Zieht einer der Ehegatten sein Einverständnis zur Scheidung zurück und wird das Begehren daher abgewiesen (Art. 288 Abs. 3 ZPO), können die Kosten beiden Ehegatten zur Hälfte auferlegt werden.
Dispositiv
- Mit Eingabe vom 5. November 2013 beantragten die Parteien bei der Vor- instanz gestützt auf Art. 112 ZGB gemeinsam die Scheidung ihrer 2006 geschlos- senen Ehe (act. 5/2). Nach Einleitung erster Prozessschritte durch die Vorinstanz und Eingang mehrerer Eingaben und diverser Belege der Parteien, zog der Ge- suchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
- Februar 2014 sein Einverständnis zur Scheidung zurück (act. 5/27). Gestützt auf diese Rückzugerklärung des Beschwerdeführers wies die Vorinstanz das ge- meinsame Scheidungsbegehren der Parteien mit nachfolgendem Urteil/Verfügung vom 19. Februar 2014 ab (act. 5/29 = act. 3 = act. 4): Es wird verfügt:
- [Antrag Beiständin auf Kinderanhörung abgeschrieben]
- [Gesuch Gesuchstellerin um Prozesskostenvorschuss abgeschrieben]
- [Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden nach deren Begründung entschieden]
- [Frist zur Begründung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege]
- [Schriftliche Mitteilung] Es wird erkannt:
- Das gemeinsame Scheidungsbegehren der Gesuchsteller wird abgewiesen.
- [Abnahme der Ladung für Verhandlung vom 28. Februar 2014]
- [Frist zum Einreichen einer Scheidungsklage]
- Die Gerichtskosten werden auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'000.– (zzgl. Mehrwertsteuer von 8 %) zu bezahlen. - 3 -
- Bis zum Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die dem Gesuchsteller auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'500.– gestundet.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Berufung]
- Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2014 rechtzeitig Kostenbeschwerde bei der Kammer und beantragte (act. 2): " 1. Ziffer 5 und Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben, die Parteikosten seien wettzuschlagen und die Gerichtskosten seien von beiden Parteien je zur Hälfte zu übernehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, plus MWSt.
- Dem Beschwerdeführer sei wie im vorangehenden Verfahren (also FE 130256) und unter dem gleichen Vorbehalt die UP und UR zu ge- währen." Die Beschwerdeschrift erwies sich als weitschweifig, weshalb dem Beschwerde- führer mit Verfügung vom 17. März 2014 (unter gleichzeitiger Delegation der Pro- zessleitung) Frist zur Verbesserung angesetzt wurde (act. 6). Zudem wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 5/1-36). Die verbesserte Beschwerde- schrift (act. 8) ging fristgerecht ein und wurde der Gesuchstellerin und Beschwer- degegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) zur Beantwortung zugestellt (act. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 3. April 2014 auf Erstattung ei- ner Beschwerdeantwort (act. 11). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif. II.
- Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Im Beschwerdever- fahren sind deshalb neue Anträge und insbesondere neue Tatsachenbehauptun- gen der beschwerdeführenden Partei zu den Vorgängen, welche zum vorinstanz- lichen Verfahren bzw. Entscheid geführt haben, gemäss Art. 326 ZPO nicht be- achtlich; neue rechtliche Erwägungen hingegen sind zulässig (vgl. Freiburghaus/ - 4 - Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 326 N 3). Im Entscheid über die Beschwerde ist auf die erhobenen Rügen einzugehen. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien ein- gehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von wel- chen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO- Hurni, Art. 53 N 60 f.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.
- Die vorliegende Beschwerde wurde rechtzeitig, schriftlich und mit einer Be- gründung erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Daher ist darauf einzutreten. III.
- Der Beschwerdeführer wehrt sich im Wesentlichen dagegen, dass er die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens alleine zu tragen haben soll, zumal das vorinstanzliche Verfahren ein Verfahren auf gemein- sames Begehren der Parteien gewesen sei. Es sei vielmehr eine hälftige Auftei- lung der Gerichtskosten unter Wettschlagung der Parteikosten angezeigt (act. 8 S. 4).
- Der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid der I. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts, ZR 100 (2001) Nr. 37 S. 119 ff., ist hier einschlägig: Nach dieser (nach wie vor überzeugenden) Praxis sind beim Rückzug des gemeinsamen Scheidungsbegehrens in Verfahren nach Art. 111 und Art. 112 ZGB die Kosten auch dann beiden Gesuchstellern aufzuerlegen, wenn der Rückzug nur durch ei- nen der Ehepartner erfolgte. In diesen Fällen werden ebenso die Parteientschädi- gungen wettgeschlagen. Dieses Vorgehen wird gewählt, um Umständen entge- genzuwirken, welche geeignet wären, die Freiheit des Scheidungswillens einzu- schränken. Denn würde der Rückzug des Einverständnisses zur Scheidung durch - 5 - einen Ehepartner mit einer Kostenauflage diesem gegenüber sanktioniert, stünde er allenfalls unter dem Druck, seinen einmal geäusserten Scheidungswillen auf- recht erhalten zu müssen, um sich nicht mit negativen finanziellen Folgen kon- frontiert zu sehen. Im Übrigen lässt sich auch argumentieren, dass die Aufwände des Gerichts durch die zuvor erfolgte Einreichung des Scheidungsbegehrens durch beide Ehepartner gemeinsam verursacht wurden. Ist die Voraussetzung für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren zufolge Rückzugs des Einverständ- nisses durch einen Ehepartner nicht (mehr) erfüllt (Art. 288 Abs. 3 ZPO), ist – auch wenn z.B. Art. 106 Abs. 1 ZPO für den Fall eines Klagerückzugs direkte Kostenfolgen vorsieht – in Fällen wie dem vorliegenden gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO eine hälftige Verteilung der Aufwände eher angezeigt (vgl. dazu auch BGE 139 III 358 E. 3).
- Aufgrund des eben Ausgeführten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine hälftige Kostenteilung und ein Wettschlagen der Parteientschädigun- gen für das vorinstanzliche Verfahren sprechen würden. Solche Anhaltspunkte sind insbesondere auch den vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entnehmen. Folglich ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung im genann- ten Sinne anzupassen. Diese Anpassung kann direkt durch die Kammer erfolgen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), weshalb sich die vom Beschwerdeführer thematisierte Rückweisung erübrigt (vgl. act. 8 S. 3 und S. 5). Die Kostenhöhe wurde nicht ge- rügt, weshalb sie unverändert bleibt.
- Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass eine – wie vom Be- schwerdeführer gerügte (act. 8 S. 3 ff.) – Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz nicht ersichtlich ist. Die Vorinstanz hat (zwar knapp, aber dennoch) klar dargelegt, weshalb sie zur – nun zu korrigierenden – Kosten- und Entschädi- gungsregelung gelangte (act. 5/29 = act. 3 = act. 4, je E. III.1.). Nur weil der Be- schwerdeführer diese Auffassung (wie sich gezeigt hat zu Recht) nicht teilt, fehlt es dem vorinstanzlichen Entscheid nicht an Erwägungen zu den Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. - 6 - IV.
- Dem Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers ist zu entsprechen. Die Beschwerdegegnerin hat sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht identifi- ziert. Daher ist auch sie nicht als unterliegende Partei zu betrachten, und es dür- fen ihr keine Kosten auferlegt werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichts- gebühr für das Beschwerdeverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Par- teientschädigung ist dem Beschwerdeführer folglich nicht zuzusprechen, zumal auch keine anderweitige Rechtsgrundlage dafür besteht.
