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PC180002

Ehescheidung (Beweisauflage)

Zürich OG · 2018-02-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 November 2017 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller eine Nachfrist von 14 Tagen zur Einreichung von sämtlichen als Beweismittel angerufenen Urkunden im Original sowie in zweifacher Kopie (Urk. 6/881). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers (Urk. 6/886) trat die Kammer mit Beschluss vom

6. Februar 2018 nicht ein (PC170046-O). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 verlangte der Gesuchsteller Fristabnahme in Bezug auf die Aufforderung zur Ein- reichung der Originale (Wiedererwägungsgesuch, Urk. 6/885). Mit Verfügung vom

14. Dezember 2017 setzte die Vorinstanz den Parteien "in Ergänzung der Verfü- gungen vom 9. Juni und 24. November 2017" eine Frist von 10 Tagen zur Einrei- chung der Originale resp. zur Erklärung, weshalb dies nicht möglich sei sowie zur Verbesserung ihrer Anträge zur Einholung von Gutachten. Im Übrigen wies sie das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers vom 11. Dezember 2017 ab (Urk. 6/887 = Urk. 2). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 17. Januar 2018 Be- schwerde (Urk. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Das vorliegende Verfahren weist einen übergangsrechtlichen Charakter auf. Es wurde vor Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung bei der Vor-

- 3 - instanz anhängig gemacht, weshalb für das erstinstanzliche Verfahren weiterhin das frühere kantonale Zivilprozessrecht (ZPO/ZH und GVG/ZH) zur Anwendung gelangt (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Dagegen gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Vorliegend richtet sich das Rechtsmittelverfahren somit nach der eidgenössischen Zivilpro- zessordnung, zumal Art. 405 Abs. 1 ZPO auch für Rechtsmittel gegen prozesslei- tende Verfügungen gilt (BGE 137 III 424 E. 2.3.2, Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm et al., ZPO Komm., Art. 405 N 6a). Folgerichtig erhob der Gesuchsteller Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. 2.2. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Sie ist als gesetzliche Frist im ordentlichen Verfahren vom Fristen- stillstand betroffen. Für diesen gelten entgegen der Auffassung des Gesuchstel- lers nicht die altrechtlichen Bestimmungen (Urk. 1 S. 3), sondern er richtet sich, da es sich um die Fristberechnung eines Rechtsmittels der eidgenössischen Zivil- prozessordnung handelt, nach Art. 145 ZPO. Der Stillstand dauert somit über den Jahreswechsel vom 18. Dezember bis 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Gesuchsteller nahm die angefochtene Verfügung am 18. Dezember 2017 entge- gen (Urk. 6/888/2). Die Beschwerdefrist begann demnach aufgrund des Fristen- stillstands am 3. Januar 2018 zu laufen und endete am 12. Januar 2018. Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Der Gesuchsteller hat seine Beschwerdeschrift am 17. Januar 2018 bei der Post aufgegeben (vgl. Briefumschlag zu Urk. 1). Seine Beschwerde ist somit verspätet, weshalb nicht auf sie einzutreten ist.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese sind in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge sei- nes Unterliegens, den übrigen Prozessbeteiligten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin und den Verfahrensbeteiligten unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G .Ramer Jenny versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC180002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 8. Februar 2018 in Sachen A._____, Gesuchsteller, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Ehescheidung (Beweisauflage) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 14. Dezember 2017 (FE030635-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen seit 2003 in einem Scheidungsverfahren. Am 9. Juni 2017 erliess die Vorinstanz eine Beweisauflageverfügung (Urk. 6/858). Darin hielt sie fest, Urkunden seien im Original sowie in zweifacher Kopie (ungeachtet ob sie bereits früher eingereicht worden seien) einzureichen. Im Säumnisfall, insbeson- dere bei Missachtung der gemachten Auflagen, unterbleibe die Beweisabnahme zum Nachteil der säumigen Partei (Urk. 6/858 S. 23 f.). Am 31. Oktober 2017 reichte der Gesuchsteller, Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) die Beweisantretungsschrift ein und beantragte, die angedrohten Säumnisfolgen seien wiedererwägungsweise aufzuheben (Urk. 6/875 S. 81). Mit Verfügung vom

24. November 2017 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller eine Nachfrist von 14 Tagen zur Einreichung von sämtlichen als Beweismittel angerufenen Urkunden im Original sowie in zweifacher Kopie (Urk. 6/881). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers (Urk. 6/886) trat die Kammer mit Beschluss vom

6. Februar 2018 nicht ein (PC170046-O). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 verlangte der Gesuchsteller Fristabnahme in Bezug auf die Aufforderung zur Ein- reichung der Originale (Wiedererwägungsgesuch, Urk. 6/885). Mit Verfügung vom

14. Dezember 2017 setzte die Vorinstanz den Parteien "in Ergänzung der Verfü- gungen vom 9. Juni und 24. November 2017" eine Frist von 10 Tagen zur Einrei- chung der Originale resp. zur Erklärung, weshalb dies nicht möglich sei sowie zur Verbesserung ihrer Anträge zur Einholung von Gutachten. Im Übrigen wies sie das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers vom 11. Dezember 2017 ab (Urk. 6/887 = Urk. 2). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 17. Januar 2018 Be- schwerde (Urk. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Das vorliegende Verfahren weist einen übergangsrechtlichen Charakter auf. Es wurde vor Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung bei der Vor-

- 3 - instanz anhängig gemacht, weshalb für das erstinstanzliche Verfahren weiterhin das frühere kantonale Zivilprozessrecht (ZPO/ZH und GVG/ZH) zur Anwendung gelangt (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Dagegen gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Vorliegend richtet sich das Rechtsmittelverfahren somit nach der eidgenössischen Zivilpro- zessordnung, zumal Art. 405 Abs. 1 ZPO auch für Rechtsmittel gegen prozesslei- tende Verfügungen gilt (BGE 137 III 424 E. 2.3.2, Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm et al., ZPO Komm., Art. 405 N 6a). Folgerichtig erhob der Gesuchsteller Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. 2.2. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Sie ist als gesetzliche Frist im ordentlichen Verfahren vom Fristen- stillstand betroffen. Für diesen gelten entgegen der Auffassung des Gesuchstel- lers nicht die altrechtlichen Bestimmungen (Urk. 1 S. 3), sondern er richtet sich, da es sich um die Fristberechnung eines Rechtsmittels der eidgenössischen Zivil- prozessordnung handelt, nach Art. 145 ZPO. Der Stillstand dauert somit über den Jahreswechsel vom 18. Dezember bis 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Gesuchsteller nahm die angefochtene Verfügung am 18. Dezember 2017 entge- gen (Urk. 6/888/2). Die Beschwerdefrist begann demnach aufgrund des Fristen- stillstands am 3. Januar 2018 zu laufen und endete am 12. Januar 2018. Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Der Gesuchsteller hat seine Beschwerdeschrift am 17. Januar 2018 bei der Post aufgegeben (vgl. Briefumschlag zu Urk. 1). Seine Beschwerde ist somit verspätet, weshalb nicht auf sie einzutreten ist.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese sind in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge sei- nes Unterliegens, den übrigen Prozessbeteiligten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin und den Verfahrensbeteiligten unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G .Ramer Jenny versandt am: bz