer wurde im Entscheid vom 6. Mai 2022 bestätigt, dass sich die Vorinstanz gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Ge- such um Erlass vorsorglicher Massnahmen und im Plädoyer alleine kein umfas- sendes Bild der Situation machen und erst durch das ausführliche Befragen von D._____ und dem Beschwerdeführer selbst ein umfassendes Bild gewonnen wer- den konnte. Ebenfalls wurde festgehalten, dass die Begleitung D._____s durch den Prozess und das grundsätzliche prozessuale Handeln des Beschwerdefüh- rers durch die Vorinstanz nicht beanstandet worden sei und der Beschwerdefüh- rer gegenüber D._____ seine "Übersetzungsfunktion" wahrgenommen habe (vgl. act. 6/13 E. 3.3.3.2). Vor diesem Hintergrund erachtete die Kammer eine pau- schalisierende Festsetzung des Honorars – wie die Vorinstanz sie im Entscheid vom 10. November 2021 vornahm – als nicht gerechtfertigt und wies die Sache an die Vorinstanz zur Überprüfung des effektiven Aufwands zurück. Daher erfolgte nun im angefochtenen Entscheid die Überprüfung des Aufwands und die Kürzung

- 7 - der einzelnen Position der Honorarnote des Beschwerdeführers. Dabei verwies die Vorinstanz aber explizit auf ihre Erwägungen im Entscheid vom 10. November 2021 zur Aufgabenerfüllung durch den Beschwerdeführer und hält damit daran fest (vgl. act. 4 E. 3.3). Ein unzulässiger "Schlenker" in der Begründung liegt nicht vor. Ob die einzelnen Kürzungen gerechtfertigt sind, wird indes im Nachfolgenden zu prüfen sein. 3.4. Vorab erwog die Vorinstanz, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitaufwand betreffe den Zeitraum vom 18. Dezember 2020 bis 8. Juli 2021 und decke sich in etwa mit der Verfahrensphase der vorsorglichen Massnahmen. Es handle sich weder um ein sonderlich ausgedehntes Verfahren noch habe es überdurchschnittlich viele Prozesshandlungen gegeben oder der Kindesvertreter eine ausserordentliche Verantwortung gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich in erster Linie auf das Einreichen einer zweiseitigen Eingabe, in der er sich den An- trägen des Vaters angeschlossen habe, die Teilnahme an der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen, wo er ein neunseitiges Plädoyer erstattet habe und die Anwesenheit an der mündlichen Eröffnung des Entscheids beschränkt (act. 4 E. 3.2.). Diese Erwägungen stimmen mit den Akten überein und der Beschwerde- führer hält ihnen – soweit ersichtlich – nichts entgegen, weshalb die nachstehen- den Erwägungen vor diesem Hintergrund erfolgen. 3.5.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe an diversen Stellen rein administrative Arbeiten aufgeführt, welche nicht separat zu entschädigen sei- en. Konkret betreffe dies die Telefonate mit der Kanzlei des Gerichts sowie der Gerichtsschreiberin betreffend Terminabsprachen und weiteren administrativen Belangen (15.03.2021: "Rückruf an Frau F._____ vom Gericht" [geschätzt 0.15 h], 16.03.2021: "2 Tel. mit Frau F._____ vom Gericht" [geschätzt 0.10 h], 05.04.2021: "Tel. mit Gerichtskanzlei betr. Dolmetscher" [0.10 h], 14.04.2021: "Tel. mit Ge- richtsschreiberin G._____" [geschätzt 0.20 h], 11.05.2021: "Tel. von Frau G._____" [geschätzt 0.10 h], 25.05.2021: "Rückruf an Frau G._____" [0.05 h], 27.05.2021: "2 Tel. von Frau F._____" [geschätzt 0.10 h], 28.05.2022: "Tel. mit Frau F._____" [geschätzt 0.05 h], 06.07.2021: "2 Tel. mit Frau G._____" [ge- schätzt 0.20 h]). Andererseits seien darunter Positionen wie 31.05.2021: "Post

- 8 - vom Gericht" (0.10 h) oder 28.06.2021: "Empfang Protokoll Gericht'' (0.05 h) zu verstehen. Insgesamt seien damit 1.1 Stunden nicht zu entschädigen (act. 4 E. 3.5). 3.5.2. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Kommunikation mit dem Gericht geltend, der Leitfaden für amtliche Mandate sei im Zivilverfahren nicht anwendbar. Ausserdem sei die Initiative zur Kommunikation jeweils vom Gericht ausgegangen, welches beispielsweise Termine habe vereinbaren wollen. Der Aufwand sei unvermeidbar gewesen (act. 2 Rz. 7b). Den reinen Empfang von Post habe er zudem nicht verrechnet, sondern jeweils nur in Kombination mit ei- nem E-Mail an D._____, in welchem er ihm die Post samt Kommentar auf Fran- zösisch weitergeleitet habe. Der Zusatz "Post vom Gericht" oder "Empfang Proto- koll Gericht" habe nur zeigen sollen, aus welchem Anlass die E-Mail gesandt wor- den seien. 0.05 bzw. 0.1 Stunden seien für den Empfang, die Ablage und die Wei- terleitung von Gerichtssendungen an D._____ gewiss nicht überrissen (act. 2 Rz. 7a). 3.5.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stützt sich die Vor- instanz nicht auf den Leitfaden für amtliche Mandate, weshalb dessen Anwend- barkeit hier nicht zu prüfen ist. Die Vorinstanz weist indes zu Recht darauf hin, dass administrative Arbeiten wie Telefonate mit dem Gericht bezüglich Terminab- sprachen und weiterer administrativer Belange, wie den Beizug eines Dolmet- schers und das Verfassen administrativer Schreiben, wie die Weiterleitung von Gerichtssendungen, nicht zum notwendigen Zeitaufwand gehören (vgl. OGer ZH PC180007 vom 8. Juni 2008 E. 4.2.e). Solche allgemeine Sekretariatsarbeiten sind nach konstanter Rechtsprechung – auch im Zivilrecht – im Stundenansatz des Anwalts inbegriffen und nicht gesondert zu entschädigen (vgl. etwa OGer ZH PC200013 vom 9. Juni 2020, E. 3.6; OGer ZH PA190020 vom 26. September 2019, E. 4.3.3; OGer ZH PQ190026 vom 15. Mai 2019, E. 2.3; OGer ZH PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II.6.4.3). Die Kürzung der Vorinstanz ist da- her nicht zu beanstanden. Die Addition der einzelnen Position (siehe oben E. 3.5.1) ergibt eine Kürzung von 1.2 Stunden.

- 9 - 3.6.1. Weiter erwog die Vorinstanz, zu beanstanden seien die diversen Telefo- nate und Korrespondenzen mit der Rechtsvertreterin des Vaters von D._____ bzw. mit dem Vater von D._____ persönlich mit der offensichtlich eine Koordinati- on bzw. Übernahme der Standpunkte stattgefunden habe, ohne dass dies die Aufgabe eines Kinderprozessbeistandes wäre. Dies betreffe folgende Positionen: 18.12.2020: "Rückruf an RAin X._____ [ ... ] e-mail an RAin X._____" (geschätzt 0.8 h), 12.04.2021: "Tel. mit Herrn B._____" (geschätzt 0.5 h), 14.04.2021: "2 e- mails von und eines an Herrn B._____" (geschätzt 0.7 h), 23.04.2021: "Rückruf an RAin X._____" (0.20 h) und 07.07.2021: "Tel. von RAin X._____ betr. Beru- fung, e-mail von ihr und an sie" (geschätzt 0.70 h). Insgesamt seien damit weitere 2.9 Stunden nicht zu entschädigen (act. 4 E. 3.6.). 3.6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei üblich und nötig, dass Par- teivertreter miteinander sprechen. Die Initiative sei jeweils von der Gegenseite ausgegangen und es wäre unhöflich gewesen, die Anrufe nicht entgegenzuneh- men. Die E-Mails und das Telefonat mit D._____s Vater habe der Beschaffung von Informationen zwecks Begründung der Unterhaltsbegehren gedient. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der Vater der Vorinstanz Unterlagen einge- reicht habe, da die Vorinstanz ihm die Unterlagen nicht rechtzeitig zugestellt habe (act. 2 Rz. 8a). 3.6.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist es nicht Aufgabe des Kindesver- treters sich mit den Eltern bzw. deren Rechtsvertreter abzusprechen. Der Kindes- vertreter hat sich vielmehr ein elternunabhängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation zu machen (BGE 142 III 153 E. 3.2.3.1). Die Aufgabe des Kindesvertreters ist im Wesentlich auf die prozessbezogene Information, Kommu- nikation und Betreuung des Kindes beschränkt (BGE 142 III 153 E. 3.2.4). Wes- halb vorliegend die Absprache mit der Rechtsvertreterin des Vaters von D._____ im Interesse des Kindeswohls notwendig gewesen sein soll, legt der Beschwerde- führer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Begründung, es sei unhöflich, nicht zurückzurufen bzw. einen Anruf nicht entgegen zu nehmen, verfängt nicht, um die diversen Kontakte mit der Gegenseite zu rechtfertigen. Insbesondere zählt

- 10 - es auch nicht zu den Aufgaben des Beschwerdeführers mit der Gegenseite das Vorgehen hinsichtlich eines Rechtsmittels zu koordinieren bzw. mit der Rechtsver- treterin des Vaters die Erfolgsaussichten einer Berufung (vgl. act. 2 Rz. 13) zu besprechen (vgl. dazu auch E. 3.11.3). Für eine angemessene Kindsvertretung waren diese Aufwendungen nicht notwendig. 3.6.4. Was die E-Mail-Kontakte mit dem Vater von D._____ zur Beschaffung der Unterlagen vom 12. April 2021 angeht, ist aus den Akten ersichtlich, dass der Va- ter die Unterlagen der Vorinstanz am 7. April 2021 überbrachte (act. 5/131/1–46). Bereits am 8. April 2021 leitete die Vorinstanz sämtliche Unterlagen dem Be- schwerdeführer weiter (vgl. act. 5/132/1). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe ihm die Unterlagen "nicht rechtzeitig" zugestellt, geht damit fehl. Weshalb der Be- schwerdeführer die Sendung erst am 16. April 2021 abholte (act. 5/132/2), legt er nicht dar. Den dadurch generierten Mehraufwand hat er selbst zu tragen. Ohnehin hätte es dem Beschwerdeführer frei gestanden, beim Gericht nachzufragen, ob zwischenzeitlich Unterlagen eingegangen sind. Auch dies wäre indes Sekretari- atsarbeit gewesen. 3.6.5. Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seinen Aufwand am 18. Dezember 2020 für ein Telefonat mit Rechtsanwältin X._____ und ein E-Mail an sie um 0.8 Stunden gekürzt. Dies sei zu viel, denn er habe 0.90 Stunden aufgeschrieben, was bedeute, dass er für die übrigen Position desselben Tages (Aktenstudium, Notizen, Tel. mit Gerichtsschreiberin G._____, e-mail von und an D._____) nur 0.10 Stunden benötigt hätte (act. 2 Rz. 8b). Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass die ungenaue Rechnungsstellung des Be- schwerdeführers dazu geführt hat, dass die Vorinstanz die einzelnen Positionen schätzen musste. Dadurch, dass der Beschwerdeführer diverse Aufwendungen unter einer Position zusammenfasste, trägt er das Risiko, dass allfällige Schät- zungen nicht korrekt erfolgen. Indes erscheint die Kürzung angesichts der übrigen Positionen tatsächlich etwas zu hoch und eine Kürzung von 0.40 Stunden – wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen – angemessen. Hinzu kommt indes eine Kürzung von 0.10 Stunden für das Telefonat mit der Gerichtsschreiberin, welches

– wie gezeigt – zu den allgemeinen Sekretariatsarbeiten zählt.

- 11 - 3.6.6. Die Kürzung unter diesem Titel beträgt damit nicht 2.9 Stunden, sondern nur 2.6 Stunden. 3.7.1. Weiter erwog die Vorinstanz, nicht verrechnet werden dürfe ein allfälliger Aufwand für rechtliche Abklärungen und Recherchen, da von einem Rechtsanwalt zu erwarten sei, dass er fachkundig sei und in seinem Tätigkeitsgebiet über die erforderlichen Kenntnisse betreffend die anwendbaren Rechtsnormen und die ak- tuelle Rechtsprechung verfüge. Die Position vom 12. April 2021 "Prüfung der Rechtslage betr. Unterhaltsabänderung" (geschätzt 1 h) sei daher nicht zu ent- schädigen (act. 4 E. 3.7). 3.7.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe nicht rechtliche Ab- klärungen und Recherchen verrechnet, sondern "Aktenstudium, Prüfung der Rechtslage betr. Unterhaltsabänderung". Damit habe er gemeint, dass er via Ak- tenstudium geprüft habe, ob überhaupt Abänderungsgründe vorgelegen hätten. Er habe prüfen müssen, ob sich die Verhältnisse inzwischen dauerhaft und erheb- lich geändert hätten. Die Kürzung basiere demnach auf einer Fehlinterpretation der Honorarnote (act. 2 Rz. 9). 3.7.3. Die Position vom 12. April 2021 lautet wie folgt: "Aktenstudium, Prüfung der Rechtslage betr. Unterhaltsabänderung, 3 e-mails an Herrn B._____ und 8 von ihm mit seinen Beilagen 1–46 samt Studium derselben, Tel mit Herrn B._____, Plädoyer verfassen" (act. 5/148). Dass die Vorinstanz unter dem Titel "Prüfung der Rechtslage betr. Unterhaltsabänderung" rechtliche Abklärungen ver- steht, ist angesichts des Wortlauts und des Gesamtzusammenhangs nicht zu be- anstanden. Der Beschwerdeführer ist auf seiner Rechnungsstellung zu behaften. Allfällige Unklarheiten hat er zu verantworten. Die Kürzung um eine Stunde ist nicht zu beanstanden. 3.8.1. Weiter erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer für die Ausar- beitung des neunseitigen Plädoyers (inklusive Aktenstudium) geschätzt wohl über 10 Stunden aufgewendet habe (12.04.2021: "Aktenstudium" und "Plädoyer ver- fassen" [geschätzt 2.85 h], 14.04.2021: "Aktenstudium" und "Plädoyer verfassen" [geschätzt 6.5 h] und 13.04.2021: "Korrektur Plädoyer'' [geschätzt 1 h]). Dieser

- 12 - Aufwand müsse als unverhältnismässig angesehen werden, da auch die Komple- xität des Inhalts der Plädoyernotizen eine derartig lange Vorbereitungsdauer nicht rechtfertige. Zudem scheine der Beschwerdeführer seine Aufgabe als Kinderpro- zessbeistand über Gebühr auch auf die Interessen des Vaters von D._____ aus- gedehnt zu haben, wie dies seinem Plädoyer zu entnehmen sei. Entsprechend seien die Positionen um insgesamt die Hälfte, nämlich um fünf Stunden zu kür- zen. Es sei auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer schon längere Zeit mit der Situation von D._____ bekannt sei, er ihn auch im Basler Gerichtsverfahren vertreten habe und sich nicht habe neu einarbeiten müssen (act. 4 E. 3.8). 3.8.2. Zunächst bemängelt der Beschwerdeführer die Berechnung der Vorin- stanz wonach er "geschätzt wohl über zehn Stunden" für die Ausarbeitung des neunseitigen Plädoyers (inklusive Aktenstudium) aufgewendet habe. Er erklärt, die Schätzung vom 12. April 2021 von 2.85 Stunden treffe nicht zu. Am 12. April 2021 habe er 3.85 Stunden aufgeschrieben. Die Vorinstanz habe diese Position bereits um 0.5 Stunden (Tel. mit Herr B._____) und eine Stunde (Prüfung Rechts- lage betr. Unterhaltsabänderung) gekürzt. Das Verfassen des Plädoyers habe an diesem Tag im Sammeln von Informationen und Aufschreiben von Notizen be- standen. Er habe an diesem Tag den ersten Kontakt mit D._____s Vater gehabt und die 46 Beilagen, die er erhalten habe, studiert. Es sei daher für das Plädoyer keine Zeit anzurechnen. Am 13. April 2021 habe er vermutlich weniger als 6.5 Stunden aufgewendet und mehr Zeit in das Auffinden relevanter Aktenstellen in- vestiert (act. 2 Rz. 10a f.). 3.8.3. Es trifft zu, dass die Vorinstanz am 12. April 2021 bereits eine Kürzung von 1.5 Stunden vorgenommen hatte, weshalb an diesem Tag nur 2.35h für das Plädoyer angerechnet werden können. Die Vorinstanz hätte damit nicht von "ge- schätzt wohl über zehn Stunden" Zeit für das Plädoyer, sondern "geschätzt wohl knapp zehn Stunden", mithin 9.85 Stunden (2.35h + 6.5h + 1h) ausgehen müs- sen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, am 12. April 2021 könne ihm keine Zeit für das Plädoyer angerechnet werden, ist er auf seiner Honorarnote zu behaften. Erneut führt die Ungenauigkeit der Rechnungsstellung dazu, dass die Vorinstanz gehalten war, Positionen zu schätzen. In der Honorarnote wurden als

- 13 - Aufwandpositionen explizit "Aktenstudium und Plädoyer verfassen" angegeben. Darauf ist abzustellen. Was das Beschaffen der Unterlagen von D._____s Vater angeht, ist auf vorstehend Gesagtes zu verweisen (E. 3.6.4). Das Studium der 46 Beilagen fällt unter den Begriff Aktenstudium. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2021 2.35 Stunden für das Verfassen des Plädoyers inklusive Aktenstudium ver- wendet haben soll. Auch die Schätzung der Vorinstanz für den 13. April 2021 ist nicht zu beanstanden. Erneut zeigt sich, dass die ungenaue Rechnungsstellung dazu führt, dass selbst der Beschwerdeführer nicht mehr nachvollziehen kann, wie viel Zeit er für was aufgewendet haben will. Das "Auffinden relevanter Akten- stellen" zählt indes zur Ausarbeitung des Plädoyers, weshalb es bei den 6.5 Stunden bleibt. Hinzu kommt schliesslich – unbestrittenermassen (act. 2 Rz. 10d) – eine Stunde für die Korrektur des Plädoyers vom 13. April 2021. Ins- gesamt macht der Beschwerdeführer damit gemäss seiner Honorarnote 9.85 Stunden für die Ausarbeitung des Plädoyers samt Aktenstudium geltend. Es bleibt zu prüfen, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung dieses Aufwands auf fünf Stunden angemessen war. 3.8.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, es seien zwei voneinander unabhängi- ge Ansprüche zu prüfen gewesen. Die Mutter habe die Argumentation nicht leicht gemacht, weil sie alle Informationen zu ihrem Einkommen und Bedarf zurückge- halten habe. Aber auch die Einkommenssituation des Vaters sei verworren gewe- sen. Die Ausgangslage sei nicht völlig trivial gewesen. Er sei zudem ohne grosse Vorbemerkungen sofort zum Punkt gekommen. Die Wahrung von D._____s Inte- ressen sei nicht möglich gewesen, ohne indirekt auch die finanzielle Situation sei- nes Vaters zu verbessern. Eine Kürzung mit der Begründung, die Aufgabe auf die Interessen des Vaters ausgedehnt zu haben, sei daher unstatthaft (act. 2 Rz. 10e ff.). 3.8.5. Das Plädoyer umfasst neun Seiten (vgl. act. 5/133). Auf der ersten Seite werden die Rechtsbegehren wiedergegeben. Die nächsten zwei Seiten betreffen das (eigentliche Haupt-)Thema der elterlichen Sorge. Dabei erfolgt zunächst eine Wiedergabe der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Wegzug der Mutter

- 14 - nach Kanada im Jahr 2015 (act. 5/133 Rz. 2 u. 3), welche im Verfahren bereits bekannt war. Sodann wird der Wunsch von D._____ zur Einbürgerung wiederge- geben (act. 5/133 Rz. 4). Schliesslich wird – wohl vorwiegend im Interesse des Vaters – dargetan, dass die Mutter den Vater in seinem wirtschaftlichen Fort- kommen behindere, ihn verleumde und seine Reisetätigkeit erschwere (act. 5/133 Rz. 5). Danach folgen Ausführungen zum Kinderunterhalt (act. 5/133 Rz. 8 ff.), wobei sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die vom Vater eingereich- ten 46 Beilagen stützt. Weitere Akten werden nicht zitiert. Das Aktenstudium scheint sich damit auf die 46 Beilagen beschränkt zu haben. Es waren sodann keine aufwendigen Berechnungen anzustellen. Vielmehr trug der Beschwerdefüh- rer einzig die einzelnen Bedarfspositionen zusammen, welche sich entweder aus der Beilage 46 ergeben oder geschätzt wurden. Die Bedarfsberechnung wurde für den Fall eines Studiums von D._____ an der H._____ angepasst. Auch diesbe- züglich war der Aufwand überschaubar, brauchten doch nur zwei neue Belege be- treffend Studiengebühren und Kosten für das GA eingereicht zu werden. Die rest- lichen Positionen wurden übernommen oder geschätzt. Zuletzt folgen Ausführun- gen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Mutter, welche ebenfalls ohne grossen Zeitaufwand erfolgt sein dürften (act. 5/133 Rz. 14). Soweit der Be- schwerdeführer geltend macht, die Mutter habe die Argumentation nicht leicht gemacht, da sie alle Informationen zurückgehalten habe, ist nicht ersichtlich in- wiefern dadurch Mehraufwand generiert worden sein soll. Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf zwei Abschnitte (act. 5/133 Rz. 10a u. 11), wo er pauschale Behauptungen zum Einkommen und Bedarf der Mutter aufstellt (vgl. auch act. 5/144 E. 5.2). Dies dürfte wenig aufwendig gewesen sein. Gleiches gilt für die Behauptungen hinsichtlich des Einkommens des Vaters (act. 5/133 Rz. 10c). So- wohl das Prozessthema als auch der Aktenumfang waren eng umgrenzt. Eine vertiefte Recherche war – auch angesichts des Vorwissens des Beschwerdefüh- rers aus anderen Verfahren – nicht nötig und ist soweit ersichtlich auch nicht er- folgt. Indes dürfte die Durchsicht der 46 Beilagen einige Zeit in Anspruch genom- men haben. Insgesamt erscheint ein Aufwand von total 7 Stunden (statt 9.85 Stunden) für das Plädoyer inklusive Aktenstudium angemessen.

- 15 - 3.9.1. Die Vorinstanz erwog sodann, es sei nicht nachvollziehbar, warum im Nachgang zur Verhandlung vom 15. April 2021 insgesamt 1.90 Stunden an Kor- respondenz und Telefonaten zwischen dem Beschwerdeführer und D._____ stattgefunden hätten (19.04.2021: "E-Mail von und an D._____" [0.05 h], 12.05.2021: "E-Mail von und an D._____" [0.10 h], 19.05.2021: "Tel. mit D._____" [0.25 h], 20.05.2021: 4 e-mail von und 1 an D._____" [0.80 h], 22.06.2021: "E- Mail von und an D._____" [0.05 h]", 23.06.2021: "Rückruf an D._____" [0.55 h] und 29.06.2021: "E-mail von und an D._____" [0.10 h]). Eine kurze Nachbespre- chung sei zwar sinnvoll und entsprechend im Umfang von 0.5 Stunden auch zu vergüten. Angesichts dessen, dass die Einzelrichterin D._____ anlässlich der Verhandlung vom 15. April 2021 bereits ausführlich erklärt habe, wie die Rechts- lage und das weitere Vorgehen seien sowie in der Folge eine ausführliche münd- liche Eröffnung des Urteils stattgefunden habe, habe kein Grund mehr für eine ei- gentliche Beratung von D._____ durch den Beschwerdeführer bestanden. Die eineinhalb Stunden dauernde Eröffnung des Entscheids habe explizit das Ziel ge- habt, D._____ den Entscheid und die Situation verständlich zu machen und allfäl- lige Fragen zu beantworten (act. 4 E. 3.9). 3.9.2. Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, am 20. Mai 2021 habe er auch noch ein Schreiben an das Gericht verfasst. Wenn man diesen Brief lese, erkenne man, dass der Löwenanteil der verrechneten 48 Minuten auf diesen Brief gefallen sein musste (act. 2 Rz. 11a). 3.9.3. Die pauschale Behauptung, der Löwenanteil der verrechneten 48 Minuten habe auf den Brief ans Gericht fallen müssen, bleibt ohne Verweis auf eine Ak- tenstelle oder sonstigen Beleg. Auch über den Inhalt des Schreibens schweigt sich der Beschwerdeführer aus. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts die Akten nach Belegen zu durchsuchen, die die Ausführungen des Beschwerdeführers stützen. Vielmehr ist es erneut auf die ungenaue Rechnungsstellung des Beschwerdefüh- rers zurückzuführen, dass unklar ist, für welches Schreiben wie viel Zeit aufge- wendet wurde. In den Akten findet sich von diesem Datum einzig ein zweiseitiges Schreiben betreffend die Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Urteilser- öffnung (act. 5/140). Dass dafür "der Löwenanteil der verrechneten 48 Minuten"

- 16 - aufgewendet worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Ausserdem gilt auch hier, dass rein administrative Korrespondenz als Sekretariatsarbeiten nicht separat zu entschädigen wäre. 3.9.4. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, D._____ habe sich jeweils mit einem Anliegen an ihn gewandt, weshalb er jeweils in 0.05 und 0.1 Stunden kurz auf Französisch geantwortet habe. Nicht zu antworten wäre unhöflich gewe- sen und auch fürsorgerische Handlungen gehörten zu den Aufgaben eines Kin- deranwalts (act. 2 Rz. 11b). Gleiches gelte für die zwei Telefonate mit D._____. Er habe D._____s Sorgen abhören und Informationen für sein Schreiben vom 20. Mai 2021 sammeln müssen. Am 22. Juni 2021 habe D._____ ihm ein E-Mail mit sechs Themen mit Bezug zum Mandat geschrieben, welche er habe besprechen wollen. Am Folgetag hätten sie alles in einem Telefonat von 33 Minuten Dauer durchgepaukt (act. 2 Rz. 11c). 3.9.5. Im Nachgang zur Verhandlung schrieb der Beschwerdeführer Korrespon- denz und Telefonate mit D._____ im Umfang von 1.9 Stunden auf (act. 5/148). Unbestrittenermassen erfolgte eine ausführliche Erläuterung des weiteren Vorge- hens anlässlich der Verhandlung 15. April 2021 durch die Einzelrichterin. Den- noch gestand die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 0.5 Stunden für die Nachbe- sprechung der Verhandlung zu. Dies erscheint angemessen. Dem Beschwerde- führer hätte damit genug Zeit zur Verfügung gestanden, D._____ über seine Auf- gaben angesichts des Verfahrensstands zu informieren. Ohnehin ist nicht ersicht- lich inwiefern Aufwendungen in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren zu diesem Zeitpunkt für die Vertretung von D._____ noch notwendig gewesen wä- ren. Auch die Kommunikation mit D._____ bezüglich der Anwesenheit des Be- schwerdeführers anlässlich der Urteilseröffnung ist durch die zugestandenen 0.5 Stunden hinreichend abgedeckt. Die Reduktion um 1.9 Stunden unter diesem Ti- tel ist damit nicht zu beanstanden. 3.10.1. Die Vorinstanz erwog weiter, es sei nicht erklärlich, weshalb am 2. Juli 2021, mithin nach der Verhandlung vom 15. April 2021 erneut ein Aufwand von 0.60 Stunden für "Aktenstudium, Erststudium Protokoll" entstanden sein sollte. Zu

- 17 - diesem Zeitpunkt sei ein Einarbeiten in das Verfahren nicht mehr angezeigt ge- wesen (act. 2 Rz. 3.11). 3.10.2. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, die Vorinstanz habe ihm das Pro- tokoll am 28. Juni 2021 zugestellt. Er habe dieses lesen müssen, weil er an D._____s Befragung nicht habe anwesend sein dürfen. Ein Anwalt müsse lesen, was das Gericht ihm zustelle. Die Länge des Protokolls lasse vermuten, dass er für dessen Studium 0.4 Stunden aufgewendet habe. Der restliche Aufwand habe einen Blick in die Akten betroffen, da drei Tage später, die Urteilseröffnung statt- gefunden habe (act. 2 Rz. 12). 3.10.3. Das Protokoll der Kinderanhörung umfasst zehn Seiten (vgl. Prot. Vi. S. 35–45). Angesichts dessen, dass die Anhörung von D._____ in Abwesenheit des Beschwerdeführers stattfand, kann ihm die Lektüre des Protokolls nicht vor- geworfen werden und ist sie zu entschädigen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten 0.4 Stunden erscheinen angesichts des – auch insgesamt – kurzen Verhandlungsprotokolls als ohne Weiteres ausreichend. Weshalb darüber hinaus Aktenstudium zur Vorbereitung der Urteilseröffnung für die Vertretung von D._____ notwendig gewesen sein soll, ist hingegen nicht ersichtlich. Die Ur- teilseröffnung hätte auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers stattfinden kön- nen. Eine weitergehende Vorbereitung war daher nicht nötig, weshalb eine Kür- zung um 0.2 Stunden erfolgt. 3.11.1. Schliesslich erwog die Vorinstanz, die Position vom 6. Juli 2021 "Schrei- ben an D._____ (gute 3 Seiten) mit Überlegungen für und v.a. gegen Berufung" (2.95 h) sei nicht zu vergüten. Es sei schlicht nicht Aufgabe des Kindesverfah- rensvertreters, D._____ von einer allfälligen Berufung abzuhalten, zumal Zeit für die Nachbesprechung bereits berücksichtigt worden sei (act. 4 E. 3.11). 3.11.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, D._____ sei nach der Urteilseröffnung geknickt gewesen und habe zu einer Berufung tendiert. Er habe ein hohes Beru- fungsrisiko erkannt und den Eindruck gehabt, dass es D._____ ohne Fortsetzung des Verfahrens besser gehen würde. Eine Berufung wäre nicht geradezu aus- sichtslos gewesen, weshalb er D._____ gegenüber überzeugend habe argumen-

- 18 - tieren müssen. Zudem habe er annehmen müssen, dass auch D._____s Vater den Brief lese und D._____ allenfalls beeinflussen könnte. Aus den Akten ergebe sich, dass D._____s Vater sehr prozessfreudig sei. Die Urteilseröffnung habe sich nach seiner Erinnerung nicht auf das Unterhaltsthema erstreckt, weshalb weder D._____ noch dessen Vater die Urteilsbegründung auf Deutsch hätten verstehen können. Der Entscheid gegen die Berufung sei offensichtlich knapp ausgefallen. Die Rechtsvertreterin des Vaters habe ihn am Folgetag angerufen, um die Chan- cen und Risiken einer Berufung unter Fachleuten zu erörtern. Ohne seine aus- führliche Risikobeurteilung wäre eine Berufung wahrscheinlich geworden. Für die Entlastung des Obergerichts solle er nicht bestraft werden (act. 2 Rz. 13). 3.11.3. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem vorinstanzlichen Protokoll nicht ergibt, dass nur eine teilweise Urteilseröffnung hinsichtlich der elterlichen Sorge und nicht auch in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge stattgefunden hat (Prot. Vi. S. 56). Vielmehr geht aus dem Protokoll hervor, dass eine 1.5 stündige Urteils- eröffnung erfolgte. Diese hatte explizit das Ziel, D._____ den Entscheid und die Situation verständlich zu machen und allfällige Fragen von ihm zu beantworten (act. 4 E. 3.9). Dass D._____ mit dem Entscheid trotzdem nicht einverstanden gewesen sein soll und zu einer Berufung tendiert habe, wie der Beschwerdeführer angibt, mag zutreffen. Das Kind von der Ergreifung eines Rechtsmittels abzuhal- ten, ist aber ebenso wenig Aufgabe eines Kindesvertreters wie die Entlastung des Obergerichts und schon gar nicht obliegt es dem Kindsvertreter, den anwaltlich vertretenen Vater von einer Berufung abzuhalten, weder direkt durch telefonische Absprache mit dessen Rechtsvertreterin noch indirekt über ein Schreiben an das Kind. Es sind dem Beschwerdeführer indes 0.5 Stunden zur Nachbesprechung der Urteilseröffnung und zur Erörterung des weiteren Vorgehens zuzugestehen. Mehr Zeit erscheint angesichts der ausführlichen Urteilseröffnung weder notwen- dig noch angemessen. Die Position vom 6. Juli 2021 ist damit um 2.4 statt 2.9 Stunden zu kürzen. 3.12. Der Beschwerdeführer macht sodann Ausführungen dazu, dass die Vorin- stanz seine Anwesenheit bei der Eröffnung des Entscheids als nicht erforderlich empfand (act. 2 Rz. 15). Bereits im Entscheid der Kammer vom 6. Mai 2022 wur-

- 19 - de darauf hingewiesen, dass zur Steuerung des Vertretungsaufwands verfahrens- leitende Massnahmen getroffen werden können. Nachdem der Beschwerdeführer auf seiner Anwesenheit bestand, erklärte er sich mit dem vereinbarten Aufwand für die Urteilseröffnung einverstanden. Dieser Aufwand fand letztlich auch Ein- gang in die Honorarnote (act. 5/148/2 S. 3), weshalb sich Weiterungen dazu erüb- rigen. Auf die allgemeine Kritik am ZVV-Fahrplan (act. 2 Rz. 16) ist ebenso wenig einzugehen wie auf die pauschale Kritik an der vorinstanzlichen Richterin (act. 2 Rz. 18 f.) und die Ausführungen hinsichtlich künftiger Kindesvertretungsmandate durch den Beschwerdeführer (act. 2 Rz. 20). 3.13. Nach dem Gesagten ist die Honorarnote des Beschwerdeführers nicht um 14.95 Stunden, sondern um 12.15 Stunden zu kürzen. Der Beschwerdeführer ist folglich für 17.8 Stunden zu einem Tarif von Fr. 220.– zuzüglich Fr. 26.– Reise- spesen, mithin total Fr. 3'942.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer zu entschädigen. Die- se Entschädigung erscheint ohne Weiteres angemessen. Dass die Kommunikati- on mit D._____ auf Französisch habe geführt werden müssen und zu Bürozeiten aufgrund seiner Stundenpläne schlecht erreichbar gewesen sei (act. 2 Rz. 14c), rechtfertigt jedenfalls keine höhere Entschädigung. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei wie ein "genuin tätiger Anwalt" zu entschädigen (act. 2 Rz. 14b), ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend im Gegensatz zur Entschädi- gung eines Anwalts, eine Entschädigung nach Aufwand erfolgte. Wäre eine Ent- schädigung gestützt auf eine Pauschale zulässig, wäre diese vor dem Hintergrund der Reduktionsgründe für ein Summarverfahren, der kurzen Verfahrensdauer, dem notwendigen Aufwand und der Schwierigkeit des Falls wohl tiefer ausgefal- len.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Beschwerdeverfahren PC210048 4.1.1. Aufgrund des Streitwerts von Fr. 6'413.– wurde die Gebühr für das Be- schwerdeverfahren PC210048 im Entscheid vom 6. Mai 2022 auf Fr. 620.– fest- gelegt. Der Entscheid über die Verteilung der Gerichtskosten wurde gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz überlassen (vgl. act. 5/159). Die Vorinstanz

- 20 - auferlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens PC210048 dem Beschwerde- führer und sprach keine Parteientschädigung zu. Dies mit der Begründung, dass die Entschädigung des Beschwerdeführers im Vergleich zur Verfügung vom

10. November 2021 (act. 5/157) unverändert geblieben sei (act. 4 E. 4.4) 4.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht massgebend, ob er in der Honorarfrage unterliege oder obsiege. Durch den falschen Entscheid der Vor- instanz habe er sich gezwungen gesehen, ein Rechtsmittel einzulegen und dafür Aufwand gehabt. Die ganze Zusatzschlaufe mit der Beschwerde vom 26. Novem- ber 2022 und den Gerichtskosten gemäss dem Obergerichtsurteil vom 6. Mai 2022 sei nur deshalb notwendig gewesen, weil die Vorinstanz schlecht gearbeitet und eine Honorarverfügung erlassen habe, mit der sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Aufgrund der mangelhaften Begründung habe er nicht erwirken kön- nen, dass sich das Obergericht bereits im ersten Beschwerdeverfahren zum Auf- wand geäussert habe. Das Obergericht habe valable Gründe für die Anwendung des Tarifs von Fr. 220.– pro Stunde geliefert. Die zitierten Actoren seien ihm nicht mehr präsent gewesen. Hätte bereits die Vorinstanz diese Gründe angeführt, hät- te er in der Beschwerde nur ein Honorar auf der Basis von Fr. 220.– geltend ge- macht (act. 2 Rz. 21). 4.1.3. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als dass eine Rückwei- sung deshalb erfolgte, weil die Vorinstanz das Honorar des Kindsvertreters pau- schalisierend festgesetzt hatte (act. 5/159). Dass die Vorinstanz das Honorar mit- tels einer falschen Methode festsetzte, kann dem Beschwerdeführer nicht ange- lastet werden. Diesbezüglich ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, auch wenn die Vorinstanz bei einem Abstellen auf den effektiven Aufwand zum gleichen Ergebnis kam. Nicht gefolgt werden kann ihm indes, dass er aufgrund eines Fehlers der Vorinstanz einen falschen Stundenansatz geltend gemacht habe. Der Beschwerdeführer gab an, sich mehrere Stunden mit den fi- nanziellen Verhältnissen der Parteien auseinandergesetzt zu haben, ihm musste daher bewusst gewesen sein, dass – wie die Vorinstanz erwog (act. 5/157 E. 6.5) – keine besonders guten finanziellen Verhältnisse vorlagen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers machte die Vorinstanz ihn sodann sehr

- 21 - wohl auf die Verfügung vom 9. Mai 2019 aufmerksam, weshalb ihm hätte bekannt sein müssen, dass sie den Stundenansatz von Fr. 300.– als nicht angemessen erachtete (vgl. act. 5/157 E. 6.4). Die – vom Obergericht bestätigten und dem Be- schwerdeführer als valabel erachteten – Gründe für die Höhe des Stundenansat- zes von Fr. 220.– wurden somit bereits in der Verfügung vom 10. November 2021 aufgeführt. Dennoch machte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren PC210048 einen Stundenansatz von Fr. 300.– geltend und unterlag diesbezüg- lich. Auch hinsichtlich der Pauschale für die Barauslagen unterlag der Beschwer- deführer. Damit unterlag der Beschwerdeführer im Umfang von rund 30%. Ent- sprechend sind ihm die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren PC210048 im Umfang von Fr. 185.– aufzuerlegen. Im Übrigen (Fr. 435.–) sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.1.4. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren PC210048 wie ge- zeigt im Umfang von ca. 70% obsiegte, ist ihm entgegen der Ansicht der Vorin- stanz eine reduzierte Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren PC210048 zuzusprechen, weshalb die Höhe der Parteientschädigung hier festzu- legen ist. Der Beschwerdeführer prozessierte in eigenem Namen und nicht als Kindsvertreter. Nach bundesgerichtlicher Praxis besteht ein Anspruch auf eine Parteient- schädigung nur bei einer Vertretung durch einen externen Anwalt und wenn tat- sächlich Anwaltskosten anfallen. Vorliegend ist eine Prozessführung in eigener Sache gegeben, bei welchem lediglich in Ausnahmefällen eine Parteientschädi- gung zugesprochen wird (BGer 4A_10/2020 vom 19. Mai 2020 E. 9). Vorliegend betrug der Streitwert zwar nur Fr. 6'413.–, die Honorarkürzung erfolgte aber im Umfang von knapp zwei Dritteln, ausserdem wurde eine umfangreiche Beschwer- deschrift eingereicht, daher hat die Interessenwahrung einen Arbeitsaufwand notwendig gemacht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üb- licher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angele- genheiten auf sich zu nehmen hat. Die Festsetzung der Parteientschädigung hat sich nach der Anwaltsgebüh- renverordnung zu richten. Bei einem Streitwert von Fr. 6'413.– beträgt die ordent-

- 22 - liche Parteientschädigung gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV OG Fr. 1'575.– unter Be- rücksichtigung der Reduktionsgründe von § 4 Abs. 2 und § 9 AnwGebV OG resul- tierte eine Parteientschädigung von Fr. 840.–. Da der Beschwerdeführer wie er- wähnt sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Stundenansatzes als auch hin- sichtlich der Barauslagen unterlag, ist ihm eine um 30% reduzierte Parteientschä- digung von Fr. 590.– zuzusprechen. 4.2. Vorliegendes Beschwerdeverfahren 4.2.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'289.– (Differenz zwischen der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung von Fr. 3'326.– exkl. MwSt. und der hier verlangten Entschädigung von Fr. 6'615 exkl. MwSt.; die Mehrwert- steuer ist analog den Zinsen nicht hinzuzuzählen, vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie OGer ZH PC150063 vom 14. Januar 2016, E. III./1.) ist die Gebühr für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Da der Beschwerdeführer zu vier Fünfteln unterliegt, ist ihm die Gebühr im Umfang von Fr. 400.– aufzuerle- gen. Im Übrigen ist sie auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2.2. Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 in Ver- bindung mit § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV OG auf Fr. 550.– festzulegen. Da der Beschwerdeführer zu vier Fünfteln unterliegt, ist ihm für das vorliegende Verfah- ren eine auf Fr. 110.– zzgl. MwSt. reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.

- 23 - Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung vom 31. August 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "1. Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Baraus- lagen als Kindesvertreter von D._____ für die Zeit vom 18. Dezember 2020 bis zum 8. Juli 2021 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: CHF 3'942.00 Barauslagen: CHF 26.00 Zwischentotal: CHF 3'968.00 [CHF 305.55] CHF 4'273.55 Entschädigung total [inkl. 7.7 % MwSt] CHF 4'273.55 Im Mehrbetrag wird die Beschwerde abgewiesen.

2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfü- gung vom 31. August 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 620.– werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 185.– auferlegt und im Üb- rigen auf die Gerichtskasse genommen."

3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren PC210043 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 590.– zuzüglich Fr. 45.45 (7.7 % Mehrwertsteuer), also total Fr. 635.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 400.– auferlegt. Im Übrigen wird sie auf die Gerichtskasse genom- men.

- 24 -

5. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 110.– zuzüglich Fr. 8.45 (7.7 % Mehrwertsteuer), also total Fr. 118.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und B._____ sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichts- kasse, sowie an C._____ durch amtliche Publikation. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'289.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC220043-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 25. April 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer sowie

1. B._____,

2. C._____, Verfahrensbeteiligte 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Honorar Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 31. August 2022; B._____/ C._____ betreffend Ehescheidung; Entschädigung als Kindesvertreter von D._____ im Verfahren Proz. FE160182

- 2 - Erwägungen: 1.1. B._____ und C._____ sind verheiratet und Eltern der gemeinsamen Kin- der D._____, geboren am tt. August 2004, und E._____, geboren am tt.mm.2007. Im Rahmen des vorinstanzlichen Scheidungsverfahrens beantragte der Vater in der Hauptsache unter anderem, dass ihm die alleinige elterliche Sorge für D._____ zuzuteilen und die Mutter zur Bezahlung von monatlichen Kinderunter- haltsbeiträgen in Höhe von Fr. 1'000.– zu verpflichten sei (act. 5/102). 1.2. Mit Eingabe vom 19. Juli 2020 gelangte der Beschwerdeführer an die Vor- instanz und beantragte namens und im Auftrag von D._____, ihn als dessen Kin- desvertreter im hängigen Scheidungsverfahren zu bezeichnen. Zudem beantragte er – sich der Begründung des Vaters in der Hauptsache anschliessend – den Er- lass vorsorglicher Massnahmen, im Rahmen derer die elterliche Sorge über D._____ alleine dem Vater zuzuteilen sei (act. 5/106). Mit Verfügung vom

13. August 2020 wurde der Beschwerdeführer als Kindesvertreter von D._____ ernannt (act. 5/110). Am 15. April 2021 fand die Verhandlung betreffend vorsorglicher Mass- nahmen statt, zu welcher der Vater, D._____ und der Beschwerdeführer erschie- nen (Prot. Vi. S. 35). Anlässlich der Verhandlung beantragte der Beschwerdefüh- rer im Sinne vorsorglicher Massnahmen zudem, dass die Mutter zur Bezahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen für D._____ in Höhe von Fr. 2'500.– resp. Fr. 2'550.– zu verpflichten sei (act. 5/133). Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 wurden beide Anträge des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen abgewiesen. Zudem wurden die Gerichtskosten im Zusammenhang mit diesem Entscheid vollumfänglich dem Vater auferlegt (act. 5/144). Gegen die Auferlegung der Kosten führte der Vater Kostenbeschwerde, die mit Beschluss und Urteil vom 20. September 2021 des Obergerichts des Kantons Zürich teilwei- se gutgeheissen wurde; die Kosten für die vorsorglichen Massnahmen wurden neu den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt (act. 5/156). 1.3. In der Zwischenzeit reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2021 seine Honorarnote ein und ersuchte um Festsetzung seines Honorars auf

- 3 - Fr. 9'995.15 (inkl. Barauslagen und MwSt., act. 5/147 u. 5/148/2). Nachdem sich der Vater zur Höhe des Honorars äusserte (act. 5/154), setzte die Vorinstanz die Entschädigung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. November 2021 auf insgesamt Fr. 3'582.10 fest (act. 5/157 = act. 3 = act. 4). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2021 Beschwerde (act. 6/2; vgl. Geschäfts-Nr. PC210048). Mit Urteil der Kammer vom 6. Mai 2022 wurde die Verfügung der Vorinstanz vom 10. November 2021 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (act. 6/13). 1.4. Mit Verfügung vom 31. August 2022 entschied die Vorinstanz erneut über die Entschädigung des Kindsvertreters und setzte die Entschädigung auf Fr. 3'582.10 fest (act. 3 = act. 4 = act. 5/160). Dagegen erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 16. September 2022 wiederum Beschwerde bei der Kammer (act. 2) mit folgenden Anträgen: "1. Es sei in Abänderung von Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Meilen vom 31.08.2022 die Entschädigung für den Beschwerdeführer als Kindsvertreter im vorsorglichen Massnahmeverfahren (Geschäfts-Nr. FE160182) auf CHF 7'124.35 (CHF 6'589.00 Honorar + CHF 26 Reisespesen + 509.35 MWSt) festzusetzen.

2. Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung der Einzelrichterin am Be- zirksgericht Meilen vom 31.08.2022 sei aufzuheben. Die Ge- richtskosten im Beschwerdeverfahren am Obergericht des Kan- tons Zürich (Geschäfts-Nr. PC210048-O/U) seien auf die Staats- kasse zu nehmen oder eventualiter nach Massgabe des Obsie- gens neu zu verlegen. Dem Beschwerdeführer sei für das Be- schwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. PC210048-O/U eine Entschädigung auf der Basis eines Aufwands von 7 Stunden à CHF 300 aus der Staatskasse auszurichten, eventualiter solida- risch zu Lasten von B._____ und C._____.

3. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates, even- tualiter solidarisch zu Lasten von B._____ und C._____." 1.5. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 wurde B._____ und C._____ Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 8). Innert Frist ging keine Stel- lungnahme ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–161). Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 - 2.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vorin- stanz vom 31. August 2022, mit der die Entschädigung des Beschwerdeführers als Kindesvertreter von D._____ für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 3'582.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt wurde. Damit liegt eine Kostenbeschwerde vor, auf welche die Art. 319 ff. ZPO anwendbar sind (Art. 110 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei die Be- schwerdefrist zehn Tage beträgt (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Da mit dem angefochtenen Entscheid die Entschädigung des Beschwerdeführers festgesetzt wurde, ist dieser von der Verfügung direkt betroffen und entsprechend auch zur Beschwerde dagegen legitimiert. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Art. 320 lit. a ZPO), wozu namentlich die Angemessenheit gehört, und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Ent- scheid somit auch auf ihre Angemessenheit hin, greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016 E. 4.2; PC150063 vom 14. Januar 2016 E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011 E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.). 3.1. Für die Entschädigung eines Kindesvertreters ist gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertre- tung des Kindeswohls nach Art. 299 f. ZPO grundsätzlich auf den effektiven Zeit- aufwand abzustellen, soweit dieser den Umständen angemessen erscheint (BGE 142 III 153 E. 2.5.). Kürzungen sind indes zulässig, wobei erhebliche Ab- weichungen von der eingereichten Kostennote im Kostenentscheid nachvollzieh- bar begründet werden müssen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforder- lich, inwiefern das zugesprochene Honorar den anerkannten zeitlichen Aufwand

- 5 - (annähernd) deckt (BGE 142 III 153 E. 2.3 u. 2.5, BGer 5A_286/2014vom

30. September 2014 E. 3.2). 3.2. Der Beschwerdeführer reichte vor Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Juli 2021 seine Honorarnote ein und ersuchte um Festsetzung seines Honorars auf Fr. 8'985.– zuzüglich Reisespesen in der Höhe von Fr. 26.–, Barauslagen von 3% entsprechend Fr. 295.55 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%, was einem Ge- samttotal von Fr. 9'995.15 entspricht (act. 5/148). Die Vorinstanz kürzte den gel- tend gemachten Aufwand und setzte die Entschädigung auf Fr. 3'582.10 fest (act. 4). 3.3.1. Dagegen wendet der Beschwerdeführer vorab ein, die Kürzung seines Honorars habe die Vorinstanz in der Verfügung vom 10. November 2021 haupt- sächlich damit begründet, der Auftrag sei schlecht erfüllt worden. Sie habe das Honorar deshalb auf eine Pauschale von Fr. 3'300.– festgelegt. Nach der Rück- weisung durch die Kammer habe die Vorinstanz nun den Zeitaufwand geprüft und sei durch eine massive Kürzung des Aufwands ebenfalls auf exakt Fr. 3'300.– ge- kommen. Ein solcher Schwenker in der Begründung überzeuge nicht (act. 2 Rz. 4 ff.). 3.3.2. Es ist zutreffend, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 10. Novem- ber 2021 erwog, dem Beschwerdeführer seien nicht die vollen geltend gemachten 29.95 Stunden zu entschädigen, da der Beschwerdeführer seine Aufgabe man- gelhaft wahrgenommen habe (act. 5/157 E. 6.3). Sie erwog, betreffend die Kin- derbelange habe der Beschwerdeführer im Namen von D._____ die identischen Anträge wie D._____s Vater gestellt. Eine Differenzierung zwischen dem, was D._____ sich wünsche und dem, was in der vorliegenden Konstellation tatsächlich den Interessen des 16-jährigen Kindes dienlich sei, sei weder in der einseitigen Begründung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen noch im Plädo- yer des Beschwerdeführers erfolgt. Erst auf Nachfragen der Einzelrichterin habe der rechtliche Standpunkt des Beschwerdeführers und der psychologische Zu- stand von D._____ differenziert wahrgenommen werden können (act. 5/157 E. 5.2). Aufgabe eines Kindesvertreters sei, sich ein umfassendes, elternunab- hängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation (örtlich, häuslich, schu-

- 6 - lisch, Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie Geschwistern etc.) zu machen und dieses dem Gericht zur Kenntnis zu bringen. Dies gelte besonders in einem Verfahren, dem eine Konstellation wie die Vorliegende zu Grunde liegt. Der Vater habe das Verfahren über die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge als Auswuchs des elterlichen Konfliktes herangezogen, welcher einzig auf Paarebene zu führen gewesen wäre. Die Mutter habe am Prozess nicht mitgewirkt, so dass sich die Ausführungen im Prozess einseitig gestaltet hätten. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, das in den Akten zuhauf dokumentierte Handeln der Mutter, die mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten im Rahmen ihrer Möglichkeiten wahrnehmen zu wollen, welches von D._____ und dem Vater aber als Störung empfunden worden sei, auch nur minim aus einer anderen Perspekti- ve zu sehen als D._____ und dessen Vater dies getan hätten. Im Verfahren sei überdeutlich geworden, dass die Thematik der Alleinzuteilung der elterlichen Sor- ge als Auswuchs des elterlichen Konfliktes zu werten sei (mit Hinweis auf act. 5/144). Es sei zudem der Eindruck entstanden, dass sich auch der Kindesver- treter nicht bemüht habe, zwischen den verschiedenen Interessenslagen sowie den subjektiven und objektiven Kindesinteressen zu unterscheiden (act. 5/157 E. 5.3). 3.3.3. Von der Kammer wurde im Entscheid vom 6. Mai 2022 bestätigt, dass sich die Vorinstanz gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Ge- such um Erlass vorsorglicher Massnahmen und im Plädoyer alleine kein umfas- sendes Bild der Situation machen und erst durch das ausführliche Befragen von D._____ und dem Beschwerdeführer selbst ein umfassendes Bild gewonnen wer- den konnte. Ebenfalls wurde festgehalten, dass die Begleitung D._____s durch den Prozess und das grundsätzliche prozessuale Handeln des Beschwerdefüh- rers durch die Vorinstanz nicht beanstandet worden sei und der Beschwerdefüh- rer gegenüber D._____ seine "Übersetzungsfunktion" wahrgenommen habe (vgl. act. 6/13 E. 3.3.3.2). Vor diesem Hintergrund erachtete die Kammer eine pau- schalisierende Festsetzung des Honorars – wie die Vorinstanz sie im Entscheid vom 10. November 2021 vornahm – als nicht gerechtfertigt und wies die Sache an die Vorinstanz zur Überprüfung des effektiven Aufwands zurück. Daher erfolgte nun im angefochtenen Entscheid die Überprüfung des Aufwands und die Kürzung

- 7 - der einzelnen Position der Honorarnote des Beschwerdeführers. Dabei verwies die Vorinstanz aber explizit auf ihre Erwägungen im Entscheid vom 10. November 2021 zur Aufgabenerfüllung durch den Beschwerdeführer und hält damit daran fest (vgl. act. 4 E. 3.3). Ein unzulässiger "Schlenker" in der Begründung liegt nicht vor. Ob die einzelnen Kürzungen gerechtfertigt sind, wird indes im Nachfolgenden zu prüfen sein. 3.4. Vorab erwog die Vorinstanz, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitaufwand betreffe den Zeitraum vom 18. Dezember 2020 bis 8. Juli 2021 und decke sich in etwa mit der Verfahrensphase der vorsorglichen Massnahmen. Es handle sich weder um ein sonderlich ausgedehntes Verfahren noch habe es überdurchschnittlich viele Prozesshandlungen gegeben oder der Kindesvertreter eine ausserordentliche Verantwortung gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich in erster Linie auf das Einreichen einer zweiseitigen Eingabe, in der er sich den An- trägen des Vaters angeschlossen habe, die Teilnahme an der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen, wo er ein neunseitiges Plädoyer erstattet habe und die Anwesenheit an der mündlichen Eröffnung des Entscheids beschränkt (act. 4 E. 3.2.). Diese Erwägungen stimmen mit den Akten überein und der Beschwerde- führer hält ihnen – soweit ersichtlich – nichts entgegen, weshalb die nachstehen- den Erwägungen vor diesem Hintergrund erfolgen. 3.5.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe an diversen Stellen rein administrative Arbeiten aufgeführt, welche nicht separat zu entschädigen sei- en. Konkret betreffe dies die Telefonate mit der Kanzlei des Gerichts sowie der Gerichtsschreiberin betreffend Terminabsprachen und weiteren administrativen Belangen (15.03.2021: "Rückruf an Frau F._____ vom Gericht" [geschätzt 0.15 h], 16.03.2021: "2 Tel. mit Frau F._____ vom Gericht" [geschätzt 0.10 h], 05.04.2021: "Tel. mit Gerichtskanzlei betr. Dolmetscher" [0.10 h], 14.04.2021: "Tel. mit Ge- richtsschreiberin G._____" [geschätzt 0.20 h], 11.05.2021: "Tel. von Frau G._____" [geschätzt 0.10 h], 25.05.2021: "Rückruf an Frau G._____" [0.05 h], 27.05.2021: "2 Tel. von Frau F._____" [geschätzt 0.10 h], 28.05.2022: "Tel. mit Frau F._____" [geschätzt 0.05 h], 06.07.2021: "2 Tel. mit Frau G._____" [ge- schätzt 0.20 h]). Andererseits seien darunter Positionen wie 31.05.2021: "Post

- 8 - vom Gericht" (0.10 h) oder 28.06.2021: "Empfang Protokoll Gericht'' (0.05 h) zu verstehen. Insgesamt seien damit 1.1 Stunden nicht zu entschädigen (act. 4 E. 3.5). 3.5.2. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Kommunikation mit dem Gericht geltend, der Leitfaden für amtliche Mandate sei im Zivilverfahren nicht anwendbar. Ausserdem sei die Initiative zur Kommunikation jeweils vom Gericht ausgegangen, welches beispielsweise Termine habe vereinbaren wollen. Der Aufwand sei unvermeidbar gewesen (act. 2 Rz. 7b). Den reinen Empfang von Post habe er zudem nicht verrechnet, sondern jeweils nur in Kombination mit ei- nem E-Mail an D._____, in welchem er ihm die Post samt Kommentar auf Fran- zösisch weitergeleitet habe. Der Zusatz "Post vom Gericht" oder "Empfang Proto- koll Gericht" habe nur zeigen sollen, aus welchem Anlass die E-Mail gesandt wor- den seien. 0.05 bzw. 0.1 Stunden seien für den Empfang, die Ablage und die Wei- terleitung von Gerichtssendungen an D._____ gewiss nicht überrissen (act. 2 Rz. 7a). 3.5.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stützt sich die Vor- instanz nicht auf den Leitfaden für amtliche Mandate, weshalb dessen Anwend- barkeit hier nicht zu prüfen ist. Die Vorinstanz weist indes zu Recht darauf hin, dass administrative Arbeiten wie Telefonate mit dem Gericht bezüglich Terminab- sprachen und weiterer administrativer Belange, wie den Beizug eines Dolmet- schers und das Verfassen administrativer Schreiben, wie die Weiterleitung von Gerichtssendungen, nicht zum notwendigen Zeitaufwand gehören (vgl. OGer ZH PC180007 vom 8. Juni 2008 E. 4.2.e). Solche allgemeine Sekretariatsarbeiten sind nach konstanter Rechtsprechung – auch im Zivilrecht – im Stundenansatz des Anwalts inbegriffen und nicht gesondert zu entschädigen (vgl. etwa OGer ZH PC200013 vom 9. Juni 2020, E. 3.6; OGer ZH PA190020 vom 26. September 2019, E. 4.3.3; OGer ZH PQ190026 vom 15. Mai 2019, E. 2.3; OGer ZH PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II.6.4.3). Die Kürzung der Vorinstanz ist da- her nicht zu beanstanden. Die Addition der einzelnen Position (siehe oben E. 3.5.1) ergibt eine Kürzung von 1.2 Stunden.

- 9 - 3.6.1. Weiter erwog die Vorinstanz, zu beanstanden seien die diversen Telefo- nate und Korrespondenzen mit der Rechtsvertreterin des Vaters von D._____ bzw. mit dem Vater von D._____ persönlich mit der offensichtlich eine Koordinati- on bzw. Übernahme der Standpunkte stattgefunden habe, ohne dass dies die Aufgabe eines Kinderprozessbeistandes wäre. Dies betreffe folgende Positionen: 18.12.2020: "Rückruf an RAin X._____ [ ... ] e-mail an RAin X._____" (geschätzt 0.8 h), 12.04.2021: "Tel. mit Herrn B._____" (geschätzt 0.5 h), 14.04.2021: "2 e- mails von und eines an Herrn B._____" (geschätzt 0.7 h), 23.04.2021: "Rückruf an RAin X._____" (0.20 h) und 07.07.2021: "Tel. von RAin X._____ betr. Beru- fung, e-mail von ihr und an sie" (geschätzt 0.70 h). Insgesamt seien damit weitere 2.9 Stunden nicht zu entschädigen (act. 4 E. 3.6.). 3.6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei üblich und nötig, dass Par- teivertreter miteinander sprechen. Die Initiative sei jeweils von der Gegenseite ausgegangen und es wäre unhöflich gewesen, die Anrufe nicht entgegenzuneh- men. Die E-Mails und das Telefonat mit D._____s Vater habe der Beschaffung von Informationen zwecks Begründung der Unterhaltsbegehren gedient. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der Vater der Vorinstanz Unterlagen einge- reicht habe, da die Vorinstanz ihm die Unterlagen nicht rechtzeitig zugestellt habe (act. 2 Rz. 8a). 3.6.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist es nicht Aufgabe des Kindesver- treters sich mit den Eltern bzw. deren Rechtsvertreter abzusprechen. Der Kindes- vertreter hat sich vielmehr ein elternunabhängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation zu machen (BGE 142 III 153 E. 3.2.3.1). Die Aufgabe des Kindesvertreters ist im Wesentlich auf die prozessbezogene Information, Kommu- nikation und Betreuung des Kindes beschränkt (BGE 142 III 153 E. 3.2.4). Wes- halb vorliegend die Absprache mit der Rechtsvertreterin des Vaters von D._____ im Interesse des Kindeswohls notwendig gewesen sein soll, legt der Beschwerde- führer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Begründung, es sei unhöflich, nicht zurückzurufen bzw. einen Anruf nicht entgegen zu nehmen, verfängt nicht, um die diversen Kontakte mit der Gegenseite zu rechtfertigen. Insbesondere zählt

- 10 - es auch nicht zu den Aufgaben des Beschwerdeführers mit der Gegenseite das Vorgehen hinsichtlich eines Rechtsmittels zu koordinieren bzw. mit der Rechtsver- treterin des Vaters die Erfolgsaussichten einer Berufung (vgl. act. 2 Rz. 13) zu besprechen (vgl. dazu auch E. 3.11.3). Für eine angemessene Kindsvertretung waren diese Aufwendungen nicht notwendig. 3.6.4. Was die E-Mail-Kontakte mit dem Vater von D._____ zur Beschaffung der Unterlagen vom 12. April 2021 angeht, ist aus den Akten ersichtlich, dass der Va- ter die Unterlagen der Vorinstanz am 7. April 2021 überbrachte (act. 5/131/1–46). Bereits am 8. April 2021 leitete die Vorinstanz sämtliche Unterlagen dem Be- schwerdeführer weiter (vgl. act. 5/132/1). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe ihm die Unterlagen "nicht rechtzeitig" zugestellt, geht damit fehl. Weshalb der Be- schwerdeführer die Sendung erst am 16. April 2021 abholte (act. 5/132/2), legt er nicht dar. Den dadurch generierten Mehraufwand hat er selbst zu tragen. Ohnehin hätte es dem Beschwerdeführer frei gestanden, beim Gericht nachzufragen, ob zwischenzeitlich Unterlagen eingegangen sind. Auch dies wäre indes Sekretari- atsarbeit gewesen. 3.6.5. Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seinen Aufwand am 18. Dezember 2020 für ein Telefonat mit Rechtsanwältin X._____ und ein E-Mail an sie um 0.8 Stunden gekürzt. Dies sei zu viel, denn er habe 0.90 Stunden aufgeschrieben, was bedeute, dass er für die übrigen Position desselben Tages (Aktenstudium, Notizen, Tel. mit Gerichtsschreiberin G._____, e-mail von und an D._____) nur 0.10 Stunden benötigt hätte (act. 2 Rz. 8b). Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass die ungenaue Rechnungsstellung des Be- schwerdeführers dazu geführt hat, dass die Vorinstanz die einzelnen Positionen schätzen musste. Dadurch, dass der Beschwerdeführer diverse Aufwendungen unter einer Position zusammenfasste, trägt er das Risiko, dass allfällige Schät- zungen nicht korrekt erfolgen. Indes erscheint die Kürzung angesichts der übrigen Positionen tatsächlich etwas zu hoch und eine Kürzung von 0.40 Stunden – wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen – angemessen. Hinzu kommt indes eine Kürzung von 0.10 Stunden für das Telefonat mit der Gerichtsschreiberin, welches

– wie gezeigt – zu den allgemeinen Sekretariatsarbeiten zählt.

- 11 - 3.6.6. Die Kürzung unter diesem Titel beträgt damit nicht 2.9 Stunden, sondern nur 2.6 Stunden. 3.7.1. Weiter erwog die Vorinstanz, nicht verrechnet werden dürfe ein allfälliger Aufwand für rechtliche Abklärungen und Recherchen, da von einem Rechtsanwalt zu erwarten sei, dass er fachkundig sei und in seinem Tätigkeitsgebiet über die erforderlichen Kenntnisse betreffend die anwendbaren Rechtsnormen und die ak- tuelle Rechtsprechung verfüge. Die Position vom 12. April 2021 "Prüfung der Rechtslage betr. Unterhaltsabänderung" (geschätzt 1 h) sei daher nicht zu ent- schädigen (act. 4 E. 3.7). 3.7.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe nicht rechtliche Ab- klärungen und Recherchen verrechnet, sondern "Aktenstudium, Prüfung der Rechtslage betr. Unterhaltsabänderung". Damit habe er gemeint, dass er via Ak- tenstudium geprüft habe, ob überhaupt Abänderungsgründe vorgelegen hätten. Er habe prüfen müssen, ob sich die Verhältnisse inzwischen dauerhaft und erheb- lich geändert hätten. Die Kürzung basiere demnach auf einer Fehlinterpretation der Honorarnote (act. 2 Rz. 9). 3.7.3. Die Position vom 12. April 2021 lautet wie folgt: "Aktenstudium, Prüfung der Rechtslage betr. Unterhaltsabänderung, 3 e-mails an Herrn B._____ und 8 von ihm mit seinen Beilagen 1–46 samt Studium derselben, Tel mit Herrn B._____, Plädoyer verfassen" (act. 5/148). Dass die Vorinstanz unter dem Titel "Prüfung der Rechtslage betr. Unterhaltsabänderung" rechtliche Abklärungen ver- steht, ist angesichts des Wortlauts und des Gesamtzusammenhangs nicht zu be- anstanden. Der Beschwerdeführer ist auf seiner Rechnungsstellung zu behaften. Allfällige Unklarheiten hat er zu verantworten. Die Kürzung um eine Stunde ist nicht zu beanstanden. 3.8.1. Weiter erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer für die Ausar- beitung des neunseitigen Plädoyers (inklusive Aktenstudium) geschätzt wohl über 10 Stunden aufgewendet habe (12.04.2021: "Aktenstudium" und "Plädoyer ver- fassen" [geschätzt 2.85 h], 14.04.2021: "Aktenstudium" und "Plädoyer verfassen" [geschätzt 6.5 h] und 13.04.2021: "Korrektur Plädoyer'' [geschätzt 1 h]). Dieser

- 12 - Aufwand müsse als unverhältnismässig angesehen werden, da auch die Komple- xität des Inhalts der Plädoyernotizen eine derartig lange Vorbereitungsdauer nicht rechtfertige. Zudem scheine der Beschwerdeführer seine Aufgabe als Kinderpro- zessbeistand über Gebühr auch auf die Interessen des Vaters von D._____ aus- gedehnt zu haben, wie dies seinem Plädoyer zu entnehmen sei. Entsprechend seien die Positionen um insgesamt die Hälfte, nämlich um fünf Stunden zu kür- zen. Es sei auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer schon längere Zeit mit der Situation von D._____ bekannt sei, er ihn auch im Basler Gerichtsverfahren vertreten habe und sich nicht habe neu einarbeiten müssen (act. 4 E. 3.8). 3.8.2. Zunächst bemängelt der Beschwerdeführer die Berechnung der Vorin- stanz wonach er "geschätzt wohl über zehn Stunden" für die Ausarbeitung des neunseitigen Plädoyers (inklusive Aktenstudium) aufgewendet habe. Er erklärt, die Schätzung vom 12. April 2021 von 2.85 Stunden treffe nicht zu. Am 12. April 2021 habe er 3.85 Stunden aufgeschrieben. Die Vorinstanz habe diese Position bereits um 0.5 Stunden (Tel. mit Herr B._____) und eine Stunde (Prüfung Rechts- lage betr. Unterhaltsabänderung) gekürzt. Das Verfassen des Plädoyers habe an diesem Tag im Sammeln von Informationen und Aufschreiben von Notizen be- standen. Er habe an diesem Tag den ersten Kontakt mit D._____s Vater gehabt und die 46 Beilagen, die er erhalten habe, studiert. Es sei daher für das Plädoyer keine Zeit anzurechnen. Am 13. April 2021 habe er vermutlich weniger als 6.5 Stunden aufgewendet und mehr Zeit in das Auffinden relevanter Aktenstellen in- vestiert (act. 2 Rz. 10a f.). 3.8.3. Es trifft zu, dass die Vorinstanz am 12. April 2021 bereits eine Kürzung von 1.5 Stunden vorgenommen hatte, weshalb an diesem Tag nur 2.35h für das Plädoyer angerechnet werden können. Die Vorinstanz hätte damit nicht von "ge- schätzt wohl über zehn Stunden" Zeit für das Plädoyer, sondern "geschätzt wohl knapp zehn Stunden", mithin 9.85 Stunden (2.35h + 6.5h + 1h) ausgehen müs- sen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, am 12. April 2021 könne ihm keine Zeit für das Plädoyer angerechnet werden, ist er auf seiner Honorarnote zu behaften. Erneut führt die Ungenauigkeit der Rechnungsstellung dazu, dass die Vorinstanz gehalten war, Positionen zu schätzen. In der Honorarnote wurden als

- 13 - Aufwandpositionen explizit "Aktenstudium und Plädoyer verfassen" angegeben. Darauf ist abzustellen. Was das Beschaffen der Unterlagen von D._____s Vater angeht, ist auf vorstehend Gesagtes zu verweisen (E. 3.6.4). Das Studium der 46 Beilagen fällt unter den Begriff Aktenstudium. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2021 2.35 Stunden für das Verfassen des Plädoyers inklusive Aktenstudium ver- wendet haben soll. Auch die Schätzung der Vorinstanz für den 13. April 2021 ist nicht zu beanstanden. Erneut zeigt sich, dass die ungenaue Rechnungsstellung dazu führt, dass selbst der Beschwerdeführer nicht mehr nachvollziehen kann, wie viel Zeit er für was aufgewendet haben will. Das "Auffinden relevanter Akten- stellen" zählt indes zur Ausarbeitung des Plädoyers, weshalb es bei den 6.5 Stunden bleibt. Hinzu kommt schliesslich – unbestrittenermassen (act. 2 Rz. 10d) – eine Stunde für die Korrektur des Plädoyers vom 13. April 2021. Ins- gesamt macht der Beschwerdeführer damit gemäss seiner Honorarnote 9.85 Stunden für die Ausarbeitung des Plädoyers samt Aktenstudium geltend. Es bleibt zu prüfen, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung dieses Aufwands auf fünf Stunden angemessen war. 3.8.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, es seien zwei voneinander unabhängi- ge Ansprüche zu prüfen gewesen. Die Mutter habe die Argumentation nicht leicht gemacht, weil sie alle Informationen zu ihrem Einkommen und Bedarf zurückge- halten habe. Aber auch die Einkommenssituation des Vaters sei verworren gewe- sen. Die Ausgangslage sei nicht völlig trivial gewesen. Er sei zudem ohne grosse Vorbemerkungen sofort zum Punkt gekommen. Die Wahrung von D._____s Inte- ressen sei nicht möglich gewesen, ohne indirekt auch die finanzielle Situation sei- nes Vaters zu verbessern. Eine Kürzung mit der Begründung, die Aufgabe auf die Interessen des Vaters ausgedehnt zu haben, sei daher unstatthaft (act. 2 Rz. 10e ff.). 3.8.5. Das Plädoyer umfasst neun Seiten (vgl. act. 5/133). Auf der ersten Seite werden die Rechtsbegehren wiedergegeben. Die nächsten zwei Seiten betreffen das (eigentliche Haupt-)Thema der elterlichen Sorge. Dabei erfolgt zunächst eine Wiedergabe der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Wegzug der Mutter

- 14 - nach Kanada im Jahr 2015 (act. 5/133 Rz. 2 u. 3), welche im Verfahren bereits bekannt war. Sodann wird der Wunsch von D._____ zur Einbürgerung wiederge- geben (act. 5/133 Rz. 4). Schliesslich wird – wohl vorwiegend im Interesse des Vaters – dargetan, dass die Mutter den Vater in seinem wirtschaftlichen Fort- kommen behindere, ihn verleumde und seine Reisetätigkeit erschwere (act. 5/133 Rz. 5). Danach folgen Ausführungen zum Kinderunterhalt (act. 5/133 Rz. 8 ff.), wobei sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die vom Vater eingereich- ten 46 Beilagen stützt. Weitere Akten werden nicht zitiert. Das Aktenstudium scheint sich damit auf die 46 Beilagen beschränkt zu haben. Es waren sodann keine aufwendigen Berechnungen anzustellen. Vielmehr trug der Beschwerdefüh- rer einzig die einzelnen Bedarfspositionen zusammen, welche sich entweder aus der Beilage 46 ergeben oder geschätzt wurden. Die Bedarfsberechnung wurde für den Fall eines Studiums von D._____ an der H._____ angepasst. Auch diesbe- züglich war der Aufwand überschaubar, brauchten doch nur zwei neue Belege be- treffend Studiengebühren und Kosten für das GA eingereicht zu werden. Die rest- lichen Positionen wurden übernommen oder geschätzt. Zuletzt folgen Ausführun- gen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Mutter, welche ebenfalls ohne grossen Zeitaufwand erfolgt sein dürften (act. 5/133 Rz. 14). Soweit der Be- schwerdeführer geltend macht, die Mutter habe die Argumentation nicht leicht gemacht, da sie alle Informationen zurückgehalten habe, ist nicht ersichtlich in- wiefern dadurch Mehraufwand generiert worden sein soll. Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf zwei Abschnitte (act. 5/133 Rz. 10a u. 11), wo er pauschale Behauptungen zum Einkommen und Bedarf der Mutter aufstellt (vgl. auch act. 5/144 E. 5.2). Dies dürfte wenig aufwendig gewesen sein. Gleiches gilt für die Behauptungen hinsichtlich des Einkommens des Vaters (act. 5/133 Rz. 10c). So- wohl das Prozessthema als auch der Aktenumfang waren eng umgrenzt. Eine vertiefte Recherche war – auch angesichts des Vorwissens des Beschwerdefüh- rers aus anderen Verfahren – nicht nötig und ist soweit ersichtlich auch nicht er- folgt. Indes dürfte die Durchsicht der 46 Beilagen einige Zeit in Anspruch genom- men haben. Insgesamt erscheint ein Aufwand von total 7 Stunden (statt 9.85 Stunden) für das Plädoyer inklusive Aktenstudium angemessen.

- 15 - 3.9.1. Die Vorinstanz erwog sodann, es sei nicht nachvollziehbar, warum im Nachgang zur Verhandlung vom 15. April 2021 insgesamt 1.90 Stunden an Kor- respondenz und Telefonaten zwischen dem Beschwerdeführer und D._____ stattgefunden hätten (19.04.2021: "E-Mail von und an D._____" [0.05 h], 12.05.2021: "E-Mail von und an D._____" [0.10 h], 19.05.2021: "Tel. mit D._____" [0.25 h], 20.05.2021: 4 e-mail von und 1 an D._____" [0.80 h], 22.06.2021: "E- Mail von und an D._____" [0.05 h]", 23.06.2021: "Rückruf an D._____" [0.55 h] und 29.06.2021: "E-mail von und an D._____" [0.10 h]). Eine kurze Nachbespre- chung sei zwar sinnvoll und entsprechend im Umfang von 0.5 Stunden auch zu vergüten. Angesichts dessen, dass die Einzelrichterin D._____ anlässlich der Verhandlung vom 15. April 2021 bereits ausführlich erklärt habe, wie die Rechts- lage und das weitere Vorgehen seien sowie in der Folge eine ausführliche münd- liche Eröffnung des Urteils stattgefunden habe, habe kein Grund mehr für eine ei- gentliche Beratung von D._____ durch den Beschwerdeführer bestanden. Die eineinhalb Stunden dauernde Eröffnung des Entscheids habe explizit das Ziel ge- habt, D._____ den Entscheid und die Situation verständlich zu machen und allfäl- lige Fragen zu beantworten (act. 4 E. 3.9). 3.9.2. Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, am 20. Mai 2021 habe er auch noch ein Schreiben an das Gericht verfasst. Wenn man diesen Brief lese, erkenne man, dass der Löwenanteil der verrechneten 48 Minuten auf diesen Brief gefallen sein musste (act. 2 Rz. 11a). 3.9.3. Die pauschale Behauptung, der Löwenanteil der verrechneten 48 Minuten habe auf den Brief ans Gericht fallen müssen, bleibt ohne Verweis auf eine Ak- tenstelle oder sonstigen Beleg. Auch über den Inhalt des Schreibens schweigt sich der Beschwerdeführer aus. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts die Akten nach Belegen zu durchsuchen, die die Ausführungen des Beschwerdeführers stützen. Vielmehr ist es erneut auf die ungenaue Rechnungsstellung des Beschwerdefüh- rers zurückzuführen, dass unklar ist, für welches Schreiben wie viel Zeit aufge- wendet wurde. In den Akten findet sich von diesem Datum einzig ein zweiseitiges Schreiben betreffend die Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Urteilser- öffnung (act. 5/140). Dass dafür "der Löwenanteil der verrechneten 48 Minuten"

- 16 - aufgewendet worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Ausserdem gilt auch hier, dass rein administrative Korrespondenz als Sekretariatsarbeiten nicht separat zu entschädigen wäre. 3.9.4. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, D._____ habe sich jeweils mit einem Anliegen an ihn gewandt, weshalb er jeweils in 0.05 und 0.1 Stunden kurz auf Französisch geantwortet habe. Nicht zu antworten wäre unhöflich gewe- sen und auch fürsorgerische Handlungen gehörten zu den Aufgaben eines Kin- deranwalts (act. 2 Rz. 11b). Gleiches gelte für die zwei Telefonate mit D._____. Er habe D._____s Sorgen abhören und Informationen für sein Schreiben vom 20. Mai 2021 sammeln müssen. Am 22. Juni 2021 habe D._____ ihm ein E-Mail mit sechs Themen mit Bezug zum Mandat geschrieben, welche er habe besprechen wollen. Am Folgetag hätten sie alles in einem Telefonat von 33 Minuten Dauer durchgepaukt (act. 2 Rz. 11c). 3.9.5. Im Nachgang zur Verhandlung schrieb der Beschwerdeführer Korrespon- denz und Telefonate mit D._____ im Umfang von 1.9 Stunden auf (act. 5/148). Unbestrittenermassen erfolgte eine ausführliche Erläuterung des weiteren Vorge- hens anlässlich der Verhandlung 15. April 2021 durch die Einzelrichterin. Den- noch gestand die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 0.5 Stunden für die Nachbe- sprechung der Verhandlung zu. Dies erscheint angemessen. Dem Beschwerde- führer hätte damit genug Zeit zur Verfügung gestanden, D._____ über seine Auf- gaben angesichts des Verfahrensstands zu informieren. Ohnehin ist nicht ersicht- lich inwiefern Aufwendungen in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren zu diesem Zeitpunkt für die Vertretung von D._____ noch notwendig gewesen wä- ren. Auch die Kommunikation mit D._____ bezüglich der Anwesenheit des Be- schwerdeführers anlässlich der Urteilseröffnung ist durch die zugestandenen 0.5 Stunden hinreichend abgedeckt. Die Reduktion um 1.9 Stunden unter diesem Ti- tel ist damit nicht zu beanstanden. 3.10.1. Die Vorinstanz erwog weiter, es sei nicht erklärlich, weshalb am 2. Juli 2021, mithin nach der Verhandlung vom 15. April 2021 erneut ein Aufwand von 0.60 Stunden für "Aktenstudium, Erststudium Protokoll" entstanden sein sollte. Zu

- 17 - diesem Zeitpunkt sei ein Einarbeiten in das Verfahren nicht mehr angezeigt ge- wesen (act. 2 Rz. 3.11). 3.10.2. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, die Vorinstanz habe ihm das Pro- tokoll am 28. Juni 2021 zugestellt. Er habe dieses lesen müssen, weil er an D._____s Befragung nicht habe anwesend sein dürfen. Ein Anwalt müsse lesen, was das Gericht ihm zustelle. Die Länge des Protokolls lasse vermuten, dass er für dessen Studium 0.4 Stunden aufgewendet habe. Der restliche Aufwand habe einen Blick in die Akten betroffen, da drei Tage später, die Urteilseröffnung statt- gefunden habe (act. 2 Rz. 12). 3.10.3. Das Protokoll der Kinderanhörung umfasst zehn Seiten (vgl. Prot. Vi. S. 35–45). Angesichts dessen, dass die Anhörung von D._____ in Abwesenheit des Beschwerdeführers stattfand, kann ihm die Lektüre des Protokolls nicht vor- geworfen werden und ist sie zu entschädigen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten 0.4 Stunden erscheinen angesichts des – auch insgesamt – kurzen Verhandlungsprotokolls als ohne Weiteres ausreichend. Weshalb darüber hinaus Aktenstudium zur Vorbereitung der Urteilseröffnung für die Vertretung von D._____ notwendig gewesen sein soll, ist hingegen nicht ersichtlich. Die Ur- teilseröffnung hätte auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers stattfinden kön- nen. Eine weitergehende Vorbereitung war daher nicht nötig, weshalb eine Kür- zung um 0.2 Stunden erfolgt. 3.11.1. Schliesslich erwog die Vorinstanz, die Position vom 6. Juli 2021 "Schrei- ben an D._____ (gute 3 Seiten) mit Überlegungen für und v.a. gegen Berufung" (2.95 h) sei nicht zu vergüten. Es sei schlicht nicht Aufgabe des Kindesverfah- rensvertreters, D._____ von einer allfälligen Berufung abzuhalten, zumal Zeit für die Nachbesprechung bereits berücksichtigt worden sei (act. 4 E. 3.11). 3.11.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, D._____ sei nach der Urteilseröffnung geknickt gewesen und habe zu einer Berufung tendiert. Er habe ein hohes Beru- fungsrisiko erkannt und den Eindruck gehabt, dass es D._____ ohne Fortsetzung des Verfahrens besser gehen würde. Eine Berufung wäre nicht geradezu aus- sichtslos gewesen, weshalb er D._____ gegenüber überzeugend habe argumen-

- 18 - tieren müssen. Zudem habe er annehmen müssen, dass auch D._____s Vater den Brief lese und D._____ allenfalls beeinflussen könnte. Aus den Akten ergebe sich, dass D._____s Vater sehr prozessfreudig sei. Die Urteilseröffnung habe sich nach seiner Erinnerung nicht auf das Unterhaltsthema erstreckt, weshalb weder D._____ noch dessen Vater die Urteilsbegründung auf Deutsch hätten verstehen können. Der Entscheid gegen die Berufung sei offensichtlich knapp ausgefallen. Die Rechtsvertreterin des Vaters habe ihn am Folgetag angerufen, um die Chan- cen und Risiken einer Berufung unter Fachleuten zu erörtern. Ohne seine aus- führliche Risikobeurteilung wäre eine Berufung wahrscheinlich geworden. Für die Entlastung des Obergerichts solle er nicht bestraft werden (act. 2 Rz. 13). 3.11.3. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem vorinstanzlichen Protokoll nicht ergibt, dass nur eine teilweise Urteilseröffnung hinsichtlich der elterlichen Sorge und nicht auch in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge stattgefunden hat (Prot. Vi. S. 56). Vielmehr geht aus dem Protokoll hervor, dass eine 1.5 stündige Urteils- eröffnung erfolgte. Diese hatte explizit das Ziel, D._____ den Entscheid und die Situation verständlich zu machen und allfällige Fragen von ihm zu beantworten (act. 4 E. 3.9). Dass D._____ mit dem Entscheid trotzdem nicht einverstanden gewesen sein soll und zu einer Berufung tendiert habe, wie der Beschwerdeführer angibt, mag zutreffen. Das Kind von der Ergreifung eines Rechtsmittels abzuhal- ten, ist aber ebenso wenig Aufgabe eines Kindesvertreters wie die Entlastung des Obergerichts und schon gar nicht obliegt es dem Kindsvertreter, den anwaltlich vertretenen Vater von einer Berufung abzuhalten, weder direkt durch telefonische Absprache mit dessen Rechtsvertreterin noch indirekt über ein Schreiben an das Kind. Es sind dem Beschwerdeführer indes 0.5 Stunden zur Nachbesprechung der Urteilseröffnung und zur Erörterung des weiteren Vorgehens zuzugestehen. Mehr Zeit erscheint angesichts der ausführlichen Urteilseröffnung weder notwen- dig noch angemessen. Die Position vom 6. Juli 2021 ist damit um 2.4 statt 2.9 Stunden zu kürzen. 3.12. Der Beschwerdeführer macht sodann Ausführungen dazu, dass die Vorin- stanz seine Anwesenheit bei der Eröffnung des Entscheids als nicht erforderlich empfand (act. 2 Rz. 15). Bereits im Entscheid der Kammer vom 6. Mai 2022 wur-

- 19 - de darauf hingewiesen, dass zur Steuerung des Vertretungsaufwands verfahrens- leitende Massnahmen getroffen werden können. Nachdem der Beschwerdeführer auf seiner Anwesenheit bestand, erklärte er sich mit dem vereinbarten Aufwand für die Urteilseröffnung einverstanden. Dieser Aufwand fand letztlich auch Ein- gang in die Honorarnote (act. 5/148/2 S. 3), weshalb sich Weiterungen dazu erüb- rigen. Auf die allgemeine Kritik am ZVV-Fahrplan (act. 2 Rz. 16) ist ebenso wenig einzugehen wie auf die pauschale Kritik an der vorinstanzlichen Richterin (act. 2 Rz. 18 f.) und die Ausführungen hinsichtlich künftiger Kindesvertretungsmandate durch den Beschwerdeführer (act. 2 Rz. 20). 3.13. Nach dem Gesagten ist die Honorarnote des Beschwerdeführers nicht um 14.95 Stunden, sondern um 12.15 Stunden zu kürzen. Der Beschwerdeführer ist folglich für 17.8 Stunden zu einem Tarif von Fr. 220.– zuzüglich Fr. 26.– Reise- spesen, mithin total Fr. 3'942.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer zu entschädigen. Die- se Entschädigung erscheint ohne Weiteres angemessen. Dass die Kommunikati- on mit D._____ auf Französisch habe geführt werden müssen und zu Bürozeiten aufgrund seiner Stundenpläne schlecht erreichbar gewesen sei (act. 2 Rz. 14c), rechtfertigt jedenfalls keine höhere Entschädigung. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei wie ein "genuin tätiger Anwalt" zu entschädigen (act. 2 Rz. 14b), ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend im Gegensatz zur Entschädi- gung eines Anwalts, eine Entschädigung nach Aufwand erfolgte. Wäre eine Ent- schädigung gestützt auf eine Pauschale zulässig, wäre diese vor dem Hintergrund der Reduktionsgründe für ein Summarverfahren, der kurzen Verfahrensdauer, dem notwendigen Aufwand und der Schwierigkeit des Falls wohl tiefer ausgefal- len.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Beschwerdeverfahren PC210048 4.1.1. Aufgrund des Streitwerts von Fr. 6'413.– wurde die Gebühr für das Be- schwerdeverfahren PC210048 im Entscheid vom 6. Mai 2022 auf Fr. 620.– fest- gelegt. Der Entscheid über die Verteilung der Gerichtskosten wurde gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz überlassen (vgl. act. 5/159). Die Vorinstanz

- 20 - auferlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens PC210048 dem Beschwerde- führer und sprach keine Parteientschädigung zu. Dies mit der Begründung, dass die Entschädigung des Beschwerdeführers im Vergleich zur Verfügung vom

10. November 2021 (act. 5/157) unverändert geblieben sei (act. 4 E. 4.4) 4.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht massgebend, ob er in der Honorarfrage unterliege oder obsiege. Durch den falschen Entscheid der Vor- instanz habe er sich gezwungen gesehen, ein Rechtsmittel einzulegen und dafür Aufwand gehabt. Die ganze Zusatzschlaufe mit der Beschwerde vom 26. Novem- ber 2022 und den Gerichtskosten gemäss dem Obergerichtsurteil vom 6. Mai 2022 sei nur deshalb notwendig gewesen, weil die Vorinstanz schlecht gearbeitet und eine Honorarverfügung erlassen habe, mit der sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Aufgrund der mangelhaften Begründung habe er nicht erwirken kön- nen, dass sich das Obergericht bereits im ersten Beschwerdeverfahren zum Auf- wand geäussert habe. Das Obergericht habe valable Gründe für die Anwendung des Tarifs von Fr. 220.– pro Stunde geliefert. Die zitierten Actoren seien ihm nicht mehr präsent gewesen. Hätte bereits die Vorinstanz diese Gründe angeführt, hät- te er in der Beschwerde nur ein Honorar auf der Basis von Fr. 220.– geltend ge- macht (act. 2 Rz. 21). 4.1.3. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als dass eine Rückwei- sung deshalb erfolgte, weil die Vorinstanz das Honorar des Kindsvertreters pau- schalisierend festgesetzt hatte (act. 5/159). Dass die Vorinstanz das Honorar mit- tels einer falschen Methode festsetzte, kann dem Beschwerdeführer nicht ange- lastet werden. Diesbezüglich ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, auch wenn die Vorinstanz bei einem Abstellen auf den effektiven Aufwand zum gleichen Ergebnis kam. Nicht gefolgt werden kann ihm indes, dass er aufgrund eines Fehlers der Vorinstanz einen falschen Stundenansatz geltend gemacht habe. Der Beschwerdeführer gab an, sich mehrere Stunden mit den fi- nanziellen Verhältnissen der Parteien auseinandergesetzt zu haben, ihm musste daher bewusst gewesen sein, dass – wie die Vorinstanz erwog (act. 5/157 E. 6.5) – keine besonders guten finanziellen Verhältnisse vorlagen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers machte die Vorinstanz ihn sodann sehr

- 21 - wohl auf die Verfügung vom 9. Mai 2019 aufmerksam, weshalb ihm hätte bekannt sein müssen, dass sie den Stundenansatz von Fr. 300.– als nicht angemessen erachtete (vgl. act. 5/157 E. 6.4). Die – vom Obergericht bestätigten und dem Be- schwerdeführer als valabel erachteten – Gründe für die Höhe des Stundenansat- zes von Fr. 220.– wurden somit bereits in der Verfügung vom 10. November 2021 aufgeführt. Dennoch machte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren PC210048 einen Stundenansatz von Fr. 300.– geltend und unterlag diesbezüg- lich. Auch hinsichtlich der Pauschale für die Barauslagen unterlag der Beschwer- deführer. Damit unterlag der Beschwerdeführer im Umfang von rund 30%. Ent- sprechend sind ihm die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren PC210048 im Umfang von Fr. 185.– aufzuerlegen. Im Übrigen (Fr. 435.–) sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.1.4. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren PC210048 wie ge- zeigt im Umfang von ca. 70% obsiegte, ist ihm entgegen der Ansicht der Vorin- stanz eine reduzierte Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren PC210048 zuzusprechen, weshalb die Höhe der Parteientschädigung hier festzu- legen ist. Der Beschwerdeführer prozessierte in eigenem Namen und nicht als Kindsvertreter. Nach bundesgerichtlicher Praxis besteht ein Anspruch auf eine Parteient- schädigung nur bei einer Vertretung durch einen externen Anwalt und wenn tat- sächlich Anwaltskosten anfallen. Vorliegend ist eine Prozessführung in eigener Sache gegeben, bei welchem lediglich in Ausnahmefällen eine Parteientschädi- gung zugesprochen wird (BGer 4A_10/2020 vom 19. Mai 2020 E. 9). Vorliegend betrug der Streitwert zwar nur Fr. 6'413.–, die Honorarkürzung erfolgte aber im Umfang von knapp zwei Dritteln, ausserdem wurde eine umfangreiche Beschwer- deschrift eingereicht, daher hat die Interessenwahrung einen Arbeitsaufwand notwendig gemacht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üb- licher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angele- genheiten auf sich zu nehmen hat. Die Festsetzung der Parteientschädigung hat sich nach der Anwaltsgebüh- renverordnung zu richten. Bei einem Streitwert von Fr. 6'413.– beträgt die ordent-

- 22 - liche Parteientschädigung gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV OG Fr. 1'575.– unter Be- rücksichtigung der Reduktionsgründe von § 4 Abs. 2 und § 9 AnwGebV OG resul- tierte eine Parteientschädigung von Fr. 840.–. Da der Beschwerdeführer wie er- wähnt sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Stundenansatzes als auch hin- sichtlich der Barauslagen unterlag, ist ihm eine um 30% reduzierte Parteientschä- digung von Fr. 590.– zuzusprechen. 4.2. Vorliegendes Beschwerdeverfahren 4.2.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'289.– (Differenz zwischen der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung von Fr. 3'326.– exkl. MwSt. und der hier verlangten Entschädigung von Fr. 6'615 exkl. MwSt.; die Mehrwert- steuer ist analog den Zinsen nicht hinzuzuzählen, vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie OGer ZH PC150063 vom 14. Januar 2016, E. III./1.) ist die Gebühr für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Da der Beschwerdeführer zu vier Fünfteln unterliegt, ist ihm die Gebühr im Umfang von Fr. 400.– aufzuerle- gen. Im Übrigen ist sie auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2.2. Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 in Ver- bindung mit § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV OG auf Fr. 550.– festzulegen. Da der Beschwerdeführer zu vier Fünfteln unterliegt, ist ihm für das vorliegende Verfah- ren eine auf Fr. 110.– zzgl. MwSt. reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.

- 23 - Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung vom 31. August 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "1. Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Baraus- lagen als Kindesvertreter von D._____ für die Zeit vom 18. Dezember 2020 bis zum 8. Juli 2021 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: CHF 3'942.00 Barauslagen: CHF 26.00 Zwischentotal: CHF 3'968.00 [CHF 305.55] CHF 4'273.55 Entschädigung total [inkl. 7.7 % MwSt] CHF 4'273.55 Im Mehrbetrag wird die Beschwerde abgewiesen.

2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfü- gung vom 31. August 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 620.– werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 185.– auferlegt und im Üb- rigen auf die Gerichtskasse genommen."

3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren PC210043 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 590.– zuzüglich Fr. 45.45 (7.7 % Mehrwertsteuer), also total Fr. 635.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 400.– auferlegt. Im Übrigen wird sie auf die Gerichtskasse genom- men.

- 24 -

5. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 110.– zuzüglich Fr. 8.45 (7.7 % Mehrwertsteuer), also total Fr. 118.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und B._____ sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichts- kasse, sowie an C._____ durch amtliche Publikation. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'289.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: