Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 14. August 2015, beim Obergericht eingegangen am 17. August 2015, hat der Rechtsvertreter des Klägers die vom Kläger persön- lich am 10. August 2015 eingereichte Beschwerde (Urk. 1) gegen die von der Vor- instanz am 27. Juli 2015 verfügte Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2) zurückgezogen (Urk. 4). Das Verfahren ist dementspre- chend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
E. 2 a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangs- gemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrie- ben.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 250.--.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, an die Vorinstanz und die vorinstanzliche Beklagte je un- ter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. - 3 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC150049-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 18. August 2015 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht betreffend Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 27. Juli 2015 (FP140044-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 14. August 2015, beim Obergericht eingegangen am 17. August 2015, hat der Rechtsvertreter des Klägers die vom Kläger persön- lich am 10. August 2015 eingereichte Beschwerde (Urk. 1) gegen die von der Vor- instanz am 27. Juli 2015 verfügte Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2) zurückgezogen (Urk. 4). Das Verfahren ist dementspre- chend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
2. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangs- gemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrie- ben.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 250.--.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, an die Vorinstanz und die vorinstanzliche Beklagte je un- ter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
- 3 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se