- Demgemäss erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bezüglich der Gerichtskosten als gegenstandslos. Betreffend den Antrag des Beschwerde- führers um Ernennung seines Rechtsvertreters zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand gilt Folgendes: Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ist – neben hinreichenden Prozessaussichten – die Mittellosig- keit der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 127 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren würde sich die Gebühr für eine unentgeltliche Rechtsvertretung für den Beschwerdeführer nach Art. 96 ZPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV nach dem kantonalen Tarif berechnen. Aufgrund des für das Be- schwerdeverfahren vor Obergericht relevanten Streitwertes von rund Fr. 3'250.– und des ausgesprochen einfachen Themas (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 4 AnwGebV) könnte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers voraussichtlich mit einer Entschädigung aus der Gerichtskasse von zwischen rund Fr. 270.– und rund Fr. 540.– rechnen. Den Aufwand für das Überarbeiten der weitschweifigen Beschwerdeschrift würde das Gericht dem Vertreter nicht vergüten, und dieser wird ihn auch seinem Klienten nicht verrechnen dürfen. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des überschaubaren Kostenumfangs und ausgehend von seinem substantiellen Einkommen (der Beschwerdeführer verdient aktuell rund Fr. 11'000.– netto pro Monat, vgl. act. 5/28/3+4) zuzumuten, seine Anwaltskosten für das Beschwerdeverfahren selber zu tragen. Daher ist ihm für das Beschwer- - 7 - deverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, soweit sich sein dies- bezügliches Gesuch nicht ohnehin als gegenstandslos erweist. Es wird beschlossen:
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird betreffend die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes für das Beschwerdeverfahren abgewiesen und im Übrigen abge- schrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Dispositivziffern 5, 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirks- gerichtes Horgen vom 19. Februar 2014 (FE130256-F) werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "5. Die Gerichtskosten werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen festgesetzt.
- Bis zum Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die den Gesuchstellern auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'500.– gestundet."
- Für das Beschwerdeverfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben.
- Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage eines Doppels von act. 11, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je ge- gen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 8 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC140009-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Beschluss und Urteil vom 15. April 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung / Kostenbeschwerde Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Hor- gen vom 19. Februar 2014; Proz. FE130256
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 5. November 2013 beantragten die Parteien bei der Vor- instanz gestützt auf Art. 112 ZGB gemeinsam die Scheidung ihrer 2006 geschlos- senen Ehe (act. 5/2). Nach Einleitung erster Prozessschritte durch die Vorinstanz und Eingang mehrerer Eingaben und diverser Belege der Parteien, zog der Ge- suchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
10. Februar 2014 sein Einverständnis zur Scheidung zurück (act. 5/27). Gestützt auf diese Rückzugerklärung des Beschwerdeführers wies die Vorinstanz das ge- meinsame Scheidungsbegehren der Parteien mit nachfolgendem Urteil/Verfügung vom 19. Februar 2014 ab (act. 5/29 = act. 3 = act. 4): Es wird verfügt:
1. [Antrag Beiständin auf Kinderanhörung abgeschrieben]
2. [Gesuch Gesuchstellerin um Prozesskostenvorschuss abgeschrieben]
3. [Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden nach deren Begründung entschieden]
4. [Frist zur Begründung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege]
5. [Schriftliche Mitteilung] Es wird erkannt:
1. Das gemeinsame Scheidungsbegehren der Gesuchsteller wird abgewiesen.
2. [Abnahme der Ladung für Verhandlung vom 28. Februar 2014]
3. [Frist zum Einreichen einer Scheidungsklage]
4. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'000.– (zzgl. Mehrwertsteuer von 8 %) zu bezahlen.
- 3 -
7. Bis zum Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die dem Gesuchsteller auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'500.– gestundet.
8. [Schriftliche Mitteilung]
9. [Berufung]
2. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2014 rechtzeitig Kostenbeschwerde bei der Kammer und beantragte (act. 2): " 1. Ziffer 5 und Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben, die Parteikosten seien wettzuschlagen und die Gerichtskosten seien von beiden Parteien je zur Hälfte zu übernehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, plus MWSt.
