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PC200024

Abänderung Scheidungsurteil (Kostenfolge)

Zürich OG · 2020-10-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 7 Februar 2014 ein (Urk. 1). In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom

23. April 2020 auf den 2. Juni 2020 zur Einigungsverhandlung vorgeladen (Urk. 3). Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 (Datum Poststempel: 7. Mai 2020, bei der Vorinstanz eingegangen am 8. Mai 2020) zog der Kläger sein Begehren zu- rück (Urk. 6). Hierauf verfügte die Vorinstanz am 13. Mai 2020 Folgendes (Urk. 7 S. 2 f. = Urk. 10A S. 2 f.):

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Klagerückzug als erledigt abgeschrieben.
  2. Den Parteien wird die Ladung für die Verhandlung vom 2. Juni 2020, 14.00 Uhr, ab- genommen. Die Verhandlung findet nicht statt.
  3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
  4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  7. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Eine Beschwerde hinsichtlich der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in die- sem Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Bei- lage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. 1.2 Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 (Datum Poststempel: 2. Juni 2020) wandte sich der Kläger an die Vorinstanz und beanstandete die ihm auferlegten Gerichtskosten von Fr. 300.– (Urk. 9; Urk. 10B). Diese leitete die Eingabe mit Schreiben vom 4. Juni 2020 noch innert laufender Beschwerdefrist (Datum Frist- ablauf: 15. Juni 2020, Urk. 8/1) an die Kammer weiter (Urk. 11). Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 teilte die Kammer dem Kläger den Eingang der Beschwerde mit (Urk. 12). Der Kläger liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. - 3 -
  8. Der Eingabe des Klägers vom 25. Mai 2020 kann nicht zweifelsfrei ent- nommen werden, ob er letztlich tatsächlich Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Mai 2020 erheben oder bei der Vorinstanz lediglich seinen Unmut äussern wollte. Da der Kläger ohnehin keine Fehlerhaftigkeit des vor- instanzlichen Entscheids aufzuzeigen vermag, ist seine Eingabe zwar als Be- schwerde zu behandeln, doch ist bei den Kostenfolgen darauf Rücksicht zu neh- men, dass nicht mit Sicherheit auf die Absicht des Klägers, vom Recht auf Über- prüfung des vorinstanzlichen Entscheids Gebrauch machen zu wollen, geschlos- sen werden kann. 3.1 Die Vorinstanz auferlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zufolge seines Unterliegens (Urk. 10A S. 2). 3.2 Der Kläger stellt sich gegen diese ihm auferlegte Kostenpflicht und macht geltend, kein Geld zu haben (Urk. 9 S. 2). In der von ihm beigelegten vor- instanzlichen Verfügung vom 13. Mai 2020 (Urk. 10B) ergänzte der Kläger, er ha- be die Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils auf Wunsch seiner Ex- Ehefrau zurückgezogen; sie habe ihm jedoch nicht gesagt, dass er dafür extra Fr. 300.– bezahlen müsse (Urk. 10B S. 2). 3.3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 3.3.2 Diesen Anforderungen vermag die Eingabe des Klägers nicht zu ge- nügen, da er sich nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ausei- nandersetzt. So sind die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Partei aufzu- - 4 - erlegen, wobei bei Klagerückzug der Kläger als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Damit wurden die Kosten dem Kläger zu Recht auferlegt, nachdem er die Klage zurückgezogen hat. Daran ändert auch nichts, dass er geltend macht, kein Geld zu haben: Für das erstinstanzliche Verfahren hat er vor Vorinstanz kein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (vgl. Urk. 1). Nach- träglich, d.h. nachdem das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen ist, kann ein solches auch nicht mehr gestellt werden. Die Beklagte war – entgegen der An- sicht des Klägers – nicht verpflichtet, ihn auf die Kostenfolgen einer Rückzugser- klärung hinzuweisen; hierüber hätte sich der Kläger selber informieren müssen. 3.4 Offenbleiben kann, ob der Kläger mit seiner Ausführung, er "beklage Frau B._____ wegen Alimente von unserem Sohn C._____. Wünsche anderen betrag, weniger als aktuell" (Urk. 9 S. 2) eine neuerliche Abänderungsklage ge- gen die Beklagte erheben will. Der Kammer als Rechtsmittelinstanz fehlt für die Behandlung erstinstanzlicher Begehren ohnehin die sachliche Zuständigkeit. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. 3.5 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- zulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Umständehalber (vgl. Erwägung 2) ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. 4.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Klä- ger hat keinen entsprechenden Antrag gestellt (Urk. 9; Urk. 10B). Ohnehin wäre ihm zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 5 -
  10. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  11. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie der Urk. 9 und Urk. 10B, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC200024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 28. Oktober 2020 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Kostenfolge) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 13. Mai 2020 (FP200014-M)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 20. April 2020 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) bei der Vorinstanz ein (sinngemässes) Begehren um Abänderung des Scheidungsurteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom

7. Februar 2014 ein (Urk. 1). In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom

23. April 2020 auf den 2. Juni 2020 zur Einigungsverhandlung vorgeladen (Urk. 3). Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 (Datum Poststempel: 7. Mai 2020, bei der Vorinstanz eingegangen am 8. Mai 2020) zog der Kläger sein Begehren zu- rück (Urk. 6). Hierauf verfügte die Vorinstanz am 13. Mai 2020 Folgendes (Urk. 7 S. 2 f. = Urk. 10A S. 2 f.):

1. Das Verfahren wird zufolge Klagerückzug als erledigt abgeschrieben.

2. Den Parteien wird die Ladung für die Verhandlung vom 2. Juni 2020, 14.00 Uhr, ab- genommen. Die Verhandlung findet nicht statt.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–.

4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

7. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Eine Beschwerde hinsichtlich der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in die- sem Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Bei- lage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. 1.2 Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 (Datum Poststempel: 2. Juni 2020) wandte sich der Kläger an die Vorinstanz und beanstandete die ihm auferlegten Gerichtskosten von Fr. 300.– (Urk. 9; Urk. 10B). Diese leitete die Eingabe mit Schreiben vom 4. Juni 2020 noch innert laufender Beschwerdefrist (Datum Frist- ablauf: 15. Juni 2020, Urk. 8/1) an die Kammer weiter (Urk. 11). Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 teilte die Kammer dem Kläger den Eingang der Beschwerde mit (Urk. 12). Der Kläger liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

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2. Der Eingabe des Klägers vom 25. Mai 2020 kann nicht zweifelsfrei ent- nommen werden, ob er letztlich tatsächlich Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Mai 2020 erheben oder bei der Vorinstanz lediglich seinen Unmut äussern wollte. Da der Kläger ohnehin keine Fehlerhaftigkeit des vor- instanzlichen Entscheids aufzuzeigen vermag, ist seine Eingabe zwar als Be- schwerde zu behandeln, doch ist bei den Kostenfolgen darauf Rücksicht zu neh- men, dass nicht mit Sicherheit auf die Absicht des Klägers, vom Recht auf Über- prüfung des vorinstanzlichen Entscheids Gebrauch machen zu wollen, geschlos- sen werden kann. 3.1 Die Vorinstanz auferlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zufolge seines Unterliegens (Urk. 10A S. 2). 3.2 Der Kläger stellt sich gegen diese ihm auferlegte Kostenpflicht und macht geltend, kein Geld zu haben (Urk. 9 S. 2). In der von ihm beigelegten vor- instanzlichen Verfügung vom 13. Mai 2020 (Urk. 10B) ergänzte der Kläger, er ha- be die Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils auf Wunsch seiner Ex- Ehefrau zurückgezogen; sie habe ihm jedoch nicht gesagt, dass er dafür extra Fr. 300.– bezahlen müsse (Urk. 10B S. 2). 3.3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 3.3.2 Diesen Anforderungen vermag die Eingabe des Klägers nicht zu ge- nügen, da er sich nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ausei- nandersetzt. So sind die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Partei aufzu-

- 4 - erlegen, wobei bei Klagerückzug der Kläger als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Damit wurden die Kosten dem Kläger zu Recht auferlegt, nachdem er die Klage zurückgezogen hat. Daran ändert auch nichts, dass er geltend macht, kein Geld zu haben: Für das erstinstanzliche Verfahren hat er vor Vorinstanz kein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (vgl. Urk. 1). Nach- träglich, d.h. nachdem das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen ist, kann ein solches auch nicht mehr gestellt werden. Die Beklagte war – entgegen der An- sicht des Klägers – nicht verpflichtet, ihn auf die Kostenfolgen einer Rückzugser- klärung hinzuweisen; hierüber hätte sich der Kläger selber informieren müssen. 3.4 Offenbleiben kann, ob der Kläger mit seiner Ausführung, er "beklage Frau B._____ wegen Alimente von unserem Sohn C._____. Wünsche anderen betrag, weniger als aktuell" (Urk. 9 S. 2) eine neuerliche Abänderungsklage ge- gen die Beklagte erheben will. Der Kammer als Rechtsmittelinstanz fehlt für die Behandlung erstinstanzlicher Begehren ohnehin die sachliche Zuständigkeit. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. 3.5 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- zulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Umständehalber (vgl. Erwägung 2) ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. 4.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Klä- ger hat keinen entsprechenden Antrag gestellt (Urk. 9; Urk. 10B). Ohnehin wäre ihm zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

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2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie der Urk. 9 und Urk. 10B, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am