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PC190016

Ehescheidung (Einigungsverhandlung)

Zürich OG · 2019-06-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Am 6. Februar 2019 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Hor- gen (Vorinstanz) eine Klage auf Scheidung seiner am tt. August 2016 in Kanada geschlossenen Ehe sowie Regelung der Nebenfolgen ein (Vi-Urk. 1). Nach Einho- lung eines Kostenvorschusses (Vi-Urk. 5 und 7) sowie Mitteilung der Beklagten, dass sie sich derzeit einer Scheidung widersetze (Vi-Urk. 17), setzte die Vor- instanz der Beklagten mit Verfügung vom 14. Mai 2019 Frist zur Einreichung der Klageantwort an (Vi-Urk. 18 = Urk. 2).

b) Hiergegen erhob der Kläger am 31. Mai 2019 fristgerecht (Urk. 19/1) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2; Urk. 6): "1. Es sei im Verfahren FE190026 die verfahrensleitende Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 14. Mai 2019 vollumfänglich aufzuheben;

E. 2 es sei die Vorinstanz nach Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO anzuweisen,

a. eine Einigungsverhandlung anzusetzen;

b. und bei allenfalls erfolglos durchgeführter Einigungsverhandlung dann dem BF Frist zur Klagebegründung oder zur Ergänzung der Klagebegründung zu setzen;

E. 3 a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrecht- liche Streitigkeit. Bei Gegenstandslosigkeit können die Gerichtskosten nach Er- messen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei sind die konkreten Um- stände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen; massgebend kann insbesondere sein, wer die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat, welche Partei vermutlich ob- siegt hätte oder welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veran- lasst hat. Das Beschwerdeverfahren wurde zwar vom Kläger eingeleitet und die

- 4 - Gegenstandslosigkeit beruht auf der Einreichung der vorinstanzlichen Klageant- wort durch die Beklagte. Gleichwohl wurde es letztlich durch die angefochtene Verfügung – mit welcher die Vorinstanz entgegen BGE 138 III 366 eine Klage- antwort vor Durchführung einer Einigungsverhandlung eingeholt hat (ohne zu be- gründen, dass und wieso eine Ausnahme vorliegen würde) – veranlasst. Für das Beschwerdeverfahren ist daher auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzich- ten (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

b) Bei dieser Sachlage sind für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen; eine Entschädigungspflicht des Staates besteht in solchen Fällen nicht (Art. 107 Abs. 2 ZPO nennt die Gerichtskosten, betrifft da- gegen nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht die Parteikosten [Art. 95 Abs. 1 ZPO]; BGE 140 III 385 E. 4.1; BSK-Rüegg/Rüegg, Art. 107 ZPO N 11). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie- ben.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 13 und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Juni 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC190016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 27. Juni 2019 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Einigungsverhandlung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. Mai 2019 (FE190026-F)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Am 6. Februar 2019 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Hor- gen (Vorinstanz) eine Klage auf Scheidung seiner am tt. August 2016 in Kanada geschlossenen Ehe sowie Regelung der Nebenfolgen ein (Vi-Urk. 1). Nach Einho- lung eines Kostenvorschusses (Vi-Urk. 5 und 7) sowie Mitteilung der Beklagten, dass sie sich derzeit einer Scheidung widersetze (Vi-Urk. 17), setzte die Vor- instanz der Beklagten mit Verfügung vom 14. Mai 2019 Frist zur Einreichung der Klageantwort an (Vi-Urk. 18 = Urk. 2).

b) Hiergegen erhob der Kläger am 31. Mai 2019 fristgerecht (Urk. 19/1) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2; Urk. 6): "1. Es sei im Verfahren FE190026 die verfahrensleitende Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 14. Mai 2019 vollumfänglich aufzuheben;

2. es sei die Vorinstanz nach Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO anzuweisen,

a. eine Einigungsverhandlung anzusetzen;

b. und bei allenfalls erfolglos durchgeführter Einigungsverhandlung dann dem BF Frist zur Klagebegründung oder zur Ergänzung der Klagebegründung zu setzen;

3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge nach gerechtem Ermes- sen des Gerichts, zuzügl. MWSt bei der Parteientschädigung."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der Kläger leistete den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000.-- am 11. Juni 2019 frist- gerecht (Urk. 7, Urk. 9). Zum vom Kläger gestellten Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2) nahm die Beklagte am 11. Juni 2019 fristge- recht Stellung und verzichtete dabei ausdrücklich auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 10 S. 2). Hierauf replizierte der Kläger am 25. Juni 2019 (Urk. 13).

2. a) Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.

b) Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Ein solcher

- 3 - ist in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). Der Verzicht auf eine Einigungsverhandlung vor weiteren Prozessschritten bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen solchen Nachteil (BGE 137 III 380 E. 1.2.4 und 2.2), worauf sich auch der Kläger beruft (Urk. 1 S. 4 Rz. 9). Die Beschwerde ist somit zulässig.

c) In ihrer Eingabe vom 11. Juni 2019 teilte die Beklagte mit, dass sie die Klageantwort – zu deren Einreichung ihr mit der angefochtenen Verfügung Frist angesetzt worden war (Urk. 2) – bereits eingereicht habe (Urk. 10 S. 2); sie legte die Klageantwort vom 5. Juni 2019 bei (Urk. 11/1). Da mit der Beschwerde einzig das Dispositiv eines Entscheids angefochten werden kann und die einzige Anord- nung in der angefochtenen Verfügung in der Fristansetzung zur Einreichung einer Klageantwort besteht (Urk. 2), ist die Beschwerde damit – entgegen dem Kläger (Urk. 13) – gegenstandslos geworden. Das Beschwerdeverfahren ist entspre- chend abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

c) Nachdem die Vorinstanz bisher keine Einigungsverhandlung durchge- führt hat und den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht klar zu ent- nehmen ist, dass sie dies noch tun werde, ist die Vorinstanz immerhin darauf hin- zuweisen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich eine Pflicht zur Durchführung einer Einigungsverhandlung besteht (BGE 138 III 366). Ob die Auslandabwesenheit einer Partei diesbezüglich eine Ausnahme begrün- den könnte (vgl. BGE 138 III 366 E. 3.1.5 i.f.), braucht zufolge Gegenstandslosig- keit der Beschwerde vorliegend nicht beurteilt zu werden, erscheint aber mit Blick auf die Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 138 III 366 eher fraglich.

3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrecht- liche Streitigkeit. Bei Gegenstandslosigkeit können die Gerichtskosten nach Er- messen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei sind die konkreten Um- stände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen; massgebend kann insbesondere sein, wer die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat, welche Partei vermutlich ob- siegt hätte oder welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veran- lasst hat. Das Beschwerdeverfahren wurde zwar vom Kläger eingeleitet und die

- 4 - Gegenstandslosigkeit beruht auf der Einreichung der vorinstanzlichen Klageant- wort durch die Beklagte. Gleichwohl wurde es letztlich durch die angefochtene Verfügung – mit welcher die Vorinstanz entgegen BGE 138 III 366 eine Klage- antwort vor Durchführung einer Einigungsverhandlung eingeholt hat (ohne zu be- gründen, dass und wieso eine Ausnahme vorliegen würde) – veranlasst. Für das Beschwerdeverfahren ist daher auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzich- ten (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

b) Bei dieser Sachlage sind für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen; eine Entschädigungspflicht des Staates besteht in solchen Fällen nicht (Art. 107 Abs. 2 ZPO nennt die Gerichtskosten, betrifft da- gegen nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht die Parteikosten [Art. 95 Abs. 1 ZPO]; BGE 140 III 385 E. 4.1; BSK-Rüegg/Rüegg, Art. 107 ZPO N 11). Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie- ben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 13 und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Juni 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: am