2. Dem Beschwerdeführer sei wie im vorangehenden Verfahren (also FE 130256) und unter dem gleichen Vorbehalt die UP und UR zu ge- währen." Die Beschwerdeschrift erwies sich als weitschweifig, weshalb dem Beschwerde- führer mit Verfügung vom 17. März 2014 (unter gleichzeitiger Delegation der Pro- zessleitung) Frist zur Verbesserung angesetzt wurde (act. 6). Zudem wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 5/1-36). Die verbesserte Beschwerde- schrift (act. 8) ging fristgerecht ein und wurde der Gesuchstellerin und Beschwer- degegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) zur Beantwortung zugestellt (act. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 3. April 2014 auf Erstattung ei- ner Beschwerdeantwort (act. 11). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif. II.
1. Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Im Beschwerdever- fahren sind deshalb neue Anträge und insbesondere neue Tatsachenbehauptun- gen der beschwerdeführenden Partei zu den Vorgängen, welche zum vorinstanz- lichen Verfahren bzw. Entscheid geführt haben, gemäss Art. 326 ZPO nicht be- achtlich; neue rechtliche Erwägungen hingegen sind zulässig (vgl. Freiburghaus/
- 4 - Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 326 N 3). Im Entscheid über die Beschwerde ist auf die erhobenen Rügen einzugehen. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien ein- gehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von wel- chen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO- Hurni, Art. 53 N 60 f.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.
2. Die vorliegende Beschwerde wurde rechtzeitig, schriftlich und mit einer Be- gründung erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Daher ist darauf einzutreten. III.
1. Der Beschwerdeführer wehrt sich im Wesentlichen dagegen, dass er die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens alleine zu tragen haben soll, zumal das vorinstanzliche Verfahren ein Verfahren auf gemein- sames Begehren der Parteien gewesen sei. Es sei vielmehr eine hälftige Auftei- lung der Gerichtskosten unter Wettschlagung der Parteikosten angezeigt (act. 8 S. 4).
2. Der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid der I. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts, ZR 100 (2001) Nr. 37 S. 119 ff., ist hier einschlägig: Nach dieser (nach wie vor überzeugenden) Praxis sind beim Rückzug des gemeinsamen Scheidungsbegehrens in Verfahren nach Art. 111 und Art. 112 ZGB die Kosten auch dann beiden Gesuchstellern aufzuerlegen, wenn der Rückzug nur durch ei- nen der Ehepartner erfolgte. In diesen Fällen werden ebenso die Parteientschädi- gungen wettgeschlagen. Dieses Vorgehen wird gewählt, um Umständen entge- genzuwirken, welche geeignet wären, die Freiheit des Scheidungswillens einzu- schränken. Denn würde der Rückzug des Einverständnisses zur Scheidung durch
- 5 - einen Ehepartner mit einer Kostenauflage diesem gegenüber sanktioniert, stünde er allenfalls unter dem Druck, seinen einmal geäusserten Scheidungswillen auf- recht erhalten zu müssen, um sich nicht mit negativen finanziellen Folgen kon- frontiert zu sehen. Im Übrigen lässt sich auch argumentieren, dass die Aufwände des Gerichts durch die zuvor erfolgte Einreichung des Scheidungsbegehrens durch beide Ehepartner gemeinsam verursacht wurden. Ist die Voraussetzung für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren zufolge Rückzugs des Einverständ- nisses durch einen Ehepartner nicht (mehr) erfüllt (Art. 288 Abs. 3 ZPO), ist – auch wenn z.B. Art. 106 Abs. 1 ZPO für den Fall eines Klagerückzugs direkte Kostenfolgen vorsieht – in Fällen wie dem vorliegenden gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO eine hälftige Verteilung der Aufwände eher angezeigt (vgl. dazu auch BGE 139 III 358 E. 3).
3. Aufgrund des eben Ausgeführten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine hälftige Kostenteilung und ein Wettschlagen der Parteientschädigun- gen für das vorinstanzliche Verfahren sprechen würden. Solche Anhaltspunkte sind insbesondere auch den vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entnehmen. Folglich ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung im genann- ten Sinne anzupassen. Diese Anpassung kann direkt durch die Kammer erfolgen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), weshalb sich die vom Beschwerdeführer thematisierte Rückweisung erübrigt (vgl. act. 8 S. 3 und S. 5). Die Kostenhöhe wurde nicht ge- rügt, weshalb sie unverändert bleibt.
4. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass eine – wie vom Be- schwerdeführer gerügte (act. 8 S. 3 ff.) – Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz nicht ersichtlich ist. Die Vorinstanz hat (zwar knapp, aber dennoch) klar dargelegt, weshalb sie zur – nun zu korrigierenden – Kosten- und Entschädi- gungsregelung gelangte (act. 5/29 = act. 3 = act. 4, je E. III.1.). Nur weil der Be- schwerdeführer diese Auffassung (wie sich gezeigt hat zu Recht) nicht teilt, fehlt es dem vorinstanzlichen Entscheid nicht an Erwägungen zu den Kosten- und Ent- schädigungsfolgen.
- 6 - IV.
1. Dem Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers ist zu entsprechen. Die Beschwerdegegnerin hat sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht identifi- ziert. Daher ist auch sie nicht als unterliegende Partei zu betrachten, und es dür- fen ihr keine Kosten auferlegt werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichts- gebühr für das Beschwerdeverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Par- teientschädigung ist dem Beschwerdeführer folglich nicht zuzusprechen, zumal auch keine anderweitige Rechtsgrundlage dafür besteht.
2. Demgemäss erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bezüglich der Gerichtskosten als gegenstandslos. Betreffend den Antrag des Beschwerde- führers um Ernennung seines Rechtsvertreters zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand gilt Folgendes: Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ist – neben hinreichenden Prozessaussichten – die Mittellosig- keit der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 127 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren würde sich die Gebühr für eine unentgeltliche Rechtsvertretung für den Beschwerdeführer nach Art. 96 ZPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV nach dem kantonalen Tarif berechnen. Aufgrund des für das Be- schwerdeverfahren vor Obergericht relevanten Streitwertes von rund Fr. 3'250.– und des ausgesprochen einfachen Themas (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 4 AnwGebV) könnte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers voraussichtlich mit einer Entschädigung aus der Gerichtskasse von zwischen rund Fr. 270.– und rund Fr. 540.– rechnen. Den Aufwand für das Überarbeiten der weitschweifigen Beschwerdeschrift würde das Gericht dem Vertreter nicht vergüten, und dieser wird ihn auch seinem Klienten nicht verrechnen dürfen. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des überschaubaren Kostenumfangs und ausgehend von seinem substantiellen Einkommen (der Beschwerdeführer verdient aktuell rund Fr. 11'000.– netto pro Monat, vgl. act. 5/28/3+4) zuzumuten, seine Anwaltskosten für das Beschwerdeverfahren selber zu tragen. Daher ist ihm für das Beschwer-
- 7 - deverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, soweit sich sein dies- bezügliches Gesuch nicht ohnehin als gegenstandslos erweist. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird betreffend die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes für das Beschwerdeverfahren abgewiesen und im Übrigen abge- schrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Dispositivziffern 5, 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirks- gerichtes Horgen vom 19. Februar 2014 (FE130256-F) werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "5. Die Gerichtskosten werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt.
6. Es werden keine Parteientschädigungen festgesetzt.
7. Bis zum Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die den Gesuchstellern auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'500.– gestundet."
2. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage eines Doppels von act. 11, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je ge- gen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 8 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am: