Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 Juli 2015 wie folgt (Urk. 2 S. 4):
Dispositiv
- Der Antrag des Beklagten vom 30. Juni 2015 wird abgewiesen.
- Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden.
- (Schriftliche Mitteilung).
- (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage). 1.3 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 29. Juli 2015 (glei- chentags zur Post gegeben, eingegangen am 30. Juli 2015), innert Frist Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung vom 20. Juli 2015 sei aufzuheben.
- Das am Einzelgericht des BG Hinwil unter der Verfahrensnummer FE090156 hängige Scheidungsverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung der am Obergericht hän- gigen Berufung gegen das Vorurteil vom 20. Mai 2015 zu sistieren.
- Die mit Beweisauflageverfügung des Einzelgerichts des BG Hinwil vom 20. Mai 2015 angesetzten Fristen seien umgehend vorsorglich abzunehmen. - 3 -
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerde- gegnerin."
- Am 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss deren Übergangsbestimmungen war (und ist) das vorinstanzliche Verfahren nach den bisherigen zürcherischen Zivilprozessge- setzen (ZPO/ZH und GVG/ZH) weiterzuführen, während für die Zulässigkeit und das Verfahren von Rechtsmitteln, mithin auch für das vorliegende Beschwerde- verfahren das neue Recht zur Anwendung gelangt.
- Der Beklagte hat das Vorurteil der Vorinstanz vom 20. Mai 2015 eigen- ständig mit Berufung angefochten; es wurde ein entsprechendes Verfahren unter der Geschäfts-Nr. LC150029-O angelegt. Nachdem auf diese Berufung mit Be- schluss vom heutigen Datum nicht eingetreten worden ist, demnach das Beru- fungsverfahren rechtskräftig erledigt worden ist, ist das vorliegende Verfahren ge- genstandslos geworden. Damit aber ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 4.1.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO aufzuerlegen. Mutmasslich wäre auf die vorliegende Beschwerde ohnehin nicht einzutreten gewesen, da die Anfech- tung des Entscheides auf Nicht-Sistierung des Verfahrens vom Gesetz nicht aus- drücklich vorgesehen ist (Art. 126 Abs. 2 ZPO e contrario) und damit lediglich un- ter der Zulassungsvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teils mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO angefochten werden kann (A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 126 N 8). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann mög- lich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschie- bungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder - 4 - Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil kaum je in Betracht fallen könne (Sterchi in: BK-ZPO, Art. 319 N 14; Blickens- dorfer in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, Art. 319 N 41). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmit- tels gegen den Endentscheid beanstandet werden. 4.1.2 Vorliegend sieht der Beklagte den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darin, dass der Beweisauflageverfügung vom 20. Mai 2015 trotz hängiger Berufung gegen das Vorurteil vom 20. Mai 2015 und trotz vorliegender Be- schwerde nachzukommen sei. Damit lasse man seinen Anwalt einen grossen, al- lenfalls unnötigen und letztlich von ihm, dem Beklagten zu tragenden Aufwand be- treiben (Urk. 1 S. 6). Dem kann nicht zugestimmt werden; vorerst ginge es erst darum, die Beweisantretungsschrift per 7. September 2015 einzureichen, was (a) noch nicht einen allzu grossen Aufwand generiert, weshalb die Lage des Beklag- ten nicht erheblich erschwert würde, und (b) die Möglichkeit bestünde, dadurch entstandene Kosten und eine diesbezügliche Entschädigungsregelung auch noch mit dem Endentscheid anzufechten. Damit könnte nicht von einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gespro- chen werden, weshalb die Anfechtungsvoraussetzungen für die Verfügung vom
- Mai 2015 nicht erfüllt und auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Ent- sprechend sind die Gerichtskosten dem Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheid- gebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. 4.2 Der Beklagte hat kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuwei- sen, dass der Rechtsvertreter des Beklagten mit vorinstanzlicher Verfügung vom
- Juni 2015 als notwendiger Vertreter im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO/ZH bestellt worden ist (Urk. 4/289 S. 3), was indes nicht zwingend einhergeht mit der Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (entgegen der Äusserung in Urk. 1 S. 3). Damit hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4.3 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). - 5 - Es wird beschlossen:
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC150046-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 10. August 2015 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Juli 2015 (FE090156-E)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien stehen seit dem 14. August 2009 vor Vorinstanz im Scheidungsverfahren (Urk. 4/3). Mit Verfügung und Vorurteil vom 20. Mai 2015 wies die Vorinstanz u.a. den Antrag des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) auf Überweisung des Verfahrens an das Bezirksgericht Pfäffikon ab, trat auf das Scheidungsbegehren ein und stellte fest, dass seitens des Beklagten eine ausdrückliche Zustimmung zur Scheidungsklage vorliege (Urk. 4/285 S. 11). Gleichentags erging die Beweisauflageverfügung (Urk. 4/286 S. 2 ff.). Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 stellte der Beklagte folgenden Antrag (Urk. 4/297 S. 1): "Es sei das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der am Obergericht hängigen Be- rufung gegen das Vorurteil vom 20. Mai 2015 zu sistieren; entsprechend sei den Parteien die mit Beweisauflageverfügung vom 20. Mai 2015 angesetzten Fristen einstweilen abzu- nehmen." 1.2 Nach Einholen einer Stellungnahme seitens der Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Klägerin) entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom
20. Juli 2015 wie folgt (Urk. 2 S. 4):
1. Der Antrag des Beklagten vom 30. Juni 2015 wird abgewiesen.
2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden.
3. (Schriftliche Mitteilung).
4. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage). 1.3 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 29. Juli 2015 (glei- chentags zur Post gegeben, eingegangen am 30. Juli 2015), innert Frist Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung vom 20. Juli 2015 sei aufzuheben.
2. Das am Einzelgericht des BG Hinwil unter der Verfahrensnummer FE090156 hängige Scheidungsverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung der am Obergericht hän- gigen Berufung gegen das Vorurteil vom 20. Mai 2015 zu sistieren.
3. Die mit Beweisauflageverfügung des Einzelgerichts des BG Hinwil vom 20. Mai 2015 angesetzten Fristen seien umgehend vorsorglich abzunehmen.
- 3 -
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerde- gegnerin."
2. Am 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss deren Übergangsbestimmungen war (und ist) das vorinstanzliche Verfahren nach den bisherigen zürcherischen Zivilprozessge- setzen (ZPO/ZH und GVG/ZH) weiterzuführen, während für die Zulässigkeit und das Verfahren von Rechtsmitteln, mithin auch für das vorliegende Beschwerde- verfahren das neue Recht zur Anwendung gelangt.
3. Der Beklagte hat das Vorurteil der Vorinstanz vom 20. Mai 2015 eigen- ständig mit Berufung angefochten; es wurde ein entsprechendes Verfahren unter der Geschäfts-Nr. LC150029-O angelegt. Nachdem auf diese Berufung mit Be- schluss vom heutigen Datum nicht eingetreten worden ist, demnach das Beru- fungsverfahren rechtskräftig erledigt worden ist, ist das vorliegende Verfahren ge- genstandslos geworden. Damit aber ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 4.1.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO aufzuerlegen. Mutmasslich wäre auf die vorliegende Beschwerde ohnehin nicht einzutreten gewesen, da die Anfech- tung des Entscheides auf Nicht-Sistierung des Verfahrens vom Gesetz nicht aus- drücklich vorgesehen ist (Art. 126 Abs. 2 ZPO e contrario) und damit lediglich un- ter der Zulassungsvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teils mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO angefochten werden kann (A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 126 N 8). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann mög- lich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschie- bungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder
- 4 - Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil kaum je in Betracht fallen könne (Sterchi in: BK-ZPO, Art. 319 N 14; Blickens- dorfer in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, Art. 319 N 41). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmit- tels gegen den Endentscheid beanstandet werden. 4.1.2 Vorliegend sieht der Beklagte den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darin, dass der Beweisauflageverfügung vom 20. Mai 2015 trotz hängiger Berufung gegen das Vorurteil vom 20. Mai 2015 und trotz vorliegender Be- schwerde nachzukommen sei. Damit lasse man seinen Anwalt einen grossen, al- lenfalls unnötigen und letztlich von ihm, dem Beklagten zu tragenden Aufwand be- treiben (Urk. 1 S. 6). Dem kann nicht zugestimmt werden; vorerst ginge es erst darum, die Beweisantretungsschrift per 7. September 2015 einzureichen, was (a) noch nicht einen allzu grossen Aufwand generiert, weshalb die Lage des Beklag- ten nicht erheblich erschwert würde, und (b) die Möglichkeit bestünde, dadurch entstandene Kosten und eine diesbezügliche Entschädigungsregelung auch noch mit dem Endentscheid anzufechten. Damit könnte nicht von einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gespro- chen werden, weshalb die Anfechtungsvoraussetzungen für die Verfügung vom
20. Mai 2015 nicht erfüllt und auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Ent- sprechend sind die Gerichtskosten dem Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheid- gebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. 4.2 Der Beklagte hat kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuwei- sen, dass der Rechtsvertreter des Beklagten mit vorinstanzlicher Verfügung vom
11. Juni 2015 als notwendiger Vertreter im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO/ZH bestellt worden ist (Urk. 4/289 S. 3), was indes nicht zwingend einhergeht mit der Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (entgegen der Äusserung in Urk. 1 S. 3). Damit hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4.3 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 5 - Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc