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PC200001

Ehescheidung (Kostenvorschuss)

Zürich OG · 2020-01-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 a) Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 wurde dem Kläger und Be- schwerdegegner (fortan Kläger) eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Affoltern einen Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1).

b) Mit am 31. Dezember 2019 der Post übergebener Eingabe (hierorts am

E. 6 Januar 2020 eingegangen) erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) gegen obgenannte Verfügung innert Frist Beschwerde mit dem Antrag, ihr sei für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen, so dass sie für das Scheidungsverfahren einen Rechtsanwalt werde bei- ziehen können (Urk. 1).

2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkun- gen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

b) Die Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts ver- pflichtet, da nicht sie, sondern der Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– zu leisten hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil ent- standen. Auf die Beschwerde der Beklagten ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.

c) Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass sie die unentgeltliche Rechts- pflege für das erstinstanzliche Verfahren bei der Vorinstanz zu beantragen hat, wobei sie in Bezug auf die von ihr geltend gemachte Mittellosigkeit ihre Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse vollständig darlegen muss (Art. 119 ZPO).

- 3 -

3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.
  2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
  3. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Kläger un- ter Beilage einer Kopie der Urk. 1, an die Vorinstanz unter Beilage des Dop- pels der Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 4 - Zürich, 29. Januar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC200001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 29. Januar 2020 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 17. Dezember 2019 (FE190095-A)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 wurde dem Kläger und Be- schwerdegegner (fortan Kläger) eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Affoltern einen Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1).

b) Mit am 31. Dezember 2019 der Post übergebener Eingabe (hierorts am

6. Januar 2020 eingegangen) erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) gegen obgenannte Verfügung innert Frist Beschwerde mit dem Antrag, ihr sei für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen, so dass sie für das Scheidungsverfahren einen Rechtsanwalt werde bei- ziehen können (Urk. 1).

2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkun- gen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

b) Die Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts ver- pflichtet, da nicht sie, sondern der Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– zu leisten hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil ent- standen. Auf die Beschwerde der Beklagten ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.

c) Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass sie die unentgeltliche Rechts- pflege für das erstinstanzliche Verfahren bei der Vorinstanz zu beantragen hat, wobei sie in Bezug auf die von ihr geltend gemachte Mittellosigkeit ihre Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse vollständig darlegen muss (Art. 119 ZPO).

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3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Kläger un- ter Beilage einer Kopie der Urk. 1, an die Vorinstanz unter Beilage des Dop- pels der Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 4 - Zürich, 29. Januar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: am