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PC170008

Ehescheidung (Prozesskostenvorschuss)

Zürich OG · 2017-05-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 15 Dezember 2014 gestellte Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses bzw. eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege mit vorinstanzlicher Verfü- gung vom 16. Juni 2015 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen (vgl. Ziff. 1.2 vorstehend). Die Vorinstanz hat in diesem Zu- sammenhang im angefochtenen Entscheid bemerkt, dass bereits hieraus fraglich ist, ob die Beklagte berechtigt war, nach knapp eineinhalb Jahren erneut Gleiches anzubegehren (Urk. 2 S. 8 E. II.2.). Hinsichtlich der Zulässigkeit eines abermali- gen Armenrechtsgesuchs kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die erneut gestellten Rechtsbegehren der Beklagten stellen demnach weder ein Wiedererwägungsgesuch noch ein Revisionsgesuch dar, da die Beklagte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel anführte, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu ma- chen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder hierfür keine Veranlas- sung bestand. Ihre Rechtsbegehren sind vielmehr als neues Gesuch zu charakte-

- 8 - risieren. Entscheidend für dessen Zulässigkeit ist somit, ob die das neue Gesuch stellende Partei glaubhaft darlegen kann, dass sich die Verhältnisse seit dem früheren Entscheid aufgrund neuer, nach diesem Entscheid eingetretener Tatsa- chen und Beweismittel zu ihren Ungunsten geändert haben (Urk. 2 S. 8 f. E. II.2.1 f.). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich seit Erlass ihres Entscheids vom

E. 16 Juni 2015 betreffend Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Rechts- pflege – und mithin der (letzten) Abweisung der entsprechenden Rechtsbegehren

– keine wesentliche Änderung ergeben habe, wurde vorliegend nicht bean- standet, obschon sich das erneute Gesuch der Beklagten bereits damit an sich als unzulässig erweist. Wie überdies von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwogen, hat eine Person Anspruch auf Gewährung unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbei- stands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO; Urk. 2 S. 3 f. E. II.1.1). Das Institut des Armenrechts soll verhindern, dass jemand aus finanziellen Gründen seine Rechte nicht wahrnehmen kann. Es stellt sich folglich nur die Frage, ob jemand über die nötigen Mittel verfügt, um für die Pro- zesskosten aufzukommen. Indessen sind die Voraussetzungen der unentgeltli- chen Prozessführung weniger streng als jene der Unpfändbarkeit nach Art. 192 ff. SchKG. Dem wird in der Praxis dadurch Rechnung getragen, dass zunächst von einem erweiterten Notbedarf ausgegangen wird und weiter der gesuchstellenden Partei ein gewisser Freibetrag zugebilligt wird. Da die Prozesskosten regelmässig nur während eines befristeten Zeitraums anfallen, ist es einer Partei zudem zu- zumuten, vorübergehend auf den gewohnten Lebensstandard zu verzichten. Es ist in jedem Einzelfall individuell zu prüfen, inwieweit es einer Partei zuzumuten ist, für die Prozesskosten aufzukommen (ZR 96 Nr. 11). Sowohl für die Aktiv- wie auch die Passivseite gilt das sogenannte Effektivitätsprinzip. Dies bedeutet, dass nur auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse abgestellt wird. Nur diejenigen Aktiven und Passiven, die tatsächlich (effektiv) vorhanden und verfügbar oder

- 9 - wenigstens kurzfristig realisierbar sind, werden für die Beurteilung der Mittellosig- keit berücksichtigt (Daniel Wuffli, SSZR - Schriften zum Schweizerischen Zivilpro- zessrecht Band Nr. 21, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 59 Rz. 130 m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die gesuchstellende Partei mit ihrem Aktivsaldo (Differenz zwischen anrechenbaren Einkommen und Ausgaben) die mutmasslichen Pro- zesskosten innert eines Jahres bzw. bei kostspieligen Prozessen innert zweier Jahre bezahlen kann oder zumindest könnte (Daniel Wuffli, a.a.O., S. 136 Rz. 318). Die der Beklagten im angefochtenen Entscheid von der Vorinstanz angerechne- ten monatlichen Einnahmen von Fr. 7'265.– und Ausgaben (unter Berücksichti- gung der Steuerlast) von Fr. 7'075.–, womit ein Überschuss von knapp Fr. 200.– pro Monat resultiert, sind von ihr vorliegend nicht beanstandet worden. Bei genauerer Betrachtung rechtfertigt sich die Höhe des der Beklagten von der Vorinstanz angerechneten Bedarfs nicht. Vorliegend unbestritten ist, dass die Be- klagte wegen der Fremdplatzierung ihres Sohnes E._____ gegenwärtig in tat- sächlicher Hinsicht alleine lebt. Im Zusammenhang mit den von der Beklagten geltend gemachten Kosten für die Heimplatzierung ihres Sohnes E._____ im Um- fang von Fr. 150.– pro Monat hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Be- klagte wegen der Fremdplatzierung auch gewisse Einsparungen hat. Zwar redu- zieren sich die Barauslagen für E._____, namentlich die Ausgaben für die Kran- kenkasse sowie dessen Arztkosten, die Kosten für Hobbies sowie der Anteil von E._____ an den Wohnkosten, wegen der Fremdplatzierung nicht. Sodann fallen die Ausgaben für Kleider, Sackgeld und Wäsche weiterhin an. Allerdings hat die Beklagte für die Ernährung von E._____ keinerlei Ausgaben, womit sie zumindest in diesem Bereich Einsparungen hat (vgl. Urk. 2 S. 6 E. II.1.3.5). Gemäss Ziffer V. des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (Kreisschreiben) beträgt der Anteil für Nahrungskosten 50 Prozent des Grundbetrages. Damit einhergehend beziffern sich die Einsparungen der Beklagten beim Grundbetrag für E._____ von Fr. 600.–

- 10 - gemäss Ziffer II.4. des Kreisschreibens mit Fr. 300.–. Der Fremdplatzierung von E._____ zufolge ist denn auch fraglich, ob der Beklagten in ihrem Bedarf der mo- natliche Grundbetrag für eine alleinerziehende Person ohne Haushaltgemein- schaft mit erwachsenen Personen von Fr. 1'350.– (Ziff. II.2.2 Kreisschreiben) oder nicht vielmehr derjenige für eine alleinstehende Person ohne Haushaltgemein- schaft von Fr. 1'200.– (Ziff. II.1.2 Kreisschreiben) zusteht. Weiter hat die Vorin- stanz der Beklagten im Bedarf unter den Titeln "Telefon und Internet" und "Billag" insgesamt Fr. 185.– (Fr. 148.– + Fr. 37.–) pro Monat zugebilligt (vgl. Urk. 2 S. 14 E. II.3.), was zwar seitens der Beklagten ausgewiesen wurde (Urk. 294/6), indes aber als zu hoch erscheint. Insbesondere die Höhe der monatlichen Abonne- mentskosten für das Mobiltelefon von Fr. 99.– wurde seitens der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren nicht weiter begründet. Es ist ihr daher unter dem Titel "Kommunikation und Mediennutzung" zusammengefasst ein gerichtsnotorischer Betrag von Fr. 120.– pro Monat zuzubilligen. Zu weiteren Bemerkungen Anlass geben auch die von der Vorinstanz im Bedarf der Beklagten unter den Titeln "Zentrale Inkassostelle der Gerichte" und "Abzahlung Steuerschulden 2013" be- rücksichtigten Abzahlungsschulden (vgl. Urk. 2 S. 14 E. II.3.). Im Rahmen der Be- urteilung der Bedürftigkeit spielt der Effektivitätsgrundsatz eine tragende Rolle. Schuldverpflichtungen können nur dann im Existenzminimum des Gesuchstellers berücksichtigt werden, wenn deren effektive Tilgung ausgewiesen ist (vgl. BGer 4A_675/2012, 4A_677/2012 vom 18. Januar 2013, E. 7.2; BGer 5A_329/2010 vom 16. Juli 2010, E. 3.2.1; BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.). Seitens der Beklag- ten wurde insbesondere nicht belegt, dass sie ihre Steuernachzahlungspflicht in tatsächlicher Hinsicht auch nachgekommen ist bzw. nachkommt. Die im Bedarf unter dem Titel "Abzahlung Steuerschulden 2013" aufgeführte monatliche Belas- tung im Betrag von Fr. 500.– ist folglich zu streichen. Nach dem Gesagten – und ungeachtet der (zu) hohen Wohnkosten für eine in tatsächlicher Hinsicht allein- stehende Person – ist der Beklagten entgegen der Vorinstanz lediglich ein um Fr. 1015.– (Fr. 300.– [+ Fr. 150.–] + Fr. 65.– + Fr. 500.–) bzw. (ohne Annahme des tieferen Grundbetrages für alleinstehende Erwachsene) Fr. 865.– zu reduzie- render Bedarf pro Monat zuzubilligen. Eine Gegenüberstellung der Einnahmen von Fr. 7'265.– und der so resultierenden Ausgaben von höchstens – immer noch

- 11 - stattlichen – Fr. 6'210.– ergibt einen Aktivenüberschuss von Fr. 1'050.– pro Mo- nat, mithin einen solchen von zumindest Fr. 12'600.– pro Jahr respektive Fr. 25'200.– in zwei Jahren. Selbstredend ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten (-vorschüs- se) innert absehbarer Zeit zu leisten. Sowohl mit dem ihr von der Vorinstanz angerechneten als auch mit dem ihr vor- liegend zugebilligten Bedarf konnte bzw. kann der Beklagten zugemutet werden, vorübergehend auf den gewohnten und doch gehobenen Lebensstandard zu ver- zichten und die für die Bestreitung des Prozesses notwendigen Rücklagen zu machen. Auch wenn die Rechtsprechung bei der Bewilligung der Armenrechts- pflege von einem erweiterten Existenzminimum ausgeht, muss dies dann eine Grenze finden, wenn der Staat damit einen gehobenen Lebensstandard oder gar Luxusbedürfnisse einer Partei indirekt mitfinanzieren müsste. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäss den vorlie- gend unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz die Beklagte bis zu ih- rem abermaligen Armenrechtsgesuch aktenkundig einen Audi A1 leaste, wofür sie im Jahr 2012 eine Anzahlung von Fr. 15'000.– leistete. Offensichtlich hat sich die Beklagte zwischenzeitlich ein neues Fahrzeug, einen Audi Q3 2.0TDI 140 quattro S tronic, angeschafft. Den entsprechenden Leasingvertrag über das neue Fahr- zeug hat sie gegen Ende April 2015 abgeschlossen, die erste Rate in der Höhe von Fr. 351.– wurde am 17. Mai 2015 fällig. In ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2014 hat sie in ihrem damals geltend gemachten Bedarf noch Transportkosten für den öffentlichen Verkehr geltend gemacht. Erst im dem vorliegenden Beschwer- deverfahren zugrunde liegenden erstinstanzlichen Verfahren wollte sie Kosten im Zusammenhang mit einem Personenwagen in ihrem Bedarf berücksichtigt haben (vgl. Urk. 2 S. 9 f. E. II.2.2.3), was die Vorinstanz allerdings verneint hat und von der Beklagten vorliegend nicht beanstandet wurde. Augenscheinlich vermag sich die Beklagte den Unterhalt und die Leasingraten für einen Kompakt-SUV der obe- ren Mittelklasse leisten, obschon ihr solche Kosten in ihrem Bedarf von der Vorin- stanz nicht zugebilligt wurden. Ausserdem dürften die Kosten für die Verkehrsab- gaben, die Motorfahrzeugversicherung und die Leasingraten durch den Erwerb

- 12 - des neuen Fahrzeuges gestiegen sein, wie dies bereits im vorinstanzlichen Ent- scheid erwogen worden und vorliegend unbestritten geblieben ist (vgl. Urk. 2 S. 9

f. E. II.2.2.3). Auch diese Mehrbelastung scheint die Beklagte unbekümmert ge- lassen zu haben. Weiter wurde von der Beklagten vor Vorinstanz weder der Be- darf für den Besitz und Gebrauch eines Personenwagens noch die Notwendigkeit für die Neuanschaffung und Mehrbelastung ansatzweise dargetan. Bezeichnen- derweise hat sie bis heute auch den offenbar Ende April 2015 abgeschlossenen Leasingvertrag nicht ins Recht gelegt. Immerhin kann aufgrund des unbestrittenen Vertragsabschlusses auf eine positive Bonitätsprüfung geschlossen werden. Fer- ner indiziert die tiefe Leasingrate des im Neupreis in der Grundausstattung ge- genüber dem früheren um das Doppelte teureren Fahrzeugs (∼ Fr. 20'000.– vs. ∼ Fr. 40'000.–, vgl. www. audi.ch, eingesehen am 17. Mai 2017) überdies, dass im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss eine Anzahlung im fünfstelligen Be- reich notwendig gewesen sein muss. Diesen Leasingvertrag hätte die Beklagte vorlegen müssen. Nichtsdestotrotz erfolgte die Neuanschaffung, die Verpflichtung zur Bezahlung von Leasingraten und die Inkaufnahme einer Mehrbelastung zwi- schen ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2014 und pendentem nämlichen Gesuch sowie dem Abweisungsentscheid der Vorinstanz vom 16. Juni 2015, mithin wäh- rend dem damals laufendem Verfahren und in einer Zeit, in welcher sie damit rechnen musste, kostenpflichtig zu werden. 5.5 Nach dem Gesagten kann der Beklagten im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine (prozessuale) Mittellosigkeit bescheinigt werden. Die Vorinstanz hat ihren Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Kläger sowie ihren Eventualantrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Damit erweisen sich die Beschwerden sofort als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. 6.1 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens der Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 13 - 6.2 Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren PC170010-O wird mit dem vorliegenden Be- schwerdeverfahren vereinigt und unter der Prozessnummer PC170008-O weitergeführt.
  2. Das Beschwerdeverfahren PC170010-O wird als dadurch erledigt abge- schrieben.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt.
  7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 14 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG sowie ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert des Massnahmebegehrens beträgt Fr. 8'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC170008-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: PC170010-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss und Urteil vom 22. Mai 2017 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2 vertreten durch Bezirksgericht Zürich

- 2 - betreffend Ehescheidung (Prozesskostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerden gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 17. Februar 2017 (FE120757-L) ____________________________ Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 7. September 2012 erhob der Kläger und Beschwerdegeg- ner 1 (fortan Kläger) bei der Vorinstanz Klage auf Scheidung. 1.2 Ein von der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Einga- be vom 17. Februar 2014 gestelltes Gesuch, es sei ihr die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. C._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 14. August 2014 abgewiesen. Entsprechend verfahren wurde mit vorinstanz- licher Verfügung vom 16. Juni 2015 auch mit dem mit Eingabe der Beklagten vom

15. Dezember 2014 gestellten Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses im Betrag von Fr. 26'000.– durch den Kläger bzw. eventualiter um un- entgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wiederum in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. C._____. Gegen diese Ent- scheide wurde kein Rechtsmittel ergriffen. 1.3 Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 beantragte die Beklagte erneut, es sei der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen zweckgebundenen Prozess- kostenvorschuss von wenigstens Fr. 8'000.– zu bezahlen für ihre anwaltlichen Aufwendungen ab dem 2. November 2016; unter Ausschluss der Verrechenbar- keit. Eventualiter sei der Beklagten mit Wirkung ab dem 2. November 2016 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr nunmehr in der Person ihres neu mandatierten Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2 f. E. I.). 2.1 In der Folge entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Februar 2017 wie folgt (Urk. 4/299 = Urk. 2 S. 16):

- 3 - "1. Der Antrag der Beklagten auf Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 8'000.– wird abgewiesen.

2. Der Eventualantrag der Beklagten auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. … [Mitteilungssatz]

4. … [Rechtsmittelbelehrung]" 2.2 Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 3. März 2017 innert Frist Beschwerde und beantragte das Folgende (Urk. 1): "Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und die Sache sei zur Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ob der Beschwerde- gegner einen angemessenen Prozesskostenvorschuss leisten kann." 2.3 Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des Antrags auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 8'000.– durch den Kläger einerseits und des Eventualantrags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege anderer- seits. Den verschiedenen Anspruchsgrundlagen der Rechtsbegehren zufolge wurden zwei Beschwerdeverfahren angelegt. Da sich beide Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 17. Februar 2017 richten, ist dasjenige mit der Prozess-Nr. PC170010-O mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren Prozess-Nr. PC170008-O zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Beschwerdeverfahrens Prozess-Nr. PC170010-O sind als Urk. 5 zu den vorliegenden Akten zu nehmen.

3. Die einschlägigen vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerden – wie zu zeigen sein wird – sofort als unbegründet erweisen, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenparteien verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen der Beklagten ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als es für die Entscheidfindung erforderlich ist. 4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso-

- 4 - fern Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4.2 In Tatfragen ist die Kognition der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 320 lit. b ZPO auf die offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung beschränkt. Erforder- lich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. "Offensichtlich unrichtig" ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5). In Rechtsfragen hat die Beschwer- deinstanz nach Art. 320 lit. a ZPO indessen volle Kognition. Entsprechend dem Grundsatz "iura novit curia" wendet die Beschwerdeinstanz das dem Prozessstoff zugrunde liegende Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Rechtsanwendung von Amtes wegen bedeutet, dass diesbezüglich keine Rügeobliegenheit der Par- teien besteht. Eine Partei, die falsche oder gar keine Ausführungen zur Rechts- anwendung macht, darf keinen Rechtsnachteil erleiden (Thomas Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf, § 17 Rz. 1358 mit Verweis auf ZK ZPO-Sutter-Somm/von Arx, Art. 57 N 17 und BSK ZPO-Gehri, Art. 57 N 3 ff.). Damit ist die Beschwerdeinstanz nicht an eine unvollständige oder irrige rechtliche Begründung der Parteien gebunden. Insofern hat die Beschwer- deinstanz von Amtes wegen zu entscheiden, ob die Beschwerdeanträge im Er- gebnis begründet sind oder nicht. 5.1 Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen zur Leistung eines Prozess- kostenvorschusses respektive zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 3 ff. E. II.1.1 f.). 5.2 In der Sache erwog die Vorinstanz, dass bei einer Gegenüberstellung der Einnahmen der Beklagten von Fr. 7'265.– und ihren Ausgaben von insgesamt Fr. 7'075.– ein Aktivüberschuss von knapp Fr. 200.– pro Monat resultiere. Indes könne zusammenfassend festgehalten werden, dass sich seit Erlass des Entscheids vom 16. Juni 2015 betreffend Prozesskostenvorschuss bzw. unent- geltliche Rechtspflege keine wesentliche Änderung ergeben habe. Die Beklagte

- 5 - verfüge grundsätzlich nach wie vor über ein komfortables monatliches Einkom- men in der Höhe von Fr. 7'265.– und dies bereits ohne ihrer seit nunmehr bald sechs Jahren bestehenden Verpflichtung nachzukommen, ein eigenes Einkom- men zu generieren. Damit vermöge sie ihren Notbedarf zu decken, wobei noch ein Überschuss von knapp Fr. 200.– übrig bleibe. Dass dieser Überschuss, mit dem die Beklagte ihre Prozess- und Anwaltskosten decken müsste, nicht grösser sei, sei denn auch nicht das Resultat mangelnder finanzieller Mittel, sondern ihres fehlenden Willens, eine allenfalls auch bescheiden vergütete Arbeitsstelle anzu- treten. Ein solches Verhalten zu Lasten des Klägers bzw. der Staatskasse grenze an Rechtsmissbrauch und verdiene keinen Rechtsschutz, namentlich auch unter dem Blickwinkel, dass es aus Sicht des allenfalls prozesskostenvorschusspflichti- gen Ehegatten krass stossend erscheine, wenn dieser zu einem Vorschuss ver- pflichtet werde, obwohl dem anderen Ehegatte seit Jahren ein hypothetisches, ef- fektiv auch erzielbares Einkommen einberechnet werde, und – wenn dieses Ein- kommen erwirtschaftet würde – eine Prozesskostenvorschusspflicht nicht gege- ben wäre. Der Beklagten könne deshalb keine Mittellosigkeit bescheinigt werden, weshalb ihr Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Klä- ger sowie ihr Eventualantrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen seien. Dementsprechend sei nicht von Belang, ob der Kläger über- haupt zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Lage wäre (Urk. 2 S. 15 E. II.3. ff.). 5.3 Die Beklagte rügt beschwerdeweise die vorinstanzliche Feststellung, wo- nach sie über einen Überschuss von knapp Fr. 200.– pro Monat verfüge und sie sich zudem rechtsmissbräuchlich verhalte, weil sie hypothetisch ein höheres Ein- kommen erzielen könne. Dies sei nicht nur willkürlich, sondern auch unangemes- sen. Die vorinstanzliche Abweisung ihrer Begehren wegen fehlender Mittellosig- keit verstosse gegen Art. 117 ZPO und verletze den Kerngehalt von Art. 29 Abs. 3 BV. Ein Anspruch nach Art. 117 ZPO lasse sich nicht ausschliesslich anhand eines monatlichen Überschussbetrags beurteilen. Massgebend sei die Relation zwi- schen den vorhandenen Mitteln einer Prozesspartei und den im konkreten Einzel-

- 6 - fall zu erwartenden Prozesskosten bestehend aus Gerichtsgebühren und An- waltshonorar. Bei einem laufenden Prozess seien die angehäuften Prozessschul- den mitzuberücksichtigen. Die Vorinstanz lasse die konkreten Prozessumstände und -kosten völlig ausser Acht. Der gegenständliche Scheidungsprozess sei seit über vier Jahren vor erster In- stanz anhängig. Mit einem Endergebnis sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Bei Einreichung des Gesuchs um Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege habe die Beklagte fünfstellige Ausstände bei der Gerichtskasse und bei ihrer vormaligen Rechtsvertreterin RAin D._____ verzeichnet. Die Ausstände seien aktenkundig. Entgegen der Vorinstanz sei es realitätsfremd, anzunehmen, sie verfüge mit ih- rem monatlichen Überschusses von Fr. 200.– über die "erforderlichen Mittel", um die künftigen Prozesskosten zu bezahlen. Es würde über zehn Jahre dauern, um nur schon die bis heute aufgelaufenen Kosten zu amortisieren. Für das weitere Scheidungsverfahren sei sie deshalb entweder auf einen Prozesskostenvor- schuss des Klägers oder auf die unentgeltliche Rechtspflege angewiesen. Der Entscheid der Vorinstanz vereitle der Beklagten auch den Zugang zu einem Rechtsbeistand. Ihre zwei bisherigen Rechtsvertreter hätten ihre Mandate nach ungedeckten Honorarforderungen niedergelegt. Nach der Praxis des Bundesge- richts sei ein Anwalt bei Mandatsübernahme faktisch verpflichtet, die künftige Ho- norarforderung durch einen Kostenvorschuss der Klientschaft abzusichern. Mit ei- nem monatlichen Überschuss von Fr. 200.– sei die Beklagte nicht imstande, in- nerhalb nützlicher Frist einen angemessenen Vorschuss für einen neuen Rechts- vertreter zu leisten. Anders als der Kläger, der anwaltlich vertreten sei, müsste sie das weitere Scheidungsverfahren deshalb auf sich alleine gestellt bestreiten, obschon gewichtige Interessen auf dem Spiel stünden (strittige Obhutszuteilung, aktuelle Fremdplatzierung des Sohnes etc.). Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung verstosse gegen das Gebot der Waffengleichheit und heble den Schutzgedanken von Art. 117 ZPO bzw. von Art. 29 Abs. 3 BV komplett aus. Der Beklagten würden die erforderlichen Mittel fehlen, um ihre Interessen im weiteren

- 7 - Scheidungsverfahren angemessen durch einen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wahren zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege präjudiziere die finale Kostenauflage nicht. Es gehe bei Art. 117 ZPO nur darum, jeder Partei unabhängig von den aktuellen Fi- nanzen einen effektiven Rechtsschutz sicherzustellen. Der Vorwurf der Vor- instanz, dass die Beklagte in rechtsmissbräuchlicher Art auf Kosten des Staates oder des Beschwerdegegners prozessiere, gehe an der Sache vorbei. Ohnehin sei der Vorwurf, wonach sie nicht willens sei zu arbeiten, unbegründet und akten- widrig. Ob die 55-jährige Beklagte, die ihre Erwerbstätigkeit vor zehn Jahren we- gen familiärer Verpflichtungen aufgegeben habe, heute ohne weiteres mehr ver- dienen könnte, sei im Hauptprozess zu beurteilen und nicht im Rahmen eines Gesuchs nach Art. 117 ZPO. Trotz eines monatlichen Überschusses von Fr. 200.– sei sie nicht in der Lage, die in Zukunft konkret zu erwartenden Kosten des Scheidungsverfahrens zu decken und sich auf eigene Kosten durch einen Rechtsbeistand vertreten zu lassen (Urk. 1 S. 3 ff.). 5.4 Wie bereits ausgeführt, wurde das seitens der Beklagten mit Eingabe vom

15. Dezember 2014 gestellte Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses bzw. eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege mit vorinstanzlicher Verfü- gung vom 16. Juni 2015 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen (vgl. Ziff. 1.2 vorstehend). Die Vorinstanz hat in diesem Zu- sammenhang im angefochtenen Entscheid bemerkt, dass bereits hieraus fraglich ist, ob die Beklagte berechtigt war, nach knapp eineinhalb Jahren erneut Gleiches anzubegehren (Urk. 2 S. 8 E. II.2.). Hinsichtlich der Zulässigkeit eines abermali- gen Armenrechtsgesuchs kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die erneut gestellten Rechtsbegehren der Beklagten stellen demnach weder ein Wiedererwägungsgesuch noch ein Revisionsgesuch dar, da die Beklagte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel anführte, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu ma- chen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder hierfür keine Veranlas- sung bestand. Ihre Rechtsbegehren sind vielmehr als neues Gesuch zu charakte-

- 8 - risieren. Entscheidend für dessen Zulässigkeit ist somit, ob die das neue Gesuch stellende Partei glaubhaft darlegen kann, dass sich die Verhältnisse seit dem früheren Entscheid aufgrund neuer, nach diesem Entscheid eingetretener Tatsa- chen und Beweismittel zu ihren Ungunsten geändert haben (Urk. 2 S. 8 f. E. II.2.1 f.). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich seit Erlass ihres Entscheids vom

16. Juni 2015 betreffend Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Rechts- pflege – und mithin der (letzten) Abweisung der entsprechenden Rechtsbegehren

– keine wesentliche Änderung ergeben habe, wurde vorliegend nicht bean- standet, obschon sich das erneute Gesuch der Beklagten bereits damit an sich als unzulässig erweist. Wie überdies von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwogen, hat eine Person Anspruch auf Gewährung unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbei- stands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO; Urk. 2 S. 3 f. E. II.1.1). Das Institut des Armenrechts soll verhindern, dass jemand aus finanziellen Gründen seine Rechte nicht wahrnehmen kann. Es stellt sich folglich nur die Frage, ob jemand über die nötigen Mittel verfügt, um für die Pro- zesskosten aufzukommen. Indessen sind die Voraussetzungen der unentgeltli- chen Prozessführung weniger streng als jene der Unpfändbarkeit nach Art. 192 ff. SchKG. Dem wird in der Praxis dadurch Rechnung getragen, dass zunächst von einem erweiterten Notbedarf ausgegangen wird und weiter der gesuchstellenden Partei ein gewisser Freibetrag zugebilligt wird. Da die Prozesskosten regelmässig nur während eines befristeten Zeitraums anfallen, ist es einer Partei zudem zu- zumuten, vorübergehend auf den gewohnten Lebensstandard zu verzichten. Es ist in jedem Einzelfall individuell zu prüfen, inwieweit es einer Partei zuzumuten ist, für die Prozesskosten aufzukommen (ZR 96 Nr. 11). Sowohl für die Aktiv- wie auch die Passivseite gilt das sogenannte Effektivitätsprinzip. Dies bedeutet, dass nur auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse abgestellt wird. Nur diejenigen Aktiven und Passiven, die tatsächlich (effektiv) vorhanden und verfügbar oder

- 9 - wenigstens kurzfristig realisierbar sind, werden für die Beurteilung der Mittellosig- keit berücksichtigt (Daniel Wuffli, SSZR - Schriften zum Schweizerischen Zivilpro- zessrecht Band Nr. 21, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 59 Rz. 130 m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die gesuchstellende Partei mit ihrem Aktivsaldo (Differenz zwischen anrechenbaren Einkommen und Ausgaben) die mutmasslichen Pro- zesskosten innert eines Jahres bzw. bei kostspieligen Prozessen innert zweier Jahre bezahlen kann oder zumindest könnte (Daniel Wuffli, a.a.O., S. 136 Rz. 318). Die der Beklagten im angefochtenen Entscheid von der Vorinstanz angerechne- ten monatlichen Einnahmen von Fr. 7'265.– und Ausgaben (unter Berücksichti- gung der Steuerlast) von Fr. 7'075.–, womit ein Überschuss von knapp Fr. 200.– pro Monat resultiert, sind von ihr vorliegend nicht beanstandet worden. Bei genauerer Betrachtung rechtfertigt sich die Höhe des der Beklagten von der Vorinstanz angerechneten Bedarfs nicht. Vorliegend unbestritten ist, dass die Be- klagte wegen der Fremdplatzierung ihres Sohnes E._____ gegenwärtig in tat- sächlicher Hinsicht alleine lebt. Im Zusammenhang mit den von der Beklagten geltend gemachten Kosten für die Heimplatzierung ihres Sohnes E._____ im Um- fang von Fr. 150.– pro Monat hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Be- klagte wegen der Fremdplatzierung auch gewisse Einsparungen hat. Zwar redu- zieren sich die Barauslagen für E._____, namentlich die Ausgaben für die Kran- kenkasse sowie dessen Arztkosten, die Kosten für Hobbies sowie der Anteil von E._____ an den Wohnkosten, wegen der Fremdplatzierung nicht. Sodann fallen die Ausgaben für Kleider, Sackgeld und Wäsche weiterhin an. Allerdings hat die Beklagte für die Ernährung von E._____ keinerlei Ausgaben, womit sie zumindest in diesem Bereich Einsparungen hat (vgl. Urk. 2 S. 6 E. II.1.3.5). Gemäss Ziffer V. des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (Kreisschreiben) beträgt der Anteil für Nahrungskosten 50 Prozent des Grundbetrages. Damit einhergehend beziffern sich die Einsparungen der Beklagten beim Grundbetrag für E._____ von Fr. 600.–

- 10 - gemäss Ziffer II.4. des Kreisschreibens mit Fr. 300.–. Der Fremdplatzierung von E._____ zufolge ist denn auch fraglich, ob der Beklagten in ihrem Bedarf der mo- natliche Grundbetrag für eine alleinerziehende Person ohne Haushaltgemein- schaft mit erwachsenen Personen von Fr. 1'350.– (Ziff. II.2.2 Kreisschreiben) oder nicht vielmehr derjenige für eine alleinstehende Person ohne Haushaltgemein- schaft von Fr. 1'200.– (Ziff. II.1.2 Kreisschreiben) zusteht. Weiter hat die Vorin- stanz der Beklagten im Bedarf unter den Titeln "Telefon und Internet" und "Billag" insgesamt Fr. 185.– (Fr. 148.– + Fr. 37.–) pro Monat zugebilligt (vgl. Urk. 2 S. 14 E. II.3.), was zwar seitens der Beklagten ausgewiesen wurde (Urk. 294/6), indes aber als zu hoch erscheint. Insbesondere die Höhe der monatlichen Abonne- mentskosten für das Mobiltelefon von Fr. 99.– wurde seitens der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren nicht weiter begründet. Es ist ihr daher unter dem Titel "Kommunikation und Mediennutzung" zusammengefasst ein gerichtsnotorischer Betrag von Fr. 120.– pro Monat zuzubilligen. Zu weiteren Bemerkungen Anlass geben auch die von der Vorinstanz im Bedarf der Beklagten unter den Titeln "Zentrale Inkassostelle der Gerichte" und "Abzahlung Steuerschulden 2013" be- rücksichtigten Abzahlungsschulden (vgl. Urk. 2 S. 14 E. II.3.). Im Rahmen der Be- urteilung der Bedürftigkeit spielt der Effektivitätsgrundsatz eine tragende Rolle. Schuldverpflichtungen können nur dann im Existenzminimum des Gesuchstellers berücksichtigt werden, wenn deren effektive Tilgung ausgewiesen ist (vgl. BGer 4A_675/2012, 4A_677/2012 vom 18. Januar 2013, E. 7.2; BGer 5A_329/2010 vom 16. Juli 2010, E. 3.2.1; BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.). Seitens der Beklag- ten wurde insbesondere nicht belegt, dass sie ihre Steuernachzahlungspflicht in tatsächlicher Hinsicht auch nachgekommen ist bzw. nachkommt. Die im Bedarf unter dem Titel "Abzahlung Steuerschulden 2013" aufgeführte monatliche Belas- tung im Betrag von Fr. 500.– ist folglich zu streichen. Nach dem Gesagten – und ungeachtet der (zu) hohen Wohnkosten für eine in tatsächlicher Hinsicht allein- stehende Person – ist der Beklagten entgegen der Vorinstanz lediglich ein um Fr. 1015.– (Fr. 300.– [+ Fr. 150.–] + Fr. 65.– + Fr. 500.–) bzw. (ohne Annahme des tieferen Grundbetrages für alleinstehende Erwachsene) Fr. 865.– zu reduzie- render Bedarf pro Monat zuzubilligen. Eine Gegenüberstellung der Einnahmen von Fr. 7'265.– und der so resultierenden Ausgaben von höchstens – immer noch

- 11 - stattlichen – Fr. 6'210.– ergibt einen Aktivenüberschuss von Fr. 1'050.– pro Mo- nat, mithin einen solchen von zumindest Fr. 12'600.– pro Jahr respektive Fr. 25'200.– in zwei Jahren. Selbstredend ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten (-vorschüs- se) innert absehbarer Zeit zu leisten. Sowohl mit dem ihr von der Vorinstanz angerechneten als auch mit dem ihr vor- liegend zugebilligten Bedarf konnte bzw. kann der Beklagten zugemutet werden, vorübergehend auf den gewohnten und doch gehobenen Lebensstandard zu ver- zichten und die für die Bestreitung des Prozesses notwendigen Rücklagen zu machen. Auch wenn die Rechtsprechung bei der Bewilligung der Armenrechts- pflege von einem erweiterten Existenzminimum ausgeht, muss dies dann eine Grenze finden, wenn der Staat damit einen gehobenen Lebensstandard oder gar Luxusbedürfnisse einer Partei indirekt mitfinanzieren müsste. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäss den vorlie- gend unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz die Beklagte bis zu ih- rem abermaligen Armenrechtsgesuch aktenkundig einen Audi A1 leaste, wofür sie im Jahr 2012 eine Anzahlung von Fr. 15'000.– leistete. Offensichtlich hat sich die Beklagte zwischenzeitlich ein neues Fahrzeug, einen Audi Q3 2.0TDI 140 quattro S tronic, angeschafft. Den entsprechenden Leasingvertrag über das neue Fahr- zeug hat sie gegen Ende April 2015 abgeschlossen, die erste Rate in der Höhe von Fr. 351.– wurde am 17. Mai 2015 fällig. In ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2014 hat sie in ihrem damals geltend gemachten Bedarf noch Transportkosten für den öffentlichen Verkehr geltend gemacht. Erst im dem vorliegenden Beschwer- deverfahren zugrunde liegenden erstinstanzlichen Verfahren wollte sie Kosten im Zusammenhang mit einem Personenwagen in ihrem Bedarf berücksichtigt haben (vgl. Urk. 2 S. 9 f. E. II.2.2.3), was die Vorinstanz allerdings verneint hat und von der Beklagten vorliegend nicht beanstandet wurde. Augenscheinlich vermag sich die Beklagte den Unterhalt und die Leasingraten für einen Kompakt-SUV der obe- ren Mittelklasse leisten, obschon ihr solche Kosten in ihrem Bedarf von der Vorin- stanz nicht zugebilligt wurden. Ausserdem dürften die Kosten für die Verkehrsab- gaben, die Motorfahrzeugversicherung und die Leasingraten durch den Erwerb

- 12 - des neuen Fahrzeuges gestiegen sein, wie dies bereits im vorinstanzlichen Ent- scheid erwogen worden und vorliegend unbestritten geblieben ist (vgl. Urk. 2 S. 9

f. E. II.2.2.3). Auch diese Mehrbelastung scheint die Beklagte unbekümmert ge- lassen zu haben. Weiter wurde von der Beklagten vor Vorinstanz weder der Be- darf für den Besitz und Gebrauch eines Personenwagens noch die Notwendigkeit für die Neuanschaffung und Mehrbelastung ansatzweise dargetan. Bezeichnen- derweise hat sie bis heute auch den offenbar Ende April 2015 abgeschlossenen Leasingvertrag nicht ins Recht gelegt. Immerhin kann aufgrund des unbestrittenen Vertragsabschlusses auf eine positive Bonitätsprüfung geschlossen werden. Fer- ner indiziert die tiefe Leasingrate des im Neupreis in der Grundausstattung ge- genüber dem früheren um das Doppelte teureren Fahrzeugs (∼ Fr. 20'000.– vs. ∼ Fr. 40'000.–, vgl. www. audi.ch, eingesehen am 17. Mai 2017) überdies, dass im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss eine Anzahlung im fünfstelligen Be- reich notwendig gewesen sein muss. Diesen Leasingvertrag hätte die Beklagte vorlegen müssen. Nichtsdestotrotz erfolgte die Neuanschaffung, die Verpflichtung zur Bezahlung von Leasingraten und die Inkaufnahme einer Mehrbelastung zwi- schen ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2014 und pendentem nämlichen Gesuch sowie dem Abweisungsentscheid der Vorinstanz vom 16. Juni 2015, mithin wäh- rend dem damals laufendem Verfahren und in einer Zeit, in welcher sie damit rechnen musste, kostenpflichtig zu werden. 5.5 Nach dem Gesagten kann der Beklagten im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine (prozessuale) Mittellosigkeit bescheinigt werden. Die Vorinstanz hat ihren Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Kläger sowie ihren Eventualantrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Damit erweisen sich die Beschwerden sofort als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. 6.1 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens der Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 13 - 6.2 Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren PC170010-O wird mit dem vorliegenden Be- schwerdeverfahren vereinigt und unter der Prozessnummer PC170008-O weitergeführt.

2. Das Beschwerdeverfahren PC170010-O wird als dadurch erledigt abge- schrieben.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 14 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG sowie ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert des Massnahmebegehrens beträgt Fr. 8'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: mc