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PC190009

Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)

Zürich OG · 2019-05-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) und B._____ (fort- an Kläger) stehen sich seit dem 20. Februar 2017 vor Vorinstanz in einem Schei-

- 2 - dungsverfahren gegenüber (Urk. 6/1). Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 stellte die Beklagte vor Vorinstanz unter anderem ein Gesuch um Zusprechung eines Pro- zesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.–, eventualiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6/8). Mit Verfügung vom

24. Oktober 2018 wurde der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 6/57).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 21. November 2018 (Urk. 6/67) reichte die Beklagte im Zusammenhang mit einer Urkundenedition unter anderem die Steuererklärung 2017 ein, die ein Vermögen von rund Fr. 46'000.– auswies (Urk. 6/68/5c). In ihrer Eingabe machte sie gleichzeitig Ausführungen zur Zusammensetzung dieses Vermögens, unter anderem machte sie geltend, sie habe eine auf das Konto ihrer vorehelichen Tochter C._____ bezahlte Genugtuungssumme auf ihr (eigenes) Konto übertragen müssen (Urk. 6/67 S. 3). Mit Verfügung vom 28. November 2018 setzte die Vorinstanz ihr daraufhin (unter anderem) Frist zur Bezifferung dieser Genugtuungssumme an (Urk. 6/69). Der Aufforderung kam die Beklagte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 8. Januar 2019 nach (Urk. 6/78). Da die Beklagte darin insbesondere geltend machte, ihre (voreheliche) Tochter C._____ sei verbeiständet, setzte die Vorinstanz ihr mit Verfügung vom 10. Januar 2019 eine kurze Frist an, um mitunter den entsprechenden Entscheid der Erwachse- nenschutzbehörde betreffend Errichtung einer Beistandschaft für ihre Tochter C._____ einzureichen (Urk. 6/80). Mit Eingabe vom 19. Januar 2019 reichte sie diesen Entscheid nach (Urk. 6/82-83). Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 reichte die Beklagte sodann – auf gerichtliche Aufforderung hin (Urk. 6/84) – das gesetz- lich vorgeschriebene Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte der verbei- ständeten Tochter C._____ per Stichdatum der Errichtung der Beistandschaft ein (Urk. 6/86).

E. 1.3 Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 erliess die Vorinstanz schliesslich fol- genden Entscheid (Urk. 6/88 S. 8 = Urk. 2 S. 8):

Dispositiv
  1. Der Beklagten wird mit sofortiger Wirkung (für die Zukunft) die unent- geltliche Rechtspflege entzogen. Die Bestellung von Rechtsanwältin - 3 - lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beklagten wird ebenfalls mit sofortiger Wirkung (für die Zukunft) widerrufen.
  2. [Schriftliche Mitteilung.]
  3. [Rechtsmittel.] 1.4. Hiergegen erhob die Beklagte innert Frist (vgl. Urk. 6/89/2 und Urk. 1) Be- schwerde mit folgendem Antrag: "Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beklagten und Be- schwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung auch für die Zukunft zu gewähren." Zugleich stellte sie folgende prozessuale Anträge (Urk. 1 S. 2): "Es sei der Beschwerdegegner [gemeint: der Kläger] zur Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten. Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung für das Be- schwerdeverfahren zu gewähren und in Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen." 1.5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen. Auf die Vorbringen der Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind.
  4. Prozessuales 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwer- debegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den vor- instanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, d.h. argumentativ auf die Be- gründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. worin ein Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO liegt (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom
  5. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer - 4 - den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Inso- fern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfah- ren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 2.2. Die Beklagte begnügt sich in weiten Teilen ihrer Beschwerdeschrift damit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzulegen, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen oder darzutun, wo im erstin- stanzlichen Verfahren sie die in der Beschwerdeschrift aufgestellten Tatsachen- behauptungen bereits vorgebracht hatte und diese in der Folge von der Vor- instanz ihrer Ansicht nach unberücksichtigt oder falsch gewürdigt worden seien. Dies betrifft insbesondere ihre Ausführungen zu der von ihr behaupteten treuhän- derischen Verwaltung der Nachzahlungen zur AHV/IV für C._____ im (aufgerun- deten) Betrag von Fr. 12'000.– (Urk. 1 S. 4 f.), zu dem von der D._____ für einen im Keller erlittenen Wasserschaden ausbezahlten Betrag von Fr. 15'539.– (Urk. 1 S. 5), zum Begleichen der Schulden der (vorehelichen) Tochter C._____ (Urk. 1 S. 10) sowie zu ihrer aktuellen ökonomischen und sozialen Situation (Urk. 1 S. 2 und S. 6 f.). Die entsprechenden Ausführungen haben damit unberücksichtigt zu bleiben (siehe vorstehende Ziffer 2.1.).
  6. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe geltend gemacht, dass zwei Teile des Vermögens ihrer Tochter C._____ gehören würden: Diese habe im Sommer 2013 eine Genugtuungssumme von € 12'500.– sowie Ende 2017 eine Nachzahlung von Zusatzleistungen zur AHV/IV von Fr. 10'000.– erhalten. Die Genugtuungs- summe, die bis Ende Februar 2016 auf € 12'818.– angestiegen sei, hätte die Be- klagte am 15. März 2016, die Nachzahlung zur AHV/IV im Umfang von Fr. 12'000.– (aufgerundet mit Erspartem von C._____s Konto) am 30. Oktober 2017 auf ihr eigenes Konto überweisen lassen, um C._____ vor unüberlegten Ausgaben zu schützen. Wirtschaftlich Berechtigte an diesem Guthaben sei C._____. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 habe die Beklagte den Entscheid der KESB Dietikon eingereicht, wonach eine Beistandschaft für C._____ errichtet und - 5 - die Beklagte zu deren Beiständin ernannt worden sei. Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 habe die Beklagte schliesslich ein von ihr erstelltes und mit ihrer Unterschrift versehenes Inventar über den Besitzstand von C._____ im Zeitpunkt der Errich- tung der Beistandschaft (25. April 2018) eingereicht, das ein Guthaben von Fr. 6.78 ausgewiesen habe, wobei die Beklagte ausgeführt habe, dass erst nach Errichtung der Beistandschaft Konten für C._____ hätten eröffnet werden können, was im Frühsommer 2018 jedoch vergessen gegangen sei. Sie hätte nun die Konten eröffnet, das Geld einbezahlt und eine Meldung an die KESB erstattet. Al- lerdings – so die Vorinstanz – sei die Nachzahlung der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 12'000.–, anders als die Genugtuung von € 12'500.–, weder im Inventar ersichtlich, noch werde sie in der nachträglichen Meldung der Beklagten vom 6. Februar 2019 an die KESB Dietikon erwähnt. Entsprechend sei nicht von einer wirtschaftlichen Berechtigung C._____s an dieser Summe auszugehen. Soweit die Beklagte im Weiteren geltend mache, dass mit dieser Summe zukünf- tige Schulden von C._____ getilgt werden müssten, gelte es festzuhalten, dass die bestehenden und zukünftigen Schulden von C._____ für das vorliegende Ver- fahren nicht von Belang seien. Ein weiterer (Teil-)Betrag in der Höhe von Fr. 15'539.– stelle nach Angaben der Beklagten eine ausbezahlte Versicherungssumme der D._____ für einen im Keller erlittenen Wasserschaden dar. Dieser Betrag sei vollumfänglich der Beklag- ten zuzurechnen, da sie diesbezüglich keine Ersatzanschaffungen vorgenommen habe und dieses Geld für andere Anschaffungen verwenden wolle. Im Weiteren habe die Beklagte ausgeführt, dass zur Beurteilung ihrer finan- ziellen Leistungsfähigkeit mehrere anstehende Zahlungen zu berücksichtigen sei- en: Die von ihr geltend gemachten laufenden Gesundheitskosten in Höhe von Fr. 6'610.– seien jedoch nicht ausgewiesen, da aus den eingereichten Unterlagen nicht hervorgehe, dass diese Medikamente bzw. die Therapie ärztlich verordnet worden und für die Beklagte notwendig seien. Überdies ginge aus den eingereich- ten Unterlagen nicht hervor, wie hoch die Kosten für diese Therapie sein würden. Auch sei nicht ausgeführt worden, inwieweit diese Gesundheitskosten nicht be- reits durch die Unterhaltszahlungen des Klägers gedeckt seien. Was die geltend gemachte offene Forderung von rund Fr. 2'000.– betreffe, so datiere das diesbe- - 6 - züglich ins Recht gelegte Schreiben vom 15. März 2017. Es lägen weder ein ak- tuelleres Dokument noch der in der Eingabe vom 6. Februar 2019 erwähnte Zah- lungsbefehl im Recht. Die angeblich anstehenden Zahnbehandlungskosten in Höhe von Fr. 12'000.– seien schliesslich lediglich behauptet, nicht jedoch glaub- haft gemacht worden. Insbesondere liege kein aktueller Kostenvoranschlag im Recht und auch ansonsten verfüge das Gericht über keine aktuellen Angaben hierzu. Lediglich die geltend gemachte Rückzahlungspflicht für die bereits erfolgte Gutschrift der Prämienverbilligung 2017 in Höhe von Fr. 588.– sei ausgewiesen und bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beklagten zu be- rücksichtigen. Die Beklagte verfüge nach Abzug der Genugtuungssumme, bei welcher von einem Betrag von € 12'826.87 (umgerechnet Fr. 14'619.30) auszugehen sei, über ein Vermögen von rund Fr. 31'380.70. Abzuziehen sei zudem die Rückzahlung für die bereits erfolgte Gutschrift der Prämienverbilligung 2017 in Höhe von Fr. 588.–. Das Vermögen übersteige somit einen angemessenen Notgroschen, weshalb die Beklagte nicht mehr als mittellos bezeichnet werden könne, und es sei ihr zumut- bar, dieses Vermögen zur vorläufigen Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Sie sei nun in der Lage, für die Kosten des Verfahrens und ihrer Rechtsvertreterin selbst aufzukommen. Die unentgeltliche Rechtspflege sei ihr mit sofortiger Wir- kung (für die Zukunft) zu entziehen (Urk. 2 E. 2.2. ff.).
  7. Rechtliches Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich zutreffend dargestellt, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 2 E. 2.1.). Ergän- zend ist festzuhalten, dass der dem Gesuchsteller zu belassende Notgroschen nichts anderes als eine Notreserve für die laufenden und künftigen Auslagen dar- stellt (Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Diss. Bern 2015, Rz. 181). Die Höhe dieses Notgroschens ist dabei gestützt auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalles, wie Alter, Gesundheits- zustand, Erwerbsaussichten und familiären Verpflichtungen des Gesuchstellers zu bestimmen (BGer 5A_216/2017 vom 28. April 2017, E. 2.4; 5A_612/2010 vom - 7 -
  8. Oktober 2010, E. 2.3; Wuffli, a.a.O., Rz. 181; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 112). Schulden sind im Rahmen der Einschätzung des Vermögensüberschusses grundsätzlich in Abzug zu bringen (siehe BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 115).
  9. Materielle Beurteilung 5.1. Die Beklagte räumt ein, dass ihre Steuererklärung 2017 ein Vermögen von Fr. 46'000.– ausweise (siehe Urk. 1 S. 2). Sie moniert jedoch, dass dieses Ver- mögen für die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit aus verschiedenen Gründen unbe- rücksichtigt zu bleiben habe bzw. nicht ihr zuzurechnen sei: Unterhaltszahlungen: Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht das in der Steuererklärung 2017 aufgeführte Guthaben auf ihrem Postkonto in Höhe von Fr. 5'815.– berücksichtigt. Sie habe bereits vor Vorinstanz geltend gemacht (mit Verweis auf Urk. 6/78 S. 4), dass die Unterhaltszahlung des Klägers für den Monat Januar 2018 bereits im Dezember 2017 eingegangen sei. Dieses Geld sei sodann im Januar 2018 für den Lebensunterhalt von ihr und der gemeinsamen Tochter E._____ verbraucht worden. Bereits am 3. Januar 2018 habe dieses Kon- to lediglich noch ein Guthaben von Fr. 1'782.– ausgewiesen. Dieser Betrag ent- spreche gerade dem ihr und E._____ zustehenden Grundbetrag von Fr. 1'750.– pro Monat (Urk. 1 S. 3). Nach Massgabe des Effektivitätsgrundsatzes kann nur tatsächlich vorhandenes Vermögen berücksichtigt werden. Es erscheint mit Blick auf den vorinstanzlich eingereichten Kontoauszug für den Monat Januar 2018 (Urk. 6/79/7) glaubhaft, dass die Beklagte das in der Steuererklärung vermerkte Guthaben auf dem Postkonto in Höhe von Fr. 5'815.– im Januar 2018 weitestge- hend für den täglichen Unterhalt verbraucht hat. Entsprechend hat das in der Steuererklärung 2017 aufgeführte Guthaben von Fr. 5'815.– unberücksichtigt zu bleiben. "Genugtuung für C._____" in Höhe von Fr. 14'619.30: Die Vorinstanz liess diese Summe bei der Feststellung des Vermögens der Beklagten bereits unbe- rücksichtigt (siehe Urk. 2 E. 2.6.). Entsprechend erübrigen sich weitere Ausfüh- rungen zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten (siehe hierzu Urk. 1 S. 3 f.). - 8 - 5.2. Die Beklagte moniert im Weiteren sinngemäss, die Argumente der Vor- instanz in Bezug auf die geltend gemachten laufenden Gesundheitskosten (Fr. 6'610.–) und Zahnarztkosten (Fr. 2'000.– und Fr. 12'000.–; siehe vorstehend Ziffer 3) seien nicht stichhaltig: • Laufende Gesundheitskosten: Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren seien in ihrem Bedarf keinerlei Gesundheitskosten ange- rechnet worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte grosse ge- sundheitliche Probleme habe, was durch Arztberichte, aber auch durch das vollständig eingereichte IV-Dossier sicherlich genügend belegt worden sei. Ge- rade die grossen Schmerzen, die seit der Hernien-Operation bestünden, wür- den immer wieder neue Schmerztherapien notwendig machen. Die Beklagte habe einen Brief der Ärztin F._____ an ihre Krankenkasse sowie die Ableh- nung der Kostenübernahme eingereicht. Der Nachweis der von der Kranken- kasse nicht bezahlten Gesundheitskosten für das Jahr 2016 läge als Urk. 6/10/3-4 bei den Akten. Dass die Schmerzbehandlungen infolge der Her- nien-Operation noch dringlicher geworden seien, sei in Urk. 6/26 S. 7 ausge- führt worden. Auch sei gerichtsnotorisch, dass über vierzigjährige Brillenträger mindestens alle paar Jahre eine neue Brille bräuchten. Dass auch die gesund- heitlichen Probleme des Bewegungsapparates nicht besser geworden seien, sei mit den der Eingabe vom 23. Oktober 2018 beigelegten Arztzeugnissen nachgewiesen worden (Urk. 1 S. 8). • Zahnarztkosten: Hinsichtlich der offenen Zahnarztschulden in Deutschland lie- ge der Zahlungsbefehl als Beilage 17 zur Eingabe vom 3. Oktober 2017 bei den Akten. Ein Kostenvoranschlag für die künftig anfallenden Zahnarztkosten habe wegen bei der (aktuellen) Zahnärztin liegenden Gründen (Mutterschafts- urlaub) bis zum 8. Januar 2019 nicht mehr beigebracht werden können. Von der Vertretung ihrer (aktuellen) Zahnärztin habe die Beklagte nach ihrer kata- strophalen Zahnbehandlung in Deutschland nicht behandelt werden wollen. Im Januar 2019 habe die Behandlung nun begonnen und die Beklagte habe einen Kostenvoranschlag erhalten (mit Verweis auf Urk. 4/4). Die Beklagte müsse - 9 - nun Zahnbehandlungen vornehmen, die rund Fr. 15'500.– kosten würden (Urk. 1 S. 9). Wie erwähnt sind Schulden vom Vermögensüberschuss grundsätzlich in Abzug zu bringen, hingegen ist den laufenden und künftigen Auslagen im Rahmen der Bemessung eines zu belassenden Notgroschens Rechnung zu tragen. Hinsicht- lich der noch offenen Zahnarztkosten für die Behandlung in Deutschland trifft es zu, dass der diesbezügliche Zahlungsbefehl im Recht liegt (Urk. 6/27/17 Blatt 5). Es erscheint damit glaubhaft, dass die Beklagte in diesem Zusammenhang über Schulden von rund Fr. 2'000.– verfügt. Dieser Betrag ist damit in Abzug zu brin- gen. Bei den übrigen von der Beklagten geltend gemachten Kosten handelt es sich, soweit ersichtlich, nicht um (aufgelaufene) Schulden, sondern um laufende oder künftig anfallende Kosten. Insofern sind vorliegend vom Vermögensüber- schuss unter dem Titel "Schulden" lediglich die noch offenen Zahnarztkosten im Umfang von Fr. 2'000.– sowie die bereits von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten für die Rückzahlung der Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 588.– in Ab- zug zu bringen. 5.3. Sodann ist der Beklagten ein angemessener Notgroschen zu belassen. Vorliegend hat es die Vorinstanz unterlassen, die Höhe eines "angemessenen Notgroschens" zu beziffern. Es erscheint glaubhaft, dass die erst 44-jährige Be- klagte gesundheitlich beeinträchtigt und dadurch grundsätzlich mit erhöhten (Ge- sundheits-)Kosten konfrontiert ist. Zu berücksichtigen ist indes Folgendes: Die Vorinstanz warf ihr vor, dass sie nicht ausgeführt habe, in welchem Umfang ihre Gesundheitskosten im Eheschutzverfahren bereits in ihrem Bedarf berücksichtigt worden und somit mit den ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen des Klägers gedeckt seien (Urk. 2 E. 2.4.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beklagte in ihrer Berufungsschrift nicht auseinander, sondern begnügt sich mit Ausführungen zur damaligen Bedarfsberechnung (siehe hierzu Urk. 1 S. 8), ohne darzutun, wo sie die entsprechenden Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren bereits auf- gestellt hatte. Entsprechend haben diese Ausführungen unberücksichtigt zu blei- ben, und es bleibt in dieser Hinsicht bei der vorinstanzlichen Erwägung. Inwiefern es gerichtsnotorisch sein soll, dass über vierzigjährige Brillenträger alle paar Jah- - 10 - re eine neue Brille bräuchten, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beklag- ten näher ausgeführt. Was ihre behaupteten Probleme mit dem Bewegungsappa- rat betrifft, legt sie nicht dar, wo im erstinstanzlichen Verfahren sie diese bereits geltend gemacht (sowie belegt) und die Vorinstanz dies in der Folge unberück- sichtigt gelassen hätte. Was die geltend gemachte (künftige) Zahnbehandlung be- trifft, räumt die Beklagte selbst ein, dass sie vorinstanzlich keinen aktuellen Kos- tenvoranschlag ins Recht habe reichen können. Soweit sie dies im Beschwerde- verfahren nachholen will (Urk. 1 S. 9 und Urk. 4/3), hat dieser Kostenvoranschlag aufgrund des Novenverbots unbeachtlich zu bleiben. Entsprechend bleibt es diesbezüglich bei der vorinstanzlichen Erwägung, wonach sie die anstehende Zahnbehandlung nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht hat (siehe Urk. 2 E. 2.4.). Insgesamt rechtfertigt es sich daher, ihr einen eher im oberen Bereich anzusiedelnden Notgroschen von Fr. 15'000.– zu belassen. 5.4. Fazit Die Beklagte verfügt damit insgesamt über einen Vermögensüberschuss von (ab- gerundet) Fr. 8'100.– (Fr. 46'138.– [Urk. 6/68/5c S. 7], abzüglich: Fr. 14'619.30, Fr. 5'815.–, Fr. 588.–, Fr. 2'000.– und Fr. 15'000.–). Sie gilt damit (teilweise) als nicht mittellos und es ist ihr demzufolge in diesem Umfang die unentgeltliche Rechtspflege (Gerichts- und Anwaltskosten) mit Wirkung per 19. Februar 2019 (Datum des vorinstanzlichen Entscheids) teilweise zu entziehen. Im übersteigen- den Umfang bleibt es hingegen bei der bereits mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 (Urk. 6/8) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beklagte hat somit die von ihr zu tragenden Gerichts- und Anwaltskosten bis maximal Fr. 8'100.– selbst zu bezahlen.
  10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich kei- ne Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das da- rauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Die Entscheid- gebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 - 11 - GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen; dem Beschwerdegegner, d.h. dem Kanton, dürfen jedoch gestützt auf § 200 lit. a GOG keine Kosten auferlegt werden. Entsprechend sind die Ge- richtskosten auf Fr. 500.– zu reduzieren und in diesem Umfang der Beklagten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind bei diesem Prozessausgang keine zu- zusprechen. 6.2. Die Beklagte hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Zuspre- chung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2 und S. 11 f.). Nachdem jedoch der Kläger als offensichtlich mittellos anzusehen ist (siehe Urk. 6/57), ist das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses abzuweisen, soweit darauf mit Blick auf die fehlende Bezifferung (siehe Urk. 1 S. 2 und S. 11) überhaupt einzu- treten ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist hin- gegen gutzuheissen. Das den Notgroschen-Freibetrag übersteigende Vermögen wird die Beklagte angesichts des umfangreichen erstinstanzlichen Verfahrens, in welchem bereits ein Gutachten in Auftrag gegeben worden ist (siehe Urk. 6/64- 65), weitestgehend für jenes aufwenden müssen, weshalb sie im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als offensichtlich mittellos anzusehen ist (zu ihrem Ein- kommen siehe Urk. 6/68/5c). Der von ihr gestellte Rechtsmittelantrag kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, und die rechtsunkundige Be- klagte war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Verfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist daher gutzuheissen, und der Beklagten ist für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsan- wältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. - 12 - Es wird beschlossen:
  11. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und es wird ihr Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgelt- liche Rechtsbeiständin bestellt.
  12. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  13. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 26. Februar 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "1. Der Beklagten wird mit Wirkung ab 26. Februar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege (für Gerichts- und eigene Anwaltskosten) teilweise, näm- lich im Umfang von Fr. 8'100.–, entzogen."
  14. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  15. Das Gesuch der Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenvorschus- ses wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  16. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  17. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten aufer- legt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  18. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  19. Schriftliche Mitteilung an die Beklagte, den Kläger und das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. - 13 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  20. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich in der Hauptsa- che um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bun- desgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC190009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 22. Mai 2019 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Dietikon, betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 26. Februar 2019 (FE170035-M) Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) und B._____ (fort- an Kläger) stehen sich seit dem 20. Februar 2017 vor Vorinstanz in einem Schei-

- 2 - dungsverfahren gegenüber (Urk. 6/1). Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 stellte die Beklagte vor Vorinstanz unter anderem ein Gesuch um Zusprechung eines Pro- zesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.–, eventualiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6/8). Mit Verfügung vom

24. Oktober 2018 wurde der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 6/57). 1.2. Mit Eingabe vom 21. November 2018 (Urk. 6/67) reichte die Beklagte im Zusammenhang mit einer Urkundenedition unter anderem die Steuererklärung 2017 ein, die ein Vermögen von rund Fr. 46'000.– auswies (Urk. 6/68/5c). In ihrer Eingabe machte sie gleichzeitig Ausführungen zur Zusammensetzung dieses Vermögens, unter anderem machte sie geltend, sie habe eine auf das Konto ihrer vorehelichen Tochter C._____ bezahlte Genugtuungssumme auf ihr (eigenes) Konto übertragen müssen (Urk. 6/67 S. 3). Mit Verfügung vom 28. November 2018 setzte die Vorinstanz ihr daraufhin (unter anderem) Frist zur Bezifferung dieser Genugtuungssumme an (Urk. 6/69). Der Aufforderung kam die Beklagte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 8. Januar 2019 nach (Urk. 6/78). Da die Beklagte darin insbesondere geltend machte, ihre (voreheliche) Tochter C._____ sei verbeiständet, setzte die Vorinstanz ihr mit Verfügung vom 10. Januar 2019 eine kurze Frist an, um mitunter den entsprechenden Entscheid der Erwachse- nenschutzbehörde betreffend Errichtung einer Beistandschaft für ihre Tochter C._____ einzureichen (Urk. 6/80). Mit Eingabe vom 19. Januar 2019 reichte sie diesen Entscheid nach (Urk. 6/82-83). Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 reichte die Beklagte sodann – auf gerichtliche Aufforderung hin (Urk. 6/84) – das gesetz- lich vorgeschriebene Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte der verbei- ständeten Tochter C._____ per Stichdatum der Errichtung der Beistandschaft ein (Urk. 6/86). 1.3. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 erliess die Vorinstanz schliesslich fol- genden Entscheid (Urk. 6/88 S. 8 = Urk. 2 S. 8):

1. Der Beklagten wird mit sofortiger Wirkung (für die Zukunft) die unent- geltliche Rechtspflege entzogen. Die Bestellung von Rechtsanwältin

- 3 - lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beklagten wird ebenfalls mit sofortiger Wirkung (für die Zukunft) widerrufen.

2. [Schriftliche Mitteilung.]

3. [Rechtsmittel.] 1.4. Hiergegen erhob die Beklagte innert Frist (vgl. Urk. 6/89/2 und Urk. 1) Be- schwerde mit folgendem Antrag: "Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beklagten und Be- schwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung auch für die Zukunft zu gewähren." Zugleich stellte sie folgende prozessuale Anträge (Urk. 1 S. 2): "Es sei der Beschwerdegegner [gemeint: der Kläger] zur Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten. Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung für das Be- schwerdeverfahren zu gewähren und in Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen." 1.5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen. Auf die Vorbringen der Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind.

2. Prozessuales 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwer- debegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den vor- instanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, d.h. argumentativ auf die Be- gründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. worin ein Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO liegt (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom

9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer

- 4 - den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Inso- fern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfah- ren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 2.2. Die Beklagte begnügt sich in weiten Teilen ihrer Beschwerdeschrift damit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzulegen, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen oder darzutun, wo im erstin- stanzlichen Verfahren sie die in der Beschwerdeschrift aufgestellten Tatsachen- behauptungen bereits vorgebracht hatte und diese in der Folge von der Vor- instanz ihrer Ansicht nach unberücksichtigt oder falsch gewürdigt worden seien. Dies betrifft insbesondere ihre Ausführungen zu der von ihr behaupteten treuhän- derischen Verwaltung der Nachzahlungen zur AHV/IV für C._____ im (aufgerun- deten) Betrag von Fr. 12'000.– (Urk. 1 S. 4 f.), zu dem von der D._____ für einen im Keller erlittenen Wasserschaden ausbezahlten Betrag von Fr. 15'539.– (Urk. 1 S. 5), zum Begleichen der Schulden der (vorehelichen) Tochter C._____ (Urk. 1 S. 10) sowie zu ihrer aktuellen ökonomischen und sozialen Situation (Urk. 1 S. 2 und S. 6 f.). Die entsprechenden Ausführungen haben damit unberücksichtigt zu bleiben (siehe vorstehende Ziffer 2.1.).

3. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe geltend gemacht, dass zwei Teile des Vermögens ihrer Tochter C._____ gehören würden: Diese habe im Sommer 2013 eine Genugtuungssumme von € 12'500.– sowie Ende 2017 eine Nachzahlung von Zusatzleistungen zur AHV/IV von Fr. 10'000.– erhalten. Die Genugtuungs- summe, die bis Ende Februar 2016 auf € 12'818.– angestiegen sei, hätte die Be- klagte am 15. März 2016, die Nachzahlung zur AHV/IV im Umfang von Fr. 12'000.– (aufgerundet mit Erspartem von C._____s Konto) am 30. Oktober 2017 auf ihr eigenes Konto überweisen lassen, um C._____ vor unüberlegten Ausgaben zu schützen. Wirtschaftlich Berechtigte an diesem Guthaben sei C._____. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 habe die Beklagte den Entscheid der KESB Dietikon eingereicht, wonach eine Beistandschaft für C._____ errichtet und

- 5 - die Beklagte zu deren Beiständin ernannt worden sei. Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 habe die Beklagte schliesslich ein von ihr erstelltes und mit ihrer Unterschrift versehenes Inventar über den Besitzstand von C._____ im Zeitpunkt der Errich- tung der Beistandschaft (25. April 2018) eingereicht, das ein Guthaben von Fr. 6.78 ausgewiesen habe, wobei die Beklagte ausgeführt habe, dass erst nach Errichtung der Beistandschaft Konten für C._____ hätten eröffnet werden können, was im Frühsommer 2018 jedoch vergessen gegangen sei. Sie hätte nun die Konten eröffnet, das Geld einbezahlt und eine Meldung an die KESB erstattet. Al- lerdings – so die Vorinstanz – sei die Nachzahlung der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 12'000.–, anders als die Genugtuung von € 12'500.–, weder im Inventar ersichtlich, noch werde sie in der nachträglichen Meldung der Beklagten vom 6. Februar 2019 an die KESB Dietikon erwähnt. Entsprechend sei nicht von einer wirtschaftlichen Berechtigung C._____s an dieser Summe auszugehen. Soweit die Beklagte im Weiteren geltend mache, dass mit dieser Summe zukünf- tige Schulden von C._____ getilgt werden müssten, gelte es festzuhalten, dass die bestehenden und zukünftigen Schulden von C._____ für das vorliegende Ver- fahren nicht von Belang seien. Ein weiterer (Teil-)Betrag in der Höhe von Fr. 15'539.– stelle nach Angaben der Beklagten eine ausbezahlte Versicherungssumme der D._____ für einen im Keller erlittenen Wasserschaden dar. Dieser Betrag sei vollumfänglich der Beklag- ten zuzurechnen, da sie diesbezüglich keine Ersatzanschaffungen vorgenommen habe und dieses Geld für andere Anschaffungen verwenden wolle. Im Weiteren habe die Beklagte ausgeführt, dass zur Beurteilung ihrer finan- ziellen Leistungsfähigkeit mehrere anstehende Zahlungen zu berücksichtigen sei- en: Die von ihr geltend gemachten laufenden Gesundheitskosten in Höhe von Fr. 6'610.– seien jedoch nicht ausgewiesen, da aus den eingereichten Unterlagen nicht hervorgehe, dass diese Medikamente bzw. die Therapie ärztlich verordnet worden und für die Beklagte notwendig seien. Überdies ginge aus den eingereich- ten Unterlagen nicht hervor, wie hoch die Kosten für diese Therapie sein würden. Auch sei nicht ausgeführt worden, inwieweit diese Gesundheitskosten nicht be- reits durch die Unterhaltszahlungen des Klägers gedeckt seien. Was die geltend gemachte offene Forderung von rund Fr. 2'000.– betreffe, so datiere das diesbe-

- 6 - züglich ins Recht gelegte Schreiben vom 15. März 2017. Es lägen weder ein ak- tuelleres Dokument noch der in der Eingabe vom 6. Februar 2019 erwähnte Zah- lungsbefehl im Recht. Die angeblich anstehenden Zahnbehandlungskosten in Höhe von Fr. 12'000.– seien schliesslich lediglich behauptet, nicht jedoch glaub- haft gemacht worden. Insbesondere liege kein aktueller Kostenvoranschlag im Recht und auch ansonsten verfüge das Gericht über keine aktuellen Angaben hierzu. Lediglich die geltend gemachte Rückzahlungspflicht für die bereits erfolgte Gutschrift der Prämienverbilligung 2017 in Höhe von Fr. 588.– sei ausgewiesen und bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beklagten zu be- rücksichtigen. Die Beklagte verfüge nach Abzug der Genugtuungssumme, bei welcher von einem Betrag von € 12'826.87 (umgerechnet Fr. 14'619.30) auszugehen sei, über ein Vermögen von rund Fr. 31'380.70. Abzuziehen sei zudem die Rückzahlung für die bereits erfolgte Gutschrift der Prämienverbilligung 2017 in Höhe von Fr. 588.–. Das Vermögen übersteige somit einen angemessenen Notgroschen, weshalb die Beklagte nicht mehr als mittellos bezeichnet werden könne, und es sei ihr zumut- bar, dieses Vermögen zur vorläufigen Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Sie sei nun in der Lage, für die Kosten des Verfahrens und ihrer Rechtsvertreterin selbst aufzukommen. Die unentgeltliche Rechtspflege sei ihr mit sofortiger Wir- kung (für die Zukunft) zu entziehen (Urk. 2 E. 2.2. ff.).

4. Rechtliches Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich zutreffend dargestellt, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 2 E. 2.1.). Ergän- zend ist festzuhalten, dass der dem Gesuchsteller zu belassende Notgroschen nichts anderes als eine Notreserve für die laufenden und künftigen Auslagen dar- stellt (Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Diss. Bern 2015, Rz. 181). Die Höhe dieses Notgroschens ist dabei gestützt auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalles, wie Alter, Gesundheits- zustand, Erwerbsaussichten und familiären Verpflichtungen des Gesuchstellers zu bestimmen (BGer 5A_216/2017 vom 28. April 2017, E. 2.4; 5A_612/2010 vom

- 7 -

26. Oktober 2010, E. 2.3; Wuffli, a.a.O., Rz. 181; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 112). Schulden sind im Rahmen der Einschätzung des Vermögensüberschusses grundsätzlich in Abzug zu bringen (siehe BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 115).

5. Materielle Beurteilung 5.1. Die Beklagte räumt ein, dass ihre Steuererklärung 2017 ein Vermögen von Fr. 46'000.– ausweise (siehe Urk. 1 S. 2). Sie moniert jedoch, dass dieses Ver- mögen für die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit aus verschiedenen Gründen unbe- rücksichtigt zu bleiben habe bzw. nicht ihr zuzurechnen sei: Unterhaltszahlungen: Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht das in der Steuererklärung 2017 aufgeführte Guthaben auf ihrem Postkonto in Höhe von Fr. 5'815.– berücksichtigt. Sie habe bereits vor Vorinstanz geltend gemacht (mit Verweis auf Urk. 6/78 S. 4), dass die Unterhaltszahlung des Klägers für den Monat Januar 2018 bereits im Dezember 2017 eingegangen sei. Dieses Geld sei sodann im Januar 2018 für den Lebensunterhalt von ihr und der gemeinsamen Tochter E._____ verbraucht worden. Bereits am 3. Januar 2018 habe dieses Kon- to lediglich noch ein Guthaben von Fr. 1'782.– ausgewiesen. Dieser Betrag ent- spreche gerade dem ihr und E._____ zustehenden Grundbetrag von Fr. 1'750.– pro Monat (Urk. 1 S. 3). Nach Massgabe des Effektivitätsgrundsatzes kann nur tatsächlich vorhandenes Vermögen berücksichtigt werden. Es erscheint mit Blick auf den vorinstanzlich eingereichten Kontoauszug für den Monat Januar 2018 (Urk. 6/79/7) glaubhaft, dass die Beklagte das in der Steuererklärung vermerkte Guthaben auf dem Postkonto in Höhe von Fr. 5'815.– im Januar 2018 weitestge- hend für den täglichen Unterhalt verbraucht hat. Entsprechend hat das in der Steuererklärung 2017 aufgeführte Guthaben von Fr. 5'815.– unberücksichtigt zu bleiben. "Genugtuung für C._____" in Höhe von Fr. 14'619.30: Die Vorinstanz liess diese Summe bei der Feststellung des Vermögens der Beklagten bereits unbe- rücksichtigt (siehe Urk. 2 E. 2.6.). Entsprechend erübrigen sich weitere Ausfüh- rungen zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten (siehe hierzu Urk. 1 S. 3 f.).

- 8 - 5.2. Die Beklagte moniert im Weiteren sinngemäss, die Argumente der Vor- instanz in Bezug auf die geltend gemachten laufenden Gesundheitskosten (Fr. 6'610.–) und Zahnarztkosten (Fr. 2'000.– und Fr. 12'000.–; siehe vorstehend Ziffer 3) seien nicht stichhaltig:

• Laufende Gesundheitskosten: Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren seien in ihrem Bedarf keinerlei Gesundheitskosten ange- rechnet worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte grosse ge- sundheitliche Probleme habe, was durch Arztberichte, aber auch durch das vollständig eingereichte IV-Dossier sicherlich genügend belegt worden sei. Ge- rade die grossen Schmerzen, die seit der Hernien-Operation bestünden, wür- den immer wieder neue Schmerztherapien notwendig machen. Die Beklagte habe einen Brief der Ärztin F._____ an ihre Krankenkasse sowie die Ableh- nung der Kostenübernahme eingereicht. Der Nachweis der von der Kranken- kasse nicht bezahlten Gesundheitskosten für das Jahr 2016 läge als Urk. 6/10/3-4 bei den Akten. Dass die Schmerzbehandlungen infolge der Her- nien-Operation noch dringlicher geworden seien, sei in Urk. 6/26 S. 7 ausge- führt worden. Auch sei gerichtsnotorisch, dass über vierzigjährige Brillenträger mindestens alle paar Jahre eine neue Brille bräuchten. Dass auch die gesund- heitlichen Probleme des Bewegungsapparates nicht besser geworden seien, sei mit den der Eingabe vom 23. Oktober 2018 beigelegten Arztzeugnissen nachgewiesen worden (Urk. 1 S. 8).

• Zahnarztkosten: Hinsichtlich der offenen Zahnarztschulden in Deutschland lie- ge der Zahlungsbefehl als Beilage 17 zur Eingabe vom 3. Oktober 2017 bei den Akten. Ein Kostenvoranschlag für die künftig anfallenden Zahnarztkosten habe wegen bei der (aktuellen) Zahnärztin liegenden Gründen (Mutterschafts- urlaub) bis zum 8. Januar 2019 nicht mehr beigebracht werden können. Von der Vertretung ihrer (aktuellen) Zahnärztin habe die Beklagte nach ihrer kata- strophalen Zahnbehandlung in Deutschland nicht behandelt werden wollen. Im Januar 2019 habe die Behandlung nun begonnen und die Beklagte habe einen Kostenvoranschlag erhalten (mit Verweis auf Urk. 4/4). Die Beklagte müsse

- 9 - nun Zahnbehandlungen vornehmen, die rund Fr. 15'500.– kosten würden (Urk. 1 S. 9). Wie erwähnt sind Schulden vom Vermögensüberschuss grundsätzlich in Abzug zu bringen, hingegen ist den laufenden und künftigen Auslagen im Rahmen der Bemessung eines zu belassenden Notgroschens Rechnung zu tragen. Hinsicht- lich der noch offenen Zahnarztkosten für die Behandlung in Deutschland trifft es zu, dass der diesbezügliche Zahlungsbefehl im Recht liegt (Urk. 6/27/17 Blatt 5). Es erscheint damit glaubhaft, dass die Beklagte in diesem Zusammenhang über Schulden von rund Fr. 2'000.– verfügt. Dieser Betrag ist damit in Abzug zu brin- gen. Bei den übrigen von der Beklagten geltend gemachten Kosten handelt es sich, soweit ersichtlich, nicht um (aufgelaufene) Schulden, sondern um laufende oder künftig anfallende Kosten. Insofern sind vorliegend vom Vermögensüber- schuss unter dem Titel "Schulden" lediglich die noch offenen Zahnarztkosten im Umfang von Fr. 2'000.– sowie die bereits von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten für die Rückzahlung der Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 588.– in Ab- zug zu bringen. 5.3. Sodann ist der Beklagten ein angemessener Notgroschen zu belassen. Vorliegend hat es die Vorinstanz unterlassen, die Höhe eines "angemessenen Notgroschens" zu beziffern. Es erscheint glaubhaft, dass die erst 44-jährige Be- klagte gesundheitlich beeinträchtigt und dadurch grundsätzlich mit erhöhten (Ge- sundheits-)Kosten konfrontiert ist. Zu berücksichtigen ist indes Folgendes: Die Vorinstanz warf ihr vor, dass sie nicht ausgeführt habe, in welchem Umfang ihre Gesundheitskosten im Eheschutzverfahren bereits in ihrem Bedarf berücksichtigt worden und somit mit den ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen des Klägers gedeckt seien (Urk. 2 E. 2.4.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beklagte in ihrer Berufungsschrift nicht auseinander, sondern begnügt sich mit Ausführungen zur damaligen Bedarfsberechnung (siehe hierzu Urk. 1 S. 8), ohne darzutun, wo sie die entsprechenden Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren bereits auf- gestellt hatte. Entsprechend haben diese Ausführungen unberücksichtigt zu blei- ben, und es bleibt in dieser Hinsicht bei der vorinstanzlichen Erwägung. Inwiefern es gerichtsnotorisch sein soll, dass über vierzigjährige Brillenträger alle paar Jah-

- 10 - re eine neue Brille bräuchten, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beklag- ten näher ausgeführt. Was ihre behaupteten Probleme mit dem Bewegungsappa- rat betrifft, legt sie nicht dar, wo im erstinstanzlichen Verfahren sie diese bereits geltend gemacht (sowie belegt) und die Vorinstanz dies in der Folge unberück- sichtigt gelassen hätte. Was die geltend gemachte (künftige) Zahnbehandlung be- trifft, räumt die Beklagte selbst ein, dass sie vorinstanzlich keinen aktuellen Kos- tenvoranschlag ins Recht habe reichen können. Soweit sie dies im Beschwerde- verfahren nachholen will (Urk. 1 S. 9 und Urk. 4/3), hat dieser Kostenvoranschlag aufgrund des Novenverbots unbeachtlich zu bleiben. Entsprechend bleibt es diesbezüglich bei der vorinstanzlichen Erwägung, wonach sie die anstehende Zahnbehandlung nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht hat (siehe Urk. 2 E. 2.4.). Insgesamt rechtfertigt es sich daher, ihr einen eher im oberen Bereich anzusiedelnden Notgroschen von Fr. 15'000.– zu belassen. 5.4. Fazit Die Beklagte verfügt damit insgesamt über einen Vermögensüberschuss von (ab- gerundet) Fr. 8'100.– (Fr. 46'138.– [Urk. 6/68/5c S. 7], abzüglich: Fr. 14'619.30, Fr. 5'815.–, Fr. 588.–, Fr. 2'000.– und Fr. 15'000.–). Sie gilt damit (teilweise) als nicht mittellos und es ist ihr demzufolge in diesem Umfang die unentgeltliche Rechtspflege (Gerichts- und Anwaltskosten) mit Wirkung per 19. Februar 2019 (Datum des vorinstanzlichen Entscheids) teilweise zu entziehen. Im übersteigen- den Umfang bleibt es hingegen bei der bereits mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 (Urk. 6/8) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beklagte hat somit die von ihr zu tragenden Gerichts- und Anwaltskosten bis maximal Fr. 8'100.– selbst zu bezahlen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich kei- ne Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das da- rauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Die Entscheid- gebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2

- 11 - GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen; dem Beschwerdegegner, d.h. dem Kanton, dürfen jedoch gestützt auf § 200 lit. a GOG keine Kosten auferlegt werden. Entsprechend sind die Ge- richtskosten auf Fr. 500.– zu reduzieren und in diesem Umfang der Beklagten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind bei diesem Prozessausgang keine zu- zusprechen. 6.2. Die Beklagte hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Zuspre- chung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2 und S. 11 f.). Nachdem jedoch der Kläger als offensichtlich mittellos anzusehen ist (siehe Urk. 6/57), ist das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses abzuweisen, soweit darauf mit Blick auf die fehlende Bezifferung (siehe Urk. 1 S. 2 und S. 11) überhaupt einzu- treten ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist hin- gegen gutzuheissen. Das den Notgroschen-Freibetrag übersteigende Vermögen wird die Beklagte angesichts des umfangreichen erstinstanzlichen Verfahrens, in welchem bereits ein Gutachten in Auftrag gegeben worden ist (siehe Urk. 6/64- 65), weitestgehend für jenes aufwenden müssen, weshalb sie im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als offensichtlich mittellos anzusehen ist (zu ihrem Ein- kommen siehe Urk. 6/68/5c). Der von ihr gestellte Rechtsmittelantrag kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, und die rechtsunkundige Be- klagte war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Verfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist daher gutzuheissen, und der Beklagten ist für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsan- wältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

- 12 - Es wird beschlossen:

1. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und es wird ihr Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgelt- liche Rechtsbeiständin bestellt.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 26. Februar 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "1. Der Beklagten wird mit Wirkung ab 26. Februar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege (für Gerichts- und eigene Anwaltskosten) teilweise, näm- lich im Umfang von Fr. 8'100.–, entzogen."

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Das Gesuch der Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenvorschus- ses wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

5. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten aufer- legt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Beklagte, den Kläger und das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.

- 13 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich in der Hauptsa- che um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bun- desgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: am